Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2022

Landgericht Cottbus Beschluss vom 18.07.2022 – 7 T 128/21

7. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2022:0718.7T128.21.00

Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 31.03.2020, Az. 52 K 24/19 (2), wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Mit Beschluss vom 16.10.2019 ordnete das Amtsgericht Lübben die Teilungsversteigerung der im Eigentum der Beteiligten in Erbengemeinschaft stehenden, im Rubrum näher benannten Grundstücke an. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 18.10.2019 zugestellt.

Mit Schreiben vom 31.10.2019, beim Amtsgericht eingegangen am 01.11.2019, beantragte der Beschwerdeführer die einstweilige Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens gem. § 180 Abs. 2 ZVG. Das Verfahren komme, so meint es der Beschwerdeführer, zur Unzeit. Es habe ihm gegenüber auch keine Vorankündigung gegeben, so dass er sich auf das Verfahren auch nicht habe einrichten können. Es sei ihm hierdurch insbesondere verwehrt worden, sich um die Finanzierung für eine Übernahme des Miteigentumsanteils des Beschwerdegegners zu kümmern. Auch sei er vor Erlass des Anordnungsbeschlusses nicht angehört worden. In der Folge seien die Grundstücke, die der Beschwerdeführer landwirtschaftlich nutze, bereits für die Ernte im Sommer 2020 bestellt und ginge der Beschwerdeführer daher im Falle der Fortführung des Verfahrens seiner Ernte verlustig. Ohnehin bedrohe die Teilungsversteigerung seine wirtschaftliche Existenz als Landwirt, da er zur Ausübung seines Berufes auf die verfahrensgegenständlichen Flurstücke angewiesen sei. Auch habe der Erblasser, der verstorbene Vater der Beteiligten, zu seinen Lebzeiten eine Teilung des Grundstücks stets abgelehnt. Nichtsdestotrotz sei eine Realteilung der Grundstücke möglich, wozu sich der Beschwerdeführer bereitgefunden haben will und weiterhin bereit sei. Schließlich sei bei einer Erbquote im Verhältnis des dem Beschwerdegegner zustehenden Anteils in Höhe von 25,2 % des Nachlasses zu dem dem Beschwerdeführer zustehenden Anteil in Höhe von 74,8 % des Nachlasses fraglich, ob der Beschwerdegegner überhaupt Erbe geworden sein könne.

Der Beschwerdeführer vertiefte und ergänzte seinen Vortrag, insoweit für das hiesige Verfahren von Belang, zunächst mit Schriftsätzen vom 24.11.2019 (Bl. 59 - 63 d.A.), 29.12.2019 (Bl. 65 - 71 d.A.), 30.12.2019 (Bl. 74 - 73 d.A.), 22.01.2020 (Bl. 81 ff. d.A.) und vom 04.02.2020 (Bl. 82 d.A.). Er meint, seinem Einstellungsantrag sei schon deshalb zu entsprechen, weil der Verlust des Versteigerungsobjekts seine wirtschaftliche Existenzgrundlage als Landwirt gefährde. Dies unter anderem deshalb, weil sich auf einem der verfahrensgegenständlichen Flurstücke seine Produktionshallenanlage befinde, die er für die Ausübung seines Berufs dringend benötige. Insoweit benötige er die einstweilige Einstellung des Verfahrens auf die Dauer von mindestens sechs Monaten, weil er zur Fortführung seines landwirtschaftlichen Betriebes umdisponieren müsse. Zudem habe der Beschwerdeführer mehrere Kreditanfragen gestellt, um den Beschwerdegegner hinsichtlich seines Erbteils auszubezahlen und könne so die Teilungsversteigerung insgesamt abgewendet werden. Des Weiteren sei die Teilungsversteigerung, so meint der Beschwerdeführer, auch deshalb unzulässig, weil vorliegend eine Realteilung möglich und dem Beschwerdegegner auch zumutbar sei. Seine Eingaben verband der Beschwerdeführer zudem mit einem Antrag auf Akteneinsicht, die ihm durch Verfügung des Amtsgerichts vom 06.01.2020 gewährt wurde. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Beschwerdeführers wird auf die vorgenannten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Beschwerdegegner ist dem Einstellungsantrag entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 31.03.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 02.04.2020, wies das Amtsgericht den auf § 180 Abs. 2 ZVG gestützten Antrag auf einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung als unbegründet zurück.

Mit Schreiben vom 11.04.2020 (Bl. 98 ff. d.A.), beim Amtsgericht eingegangen am 15.04.2020, legte der Beschwerdeführer gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 31.03.2020 sofortige Beschwerde ein, die er u.a. mit Schreiben vom 15.04.2020 (Bl. 105 ff. d.A.), 11.05.2020 (Bl. 121 ff. d.A.), 20.05.2020 (Bl. 126 ff. d.A.), 09.06.2020 (Bl. 166 ff. d.A.), 17.06.2020 (Bl. 170 ff. d.A.), 14.08.2021 (Bl. 180 ff. d.A.), 26.11.2021 (Bl. 261 ff. d.A.), 18.01.2022 (Bl. 272 ff. d.A.), 21.01.2022 (Bl. 278 ff. d.A.), 06.04.2022 (Bl. 296 ff. d.A.), 08.04.2022 (Bl. 297 ff. d.A.) und vom 12.04.2022 (Bl. 306 ff. d.A.) mit seinem bisherigen Vortrag in unterschiedlicher Nuancierung näher begründete. Ergänzend hierzu behauptet der Beschwerdeführer, dass der Erblasser hinsichtlich der Versteigerungsobjekte in Ergänzung seines Testaments ein Teilungsverbot verfügt habe. Dem Teilungsversteigerungsverfahren stünde damit gem. § 2044 BGB i.V.m. § 28 Abs. 2 ZVG eine Verfügungsbeschränkung entgegen. Auch habe die Rechtspflegerin, indem sie vor erfolgter Akteneinsicht über den Einstellungsantrag des Beschwerdeführers entschieden habe, sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem lehnte er die Rechtspflegerin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Ihre hier angefochtene Entscheidung verstoße daher gegen Art. 101 Abs. 1 GG. Jedenfalls sei im Fall der Zurückweisung des hiesigen Rechtsmittels die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Landgericht Cottbus – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vor.

Mit Beschluss vom 19.11.2021 zum Aktenzeichen 7 T 136/21 wies das Landgericht Cottbus das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend die für das Teilungsversteigerungsverfahren zuständige Rechtspflegerin rechtskräftig zurück.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

1.

Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 95, 180 Abs. S. 3, 30b Abs. 3 Hs. 1 ZVG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gem. § 569 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit Recht hat das Amtsgericht den auf § 180 Abs. 2 ZVG gestützten Antrag des Beschwerdeführers auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahren als unbegründet zurückgewiesen. Er ist auch aufgrund des Übrigen Vortrages des Beschwerdeführers nicht begründet. Insbesondere folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus § 28 Abs. 2 ZVG kein Einstellungserfordernis.

a.

Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Durchführung eines Teilungsversteigerungsverfahrens nach den §§ 180 ff. ZVG i.V.m. § 15 ff. ZVG liegen hier vor. Eines vollstreckbaren Titels bedurfte der Beschwerdegegner für eines Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung nicht (§ 181 Abs. 1 ZVG). Der Antrag entspricht im Übrigen den Anforderungen der §§ 15 ff. ZVG. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es für die Zulässigkeit der Verfahrensanordnung auch nicht erforderlich, dass der Beschwerdegegner die Eilbedürftigkeit der Versteigerung vorträgt und ggf. beweist. Von diesem Erfordernis hängt die Anordnung der Teilungsversteigerung nach den gesetzlichen Vorschriften gerade nicht ab. Dies ist auch folgerichtig, da auch der Auseinandersetzungsanspruch des Beschwerdegegners aus §§ 2042, 753 BGB nicht unter eine solche Voraussetzung gestellt ist. Er kann vielmehr jederzeit geltend gemacht werden.

b.

Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG). Denn die angefochtene Entscheidung der Rechtspflegerin war im Zeitpunkt ihrer Ablehnung durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2020 (Bl. 170 ff. d.A.) bereits ergangen, so dass sie im Zeitpunkt des Entscheidungserlasses am 31.03.2020 einer Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO nicht unterlag.

c.

Die angefochtene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hatte die Rechtspflegerin ihm bereits mit Schreiben vom 06.01.2020 und damit knapp drei Monate vor Erlass der angefochtenen Entscheidung am 31.03.2020 Akteneinsicht gewährt. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Akte (Bl. 72 d.A.). Das entsprechende Schreiben an den Beschwerdeführer ist am 07.01.2020 an diesen versandt worden. Umstände, die die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von diesem Schreiben erst im Laufe des weiteren Verfahrens „zum ersten Mal gehört“, stützen würden, hat dieser nicht vorgebracht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Ob der Beschwerdeführer von seinem Akteneinsichtsrecht tatsächlich Gebrauch macht, ist seine Sache. Randbemerkend sei zudem darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner vor Erlass des das Teilungsversteigerungsverfahren einleitenden Anordnungsbeschlusses nicht angehört werden muss. Insoweit ist sein Recht auf rechtliches Gehör während der Dauer des Verfahrens durch mannigfaltige Rechtsbehelfsmöglichkeiten ausreichend gewahrt (ausführlich LG Heidelberg, Beschl. v. 31.01.2019 – 5 T 3/19, BeckRS 2019, 839).

d.

Insoweit der Beschwerdeführer materiell-rechtliche Einwendungen gegen das Teilungsversteigerungsverfahren geltend macht, können diese entgegen seiner Ansicht, worauf die Kammer bereits mit Verfügung vom 01.03.2022 hingewiesen hat, im Teilungsversteigerungsverfahren selbst nicht berücksichtigt werden.

aa.

Das gilt zunächst für den Einwand des Beschwerdeführers, der Durchführung der Teilungsversteigerung stehe entgegen, dass vorliegend eine für beide Beteiligten sinnvolle Realteilung der Versteigerungsobjekte möglich sei und deshalb der begehrten Auseinandersetzung der Gemeinschaft § 753 Abs. 1 BGB entgegenstehe. Zwar geht der Beschwerdeführer richtig davon aus, dass ein Teilungsversteigerungsverfahren nur dann möglich ist, wenn die Teilung in Natur ausgeschlossen ist (vgl. § 752 BGB). Ob dies hier der Fall ist, kann indes dahinstehen. Denn dieser materiell-rechtliche Einwand kann, da er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt oder sonst nach § 28 ZVG beachtlich ist, allenfalls im Rahmen einer unechten Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) Berücksichtigung finden (BGH, Urt. v. 23.02.1984 – IX ZR 3/83, BeckRS 2010, 5205; Depré, ZVG, 2. Aufl. 2018, § 180 Rn. 12; BeckOGK-BGB/Fehrenbacher, Stand 15.02.2022, § 753 Rn. 6; MünchKommBGB/K. Schmidt, 8. Aufl. 2020, § 753 Rn. 5, 19).

bb.

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Erblasser habe in Ergänzung seines Testaments gem. § 2044 BGB ein Teilungsverbot betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke verfügt und stünde dies dem Teilungsversteigerungsverfahren entgegen, verfängt nicht. Zutreffend erkennt nämlich auch der Beschwerdeführer, dass ein Teilungsverbot nach § 2044 BGB lediglich schuldrechtliche, materiell-rechtliche Wirkungen entfaltet. Auch erkennt er, dass es nicht im Grundbuch eintragungsfähig ist. Will der Beschwerdeführer hierauf gestützt die Teilungsversteigerung verhindern, ist er auch insoweit auf die unechte Drittwiderspruchsklage zu verweisen. Dies erkennt der Beschwerdeführer, wie sich seinem Vortrag entnehmen lässt, sogar selbst.

Daran ändert auch § 28 Abs. 2 ZVG nichts. Allerdings ist dem Beschwerdeführer dahin zuzustimmen, dass das Vollstreckungsgericht – und mithin auch das Beschwerdegericht – der Versteigerung entgegenstehende Verfügungsbeschränkungen oder Vollstreckungsmängel von Amts wegen zu beachten haben. Sind diese aus dem Grundbuch nicht ersichtlich, werden sie dem Vollstreckungsgericht aber nachträglich bekannt, ist das Verfahren aufzuheben bzw. ist im Fall einer behebbaren Verfügungsbeschränkung oder eines behebbaren Vollstreckungsmangels dem betreibenden Gläubiger eine Frist zu dessen Behebung zu setzen. Allerdings handelt es sich bei einem allein schuldrechtlich wirkenden Teilungsverbot des Erblassers gem. § 2044 BGB weder um eine Verfügungsbeschränkung noch um einen dem Teilungsversteigerungsverfahren entgegenstehenden Vollstreckungsmangel in diesem Sinne. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass ein testamentarisches Verfügungsverbot – die Errichtung und Ausgestaltung eines Testaments ist einseitiges Rechtsgeschäft (vgl. BGH, Beschl. v. 24.07.2019 – XII ZB 560/18, NJW 2020, 58 ff.; BeckOGK-BGB/Tegelkamp, Stand 01.05.2022, § 1937 Rn. 13) – gem. § 137 S. 1 BGB keine dinglichen Wirkungen entfalten kann. Hiernach kann die Befugnis, über ein veräußerliches Recht zu verfügen, nicht durch Rechtsgeschäft beschränkt werden. Dies berührt zwar nicht die schuldrechtliche Verpflichtung, sich einer solchen Verfügung zu enthalten (§ 137 S. 2 BGB), was indes die Wirksamkeit der verpflichtungswidrigen Verfügung selbst unberührt lässt. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, die Verkehrsfähigkeit von Gegenständen zu erhalten und eine Gefährdung der Zwangsvollstreckung – wie es auch hier der Fall wäre – zu vermeiden (MünchKommBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, § 137 Rn. 2, 4). Diese Vorschrift gilt auch für verfügungsbeschränkende letztwillige Verfügungen (BGH, Urt. v. 25.09.1963 – V ZR 130/61, NJW 1963, 2320). Damit steht fest, dass § 28 Abs. 2 ZVG hier nicht zugunsten des Beschwerdeführers eingreift. Der weiteren Verdeutlichung halber sei ergänzend das Folgende bemerkt: Zwar vermerkt der Bundesgerichtshof in der vorstehend zitierten Entscheidung, dass eine gegen ein durch den Erblasser verfügtes Teilungsverbot verstoßende Verfügung über den Nachlass – wie es auch im Fall der Teilungsversteigerung von zum Nachlass gehörenden Grundstücken möglich wäre – der Zustimmung aller Miterben bedarf. Dies mag auch vorliegend der Fall sein. Die fehlende Zustimmung führt aber nicht dazu, dass dem Teilungsverbot die Wirkungen einer von § 28 Abs. 2 ZVG erfassten Verfügungsbeschränkung zukommen würden. Denn, wie der Bundesgerichtshof ebenfalls festhält, wäre eine dinglich wirkende, weil vom Erblasser so gewollte, Teilungseinschränkung gem. § 137 S. 1 BGB unwirksam. Daher steht, wie der Beschwerdeführer an mehreren Stellen in seinem Vortrag auch richtig erkennt, ein Teilungsverbot keine Verfügungsbeschränkung im Sinne von § 28 Abs. 2 ZVG dar. Entweder, weil sie, wenn sie mit dinglich beschränkender Wirkung durch den Erblasser gewollt war, gem. § 137 S. 1 BGB unwirksam ist, oder, weil die Auslegung des Teilungsverbots lediglich eine schuldrechtliche Wirkung und damit allein einen materiellen Unterlassungsanspruch des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner im Falle fehlender Zustimmung des Beschwerdeführers ergibt. Diesen hat er jedoch im Wege der unechten Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO geltend zu machen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 27.07.2016 – 2 U 14/16, BeckRS 2017, 135609 Rn. 15).

Die vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des OLG Oldenburg (Urt. v. 04.02.2014 – 12 U 144/13, ZVE 2014, 417) stützt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers diese Sichtweise der Kammer. Die Entscheidung behandelt den Fall einer unechten Drittwiderspruchsklage, mit der der Kläger geltend gemacht hatte, dass die durch einen Miterben betriebene Teilungsversteigerung, welche gegen eine Teilungsanordnung des Erblassers verstoßen habe, für unzulässig erklärt werden sollte. Das OLG hält ausdrücklich fest, dass derlei Einwendungen im Teilungsversteigerungsverfahren gerade nicht geprüft würden und dem Kläger damit die unechte Drittwiderspruchsklage als Rechtsbehelf zur Verfügung stehen müsse, um die Teilungsversteigerung abzuwenden. Darauf hatte die Kammer den Beschwerdeführer auch hingewiesen.

cc.

Auch der Auffassung des Beschwerdeführers, die Teilungsversteigerung sei deshalb einzustellen bzw. aufzuheben, weil das Verfahren ersichtlich nur eine unzulässige Teilauseinandersetzung des Nachlasses bezwecke, geht fehl. Die insoweit angeführte Entscheidung des Kammergerichts (Urt. v. 01.08.2012 – 21 U 169/10, BeckRS 2012, 20250) behandelt ebenfalls den Fall einer unechten Drittwiderspruchsklage. Diese wurde erforderlich, weil die Unzulässigkeit der Teilauseinandersetzung gerade nicht im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden kann, da es sich auch insoweit um eine rein materiell-rechtliche Einwendung handelt. Dies gilt auch für die von dem Beschwerdeführer angeführte Entscheidung BGH, Urt. v. 25.10.2004 – II ZR 171/02, NJW-RR 2005, 308. Es mag zutreffen, dass auch der Teilungsversteigerung – einen solchen Fall indes behandelt die angeführte Entscheidung nicht – der Einwand entgegenstehen kann, die Teilungsversteigerung verstoße gem. § 242 BGB gegen Treu und Glauben. Auch insoweit aber handelt es sich um einen materiellen Einwand, der mit der unechten Drittwiderspruchsklage geltend zu machen ist.

dd.

Auch die weiteren durch den Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen bedingen keine andere Lösung des hiesigen Streitfalles. Dies gilt namentlich für die Entscheidungen BGH, Beschl. v. 29.11.2007 – V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547, LG Bonn, Beschl. v. 11.11.2014 – 6 T 293/14, BeckRS 2015, 3779 und OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.03.2000 – 11 W 32/00, RPfleger 2000, 405. In der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es um die Frage, ob ein im Grundbuch eingetragener Gesellschafterwechsel ggf. eine Aufhebung bzw. Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens bedingt. Der hiesige Fall ist völlig anders gelagert. Die durch den Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des LG Bonn behandelt den Fall, dass der im Wege der Zwangsversteigerung zu vollstreckende Titel gegen einen bereits Verstorbenen bzw. nach Anordnung der Nachlassverwaltung ergeht. Auch dieser Fall hat mit dem hiesigen nichts gemein. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe befasst sich mit dem Fall des Fehlens von allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (dort: Zustellung des zu vollstreckenden Titels gem. § 750 ZPO). Unabhängig davon, dass es hier schon nicht um einen Vollstreckungsmangel geht, sondern allenfalls um eine Verfügungsbeschränkung, bedarf der Beschwerdegegner schon keines vollstreckbaren Titels, der an den Beschwerdeführer hätte zugestellt werden müssen (§ 181 Abs. 1 ZVG).

ee.

Aus alledem folgt: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht es nicht um die Frage, welche Kognitionsquellen das Vollstreckungs- und Beschwerdegericht im Teilungsversteigerungsverfahren heranzuziehen verpflichtet sind. Zweifelsohne, dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 28 Abs. 2 ZVG, können diese nicht allein auf das Grundbuch beschränkt sein. Indes ist das Teilungsversteigerungsverfahren in besonderem Maße vergleichbar dem eigentlichen Zwangsversteigerungsverfahren formalisiert. Insofern der Beschwerdeführer, wie er es in seinem Vortrag mannigfaltig tut, dem Vollstreckungs- und Beschwerdegericht die Prüfung abverlangen will, ob die Teilungsversteigerung aus materiell-rechtlichen Gründen einzustellen bzw. aufzuheben ist, kann er damit im Vollstreckungsverfahren selbst keinen Erfolg haben. Dies unabhängig von der Frage, welche Erkenntnisquellen das erkennende Gericht heranzieht bzw. nicht heranzieht.

e.

Das Amtsgericht hat schließlich den Antrag des Beschwerdeführers gerichtet auf einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung gem. § 180 Abs. 2 ZVG mit Recht zurückgewiesen.

Gem. § 180 Abs. 2 S. 1 ZVG ist das Teilungsversteigerungsverfahren auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten einstweilen einzustellen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einstweilige Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens soll nach ihrem Grundgedanken durch Abwägung der widerstreitenden Interessen verhindern, dass ein wirtschaftlich Stärkerer unter Ausnutzung vorübergehender Umstände die Versteigerung “zur Unzeit” durchsetzt, um den wirtschaftlich Schwächeren zu ungünstigen Bedingungen aus dem Grundstück zu drängen (BGH, Urt. v. 23.01.1981 – V ZR 200/79, NJW 1981, 2065 (2066); Stöber/Kiderlen, ZVG, 22. Aufl. 2019, § 180 Rn. 226). Daher soll dem Schuldner die Möglichkeit gegeben werden, wegen vorübergehender, mithin kurzfristig und erwartbar behebbarer Umstände die Zwangsversteigerung zeitweise zu verhindern, weshalb in die Abwägung nur solche Umstände einzubeziehen sind, die sich auf die Zeit des Aufschubs beziehen und innerhalb von jedenfalls zwölf Monaten behebbar erscheinen (BGH, Urt. v. Beschl. v. 25.06.2004 – IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635 (3636)). Für das Verfahren gilt gem. § 180 Abs. 2 S. 3 ZVG § 30b ZVG entsprechend.

Diese Voraussetzungen sind hier durch den Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Insoweit er vorgetragen hat, sich um einen Kredit zu bemühen um den Erbanteil des Beschwerdegegners übernehmen und auf diese Weise die Teilungsversteigerung verhindern zu wollen, ist ihm dies seit Eingang des Einstellungsantrages beim Amtsgericht vor über zwei Jahren offenbar nicht gelungen. Jedenfalls hat er hierzu nichts vorgetragen und sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass seine Bemühungen in diese Richtung erfolgreich gewesen sein könnten. Wenn der Beschwerdeführer weiter geltend gemacht hat, die Anordnung der Teilungsversteigerung sei für ihn überraschend gekommen und habe er deshalb im Zeitpunkt der Antragstellung die Versteigerungsobjekte bereits für die Ernte im Sommer 2020 bestellt gehabt, ist infolge des nunmehr eingetretenen Zeitablaufs ein drohender Verlust der Ernte für den Sommer 2020 nicht mehr ersichtlich. Ähnlich verhält es sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei für die Ausübung seines Berufs als Landwirt insbesondere deshalb auf die verfahrensgegenständlichen Versteigerungsobjekte angewiesen, weil sich auf einem dieser Grundstücke seine Produktionshallenanlage befinde. Insoweit hat der Beschwerdeführer selbst vorgetragen, er könne innerhalb des höchst möglichen Einstellungszeitraums umdisponieren. Dieser ist nunmehr verstrichen, so dass die Einstellung jedenfalls nicht zu dem Zweck gerechtfertigt ist, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Umdisposition zu gewähren. Die Gefährdung seiner Berufsausübung durch die Teilungsversteigerung im Übrigen erscheint zwar auch dem Beschwerdegericht gegeben. Allerdings kann dieses Hindernis im Rahmen einer zeitweisen Einstellung der Teilungsversteigerung nicht beseitigt werden bzw. hätte der Beschwerdeführer vorbringen müssen, inwieweit er diese Gefahr teilweise abzumildern gedenkt, etwa durch den Erwerb neuer landwirtschaftlicher Flächen oder durch Abschluss von Pachtverträgen über landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke. Ergänzend sei insoweit bemerkt, dass die höchstmögliche Einstellungsdauer von zwölf Monaten mittlerweile verstrichen ist und damit für das Beschwerdegericht, welches zum Sachstand im Zeitpunkt seines Entscheidungserlasses befindet (vgl. § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO), feststeht, dass die Prognose des Amtsgerichts, die Teilungsversteigerung könne nicht innerhalb des höchstmöglichen Einstellungszeitraums abgewendet werden, zutreffend war. Auch vor diesem Hintergrund ist in Betreff auf die angefochtene Entscheidung nichts zu erinnern.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren war auf 5.000,00 EUR zu schätzen. Maßgeblich ist das vom Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel verfolgte wirtschaftliche Interesse, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 Hs. 1 ZPO. Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen einen einen auf § 180 Abs. 2 ZVG gestützten Antrag des Beschwerdeführers auf einstweilige Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens zurückweisenden Beschluss, bemisst sich der Wert für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich an einem Bruchteil des Wertes des Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers. Denn wirtschaftlich erstrebt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel jedenfalls die zeitlich begrenzte Weiterbenutzung des Versteigerungsobjekts. Zugleich soll die einstweilige Einstellung ihm die Gelegenheit verschaffen, durch die Abwendung des Teilungsversteigerungsverfahrens seinen Miteigentumsanteil zu erhalten. Insoweit erachtet die Kammer regelmäßig den Ansatz eines Bruchteils von 20 Prozent des Wertes des Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers für angemessen (LG Heilbronn, Beschl. v. 14.06.2006 - 1 T 202/06, BeckRS 2007, 1500; zu § 30a ZVG s. LG Saarbrücken, Beschl. v. 24.03.2015 - 5 T 386/13, BeckRS 2015, 20420; LG Aachen, Beschl. v. 20.10.2008 - 3 T 304/08, BeckRS 2008, 23353: 20 Prozent der Forderung, wegen derer die Zwangsversteigerung betrieben wird). Da es hier indes an konkretem Vortrag zum Wert der Versteigerungsobjekte fehlt, konnte der Wert für das Beschwerdeverfahren lediglich frei geschätzt werden. Ein Ansatz von 5.000,00 EUR erschien dem Beschwerdegericht angemessen. Jedenfalls unterschreitet dieser Wert nach Auffassung der Kammer nicht das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers, der die Versteigerungsobjekte als Landwirt beruflich nutzt, an deren zeitweisen Weiterbenutzung.

4.

Ein Anlass, die Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO zuzulassen, bestand entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Denn die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung bereits geklärt. Wenn der Beschwerdeführer meint, von grundsätzlicher Bedeutung sei hier die Frage, ob das Vollstreckungsgericht bei der Prüfung von § 28 ZVG auch Erkenntnisquellen außerhalb des Grundbuchs und damit insbesondere das sich aus der Testamentsergänzung ergebende Teilungsverbot berücksichtigen müsse (Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 08.04.2022, Bl. 301 f. d.A.), so kommt es auf diese Frage hier nicht entscheidungserheblich an. Denn vorliegend kann unterstellt werden, dass die Auseinandersetzung der Miterben schuldrechtlich durch das Teilungsverbot beschränkt ist. Dies führt aber, wie gezeigt, nicht dazu, dass rechtlich davon auszugehen wäre, dass der Teilungsversteigerung eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel i.S.v. § 28 Abs. 2 ZVG entgegensteht.