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Landgericht Cottbus Beschluss vom 29.11.2023 – DG 12/23

Dienstgericht des Landes Brandenburg · ECLI:DE:LGCOTTB:2023:1129.DG12.23.00

Tenor§

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

I.

Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in ……………… und wendet sich gegen die Nichtbearbeitung seiner Anträge auf verschiedene arbeitserleichternde Maßnahmen, insbesondere im Rahmen eines Verfahrens des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).

Der Antragsteller rügte mit Schreiben vom ………………, er habe die Notwendigkeit der Aufwertung des Heimarbeitsplatzes wiederholt dargelegt und auch mit dem Präsidenten des Sozialgerichts und der Eingliederungsbeauftragten erörtert. Es sei ihm ein Zweitgerät zur Verfügung gestellt worden, das aber inzwischen wieder entzogen sei. Er habe bereits darauf hingewiesen, dass das arbeitstägliche Hin- und Herschleppen von Dockingstation, Netzteil, Laptop, Diktiergerät und Akten aus medizinischen bzw. gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Diese bestünden fort, eine Besserung sei nicht zu erwarten, der bisher festgestellte Grad der Behinderung (GdB) von 20 bestehe auf Dauer. Er bitte weiter dafür Sorge zu tragen, den Aktenzu- und -abtrag wieder sicherzustellen. Er weise darauf hin, dass nur ein Bildschirm in seinem Dienstzimmer sei.

Der Präsident des Sozialgerichts teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom ……………… mit, dass ein zweiter Bildschirm verpackt im Karton im Dienstzimmer des Antragstellers befindlich sei. Von einem Aufbau sei abgesehen worden, da der Antragsteller längerfristig abwesend gewesen sei und keine Rücksprache zur Anordnung der Bildschirme gehalten werden konnte. Bezüglich der anderen Anliegen bat er um Einreichung der Kopie eines Feststellungsbescheides über den Grad der Behinderung und ein aktuelles ausführliches Attest zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen und der aus diesen folgenden Notwendigkeit von entsprechenden Arbeitserleichterungen.

Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom ……………… insoweit Widerspruch und führte aus, zuwider den im BEM-Verfahren getroffenen Vereinbarungen sei ihm das für den Heimarbeitsplatz gedachte Gerät ebenso entzogen worden wie der Aktentransport beendet worden. Auch seien die Forderungen des Präsidenten des Sozialgerichts für deren Wiedereinführung überzogen. Die GdB-Bescheinigung sei bereits im BEM-Verfahren vorgelegt worden, werde aber nunmehr erneut vorgelegt.

Der Antragsteller hat am ……………… Eilrechtsschutz beantragt.

Zur Begründung führt er aus, er habe mit Anträgen vom ……………… und ……………… erbeten, ihm aus gesundheitlichen Gründen bestimmte Hilfen und Erleichterungen zu gewähren. Diese seien nicht bearbeitet worden, was zwar nicht auf eine inhaltliche Beeinflussung seiner richterlichen Tätigkeit herauslaufe, indes aber ihm die Aktenbearbeitung entweder in wesentlichen Umfängen von vorneherein unmöglich mache oder aber ihn derart einschränke, dass er diese nicht in der von ihm für sachgerecht gehaltenen Art und Weise bearbeiten könnte. Insbesondere seien Erörterungstermine und mündliche Verhandlungen von vorneherein ausgeschlossen.

Die Tätigkeitsbedingungen würden seit der erneuten Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens massiv weiter verschlechtert, wodurch ein auch nur annäherndes Gleichziehen mit gesunden Kollegen von vorneherein ausgeschlossen sei, was treu-, schutz- und fürsorgepflichtwidrig sei und außerdem eine Stabilisierung seines Gesundheitszustandes verhindert bzw. sogar Verschlechterungen Vorschub geleistet werde. Die ihm ursprünglich gewährte Erleichterung des Tragens von Akten sei ihm wieder entzogen worden. Im Zuge des BEM sei eine Aufwertung der Heimarbeitsmöglichkeiten befürwortet worden. Dem habe der Präsident des Sozialgerichts nicht nähertreten wollen.

Davon, dass ihm ein Zweitgerät zur Verfügung gestellt worden sei, habe er in einem anderen Verfahren „zufällig“ erfahren. Ein solches habe er nicht an seine Heimanschrift erhalten und auch nicht in seinem Dienstzimmer vorgefunden. Sein Antrag auf Wiedergewährung vom ……………… sei bisher nicht bearbeitet worden. Er rüge den intransparenten Entzug und die Nichtbearbeitung bzw. Nichtwiedergewährung. Auch andere beantragte Erleichterungen seien rückwirkend verbal gewährt und sogleich wieder entzogen worden.

Sein gesundheitlicher Rückfall vom ……………… sei allein von der Nichtgewährung bzw. Nichtbearbeitung bzw. Beendigung der Hilfegewährungen ausgelöst worden.

Besonders zu würdigen sei auch die jüngste von zahlreichen Disziplinarverfahrenseinleitungen. Es erscheine verwerflich ein Disziplinarverfahren wegen etwaig nicht rechtzeitig eingereichten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen einzuleiten, gleichzeitig aber die Anträge des Antragstellers bzgl. gesundheitlicher Erleichterungen nicht zu bescheiden bzw. die teilweise gewährten Erleichterungen wieder zurückzunehmen oder zu entziehen.

Der Antragsteller beantragt,

die überjährige Nichtbearbeitung und Nichtgewährung beantragter Hilfen und Erleichterungen, die Nichtbearbeitung diesbezüglicher Widersprüche und Beschwerden, außerdem BEM-vereinbarungswidrige Erschwerungen und Gesundheitsbeschädigungen vorläufig aufzuheben bzw. für unzulässig zu erklären,

hilfsweise, vorläufig festzustellen, dass diese die richterliche Unabhängigkeit verletzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, im Zuge des noch nicht beendeten BEM-Verfahrens sei dem Antragsteller am ……………… ein Dienstlaptop sowie ein Token zur Verfügung gestellt worden. Nachdem der Antragsteller seit dem ……………… mit kurzen Unterbrechungen für eine Fortbildung (……………… bis ………………) und Urlaub (... bis ……………… sowie ... bis ………………) dienstunfähig erkrankt gewesen sei, sei er vom ……………… bis ……………… wieder im Dienst gewesen und seitdem wieder durchgehend dienstunfähig erkrankt. Der Präsident des Sozialgerichts habe den Antragsteller mit Schreiben vom ……………… zu einem Gespräch eingeladen, bei dem mögliche Arbeitserleichterungen geklärt werden sollten. Ein solches Gespräch habe der Antragsteller unter eine Vielzahl von Bedingungen gestellt. Der Antragsteller habe mittlerweile das ursprünglich angeforderte ärztliche Attest und den Bescheid über die Feststellung des GdB vorgelegt. Der Büroarbeitsplatz sei im Rahmen der Eingerätestrategie mit einem Laptop, Dockingstation und zwei Monitoren ausgestattet worden. Der Antragsteller habe auch das Token für mobiles Arbeiten zwischenzeitlich entgegengenommen. Es sei beabsichtigt dem Antragsteller einen zweiten Laptop zur Verfügung zu stellen, ohne dass der Antragsteller bisher belegt hätte, dass er tatsächlich zum Transport seines ersten Laptops gesundheitlich nicht in der Lage sei. Bezüglich der Möglichkeit des Aktentransportes bedürfe es der weiteren Sachaufklärung. Zum aktuellen Krankheitsbild des Antragstellers lägen derzeit keine konkreten medizinischen Erkenntnisse vor.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

1. Der Antrag bleibt erfolglos.

Er ist zwar nach § 80 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG) i.V.m. § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft (st. Rechtsprechung des Dienstgerichts, vgl. ausführlich etwa Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 27. Januar 2021 – DG 8/15 –, juris Rn. 28 m.w.N.), ihm bleibt aber aus den folgenden Gründen der Erfolg versagt.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Rechtschutzsuchenden wahrscheinlich ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung.

Ist mit der begehrten Regelung - wie hier - eine jedenfalls faktische Vorwegnahme der Hauptsache verbunden, gelten grundsätzlich gesteigerte Anforderungen sowohl an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Im Hinblick auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ist erforderlich, dass ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Das ist vorliegend nicht der Fall. Im Einzelnen:

Wie üblich wird die Antragsschrift des Antragstellers den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht gerecht. Anstatt dem Gericht den Sachverhalt nachvollziehbar darzulegen und die maßgeblichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, beschränkt sich der Antragsteller auf Verweisungen in etwaig beizuziehende Unterlagen, die über die Vielzahl seiner Verfahren mit und gegen den Antragsgegner verstreut sind. Er bürdet damit die ihm obliegende Aufgabe der Glaubhaftmachung dem Gericht auf, ohne dafür die geringste Rechtfertigung anzubringen, zumal es sich um seine ureigensten Angelegenheiten handelt.

Aber auch wenn man darüber – wie es das beschließende Gericht zu Gunsten des Antragstellers nunmehr in fast ständiger Praxis tut - hinwegsieht, bleibt dem Antrag der Erfolg versagt.

Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Nichtgewährung bestimmter Arbeitserleichterungen bzw. durch etwaige Nichtbearbeitung der Anträge, Widersprüche, Beschwerden u.v.m. des Antragstellers im Hinblick auf diese Arbeitserleichterungen ist nicht mit dem für die Vorwegnahme erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad gegeben.

Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit kommt durch Maßnahmen in Betracht, die dazu bestimmt oder geeignet sind, die richterliche Rechtsfindung durch psychischen Druck oder auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen. Ausgehen kann ein solcher Einfluss auch von Anordnungen der Dienstaufsicht im Zusammenhang mit der Benutzung von Geräten und Hilfsmitteln, die der Richter für seine Arbeit benötigt. In den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit sind nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes nämlich nicht nur die Endentscheidung, sondern alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - vorbereitenden und nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen einbezogen (BGH, Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731; Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 234 mwN; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 45).

Das Dienstgericht des Bundes hat ferner bereits ausgesprochen, dass ein Richter keinen Anspruch gegen die Justizverwaltung auf Schaffung und Bereitstellung der sachlichen, institutionellen und personellen Ausstattung hat, die er zur Ausschöpfung seiner richterlichen Unabhängigkeit für erforderlich und wünschenswert hält (BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03, NJW 2005, 905). Es besteht lediglich ein Anspruch des Richters darauf, dass er bei der Zuteilung der vorhandenen, für die Arbeit erforderlichen personellen und sächlichen Mittel in ermessensfehlerfreier Weise berücksichtigt wird (BGH, Urteil vom 25. September 2002 - RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 – RiZ (R) 5/09 –, Rn. 22, juris; Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 6. August 2020 – DG 4/19 –, Rn. 31 - 35, juris).

Vor diesem Hintergrund hat das beschließende Gericht bereits in einer früheren Rechtsstreitigkeit zwischen den hiesigen Beteiligten entschieden, dass die Weigerung des Antragsgegners, für die Sozialgerichtsbarkeit einen Botendienst einzurichten, rechtlich nicht zu beanstanden ist und den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt. Der Antragsteller hat materiell keinen Anspruch darauf, dass ein solcher Botendienst eingerichtet wird. Denn der Antragsgegner sieht in der Sozialgerichtsbarkeit allgemeinen keinen Botendienst vor. Diese Organisationsentscheidung ist unter dem allein zu prüfenden Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu beanstanden. Dass der Antragsteller dann wie alle Richter der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg entsprechend dieser Organisationsgrundentscheidung behandelt wird, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 23. Juli 2021 – DG 6/17 –, juris Rn. 23).

Soweit der Antragsteller hier der Sache nach weitere Arbeitserleichterungen bzw. die Bescheidung über diese begehrt, etwa die Bereitstellung eines weiteren Laptops, besteht hierauf ebenfalls kein Anspruch, ganz unabhängig davon, dass die Antragsgegnerseite diesen im vorliegenden Verfahren einen solchen erneut angeboten hat. Eine Übergabe an den Antragsteller kommt aufgrund dessen derzeitiger Dienstunfähigkeit aktuell von vorneherein nicht in Betracht.

Insoweit sei zu den weiteren Einwendungen des Antragstellers nur ergänzend ausgeführt: Es fehlt allenthalben an einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit schon aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls. Mag dahinstehen, welche Arbeitserleichterungen der Antragsteller aufgrund seiner etwaigen, konkret nicht näher nachgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen für „geboten“ erachtet, so ist er jedenfalls – unwidersprochen – seit ……………… mit kurzen Unterbrechungen für eine Fortbildung (……. bis ………………) und Urlaub (... bis ……………… sowie ... bis ………………) und einer Dienstzeit vom ……………… bis ……………… dienstunfähig erkrankt gewesen bzw. derzeit wieder dienstunfähig erkrankt. Es stellt sich danach ganz offensichtlich die Frage, wann und wie ihm hätten Arbeitserleichterungen zur Verfügung gestellt werden sollen, wenn er Dienst gar nicht versehen hat und welchen Belang eine Entscheidung über angesichts der Dauer der Dienstunfähigkeit rein hypothetische Organisations- und Erleichterungsmaßnahmen für seine richterliche Tätigkeit und Unabhängigkeit hätten haben sollen. Der Antragsteller beruft sich wiederholt auf seine richterliche Unabhängigkeit, übt aber richterliche Tätigkeit seit fast …. Jahren fast gar nicht mehr aus. Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit die mit einer Vorwegnahme im Eilverfahren abgewendet werden müsste, ist damit nicht nur nicht überwiegend – geschweige denn mit erhöhtem Grade - wahrscheinlich, sondern derzeit überhaupt gar nicht zu ersehen. Warum er gehindert sein sollte gar mündliche Verhandlungen oder Erörterungstermine durchzuführen, weil ihm etwa kein zweiter Laptop oder Aktenzu- und -abtrag in sein Büro bereitgestellt werden, ist nicht im Ansatz ersichtlich. Auch hier behindert der Antragsteller seinen eigenen Antrag selbst, in dem er an keiner Stelle je konkrete Ausführungen zu den von ihm gewünschten Arbeitserleichterungen macht.

So liegt es auch mit seiner konkreten Erkrankung und den konkreten Einschränkungen, die aus jenen folgen sollen. Auch hierzu gibt der Antrag des Antragstellers nichts Schlüssiges her. Im Übrigen drängt sich hier auch auf, dass etwaige Nachteile – deren Schwere und Unzumutbarkeit hier kaum erkennbar sind – auch ganz anders hätten abgewendet werden können. Der Antragsteller hätte und könnte einfach das ihm angebotene Gespräch mit dem Präsidenten des Sozialgerichts ……………… wahrnehmen, bei dem die Arbeitserleichterungen, die der Antragsteller begehrt, geklärt werden könnten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zu.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg a. d. Havel eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde beim Dienstgericht des Landes Brandenburg beim Landgericht Cottbus vorgelegt wird, bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.