Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2022
Landgericht Cottbus Urteil vom 08.07.2022 – 3 O 20/21
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2022:0708.3O20.21.00
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 744.338,00 € festgesetzt.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt Schadensersatz auf Grundlage einer behaupteten Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung des Beklagten.
Die Klägerin stellte am 30.08.2016 den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung bei dem Beklagten für das streitgegenständliche Grundstück …………………………, Gemarkung …………………………, ………………, Flurstücke …, …, … für die Erreichung einer Lagerfläche im Industriegebiet …………………………in ………………………….
Bei dem Beklagten handelt es sich um den mit dem Baugenehmigungsverfahren betroffenen Landkreis, welcher auch das zuständige Bauordnungsamt unterhält.
Das streitgegenständliche Grundstück ist ca. 15.865,00 m² groß und liegt verkehrsgünstig an der Abfahrt ………………………… zur Autobahn A…. Ursprüngliche Eigentümerin war die ………………………… AG, welche das Grundstück und noch weitere Teile in der Folge an die ……………. AG veräußerte, welche im vorderen Bereich der Gesamtfläche eine Tankstelle errichtete und noch heute betreibt. Die Klägerin erwarb sodann das hinter der Tankstelle liegende Grundstück in o.g. Größe von der ………….. AG.
Im Bebauungsplan 202 Industriegebiet ………………………… vom 25.11.1993 wurde das Grundstück bereits erstmalig als Industriegebietsfläche und Baugebiet ausgewiesen.
Die Klägerin veräußerte das Grundstück nach Antragstellung in 2016 an Herrn ………………, mit welchem sie in der Folge einen Pachtvertrag über das Grundstück abgeschlossen hatte.
Am 29.11.2016 wurde Herrn ………………….. mitgeteilt, dass nach Auffassung des Bauordnungsamtes die Erschließung des Grundstücks nicht gesichert sei. Die Erreichbarkeit der Flurstücke entsprechend der Planung müsse über die Flurstücke …. und ….. erfolgen, die nicht im Eigentum des Antragstellers (Herr ………) bzw. der Stadt ………………………… standen.
Am 14.12.2016 erhob die Klägerin Fachaufsichtsbeschwerde, mit der sie rügte, dass sich die Bearbeitung der beantragten Baugenehmigung unverhältnismäßig verzögere. Mit Schreiben vom 24.03.2017 hat das Land …………………………, vertr. durch das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung die Fachaufsichtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 156 ff. d. A.).
Am 23.10.2017 wurde der Klägerin sodann die begehrte Baugenehmigung erteilt (Bl. 161 d. A.).
Die Klägerin bezifferte mit Schreiben vom 11.12.2019 ihre Forderung unter Bezugnahme auf ein weiteres Schreiben vom 20.06.2019, mit dem der Beklagte aufgefordert wurde zu erklären, dass die Schäden dem Grunde nach anerkannt und werden. Mit Schreiben vom 03.07.2019 lehnte der Beklagte das Begehr der Klägerin endgültig ab.
Vor diesem Hintergrund beantragte die Klägerin unter dem 16.12.2019 den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten über eine Forderung in Höhe von zunächst 683.502,00 €. Der Mahnbescheid wurde am 19.12.2019 erlassen und dem Beklagten am 06.01.2020 zugestellt. Hiergegen erhob der Beklagte am 09.01.2020 Widerspruch. Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 06.07.2020 die Abgabe an das hiesige Landgericht und fertigte unter dem 31.12.2020 ihre Anspruchsbegründung. Dabei erweiterte sie den zuvor geltend gemachten Betrag im Wege der Klageerweiterung (Bl. 14 d. A.).
Die Klägerin behauptet, durch den Erlass und die Bekanntgabe der Baugenehmigung am 23.10.2017 habe der Beklagte die Pflicht zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens in angemessener Zeit verletzt. Für den Fall, dass die Erschließung des Grundstücks tatsächlich nicht gegeben gewesen sei, so sei der Beklagte jedenfalls verpflichtet gewesen, den Antrag auf Erlass der Baugenehmigung innerhalb der ordnungsgemäßen Bearbeitungszeit negativ zu bescheiden.
Ihr gegenüber habe jedoch die Pflicht bestanden, die Baugenehmigung zu erteilen und dies auch eher als erst am 23.10.2017. Durch die Erteilung am 23.10.2017 seien ihr finanzielle Schäden entstanden.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass das streitgegenständliche Grundstück bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erschließungsmäßig gesichert gewesen sei. Die gesicherte Erschließung ergebe sich bereits aus dem Bebauungsplan. Im B-Plan Nr. …. sei das Flurstück ….. als öffentliche Straße ausgewiesen.
Zum anderen sei die generelle Erschließungsaufgabe der Gemeinde zu einer Erschließungspflicht verdichtet gewesen, sodass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Erschließung selbst zu sichern (Bl. 22 d. A.). Der Beklagte sei ferner verpflichtet gewesen, die Erschließung voranzutreiben und auf diese gegenüber der Stadt ………………………… hinzuwirken (Bl. 221 d. A.).
Zu berücksichtigen sei ferner der Umstand, dass sich die vor dem Grundstück liegende ………-Tankstelle einer Zufahrt im ………………………… bediene und diese Zufahrt bis an das streitgegenständliche Grundstück heranreiche (Bl. 24 d. A.). In Anbetracht der Erschließung des restlichen Vorhabens im Plangebiet sei von einer teilweisen Verweigerung der Planverwirklichung auszugehen (Bl. 25 d. A.).
Aufgrund des vorliegenden Erschließungsvertrages zwischen der Gemeinde ………………………… (jetzt Stadt …………………………) und dem Erschließungsträger habe auch die Verpflichtung zur Übernahme des Bauwerks bestanden. Gleiches ergebe sich aus der bisherigen Verwaltungspraxis des Beklagten (Bl. 26 d. A.).
Hilfsweise meint die Klägerin, die Gemeinde habe jederzeit aufgrund des städtebaulichen Vertrages die kostenfreie Erschließung fordern können (Bl. 28 d. A.).
Die hinreichende Erschließung habe auch deshalb vorgelegen, weil Rettungsdienste über das Gelände der Tankstelle an das Gelände der Klägerin hätten heranfahren können. Einer Widmung oder Baulast habe es vorliegend nicht bedurft (Bl. 29 d. A.). Soweit es sich bei der Straße ………………………… um eine Privatstraße gehandelt haben soll, sei schon nicht ersichtlich gewesen, dass eine Widmung nicht vorgelegen haben soll. Schließlich sei das Flurstück ….. auch mit amtlichen Verkehrszeichen beschildert gewesen und keine Beschilderung „Privatstraße“ o.ä. vorhanden gewesen sei (Bl. 218 d. A.). Die unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse seien nur durch Hinzuziehung des Grundbuchs ersichtlich gewesen, sodass insgesamt der Schein gesetzt worden, es würde sich um eine öffentliche Straße handeln (Bl. 218 f. d. A.).
Zur Höhe des Schadens trägt die Klägerin vor, es sei die Verpachtung des Grundstücks an verschiedene Autohändler beabsichtigt gewesen. Die Klägerin behauptet, dazu seien mit mehreren Autohändlern am 28.10.2016 Pachtverträge zu einem monatlichen Gesamtpachtzins von 15.202,00 € zzgl. Umsatzsteuer geschlossen worden (Bl. 17 d. A.). Dafür sei das Grundstück in 12 Parzellen aufgeteilt worden, die zum Betrieb als Autohandel ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2021 hätten dienen sollen. Verpächter sei Herr ………………………… gewesen. Die Rechte und Pflichten, insbesondere die Zahlungsansprüche aus den Pachtverträgen seien sodann an die Klägerin abgetreten worden, da diese für die Verwaltung, den Betrieb und Unterhaltung des Grundstücks habe zuständig sein sollen und im Gegenzug einen Pachtzins an Herrn ………………… habe zahlen sollen.
Nachdem Ende Februar 2017 noch immer nicht abzusehen gewesen sei, wann die Baugenehmigung erteilt werde, hätten die Autohändler ihre Verträge gekündigt.
In der Zwischenzeit, also bis zur Erteilung der Baugenehmigung, habe die Klägerin aufgrund der Unabsehbarkeit der Erteilung der Baugenehmigung keine anderen Pächter suchen können (Bl. 31 d. A.).
Die Klägerin habe in der Folge mit der ………………… GmbH & Co. KG eine Vereinbarung für die Vermarktung des Industriegebiets auf geeignetem Format Portalen geschlossen. Dabei sollte die Klägerin die Hälfte der entstandenen monatlichen Kosten i.H.v. 199,00 € netto, mithin 99,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer, für die Vermarktung des Grundstücks tragen. Die Klägerin habe daher insgesamt einen Betrag i.H.v. 1.846,0 € geleistet. Darüber hinaus habe die Klägerin die ………………………… GmbH für insgesamt 16.406,92 € beauftragt, mit gezielter Werbung geeignete Interessenten anzusprechen. Die Klägerin habe für den Auftrag vom 18.05.2018 ein Betrag i.H.v. 1.947, Euro netto und für den Auftrag vom 04.09.2018 ein Betrag i.H.v. 14.459,34 € netto gezahlt, mithin insgesamt 18.253,00 € (Bl. 31 d. A.). Aufgrund der Marktsituation habe die Suche bis zum Frühjahr 2019 angedauert. Dies sei noch im Sommer 2016 so nicht üblich gewesen, da entsprechende Flächen auf dem Markt nicht vorhanden gewesen wären (Bl. 32 der Akte).
Neue Pächter seien dann ab dem 01.08.2019 vertraglich gebunden wurden (Bl. 32 der Akte). Die Klägerin habe daher für einen Zeitraum von 31 Monaten keine Pachteinnahmen gehabt. Es sei ihr daher ein Schaden von insgesamt 471.262,00 € entstanden. Für die neue Pachtzeit vom 01.08.2019 bis 31.12.2021 könne sie lediglich Einnahmen i.H.v. 186.063,00 € generieren. Daraus ergebe sich im Vergleich zu den vor Erteilung der Baugenehmigung geschlossenen Pachtverträge aus 2016 eine Differenz von 254.823,0 € (Bl. 33 der Akte).
Zum Einwand des Beklagten, es hätte zunächst der Weg der Untätigkeitsklage beschritten werden müssen, wendet die Klägerin ein, eine beschleunigte Entscheidung sei auf diesem Wege nicht herbeizuführen gewesen. Dies ergebe sich bereits aus der allseits bekannten Überlastung der Verwaltungsgerichte. Im Übrigen sei die vorgenommene Fachaufsichtsbeschwerde hinsichtlich § 839 Abs. 3 BGB ausreichend gewesen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 744.338,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2019 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung. Dazu führte er aus, dass die Voraussetzungen in Hinsicht auf das streitrelevante Bauvorhaben der Klägerin erst im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung durch den Beklagten am 23.10.2017 erfüllt waren. Eine frühere Genehmigungserteilung sei aus Rechtsgründen nicht möglich gewesen (Bl. 141 d. A.).
Die Frage der Erschließung sei vorher nicht geklärt gewesen. Die Erschließung des klägerischen Grundstücks sei erst nach Abschluss des Gestattungsvertrages vom 12.10.2017 gesichert gewesen, mit welchem das Land ………………… der Klägerseite die Nutzung des für die Erschließung erforderlichen Teilstücks des ………………………… gewährte. Die Bedeutung des Gestattungsvertrages für das Vorhaben der Klägerin sei aus der erteilten Baugenehmigung ersichtlich (Bl. 142 d. A).
Der Beklagte bestreitet einen Kausalzusammenhang zwischen unterbliebener Genehmigungsversagung und dem behaupteten Schaden der Klägerin, wenn diese die Auffassung vertritt, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, im Falle der fehlenden Erschließung den Bauantrag unverzüglich abzulehnen. Es sei schon kein Interesse der Klägerin daran ersichtlich, zeitnah eine abschlägige Entscheidung zu erhalten.
Nach Auffassung des Beklagten sei auch eine Vergleichbarkeit mit den Grundstücken an der ………………………… Straße nicht gegeben und bezieht sich diesbezüglich auf die Stellungnahme des MIL vom 24.03.2017 (Bl. 156 d. A.). Auch habe eine Erschließungsverpflichtung des Beklagten nicht bestanden. Ansprüche aus dem städtebaulichen Vertrag zur Erschließung des Plangebietes könne die Klägerin nicht herleiten. Die Klägerin könne auch nichts daraus herleiten, dass der Beschluss über den Bebauungsplan 02/15 im Mai 2017 gefasst wurde. Plangeberin ist nicht der Beklagte, sondern die Stadt …………………………. Insofern sei dem Vortrag der Klägerin schon nicht ersichtlich, wem gegenüber sie eine Amtspflichtverletzung vorwerfen wolle (Bl. 143 ff. d. A.).
Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, im Wege der Kommunalaufsicht einzuschreiten, so verkenne sie, dass die Pflichten der Kommunalaufsichtsbehörde keine drittschützende Wirkung entfalten (Bl. 264 d. A.).
Vorsorglich bestreitet der Beklagte das klägerische Vorbringen zur Schadenshöhe in vollem Umfang. Mit Nichtwissen bestreitet der Beklagte, dass durch die Klägerin am 28.10.2016 Pachtverträge zu einem monatlichen Gesamtpachtzins von 15.202,00 € netto geschlossen worden wären und die seine Laufzeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2021 vorgesehen hätten. Ebenso bestreitet er, dass besagte Verträge nachfolgend im Februar 2017 durch die angeblichen Vertragspartner der Klägerseite aufgelöst worden wären. Er verweist weiter auf das vorgerichtliche Schreiben der Klägerin vom 11.12.2019 (Anlage K 10), worin die Klägerin noch behauptet hatte, einschlägige Nutzungsverträge seien von ihr erst für die Zeit ab dem 01.05.2017 abgeschlossen worden (Bl. 148 d. A.). Mit Nichtwissen bestreitet er ferner, dass die Klägerin nunmehr nur noch Mindereinnahmen erzielen könne sowie die Behauptung der Klägerin, sie habe erst zum August 2019 neue Pächter gewinnen können. Mit Nichtwissen bestritten wird ferner, dass die Klägerin gezwungen gewesen sei, Werbemaßnahmen zu ergreifen, für die sie insgesamt 18.253,00 € aufgewendet hätte. Dazu meint sie, dass sich aus den Anl. K8 und K9 eine zeitliche Verbindung zu Erteilung der in Rede stehenden Baugenehmigung im Ansatz nicht erkennen lasse (Bl. 149 d. A.). Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin den Versand von fast 38.000 Briefen in Auftrag gegeben habe.
Jedenfalls sei ein Schaden nach der Gesamtvermögensbetrachtung nicht ersichtlich (Bl. 151 d. A.). Soweit die Klägerin meint, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, alsbald im Falle des Nichtvorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen ablehnend zu bescheiden, bestreitet der Beklagte eine Kausalität zum geltend gemachten Verzögerungsschaden (Bl. 260 d. A.). Die Klägerin habe auch nicht davon ausgehen können, die Genehmigung könne jederzeit erteilt werden, nachdem der Beklagte mehrfach mitteilte, dass hinsichtlich der hinreichenden Erschließung Bedenken bestünden.
Der Beklagte stellt zusätzlich die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede (Bl. 150 d. A.).
Die Klägerin beruft sich ferner auf den Anspruchsausschluss aus § 839 Abs. 3 BGB. Nach Auffassung des Beklagten sei es der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 S. 2 VwGO Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben, um dem § 839 Abs. 3 BGB verkörperten Primat des Primärrechtsschutzes gerecht zu werden (Bl. 150).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 20.05.2022 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Der zulässigen Klage bleibt unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten der Erfolg versagt.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG. Eine Amtspflichtverletzung des Beklagten liegt nicht vor.
Ein Anspruch der Klägerin nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG liegt lediglich dann vor, wenn die von der Klägerin begehrte Baugenehmigung hätte vor dem 23.10.2017 erteilt werden können und der Klägerin aufgrund der verzögerten Erteilung der begehrten Baugenehmigung ein Schaden entstanden ist. Die erforderlichen Voraussetzungen für den Amtshaftungsanspruch liegen nicht vor.
Fehl geht zunächst die Auffassung der Klägerin, eine dem Erfolg der Klage verhelfende Amtspflichtverletzung ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung nicht unverzüglich negativ beschieden habe. Für den Fall, dass der Beklagte den Antrag auf Baugenehmigung unmittelbar nach Antragstellung aufgrund fehlender Erschließung negativ beschieden hätte, wäre die Klägerin gezwungen gewesen, in das Widerspruchsverfahren unbekannten Ausgangs zu gehen. Mit der negativen Bescheidung des Antrags hätte die Klägerin jedoch nicht ihr Ziel der Genehmigungserteilung erreicht, welches sie brauchte, um das Grundstück wirtschaftlich und unternehmerisch zu nutzen. Insofern mangelt es dem geltend gemachten Schaden auch an der Kausalität, da schon nicht davon ausgegangen werden kann - und dies trägt auch die Klägerin selbst nicht vor - dass im Falle des Widerspruchsverfahrens eine Genehmigungserteilung so zeitnah erfolgt wäre, dass eine Kündigung der behaupteten Pachtverträge nicht hätte erfolgen müssen und die Klägerin damit die Pachteinnahmen hätte realisieren können.
Eine Amtspflichtverletzung des Beklagten liegt aber auch nicht im Zuge der Genehmigungserteilung im Oktober 2017 vor.
Das Bauvorhaben der Klägerin war erst im Oktober 2017 und nicht – entgegen der Auffassung der Klägerin – bereits 2016 genehmigungsfähig.
Nach § 72 Abs. 1 S. 1 BbgBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin mangelte es ihrem Vorhaben an der zwingend erforderlichen Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht. Das streitgegenständliche Grundstück war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.08.2016 nicht hinreichend gesichert erschlossen.
Das Bauvorhaben der Klägerin befand sich unstreitig im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 202, mithin war der Anwendungsbereich des § 30 BauGB eröffnet. Nach § 30 Abs. 2 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Von dem Erfordernis der gesicherten Erschließung gibt es weder Ausnahmen noch Befreiungen (BVerwG NVwZ 1986, 312, 313). Gesichert ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Fertigstellung des Vorhabens, spätestens bis zur Gebrauchsabnahme funktionsfähig angelegt ist und diese auf Dauer zur Verfügung steht (BVerwG NVwZ 1986, 38; NVwZ-RR 2002, 770 (772); OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 2017, 104414, Rn. 11).
Die Klägerin differenziert vorliegend nicht zwischen dem errichteten Straßenkörper als Privatstraße und der zwingend erforderlichen gesicherten Erschließung. Vom Vorhandensein eines Straßenkörpers – hier der Privatstraße – kann nicht direkt auf das Vorhandensein einer gesicherten Erschließung ausgegangen werden. Dazu unterliegt die Klägerin der irrigen Annahme, aus der Zuweisung von Hausnummern (Bl. 296 d. A.) würde nur bei öffentlichen Straßen erfolgen. Für diese Annahme existiert kein Grundsatz. Auch in der Rechtsprechung und Literatur findet sich eine Grundlage für diese Auffassung nicht. Die Klägerin verkennt insoweit offensichtlich die ganz allgemeine Bedeutung der Hausnummern-Zuteilung im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts. Die Zuteilung von Hausnummern steht mit der Frage, ob es sich um eine öffentliche Straße handelt, in keinerlei Zusammenhang, erst recht nicht mit der Frage der Erschließung oder mit der Sicherung einer Erschließung. Es ist gerichtsbekannt, dass auch Häusern an Privatstraßen Hausnummern zugeteilt werden, um dem Sinn und Zweck der Hausnummern-Zuteilung – nämlich der allgemeinen Gefahrenabwehr – zu begegnen. Soweit die Klägerin meint, der Einstufung als öffentliche Straße ergebe sich aus dem Umstand, dass sich auf dem Straßenkörper Verkehrsschilder – namentlich Halteverbotsschilder nach VZ 283 – befinden, führt auch dies nicht zum seitens der Klägerin erwünschten Ergebnis. Die Einstufung als öffentliche Straße ergibt sich erst aus der erforderlichen Widmung, § 14 Abs. 1 BbgStrG. Eine solche lag hier unstreitig nicht vor.
Wesentliches Indiz für eine tatsächlich gesicherte Erschließung kann neben einer – für sich allein nicht ausreichenden – Ausweisung der erforderlichen Finanzmittel im Haushaltsplan der absehbare Beginn, der Stand oder der Fortgang der entsprechenden Erschließungsarbeiten sein. Die Erschließung muss jedoch in Bezug auf die einzelnen Erschließungserfordernisse dauerhaft zur Verfügung stehen und gesichert sein. Neben der tatsächlichen Sicherung bedarf es für Baugrundstücke, die eine unmittelbare Angrenzung zum öffentlichen Wegenetz aufweisen, grundsätzlich keiner besonderen rechtlichen Sicherung. Fehlt dagegen eine solche Verbindung, muss die Zugänglichkeit regelmäßig abgesichert werden. Die Erschließung ist rechtlich ebenfalls nicht gesichert, wenn die Zuwegung nur auf einer auflösend bedingten Baulast beruht und sich abzeichnet, der Bedingungseintritt erfolge demnächst. Ebenso genügt es nicht, dass das Baugrundstück zwar zum zusammenhängenden Grundbesitz eines einzelnen Grundeigentümers gehört, jedoch lediglich ein anderes Grundstück dieses Grundbesitzes an die öffentliche Straße angrenzt (BVerwG NVwZ-RR 1990, 528) (statt vieler: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 54. Ed., § 30 Rn. 39 ff.).
Soweit aus der Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. …., Industriegebiet ………………………… das Flurstück ……. als Verkehrsfläche im Sinne des §§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ausgewiesen ist (Bl. 62 d. A.), ergibt sich daraus nicht, dass die erforderliche Erschließung im Sinne des Anschlusses an das öffentliche Straßennetz gesichert ist.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB können im Bebauungsplan private, als auch öffentliche Verkehrswege festgesetzt werden. Die Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 202 trifft eine solche Festlegung - trotz der Möglichkeit im Bauplanungsrecht - gerade nicht, weshalb nicht von vornherein davon auszugehen ist, dass es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt.
Eine Einstufung als Anschluss an das öffentliche Straßennetz ergibt sich auch nicht aus der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 202 (Anl. K5). Dabei ist auf Seite 5 der Punkt „Verkehrsfläche zwischen vorgenannten Flächen“ angesprochen. Daraus ergibt sich, dass ein Teilstück der vorgesehenen Umgehungsstraße Straße der L …. planerisch klar ist und solange die Umgehungsstraße als solche noch nicht existiert, dieses Teilstück als gemeindliche Erschließungsstraße fungiere. Daraus geht jedoch allenfalls hervor, dass dieses Teilstück der Erschließung dienen soll. Daraus geht jedoch nicht hervor, dass die Erschließung tatsächlich dauerhaft gesichert ist. Auch ergibt sich daraus nicht, dass im Falle eines Bauvorhabens davon ausgegangen werden kann, dass eine dauerhafte Sicherung der Erschließung zeitnah realisiert werden könne.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde ………………………… und der Objekt ………………………… GmbH & Co. ……-KG über die Erschließung des Industriegebietes vom 07.05.1998 (Anl. K6). Daraus ist ersichtlich, dass die Gemeinde die Aufgabe der Erschließung gemäß § 124 BauGB auf die Objekt ………………………… Verwaltungsgesellschaft GmbH & Co. ………-KG übertragen hat. Nach
§ 8 übernimmt die Gemeinde die Erschließungsanlagen nach Abnahme in ihre Baulast, wenn sie Eigentümerin der öffentlichen Erschließungsflächen geworden ist.
Sodann ist daraus zu folgern, dass die Erschließungsanlage zunächst vom Erschließungsträger errichtet werden muss, im Anschluss eine Abnahme erfolgen muss und dann das Eigentum der Flächen auf die Gemeinde übertragen werden muss. Erst wenn diese Schritte durchlaufen worden sind – was hier unstreitig nicht der Fall war – wäre von einer öffentlichen Verkehrsfläche auszugehen. Bis dahin gilt, dass es sich um eine private Verkehrsfläche, nämlich eine Verkehrsfläche im Eigentum des Erschließungsträgers, handelt. Insofern entspricht auch die Auffassung der beteiligten Behörden der Auffassung des Gerichts. Nach § 8 Abs. 4 des städtebaulichen Vertrages wird die Grundstücksübertragung der öffentlichen Flächen durch gesonderten Vertrag geregelt. Aus § 8 Abs. 4 ist auch keine Verpflichtung der Gemeinde ersichtlich, so schnell wie möglich durch vertragliche Regelung das Eigentum an den erstellten Verkehrsflächen zu erwerben. Die Klägerin muss ferner § 10 Abs. 3 des städtebaulichen Vertrages gegen sich gelten lassen. Darin ist geregelt, dass zwischen den Parteien des städtebaulichen Vertrages Einvernehmen dahingehend besteht, dass aus diesem Vertrag kein Grundstückskäufer und kein anderer Dritter unmittelbar Ansprüche gegen eine Vertragspartei herleiten kann.
Auch aus der Begründung zum Bebauungsplan 02/15, Satzungsbeschluss vom 08.05.2017, (Anl. K7) ergibt sich, dass das Flurstück ….. zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht im Eigentum der Stadt ………………………… stand. Es stand vielmehr im Privatbesitz (Bl. 94 der Akte). Das Land ………………………… ist erst seit dem 19.09.2017 Eigentümerin des Flurstücks …., welches der Erschließung des klägerischen Grundstücks dient (Bl. 158). Sodann haben das Land ………………… und Herrn ………………… einen Gestattungsvertrag unter dem 12.10.2017 geschlossen, welcher letztlich auch zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung führte, weil erst mit dem Eigentumserwerb durch das Land ………………… bzw. spätestens mit dem Abschluss des Gestattungsvertrages mit Herrn ………………… objektiv davon ausgegangen werden konnte, dass zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. Inbenutzungnahme des Bauvorhabens die erforderliche Erschließung auch auf Dauer gesichert ist. Diesbezüglich bedarf es jedenfalls auch keiner Differenzierung zwischen Eigentumserwerb des Landes Brandenburg und dem Abschluss des Gestattungsvertrages. Selbst wenn man auf den Eigentumserwerb des Landes ………………………… abstellen würde, so wäre zum einen die Genehmigungserteilung im Oktober 2017 zeitnah erfolgt. Käme man auf der anderen Seite zu der Einschätzung, dass die Genehmigung dann noch etwas eher - also zeitgleich mit dem Eigentumserweb durch das Land ………………… - hätte erteilt werden können, so kann eine entsprechende Verzögerung schon gedanklich nicht kausal für den geltend gemachten Schaden sein, welcher Anfang 2017 entstanden sein soll.
Im Übrigen verkennt die Klägerin, dass es sich bei der Aufgabe der Erschließung nach § 123 Abs. 1 BauGB um eine ausschließliche Aufgabe der Gemeinde, hier also der Stadt …………………………, handelt. Aus § 123 Abs. 1 BauGB geht nicht hervor, dass es sich bei der Erschließung um eine Aufgabe des übergeordneten Landkreises, mithin des Beklagten, handelt. Ein solches wäre auch mit dem Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung nicht vereinbar.
Soweit von der Klägerin die Meinung vertreten wurde, hinsichtlich der Erschließung habe sich eine Verdichtung bis hin zur Erschließungspflicht ergeben, so kann danach eine solche Pflicht allein bei der Stadt …………………………, nicht jedoch bei dem Beklagten, bestanden haben. Jedoch reicht nach allgemeiner Rechtsauffassung selbst ein bestehender Anspruch auf Durchführung der Erschließung durch die Kommune als solcher zur Sicherung der Erschließung nicht aus. Vielmehr ist es erforderlich, den Anspruch auf Erschließung durchzusetzen, da ansonsten dessen Erfüllung nicht eindeutig feststeht und von einer Sicherung der Erschließung nicht ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG NVwZ 1997, 389 (390); OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.03.2017 – OVG 10 N 49.13 - juris).
Unstreitig ist die Klägerin nicht gegen die mit der Erschließungsaufgabe betraute Kommune, also die Stadt …………………………, vorgegangen, um einen Erschließungsanspruch, so er denn bestünde, durchzusetzen. Nach alledem kann von einer gesicherten Erschließung vorliegend im Ergebnis auch deshalb gerade nicht ausgegangen werden.
Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, auf die mit der Erschließungsaufgabe betraute Kommune in irgendeiner Weise einzuwirken, damit diese ihrer Erschließungsaufgabe nach § 123 Abs. 1 BauGB nachkommt. Eine solche Einflussnahmemöglichkeit besteht schon nicht im Rahmen der Kommunalaufsicht i. S. d. 109 BbgKVerf. Erst recht scheidet eine solche Einflussnahme denklogisch im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens aus, bei welchem durch die zuständige Behörde lediglich zu prüfen ist, ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen oder nicht. Im Rahmen der Kommunalaufsicht hat die Kommunalaufsichtsbehörde lediglich im öffentlichen Interesse sicherzustellen, dass die Verwaltung der Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen erfolgt. Dabei handelt es sich bei der Kommunalaufsicht um eine reine Rechtsaufsicht.
Die Klägerin vermag dazu schon nicht darzulegen, inwiefern es sich vorliegend bei einem Einschreiten der Kommunalaufsicht um einen Belang im öffentlichen Interesse handeln sollte. Die Klägerin verfolgt hier ausschließlich private Interessen. Demnach wäre ein Tätigwerden des Beklagten im Rahmen des kommunalrechtlichen Einschreitens nur ihr in privater Stellung zu Gute gekommen.
Des Weiteren ergibt sich eine gesicherte Erschließung auch nicht aus dem Umstand, dass die vor dem klägerischen Grundstück befindliche …………..-Tankstelle, nach klägerischem Vortrag, eine Ausfahrt über den ………………………… nutzen soll. Insoweit verkennt die Klägerin, dass sich das Genehmigungsverfahren ihres Vorhabens an den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden rechtlichen Maßstäben messen lassen muss. Es ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig, dass die Genehmigung zur Errichtung und Nutzung des Tankstellengeländes auf einem früheren Gesetzesstand beruhte, sodass die Umstände des Genehmigungsverfahrens zur ............-Tankstelle nicht auf die streitgegenständliche Situation anwendbar sind.
Zugunsten der Klägerin wurde auch keine öffentlich-rechtliche Sicherung der Zuwegung gemäß § 4 Abs. 1 BbgBO durch Eintragung einer Baulast vorgenommen. Allein die Eintragung einer Baulast wäre gleichfalls geeignet gewesen, eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Zuwegung herbeizuführen, § 84 Abs. 6 BbgbBO, soweit es sich nicht um eine öffentliche Straße handelt.
Auch ergab sich zum Zeitpunkt der Antragstellung keine alternativ gesicherte Erschließung über das Grundstück der ………….-Tankstelle. Die Erschließung scheitert vorliegend daran, dass es an einer dauerhaft gesicherten Erschließungslage mangelte. Die Klägerin hat mit dem Tankstellenbetreiber bzw. Grundstückseigentümer keine Vereinbarung getroffen, dass die Fläche des Tankstellengrundstücks zur Befahrung des streitgegenständlichen Grundstücks genutzt werden könnte. Auf den Umstand, dass das Tankstellengelände an das öffentliche Straßennetz – hier die ………………………….-Straße – angebunden ist, kommt es nicht an. Soweit sich – wie die Klägerin ausführt – der Erschließungsträger gegenüber dem Flächeneigentümer der ……………-Tankstelle zur Bereitstellung der Straße verpflichtete, handelte es sich dabei um eine vertragliche Vereinbarung, bei welcher die Klägerin selbst nicht Partei ist.
Mangels Amtspflichtverletzung des Beklagten kommt es auf die Fragen zur Schadenshöhe und der Aktivlegitimation der Klägerin nicht an.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
III.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 48 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO. Zinsen und Nebenforderungen bleiben bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht, § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO.