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Landgericht Cottbus Urteil vom 03.12.2024 – 3 O 2/22

3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2024:1203.3O2.22.00

Tenor§

Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrages 4. abgewiesen.

Tatbestand§

Der Kläger ist eines von …. Kindern des am ……………… verstorbenen ……………… (Erblasser). Die Beklagte ist dessen Witwe.

Der Bruder des Klägers hat im Jahr ….. auf Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet.

Der Erblasser errichtete am …………….. ein Testament, in dem er die Beklagte als Alleinerbin einsetzte und verfügte: „Ich bitte meine Ehefrau einen angemessenen Anteil an meinen Sohn ……………… [d.h. an den Kläger] geb. am ……………… aus meinem Nachlaß zu zahlen“. Der Kläger sieht hierin ein Vermächtnis.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am …………….. in ……………… verstorbenen Herrn ………………, geboren am ………………, zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches insbesondere folgende Positionen umfasst:

alle beim Erbfall vorhandenen Aktiva, also alle beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände sowie Forderungen, national und international,

alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser und Erbfallschulden),

alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an die Beklagte getätigt hat,

alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat;

für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wird, an Eides statt zu versichern, dass sie den Bestand des Nachlasses und die darin enthaltenen Auskünfte über lebzeitige Schenkungen und Vorempfänge nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie sie dazu in der Lage war;

hilfsweise gegenüber dem Antrag 4.: An den Kläger ein Achtel des sich nach der aus Ziffer 1. zu erteilen-den Auskunft errechnenden Betrages nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen;

das im Testament vom ……………… zugunsten des Klägers ausgesetzte Vermächtnis zu erfüllen und an den Kläger einen angemessenen Anteil aus dem Nachlass des Erblassers zu zahlen.

Die Beklagte hat zunächst angekündigt, Klageabweisung zu beantragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat bezüglich des Klageantrages 1. Anerkenntnis erklärt. Dementsprechend erging am ……………… ein Anerkenntnis-Teilurteil.

Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert, sondern lediglich die Auffassung vertreten die Klage sei unzulässig: Der zwischen dem Kläger und der Verfasserin der Klageschrift, Rechtsanwältin ……………… aus der Rechtsanwaltskanzlei ……………… bestehende Anwaltsvertrag und dementsprechend auch die Prozessvollmacht seien unwirksam, weil Rechtsanwältin ……………… in der Vergangenheit die Beklagte vertreten und beraten hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom ……………… (Bl. 54ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom ……………… hat Rechtsanwältin ……………. aus der Rechtsanwaltskanzlei ……………… mitgeteilt, dass diese Kanzlei den Kläger nicht mehr vertrete. Mit Schriftsatz vom ……………… haben die im Rubrum genannten Rechtsanwälte die Vertretung des Klägers angezeigt.

Entscheidungsgründe§

I. Die Klage ist zulässig. Es kann dahinstehen, ob aus den im Schriftsatz der Beklagten vom ……………… dargelegten Umständen die Unzulässigkeit der Klage herzuleiten wäre, denn ggf. wäre die Klage dadurch zulässig geworden, dass die Beklagte nunmehr von anderen Rechtsanwälten vertreten wird.

II. 1. a. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags 4. unbegründet, der Kläger kann aus der von ihm als Vermächtnis qualifizierten testamentarischen Regelung keinen Anspruch herleiten. Dabei kann hier dahinstehen, ob es sich bei der in Rede stehenden Passage des Testaments um ein Vermächtnis handelt, oder lediglich um die unverbindliche Äußerung eines Wunsches des Erblassers. Handelt es sich um ein Vermächtnis, dann ist dieses Mangels Angabe des Vermächtniszweckes unwirksam.

Ein Erblasser kann ein Vermächtnis in der Weise zuwenden, dass er den Vermächtnisgegenstand – bei einem auf Geldzahlung gerichteten Vermächtnis also insbesondere den zu zahlenden Betrag – selbst festlegt. Er kann aber auch die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. In diesem Falle muss er allerdings in der letztwilligen Verfügung den Zweck des Vermächtnisses bestimmen (§ 2156 S. 1 BGB).

Wenn die in Rede stehende Passage des Testaments als Vermächtnis auszulegen ist, dann dürfte dieses auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet sein. Diesen Geldbetrag hat der Erblasser jedoch im Testament weder beziffert noch so umschrieben, dass auch ohne Bezifferung die Höhe des zu zahlenden Betrages feststellbar ist. Dafür genügt insbesondere nicht die Festlegung, die Beklagte solle dem Kläger aus dem Nachlass „einen angemessenen Anteil“ zahlen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung des Wortes „angemessen“ nicht geeignet ist, die Höhe des zu zahlenden Betrages zu konkretisieren. Auch wenn der Erblasser ohne die Verwendung dieses Wortes lediglich von einem „Anteil“ gesprochen hätte, stünde außer Frage, dass damit weder ein unangemessen kleiner noch ein unangemessen großer Anteil gemeint sein kann. Die Verwendung des Begriffes „angemessen“ hat deshalb im vorliegenden Kontext keine eigenständige Bedeutung.

Es kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass der angemessene Anteil nach der Vorstellung des Erblassers größer sein sollte als der Pflichtteilsanspruch. Eine dahingehende Annahme würde nämlich voraussetzen, dass dem Erblasser das Pflichtteilsrecht dem Grunde nach und die dem Kläger zustehende Pflichtteilsquote bekannt waren. Dahingehende Rechtskenntnis des Erblassers wurde aber von keiner der Parteien dargelegt.

Es kann auch nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass der angemessene Anteil nach der Vorstellung des Erblassers kleiner sein sollte als der dem Kläger bei gesetzlicher Erbfolge zustehende Erbanteil. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom ………………, dass die Einsetzung der Beklagten als Alleinerbin auch das Entstehen einer Erbengemeinschaft verhindern sollte. Kann deshalb aus der Enterbung des Klägers nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger weniger erhalten sollte, als einen seiner gesetzlichen Erbquote entsprechenden Anteil.

Selbst wenn man allerdings entgegen den vorstehenden Erwägungen annehmen wollte, dass der dem Kläger zustehende Anteil nach der Vorstellung des Erblassers größer sein sollte als der Pflichtteilsanspruch aber kleiner als ein seiner gesetzlichen Erbquote entsprechende Anteil, könnte anhand dieser Annahmen kein konkreter, dem Kläger zustehende Anteil bestimmt werden, weil die aus vorstehenden Annahmen sich ergebende Spanne zu groß ist, um im Wege der Auslegung des Testaments einen konkreten Vermächtnisbetrag bestimmen zu können.

Das Testament ist deshalb dahingehend auszulegen, dass die Beklagte berechtigt sein soll, nach eigenem Ermessen die Höhe des dem Kläger zustehenden „angemessenen Anteils“ zu bestimmen. Die Übertragung der Bestimmungsbefugnis auf den Beschwerten ist gemäß § 2156 S. 1 BGB jedoch nur dann möglich, wenn der Erblasser zumindest den Zweck des Vermächtnisses bestimmt. Dabei ist zwischen dem Zweck einerseits und dem Inhalt (hier: der Höhe) des Anspruchs andererseits zu unterscheiden: Der Zweck des Vermächtnisses ist ein wesentliches Kriterium zur Ausübung des Ermessens bezüglich des Anspruchsinhaltes.

Zur Bestimmung eines Zweckes im Sinne von § 2156 S. 1 BGB genügt es nicht, dass der Vermächtnisnehmer durch das Vermächtnis am Nachlass beteiligt werden sollen. Dies ist bei jedem Vermächtnis der Fall, sodass die Vorschrift des § 2156 S. 1 BGB überflüssig wäre, wenn als Zweck die Beteiligung des Vermächtnisnehmers am Nachlass genügen würde.

Erforderlich ist vielmehr eine Bestimmung des Zweckes in der Weise, dass der Bestimmungsberechtigte sein Ermessen in einer dem durch den Erblasser definierten Zweck des Vermächtnisses entsprechenden Weise ausüben kann. Eine diesen Anforderungen genügende Bestimmung des Vermächtniszweckes ist dem Testament nicht zu entnehmen.

Es würde dafür insbesondere nicht genügen, wenn feststellbar wäre, dass der Vermächtnisbetrag nach der Vorstellung des Erblassers größer sein soll als der Pflichtteilsanspruch aber kleiner als der Wert des hypothetischen Anteils bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. Für die Wirksamkeit des Vermächtnisses genügt es nämlich nicht, dass überhaupt ein Ermessen ausgeübt werden kann, vielmehr muss sich die Ermessensausübung an einem durch den Erblasser bestimmten Zweck orientieren können.

Die Wirksamkeit des Vermächtnisses lässt sich vorliegend auch nicht mit den Vorschriften des § 2155 BGB begründen. Diese Vorschrift ist auf ein Geldsummenvermächtnis nicht anwendbar (vgl. BeckOnline Großkommentar, Rn. 3 zu § 2155 BGB). Die Vorschrift des § 2155 BGB betrifft nämlich lediglich die Auswahl einer (oder auch mehrerer) Sache aus einer Gesamtheit entsprechend dem verwendeten Gattungsbegriff gleichartiger Sachen. Im Falle eines auf Zahlung eines Geldbetrages gerichteten Vermächtnisses ist es aber völlig gleichgültig, welche konkreten Einzelstücke aus der Gattung „Banknoten“ und/oder „Münzen“ zur Erfüllung verwendet werden.

Bei nicht ganz unerheblichen Beträgen dürfte ohnehin die Vorstellung des Erblassers dahin gehen, dass die Erfüllung des Vermächtnisses nicht durch Übereignung von Banknoten und/oder Münzen, sondern durch Überweisung auf ein Bankkonto erfolgt, also ohne Auswahl einer Sache aus einer Gattung.

Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass ein Vermächtnis schon dann wirksam wäre, wenn der Erblasser bestimmen würde, dass der Vermächtnisnehmer Geld in einer durch den Beschwerten oder einen Dritten bestimmten Höhe erhalten soll. Damit wären Geldvermächtnisse generell aus dem Anwendungsbereich des § 2156 BGB ausgenommen. Dafür gibt weder der Wortlaut noch der Zweck des § 2156 BGB eine Grundlage. § 2156 BGB ist in Zusammenhang mit der Regelung des § 2065 Abs. 2, 2. Alt. BGB zu sehen: Die nach § 2065 Abs. 2, 2. Alt. BGB „eigentlich“ unzulässige Übertragung der Bestimmungsbefugnis auf einen Dritten ist nach § 2156 BGB zulässig, wenn der Erblasser jedenfalls den Zweck des Vermächtnisses festgelegt. Es ist nicht ersichtlich, warum es bei auf Zahlung von Geld gerichteten Vermächtnissen genügen sollte, dass der Erblasser anstelle der Zweckbestimmung lediglich die festlegt, dass der Vermächtnisnehmer „Geld“ erhalten soll.

Der Kläger kann schließlich nichts zu seinen Gunsten daraus herleiten, dass „dem tatsächlichen Willen des Erblassers immer Vorrang zu geben und Geltung zu verschaffen“ sei. Dies gilt nämlich nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Aus § 2156 BGB ergibt sich, dass der Erblasser dem Beschwerten oder einem Dritten nur dann die Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen überlassen darf, wenn er zugleich den Zweck des Vermächtnisses bestimmt. Diese gesetzliche Beschränkung der Testierfreiheit des Erblassers kann man nicht mit der Begründung ignorieren, dass allein der Wille des Erblassers maßgeblich sei.

b. Der Abweisung der Klage hinsichtlich des Klageantrags 4. steht nicht entgegen, dass dieser in einem Stufenverhältnis stehen soll. Dieses Stufenverhältnis steht nämlich einer klageabweisenden Entscheidung dann nicht entgegen, wenn bereits feststeht, dass dieser Klageantrag unbegründet ist.

2. Das Gericht kann derzeit noch nicht über den Klageantrag 3. entscheiden, denn auch dieser Antrag steht in einem Stufenverhältnis und es steht bezüglich des Antrags 3. nicht fest, dass dieser unbegründet ist.

Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn das Testament unwirksam wäre. Unwirksamkeit des Testaments ist jedoch nicht festzustellen, insbesondere ergibt sich aus der Unwirksamkeit des dem Kläger zugewandten Vermächtnisses nicht die Unwirksamkeit des Testaments. Dies wäre gemäß § 2085 BGB nur dann der Fall, wenn anzunehmen wäre, dass der Erblasser die Beklagte nicht als Alleinerbin eingesetzt hätte, wenn er nicht zugleich dem Kläger das mit dem Klageantrag 4. geltend gemachte Vermächtnis zugewandt hätte. Das kann hier nicht festgestellt werden. Aus den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom ……………… ergibt sich nämlich, dass der Erblasser aus nachvollziehbaren Gründen die Entstehung einer Erbengemeinschaft verhindern wollte. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Erblasser bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Vermächtnisses die Beklagte nicht als Alleinerbin eingesetzt hätte.

3. Prozessuale Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.

4. Das Gericht sieht davon ab, der Anregung des Klägers zu entsprechen, die Parteien gemäß § 278 Abs. 5 ZPO vor den Güterichter zu verweisen, nachdem die Beklagte sich zu dieser Anregung nicht erklärt, ihr insbesondere nicht zugestimmt hat. Zwar ist eine Entscheidung nach § 278 Abs. 5 ZPO auch gegen den Willen der Parteien oder gegen den Willen einer der Parteien möglich, das Gericht hält dies jedoch nicht für zweckmäßig, wenn nicht beide Parteien mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind.