Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2022
Landgericht Cottbus Urteil vom 12.09.2022 – 6 O 144/19
6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2022:0912.6O144.19.00
Tenor§
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 610.600 € nebst Zinsen in Höhe von 4% pro Jahr auf einen Betrag von 80.600 € vom 18.1.2018 bis einschließlich 10.7.2019 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 610.600 € seit dem 11.7.2019 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin war seit dem 1.5.2016 Versicherungsnehmerin bei der Beklagten. Versichert war eine Sach- und Ertragsausfallversicherung mit der Versicherungsnummer ………………….., Versicherungsorte waren auch die Verbindungswege in Europa. Versicherte Gefahr war u.a. Feuer. Der Versicherung lagen die Bedingungen zur Sach-Versicherung VHV-Industrieprotect Sachsubstanz in der Fassung 1.10.2011 zu Grunde.
Darin heißt es unter § 19 Versicherte Kosten: „(…) 11. Bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt der Versicherer auf erstes Risiko auch die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen durch Technologiefortschritt, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte nicht möglich oder sinnvoll ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.“
In den Bedingungen heißt es weiter: „Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. (…) Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen…“
Unter § 21 heißt es: „(...) Versicherungswert ist (...) der Zeitwert, falls er weniger als 40% des Neuwerts beträgt. (...) Dieser ergibt sicht aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.“
Unter § 23 Nr. 1. (Höhe der Entschädigung) heißt es:
„Ersetzt werden
a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (§20) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls
b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zzgl. einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichen Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; die Reparaturkosten werden gekürzt, sobald durch die Reparatur der der Versicherungswert der Sache gegenüber den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird.“
Unter § 25 heißt es unter 1a): „Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grund und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.“ und unter 2.: „Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchsten mit 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. (…) Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.“
Wegen des genauen Inhalts der Bedingungen wird auf Anlage K2, Bl. 65 d.A., Bezug genommen.
Am 22.5.2016 geriet eine Schotterplaniermaschine der Klägerin aus dem Jahr 1991 in Brand. Dies geschah auf einer Überführungsfahrt von ………………….. nach ………………….., die Maschine war an einen Zug angekoppelt. Sie war während der Überführung nicht mit einem Maschinenbediener besetzt.
Die Beklagte ließ ein Gutachten durch Herrn Dipl.-Ing. ………………….. erstellen. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Anlage K5, Bl. 139 d.A., Bezug genommen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, der Neuwert betrage 1.269.555 €, der Zeitwert 196.600 €, die Nebenkosten (Sicherungs- und Bergungskosten) 18.161,18 €.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin jedenfalls 215.711,18 €.
Die Klägerin verlangte die Durchführung des Sachverständigenverfahrens nach § 26 AVB, was die Beklagte akzeptierte. In der Vereinbarung, wegen dessen genauen Inhalts auf Anlage K7, Bl. 155 d.A., Bezug genommen wird, heißt es: „Das Sachverständigengverfahren umfasst die (…) Feststellungen zur Höhe des Schadens“.
Die Klägerin benannte Herrn Dipl-Ing. ………………….. als Gutachter. Dieser erstellte am 2.1.2018 ein Gutachten. Wegen des Inhalts des Gutachtes wird auf Anlage K8, Bl. 157 d.A., Bezug genommen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, der Neuwert betrage 1.270.000 € und der Zeitwert 273.000 €. Beim Zeitwert ging zunächst von einer Abwertung aufgrund des Alters aus, aber gleichzeitig einer Zeitwerterhöhung aufgrund umfangreicher Instandhaltungs-/Wartungsmaßnahmen von 80.000 € aus. Im Übrigen werde die Maschine seit 2009 nicht mehr hergestellt und es sei nur noch eine technisch erheblich verbesserte Version vom Hersteller der Maschine zum Preis von 2.000.000 € verfügbar, was ein Technologiefortschritt von 730.000 € bedeute.
Die Beklagte benannte Herrn Dipl.-Ing. ………………….. als Gutachter. Dieser erstellte am 12.1.2018 ein Gutachten. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Anlage K9, Bl. 168 d.A., Bezug genommen. Der Gutachter kam wie in seinem vorherigen Gutachten zu dem Ergebnis, der Neuwert betrage 1.269.555 €. Den sogenannten Wiederbeschaffungs-Neuwert bezifferte er auf 2.000.000 €. Den Zeitwert bezifferte er nunmehr abweichend vom ersten Gutachten mit 389.700 €, weil eine Restwerterhöhung von 80.000 € anzunehmen sei und außerdem Bezugsgröße der Betrag von 2.000.000 € sei.
Die Gutachter benannten Dipl-Ing. ………………….. als Obmann. Dieser erstellte am 25.6.2018 ein Gutachten. Wegen des Inhalts des Gutachtes wird auf Anlage K14 Bezug genommen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, der „Wiederbeschaffungs-Neuwert fiktiv“ in Höhe von 1.270.000 €, der Wiederbeschaffungs-Neuwert zum Schadenstag von 2.000.000 € und der darin enthaltene Technologiefortschritt von 730.000 € seien übereinstimmend durch die vorherigen Gutachten festgestellt worden und daher bindend. Hinsichtlich des Zeitwerts stellte er dar, dass der Sachverständige des Beklagten von einem Zeitwert von 389.700 € ausgegangen sei, der Sachverständige der Klägerin von 1.003.000 €, es aber letztlich eine juristische Bewertung erfordere, ob der Technologiefortschritt abzuwerten sei.
Die Klägerin kaufte eine neue Maschine und verpflichtete sich insoweit den Kaufpreis in 12 Monatsraten à 17.320,69 € (netto), insgesamt 2.095.803,49 € zu zahlen. Wegen des Inhalts des Vertrags wird auf Anlage K11, Bl. 182 d.A., Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, die Maschine werde nicht mehr hergestellt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 610.600 € und Zinsen in Höhe von 4% pro Jahr auf einen Betrag von 80.600 seit 24.5.2016 bis Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit 9%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, sowie auf einen Betrag von € 530.000 Zinsen von 4% pro Jahr seit 14.4.2017 und ab Rechtshängigkeit von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.841,57 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass an der Maschine zeitwertrelevante „Instandsetzungs- und Wartungsmaßnahmen“ vorgenommen worden seien. Sie bestreitet, dass solche Maßnahmen den Zeitwert der Maschine beeinflusst hätten. Sie ist der Ansicht, die anderslautenden Feststellungen der Sachverständigen würden von der Rechtslage und damit der tatsächlichen Sachlage abweichen.
Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass eine der beschädigten Maschine in gleicher Art und Güte entsprechende Maschine auf dem Markt nicht erhältlich sei. Sie bestreitet, eine Schotterplaniermaschine sei allein zu einem Preis von 1.800.000 € erhältlich.
Sie behauptet, der für eine etwaige Reparatur aufzubringende Betrag sei keineswegs unverhältnismäßig. Er betrage höchstens 678.759 €.
Die Beklagte behauptet weiter, die Maschine sei schon vor dem Schadensfall reparaturbedürftig gewesen, was zu einer Zeitwertminderung führe. Die Maschine hätte eines neuen Getriebes und einer Nachrüstung durch einen Sicherheitsbügel bedurft (vgl. Bl. 377 d. A.).
Die Beklagte erhebt die Einrede der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Sie behauptet insoweit, wenn die Maschine während der Überführungsfahrt mit einem Bediener besetzt gewesen wäre, hätte dieser den Feuerschaden verhindern können. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe insoweit gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen,. Durch den Verstoß könne die Leistung gem. § 28 Ziff. 2 AVB mindestens um 50 % gekürzt werden.
Die Klage ist am 10.7.2019 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von restlichen 610.600 € aus dem Versicherungsvertrag zu.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem Vertrag einen Anspruch auf Ersatz des Versicherungswerts der Schotterplaniermaschine unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Dieser betrug 273.000 €, wovon noch 80.000 € offen sind.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Maschine im rechtlichen Sinne als zerstört oder als beschädigt angesehen werden muss. In beiden Fällen müsste die Beklagte den Zeitwert ersetzen, der nach dem Klägervortrag 273.000 € betrug und damit sowohl unter 40% des Neuwerts, als auch unter etwaigen Reparaturkosten lag. Das Gericht geht insoweit von einem Reparaturwert deutlich über 273.000 € aus. Dass die Reparaturkosten unter 273.000 € liegen würden, macht die Beklagte nicht konkret gelten, im Übrigen wäre das Gegenteil durch die Schiedsgutachten verbindlich festgestellt (Seite 5 des Gutachtens ………………….., Bl. 161: Allerdings kann eine wirtschaftliche Instandsetzung (…) im Verhältnis zum Neuwert ausgeschlossen werden. (wird näher ausgeführt) Die Maschine muss schadenbedingt nahezu vollständig demontiert und neu aufgebaut werden. (wird näher ausgeführt) Der damit verbundene Aufwand wird die Wiederbeschaffungskosten einer vergleichbaren neuen Maschine deutlich überschreiten.“ Das Gutachten ………………….. war zum gleichen Ergebnis gekommen (vgl. z.B. Seite 3 des Gutachtens, Bl. 170 d.A.).
Der Anspruch besteht unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen auch in Höhe restlicher 80.000 €. Insoweit haben die Parteien im Versicherungsvertrag die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Schadenshöhe vereinbart und auch durchgeführt. Bei der hier getroffenen Feststellung des Zeitwerts handelt es sich um die Feststellung des Schadens, da die beschädigte Sache zum Zeitwert versichert war. Die Feststellungen der Sachverständigen sind für das Gericht verbindlich. Der von der Klägerin benannte Sachverständige ………………….. ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, der Zeitwert betrage 273.000 € (Bl. 9 des Gutachtens ………………….., Bl. 165 d.A.); der von der Beklagten benannte Sachverständige ………………….. hat die zugrundeliegende Berechnung bestätigt (Seite 6 seines Gutachtens, Bl. 173 d.A.) und ist aus anderen Gründen sogar zu einem höheren Zeitwert gekommen. Beide sind insoweit übereinstimmend davon ausgegangen, dass vom Neuwert einerseits ein Abschlag für den Zustand und für das Alter der Maschine unter Berücksichtigung der Nutzungsdauererwartung zu machen sei, auf der anderen Seite aber auch Instandhaltungsmaßnahmen zu berücksichtigen seien, welche zu einer Lebensdauerverlängerung der Maschine führen würden. Diese Feststellungen sind für das Gericht bindend. Zwar entfällt nach § 26 Ziff 4. Abs. 3 AVB die Bindungswirkung, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Ein Schiedsgutachten ist dann offenbar unrichtig, wenn sich die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens dem sachkundigen und unbefangenen Beobachter – gegebenenfalls erst nach eingehender Prüfung – aufdrängt. Maßgeblich ist, ob es für einen fachkundigen Dritten, der sachgerecht vorgeht, offenbare Unrichtigkeiten enthält (BGH r+s 1986, 135). Eine solche offenbare Unrichtigkeit liegt hier nicht vor. Der Sachverständige ………………….. hat insoweit seine Feststellung darauf gestützt, es erfolge eine vertretbare Mindestbewertung auf dem Schätzweg (Seite 9 des Gutachtens, Bl. 165 d.A.). Die ihm zur Verfügung gestellten Zahlen würden Investitionen von 430.470 € dokumentieren, wovon Kosten für eine Motorinstandsetzung abzuziehen seien und ein weiterer Abschlag von 50% für die übliche/normale Instandhaltung von 50% vorzunehmen sei, von dem verbleibenden Betrag würden ca. 45% für eine Erhöhung des Zeitwerts abgeschätzt und festgelegt. Der Sachverständige ………………….. hat sich dem angeschlossen und darüber hinaus sogar ausgeführt, dass die Zahlen zwar von der Klägerin nicht mehr konkret durch Einzelnachweise belegt werden konnten, aber sachverständigenseits aufgrund von Erfahrungswerten über Instandsetzungsmaßnahmen für solche Gleisbaumaschinen als nachvollziehbar und plausibel erachtet werde (Seite 6 des Gutachtens, Bl. 173 d.A.).
Konkrete Anhaltspunkte, warum die Ansatzpunkte und Rechenwege der Sachverständigen falsch sein könnten, trägt die Beklagte nicht vor. Soweit sie mit Nichtwissen bestreiten, dass relevante „Instandsetzungs- und Wartungsmaßnahmen“ an der Maschine, die zu einer Erhöhung von 80.000 € geführt hätten, so zeigt dies keine Unrichtigkeit der sachverständigen Feststellungen auf. Das Gegenteil ist der Fall. Eine Abwertung unter bloßer Berücksichtigung des Alters würde offensichtlich außer Acht lassen, dass der Wert der Maschine von ihrem Zustand abhängt und insoweit auch der Abnutzungsgrad bzw. dessen Hinausschieben durch Wartung, bei der Bestimmung des Restwerts berücksichtigt werden muss. Soweit sie geltend macht, ausweislich der Anlage K4 F5 sei die Fahrpumpe der Achse 1 abgerissen, das Winkelgelenk der Getriebeschaltung der Achse 1 defekt, die Kugelpfanne des Winkelgetriebes der Getriebeschaltung vom Kugelzapfen gelöst gewesen und aufgrund dieses reparaturbedürftigen Vorschadens habe das Getriebe der Achse 1 nicht in den Leerlauf geschaltet werden, so fehlt diesem Vortrag jede Angabe dazu, in welcher Höhe dies Einfluss auf den Zeitwert der Maschine gehabt haben könnte, so dass schon deswegen die Voraussetzung einer erheblichen Abweichung des Gutachtens von der wirklichen Sachlage (vgl. hierzu Prölss/Martin/Voit, 31. Aufl. 2021, VVG § 84 Rn. 23) nicht ausreichend vorgetragen ist. Ob diese Schäden überhaupt beim Schadenseintritt vorhanden waren oder erst durch das Ereignis hervorgerufen wurden, muss deswegen nicht weiter geklärt werden.
2.
Die Klägerin kann darüber hinaus 530.000 € sog. Technologiefortschrittkosten von der Beklagten verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. § 19 Ziff 11 AVB. Danach ersetzt der Versicherer auch die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen durch Technologiefortschritt, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte nicht möglich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.
Die Voraussetzungen der Regelung liegen vor.
Zunächst liegt eine Wiederbeschaffung der versicherten Sache vor. Die Klägerin hat den als Anlage K11 vorgelegten Kaufvertrag über den Kauf einer anderen Schotterverteil- und Planiermaschine geschlossen. Insoweit hat sie sich zur Zahlung eines Kaufpreises von ca. € 2,1 Mio. verpflichtet. Dass ein sogenannter Mietkauf vereinbart wurde, steht einer „Widerbeschaffung“ im Sinne der vertraglichen Regelung nicht entgegen, denn in dem Vertrag verpflichtet sich die Klägerin verbindlich zum Erwerb der Sache, ihr selbst steht nach dem Vertrag auch kein Kündigungsrecht zu. Dass die Klägerin den Kaufpreis insoweit nicht in einer Summe, sondern über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren zahlt, ändert nichts daran, dass sie sich mit Abschluss des Vertrages zur Zahlung dieser Summen verpflichtet hat und diese Kosten damit entstanden sind.
Es liegt auch die Voraussetzung vor, dass eine Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte nicht möglich ist. Die versicherte Maschine kann nicht mehr wiederbeschafft werden. Soweit die Beklagte dies bestreitet, so ist ihr Bestreiten unsubstantiiert und damit unerheblich. Vorgerichtlich sind alle mit der Sache befassten Gutachter davon ausgegangen, dass eine vergleichbare Sache nicht mehr hergestellt wird. Der Sachverständige ………………….. führt insoweit in seinem Gutachten aus (Seite 7, Bl. 163 d.A.): „Anfragen bei der Herstellerfirma, Fa. ……………………., ………….. haben ergeben, dass das Schadensobjekt in dieser Form schon lange nicht mehr gebaut wird. Stattdessen wird heute eine technisch erheblich verbesserte Nachfolgemaschine angeboten. Zur weiteren Bewertung wurde sachverständigenseits von der Firma ………………….. ein Angebot für eine dem Schadenobjekt mögliche nahekommende Nachfolgemascheine angefordert. Diese Maschine muss mindestens die relevanten Leistungen der vom Schaden betroffenen Maschiene aufweisen. Diesem Angebot ist zu entnehmen, dass der Wiederbeschaffungs-Neuwert zum Schadentag mit gerundeten € 2.000.000,- anzusetzen. Ist. (…)“. Auch der Sachverständige ………………….. hat insoweit ausgeführt (Seite 4 des Gutachtens GA 1290/02/18, Anlage K9, Bl 171 d.A.): „Wie im Ausgangsgutachten detailliert dargelegt, wird das ca. 25 Jahre alte Schadensobjekt „SSP 100“ in dieser Form und Ausführung bereits seit langem nicht mehr gebaut, weshalb von der Herstellerfirma „…………………..“ auch kein damaliger Anschaffungspreis aus dem Herstellungsjahr 1991 mehr angegeben werden konnte. (…) Nachdem das Schadensobjekt in dieser Form und Ausführung bereits seit langem nicht mehr hergestellt wird und durch ein technisch mehrfach und erheblich verbessertes Nachfolgemodell ersetzt wurde, wurde bei der Herstellerfirma „…………………..“ ein Angebot für eine Ersatzmaschine eingeholt, welche dem Schadenobjekt in Art und Güte möglichst nahekommt.“
Die Ausführungen der Sachverständigen muss das Gericht seiner Beurteilung zwar nicht als verbindliche Feststellungen zugrundelegen, denn die Parteien haben sich hinsichtlich des Sachverständigenverfahrens auf die Feststellung des Schadens geeignet, hier geht es aber nicht um den Schaden an der versicherten Sache, sondern um eine Entschädigung für entstandene Kosten. In einem gerichtlichen Verfahren haben daher Feststellungen der Sachverständigen, die sich nicht im Rahmen der Vereinbarung haten, keine Bindungswirkung, sondern sind als Parteivortrag desjenigen zu werten, der das Gutachten einführt (Prölss/Martin/Voit, 31. Aufl. 2021, VVG § 84 Rn. 21). Folge ist, dass die Klägerin konkret und ausführlich, durch die Ausführungen der Gutachter untermauert, vorgetragen hat, dass die beschädigte Maschine nicht mehr erhältlich ist bzw. eine Ersatzmaschine, welche der versicherten Maschine möglichst nahe kommt, nicht günstiger zu erwerben ist. Um dies zu bestreiten, hätte die Beklagte konkret eine solche Erwerbsmöglichkeit darlegen müssen oder jedenfalls sonst erläutern müssen, warum ihr solch ein Vortrag nicht möglich ist.
Es kommt auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, ob eine Reparatur der ausgebrannten Maschine technisch möglich ist oder nicht. Denn die § 19 Nr. 11 AVB verlangen nicht, dass eine Reparatur unmöglich ist, vielmehr heißt es ausdrücklich, dass die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte nicht möglich oder sinnvoll ist. Hier war die Wiederbeschaffung nicht möglich, weil die Maschine nicht mehr hergestellt wird und die Wiederherstellung jedenfalls nicht sinnvoll, weil die Kosten hierfür sowohl den Zeitwert, aber sogar den Technologiefortschritt, überstiegen. Nach der eingeholten vorgerichtlich eingeholten Kalkulation betragen diese Reparaturkosten 688.748 € netto (vgl. Seite 5 des Gutachtens 1238/31/16 des Sachverständigen ………………….., Anlage. K4, Bl. 143 d.A.), sie übersteigen damit sowohl den Zeitwert deutlich, aber auch den (isoliert betrachteten) Technologierfortschritt. Auch der Sachverständige ………………….. hat insoweit ausgeführt: „Allerdings kann eine wirtschaftliche Instandsetzung durch den Hersteller bzw. einen geeigneten Servicebetrieb (Vertretung Hersteller) im Verhältnis zum Neuwert der Maschine ausgeschlossen werden (S. 5 des Gutachtens, Bl. 161 d.A.).“ Darüber hinaus hat er den Betrag von 688.748 € sogar für zu niedrig gehalten, da die Kalkulation nicht vollständige Instandsetzung der Maschine beinhalte und nicht durchgehend Hersteller-Originalteile angesetzt seien; zudem sei die Beschaffung von Originalteilen mit sehr hohen Beschaffungskosten verbunden, diese seien aber notwendig, um die Bedingungen der Bauartzulassung einzuhalten. Es sei das Risiko gegeben, dass nicht mehr alle Bauteile beschafft werden könnten, fraglich sei, ob bei einer Reparatur überhaupt eine Zulassung möglich gewesen sei(S. 5 und 6 des Gutachtens, Bl. 141f. d.A.). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen war eine Reparatur nicht nur aus Kostengründen, sondern auch wegen des Risikos der Nichtbrauchbarkeit mangels Zulassung, nicht sinnvoll.
Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten durch Technologiefortschritt setzt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht voraus, dass ein Anspruch auf Ersatz zum Neuwert besteht. § 19 Abs. 11 ist unter dem Abschnitt „Versicherte Kosten“ geregelt. Kosten werden in der Sachversicherung aber über die vertraglich zugesicherte Entschädigung für die versicherte Sache hinaus ersetzt. Insofern sieht die Beklagte zwar richtig, dass der Ersatz dieser Kosten an eine tatsächlich erfolgte Wiederbeschaffung geknüpft ist. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Kosten nur ersetzt werden, wenn auch ein Anspruch auf den Ersatz der (vollständigen) Kosten für eine Wiederbeschaffung einer neuen Sache gegeben ist. Insofern ist schon der argumentative Ansatzpunkt der Beklagten verfehlt, dass Technologiefortschrittskosten nur ersetzt würden, wenn die Versicherung für die vollständigen Ersatzbeschaffungskosten der konkret angeschafften Sache einstehen müsse, was nur bei einer Versicherung zum Neuwert der Fall sein könne. Denn auch beim Ersatz des Zeitwerts (statt des Neuwerts) ist dem Versicherungsnehmer im Grundsatz eine Wiederbeschaffung einer vergleichbaren Maschine aufgrund der Versicherungsleistung möglich, er kann diese dann aber nur verwenden, um eine vergleichbare gebrauchte Sache zu erwerben.
Irgendwelche Gründe, warum ein Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen so verstehen sollte, dass ihm die zusätzlichen Kosten für einen Technologiefortschritt, weil er die Sache mangels Verfügbarkeit in alter Version nicht mehr erlangen kann, nur dann ersetzt werden sollen, wenn er statt eines Anspruchs auf Ersatz des Zeitwerts einen Anspruch auf Ersatz des Neupreises haben soll, trägt die Beklagte nicht vor. Die Einordnung des Technologiefortschritts als Kosten spricht im Übrigen für das Gegenteil, nämlich dass die vollen Kosten des Technologiefortschritts ersetzt werden, unabhängig davon, dass für die Sache nicht mehr 100% des Neuwerts ersetzt werden. Ein verständiger Versicherungsnehmer wird das Vertragswerk so auslegen, dass er den Neuwert oder den Zeitwert ersetzt bekommt, was ihm insbesondere die Anschaffung einer neuen oder gebrauchten Ersatzsache ermöglicht. Wenn ihm ein solcher Erwerb mangels Verfügbarkeit nicht möglich sein sollte, so stellt § 19 Nr. 11 sicher, dass er über den Wert der gebrauchten Sache hinaus den Betrag erhält, der auf den Technologiefortschritt entfällt.
Der Schutz des Versicherers vor ungerechtfertigter Bereicherung des Versicherungsnehmers erfolgt nach der Klausel darüber, dass das Ersatzgut der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommen muss. Daraus ergibt sich, dass – soweit die Wiederbeschaffung einer ähnlich abgenutzten und gebrauchten Maschine mit entsprechendem Technologiefortschritt möglich gewesen sein sollte – auch nur insoweit der Technologiefortschritt ersetzt werden muss. Insofern ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten aber kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass, von wem und zu welchem Preis eine entsprechende Maschine gebraucht und günstiger zu erwerben gewesen wäre. Soweit die Beklagte anführt, die Totalzerstörung der versicherten Sache, die nur noch mit Technologiefortschritt erhältlich sei, werde so zum Glücksfall für den Versicherungsnehmer, so trifft das zwar insoweit zu, als der Versicherungsnehmer in dem Fall, in dem eine gebrauchte Sache mit Technologiefortschritt nicht erhältlich ist, er durch die Versicherung in der Tat besser steht, als wenn die Sache nicht zerstört worden wäre. Auf der anderen Seite kann er die Sache aber nach Zerstörung nicht mehr nutzen und will durch die Versicherung gerade dieses Risiko durch Absicherung der Kosten einer Ersatzbeschaffung und insoweit nach dem Vertragswerk eben auch das Risiko, dass die Sache wegen Technologiefortschritts nur noch teurer erhältlich ist, abdecken. Unabhängig davon ist es der Klausel immanent, dass der Versicherte, dessen (selbst neue) Sache zerstört wird, durch die Versicherung im Schadensfall besser steht, als er davor stand, weil er eine wertvollere, technologisch fortgeschrittene Ersatzsache anschaffen kann, die er sonst nicht gehabt hätte.
3.
Dem Anspruch kann nicht der Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch die Klägerin entgegengehalten werden.Handelt es sich beim Versicherungsnehmer um eine juristische Person, so kann zwar § 31 BGB (ggf. iVm § 89 BGB) entsprechend herangezogen werden; die juristische Person muss sich also auch in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmer das Verschulden ihrer Organe zurechnen lassen (Langheid/Wandt/Looschelders, 3. Aufl. 2022, VVG § 81 Rn. 111).Eine Zurechnung über § 278 BGB scheidet im Versicherungsrecht dagegen aus (Langheid/Rixecker/Langheid, 7. Aufl. 2022, VVG § 81 Rn. 18). Dass ein Organ der Klägerin, etwa ein Geschäftsführer, die Fahrt hätte begleiten müssen, macht die Beklagte aber nicht geltend, genauso wenig konkrete Anweisungen eines Geschäftsführers, die Begleitung der Fahrt zu unterlassen. Auch Vortrag dazu, dass sich die Klägerin Handlungen ihrer Mitarbeiter als Repräsentanten zurechnen lassen müsste, fehlt. Ob überhaupt ein Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift vorliegt, kann aus diesem Grund offenbleiben.
4.
Der Zinsanspruch vor Rechtshängigkeit folgt hinsichtlich des Zeitwerts aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. § 25 Abs. 2 der AVB, allerdings erst ab dem 13.1.2018. Insoweit ist der Anspruch auf Erstattung des restlichen Zeitwerts in Höhe von 80.000 € erst mit Erstellung des Gutachtens des von der Beklagten benannten Sachverständigen am 12.1.2018 entstanden, da erst mit diesem Gutachten die Feststellungen zur Schadenshöhe abgeschlossen waren. Mit dem Gutachten des von der Beklagten benannten Sachverständigen hat das Verfahren insoweit seinen Abschluss gefunden, da dieser insoweit die Schadensberechnung des klägerisch benannten Gutachters im Hinblick auf den Zeitwert von 273.000 € bestätigt hatte. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass noch ein weiteres Gutachten eines Obmanns eingeholt werden sollte, weil dieses die hier relevante Frage überhaupt nicht mehr betraf.
Im Hinblick auf Zinsen auf die Kosten für den Technologiefortschritt hat die Klägerin einen Anspruch für Zinsen vor Rechtshängigkeit nicht schlüssig dargelegt. Der Anspruch setzt – wenn man die versicherten Kosten als Teil der Entschädigung ansieht - gem. § 25 Nr. 1b) und Nr. 2 der AVB nämlich voraus, dass der Versicherte den Nachweis führt, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich aber nicht, wann sie die Beklagte über den Mietkauf informierte. Sieht man die versicherten Kosten nicht als Teil der Entschädigung an, dann besteht auch kein Anspruch auf Zinsen nach den AVB.
Nach Rechtshängigkeit ergibt sich der Zinsanspuch aus § 291 BGB. Insoweit ist auch die Voraussetzung der Fälligkeit der Schuld eingetreten. Insbesondere waren die Feststellungen des Versicherers spätestens mit Erhalt des Obmangutachtens abgeschlossen. Denn zur Schadenshöhe selbst hatten die Sachverständigen alle notwendigen Feststellungen getroffen. Da die Parteien das bedingungsmäßige Sachverständigenverfahren auf Feststellungen des Schadens beschränkt hatten und etwaige Ausführungen der Sachverständigen zu Rechtsfragen ohnehin nicht verbindlich gewesen wären, war spätestens nach dem Obmanngutachten kein Raum mehr für weitere Feststellungen zum Schaden. Der Höhe nach besteht der Anspruch aber nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Denn der Anspruch auf Versicherungsleistung gegen den Versicherer stellt keine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB dar (OLG Brandenburg Urt. v. 15.7.2020 – 11 U 80/19, BeckRS 2020, 17752 Rn. 46, beck-online).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
III.
Streitwert: 610.600 €