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Landgericht Cottbus Urteil vom 22.10.2024 – 3 O 20/24
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2024:1022.3O20.24.00
Tenor§
Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages 1.) dem Grunde nach begründet.
Tatbestand§
Die Klägerin macht einen Anspruch aus § 2287 BGB geltend.
Die Klägerin trägt – unwidersprochen – vor, sie sei eines von 3 Kindern des am ……………… verstorbenen Erblassers ………………. Der Beklagte ist ihr Bruder. In dem Testament des Erblassers und seiner im Jahr 2015 vorverstorbenen Ehefrau ……………… vom ………………heißt es demgegenüber, die Eheleute ……………… hätten gemeinsam 4 Kinder, eines davon sei ohne Hinterlassung eines Abkömmlings vorverstorben.
In dem vorgenannten gemeinschaftlichen Testament setzten sich die Eheleute ……………… gegenseitig zu Alleinerben und die Parteien dieses Rechtstreits und deren gemeinsamen Bruder ……………… zu gleichen Anteilen als Schlusserben ein. Der Familienname der Klägerin wird im Testament abweichend von der Schreibweise im Klagerubrum mit „………………“ angegeben. Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, dass damit die Klägerin gemeint ist.
In § 5 des Testaments heißt es unter anderem, alle vorstehenden Verfügungen seien wechselbezüglich, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
In einem von dem Erblasser und dessen Ehefrau am ……………… unterschriebenen handschriftlichen Nachtrag zum Testament verfügen die Eheleute ………………, dass der Erbteil der Klägerin gemäß ihrer dem Nachtrag beigefügten (jedoch dem Gericht nicht vorliegenden) Bestätigung um 100.000 DM gemindert wird. Hintergrund ist, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Erwerb eines eigenen Grundstücks vom Erblasser und dessen Ehefrau einen Betrag von 100.000 DM erhalten hatte.
Mit notariellem Vertrag ……………… – nach dem Tod seiner Ehefrau – übertrug der Erblasser dem Beklagten das Eigentum an 2 Flurstücken (im Folgenden als „das Grundstück“ bezeichnet). Der Beklagte wurde aufgrund dieses Vertrages am ……………… im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
Im Übertragungsvertrag heißt es unter II. § 1, 1., die Übertragung erfolge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. In § 2, der mit „Wohnung- und Nutzungsrechtsvorbehalt“ überschrieben ist, heißt es unter 1.1, dass der Erwerber dem Veräußerer ein lebenslanges Wohnungs- und Nutzungsrecht an dem übertragenen Grundbesitz „einräumt“.
Unter II., 2. ist in der Urkunde vereinbart, dass der nunmehrige Beklagte sich den Wert der Zuwendung auf seinen Pflichtteilsanspruch nach dem Veräußerer anrechnen lassen müsse. Eine Ausgleichspflicht gegenüber den Geschwistern und deren Abkömmlingen solle nicht bestehen.
Unter II. § 1, 3. wird in dem Übertragungsvertrag das notarielle Testament vom ……………… und dessen Inhalt erwähnt und mitgeteilt, dass der Notar auf die Vorschrift des § 2287 BGB und deren entsprechende Anwendung auf bindend gewordene gemeinschaftliche Testamente hingewiesen hat. Den Beteiligten sei somit bekannt, dass der dauerhafte Bestand der beurkundeten Zuwendung gefährdet sein könnte und erst gesichert sei, wenn die hiesige Klägerin die Vereinbarung genehmigt. Die Beurkundungsbeteiligten wünschten gleichwohl die Beurkundung.
Unter IV. ist unter anderem eine Modifikation des Rückforderungsrechts gemäß § 528 BGB vereinbart.
Unter V. 1. erklärt die an der Beurkundung beteiligten ………………, dass sie von der Grundstücksübertragung Kenntnis nehme und mit ihr einverstanden sei. Sie verzichtet in Bezug auf das Grundstück auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Nachlass des Veräußerers und auf Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Erwerber. Unter V. 5. a) verpflichtet sich der Erwerber zum Ausgleich für den Pflichtteilsverzicht 20.000 € an Frau ……………… zu zahlen.
Unter V. 4. ist vereinbart, dass sich die Vertragsparteien darüber einig sind, „daß das Grundstück letztlich erbrechtlich aus dem Vermögen des Veräußerers ausgeklammert werden soll“.
Den Verkehrswert des Grundstückes gaben die Vertragsparteien in der Urkunde mit 80.000 € an, den Wert des Nutzungsrechts mit monatlich 700 €.
Die Beklagte meint, die Übertragung sei eine beeinträchtigende Schenkung i.S.v. § 2287 BGB. Daraus folge für sie ein Zahlungsanspruch i.H.v. 57.400 €:
Der Wert des Grundstückes habe abweichend von der Angabe im Vertrag 196.000 € betragen. Davon sei der Wert des Wohnungs- und Nutzungsrechtes, den die Klägerin mit 46.200 € ansetzt, abzuziehen. Unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes ergebe sich ein Schenkungswert von 185.901,80 €. Davon stehe ihr 1/3, das sind 61.967,27 €, zu. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf Seiten 4 und 5 der Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
1.) Den Beklagten zu verurteilen, an sie 61.967,27 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, d. h. seit dem 06.05.2024 zu zahlen.
2.) Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 2147,83 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, d. h. seit dem 06.05.2024 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, der Wert des Grundstückes habe 80.000 € betragen.
Der Beklagte meint, der Wert des Nutzungsrechtes sei mit 57.400 € anzunehmen. Maßgeblich sei insoweit, dass das Nutzungsrecht bis zum Tod des Erblassers bestanden habe. Auch nach seinem Auszug habe es dem Erblasser freigestanden, jederzeit in das Haus zurückzukehren.
Der Beklagte bestreitet eine Benachteiligungsabsicht des Erblassers. Das eine solche nicht bestanden habe, ergebe sich auch aus dem handschriftlichen Nachtrag zum Testament.
Der Beklagte meint, ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Grundstücksübertragung habe in dessen Interesse gelegen, das Grundstück in der Familie zu halten.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags 1.) dem Grunde nach begründet aus § 2287 BGB analog.
Es ist anerkannt, dass die Vorschrift des unmittelbar für Erbverträge geltenden § 2287 BGB auf bindend gewordene Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament entsprechend anzuwenden ist. Dies rechtfertigt sich daraus, dass solche Verfügungen den Erblasser in gleicher Weise binden, wie ein Erbvertrag.
1. Nach der ausdrücklichen Bestimmung im gemeinschaftlichen Testament sind sämtliche in diesem Testament getroffenen Verfügungen wechselseitig. Diese Verfügungen sind daher nach näherer Maßgabe des § 2271 Abs. 2 BGB mit dem Tode der Ehefrau für den Erblasser bindend geworden. Diese Bindung wird im Ausgangspunkt seitens des Beklagten auch nicht in Frage gestellt.
2. Der Übertragungsvertrag vom ……………… ist als – zumindest gemischte – Schenkung zu qualifizieren, denn aus dem Inhalt des Übertragungsvertrages ergibt sich, dass die Übertragung nach dem Willen der Vertragsparteien eine zumindest gemischten Schenkung sein sollte.
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Begründung eines Wohnungs- und Nutzungsrechts nach dem Verständnis der Vertragsparteien ein Entgelt sein sollte, oder ob dieses lediglich den Gegenstand der Schenkung definiert, d. h. dass Gegenstand der Schenkung lediglich mit einem Wohnung- und Nutzungsrecht belastetes Eigentum sein sollte.
Der Wille der Vertragsparteien, Schenkung zu vereinbaren, ergibt sich aus folgendem: – Im Vertrag wird angegeben, die Übertragung erfolge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Daraus ergibt sich, dass die Übertragung unentgeltlich erfolgen sollte, denn auch der Erwerb im Wege der Erbfolge erfolgt, ohne dass der Erbe hierfür ein Entgelt zu zahlen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zweckangabe „Vorwegnahme der Erbfolge“ nicht die Art des Rechtsgeschäfts beschreibt (wie es z.B. die Begriffe „Schenkung“ oder „Verkauf“ täten), sondern lediglich das Motiv für die Übertragung: Der Erwerber soll das, was er im Falle des Todes des Veräußerers ohnehin erhalten würde, schon zu Lebzeiten des Veräußerers bekommen. In der Verwendung des Begriffes „Vorwegnahme der Erbfolge“ kommt also nicht zum Ausdruck, dass es sich nicht um eine Schenkung handeln soll. Im Gegenteil wird damit die Unentgeltlichkeit verdeutlicht.
Im Vertrag ist vereinbart, dass der Erwerber sich die Zuwendung auf seinen Pflichtteilsanspruch nach dem Veräußerer anrechnen lassen muss. Auch hierin kommt deutlich zum Ausdruck, dass eine Schenkung beabsichtigt ist. Hätten die Vertragsparteien angenommen, dass es sich um eine in vollem Umfang entgeltliche Übertragung handelt, dann wäre kein Raum für eine Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch, denn der anzurechnende Wert betrüge dann 0 €.
Auch die weitere Vereinbarung, dass eine Ausgleichspflicht gegenüber den Geschwistern nicht bestehen soll, bringt den Willen zu einer Schenkung zum Ausdruck. Auch hier gilt nämlich, dass es bei Annahme einer in vollem Umfang entgeltlichen Verfügung ohnehin nichts auszugleichen gäbe. Der explizite Ausschluss einer Ausgleichspflicht wäre in einem solchen Falle überflüssig.
Die vereinbarte Modifikation der Regelung des § 528 BGB wäre sinn- und gegenstandslos, wenn die Übertragung nach dem Willen der Vertragsparteien nicht im Wege der Schenkung hätte erfolgen sollen.
Schließlich lässt auch der durch die Urkundsbeteiligte ……………… erklärte und durch Veräußerer und Erwerber angenommene Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche erkennen, dass es sich um eine Schenkung handeln sollte. Andernfalls hätte die Grundstücksübertragung ohnehin keine Auswirkung auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche haben können. Man mag diesem Argument entgegenhalten wollen, dass sich hieraus lediglich ergibt, dass die Urkundsbeteiligte Frau ……………… die Übertragung als Schenkung qualifiziert hat, dies aber nicht unbedingt der Vorstellung von Erwerber und Veräußerer entsprechen muss. Diese mögen die Annahme des Verzichts rein vorsorglich erklärt haben. Gegen diese Interpretation spricht allerdings, dass der nunmehrige Beklagte sich in der Urkunde verpflichtet hat, als Ausgleich für den Pflichtteilsverzicht an Frau ............. 20.000 € zu zahlen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beklagte sich zu einer solchen nicht unbeträchtlichen Zahlung verpflichtet hätte, wenn er angenommen hätte, dass der erklärte Verzicht gegenstandslos ist, weil die Übertragung ohnehin ohne Einfluss auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche ist.
3. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Erblasser bei der Übertragung des Grundstückes mit Beeinträchtigungsabsicht im Sinne von § 2287 Abs. 1 BGB gehandelt hat.
a. Beeinträchtigungsabsicht in diesem Sinne ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Verfügung nicht aufgrund eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers an der Vermögensübertragung getragen ist. Dies folgt daraus, dass der durch ein gemeinschaftliches Testament gebundene Erblasser durch diese Bindung nicht an lebzeitigen Verfügungen gehindert wird. Er darf aber diese Befugnis nicht dazu missbrauchen, die für ihn bindend gewordene Erberwartung seines Erben durch lebzeitige Verfügungen zu entwerten. Dieser Schutzzweck, der der entsprechenden Anwendung des § 2287 BGB auf bindend gewordene Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament zugrundeliegt, erfordert es, die Rechtsfolge des § 2287 Abs. 1 BGB jedenfalls dann anzunehmen, wenn einer beeinträchtigenden Verfügung ein lebzeitiges Eigeninteresse nicht zugrundeliegt. Dann muss es nämlich ein anderes Interesse an dieser Verfügung gegeben, wobei es sich nur um das Interesse handeln kann, de facto die testamentarische Verfügung zu „korrigieren“.
Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der zumindest teilweise unentgeltlichen Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten ist nicht festzustellen.
aa. Ein lebzeitiges Eigeninteresse kann nicht darin gesehen werden, dass der Erblasser tatsächlich nicht mehr in der Lage war, das Grundstück ordnungsgemäß zu bewirtschaften (so der unwidersprochen gebliebene Tatsachenvortrag des Beklagten). Daraus mag sich ein lebzeitiges Eigeninteresse ergeben, das Grundstück zu veräußern, um auf diese Weise von der Last der Bewirtschaftung des Grundstückes befreit zu sein. Aus dem Ziel, sich von dieser Last zu befreien, ergibt sich jedoch keine lebzeitiges Eigeninteresse an der unentgeltlichen Übertragung. Das beschriebene Ziel hätte der Erblasser auch dadurch erreichen können, dass er das Grundstück zu einem dem Wert entsprechenden Preis verkauft, sei es an den Beklagten, sei es an einen Dritten.
bb. Ein lebzeitiges Eigeninteresse kann auch nicht in dem Wunsch gesehen werden, das Grundstück in der Familie zu halten. Es ist ohnehin fraglich, ob ein lebzeitiges Eigeninteresse angenommen werden kann, wenn es doch darum geht, was nach dem Ableben des Erblassers mit dem Grundstück geschieht. Jedenfalls kann das Interesse, das Grundstück in der Familie zu halten, hier kein tragender Grund für die Übertragung gewesen sein, denn sämtliche im gemeinschaftlichen Testament als Erben eingesetzte Personen gehören zur Familie des Erblassers. Es bedurfte also nicht der Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten, damit dieses nach dem Tod des Erblassers in der Familie bleibt.
Ferner: Wäre die Übertragung durch den Wunsch des Erblassers motiviert gewesen, das Grundstück in der Familie zu halten, dann hätte es sich angeboten – wie in vergleichbaren Konstellationen nicht unüblich – ein Rückforderungsrecht des Erblassers für den Fall zu vereinbaren, dass der Erwerber das Grundstück an eine familienfremde Person übereignen will. Eine solche Vereinbarung erfolgte jedoch nicht, und das spricht deutlich dagegen, dass es dem Erblasser darum ging, zu verhindern, dass das Grundstück in das Eigentum einer familienfremden Personen gelangt.
cc. Die Vertragsparteien haben in der Urkunde ihre Einigkeit dahingehend festgestellt, dass das Grundstück „letztlich erbrechtlich aus dem Vermögen des Veräußerers ausgeklammert werden soll“. Darin kommt deutlich der Wille zum Ausdruck, das Grundstück von der im gemeinschaftlichen Testament geregelten Erbfolge auszunehmen. Der Erblasser wollte also die testamentarische Festlegung der Rechtsnachfolge modifizieren. Dazu war er aber wegen der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments nicht befugt.
dd. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers kann nicht darin gesehen werden, dass er mit der Übertragung des Grundstücks an den Beklagten eine bereits zuvor erfolgte Zuwendung an die Klägerin i.H.v. 100.000 DM ausgleichen wollte. Dem steht nämlich entgegen, dass nach dem handschriftlichen Testamentszusatz der Erbteil der Klägerin um 100.000 DM gemindert werden sollte, d. h. dass diese Zuwendung im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach näherer Maßgabe der §§ 2050ff. BGB auszugleichen ist.
Der Ausgleich der an die Klägerin erfolgten Zuwendung sollte also im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgenden, sodass für den Erblasser kein Anlass bestand, sie zusätzlich durch eine unentgeltliche Übertragung von Vermögen an den Beklagten zu kompensieren.
ee. Der Feststellung einer Beeinträchtigungsabsicht im Sinne von § 2287 BGB steht der handschriftliche Testamentsnachtrag nicht entgegen. Aus diesem Nachtrag lässt sich zwar ableiten, dass der Erblasser und dessen Ehefrau nicht wollten, dass die nunmehrige Klägerin durch die an sie erfolgte Zuwendung i.H.v. 100.000 DM gegenüber ihren Geschwistern bevorzugt wird. Diese Feststellung steht aber nicht der Annahme einer Beeinträchtigungsabsicht bezüglich der Grundstücksübertragung auf den nunmehrigen Beklagten entgegen. Im Gegenteil: Aus dem handschriftlichen Testamentsnachtrag ergibt sich, dass dem Erblasser bewusst war, dass lebzeitige Zuwendungen an eines seiner Kinder dazu führen können, dass das betreffende Kind in größerem Umfang als seine Geschwister am Vermögen des überlebenden Elternteils partizipiert. Folglich war dem Erblasser auch im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstückes an den Beklagten bewusst, dass diese zu einer Bevorzugung des Klägers gegenüber seinen Geschwistern – und spiegelbildlich dazu notwendigerweise zu einer Benachteiligung der Geschwister – führen kann, wenn der Beklagte im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht zum Ausgleich verpflichtet ist. Dieses Bewusstsein des Erblassers ergibt sich im Übrigen daraus, dass im Übertragungsvertrag eine Ausgleichspflicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Wenn dem Erblasser aber bewusst war, dass die Übertragung zu einer Bevorzugung des Erwerbers gegenüber seinen Geschwistern führt, und er gleichwohl nicht davon absieht, eine Ausgleichspflicht anzuordnen sondern eine solche sogar explizit ausschließt, dann kann daraus kein anderer Schluss gezogen werden, dass ihm die Bevorzugung des Erwerbers nicht nur bewusst war, sondern dass er sie auch herbeiführen wollte.
b. Weitere Voraussetzung eines Anspruchs aus § 2287 BGB (hier: analog) ist, dass die Verfügung tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des anspruchsbefugten Erben geführt hat.
Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben: Wäre das Grundstück nicht an den Beklagten übertragen worden, dann wäre es in den Nachlass gefallen. Folglich wäre die Klägerin als 1/3-Miterbin am Wert dieses Grundstückes mit 1/3 beteiligt gewesen. Diese Beteiligung fällt ersatzlos dadurch weg, dass weder das Grundstück noch eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung in den Nachlass gefallen ist.
Die rein theoretische Möglichkeit, dass der Erblasser das Grundstück gegen einen dem Wert entsprechenden Kaufpreis hätte veräußern können und dass er sodann über den in sein Vermögen gelangten Kaufpreis auf eine Art hätte verfügen können, die nicht einen Anspruch aus § 2287 BGB begründet, muss hier unberücksichtigt bleiben. Zur Feststellung einer Beeinträchtigung ist allein die tatsächliche erbrechtliche Situation zu vergleichen mit der erbrechtlichen Situation die sich ergäbe, wenn man die in Rede stehende Verfügung wegdenkt. Auf theoretisch denkbare alternative Abläufe ist demgegenüber nicht abzustellen.
4. Der sich aus vorstehenden Erwägungen ergebende Anspruch aus § 2287 BGB steht nicht der Erbengemeinschaft, sondern dem jeweiligen Miterben persönlich zu, und zwar in Höhe des sich aus seiner Erbquote ergebenden Bruchteils (BeckOnline Großkommentar, Rn. 88 zu § 2287 BGB).
Inhaltlich ist der Anspruch auf Zahlung gerichtet. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass bei unentgeltlicher Weggabe eines Grundstückes jeder Miterbe gegen den Erwerber einen Anspruch auf Einräumung eines seiner Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteils gerichtet ist (vgl. BGH, NJW 1989, 2389).
Ob dem stets zu folgen ist, kann hier dahinstehen, denn jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation ist der Anspruch auf Zahlung gerichtet. Das Gericht folgt insoweit den Erwägungen des BGH in seinem Urteil vom 23.09.1981 (NJW 1982, 43):
Das bindend gewordene gemeinschaftliche Testament hindert den Erblasser nicht, dieses Testament durch eine Teilungsanordnung zu ergänzen. Es hindert ihn auch nicht, die Teilungsanordnung bereits zu Lebzeiten in der Weise zu realisieren, dass er einem von mehreren Miterben den ihm zugedachten Nachlassgegenstand überträgt. In diesem Falle muss er aber zugunsten des/der anderen Erben eine Anrechnung und, wenn der Wert des übertragenen Gegenstandes über den Wert des Erbfalls hinausgeht, eine Ausgleichung anordnen. Daraus folgt, dass der/die andere/n Erbe/n keinen rechtlich geschützten Anspruch darauf hat, dass konkrete Vermögensgegenstände in den Nachlass fallen. Sein rechtlich geschützter Anspruch richtet sich von vornherein lediglich auf die Beteiligung am Wert des Nachlasses.
Dies ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass mehrere Erben durch den Erbfall nicht Miteigentümer in den Nachlass gefallener Sachen werden, vielmehr erwerben sie lediglich einen Anteil an der Erbengemeinschaft, bei der es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt. Ein Miterbe kann auch nicht im Rahmen der Auseinandersetzung die Begründung von Miteigentum verlangen, denn die Begründung von Bruchteilseigentum an in den Nachlass gefallenen Gegenständen ist keine „Teilung in Natur“ im Sinne von § 752 BGB (hier i.V.m § 2242 Abs. 2 BGB) (vgl. BGH NJW 1956, 1433). Wenn die Erben sich nicht anderweitig einigen, müssen in den Nachlass gefallene Sachen zur Vorbereitung der Auseinandersetzung verkauft werden (vgl. §§ 2242 Abs. 2, 753 BGB). Auch daraus ergibt sich, dass sich aus dem gemeinschaftlichen Testament und dessen Bindungswirkung eine geschützte Rechtsposition lediglich hinsichtlich der Beteiligung am Wert des Nachlasses ergibt, aber nicht eine auf den Erwerb von Eigentum – und sei es auch nur Bruchteilseigentum – gerichtete geschützte Position.
Es gibt keinen tragfähigen Grund, dem durch eine Schenkung beeinträchtigten Erben als Rechtsfolge des § 2287 BGB etwas zuzusprechen, auf das er bei Wegdenken der Schenkung keinen rechtlich gesicherten Anspruch gehabt hätte. Deshalb ist es richtig, als Rechtsfolge des § 2287 BGB lediglich einen auf Wertausgleich gerichteten Anspruch anzunehmen, wenn der Gläubiger des Anspruchs aus § 2287 BGB nicht Alleinerbe sondern Miterbe ist.
5. Der Feststellung der Begründetheit der Klage dem Grunde nach steht der Inhalt der handschriftlichen Testamentsergänzung nicht entgegen. Die auf diese Erwägung gestützte Annahme, dass die Klage schon dem Grunde nach nicht begründet ist, würde die Feststellung voraussetzen, dass (1.) der sich aus § 2287 BGB ergebende Anspruch der Klägerin der Höhe nach nicht über den Betrag hinausgeht, den die Klägerin sich anrechnen lassen muss, und dass (2.) die beiden Beträge miteinander zu verrechnen sind. Die Voraussetzung (1.) lässt sich derzeit nicht feststellen. Darauf kommt es aber auch nicht an, weil eine Verrechnung (Voraussetzung (2.)) nicht zu erfolgen hat:
Der Anspruch aus § 2287 BGB steht dem beeinträchtigten Erben persönlich zu. Er ist also nicht Teil des der Erbengemeinschaft zustehenden Nachlasses. Deshalb ist der Anspruch unabhängig von der Erbauseinandersetzung zu erfüllen. Demgegenüber erfolgte die Ausgleichung gemäß § 2055 BGB allein im Rahmen der rechnerischen Herleitung des aus der Auseinandersetzung resultierenden Anspruchs. Eine Verpflichtung zur Zahlung, die dem aus § 2287 BGB resultierenden Zahlungsanspruch entgegengehalten werden könnte, ergibt sich aus der Ausgleichungspflicht hingegen nicht (vgl. dazu auch § 2056 BGB).
6. Eine Kostenentscheidung und eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sind nicht veranlasst.