Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2022
Landgericht Cottbus Beschluss vom 17.12.2022 – 11 O 78/22
Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGCOTTB:2022:1217.11O78.22.00
Tenor§
1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 800,00 € festgesetzt.
Gründe§
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Kläger hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgenommen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 51 Abs. 2, 3, 4 GKG. In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, § 51 Abs. 2 GKG. Es bestehen schon Bedenken, dass mit dem Vortrag des Verfügungsklägers ein wirtschaftliches Interesse seiner Mitglieder in Höhe von 30.000,00 € begründbar ist oder auch - ausgehend von der Antragstellung - ein Interesse der Verbraucher in dieser Höhe bemessen werden kann. In jedem Fall ist die Sache für den Beklagten nach seinem Vortrag von erheblich geringerer Bedeutung gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 GKG. Mangels hinreichender Anhaltspunkte ist von dem Auffangstreitwert in Höhe von § 51 Abs. 3 S. 2 GKG auszugehen. Dieser ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 51 Abs. 4 GKG zu mindern.