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Landgericht Cottbus Urteil vom 23.02.2023 – 2 O 264/21
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2023:0223.2O264.21.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf der Stufe „bis 19.000,00 €“ festgesetzt.
Tatbestand§
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Skandal geltend.
Er kaufte den streitgegenständlichen ……………….. (FIN: ………………..) am ……………….. gebraucht bei einer Autohändlerin zum Preis von ………………..€ mit einem Kilometerstand von ……………… km (Anlagenband zur Klageschrift vom 16.07.2021).
Das Fahrzeug wird von einem Dieselmotor mit der Typenbezeichnung „…“ der Schadstoffklasse …… angetrieben. Die Beklagte ist Herstellerin des vorgenannten Motors.
Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt über eine EG-Typengenehmigung des Kraftfahrzeugbundesamtes (KBA). Es ist nicht von einem verpflichtenden Rückruf des KBA betroffen.
Der Kläger verkaufte das streitgegenständliche Fahrzeug am ……………….. zu einem Verkaufspreis von ……….. € mit einem Kilometerstand von ………… km.
Der Kläger behauptet, in das streitgegenständliche Fahrzeug seien Abschalteinrichtungen verbaut worden, so dass die gesetzlich vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte nur auf dem Prüfstand (NEFZ) eingehalten werden. Insbesondere käme ein sog. Thermofenster und weitere Abschalteinrichtungen, wie ein „hard cycle beating“ zum Einsatz.
Der Kläger zunächst beantragt hat:
Die Beklagte wird verurteilt, an ihn ………. € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ……………….. zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Typs …….. (FIN: ………………..).
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag zu Ziffer 1 genannten Fahrzeugs seit dem ………… in Verzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von ………… € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ……………. € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem …………. zu bezahlen,
die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von ………….. € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 18.01.2023 auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit bzw. Substantiiertheit der Klage hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2023 hat es Fragen an den Klägervertreter gerichtet. Es wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.02.2023 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klageänderung ist jedenfalls sachdienlich.
1.
Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Die Klage ist bereits unschlüssig.
Die von dem Kläger vorgetragenen Tatsachen sind nicht geeignet, das geltend gemachte Recht in Verbindung mit einem Rechtssatz als entstanden erscheinen zu lassen. Der Kläger verlangt im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“ die Zahlung von Schadensersatz wegen eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrages über den streitgegenständlichen ………………...
Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs liegen nicht vor.
Nach dieser Vorschrift ist zum Schadenersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zufügt. Die erforderliche Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn die schädigende Handlung nach ihrem Inhalt bzw. ihrem Gesamtcharakter im Widerspruch zum Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden steht und daher mit den grundsätzlichen Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist (BGH NJW 2017, 250 R. 16). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergibt sich eine Haftung der Beklagten vorliegend nicht. Greifbare Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch ein Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs oder der Herstellung des vorgenannten Motors vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Die Feststellung allein, dass in das streitgegenständliche Fahrzeug eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ i.S. d. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 verbaut worden ist, reicht für eine Qualifizierung als vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung nicht aus.
Hinzukommen muss entweder das Vorliegen einer Prüfstanderkennung bzw. eine zumindest bedingt vorsätzliche Täuschung des KBA bzw. ein Erschleichen der Typengenehmigung. Da das Gericht regelmäßig keinen Einblick in die Gedankenwelt des Schädigers haben kann, ist es auf objektive Umstände angewiesen. Im Hinblick auf das sog. „Thermofenster“ hat der insofern darlegungs- und beweisbelastete Kläger sog. „greifbare Anhaltspunkte“, dass es sich bei der innerhalb des Emissionskontrollsystems verwendeten Technik im klägerischen Fahrzeug um eine zur konkludenten Täuschung des KBA entwickelte Abschalteinrichtung handelt, nicht dargetan. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob das streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt.
Der übrige Vortrag des Klägers zur sittenwidrigen Schädigung durch die Installation weiteren Abschalteinrichtungen, insbesondere in Verbindung mit dem sog. „hard cycle beating“ zur sonstigen Erkennung des NEFZ-Prüfzyklus und einer von der Erkennung des NEFZ-Prüfzyklus ausgehenden Beeinflussung der Funktionsweise des Katalysators erfolgt offenkundig ins Blaue hinein und entbehrt der Darlegung hinreichender Anknüpfungstatsachen, so dass eine Beweiserhebung über das Vorhandensein derartiger Abschalteinrichtungen nicht veranlasst ist.
Der Kläger hat nicht in einer den Substantiierungsanforderungen entsprechenden Weise dargelegt, dass es sich bei der innerhalb des Emissionskontrollsystems verwendeten Technik im klägerischen Fahrzeug um eine unzulässige Abschalteinrichtung mit Prüfstanderkennung bzw. eine zur konkludenten Täuschung des KBA entwickelte Abschalteinrichtung handelt. Hierfür ist bereits ausreichend, wenn dargelegt wird, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen Motortyp aufweist, der von einem verbindlichen Rückruf betroffen war, die Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Einbaus einer illegalen Abschalteinrichtung erfolgte sowie eine allgemeine Funktionsweise einer Abschalteinrichtung beschrieben wird, die die Annahme nahe legt, dass diese ausschließlich dazu entwickelt wurde das KBA zu täuschen und sich so eine Typengenehmigung zu erschleichen (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. BGH v. 28.01.2020 – VIII ZR 57/19). Zwar ist der Beweisbelastete grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat, sondern die er nach Lage der Dinge lediglich für wahrscheinlich hält. Hierfür kommen insbesondere Vorgänge in Betracht, die sich im Wahrnehmungsbereich des Gegners oder eines Dritten abgespielt haben sollen, ferner solche Vorgänge aus dem eigenen Wahrnehmungsbereich der Partei, an die sie keine Erinnerung mehr hat. Unzulässig sind aber Beweisantritte, die darauf abzielen, erst den Grund der Beweisaufnahme die zur Konkretisierung des Vortrags benötigten eigentlichen beweiserheblichen Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die sodann zur Grundlage neuen Vortrags gemacht werden sollen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 888; Zöller/Greger, Vorb. § 284, Rn. 5). Ein solcher auf die Ausforschung des Gegners oder eines Dritten gerichteter Beweisantritt verstößt gegen den Beibringungsgrundsatz. Er liegt dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (vgl. z.B. BGH NJW 2012, 2427, Rn. 40).
So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat gerade keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass in sein Fahrzeug eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen in Verbindung mit einer Prüfstanderkennung verbaut worden sind bzw. sich die Beklagte die Typengenehmigung erschlichen hat. Er trägt lediglich pauschal zu einer Manipulation der Abgaswerte vor.
Auch der Einbau eines sog. „Thermofensters“ in ein Dieselfahrzeug, bei dem die Abgasrückführung bei geringen Außen- bzw. Ladelufttemperaturen zurückgeführt wird, ist mit der in den Motoren des Typs ……………….. verwendeten Umschaltlogik (Prüfstanderkennung) ebenfalls nicht vergleichbar. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Einbaus handelte es sich nicht um eine eindeutige gesetzlich unzulässige Abschalteinrichtung. Die Motorsteuerung arbeitet nämlich beim Thermofenster im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise, wie auf dem Prüfstand. Das Verhalten der für die Kfz-Hersteller handelnden Personen ist nicht bereits schon deshalb sittenwidrig, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einem Thermofenster ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Grundsatzurteil vom 25.05.2020 ( - VI ZR 252/19) auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und Erzielung von Gewinn erstrebt werde. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit wäre nämlich nur dann gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als „besonders verwerflich“ erscheinen lassen. Dem ist zuzustimmen.
Eine Sittenwidrigkeit kommt bei der Verwendung eines Thermofensters nur dann in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer solchen Einrichtung hinaus zugleich auch Anhaltspunkte erkennbar sind, dass dies von Seiten des Kfz-Herstellers auch in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorgaben zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19). Der Kläger hat auch nach dem diesbezüglichen Hinweis des Gerichts mit Verfügung vom 18.01.2023 greifbare Anhaltspunkte für ein Erschleichen der Typengenehmigung nicht in einer den Substantiierungsanforderungen entsprechenden Weise vorgetragen. Der pauschalen Behauptung des Klägers lässt sich nicht entnehmen, welche konkrete Täuschung diese der Beklagten vorwirft.
Zugunsten der beim Kfz-Hersteller handelnden Personen ist bei einem Fehlen jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte zu unterstellen, dass diese zwar aus heutiger Sicht ggf. falsche, aber im Zeitpunkt des Einbaus gleichwohl noch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung getroffen haben. Ein Handeln unter noch vertretbarer Auslegung kann nicht als besonders verwerfliches und damit als sittenwidriges Verhalten qualifiziert werden.
Überdies ist ein Schaden des Klägers nicht erkennbar. Das Fahrzeug verfügt über eine wirksame Typengenehmigung.
b.) Aus demselben Grunde bestehen auch keine deliktischen Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1StGB und § 831 BGB i.V.m. § 31 BGB analog.
c.) Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. §§ 6, 27 EG-FGV bzw. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 scheitert bereits daran, dass diesen Vorschriften kein Schutzgesetzcharakter zukommt. Das Gericht schließt sich dabei der Auffassung des BGH in seinem Grundsatzurteil an vom 25.05.2020 (- VI ZR 2525/19), wonach dass Interesse des Käufers nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, vom Schutzbereich der §§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht umfasst ist.
2. Es besteht auch kein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren als Nebenforderungen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Hauptforderung, die er im Rahmen eines deliktischen Schadensersatzanspruches, geltend gemacht hat.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, S. 1, Hs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
4. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 48 GKG, 3 ff. ZPO. Dabei ist auf das klägerische Interesse zum Zeitpunkt der Klagerhebung abzustellen. Bei der Streitwertfestsetzung war zu berücksichtigen, dass eine Zahlungsklage erhoben und als Zug-um-Zug-Leistung ebenfalls eine Geldleistung angeboten wurde, die im Wege der Vorteilsausgleichung in Abzug zu bringen ist (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 03.07.2019 - 4 W 46/19 = BeckRS 2019, 13388). Die Nutzungsentschädigung war auf Basis von einer Gesamtlaufleistung von …………. km und der gefahrenen Kilometer - welche zum Zeitpunkt des Verkaufs ………… (…………… - …………….) km betrugen - nach der Formel des BGH in seinem Grundsatzurteil vom 25.0.2002 - VI ZR 252/19 i.R.d. § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen.