Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2024

Landgericht Cottbus Urteil vom 04.06.2024 – 22 KLs 10/21

2. Große Strafkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2024:0604.22KLS10.21.00

Tenor§

Der Angeklagte ist der Steuerhinterziehung in 32 Fällen schuldig, wobei es in ….. Fällen beim Versuch blieb. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und acht Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Es wird eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt. Für deren Entschädigung gilt

ein Monat

der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt.

Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, trägt er die Kosten des Verfahrens. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

angewandte Vorschriften: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 149, 150, 180 Abs. 1 Nr. 2a, 181 Abs. 2 Nr. 1b AO, 18 Abs. 1 und 2 UStG, 2 Abs. 1 Nr. 2, 25 EStG, 56 EStDV, 6, 7 GewStG, 25 GewStDV, 22, 23 25 Abs. 1, 2 Alt., 53 StGB

Gründe§

Inhaltsverzeichnis

Gründe    6

I. persönliche Verhältnisse    7

II. Feststellungen zur Sache    8

1. Nichterfüllung steuerlicher Pflichten    9

2. Einnahmen und Ausgaben der SB Autowaschanlage    12

3. Einnahmen und Ausgaben der Altpapiersammelstelle    14

4. Vereinbarung mit dem Logistikunternehmer .............................    16

5. Taten im Einzelnen    18

Tat Nr. 1 (ESt ......... und USt .........)    18

Tat Nr. 2 (ESt ......... und USt .........)    19

Tat Nr. 3 (ESt ......... und USt .........)    21

Tat Nr. 4 (ESt .........)    22

Tat Nr. 5 (USt .........)    22

Tat Nr. 6 (GewSt ......... „Altpapierhandel“)    23

Tat Nr. 7 (ESt .........)    24

Tat Nr. 8 (USt .........)    24

Tat Nr. 9 (GewSt ......... „Altpapierhandel“)    25

Tat Nr. 10 (ESt .........)    26

Tat Nr. 11 (USt .........)    26

Tat Nr. 12 (GewSt ......... „Altpapierhandel“)    27

Tat Nr. 13 (ESt .........)    28

Tat Nr. 14 (USt .........)    28

Tat Nr. 15 (GewSt ......... „Waschpark“)    29

Tat Nr. 16 (GewSt ......... „Altpapierhandel“)    29

Tat Nr. 17 (ESt .........)    30

Tat Nr. 18 (USt .........)    31

Tat Nr. 19 (GewSt ......... „Altpapierhandel“)    31

Tat Nr. 20 (ESt .........)    32

Tat Nr. 21 bis 24 (USt I. bis IV. Quartal .........)    33

Tat Nr. 25 (GewSt ......... „Waschpark“)    34

Tat Nr. 26 (GewSt ......... „Altpapierhandel“)    34

Tat Nr. 27 bis 32 (Mitunternehmerschaft mit ............................. ..... bis ......)    35

III. Beweiswürdigung    36

IV. Rechtliche Würdigung    52

V. Strafzumessung    55

VI. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung    58

VII. Teilfreispruch    59

VIII. Kostenentscheidung    60

Gründe§

Der selbständig tätige Angeklagte erzielte als Einzelunternehmer im Tatzeitraum …… bis …… Einnahmen und Umsätze mit dem gewerblichen Betrieb einer SB-Autowaschanlage sowie einer Altpapiersammelstelle. Darüber hinaus kam er in den Jahren ….. bis …… mit dem Logistikunternehmer ............................. in Form einer Mitunternehmerschaft überein, im eigenen Namen und unter der Adresse des vom Angeklagten geführten Gewerbebetriebes „Altpapierhandel“ für den ............................. Altkartonagen aus dessen Logistikbereich zu veräußern, die Verkaufserlöse zu vereinnahmen und - in unbekannter Höhe - mit dem ............................. in bar aufzuteilen, ohne diese Einnahmen einer Besteuerung zu unterziehen.

Der Angeklagte hatte von Beginn seiner Tätigkeit an den Entschluss gefasst, seinen steuerlichen Pflichten nicht oder nur unzureichend nachzukommen. Erst unter Androhung von Zwangsgeldern ließ er am ……………… über seinen damaligen Steuerberater Einkommens-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für die Jahre …. bis …… einreichen, bei denen er die Einnahmen und die daraus resultierenden Einkünfte aus dem Betrieb der Autowaschanlage wahrheitswidrig zu niedrig erklärte und Einnahmen aus dem Altpapierhandel vollständig verschwieg. Für die folgenden Steuerjahre gab der Angeklagte keine Steuererklärungen mehr ab. Er führte auch keine steuerlichen Aufzeichnungen. Die Existenz einer Buchhaltung, insbesondere von Einnahmen-Überschussrechnungen für den Tatzeitraum - oder die davor oder danach liegenden Jahre - ist nicht bekannt.

Die Kammer hat daher die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben des Angeklagten geschätzt. Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte sich zunächst in drei Fällen wegen Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft auf Grund der unzutreffende Angaben enthaltenden Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen ..... bis ...... strafbar gemacht (Taten Nr. 1 bis 3). In 23 weiteren Fällen (Taten Nr. 4 bis 26) hat die Nichtabgabe von Einkommens-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerklärungen in den Jahren ..... bis ...... für sein Einzelunternehmen zu einer Steuerverkürzung geführt, wobei es bei der Einkommensteuerklärung …. und der Gewerbesteuererklärung …. für den Gewerbebetrieb „Altpapierhandel“ beim Versuch blieb, da dem Angeklagten die Einleitung des Ermittlungsverfahrens für das Steuerjahr ….. vor Abschluss der Veranlagungsarbeiten beim zuständigen Finanzamt ............ mitgeteilt worden war. In sechs weiteren Fällen bestand auf Grund der Absprache mit dem Logistikunternehmer ............................. eine Mitunternehmerschaft, für die der Angeklagte verpflichtet war, für die Jahre ..... bis ...... Steuererklärungen für eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung abzugeben. Auch dieser Pflicht kam der Angeklagte nicht nach (Taten Nr. 27 bis 32), wobei es für das Jahr …. ebenfalls beim Versuch blieb, da ihm die Einleitung des Steuerstrafverfahrens für das Jahr ….. vor Abschluss der Veranlagungsarbeiten bekannt gegeben worden war.

Soweit in vier weiteren Fällen dem Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegt worden war, auch die Gewerbesteuererklärungen ...., ....., ..... und ...... für den Gewerbebetrieb „SB-Autowaschanlage“ pflichtwidrig nicht abgeben zu haben, ist im Ergebnis der Hauptverhandlung lediglich ein Gewerbeertrag festgestellt worden, der unter der Erklärungspflicht lag. Der Angeklagte ist daher in diesen vier Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden.

Insgesamt hat die Kammer für die Taten Nr. 1 bis 26 einen vollendeten Steuerschaden in Höhe von mindestens ………… Euro festgestellt sowie eine versuchte Verkürzung von ………… Euro. Die Nichtabgabe der Steuererklärungen für die Mitunternehmerschaft mit ............................. (Taten Nr. 27-32) hat insgesamt zu dem Steuervorteil geführt, dass ein Gewinn …………. Euro nicht der Besteuerung bei den Mitunternehmern unterworfen werden konnte. Durch die lediglich versuchte Nichtabgabe der Steuererklärung für die einheitliche und gesonderte Feststellung im Jahr ….. wäre ein zusätzlicher Steuervorteil von …………….. Euro entstanden.

Der Angeklagte stellt den objektiven Sachverhalt grundsätzlich nicht in Frage. Er bestreitet aber, sich strafbar gemacht zu haben. Allenfalls sei ein geringer Steuerschaden entstanden. Die in der Hauptverhandlung erörterten Schätzungsmethoden seien unzutreffend und unbrauchbar. Seine Betriebseinnahmen seien viel geringer und die Betriebsausgaben viel höher gewesen. Der Angeklagte gab zudem an, dass er auf Grund eines traumatischen Erlebnisses in der Kindheit psychisch erkrankt sei.

I. persönliche Verhältnisse

Der nicht vorbestrafte Angeklagte wuchs in einem vollständigen Elternhaus in ............... auf. Nach dem Abitur studierte er Betriebswirtschaft an der Technischen Universität ……... Im Anschluss an den Studienabschluss als Diplom-Betriebswirt wurde er mit einer Dissertation über börsennotierte Aktiengesellschaften promoviert. Nach Abschluss der akademischen Laufbahn arbeitete der Angeklagte sowohl selbständig als auch zeitweise als Angestellter im Bereich der Unternehmensberatung, bevor er den Entschluss fasste, sich als Einzelunternehmer gewerblich selbständig zu machen.

Ab dem Jahr ….. bis zu Beginn des Jahres ….. bestritt der Angeklagte seinen Lebensunterhalt zunächst mit dem Betrieb einer SB-Autowaschanlage in …………, einem Ortsteil der Stadt ………………….. Darüber hinaus handelte er selbständig bis Anfang …. mit Altpapier. Auf Grund von Forderungen der Finanzverwaltung und des ……… Abwasserverbandes musste der Angeklagte den Betrieb der Autowaschanlage Anfang des Jahres ….. einstellen. Ein im Eigentum des Angeklagten stehendes Grundstück sowie ein Erbbaurecht für das Grundstück, auf dem die SB-Autowaschanlage errichtet worden war, wurden mit Zuschlag vom ………………. im Rahmen der Zwangsvollstreckung zwangsversteigert. Der nach Abzug der Kosten entstandene Erlös von ……….. Euro wird demnächst vorrangig an das Finanzamt ............ ausgezahlt. Eine Verrechnung mit den Steuerschulden des Angeklagten hat noch nicht stattgefunden. Der Angeklagte beabsichtigt nunmehr, sich ein neues Betätigungsfeld zu suchen. Nach seinen Angaben führt er dazu bereits Verhandlungen mit neuen Geschäftspartnern. Seit dem Verlust der Autowaschanlage lebt er nach seinen Angaben von der Unterstützung durch Freunde.

Der kinderlose Angeklagte ist ledig, unterhält aber eine feste Partnerschaft. Unterhaltsverpflichtungen bestehen nicht.

II. Feststellungen zur Sache

Im Jahr …. entschied sich der Angeklagte, sich als Einzelunternehmer selbständig zu machen. Zu diesem Zweck suchte er nach verschiedenen Möglichkeiten. Dabei brachte er in Erfahrung, dass ein potentieller Erwerber einer SB-Autowaschanlage in ............... von einem Vertrag zurückgetreten sei, und er in dieses Geschäft eintreten könne. Für das Grundstück ............... in ..............., auf dem diese Anlage errichtet werden sollte, konnte der Angeklagte ein Erbbaurecht erwerben. Das nicht erschlossene und brach liegende Nachbargrundstück ............... erwarb der Angeklagte ebenfalls im Jahr ….. zu seinem Eigentum. Später ließ der Angeklagte auf diesem Nachbargrundstück Altpapiersammelcontainer aufstellen und trat unter der Adresse des Nachbargrundstücks auch gegenüber der …… .................. GmbH als Altpapierverkäufer auf. Von den erzielten Einnahmen bestritt der Angeklagte ab ….. bis Anfang …… seinen Lebensunterhalt. Handelsrechtliche oder steuerrechtliche Aufzeichnungen führte der Angeklagte nicht, ebenso wenig existierte ein nach außen bekannter und eingerichteter Geschäftssitz der Unternehmung. Der Angeklagte beschäftigte keine Arbeitnehmer. Für seine Unternehmung unterhielt der Angeklagte ein Geschäftskonto bei der ……………. AG, auf das Betriebseinnahmen eingingen, soweit Abnehmer unbar leisteten. Von diesem Konto überwies er zudem auch Betriebsausgaben. Überschüsse hob der Angeklagte regelmäßig als Bargeld ab.

1. Nichterfüllung steuerlicher Pflichten

Der Angeklagte meldete den Betrieb der SB-Autowaschanlage mit Gewerbeanmeldung am vom ............... beim Gewerbeamt an. Steuerliche Erklärungen oder Anmeldungen gab er zunächst in den Jahren …. bis ….. nicht ab. Auch eine Wohnanschrift war dem Finanzamt ............ nicht bekannt. Die in der Gewerbeanmeldung benannte Privatadresse in ….. hatte der Angeklagte bereits aufgegeben. Das Finanzamt konnte allein in Erfahrung bringen, dass der Angeklagte mit der Betreiberin einer Postfiliale in …… eine Absprache dahingehend getroffen hatte, dass sie unter der Adresse der Postfiliale eingehende Post für den Angeklagten in einer Kiste sammelte und der Angeklagte diese Post - ähnlich einem Postfach - regelmäßig in der Filiale persönlich abholte oder durch seine Lebensgefährtin abholen ließ.

Unter der Adresse der Postfiliale in ............... schrieb das Finanzamt ............ am ………… den Angeklagten an und forderte diesen auf, bis zum ……… Steuererklärungen für ….. und ….. abzugeben. Der Angeklagte reagierte darauf nicht. Mit Schreiben vom ……….. wiederholte das Finanzamt ............ diese Aufforderung nunmehr für die Jahre ..... bis ...... und drohte zugleich die Festsetzung von Zwangsgeld an. Dieses Schreiben wurde in einem am Grundstück ............... befindlichen Briefkasten eingeworfen. Mit Schreiben vom ……… (ohne Absenderadresse) legte der Angeklagte - zunächst nicht steuerlich vertreten - Einspruch gegen diese Androhungen ein. Eine weitere Begründung gab er dafür nicht an. Mit Schreiben vom ……….. bestellten sich die Steuerberater ............... für den Angeklagten und beantragten Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen ..... bis ....... Zugleich teilten sie mit, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt und in Deutschland keinen Wohnsitz mehr habe. Mit Schreiben vom ………… ergänzten die Steuerberater, dass der Angeklagte seit ….. im Ausland wohne und sich verspätet einwohnerrechtlich in Deutschland abgemeldet habe. Zu einer Adresse im Ausland werde noch Auskunft gegeben. Mit Schreiben vom ……….. kündigte das Finanzamt ............ gegenüber den Steuerberatern ............... eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre ..... bis ...... an, soweit bis zum ………….. keine Erklärungen eingehen sollten. Eine Zwangsgeldfestsetzung wurde an Angeklagten am …………… abgesandt.

Am …… sandte der Angeklagte persönlich unter dem Absender „……………..@......de“ an die Poststelle des Finanzamtes ............... zum Betreff „Steuererklärungen ……-…… (komprimiert)“ eine E-Mail, die keine weitere Anrede oder Begleittext enthielt, sondern lediglich Dateianlagen. Ein Teil dieser Anlagen konnten durch das Finanzamt ............ geöffnet und ausgedruckt werden. Diese Anlagen enthielten gespeicherte und teilweise ausgefüllte Elsterformulare ohne Unterschrift. Geöffnet und ausgedruckt wurden die Formulare für die Einkommensteuererklärung ......-....... , für die Gewerbesteuererklärung ......-....... und für die Umsatzsteuererklärung ......-....... . Die Angaben zu Einnahmen und Ausgaben entsprachen dabei einer beigefügten Tabelle zu Umsätzen und Aufwand der Jahre ..... bis ......, die ebenfalls ausgedruckt werden konnte. Als Wohnanschrift gab der Angeklagte in diesen Formularen die Adresse ..............., den Betriebsort der SB-Autowaschanlage, an. Die Art des Unternehmens bezeichnete er als „Waschanlage“. Ausweislich der ausgedruckten Tabelle betrugen Einnahmen und Ausgaben nach diesen Angaben des Angeklagten:

…..

…..

……

Umsatz

…… Euro

…… Euro

…… Euro

USt

…… Euro

…… Euro

…… Euro

Netto

…… Euro

…… Euro

…… Euro

Aufwand

……Euro

……Euro

…… Euro

USt

…… Euro

…… Euro

…… Euro

USt-Saldo

…… Euro

…… Euro

…… Euro

Ergebnis

…… Euro

…… Euro

…… Euro

Mit Schreiben vom …… wandte sich das Finanzamt ............ an die damaligen Steuerberater des Angeklagten und teilte mit, dass diese Erklärung nicht verarbeitet werden könne. Es handele sich weder um eine Übermittlung per Elster noch seien die amtlichen Papiervordrucke verwandt. Weitere ….. Anlagen der E-Mail könnten zudem nicht geöffnet werden. Nachdem die Steuerberater auf dieses Schreiben zunächst nicht reagierten, drohte das Finanzamt mit Schreiben vom …… erneut eine Zwangsgeldfestsetzung mit Fristsetzung bis zum …… an.

Am ............................. reichten die Steuerberater ............... über Elster für den Angeklagten die Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerklärungen ..... bis ...... ein (dazu Taten Nr. 1 bis 3). Als Gewerbebetrieb wurde dabei allein der Betrieb der Autowaschanlage benannt. Einnahmen- Überschussrechnungen für die Steuerjahre waren den Erklärungen nicht beigefügt. Es wurde allein ein Gewinn für den Betrieb der Waschanlage aus selbständiger Tätigkeit mitgeteilt. Die Umsatzsteuererklärungen enthalten Angaben zum Umsatz und zu abziehbarer Vorsteuer. Gegen den am …… erlassenen Einkommensteuerbescheid ….. legten die Steuerberater am …… Einspruch ein und gaben am …… eine geänderte Umsatzsteuerjahreserklärung …… und eine geänderte Einkommensteuererklärung …… nebst einer Einnahmenüberschussrechnung für …… ab. Danach ergaben sich bei Umsätzen von …… Euro für die SB-Autowaschanlage zu 19 % Umsatzsteuer Betriebsausgaben in folgender Höhe:

Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe, Nebenkosten    …… Euro

Abschreibungen für SB Autowaschanlage    …… Euro

Erbbauzins    …… Euro

Finanzierungskosten    …… Euro

Als Beleg war eine Aufstellung der …… AG zum Zinsanteil des Leasingvertrages nach damaligem Stand beigefügt.

Am …… ordnete das Finanzamt ............ eine Außenprüfung bei dem Angeklagten für den Prüfungszeitraum ..... bis ...... an. Die Steuerberater ............... erklärten die Niederlegung des Mandates zum ……. Mit Einsprüchen gegen die Außenprüfung bestellten sich in der Folge zwei Anwaltskanzleien am …… und am …… im Verfahren betreffend die Außenprüfung, die jedoch dann zum …… und zum …… das Mandat wieder beendeten. Mit dem Bericht über die Außenprüfung vom …… stellte der Betriebsprüfer …… fest, dass Buchhaltungsunterlagen nicht vorgelegt worden seien. Eine Überprüfung der Angaben in den abgegebenen Steuererklärungen sei damit nicht möglich. Die Betriebseinnahmen müssten geschätzt werden. Soweit in den Umsatzsteuererklärungen ..... bis ...... Vorsteuern in Abzug gebracht würden, fehle es dafür an Belegen. Für die Einkommens- und Umsatzsteuer …… bis …… erließ das Finanzamt ............ am …… Schätzungsbescheide, aus denen es Anfang …… die Vollstreckung gegen den Angeklagten einleitete. Ab dem Jahr …… nutzte der Angeklagte ein Bankkonto seiner damaligen Lebensgefährtin.

Wegen der Nichtabgabe der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen ...... bis ...... leitete die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes …… am …… das Strafverfahren gegen den Angeklagten ein. Dieses Strafverfahren erweiterte die Steuerfahndung am …… für die Jahre ..... bis ...... mit dem Verdacht der Falschabgabe. Am …… folgte die Erweiterung für die Umsatzsteuervoranmeldungen des I. bis IV. Quartals ……. Die Einleitung des Strafverfahrens wurde dem Angeklagten am …… durch Einwurf in die Kiste bei der Postfiliale in ............... bekanntgegeben. Am …… erweiterte die Steuerfahndung das Strafverfahren zusätzlich bezüglich der Nichtabgabe der Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärung ……, das dem Angeklagten zunächst nicht bekannt gegeben wurde, da die bisher bekannte Postfiliale nicht mehr existierte. Der strafrechtliche Abschlussbericht des Finanzamtes datiert vom ……. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft …… erließ das Amtsgericht …… am …… Haftbefehl gegen den Angeklagten. Dieser wurde in der Folge am …… festgenommen. Mit Beschluss vom …… wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt, nachdem der Angeklagte seine seitdem bekannte und dauerhaft unterhaltene Wohnanschrift mitteilte. Im Rahmen seiner Verhaftung erfuhr der Angeklagte zudem von der Erweiterung des Strafverfahrens bezüglich der Einkommens- und Gewerbesteuer …….

2. Einnahmen und Ausgaben der SB Autowaschanlage

Im …… schloss der Angeklagte mit der …… AG einen Mietkaufvertrag über eine SB-Autowaschanlage mit einer Laufzeit von sieben Jahren und dem anschließenden Recht auf Eigentumsübertragung. Die …… AG erwarb dazu auf den Wunsch des Angeklagten eine Autowaschanlage mit ….. Stellplätzen von der …… GmbH, später als …… GmbH firmierend. Diese Gesellschaft vertrieb in Deutschland Autowaschanlagen für den …… Hersteller ……. Der Nettokaufpreis, der von der …… AG bezahlt wurde, betrug …… Euro. Ausgehend von diesem Nettokaufpreis unter Hinzurechnung einer Verzinsung für die ......... AG verpflichtete sich der Angeklagte, für die Vertragslaufzeit von …… Jahren eine monatliche Zahlung von …… Euro zu leisten. Für das Grundstück ............... in ..............., einem Ortsteil der Stadt ..............., auf dem die Anlage von der …… GmbH errichtet wurde, erwarb der Angeklagte auf Vermittlung der …… GmbH ein Erbbaurecht über einen Zeitraum von …… Jahren für einen jährlichen Erbbauzins von ……Euro. Das Erbbaurecht des Angeklagten wurde am …… in das Grundbuch eingetragen. Die SB-Autowaschanlage ging im …… in Betrieb.

Die SB-Autowaschanlage war ganzjährig von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr zugänglich. Die Anlage funktionierte automatisch. Der Angeklagte oder andere Ansprechpartner befanden sich nicht vor Ort. Für die Nutzung mussten die Kunden Kassenautomaten bedienen und das gewünschte Waschprogramm auswählen. Dabei war grundsätzlich für eine Minute Nutzungszeit eine Euromünze zu zahlen. Einzelnen Kunden, z.B. dem ……, verkaufte der Angeklagte auf Rechnung auch Wertmarken nach Abzug eines Rabatts zu ……Euro, die anstelle von Euromünzen von den Kassenautomaten akzeptiert wurden. In der jeweils erworbenen Nutzungszeit hatten die Kunden dann die Möglichkeit, ihre Fahrzeuge eigenhändig mit Hochdruckreinigern zu säubern, mit Schaumbürsten Reinigungsmittel aufzutragen und abzuspülen. Die Anlage verfügte über keine Zählfunktion oder andere Möglichkeiten, die Summe der eingenommenen Münzen festzustellen. Der Angeklagte entnahm das eingegangene Bargeld und verwendete es für eigene Zwecke, ohne darüber Aufzeichnungen zu führen.

Die von dem Angeklagten erzielten Einnahmen betrugen in den Jahren …. bis …. jährlich mindestens ……Euro. Da der Angeklagte weder freiwillig Bücher führte, noch nach dem Handelsrecht buchführungspflichtig war, sind für die Ermittlung seines Gewinns von diesen Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben abzuziehen, die von ihm im jeweiligen Kalenderjahr geleistet wurden. Ausweislich der Buchungen auf seinem Geschäftskonto bei der …… leistete er - unregelmäßig - Zahlungen auf den Erbbauzins, für Trink- und Abwasser sowie Leasingraten für die SB-Autowaschanlage. Bezüglich der Leasingraten für den Erwerb der SB-Autowaschanlage war für den Angeklagten der Zinsanteil als Betriebsausgabe abzugsfähig. Als wirtschaftlicher Eigentümer der Anlage konnte er zudem die Absetzung für Abnutzung in Höhe von 10 % der Anschaffungskosten im Jahr, mithin ……Euro jährlich ansetzen.

Darüber hinaus benötigte der Angeklagte für den Betrieb der Anlage Waschmittel und Strom sowie etwaige Ersatzteile und Reparaturleistungen, für die es jedoch weder Rechnungen noch Abbuchungen von seinem Geschäftskonto gibt. Nach Schätzung der Kammer leistete der Angeklagte dafür in den Jahren ….. bis ….. jeweils ……. Euro Zahlungen in bar.

Damit erzielte der Angeklagte insgesamt in den Jahren …. bis …. folgenden Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben:

………….

3. Einnahmen und Ausgaben der Altpapiersammelstelle

Der Angeklagte ergänzte seine gewerbliche Tätigkeit in der Zeit von ….. bis …. durch den Handel mit Altpapier. Bereits im Jahr ….. hatte der Angeklagte das Nachbargrundstück der SB-Autowaschanlage, die Freifläche ............... in ..............., erworben. Im Jahr …. gestattete er dem Altpapierhändler ......... auf diesem Grundstück Altpapiersammelcontainer aufzustellen. ......... ließ die Container auf eigene Kosten regelmäßig abholen und erteilte dem Angeklagten entsprechend der gesammelten Altpapiermenge Gutschriften, die er auf das Geschäftskonto des Angeklagten bei der ............... AG überwies. Diese Geschäftsbeziehung endete am ……... In gleicher Weise arbeitete der Angeklagte bis in das Jahr ….. mit einer ......... und vom ......... bis zum ......... mit einer ......... GmbH zusammen, die ebenfalls auf eigene Kosten Container auf dem Grundstück des Angeklagten abstellten und entsprechend der gesammelten Menge Gutschriften auf das Geschäftskonto des Angeklagten bei der ......... überwiesen. Der Angeklagte erzielte dabei folgende Betriebseinnahmen:

…….

Etwaige geleistete Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Altpapiersammelstelle standen, wurden über das Geschäftskonto des Angeklagten bei der ............... AG nicht gebucht. Für etwaige laufende Kosten - z.B. etwaige Zahlungen an Dritte, die privat ihr Altpapier abgaben, wird eine jährliche Pauschale der Betriebsausgaben von …… Euro angesetzt.

Der Angeklagte erzielte damit in den Jahren ….. bis ….. folgenden Überschuss der Einnahmen über seine Ausgaben aus dem Sammeln von Altpapier:

……

4. Vereinbarung mit dem Logistikunternehmer .............................

Im Jahr …. oder in der ersten Jahreshälfte …. machte der Angeklagte durch Vermittlung des Geschäftspartners ............ Bekanntschaft mit dem Logistikunternehmer .............................. Dieser hat sein Betriebsgelände in ............ bei …….. und beliefert mit eigenen Transportfahrzeugen Supermärkte und ähnliche größere Verkaufseinrichtungen mit Waren. Zu dem Geschäftsmodell des ............................. gehört auch, dass er nach Ablieferung der Waren die für die Verpackung genutzten Kartonagen und Folien wieder abtransportiert, um diese anschließend zu entsorgen. Dafür unterhält er auf seinem Betriebsgelände eine Altpapierpresse, mit der Kartonagen und Altpapier gepresst werden. Die gepressten Altpapierballen veräußerte der ............................. bis Juli ….. an die …… …………….. GmbH, die auf eigene Kosten das Altpapier abholte und je nach Menge und Qualität dem ............................. Gutschriften erteilte. Das restliche Verpackungsmaterial, das nicht als Wertstoff verwertet werden konnte, ließ ............................. auf eigene Kosten durch die …….. GmbH entsorgen.

Nachdem der Kontakt zwischen ............................. und dem Angeklagten hergestellt war, vereinbarten beide, dass ab Juli …. nicht mehr ............................. als Verkäufer gegenüber der ….. .................. GmbH auftreten sollte, sondern der Angeklagte - ähnlich wie ein „Strohmann“ - unter der Adresse seiner Altpapiersammelstelle in ................ Der Angeklagte teilte der …. .................. GmbH mit, dass er ab Juli …… in den Vertrag des ............................. eintreten werde. Vereinbarter Abholort blieb das Betriebsgelände des ............................. in ............. Dieser ließ auch weiterhin durch eigene Mitarbeiter mit der eigenen Altpapierpresse die eingesammelten Kartonagen verpressen. Restliches Verpackungsmaterial, das nicht als Wertstoff veräußert werden konnte, ließ ............................. ebenfalls weiterhin von der ……….. GmbH kostenpflichtig abholen. Für die nunmehr unter dem Namen des Angeklagten an die ….. .................. GmbH veräußerten Altpapierballen erstellte diese regelmäßig Gutschriften an den Angeklagten, die auf dessen Geschäftskonto bei der ......... überwiesen wurden. Der Angeklagte hob eingehende Gutschriften regelmäßig als Bargeld ab. Entsprechend der Vereinbarung mit ............................. teilten beide dieses Bargeld auf. Teil der Vereinbarung war auch, dass dem ............................. bewusst war, dass der Angeklagte die Einnahmen von der ……… GmbH nicht steuerlich erklären werde und damit ............................. nach außen nicht am Verkaufserlös beteiligt wäre. Insoweit erklärte auch ............................. keine Einnahmen oder Umsätze aus der Veräußerung der Altpapierballen.

Der Angeklagte und ............................. erzielten auf diese Weise von Juli ….. bis in das Jahr ….. folgende Einnahmen von der …… GmbH:

Jahr

Gutschriften brutto

Gutschriften netto

Umsatzsteuer

….

….. €

….. €

….. €

….

….. €

….. €

….. €

….

….. €

….. €

….. €

….

….. €

….. €

….. €

….

….. €

….. €

….. €

I. Quartal ….

….. €

….. €

….. €

II. Quartal ….

….. €

….. €

….. €

III. Quartal ….

….. €

….. €

….. €

IV. Quartal ….

….. €

….. €

….. €

….

….. €

….. €

….. €

Insgesamt

….. €

….. €

….. €

Betriebsausgaben für die Verpressung der Ballen, den Unterhalt der Altpapierpresse und in diesem Zusammenhang entstandene Personalkosten verblieben allein bei dem ............................., der diese im eigenen Namen geltend machte.

Im März ….. leitete das Finanzamt ............ Pfändungsmaßnahmen gegen den Angeklagten auf Grund der Schätzungsbescheide vom ……… bezüglich der Einkommens- und Umsatzsteuer ….. bis ….. ein und pfändete Gutschriften der …..…..aus vorhergegangenen Lieferungen im Februar/März …... Mit E-Mail vom ….. beendete der Angeklagte die Geschäftsbeziehung und stornierte weitere Abholungen. In der Folge veräußerte ............................. das Altpapier wieder im eigenen Namen.

5. Taten im Einzelnen

Tat Nr. 1 (ESt ….. und USt ….)

Im Auftrag des Angeklagten reichten die Steuerberater ............... am ............................. per Elster die Einkommensteuererklärung ….. und die Umsatzsteuererklärung ….. bei dem Finanzamt ............ ein. Dabei erklärten die Steuerberater für den Angeklagten einen Gewinn aus Gewerbebetrieb für den Betrieb „Waschanlage“ von ….. Euro. Eine Einnahmen-Überschussrechnung war dieser Erklärung nicht beigefügt. In der Umsatzsteuererklärung berechneten die Steuerberater für den Angeklagten bei Umsätzen von ….. Euro zu 19% eine Umsatzsteuer von ….. Euro, von der abziehbare Vorsteuern in Höhe von ….. Euro in Abzug gebracht wurden. Die verbleibende Umsatzsteuerschuld wurde mit ….. Euro angegeben.

Mit Einkommensteuerbescheid vom ….. erhöhte das Finanzamt ............ auf Grund von Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter die erklärten Einkünfte um Einkünfte aus Beteiligungen in Höhe von ….. Euro und setzte im Übrigen entsprechend den Angaben der Erklärung vom ............................. die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag mit ….. Euro fest.

Tatsächlich erzielte der Angeklagte im Jahr ….. folgendes zu versteuernde Einkommen:

Einkünfte Altpapier

Einkünfte Waschpark

gewerbl. Einkünfte

Beteiligungs-einkünfte

Gesamt-einkünfte

Sonderausg. Pauschbetrag

zu verst. Einkommen

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Daraus ergibt sich ein Steuerschaden für das Jahr ….. von

tarifl. ESt

Ermäßigung § 35 EStG

tats. ESt

tat. SolZ

erkl. ESt

erkl. SolZ

Schaden

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Der Angeklagte erzielte darüber hinaus im Jahr ….. umsatzsteuerpflichtige Umsätze:

Bruttoumsätze Waschpark

Einnahmen zu 19%

Umsatzsteuer

….. €

….. €

….. €

Dies ergibt unter Beachtung der Vorsteuer einen Steuerschaden von:

Umsatzsteuer

Vorsteuer Waschparkgesamt

Zahllast

erklärte USt

Schaden

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Tat Nr. 2 (ESt ….. und USt …..)

Ebenfalls am ............................. reichten die Steuerberater ............... im Auftrag des Angeklagten per Elster die Einkommensteuererklärung ….. und die Umsatzsteuererklärung ….. bei dem Finanzamt ............ ein. Dabei erklärten sie für den Angeklagten einen Gewinn aus Gewerbebetrieb für den Betrieb „Waschanlage“ von ….. Euro. Auch dieser Erklärung war eine Einnahmen-Überschussrechnung nicht beigefügt. In der Umsatzsteuererklärung berechneten die Steuerberater für den Angeklagten bei Umsätzen von ….. Euro zu 19% eine Umsatzsteuer von ….. Euro, von der abziehbare Vorsteuern in Höhe von ….. Euro in Abzug gebracht wurden. Daraus errechneten die Steuerberater einen Erstattungsanspruch von ….. Euro.

Mit Einkommensteuerbescheid ….. vom ….. erhöhte das Finanzamt auf Grund von Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter die erklärten Einkünfte um Einkünfte aus Beteiligungen in Höhe von ….. Euro und setzte im Übrigen entsprechend den Angaben der Erklärung vom ............................. die Einkommensteuer mit ….. Euro und den Solidaritätszuschlag mit ….. Euro fest.

Dem im Auftrag vom Angeklagten errechneten Erstattungsanspruch versagte das Finanzamt am ….. die Zustimmung. Mit Umsatzsteuerbescheid vom ….. setzte das Finanzamt eine Umsatzsteuer ….. von ….. Euro fest, bei dem es die Vorsteuer in Ermangelung anderer Unterlagen auf ….. Euro schätzte.

Tatsächlich erzielte der Angeklagte im Jahr ….. folgendes zu versteuernde Einkommen:

Einkünfte Altpapier

Einkünfte Waschpark

gewerbl. Einkünfte

Beteiligungs-einkünfte

Gesamt-einkünfte

Sonderausg. Pauschbetrag

zu verst. Einkommen

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Daraus ergibt sich ein Steuerschaden für das Jahr ......... von

tarifl. ESt

Ermäßigung § 35 EStG

tats. ESt

tat. SolZ

erkl. ESt

erkl. SolZ

Schaden

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Der Angeklagte erzielte darüber hinaus im Jahr ......... umsatzsteuerpflichtige Umsätze:

Bruttoumsätze Waschpark

Nettoumsätze Waschpark

Umsatzsteuer

….. €

….. €

….. €

Dies ergibt unter Beachtung der Vorsteuer einen Steuerschaden von:

Umsatzsteuer

Vorsteuer Waschpark

Zahllast

erklärte USt

Schaden

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Tat Nr. 3 (ESt ….. und USt …..)

Ebenfalls am ............................. reichten die Steuerberater ............... im Auftrag des Angeklagten per Elster die Einkommensteuererklärung ….. und die Umsatzsteuererklärung ….. bei dem Finanzamt ............ ein. Dabei erklärten sie für den Angeklagten einen Gewinn aus Gewerbebetrieb für den Betrieb „Waschanlage“ von ….. Euro. Auch dieser Erklärung war eine Einnahmen-Überschussrechnung nicht beigefügt. In der Umsatzsteuererklärung berechneten die Steuerberater für den Angeklagten bei Umsätzen von ….. Euro zu 19% eine Umsatzsteuer von ….. Euro, von der abziehbare Vorsteuern in Höhe von ….. Euro in Abzug gebracht wurden. Daraus errechneten die Steuerberater eine Umsatzsteuerschuld von ….. Euro.

Mit Einkommensteuerbescheid ….. vom ….. erhöhte das Finanzamt auf Grund von Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter die erklärten Einkünfte um Einkünfte aus Beteiligungen in Höhe von ….. Euro und setzte im Übrigen entsprechend den Angaben der Erklärung vom ............................. die Einkommensteuer mit ….. Euro und den Solidaritätszuschlag mit ….. Euro fest.

Tatsächlich erzielte der Angeklagte im Jahr …. folgendes zu versteuernde Einkommen:

Einkünfte Altpapier

Einkünfte Waschpark

gewerbl. Einkünfte

Beteiligungs-einkünfte

Gesamt-einkünfte

Sonderausg. Pauschbetrag

zu verst. Einkommen

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Daraus ergibt sich ein Steuerschaden für das Jahr ......... von

tarifl. ESt

Ermäßigung § 35 EStG

tats. ESt

tat. SolZ

erkl. ESt

erkl. SolZ

Schaden

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Der Angeklagte erzielte darüber hinaus im Jahr ….. umsatzsteuerpflichtige Umsätze:

Bruttoumsätze Waschpark

Bruttoumsätze Altpapiersammelstelle

Bruttoumsätze gesamt

Einnahmen zu 19%

Umsatzsteuer

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Dies ergibt unter Beachtung der Vorsteuer einen Steuerschaden von:

Umsatzsteuer

Vorsteuer Waschpark

Vorsteuer Altpapier

Vorsteuer gesamt

Zahllast

erklärte USt

Schaden

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Tat Nr. 4 (ESt …..)

Eine Einkommensteuererklärung ….. reichte der Angeklagte nicht ein. Die Abgabefrist des vom ….. bis zum ….. steuerlich vertretenen Angeklagten für die Abgabe dieser Erklärung endete unter Ansatz einer allgemeinen Fristverlängerung für steuerberatende Berufe am …... Bei dem Finanzamt ............ wurden 95 % der allgemeinen Veranlagungsarbeiten am ….. abgeschlossen.

Das zu versteuernde Einkommen des Angeklagten für das Jahr ….. berechnet sich wie folgt:

Einkünfte Altpapier

Einkünfte Waschpark

gewerbl. Einkünfte

Beteiligungs-einkünfte

Gesamt-einkünfte

Sonderausg. Pauschbetrag

zu verst. Einkommen

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Daraus ergibt sich ein Steuerschaden für das Jahr ......... von

tarifl. ESt

Ermäßigung § 35 EStG

tats. ESt

tat. SolZ

erkl. ESt

erkl. SolZ

Schaden

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Tat Nr. 5 (USt …..)

Eine Umsatzsteuerjahreserklärung ….. reichte der Angeklagte nicht ein. Die Abgabefrist des bis zum ….. steuerlich vertretenen Angeklagten für die Abgabe dieser Erklärung endete unter Ansatz einer allgemeinen Fristverlängerung für steuerberatende Berufe am …...

Der Angeklagte erzielte im Jahr ….. folgende umsatzsteuerpflichtigen Umsätze:

Umsätze Waschpark

Umsätze Sammelstelle

Umsätze ......... Wertstoff

Umsätze gesamt

Einnahmen zu 19%

Umsatzsteuer

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Dies ergibt unter Beachtung der Vorsteuer einen Steuerschaden von:

Umsatzsteuer

Vorsteuer Waschpark

Vorsteuer Altpapier

Vorsteuer gesamt

Zahllast

erklärte USt

Schaden

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Tat Nr. 6 (GewSt ….. „Altpapierhandel“)

Im Jahr …..betrieb der Angeklagte unter anderem den Gewerbebetrieb „Altpapierhandel“, unter der Adresse ............... in ..............., wobei dieser Gewerbebetrieb nicht nur durch die Aufstellung von Sammelcontainern Einnahmen generierte. Der Angeklagte veräußerte auch Altpapier vom Betriebsgelände des ............................. an die ….. GmbH unter der Anschrift dieses Gewerbebetriebes. Die Gutschriften für dieses Gewerbe nahm er auf seinem Geschäftskonto bei der ......... ein. Als nach außen auftretender Unternehmer kam der Angeklagte im Jahr ….. seiner Verpflichtung nicht nach, eine Gewerbesteuererklärung für diesen Gewerbebetrieb abzugeben. Die Abgabefrist des vom ….. bis zum ….. steuerlich vertretenen Angeklagten für die Abgabe dieser Erklärung endete unter Ansatz einer allgemeinen Fristverlängerung für steuerberatende Berufe am …... Die allgemeinen Veranlagungsarbeiten des Finanzamts ............... waren zu 95% am ….. abgeschlossen.

Der maßgebende Gewerbeertrag berechnet sich wie folgt:

Gewinn Sammelstelle

Gewinn .........

Gewinn gesamt

abgerundet

Freibetrag

Gewerbeertrag

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Der gewerbesteuerliche Hebesatz für ............... als Ortsteil der Stadt ............... beträgt 350%. Daraus folgt ein Steuerschaden von

maßgebender Gewerbeertrag

Messbetrag

Hebesatz

Gewerbesteuer

….. €

….. €

350%

….. €

Tat Nr. 7 (ESt …..)

Eine Einkommensteuererklärung ….. reichte der Angeklagte nicht ein. Die Abgabefrist des bis zum ….. steuerlich vertretenen Angeklagten für die Abgabe dieser Erklärung endete unter Ansatz einer allgemeinen Fristverlängerung für steuerberatende Berufe am …... 95% der allgemeinen Veranlagungsarbeiten des Finanzamts ............... waren ….. abgeschlossen.

Das zu versteuernde Einkommen des Angeklagten für das Jahr ….. berechnet sich wie folgt:

Einkünfte Altpapier

Einkünfte Waschpark

gewerbl. Einkünfte

Beteiligungs-einkünfte

Gesamt-einkünfte

Sonderausg. Pauschbetrag

zu verst. Einkommen

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Daraus ergibt sich ein Steuerschaden für das Jahr ….. von

tarifl. ESt

Ermäßigung § 35 EStG

tats. ESt

tat. SolZ

erkl. ESt

erkl. SolZ

Schaden

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Tat Nr. 8 (USt …..)

Eine Umsatzsteuerjahreserklärung ….. reichte der Angeklagte nicht ein. Die Abgabefrist des bis zum ….. steuerlich vertretenen Angeklagten für die Abgabe dieser Erklärung endete unter Ansatz einer allgemeinen Fristverlängerung für steuerberatende Berufe am …...

Der Angeklagte erzielte im Jahr ….. folgende umsatzsteuerpflichtigen Umsätze:

Umsätze Waschpark

Umsätze Sammelstelle

Umsätze ......... Wertstoff

Umsätze gesamt

Einnahmen zu 19%

Umsatzsteuer

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Dies ergibt unter Beachtung der Vorsteuer einen Steuerschaden von:

Umsatzsteuer

Vorsteuer Waschpark

Vorsteuer Altpapier

Vorsteuer gesamt

Zahllast

erklärte USt

Schaden

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Tat Nr. 9 (GewSt ….. „Altpapierhandel“)

Im Jahr ….. betrieb der Angeklagte den „Altpapierhandel“, unter dessen Adresse ............... in ................ Dabei vereinnahmte er nicht nur Erlöse durch die Aufstellung von Sammelcontainern, sondern veräußerte auch im eigenen Namen Altpapier vom Betriebsgelände des ............................. an die ………….. GmbH. Als nach außen auftretender Unternehmer kam der Angeklagte im Jahr ….. seiner Verpflichtung nicht nach, eine Gewerbesteuererklärung für diesen Gewerbebetrieb abzugeben. Die Abgabefrist des vom ….. bis zum ….. steuerlich vertretenen Angeklagten für die Abgabe dieser Erklärung endete unter Ansatz einer allgemeinen Fristverlängerung für steuerberatende Berufe am …... Die allgemeinen Veranlagungsarbeiten des Finanzamts ............... waren zu 95% am …..…… abgeschlossen.

Der maßgebende Gewerbeertrag berechnet sich wie folgt:

Gewinn Sammelstelle

Gewinn .........

Gewinn gesamt

abgerundet

Freibetrag

Gewerbeertrag

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Daraus folgt ein Steuerschaden von

maßgebender Gewerbeertrag

Messbetrag

Hebesatz

Gewerbesteuer

….. €

….. €

350%

….. €

Tat Nr. 10 (ESt …..)

Eine Einkommensteuererklärung ….. reichte der Angeklagte nicht ein. Die Abgabefrist des bis zum ….. steuerlich vertretenen Angeklagten für die Abgabe dieser Erklärung endete unter Ansatz einer allgemeinen Fristverlängerung für steuerberatende Berufe am …... 95% der allgemeinen Veranlagungsarbeiten des Finanzamts ............... waren am ….. abgeschlossen.

Das zu versteuernde Einkommen des Angeklagten für das Jahr ….. berechnet sich wie folgt:

Einkünfte Altpapier

Einkünfte Waschpark

gewerbl. Einkünfte

Beteiligungs-einkünfte

Gesamt-einkünfte

Sonderausg. Pauschbetrag

zu verst. Einkommen

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Daraus ergibt sich ein Steuerschaden für das Jahr ….. von

tarifl. ESt

Ermäßigung § 35 EStG

tats. ESt

tat. SolZ

erkl. ESt

erkl. SolZ

Schaden

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Tat Nr. 11 (USt …..)

Eine Umsatzsteuerjahreserklärung ….. reichte der Angeklagte nicht ein. Die Abgabefrist des bis zum ….. steuerlich vertretenen Angeklagten für die Abgabe dieser Erklärung endete unter Ansatz einer allgemeinen Fristverlängerung für steuerberatende Berufe am …...

Der Angeklagte erzielte im Jahr ….. folgende umsatzsteuerpflichtigen Umsätze:

Umsätze Waschpark

Umsätze Sammelstelle

Umsätze ......... Wertstoff

Umsätze gesamt

Einnahmen zu 19%

Umsatzsteuer

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Dies ergibt unter Beachtung der Vorsteuer einen Steuerschaden von:

Umsatzsteuer

Vorsteuer Waschpark

Vorsteuer Altpapier

Vorsteuer gesamt

Zahllast

erklärte USt

Schaden

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Tat Nr. 12 (GewSt ….. „Altpapierhandel“)

Im Jahr ….. betrieb der Angeklagte den „Altpapierhandel“, unter dessen Adresse ............... in ................ Dabei vereinnahmte er nicht nur Erlöse durch die Aufstellung von Sammelcontainern, sondern veräußerte auch im eigenen Namen Altpapier vom Betriebsgelände des ............................. an die …………. GmbH. Als nach außen auftretender Unternehmer kam der Angeklagte im Jahr ….. seiner Verpflichtung nicht nach, eine Gewerbesteuererklärung für diesen Gewerbebetrieb abzugeben. Die Abgabefrist des vom ….. bis zum ….. steuerlich vertretenen Angeklagten für die Abgabe dieser Erklärung endete unter Ansatz einer allgemeinen Fristverlängerung für steuerberatende Berufe am ………... Die allgemeinen Veranlagungsarbeiten des Finanzamts ............... waren zu 95% am ……….. abgeschlossen.

Der maßgebende Gewerbeertrag berechnet sich wie folgt:

Gewinn Sammelstelle

Gewinn .........

Gewinn gesamt

abgerundet

Freibetrag

Gewerbeertrag

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Daraus folgt ein Steuerschaden von

maßgebender Gewerbeertrag

Messbetrag

Hebesatz

Gewerbesteuer

….. €

….. €

350%

….. €

Tat Nr. 13 (ESt …..)

Eine Einkommensteuererklärung ….. reichte der Angeklagte nicht ein. Die Abgabefrist des bis zum ….. steuerlich vertretenen Angeklagten für die Abgabe dieser Erklärung endete unter Ansatz einer allgemeinen Fristverlängerung für steuerberatende Berufe jedenfalls am …... 95% der allgemeinen Veranlagungsarbeiten des Finanzamts ............... waren am ….. abgeschlossen.

Das zu versteuernde Einkommen des Angeklagten für das Jahr ….. berechnet sich wie folgt:

Einkünfte Altpapier

Einkünfte Waschpark

gewerbl. Einkünfte

Beteiligungs-einkünfte

Gesamt-einkünfte

Sonderausg. Pauschbetrag

zu verst. Einkommen

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Daraus ergibt sich ein Steuerschaden für das Jahr ….. von

tarifl. ESt

Ermäßigung § 35 EStG

tats. ESt

tat. SolZ

erkl. ESt

erkl. SolZ

Schaden

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Tat Nr. 14 (USt …..)

Eine Umsatzsteuerjahreserklärung ….. reichte der Angeklagte nicht ein. Die Abgabefrist des bis zum ….. steuerlich vertretenen Angeklagten für die Abgabe dieser Erklärung endete jedenfalls am ………..

Der Angeklagte erzielte im Jahr ….. folgende umsatzsteuerpflichtigen Umsätze:

Umsätze Waschpark

Umsätze Sammelstelle

Umsätze ......... Wertstoff

Umsätze gesamt

Einnahmen zu 19%

Umsatzsteuer

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Dies ergibt unter Beachtung der Vorsteuer einen Steuerschaden von:

Umsatzsteuer

Vorsteuer Waschpark

Vorsteuer Altpapier

Vorsteuer gesamt

Zahllast

erklärte USt

Schaden

.….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Tat Nr. 15 (GewSt ….. „Waschpark“)

Auch im Jahr ….. betrieb der Angeklagte den Gewerbebetrieb „SB-Autowaschanlage“ an der ............... in ................ Als nach außen auftretender Unternehmer kam der Angeklagte im Jahr ….. seiner Verpflichtung nicht nach, eine Gewerbesteuererklärung für diesen Gewerbebetrieb abzugeben. Die Abgabefrist des vom ….. bis zum ….. steuerlich vertretenen Angeklagten endete jedenfalls am …... Die allgemeinen Veranlagungsarbeiten des Finanzamts ............... waren zu 95% am …….. abgeschlossen.

Der für den SB-Autowaschpark maßgebende Gewerbeertrag berechnet sich wie folgt:

Gewinn Waschpark

abgerundet

Freibetrag

Gewerbeertrag

….. €

….. €

….. €

….. €

Daraus folgt ein Steuerschaden von

maßgebender Gewerbeertrag

Messbetrag

Hebesatz

Gewerbesteuer

….. €

….. €

350%

….. €

Tat Nr. 16 (GewSt ….. „Altpapierhandel“)

Im Jahr ….. betrieb der Angeklagte ebenfalls den „Altpapierhandel“ unter dessen Adresse ............... in ................ Dabei vereinnahmte er nicht nur Erlöse durch die Aufstellung von Sammelcontainern, sondern veräußerte auch im eigenen Namen Altpapier vom Betriebsgelände des ............................. an die ….. GmbH. Als nach außen auftretender Unternehmer kam der Angeklagte auch im Jahr ….. seiner Verpflichtung nicht nach, eine Gewerbesteuererklärung für diesen Gewerbebetrieb abzugeben. Die Abgabefrist des vom ….. bis zum ….. steuerlich vertretenen Angeklagten für die Abgabe dieser Erklärung endete jedenfalls am …... Die allgemeinen Veranlagungsarbeiten des Finanzamts ............... waren zu 95% am ………. abgeschlossen.

Der maßgebende Gewerbeertrag berechnet sich wie folgt:

Gewinn Sammelstelle

Gewinn …..

Gewinn gesamt

abgerundet

Freibetrag

Gewerbeertrag

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Daraus folgt ein Steuerschaden von

maßgebender Gewerbeertrag

Messbetrag

Hebesatz

Gewerbesteuer

….. €

….. €

350%

….. €

Tat Nr. 17 (ESt …..)

Eine Einkommensteuererklärung ….. reichte der Angeklagte nicht ein. Die Abgabefrist des nur bis zum ….. steuerlich vertretenen Angeklagten für die Abgabe dieser Erklärung endete am …... 95% der allgemeinen Veranlagungsarbeiten des Finanzamts ............... waren am ….. abgeschlossen. Bereits zuvor, am ….., war dem Angeklagten die Einleitung des Strafverfahrens wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung ….. bekannt gegeben worden.

Das zu versteuernde Einkommen des Angeklagten für das Jahr ….. berechnet sich wie folgt:

Einkünfte Altpapier

Einkünfte Waschpark

gewerbl. Einkünfte

Beteiligungs-einkünfte

Gesamt-einkünfte

Sonderausg. Pauschbetrag

zu verst. Einkommen

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Daraus ergibt sich ein angestrebter Steuerschaden für das Jahr ….. von

tarifl. ESt

Ermäßigung § 35 EStG

tats. ESt

tat. SolZ

erkl. ESt

erkl. SolZ

Schaden

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Tat Nr. 18 (USt …..)

Eine Umsatzsteuerjahreserklärung ….. reichte der Angeklagte nicht ein. Die Abgabefrist des bis lediglich zum ….. steuerlich vertretenen Angeklagten für die Abgabe dieser Erklärung endete unter Ansatz einer allgemeinen Fristverlängerung für steuerberatende Berufe am …...

Der Angeklagte erzielte im Jahr ….. folgende umsatzsteuerpflichtigen Umsätze:

Umsätze Waschpark

Umsätze Sammelstelle

Umsätze ….. Wertstoff

Umsätze gesamt

Einnahmen zu 19%

Umsatzsteuer

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Dies ergibt unter Beachtung der Vorsteuer einen Steuerschaden von:

Umsatzsteuer

Vorsteuer Waschpark

Vorsteuer Altpapier

Vorsteuer gesamt

Zahllast

erklärte USt

Schaden

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Tat Nr. 19 (GewSt ….. „Altpapierhandel“)

Im Jahr ….. betrieb der Angeklagte ebenfalls den „Altpapierhandel“ unter dessen Adresse ............... in ................ Dabei vereinnahmte er nicht nur Erlöse durch die Aufstellung von Sammelcontainern, sondern veräußerte auch im eigenen Namen Altpapier vom Betriebsgelände des ............................. an die ….. GmbH. Als nach außen auftretender Unternehmer kam der Angeklagte auch im Jahr ….. seiner Verpflichtung nicht nach, eine Gewerbesteuererklärung für diesen Gewerbebetrieb abzugeben. Die Abgabefrist des nur bis zum ….. steuerlich vertretenen Angeklagten für die Abgabe dieser Erklärung endete jedenfalls am …... Die allgemeinen Veranlagungsarbeiten des Finanzamts ............... waren zu 95% am ….. abgeschlossen. Bereits zuvor, am ….., war dem Angeklagten die Einleitung des Strafverfahrens wegen Nichtabgabe der Gewerbesteuererklärung ….. bekannt gegeben worden.

Der maßgebende Gewerbeertrag berechnet sich wie folgt:

Gewinn Sammelstelle

Gewinn …..

Gewinn gesamt

abgerundet

Freibetrag

Gewerbeertrag

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Daraus folgt ein angestrebter Steuerschaden von

maßgebender Gewerbeertrag

Messbetrag

Hebesatz

Gewerbesteuer

….. €

….. €

350%

….. €

Tat Nr. 20 (ESt …..)

Eine Einkommensteuererklärung ….. reichte der Angeklagte nicht ein. Die Abgabefrist des bis nur zum ….. steuerlich vertretenen Angeklagten für die Abgabe dieser Erklärung endete am …... 95% der allgemeinen Veranlagungsarbeiten des Finanzamts ............... waren am ….. abgeschlossen. Dem Angeklagten wurde die Einleitung des Strafverfahrens wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung ….. erst mit seiner Verhaftung am ….. bekannt.

Das zu versteuernde Einkommen des Angeklagten für das Jahr ….. berechnet sich wie folgt:

Einkünfte Altpapier

Einkünfte Waschpark

gewerbl. Einkünfte

Beteiligungs-einkünfte

Gesamt-einkünfte

Sonderausg. Pauschbetrag

zu verst. Einkommen

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Daraus ergibt sich ein Steuerschaden für das Jahr ….. von

tarifl. ESt

Ermäßigung § 35 EStG

tats. ESt

tat. SolZ

erkl. ESt

erkl. SolZ

Schaden

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Tat Nr. 21 bis 24 (USt I. bis IV. Quartal …..)

Im Jahr ….. reichte der Angeklagte die zum ….. (I. Quartal), ….. (II. Quartal), ….. (III. Quartal) und ….. (IV. Quartal) fälligen Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr ….. nicht ein, obwohl er quartalsweise dazu verpflichtet war.

Der Angeklagte erzielte im Jahr ….. folgende umsatzsteuerpflichtigen Umsätze:

Quartal

Umsätze Waschpark

Umsätze Sammelstelle

Umsätze ......... Wertstoff

Umsätze gesamt

Einnahmen zu 19%

Umsatzsteuer

I. Quartal …..

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

II. Quartal …..

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

III. Quartal …..

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

IV. Quartal …..

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Dies ergibt unter Beachtung der Vorsteuer einen Steuerschaden von:

Quartal

Umsatzsteuer

Vorsteuer Waschpark

Vorsteuer Altpapier

Vorsteuer gesamt

Zahllast

erklärte USt

Schaden

I. Quartal …..

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

II. Quartal …..

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

III. Quartal …..

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

IV. Quartal …..

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Tat Nr. 25 (GewSt ….. „Waschpark“)

Auch im Jahr ….. betrieb der Angeklagte den Gewerbebetrieb „SB-Autowaschanlage“ an der ............... in ................ Als nach außen auftretender Unternehmer kam der Angeklagte im Jahr ….. seiner Verpflichtung nicht nach, eine Gewerbesteuererklärung für diesen Gewerbebetrieb abzugeben. Die Abgabefrist des nur bis zum ….. steuerlich vertretenen Angeklagten endete am …... Die allgemeinen Veranlagungsarbeiten des Finanzamts ............... waren zu 95% am ….. abgeschlossen. Die Einleitung des Strafverfahrens für diese Steuerart und den betreffenden Zeitraum erfuhr der Angeklagte erst am Tag seiner Verhaftung, dem …...

Der für den SB-Autowaschpark maßgebende Gewerbeertrag berechnet sich wie folgt:

Gewinn Waschpark

abgerundet

Freibetrag

Gewerbeertrag

….. €

….. €

….. €

….. €

Daraus folgt ein Steuerschaden von

maßgebender Gewerbeertrag

Messbetrag

Hebesatz

Gewerbesteuer

….. €

….. €

350%

….. €

Tat Nr. 26 (GewSt ….. „Altpapierhandel“)

Im Jahr ….. betrieb der Angeklagte weiterhin den „Altpapierhandel“ unter dessen Adresse ............... in ................ Dabei vereinnahmte er nicht nur Erlöse durch die Aufstellung von Sammelcontainern, sondern veräußerte auch im eigenen Namen Altpapier vom Betriebsgelände des ............................. an die ….. GmbH. Als nach außen auftretender Unternehmer kam der Angeklagte auch im Jahr ….. seiner Verpflichtung nicht nach, eine Gewerbesteuererklärung für diesen Gewerbebetrieb abzugeben. Die Abgabefrist des nur bis zum ….. steuerlich vertretenen Angeklagten für die Abgabe dieser Erklärung endete am …... Die allgemeinen Veranlagungsarbeiten des Finanzamts ............... waren zu 95% am ….. abgeschlossen. Die Einleitung des Strafverfahrens für diese Steuerart und den betreffenden Zeitraum erfuhr der Angeklagte erst am Tag seiner Verhaftung, dem …...

Der maßgebende Gewerbeertrag berechnet sich wie folgt:

Gewinn Sammelstelle

Gewinn .........

Gewinn gesamt

abgerundet

Freibetrag

Gewerbeertrag

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

….. €

Daraus folgt ein Steuerschaden von

maßgebender Gewerbeertrag

Messbetrag

Hebesatz

Gewerbesteuer

….. €

….. €

350%

….. €

Tat Nr. 27 bis 32 (Mitunternehmerschaft mit ............................. ..... bis ......)

Auf Grund seiner Vereinbarung mit dem ............................. trat der Angeklagte nach außen gegenüber der ….. GmbH als Verkäufer von Altpapier auf. Im Innenverhältnis zu ............................. entstand dadurch eine Innengesellschaft, bei der der Angeklagte nach außen Unternehmerinitiative zeigte und als alleiniger Vertragspartner der …………… auch Unternehmerrisiko trug. Einkommensteuerrechtlich teilten ............................. und der Angeklagte jedoch den erzielten Überschuss mit einer nicht bekannten Quote. Der Angeklagte unterließ es jedoch als Feststellungsbeteiligter dieser Mitunternehmerschaft für die Jahre ..... bis ...... Steuererklärungen für eine gesonderte Gewinnfeststellung abzugeben.

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Taten:

Tat

Jahr

Fälligkeit

95% Grenze

Bekanntgabe Strafverfahren

Einnahmen

Betriebsausgaben

Gewinn

Steuervorteil

27

.....

.....

.....

.....

..... €

..... €

..... €

..... €

28

.....

.....

.....

.....

..... €

..... €

..... €

..... €

29

.....

.....

.....

.....

..... €

..... €

..... €

..... €

30

.....

.....

.....

.....

..... €

..... €

..... €

..... €

31

.....

.....

.....

.....

..... €

..... €

..... €

..... €

32

.....

.....

.....

.....

..... €

..... €

..... €

..... €

Der Angeklagte handelte auch insoweit vorsätzlich. Ihm war zumindest allgemein bekannt, dass auch die von der .......... GmbH zugeflossenen Einnahmen einer Besteuerung unterliegen.

Bezüglich der Tat Nr. 31 lag der allgemeine Abschluss der Veranlagungsarbeiten des Finanzamtes ............... für das Steuerjahr ..... zeitlich erst nach der Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens für die Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung ...... Die Kammer geht hier von einer versuchten Steuerhinterziehung aus, mit den ein ungerechtfertigter Steuervorteil angestrebt wurde, einen Gewinn von ..... € nicht der Besteuerung zu unterziehen.

III. Beweiswürdigung

Der Angeklagte hat sich zu seinem Lebenslauf und seinen biografischen Daten in der Weise eingelassen, wie es in den Feststellungen beschrieben wird. Auf diesen beruhen die Feststellungen der Kammer zu den persönlichen Verhältnissen. Ergänzend ist der Bundeszentralregisterauszug vom ..... verlesen worden. Im Rahmen eines Aussetzungsantrages hat der Angeklagte zudem ein ärztliches Attest vorgelegt, dass ihm eine schwere Depression bescheinigte sowie eine Stellungnahme seiner Heilpraktikerin, die eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung erkannte, die zur Folge habe, dass der er verhandlungsunfähig sei. Nach der Einlassung des Angeklagten sei Auslöser ein Erlebnis mit ..... Jahren gewesen. Bei einem Spaziergang mit seiner Mutter im Park habe eine unbekannte Person ihm ein großes Messer gezeigt und versucht, ihn zu töten. Der Angeklagte vermutet zudem, dass seine Mutter bei diesem Vorfall Opfer eines Sexualdelikts geworden sei.

Zur Sache selbst hat der Angeklagte am 14. Hauptverhandlungstag eine von ihm selbst schriftlich vorbereitete Einlassung abgegeben und sich auch in der Folge zu einzelnen Punkten geäußert und auf Fragen geantwortet. Mit seiner Einlassung bestätigt der Angeklagte, dass er als Einzelunternehmer eine SB-Autowaschanlage und den Handel mit Altpapier betrieb. Er bestreitet nicht, dass er zunächst per E-Mail am ..... einzelne nicht unterzeichnete Elsterausdrucke an das Finanzamt ............ übersandte und in der Folge am ............................. über seine Steuerberater Steuererklärungen für die Jahre ..... bis ...... einreichen ließ. Auch auf Nachfrage des Gerichts hat der Angeklagte mit seiner Einlassung eine Einnahmen-Überschussrechnung oder eine periodische Aufstellung geleisteter Betriebsausgaben nicht vorgelegt. Der Angeklagte widerspricht aber der Annahme, dass es zu Steuerverkürzungen gekommen sei. Ein Steuerschaden sei allenfalls in einer derart geringen Höhe entstanden, dass eine geringe Geldstrafe oder eine Verfahrenseinstellung angemessen sei. Die der Anklage zu Grunde liegende Schätzung der Steuerfahndung sei unzutreffend. Die Betriebseinnahmen seien erheblich zu hoch geschätzt. Es gebe auch keine tragfähige Schätzungsgrundlage. Schätzungen auf Grund des Wasserverbrauchs der SB-Waschanlage seien unbrauchbar, da es häufig zu Leckagen gekommen sei und die Anlage wesentlich mehr Wasser verbrauche, als vom Hersteller angegeben. Die Anlage habe bereits innerhalb der Garantiezeit häufig gewartet und repariert werden müssen. Nach Ablauf der Garantiezeit habe der Hersteller weitere Reparaturen abgelehnt. Das von dem Wasserzähler erfasste Frischwasser sei zudem in hohem Umfang benötigt worden, um das Nachbargrundstück des Altpapierhandels mit Rasensprengern zu wässern, um dieses so staubfrei zu halten. Darüber hinaus habe er selbst täglich große Mengen Wasser für das Reinigen der Anlage eingesetzt. Schließlich habe der Märkische Wasser- und Abwasserzweckverband einen Wasserzähler einbauen lassen, der einen deutlich zu hohen Verbrauch anzeige. Auch andere Schätzungsmethoden seien nicht brauchbar. Soweit die Steuerfahndung an einem Tag gezählt habe, wie viele Fahrzeuge pro Stunde gewaschen worden seien, so sei auch dieser Ansatz untunlich. Es habe sich allein um ein einmaliges Vorkommnis gehandelt. Die Zahl der gewaschenen Fahrzeuge hänge von der Jahreszeit und dem Wetter ab. Die Schätzung der Finanzverwaltung leide weiterhin nicht nur an einer tragfähigen Grundlage für die Einnahmenseite, auch seien die angesetzten Betriebsausgaben viel zu niedrig geschätzt. Allein die Finanzierungskosten für die SB-Autowaschanlage nebst Zinsen hätten - ohne Berücksichtigung der Leasingraten - jährlich rund ..... Euro betragen. Hinzugerechnet werden müssten dazu die Leasingraten, erhebliche Unterhaltungskosten, Reparaturleistungen und Abschreibungen. Auch mit der Papiersammelstelle habe er im Ergebnis kein Geld verdient. Er habe überdurchschnittlich hohe Ankaufspreise bezahlt sowie Wasch-Jetons und Bonuskarten für die SB-Autowaschanlage ausgegeben. Das ganze Projekt habe als Werbung für die Waschanlage gedient, ohne dass Gewinne hätten erzielt werden sollen. Bezüglich der Vereinbarung mit ............................. widersprach der Angeklagte der Darstellung in der Anklageschrift, er habe die Einnahmen von der ................ allein für eigene Zwecke verwandt. Vielmehr sei sein Kontakt zu ............................. über den ......... zustande gekommen. ............................. habe ihm vorgeschlagen, dass er gegenüber der ……... GmbH Altpapier für eine Provision von 2% „vermarkten“ solle. Damit sei er einverstanden gewesen und habe die von der .......... vereinnahmten Gutschriften als Bargeld von seinem Geschäftskonto abgehoben. Dieses Bargeld habe er bei regelmäßigen Restaurantbesuchen an ............................. übergeben. ............................. habe Bargeld benötigt, um Handwerker für Renovierungsarbeiten in bar bezahlen zu können, ohne dass dies über seine Bankkonten laufe. Der Angeklagte ließ sich dazu weiter ein, dass er selbst durch dieses Geschäft allenfalls einen geringen Vorteil gehabt habe. Auch umsatzsteuerrechtlich sei kein Schaden entstanden, da er allein als Zwischenhändler zwischen ............................. und der ....….GmbH aufgetreten sei. Somit wäre er in Höhe der Beträge, die er an ............................. ausgekehrt habe, wiederum vorsteuerabzugsberechtigt gewesen. Dazu hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung ein Konvolut mit von ihm selbst erstellten Gutschriften an ............................. - jeweils mit ausgewiesener Umsatzsteuer - vorgelegt.

Auch mit der Einlassung des Angeklagten steht für die Kammer zunächst fest, dass dieser als Einzelunternehmer im Tatzeitraum Einnahmen als Gewerbetreibender erzielte. Diese Feststellung wird zudem durch die verlesenen Urkunden, dabei insbesondere die Gewerbeanmeldung des Angeklagten zum ..... sowie die über die Steuerberater ............... eingereichten Steuerklärungen für die Jahre ..... bis ...... bestätigt. Die Hauptverhandlung hat weiterhin belegt, dass der Angeklagte - wie von ihm auch nicht bestritten - nicht nur eine Autowaschanlage betrieb, sondern auf dem Nachbargrundstück zudem eine Altpapiersammelstelle. Dies belegen die Beobachtungen vor Ort durch den Steuerfahnder ......... am ....., der die Autowaschanlage und das Nachbargrundstück betrachtete und fotografierte. Steuerfahnder ..... trat weiterhin in Kontakt mit den Abnehmern des Angeklagten, insbesondere mit ........., ..... von ..... GmbH sowie ..... von der ..... GmbH, die auch in der Hauptverhandlung als Zeugen übereinstimmend berichteten, dass der Angeklagte ihnen bzw. ihren Gesellschaften gegenüber als Einzelunternehmer aufgetreten sei und entsprechend den getroffenen Vereinbarungen Gutschriften auf das bekannte Geschäftskonto bei der ............... AG erhalten habe. Auch gegenüber der ............. sei der Angeklagte unter der Adresse ............... als „Altpapierhändler“ aufgetreten. Die als Zeugen gehörten Geschäftspartner des Angeklagten, so insbesondere der ........., ......... und ............................., bestätigten den persönlichen Kontakt zum Angeklagten und dessen Tätigkeit als Unternehmer. Alle drei gaben an, Kontakte mit dem Angeklagten im Altpapierhandel gehabt zu haben. ......... bestätigte dabei, dass er auf eigene Kosten Container auf einem Grundstück des Angeklagten abgestellt habe. ......... sagte aus, dass er regelmäßig - ungefähr alle zwei Wochen - 600kg bis 700kg Altpapier in diese Container eingefüllt habe, die als Altpapier in seinem Logistikunternehmen anfielen. Einen Ankaufpreis habe er dafür nicht erhalten, nur „ab und zu“ Wertmarken für die Autowaschanlage. ……..... bestätigte auch, dass er den Kontakt zwischen dem Angeklagten und ............................. hergestellt habe.

Auf Grund der Zeugenaussagen des Steuerfahnders ..... ist weiterhin belegt, dass der Angeklagte erst im Jahre ..... über seinen damaligen Steuerberater Erklärungen für die Jahre ..... bis ...... abgab und weitere Erklärungen für die Folgejahre unterblieben. Dieser legte nachvollziehbar dar, dass weitere Eingänge im steuerlichen Datensystem nicht verzeichnet seien. Auch der Angeklagte hat die Abgabe von Erklärungen für die Folgejahre nicht behauptet. Der Steuerfahnder ..... teilte zudem den Ablauf des Strafverfahrens, die Daten der Bekanntgabe und den Abschluss der allgemeinen Veranlagungsarbeiten mit. Ergänzend stützt die Kammer die einzelnen Feststellungen auf die als Urkunden eingeführten und in den Feststellungen beschriebenen Schreiben des Finanzamtes ..............., mit denen der Angeklagte zur Abgabe von Erklärungen aufgefordert wurde, die Steuererklärung vom ............................. sowie die ausgedruckten Anlagen zur E-Mail des Angeklagten vom ..... und die Einkommensteuersteuerbescheide für die Steuerjahre ..... bis ..... vom ..... sowie den Umsatzsteuerbescheid ..... vom ...... Mit dem verlesenen Bestellungsschreiben der Steuerberater ............... sowie der Mitteilung der Mandatsniederlegung vom ..... sowie den in den Feststellungen beschriebenen Bestellungen und Mandatsniederlegungen zweier Anwaltskanzleien - allein für das Verfahren der Außenprüfung für die Jahre ..... bis ..... - konnte zudem der Zeitraum ermittelt werden, in dem der Angeklagte steuerlich vertreten war.

In der Gesamtschau der getroffenen Feststellungen ist die Kammer weiterhin davon überzeugt, dass der Angeklagte von Beginn seiner Tätigkeit an den Tatentschluss gefasst hatte, steuerliche Pflichten nicht zu erfüllen und die Überschüsse aus seiner gewerblichen Tätigkeit „steuerfrei“ für seinen Lebensunterhalt zu nutzen. Für diese Annahme spricht zunächst, dass der Angeklagte systematisch seine Wohnanschrift oder eine etwaige Geschäftsadresse gegenüber den Finanzbehörden verheimlichte. Die in der Gewerbeanmeldung genannte ........... Adresse wurde - so der Steuerfahnder ..... - nicht mehr genutzt. Das steuerliche Datensystem wies allein die Adresse einer Postfiliale aus, in der auf Grund einer Absprache mit der Leiterin der Filiale Post für den Angeklagten in Kisten gesammelt wurde. Der Einspruch des Angeklagten vom ..... gegen die Androhung von Zwangsgeld wurde ohne Absender übersandt. Auch die verlesenen Einspruchsschreiben vom ..... und vom ..... behaupten wahrheitswidrig einen Wohnsitzwechsel in das Ausland, eine Behauptung, die der Angeklagte auch mit seiner Einlassung nicht mehr aufrechterhält. Bis zu seiner Verhaftung am ..... blieb sein Aufenthaltsort unbekannt. Darüber hinaus gab der Angeklagte für die Folgejahre keine Steuererklärungen mehr ab, obwohl es auch aus seiner Sicht keine Änderungen gegeben haben kann, die zu der Annahme führen können, er sei dazu nicht mehr verpflichtet. Der Angeklagte kann als studierter Betriebswirt auch selbst keinen Zweifel daran gehabt haben, dass er als Einzelunternehmer verpflichtet war, zumindest gemäß § 22 UStG seine Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen und einkommensteuerrechtlich eine Einnahmen-Überschussrechnung zu erstellen.

In dieses Bild fügt sich die festgestellte Vereinbarung mit dem Logistikunternehmer .............................. Der Abschlussbericht der Steuerfahndung und daran anschließend auch der Anklagevorwurf haben dem Angeklagten zur Last gelegt, die gepressten Altpapierballen unentgeltlich von ............................. erhalten und die erzielten Einnahmen allein für sich verwendet zu haben. Diese Annahme beruhte auf der Zeugenaussage des ............................. im Ermittlungsverfahren, nach der er die Altpapierballen dem Angeklagten ohne Gegenleistung überlassen habe, da er keine „Lust“ mehr gehabt habe, sich um die Geschäfte mit der ........... GmbH zu kümmern. Wie mit der Einlassung des Angeklagten dargestellt, hat der Angeklagte dieser Darstellung widersprochen. Er habe vielmehr dem ............................. Bargeld bei Restaurantbesuchen übergeben. Mit ihren Feststellungen folgt die Kammer zunächst der Einlassung des Angeklagten, es habe eine interne Absprache zur „Vermarktung“ der Papierballen gegeben, von der auch ............................. finanziell profitierte. Gegen diese Überzeug spricht zwar zunächst die Zeugenaussage des ............................., der dies in zwei Vernehmungen bestritt. So gab ............................. an, dass er nicht mehr genau wisse, wie er den Angeklagten kennengelernt habe, befreundet seien sie aber nicht gewesen. Der Angeklagte habe ihn gefragt, ob er das Altpapier unentgeltlich übernehmen dürfe. Damit sei er einverstanden gewesen, da er die Geschäfte mit der .......... für „lästig“ erachtet habe. Eine schriftliche Vereinbarung darüber habe es nicht gegeben. Auf Nachfrage, dass er doch weiterhin die Kosten für die Verpressung behalten habe, ergänzte ............................., dass der Angeklagte dafür die Entsorgung des Restmülls übernommen habe. Auf weiteren Vorhalt, dass er nach den Rechnungen der ................ GmbH jedoch weiterhin Entsorgungskosten gehabt habe, nicht der Angeklagte, bekundete ............................., dass er sich nach dem Zeitablauf nicht mehr so genau erinnern könne. Auch die ..... Euro Einnahmen aus dem Altpapierhandel, auf die er „verzichtet“ habe, seien für ihn „keine besondere Summe“. Jedenfalls habe er vom Angeklagten kein Bargeld erhalten und auch nicht quittiert. Es sei nicht vereinbart gewesen, dass der Angeklagte als Zwischenhändler ihm Gutschriften erteile.

Für die Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt spricht dagegen, dass es lebensfremd ist, dass ............................. als Unternehmer dem Angeklagten die Einnahmen aus der Veräußerung der Altpapierballen - allein auf Grund einer mündlichen Absprache - überlässt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Verhandlungen mit der ................ GmbH derart „lästig“ gewesen sein könnten, dass ............................. auf diese Einnahmen verzichtet hätte. Die Zeugin ................ von der ................ GmbH berichtete, dass vor dem Angeklagten ............................. als Veräußerer auftrat und der Angeklagte in dieses Verhältnis eintrat. Der Abholort und die Konditionen blieben gleich. Die ................ GmbH holte mit eigenen Fahrzeugen und auf eigene Kosten die auf dem Betriebsgelände des ............................. verpressten Ballen ab. Je nach Zustand der Ware erteilte dann die ................ GmbH Gutschriften. Zu Streitigkeiten darüber sei es nie gekommen. Der eigentliche Aufwand verblieb jedoch bei ............................., der - so auch seine eigene Aussage - mit Lastkraftwagen Folien und Altpapier bei Großmärkten einsammelte, mit eigenem Personal trennte und das Altpapier und Altkartonagen mit eigenen Geräten verpressen ließ und zur Abholung bereit stellte. Für die Behauptung des ............................., der auf Nachfrage angab, dass der Angeklagte die Kosten für die Entsorgung der Folien und des weiteren Restmülls übernommen habe, gibt es keine weiteren Anhaltspunkte. Der Angeklagte bestreitet dies. Die Buchungen auf dem Geschäftskonto des Angeklagten weisen keine Entsorgungskosten für Restmüll aus. Dagegen bekundete die Zeugin ..... von der ................ GmbH, dass sie auch nachdem der Angeklagte in das Geschäft eingestiegen war, kostenpflichtig Restmüll bei ............................. entsorgten. Schließlich spricht für die Darstellung des Angeklagten in diesem Punkt, dass ............................., nachdem es Anfang ..... zu Pfändungen und Überweisungen der Forderungen des Angeklagten gegen die ................ gekommen war und der Angeklagte weitere Lieferungen storniert hatte, ............................. selbst wieder zu den ursprünglichen Bedingungen in das Geschäft eintrat und den Altpapierverkauf im eigenen Namen fortsetzte.

All dies spricht daher für die Überzeugung der Kammer, dass es eine interne Absprache zwischen ............................. und dem Angeklagten gegeben haben muss, nach der der Angeklagte nach außen im eigenen Namen als Verkäufer des Altpapiers auftreten und damit in das Vertragsverhältnis mit der ................ GmbH eintreten sollte, die damit erzielten Einnahmen jedoch tatsächlich zwischen dem Angeklagten und ............................. aufgeteilt werden sollten. Dieser konnte auf diese Weise weiterhin die Entsorgungskosten als Betriebsausgaben geltend machen, dafür erhielt er einen Teil der Einnahmen als Bargeld. Mit der Feststellung dieser Vereinbarung ist aber auch der Schluss verbunden, dass diese Absprache gerade nicht steuerlich bekannt werden sollte. ............................. bestritt in seiner Zeugenaussage die Annahme von Bargeld, er hat diese auch steuerlich nicht erklärt. Daher muss er aber das Vertrauen gehabt haben, dass auch der Angeklagte seine Einnahmen nicht steuerlich erklärt und insbesondere nicht etwaige Vorsteuern als Zwischenhändler in Abzug bringt, da ansonsten die Finanzbehörden von den Einnahmen des ............................. erfahren hätten. Genau dies hat der Angeklagte auch in den Jahren ..... bis ...... nicht getan. An der Schlussfolgerung, dass der Angeklagte auch diese Einnahmen gegenüber den Finanzbehörden verschweigen wollte, ändert auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung ein Konvolut von Ausdrucken von angeblichen Gutschriften für ............................. vorlegte, die jeweils eine Umsatzsteuer für den angeblichen Ankauf von ............................. auswiesen. Diese Gutschriften korrespondierten inhaltlich mit den Gutschriften der ................ zu Gunsten des Angeklagten, die in die Hauptverhandlung eingeführt worden waren mit der Abweichung, dass jeweils 2% Provision in Abzug gebracht worden waren. Abgesehen davon, dass der Angeklagte diese Gutschriften ohnehin bis zu dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht steuerlich geltend gemacht hat, ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass es sich um zeitlich korrespondierende Aufzeichnungen zu etwaigen Geldübergaben handelte. Die Inaugenscheinnahme der Gutschriften ergab ein einheitliches Aussehen. Sie waren sämtlich nicht unterzeichnet. Auch auf Nachfrage konnte der Angeklagte keine Barzahlungsquittungen des ............................. vorlegen.

Abweichend von der Einlassung des Angeklagten ist die Kammer weiterhin davon überzeugt, dass der Angeklagte mit den Steuererklärungen vom ............................. unrichtige Angaben machte und auch im Folgenden - wie festgestellt - durch die Nichtabgaben von Steuererklärungen Steuern verkürzte. Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten insbesondere insoweit nicht, als seine Einkünfte so gering gewesen seien, dass eine Steuerpflicht nicht entstanden sei. Gegen diese Annahme spricht bereits, dass der Angeklagte seinen Lebensunterhalt mit dem Betrieb seiner beiden Gewerbebetriebe ab dem Jahr ..... bis zur Zwangsversteigerung der Autowaschanlage Anfang ..... bestritt. Dass er allein von Rücklagen gelebt habe, trägt er selbst nicht vor. Vielmehr verweist er auf hohe Finanzierungskosten. Auch der Umstand, dass das Gewerbe insgesamt über fast fünfzehn Jahre betrieben wurde, spricht dafür, dass ein Überschuss erzielt wurde, der dem Angeklagten seinen Lebensunterhalt ermöglichte und sein Gewerbe kein „Verlustgeschäft“ gewesen ist. Es steht damit für die Kammer bereits grundsätzlich fest, dass der Angeklagte Einkünfte über den Selbstbehalt erzielte und auch Umsätze, die eine Umsatzsteuerpflicht ausgelöst haben.

Für die genaue Berechnung des Steuerschadens waren in der Hauptverhandlung die für die Jahre ..... bis ..... vom Angeklagten erzielten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu rekonstruieren, notfalls zu schätzen. Da der Angeklagte weder freiwillig Bücher führte, noch dazu gesetzlich verpflichtet war, war einkommensteuerlich eine Einnahmen-Überschussrechnung vorzunehmen.

Für die SB-Autowaschanlage hat die Kammer die Betriebseinnahmen und den Teil der Betriebsausgaben, der nicht über das Geschäftskonto geleistet wurde, geschätzt. Nachvollziehbare Aufzeichnungen des Angeklagten für diese Anlage sind nicht bekannt. Der Steuerfahnder ......... bestätigte zudem, dass es keine standardisierten Richtwerte für SB-Autowaschanlagen gebe, die einen externen Betriebsvergleich ermöglichen würden. Da der Angeklagte auch nach dem Tatzeitraum keine Steuererklärungen einreichte, ist ein interner Betriebsvergleich ebenfalls nicht möglich.

Objektiv bekannt ist dagegen der Wasserverbrauch auf dem Grundstück ................ Diesen setzt die Kammer mit jährlich ..... Kubikmeter Wasser für die Autowaschanlage an. Dies beruht auf der Aussage der Zeugin ..... vom …....... Abwasser- und Wasserzweckverband und der von ihr erstellten Verbrauchstabellen. Diese hatte zunächst bereits für die Steuerfahndung eine Übersicht über den Verbrauch in der Zeit ..... bis ..... gefertigt. Danach verbrauchte der Angeklagte in diesen sechs Jahren insgesamt ..... Kubikmeter Wasser, somit jährlich im Schnitt ..... Kubikmeter. Ergänzend berichtete die Zeugin, dass der Wasserverband von Beginn an Probleme gehabt habe, dem Angeklagten Gebührenbescheide mitzuteilen, da seine Wohnanschrift nicht bekannt gewesen sei. Auch habe der Angeklagte es den Mitarbeitern erschwert, vor Ort den Wasserstand abzulesen. Am ..... habe man daher den Wasserzähler auf dem Grundstück ausgewechselt und durch einen Zähler ersetzt, der per Funk den Wasserverbrauch regelmäßig melde. Die Werte aus den Vorjahren seien daher nur Schätzungen gewesen. Für den neuen Wasserzähler habe sie nunmehr an Hand der übermittelten Verbrauchswerte eine Aufstellung für die Zeit vom ..... bis zum ..... erstellt, die für ..... Jahre einen Gesamtverbrauch von ..... Kubikmeter Wasser zeige, jährlich mithin ..... Kubikmeter. Dieser Wert ist für die Kammer maßgebend. Er liegt unter den Schätzungen der Jahre ..... bis ...... Soweit der Angeklagte vorträgt, er habe mit Rasensprengern das Nachbargrundstück zusätzlich gewässert, da der Altpapierhandel staubfrei gehalten haben werden müsse, spielt das in den Jahren ..... bis ..... keine Rolle mehr. Der Altpapierhandel war mit dem Jahr ..... beendet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der im Jahr ..... eingebaute und geeichte Wasserzähler einen zu hohen Verbrauch anzeigen sollte, wie der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung vortrug. Dagegen spricht bereits, dass dieser Wasserzähler seit dem Jahr ..... genutzt wurde, ohne dass zuvor gegenüber dem Abwasserverband eine Überprüfung beantragt wurde.

Ebenfalls bekannt ist, dass die Autowaschanlage in der Weise funktionierte, dass mit einer Euromünze die Waschvorrichtungen für eine Minute genutzt werden konnten. Der Steuerfahnder ......... und der Betriebsprüfer ..... haben diese selbst bei einer weiteren Besichtigung vor Ort am ..... ausprobiert. Auch der von der Kammer beauftragte .........-Sachverständige ..... bestätigte diese Einstellung durch Testwaschungen am ...... Dass es Preiserhöhungen gab, ist nicht bekannt und wird auch vom Angeklagten nicht vorgetragen. Allein durch die Auswertung des Geschäftskontos des Angeklagten konnte der Steuerfahnder ......... in Erfahrung bringen, dass der Angeklagte regelmäßig dem ansässigen Arbeiter-Samariter-Bund Waschjetons auf Rechnung verkaufte, die per Überweisung bezahlt wurden. Insoweit bestätigte der als Zeuge gehörte Mitarbeiter ............ vom ........, dass es eine Vereinbarung mit dem Angeklagten gegeben habe, dass regelmäßig ..... Jetons für ..... Euro gekauft worden seien, mithin ..... Euro pro Jetons. Wie diese übergeben wurden, wisse er nicht mehr. Die Kammer hält es daher zu Gunsten des Angeklagten für angemessen, einen Mindestpreis von ..... Euro pro Minute anzusetzen. Ein noch geringerer Preis kann ausgeschlossen werden, zumal die vor Ort bar zahlenden Kunden - wie auch die Zeugen ......... und ..... und der Sachverständige ................ - jeweils einen Euro pro Minute zahlen mussten.

Ausgehend von diesen Werten hat die Kammer verschiedene Schätzungsmöglichkeiten erwogen und sich im Ergebnis dazu entschieden, die Betriebseinnahmen nach dem festgestellten Wasserverbrauch zu schätzen. Diese jährlichen Betriebseinnahmen setzt die Kammer mit mindestens von ..... Euro an. Auch das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des .........-Sachverständigen ................ für Autowaschanlagen ergab keine besseren Schätzungsmöglichkeiten. Insgesamt beruht die Schätzung auf folgenden Überlegungen:

Der Steuerfahnder ......... hatte zunächst bereits im Ermittlungsverfahren den deutschen Vertreter der Anlage, die ..... GmbH, später firmierend als ..... GmbH, befragt. Dieser teilte mit, dass die Anlage mit einer Hochdruckpumpe maximal ..... Liter pro Stunde, mithin abgerundet ..... Liter pro Minute fördern könne. Die einzelnen Programme führten jedoch zu unterschiedlichen Wassernutzungen. Unter Beachtung der anteiligen Nutzungsdauer der Programme gehe der Hersteller ........... von einem Verbrauch von ..... Liter pro Stunde für die Fahrzeugreinigung sowie weiteren ..... Litern für die Regeneration der Anlage und den Frostsicherungsbetrieb aus. Dies mache insgesamt ..... Liter pro Stunde, mithin ..... Liter pro Minute. Bei einem jährlichen Verbrauch von ..... Kubikmeter Wasser hätte die Anlage mithin ..... Betriebsminuten gehabt. Dies ergibt, multipliziert mit einem Minutenpreis von ..... Cent Betriebseinnahmen von ..... Euro jährlich.

Der Hersteller ........... gab darüber hinaus gegenüber dem Steuerfahnder ......... an, dass der Hersteller bei einer Anlage mit sechs Waschplätzen üblicherweise - und verteilt auf alle Einsatzorte - von durchschnittlichen Einnahmen von ..... Euro pro Betriebsstunde ausgehe. Dabei sei aber zu beachten, dass in einer Betriebsstunde nicht durchgängig Wasser verbraucht werde. Fahrzeuge müssten wechseln, es gebe Pausen, Nutzer würden ihre Fahrzeuge abwischen, per Hand reinigen und auch ohne die Anlage bearbeiten. Daher gehe ........... davon aus, dass von den ..... Litern, welche die Pumpe im Durchschnitt für Reinigung und Regeneration verbrauche, lediglich ..... Liter pro Betriebsstunde anfielen. Daraus ergäben sich bei ..... Kubikmeter Wasser ..... Betriebsstunden, multipliziert mit ..... Euro Betriebseinnahmen von insgesamt ..... Euro im Jahr.

Für seinen steuerlichen Abschlussbericht ging der Steuerfahnder ......... ebenfalls von ..... Litern Wasser pro Betriebsstunde aus. Daraus folgen bei einem Wasserverbrauch von ..... Kubikmetern ..... Betriebsstunden. Ergänzend beobachtete der Steuerfahnder ......... in Begleitung des Betriebsprüfers ..... am ..... ..... Stunden lang die Anlage und zählte die anwesenden Fahrzeuge. An diesem Tag sei es bewölkt gewesen bei ..... Grad Celcius. Es seien zumeist ..... bis ..... Fahrzeuge pro Stunde, mindestens jedoch ..... Fahrzeuge pro Stunde gewaschen worden. Bei Testwaschungen brauchten der Steuerfahnder ......... in Begleitung des Betriebsprüfers ..... jeweils ..... Euro pro Fahrzeug. Mit diesen Daten wären Betriebseinnahmen von ..... Stunden multipliziert mit ..... Fahrzeugen und … Euro, mithin in Höhe von ..... Euro eingenommen worden. Soweit zu einzelnen Stunden eine geringere Fahrzeugzahl gewaschen worden wäre, habe entsprechend in diesen Stunden auch der Wasserverbrauch niedriger gelegen. Nach Auffassung des Steuerfahnders seien diese Einnahmen von ..... Euro zudem zu erhöhen. Vor Ort sei aufgefallen, dass der Angeklagte für Kunden auch Münzstaubsauger zur Verfügung gestellt habe. Selbst wenn nur ein Betrag von ..... Euro für das Saugen von Fahrzeugen täglich eingenommen worden wäre, hätten sich die Betriebseinnahmen damit insgesamt auf ..... Euro erhöht.

Der in der Hauptverhandlung als Sachverständiger und zu seinen weiteren Erkenntnissen vor Ort auch als Zeuge gehörte .........-Sachverständige ................ berichtete, dass er ebenfalls mit dem Hersteller ........... Kontakt aufgenommen habe. Dessen Auskünfte gingen nunmehr leicht abweichend von den Angaben gegenüber der Steuerfahndung zwar ebenfalls von einer Hochdruckpumpe mit einer eine Leistung von ..... Litern pro Stunde aus. Der durchschnittliche Gesamtwasserbedarf betrage einschließlich weiteren Wasserverbrauchs für Regeneration und Frostschutz durchschnittlich ..... Liter pro Stunde mithin ..... Liter pro Minute. Der Sachverständige berichtete weiterhin, dass er selbst das wasserintensivste Programm, die Hochdruckreinigung, getestet habe und er innerhalb einer Minute einen Eimer mit … Litern Wasser gefüllt habe. Zuzüglich nicht aufgefangenen Sprühnebels erscheine damit ein Verbrauch von circa … Liter Wasser pro Minute schlüssig. Insgesamt errechnet sich bei diesen Angaben bei einem Verbrauch von ..... Kubikmetern Wasser im Jahr und ..... Liter pro Minute sowie einem Preis von …. Cent pro Minute Betriebseinnahmen von ..... Euro im Jahr.

Die Kammer hat sich schließlich dafür entschieden, sich grundsätzlich an der Schätzung des Sachverständigen zu orientieren. Angesichts der Einlassung des Angeklagten, dass es häufig zu Leckagen gekommen sei und er selbst große Mengen Wasser zur Reinigung der Anlage genutzt habe, es jedoch für notwendig erachtet, einen Sicherheitsabschlag bei dem Wasserverbrauch vorzunehmen. Selbst wenn jedoch vom festgestellten Gesamtverbrauch von ..... Kubikmetern Wasser ein Abschlag von 25% vorgenommen wird und der Verbrauch pro Minute nicht mit ..... Litern, sondern zu Gunsten des Angeklagten mit ..... Litern angenommen wird, ergeben sich Betriebseinnahmen von ..... Euro. Dies zeigt folgende Rechnung:

Noch geringere Betriebseinnahmen können ausgeschlossen werden. Bereits bei dem Preis pro Minute ist die Kammer mit ihrer Schätzung an der unteren Grenze, da üblicherweise … Euro pro Minute zu zahlen wäre. Auch etwaige Einnahmen aus den Münzstaubsaugern bleiben unberücksichtigt. Es gibt darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte überdurchschnittlich - also wesentlich mehr Wasserverluste - als andere Betreiber der Anlage gehabt hätte. Es wäre zudem zu erwarten gewesen, dass bei schweren Leckagen und Defekten umfangreiche Reparaturen vorgenommen worden wären. Dazu berichtet aber auch der Angeklagte im Einzelnen nicht. Soweit er mit seiner Einlassung zahlreiche Garantieanzeigen und Reparatureinsätze des Herstellers von ..... bis ..... vorlegte, beschränkten die sich auf die ersten Monate der Inbetriebnahme bis zum Ende der Garantiezeit. Etwaige Belege für Reparaturen für die Zeit danach hat der Angeklagte nicht vorgelegt. Aus einigen der vorgelegten Reparaturanzeigen ergibt sich zwar, dass Undichtigkeiten moniert und teilweise repariert wurde, im Übrigen sind aber keine Anhaltspunkte dafür geschildert, dass es andauernde und wesentliche Wasserverluste gegeben haben könnte. Undichtigkeiten in den Jahren ..... und ..... hätten im Übrigen den zu Grunde gelegten Wasserbrauch der Jahre ..... bis ..... nicht beeinflusst. Selbst wenn schließlich Reparaturen zum Stillstand der Anlage für bestimmte Tage geführt haben sollten, bleibt die Schätzung nach dem Wasserverbrauch von derartigen Ausfallzeiten unberührt, da an diesen Tagen kein Wasser verbraucht worden wäre.

Weiterhin musste auch die Höhe der Betriebsausgaben für die SB Autowaschanlage geschätzt werden. Auch insoweit sind nachvollziehbare Aufzeichnungen nicht vorhanden. Ausgangspunkt für die den Feststellungen zu Grunde gelegten Betriebsausgaben war daher zunächst die vom Steuerfahnder ......... vorgenommene und in Tabellenform als Urkunde zusammengefasste Auswertung des Geschäftskontos des Angeklagten bei der ............... AG. Aus den Kontoumsätzen der entsprechenden Jahre waren die Abbuchungen für die tatsächlich geleisteten Zahlungen auf den Erbbauzins sowie für Trink- und Abwasser ersichtlich. Bezüglich der Wasserkosten konnte zudem den Abrechnungen des Abwasserverbandes der jeweilige Vorsteueranteil entnommen werden. Da zudem der Leasingvertrag in der Weise gestaltet war, als die Zahlung der Leasingraten zum Eigentumsübergang an der SB-Autowaschanlage führte, war der Angeklagte wirtschaftlicher Eigentümer der Anlage. Er konnte daher den Zinsanteil der Leasingraten als Betriebsausgaben geltend machen, wie sie dem Zins- und Tilgungsplan des Leasinggebers entnommen werden konnten. Dabei ist zu beachten, dass der Angeklagte in den Jahren ....., ..... und ..... keine Zahlungen an die Leasinggesellschaft und ansonsten nur unregelmäßig leistete. Auch stand dem Angeklagten die jährliche Absetzung für Abnutzung von 10% der Nettoanschaffungskosten bei einer geschätzten Nutzungszeit von zehn Jahren zu.

Auch wenn es diesbezüglich keine Überweisungen vom Geschäftskonto, Zahlungsbelege oder andere Nachweise gibt, geht die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass auch weitere Betriebsausgaben angefallen sein müssen. So benötigte die Anlage Strom, auch wenn kein Versorgervertrag oder Zahlungen bekannt wurden. Da bei der Reinigung auch Waschmittel aufgetragen werden konnte, musste der Angeklagte dieses regelmäßig nachfüllen. Zumal ist es lebensnah von weiteren Reparaturen und dem Erwerb von Ersatzsteilen auszugehen. Die Kammer hat diese Betriebsausgaben pauschal mit ..... Euro jährlich angesetzt. Ein noch höherer Ansatz ist - trotz der Einwendungen des Angeklagten mit seiner Einlassung - nicht geboten. Für Finanzierungskosten von „rund ..... Euro“ jährlich, gibt es keine Anhaltspunkte. Auch der Steuerfahnder ........., der nach einer BaFin-Abfrage alle Konten des Angeklagten in Erfahrung bringen konnte, fand keine Anzeichen für ein Darlehen, das über die Finanzierung mit dem Leasinggeber hinausging. Zudem gab es keine korrespondieren regelmäßigen Abgänge vom Geschäftskonto des Angeklagten. Auch aus den beim Finanzamt ............ eingereichten Erklärungen des Angeklagten, insbesondere der mit seiner E-Mail vom ..... übersandten Datei einer Tabelle zu Umsätzen und Ausgaben ..... bis ...... sowie der nachgereichten Einnahmen-Überschussrechnung ..... vom ..... seiner damaligen Steuerberater ergeben sich keine - nachvollziehbaren - Betriebsausgaben, die über dem pauschalen Ansatz der Kammer stehen. Die Tabelle aus dem Anhang der E-Mail vom ..... beziffert den jährlichen Aufwand ..... bis ...... ohne weitere Erläuterung mit ..... bis ..... Euro und liegt damit deutlich unter den in Abzug gebrachten Betriebsausgaben, welche die Kammer in den Feststellungen zur Sache unter II.2. ihrer Berechnung zu Grunde gelegt hat. Auch die Einnahmen-Überschussrechnung ....., die von den Steuerberatern des Angeklagten am vom ..... nachgereicht wurde, setzte neben der auch hier berücksichtigten Absetzung für Abnutzung von ..... Euro, den vollständigen Erbbauzins unabhängig von einer Zahlung sowie Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe, Nebenkosten in Höhe von ..... Euro an. Auch insoweit liegt der geschätzte Ansatz der Kammer mit den über das Konto nachgewiesenen Ausgaben von ..... Euro für den Wasserverbrauch sowie einer zusätzlichen Pauschale von ..... Euro für das Jahr ..... über den von dem Steuerberater erklärten Betriebsausgaben. Soweit die Steuerberater weiterhin Finanzierungskosten von ..... Euro ansetzen, werden diese nicht weiter erläutert. Sie enthalten aber den Zinsanteil der Leasingraten, die nach der Auswertung des Steuerfahnders ......... im Jahr ..... und ..... gerade nicht geleistet wurden und damit auch nicht abgeflossen sind. Wie bereits ausgeführt, gibt es für weitere - geleistete - Finanzierungskosten keine Anhaltspunkte.

Bezüglich der für die Berechnung der Umsatzsteuerzahllast in Abzug zu bringenden Vorsteuer hat die Kammer neben der ausgewiesenen Umsatzsteuer des Abwasserverbandes für Trink- und Abwasser auch pauschal die Vorsteuer mit ..... Euro für die geschätzten pauschalen Betriebsausgaben in Abzug gebracht. Die weiteren Kosten Erbbauzins, Absetzung für Abnutzung und der in den Leasingraten enthaltende Tilgungsanteil sind umsatzsteuerfrei. Damit ergibt sich folgende Berechnung für die Vorsteuer der SB-Autowaschanlage:

Jahr

Vorsteuer geschätzt

Vorsteuer Wasserverband

gesamte VorsteuerWaschanlage

.....

..... €

..... €

..... €

.....

..... €

..... €

..... €

.....

..... €

..... €

..... €

.....

……… €

……… €

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.....

……… €

……… €

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.....

……… €

……… €

……… €

.....

……… €

……… €

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.....

……… €

……… €

……… €

I. Qt. .....

……… €

……… €

……… €

II. Qt. .....

……… €

……… €

……… €

III. Qt. .....

……… €

……… €

……… €

IV. Qt. .....

……… €

……… €

……… €

Die Einnahmen des Gewerbebetriebes „Altpapierhandel“ hat die Kammer wie in den Feststellungen beschrieben an Hand der Auswertung des Geschäftskontos des Angeklagten bei der ............... AG angesetzt. Der Steuerfahnder ......... hat nicht allein dieses Konto für den Tatzeitraum ausgewertet, sondern auch die einzelnen Abnehmer angeschrieben und nach ihren Gutschriften befragt. Die mit den Buchungen korrespondieren Zahlungen konnten damit in die Einnahmen-Überschussrechnung übernommen werden. Aus den Auskünften der ................ GmbH, die zudem von der Zeugin ................ in der Hauptverhandlung erläutert wurden, folgen auch die Gutschriften an den Angeklagten aus der Veräußerung der bei ............................. abgeholten Altpapierballen.

Die Betriebsausgaben des Altpapierhandels mussten dagegen wieder geschätzt werden. Angaben des Angeklagten finden sich dazu nicht. Auch in seiner Einlassung äußerte er zwar, dass er im Ergebnis keinen Gewinn erzielt habe, bezifferte aber einzelne Ausgaben, insbesondere zum etwaigen Ankauf des Altpapiers von Dritten, nicht. Die Kammer hat sich entschieden, entsprechend der Schätzung der Steuerfahndung, pauschale Betriebsausgaben von ……… Euro jährlich anzusetzen. Es ist nicht bekannt, ob der Angeklagte überhaupt Zahlungen an Private geleistet hat, die Altpapier abgaben. Eine Preistabelle oder ähnliches oder eine Vorrichtung zur Bemessung, wie z.B. eine Waage, konnte der Steuerfahnder ......... bei seiner ersten Vor-Ort-Besichtigung am ............ nicht sehen. Strom- oder Wasserkosten fielen für das nicht erschlossene Grundstück ............... nicht an. Auch etwaige Finanzierungskosten für den Erwerb wurden nicht bekannt. Die Container wurden von den Abnehmern gestellt, die diese auch auf eigene Kosten mit eigenem Fuhrpark abholen ließen. Um etwaige Ankäufe oder andere Anreize für die Abgabe von Altpapier zu Gunsten des Angeklagten erfassen zu können, hält die Kammer daher einen pauschalen Ansatz für geboten. Dass es sich dabei um Zahlungen mit einem Vorsteuerabzug gehandelt haben konnte, drängt sich auch nicht auf.

Soweit der Angeklagte auf Grund seiner Übereinkunft mit ............................. Einnahmen von der ................ GmbH erzielte, fielen dagegen keinerlei Betriebsausgaben an. Die Altpapierballen wurden von der ................ auf eigene Kosten vom Betriebsgelände des ............................. abgeholt. Dieser verpresste die Ballen mit eigenem Personal auf eigene Kosten, ohne diese Kosten an die Innengesellschaft weiterzuleiten. Dass der Angeklagte durch die Veräußerung eigene, weitere Kosten gehabt haben könnte, ist nicht ersichtlich.

Für die Kammer steht schließlich auch fest, dass der Angeklagte in seiner Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Der Angeklagte hat zwar mit seiner Einlassung vorgetragen, auf Grund eines kindlichen Erlebnisses psychisch beeinträchtigt zu sein. Nach der Überzeugung der Kammer sind aber weder seine Einsichtsfähigkeit, noch seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt. Insbesondere leidet der Angeklagte nicht an einer krankhaften seelischen Störung oder einer schweren anderen seelischen Störung. Unabhängig davon, ob sich das damalige Ereignis in der Weise zugetragen hat, wie vom Angeklagten geschildert, haben sich weder die vom Angeklagten vorgetragene Diagnose einer schweren posttraumatischen Störung noch die einer schweren Depression in der Hauptverhandlung bestätigt. Die Kammer hat zu dieser Frage sachverständige Hilfe eingeholt und im Rahmen der Hauptverhandlung den psychiatrischen Sachverständigen Dr. ............, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gehört, der sein Sachverständigengutachten erstattete. Der Sachverständige hatte zuvor den Angeklagten am ............ persönlich exploriert. Der Angeklagte schilderte dabei seine Eltern als emotionsarm. Der Vater sei Choleriker gewesen und habe alles kontrollieren müssen. Der Überfall des Sexualstraftäters habe stattgefunden, als er circa ............ Jahre alt gewesen sei. Der Vorfall sei dann in der Familie nicht richtig aufgearbeitet worden. Nachdem er in der Schule zunächst schlechte Leistungen gezeigt habe, sei er ab der Oberschule ein sehr guter Schüler gewesen und habe dann, ohne große Begeisterung Betriebswirtschaft studiert, erfolgreich abgeschlossen und anschließend eine Dissertation geschrieben. Gegenwärtig spüre er starke Erschöpfungserscheinungen und habe bisher Hilfe in Hypnosebehandlungen, Körpertherapie und Gesprächen mit Heilpraktikern gesucht. Eine Situation, die Druck erzeuge, sei gegenwärtig der Eindruck, nur unzureichend anwaltlich unterstützt zu werden. Nach dem Eindruck des Sachverständigen zeigte der Angeklagte bei der Exploration ein gutes Auffassungsvermögen und eine überdurchschnittliche Intelligenz. Fragen seien prompt und adäquat beantwortet worden. Es habe keine Hinweise auf Gedächtnisstörungen oder Konzentrationsdefizite gegeben. An Hand der Gespräche bei der Exploration und den biografischen Daten schloss der Sachverständige im Anschluss zunächst das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aus. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine chronische Traumatisierung. Auch eine für Belastungsstörungen typische Vermeidungshaltung habe sich nicht gezeigt. Insbesondere stünde das geschilderte belastende frühkindliche Ereignis nicht in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Gefühl, in der Hauptverhandlung nicht richtig vertreten zu sein. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe der Angeklagte auch keine typischen Depressionssymptome geschildert (wie z.B. Antriebs- oder Denkhemmungen im Alltag). Vielmehr habe der Angeklagte über einen längeren Zeitraum mit ihm darüber gesprochen, dass er sich nur unzureichend verteidigt fühle. Insgesamt kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte eine Persönlichkeitsstörung aufweise, die mit einer ausgeprägten Selbstwertproblematik einhergehe. Der Angeklagte zeige auch eine starke Ich-Bezogenheit, die dazu führe, dass er unangenehme Situationen vermeide. Einen Krankheitswert weise diese Störung jedoch nicht auf. Weder die berufliche noch die soziale Leistungsfähigkeit sei ersichtlich beeinträchtigt.

An Hand dieses Gutachtens kann schließlich auch die Kammer ausschließen, dass der Angeklagte an einer psychischen Erkrankung oder einer Persönlichkeitsstörung leidet, der in ihrem Ausmaß ein Krankheitswert zukommt. Der Angeklagte hat erfolgreich und ohne Brüche eine akademische Laufbahn absolviert. Er war danach als betriebswirtschaftlicher Berater und über einen längeren Zeitraum als selbständiger Einzelunternehmer tätig. Die Kammer kann daher auch nicht erkennen, wie die von ihm geschilderten psychischen Einschränkungen ihn gehindert haben könnten, fristgemäß Steuererklärungen abzugeben und dabei zutreffende Angaben zu seinen Einkommen und den Umsätzen zu machen.

IV. Rechtliche Würdigung

Nach den Feststellungen erfüllen die Taten des Angeklagten den Tatbestand der Steuerhinterziehung in 32 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb.

Die Taten Nr. 1 bis 3 beging der Angeklagte jeweils in mittelbarer Täterschaft, in dem er seinen damaligen Steuerberater dazu veranlasste, jeweils durch die Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen ..... bis ...... gegenüber den Finanzbehörden unrichtige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen zu machen und dadurch jeweils Steuern verkürzte (§§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB). Die zeitgleich abgegebenen Erklärungen beruhten auf den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten zu seinen Einnahmen und Ausgaben, die für jedes Steuerjahr nur eine einzelne Handlung darstellten. Damit stehen die Hinterziehung der Einkommens- und der Umsatzsteuer für jedes Steuerjahr in Tateinheit. Tatmehrheit besteht dagegen zwischen den drei mittelbaren Taten für jedes Steuerjahr. Auch wenn alle Erklärungen am ............................. elektronisch und damit zeitlich übereinstimmend abgegeben wurden, handelt es sich um Erklärungen für unterschiedliche Steuerjahre, deren Angaben zu Einnahmen und Umsätzen auch grundsätzlich unabhängig sind. Die Taten waren jeweils durch Erlass der Steuerbescheide vom ............ vollendet.

Die Taten Nr. 4 bis Nr. 27 beging der Angeklagte, indem er jeweils die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis ließ und dadurch Steuern verkürzte (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Dabei war der Angeklagte bei den Taten Nr. 4 bis 20 und 25 bis 27 jeweils gemäß §§ 25 EStG, 18 Abs. 3 UStG, 14a GewStG verpflichtet, Jahressteuererklärungen abzugeben. Soweit der Angeklagte bei den Taten Nr. 21 bis 24 es pflichtwidrig unterließ, Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen, folgte diese Pflicht aus § 18 Abs. 1 und 2 UStG. Diese waren stets bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes abzurechnen. Die Abgabefrist für die Jahressteuererklärungen richtete sich nach § 149 Abs. 2 AO a.F., wonach die Erklärungen fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben waren. Für den Zeitraum, in dem der Angeklagte steuerlich vertreten war, hat die Kammer die allgemeine Fristverlängerung für durch Steuerberater beratene Steuerpflichtige angesetzt. Mit Ablauf dieser Frist waren die Taten der Hinterziehung von Umsatzsteuer als Anmeldungssteuern vollendet. Für die Einkommens- und Gewerbesteuer trat Vollendung mit dem wesentlichen Abschluss der allgemeinen Veranlagungsarbeiten ein. Schätzungsbescheide wurden in keinem Fall vor Abschluss dieser Arbeiten erlassen. Allein für die Taten Nr. 17 und 19 wurden dem Angeklagten am ............ vor Abschluss der allgemeinen Veranlagungsarbeiten für das Steuerjahr ............ die Einleitung des Steuerstrafverfahren für die jeweilige Steuerart und das Steuerjahr bekannt gegeben. Bei diesen beiden Taten verblieb es damit beim Versuch gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 und 2 AO, 22, 23 StGB.

Die festgestellte Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und ............................. wertet die Kammer rechtlich als Gründung einer Innengesellschaft, deren Ziel es war, den dem ............................. zugeflossenen Anteil der Einnahmen von der ................ GmbH zu verheimlichen und steuerlich nicht zu erklären. Der Angeklagte hatte sich, wie festgestellt, dazu bereit erklärt, da er ohnehin nicht beabsichtigte, Steuererklärungen abzugeben. Nach außen trat allein der Angeklagte auf, im Innenverhältnis verblieb es jedoch ein Geschäft des ............................., für das der Angeklagte - wie ein „Strohmann“ - seinen Namen gab. Dass eine derartige, auf einen rechtswidrigen Zweck gerichtete Innengesellschaft nichtig sein dürfte, ist gemäß §§ 40, 41 AO für die Besteuerung unerheblich. Es handelte sich auch nicht um ein Scheingeschäft, da die Beteiligten gerade die Rechtsfolge eintreten lassen wollten. Auch für den nicht eingeweihten Dritten, die ................ GmbH, war der Angeklagte der Vertragspartner.

Für die steuerlichen Auswirkungen dieser Konstruktion ist zwischen den einzelnen Steuerarten zu unterscheiden. Umsatzsteuerrechtlich entscheidet die zivilrechtliche Vereinbarung darüber, wer als Leistender und damit als Unternehmer anzusehen ist (BFH, Urteil vom 10. November ........., XI R 15/09). Die Verträge mit der ................ schloss allein der Angeklagte im eigenen Namen und unter der Adresse seines in ............... betriebenen Altpapierhandels. Die Innengesellschaft mit ............................. legte er dabei nicht offen. Zivilrechtlich war damit allein der Angeklagte aus diesen Verträgen berechtigt und verpflichtet. Der Angeklagte ist folglich auch bezüglich dieser Umsätze Unternehmer gemäß § 2 UStG und damit Steuerschuldner gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die von ihm durch Leistungen an die ................ GmbH erzielten Umsätze waren dabei in seinen jeweiligen Umsatzsteuererklärungen anzugeben. Die Kammer hat daher in ihrer Berechnung diese Umsätze wie im Einzelnen dargestellt zu den übrigen Umsätzen addiert.

Gewerbesteuerrechtlich unterliegt gemäß § 2 Abs. 1 GewStG jeder im Inland betriebene stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Steuerschuldner ist gemäß § 5 Abs. 1 GewStG der Unternehmer, als der derjenige gilt, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Dies ist hier auch der Angeklagte. Die Innengesellschaft trat nicht nach außen auf, so dass § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG nicht einschlägig ist, nach dem eine Personengesellschaft Steuerschuldner ist, soweit ihre Tätigkeit selbst Gewerbebetrieb ist. Es handelte sich hier nicht um eine atypische stille Gesellschaft, sondern um eine reine stille (Innen-)Gesellschaft, die über kein eigenes Gesellschaftsvermögen verfügte. Nicht die Innengesellschaft war nach außen gewerblich tätig, sondern der Angeklagte im eigenen Namen. Der Angeklagte vereinnahmte die Erlöse im eigenen Namen und teilte diese erst später mit ............................. auf. Die Kammer hat daher die Erträge aus dem Altpapierhandel, unter dessen Adresse der Angeklagte nach außen auftrat, um die aus den Geschäften mit der ................ erzielten Erträge erhöht. Es handelt sich um einen nach außen unter der Adresse ............... in ............... auftretenden einheitlichen Gewerbebetrieb.

Einkommensteuerrechtlich ist dagegen zu beachten, dass der Angeklagte zwar zunächst die Erlöse vereinnahmte, sein eigentlicher Gewinnanteil jedoch erst nach Aufteilung des Überschusses mit ............................. als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG entstand. Der Angeklagte zeigte Mitunternehmerinitiative, da er den Vertrag mit der ................ im eigenen Namen schloss. Er selbst war aus diesem Vertrag berechtigt und verpflichtet, so dass er auch ein Mitunternehmerrisiko trug. Dennoch war er nicht reiner Zwischenhändler für den ............................., da im Innenverhältnis der Angeklagte keine eigenen unternehmerischen Entscheidungen traf, sondern - wie ein Strohmann - seinen Namen für das Geschäft des ............................. gab. Die erzielten Einkünfte waren daher gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 a) AO zwischen beiden Gesellschaftern aufzuteilen. Als an der Feststellung Beteiligter hatte der Angeklagte daher gemäß § 181 Abs. 2 Nr. 1 b) AO eine Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abzugeben, deren Frist - wie auch für die Einkommensteuererklärung des Angeklagten - sich nach § 149 AO a.F. berechnete.

Soweit der Angeklagte daher mit den Taten Nr. 27 bis 32 es unterlassen hat, die Erklärungen für die gesonderte Gewinnfeststellung aus seiner Beteiligung an der Innengesellschaft mit ............................. zu erklären, liegen eigenständige Straftaten der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. Da weder der genaue Anteil des Angeklagten an der Aufteilung der Einnahmen noch die konkreten steuerlichen Verhältnisse des ............................. bekannt sind, kann nicht berechnet werden, in welcher Höhe dadurch Steuern verkürzt wurden. Der Angeklagte erlangte aber für sich und den ............................. einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil, da die Finanzbehörden die erzielten Einkünfte nicht auf die Feststellungsbeteiligten aufteilen konnten. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Bekanntgabe des Steuerstrafverfahrens am ............ bezüglich der Hinterziehung der Einkommensteuer ............ ihn auch von der Pflicht suspendierte, seine Beteiligung an der Innengesellschaft mit ............................. zu offenbaren. Daher verbleibt es bei auch bei der Tat Nr. 31 (wie bei den Taten Nr. 17 und Nr. 19) beim Versuch gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 und 2 AO, 22, 23 StGB.

Zur Vermeidung einer doppelten strafrechtlichen Belastung des Angeklagten durch nicht erklärte Einkünfte aus der Innengesellschaft, sind die durch die Geschäfte mit der ........... GmbH erzielten Einkünfte - anders als in der Schadensberechnung der Anklage - nicht erhöhend bei der Nichtabgabe seiner persönlichen Einkommensteuererklärungen berücksichtigt. Damit ist es aus Sicht der Kammer aber nicht geboten, auch den Gewerbesteueranteil, der auf die Erträge aus der Innengesellschaft entfällt, als Steuermäßigung gemäß § 35 EStG zusätzlich zu Gunsten des Angeklagten bei der Berechnung des Steuerschadens für die Einkommensteuer ..... bis ...... in Abzug zu bringen. Dass allein der Angeklagte Gewerbesteuerschuldner ist, beruht auf der gewählten Rechtskonstruktion. Die von ihm erzielten Einkünfte würden sein zu versteuerndes Einkommen erhöhen und damit auch zu einer höheren tariflichen Einkommensteuer führen vor Abzug der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte. Die steuerliche Ermäßigung nach § 35 EStG ist im Übrigen von der Kammer an Hand der gewerblichen Einkünfte - beschränkt auf den tatsächlichen gewerbesteuerlichen Hebesatz der Stadt ............... von 350% - berechnet worden (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG).

V. Strafzumessung

Der Strafrahmen der Steuerhinterziehung umfasst Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Regelbeispiele für besonders schwere Fälle gemäß § 370 Abs. 3 AO sind nicht erfüllt. Bezüglich der Taten Nr. 17, 19 und 31, bei denen lediglich eine Versuchsstrafbarkeit vorliegt, hat die Kammer den Strafrahmen gemäß §§ 23, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten gemildert.

Innerhalb des Strafrahmens war insbesondere zu Gunsten des Angeklagten neben dem reinen Zeitablauf zwischen Tatbegehung und Verurteilung zu beachten, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten kann auch angeführt werden, dass er sich zur Sache eingelassen hat und damit jedenfalls seine Tätigkeit als Einzelunternehmer einräumte. Weitere bestimmende Strafmilderungsgründe drängen sich jedoch nicht auf. Soweit die Verteidigung darauf verweist, dass auf Grund der durchgeführten Zwangsvollstreckung Anfang des Jahres 2024 mit der anstehenden Verrechnung ein Gutteil der Steuerschulden beglichen werden könnte, kann die Kammer darin eine Schadenswiedergutmachung nicht erkennen. Die Zwangsvollstreckung beruhte nicht auf einer Initiative des Angeklagten, sondern vielmehr auf den Bemühungen der Finanzverwaltung, die entstandenen Steueransprüche durchzusetzen.

Strafschärfend war dagegen die Vielzahl der Taten über mehrere Jahre zu beachten. Der Angeklagte hatte sich wie festgestellt insgesamt entschlossen, seine steuerlichen Pflichten nicht oder nur unzutreffend zu erfüllen. Er hat dadurch nicht nur Steuern im mittleren sechststelligen Bereich hinterzogen, sondern auch für sich und den ............................. den nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt, dass deren Einnahmen aus der Innengesellschaft nicht einer Gewinnfeststellung unterzogen werden konnten, auch wenn die Höhe des Steuervorteils nicht der Höhe der endgültig hinterzogenen Steuer entspricht. Da insgesamt eine Tatserie gegeben ist, die von dem allgemeinen Tatplan des Angeklagten umfasst wird, ist auch die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen gemäß § 47 StGB in den Fällen geboten, in denen der einzelne Steuerschaden gering bleibt.

Unter Beachtung dieser Kriterien und des jeweils entstandenen bzw. bei den Taten Nr. 17 und 19 angestrebten - Steuerschadens sowie der erlangten - bzw. mit Tat Nr. 31 angestrebten - Steuervorteile hat die Kammer folgende Einzelstrafen für angemessen erachtet:

Taten

Steuerart, Jahr

Steuerschaden/-vorteil

Einzelstrafe

1

ESt ..........., USt ...........

........... Euro und ........... Euro

1 Jahr

2

ESt ........., USt .........

........... Euro und ........... Euro

11 Monate

3

ESt ........., USt .........

........... Euro und ........... Euro

1 Jahr und 2 Monate

4

ESt .........

........... Euro

1 Jahr und 2 Monate

5

USt .........

........... Euro

1 Jahr und 4 Monate

6

GewSt ......... (Altpapier)

........... Euro

10 Monate

7

ESt .........

........... Euro

11 Monate

8

USt .........

........... Euro

1 Jahr und 6 Monate

9

GewSt ......... (Altpapier)

........... Euro

1 Jahr

10

ESt .........

........... Euro

11 Monate

11

USt .........

........... Euro

1 Jahr und 10 Monate

12

GewSt ......... (Altpapier)

........... Euro

1 Jahr

13

ESt .........

........... Euro

8 Monate

14

USt .........

........... Euro

1 Jahr und 8 Monate

15

GewSt ......... (Waschpark)

........... Euro

3 Monate

16

GewSt ......... (Altpapier)

........... Euro

1 Jahr

17

ESt .........

........... Euro (Versuch)

5 Monate

18

USt .........

........... Euro

1 Jahr und 8 Monate

19

GewSt ......... (Altpapier)

........... Euro (Versuch)

8 Monate

20

ESt .........

........... Euro

8 Monate

21

I. Qt. .........

........... Euro

11 Monate

22

II. Qt. .........

........... Euro

11 Monate

23

III. Qt. .........

........... Euro

11 Monate

24

IV. Qt. .........

........... Euro

8 Monate

25

GewSt ......... (Waschpark)

........... Euro

4 Monate

26

GewSt ......... (Altpapier)

........... Euro

1 Jahr

27

gesonderte Gewinnfeststellung .........

........... Euro

6 Monate

28

gesonderte Gewinnfeststellung .........

........... Euro

1 Jahr

29

gesonderte Gewinnfeststellung .........

........... Euro

1 Jahr

30

gesonderte Gewinnfeststellung .........

........... Euro

1 Jahr

31

gesonderte Gewinnfeststellung .........

........... Euro (Versuch)

10 Monate

32

gesonderte Gewinnfeststellung .........

........... Euro

1 Jahr und 4 Monate

Für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer die für die Tat Nr. 11 ausgesprochene Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Monaten als Einsatzstrafe angesetzt. Diese Strafe ist unter Beachtung der bereits genannten Strafzumessungskriterien erhöht worden, wobei beachtet wurde, dass die Vielzahl der Taten und der verursachte Gesamtschaden bereits auch bei der Bemessung der Einzelstrafen Berücksichtigung fand. Insgesamt erachtet die Kammer eine

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten

für angemessen.

VI. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

Die Kammer hat insgesamt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von einem Jahr festgestellt.

Das Ermittlungsverfahren ist zunächst der Schwierigkeit entsprechend angemessen gefördert worden. Die erste Verfahrenseinleitung fand am ........... statt und wurde im Folgenden sukzessive erweitert. Die Schwierigkeit bestand hier in der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, so dass der Abschlussbericht am ........... aus Sicht der Kammer nicht verzögert erstellt wurde. Der Steuerfahnder ......... war vielmehr durchgängig mit der Sache und den Ermittlungen befasst. Auch die innerhalb von ........... Monaten nach Vorlage des Abschlussberichts erhobene Anklage vom ........... stellt eine angemessene Förderung dar. Dagegen hätte das Verfahren vor Gericht grundsätzlich zügiger eröffnet und verhandelt werden können. Die Hauptverhandlung hat jedoch erst am ........... ........... und damit ungefähr zwei Jahre nach Eingang der Anklage begonnen, ohne dass diese Verzögerung dem Angeklagten zugerechnet werden könnte.

Zur Kompensation dieser Verzögerung hält die Kammer es für angemessen

einen Monat

der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt zu erklären.

VII. Teilfreispruch

Inhalt der zugelassenen Anklageschrift vom ........... war auch die Nichtabgabe der Gewerbesteuererklärungen ...., ....., ..... und ...... für den Gewerbebetrieb „SB-Autowaschpark“. Die im Ergebnis der Hauptverhandlung vorgenommene Schätzung der Kammer hat jedoch für diese Steuerjahre für den SB-Autowaschpark nur zu einem Gewerbeertrag geführt, der jeweils unter dem Freibetrag von ........... Euro lag. Der Angeklagte hat somit für diese Taten keine Steuern verkürzt oder eine Verkürzung versucht. Es bestand gemäß § 25 GewStDV auch keine Erklärungspflicht. Der Angeklagte ist daher für diese vier Taten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden.

VIII. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der Verurteilung auf § 465 Abs. 1 StPO und bezüglich des Teilfreispruchs auf § 467 Abs. 1 StPO.

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