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Landgericht Cottbus Beschluss vom 14.04.2023 – 3 O 35/18

3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2023:0414.3O35.18.00

Tenor§

Die gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., den Richter am Landgericht ..., die Richterin ..., die Richterin ..., den Richter ..., die Richterin am Landgericht ... (vormals ...) und gegen „alle weiteren Richter der Kammer, die der Kammer als Nachfolger eines der genannten Richter oder einer der genannten Richterinnen zugewiesen worden sind“ gerichteten Ablehnungsgesuche werden zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Der Kläger hat zunächst mit Schriftsatz vom 12.12.2022 (Bl. 956 ff d.A.) die „zuständige Richterin“ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Aus den dort genannten Verfügungen und Beschlüssen ergibt sich, dass die Richterin ... gemeint war, die der Kammer seit dem 01.06.2022 nicht mehr angehört.

Mit Schriftsatz vom 04.01.2023 (Bl. 972 ff d.A.) hat der Kläger das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Landgericht ... gerichtet und zudem den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... abgelehnt.

Schließlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.03.2023 „alle Richter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus“ abgelehnt und namentlich neben dem Vorsitzenden Richter am Landgericht ... und der Richterin am Landgericht ... (vormals ...), den Richter am Landgericht ..., die Richterin ...und den Richter ...benannt.

Richter am Landgericht ... hat sich am 13.03.2023 dienstlich geäußert (Bl. 1003 d.A.), der Vorsitzende Richter am Landgericht ... hat sich am 16.03.2023 dienstlich geäußert (Bl. 1008 f d.A.).

Mit Verfügung vom 15.03.2023 (Bl. 1003a d.A.) ist unter anderem darauf hingewiesen worden, dass und warum ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Ablehnung aus der Kammer ausgeschiedener Richterinnen und Richter nicht gegeben sein dürfte.

Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.03.2023 (Bl. 1012 f d.A.) nochmals konkret abgelehnte Richterinnen und Richter benannt und „alle weiteren Richter der Kammer, die der Kammer als Nachfolger eines der genannten Richter oder einer der genannten Richterinnen zugewiesen worden sind“ in die Ablehnung einbezogen. Die Besorgnis der Befangenheit werde geltend gemacht, „da die Kammer bei ihrer Geschäftsverteilung die Verfahrensdauer, die Verzögerungsrüge des Klägers nach § 198 GVG und die Tatsache unbeachtet gelassen“ habe, „dass das vorliegende Verfahren über Jahre unbearbeitet geblieben ist“.

Auf das weitere Hinweisschreiben vom 12.04.2023 (Bl. 1015 d.A.) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.04.2023 um unverzügliche Entscheidung über seine Anträge gebeten (Bl. 1017 d.A.).

Der 3. Zivilkammer gehören nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts Cottbus derzeit regulär an:

- Vorsitzender Richter am Landgericht ...

- Richter am Landgericht ...

- Richterin ...

II.

Die Ablehnungsgesuche sind insoweit unzulässig, als sie sich gegen der Kammer nicht (mehr) angehörende Richterinnen und Richter richten. Insoweit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. statt vieler Musielak/Voit-Heinrich, ZPO, 20. A. 2023, § 44 Rn 5 a.E., § 47 Rn 7 f).

Das Ablehnungsverfahren bietet die Möglichkeit, zu verhindern, dass parteilich erscheinende Richterinnen und Richter an künftigen Entscheidungen in dem betreffenden Rechtsstreit mitwirken. Das ist im Kern nur bei aktuellen Kammermitgliedern denkbar, darüber hinaus allenfalls noch bei solchen, deren künftiger Einsatz in der Kammer konkret bevorsteht. Der „Rückblick“ des Klägers auf die Beteiligung an Beschlussfassungen zu der Geschäftsverteilung in der Kammer geht vor diesem Hintergrund hinsichtlich der ehemaligen Kammermitglieder schon auf der Zulässigkeitsebene an der Sache vorbei.

Die Ablehnungsgesuche gegen die (aktuell) regulären Kammermitglieder sind unbegründet.

Dies betrifft den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., den Richter am Landgericht ... und die Richterin ....

Es liegt kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter und der abgelehnten Richterin zu rechtfertigen. Eine ruhig und vernünftig denkende Partei in der Lage des Ablehnenden hat unter Würdigung aller Umstände keinen berechtigten Anlass, an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit zu zweifeln (vgl. § 42 ZPO / statt vieler Musielak/Voit-Heinrich, ZPO, 20. A. 2023, § 42 Rn 5 m.w.N.).

Verfahrensverzögerungen auch über längere Zeiträume hinweg sind regelmäßig kein Ablehnungsgrund, weil daraus die vernünftig denkende Partei nicht folgern kann, die (jeweils) zuständigen Richterinnen und Richter stünden der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Auch bei als schwer zumutbar empfundenen Verzögerungen gilt etwas anderes nur in Fällen, in denen sich der Eindruck einer sachwidrigen, auf persönlicher Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (vgl. statt vieler BeckOK-ZPO-Vossler, Stand 01.12.2022, § 42 Rn 21 m.w.N.; OLG Köln BeckRS 2017, 130009 Rn 14; Brandenburgisches Oberlandesgericht BeckRS 2012, 14878).

Die hier eingetretenen Verzögerungen sind (nicht nur in der 3. Zivilkammer) leider keine Seltenheit. Sie liegen im Gegenteil noch im Rahmen des Üblichen. Das hängt - wie auch hier beispielhaft ersichtlich - insbesondere bei dem Landgericht Cottbus in den letzten Jahren mit häufigen Dezernatswechseln zusammen, die angesichts eines massiv verstärkten Einsatzes von Proberichterinnen und Proberichtern unvermeidbar waren.

Die Vorstellung des Klägers, dass dieses Verfahren durch gezielte Umverteilung bei der (jeweiligen) kammerinternen Geschäftsverteilung besonders gefördert hätte werden müssen, liefe auf eine einzelfallbezogene Sonderbehandlung hinaus (unabhängig von der Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise nach den Grundsätzen des GVG). Darin läge zwangsläufig eine strukturelle Benachteiligung der Prozessbeteiligten in anderen Verfahren. Dass Derartiges unterblieben ist, kann nach den oben aufgezeigten Kriterien naturgemäß keine Besorgnis der Befangenheit begründen.