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Landgericht Cottbus Beschluss vom 01.12.2022 – 1 S 150/19
1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2022:1201.1S150.19.00
Tenor§
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 02.12.2019, Aktenzeichen 4 C 2989/19, wird zurückgewiesen.
1. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
1. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 800,00 € festgesetzt.
Gründe§
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 02.12.2019, Aktenzeichen 4 C 2989/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
a)
Zur Begründung wird dabei zunächst auf die vorausgegangene Verfügung des Berichterstatters vom 27.09.2022 Bezug genommen, der sich die Kammer inhaltlich anschließt.
Danach hätte die Beklagte vor einer etwaigen Beweisaufnahme zu dem von ihr als Begründung für die Verspätung von 3 Stunden und 5 Minuten angegebenen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (sog. „FluggastrechteVO“) angesichts dessen, dass ... für die Slotrestriktionen den ... angegeben hat, mitteilen müssen, aufgrund welcher konkreten Begebenheit ... seinerzeit die Slotrestriktionen erteilt hat, da diese Angabe zur schlüssigen Begründung eines „außergewöhnlichen Umstandes“ dazu gehört, weil sich nur dann aus einem Sachvortrag eines Flugunternehmens aufgrund des Erwägungsgrundes 15 der FluggastrechteVO in hinreichendem Maße ein für das Unternehmen „außergewöhnlicher Umstand“ entnehmen lässt, wenn sich der Grund für die Slotrestriktion nicht seinerseits dem Flugunternehmen zuordnen ließe, da es nahezu „auf der Hand liegt“, dass sich nach dem Willen des Verordnungsgebers ein Flugunternehmen jedenfalls dann nicht auf einen „außergewöhnlichen Umstand“ (trotz des Erwägungsgrundes 15) soll berufen dürfen, wenn er selbst die dafür maßgebende Ursache gesetzt hat.
Hierauf ist die Beklagte nicht erst mit der Verfügung des Berichterstatters vom 27.09.2022 hingewiesen worden, sondern auch schon zuvor mit dessen Verfügung vom 30.03.2022 unter b), bb), (3) (a) und (b), ohne dass die Beklagte in der jeweils ihr gesetzten Frist zur Stellungnahme dieses „Manko“ in der Darstellung beseitigt hätte:
Auf den ersten Hinweis vom 30.03.2022 teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.04.2022 mit, sie könne keine Angaben zum konkreten Grund für die von ... angeordneten Slotrestriktionen machen.
Auf den weiteren Hinweis des Berichterstatters vom 27.09.2022, dass dies nicht genüge, weil die dafür zum Beweis beantragte Einholung einer amtlichen Auskunft durch ... unter diesen Umständen auf die Erhebung eines im Zivilprozess unzulässigen Ausforschungsbeweises hinausliefe, werden von Seiten der Beklagten nunmehr im Schriftsatz vom 17.11.2022 als „Gründe“ weitere aus sich heraus nicht verständliche Codebezeichnungen und Abkürzungen angeführt, die die Kammer als Begründung nicht akzeptiert. Auch ein Luftfahrtunternehmen muss in einem Zivilprozess vor einem deutschen Gericht seine Darlegungen derart klar und präzise vortragen, dass ein nicht im internationalen Flugverkehr unmittelbar tätiger Dritter sie wenigstens sachlich und sprachlich verstehen kann.
Die Kammer ist angesichts dessen, dass der Beklagten bereits mehrfach - erfolglos - die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihren bis zuletzt ungenügend gebliebenen Vortrag zu ergänzen, nicht geneigt, eine weitere Frist zur Ergänzung einzuräumen, da dies in unbilliger Weise die nicht darlegungsbelasteten Kläger benachteiligen würde. Offenbar sieht sich die Beklagte nicht in der Lage, das Vorliegen eines für sie „außergewöhnlichen Umstandes“ schlüssig vorzutragen, was sich letzten Endes in prozessualer Hinsicht insoweit zu ihrem Nachteil auswirken muss, als zugunsten der nicht darlegungsbelasteten Kläger zu unterstellen ist, dass die Ursache für die Slotrestriktionen aus der Sphäre der Beklagten stammt, so dass es dieser verwehrt ist, sich entsprechend dem Erwägungsgrund 15 der FluggastrechteVO formal auf die Anordnungen von ... als für sie „außergewöhnlichen Umstand“ zu berufen.
b)
Da die ursprünglichen Bedenken des Berichterstatters gegen die Höhe der Klageforderung angesichts der Entfernungsangabe von 1.500 km in der ersten Instanz mittlerweile ausgeräumt werden konnten, indem die Kläger die tatsächliche Flugentfernung zwischen ... und ... auf 1.502,52 km und damit auf über 1.500 km korrigierten und die Beklagte dem nicht entgegengetreten ist, sprich: diesen Vortrag der Kläger unstreitig gestellt hat, erweist sich die Klage insgesamt über 400,00 Euro für jeden der beiden Kläger aus Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 VO (EG) Nr. 261/2004 angesichts der Flugverspätung von über 3 Stunden als begründet.
Da dies aus den vom Amtsgericht mitgeteilten zutreffenden Gründen auch für die eingeklagte Nebenforderung (Zinsen hierauf in gesetzlicher Höhe seit dem 11.12.2018) gilt, ist die Berufung der Beklagten daher in Gänze zurückzuweisen.
c)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
d)
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
e)