Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2025

Landgericht Cottbus Beschluss vom 06.03.2025 – 2 O 247/23

2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2025:0306.2O247.23.00

Tenor§

Die dem Beklagten - Herrn ……………… alias ……………… - mit Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 25.01.2024, Az.: 2 O 247/23 bewilligte Prozesskostenhilfe wird aufgehoben.

Gründe§

I.

Herrn ……………… wurde von der Klagepartei im Klageschriftsatz als Beklagter benannt.

Der hiesige Prozessbevollmächtigte hat mit Schreiben vom ……………… eben dessen Vertretung angezeigt und dort zugleich für den als Beklagten benannten Herrn ……………… einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Zu dem Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herrn ……………… eingereicht, dem in der Anlage ein Leistungsbescheid des Landkreises ……………… beigefügt war, der als Leistungsempfänger ebenfalls Herr ……………… ausweist.

Das Gericht hat Herrn ……………… sodann mit Beschluss vom 25.01.2024 die begehrte Prozesskostenhilfe bewilligt.

Nachdem der o.g. Beklagte zu dem vom Gericht anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.04.2024 nicht erschienen war, hat das Gericht mit Terminsladung vom 27.05.2024 neuen Termin für den 08.10.2024 bestimmt. Mit Beklagtenschriftsatz vom 04.06.2024 hat der Prozessbevollmächtigte des o.g. Beklagten u.a. mitgeteilt, dass sein Mandant eine Fahrkarte benötige und in diesem Zusammenhang um Übersendung einer Fahrkarte von ……………… nach ……………… gebeten. Der Beklagtenvertreter hat dort weiter angegeben, dass die „Lebensgefährtin des Herrn ………………“ in ……………… wohne und ebenfalls auf eine Fahrkarte angewiesen sei. Der Beklagtenvertreter hat hier zudem mitgeteilt, dass der Beklagte bei der Lebensgefährtin in ……………… wohne und weiter:

[...]

Weiterhin wird mitgeteilt, dass der richtige Name meines Mandanten wie folgt lautet:

……………….

...

[...]

Mit Verfügung vom 10.06.2024 hat das Gericht den Beklagtenvertreter auf die Bedenken hingewiesen, die in Zusammenhang mit der fehlerhaften Benennung des Beklagten in Zusammenhang mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe, auch in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, bestünden.

Der Beklagtenvertreter hat unter dem ……………… eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, wobei dort nunmehr als Antragsteller Herr ……………… benannt wird und zudem als Wohnanschrift, abweichend noch von dem ursprünglichen Antrag, eine solche in ……………… angegeben ist. In dem als Anlage zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügten Ablehnungsbescheid des Jobcenters ……………… ist als dortiger Antragsteller der Sozialleistungen Herr ……………… benannt.

Die Staatsanwaltschaft Cottbus hat nach der Mitteilung des Vorgangs mit Schreiben vom 17.09.2024 (Bl. 99 ff. d. A.) mitgeteilt, dass zu dem Beklagten mehrere Aliaspersonalien - u.a. ……………… und ……………… existieren und hierzu auf eine Gesamtauskunft des Bundesverwaltungsamtes (Bl. Zu 99 d. A.) verwiesen.

II.

1.

Dass die Aufhebung einer Prozesskostenhilfeentscheidung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in den funktionellen Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers fällt (§ 20 Abs. 4 lit. C RPflG), berührt die Wirksamkeit der hier durch den Richter getroffenen Aufhebungsentscheidung nicht. Denn nach § 8 Abs. 1 RPflG ist die Wahrnehmung einer in den Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers fallenden (Aufhebungs-) Entscheidung durch den Richter unschädlich (BeckOK ZPO/Kratz, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 124 Rn. 5 unter Verweis auf OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.02.2005 - 8 W 4/05, BeckRS 2005, 4950, beck-online).

2.

Die mit Beschluss vom 25.01.2024 bewilligte Prozesskostenhilfe ist gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO aufzuheben, denn der Beklagte hat absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht. Die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse haben nicht vorgelegen - und liegen immer noch nicht vor.

§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO gilt nur im Aufhebungsverfahren, falsche Angaben im Bewilligungsverfahren und vor einer erstmaligen Entscheidung hierüber können allerdings dazu führen, dass es der Partei nicht mehr gelingt, ihre Angaben gegenüber dem Gericht insgesamt glaubhaft zu machen (BeckOK ZPO/Kratz, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 124 Rn. 17 unter Verweis auf OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.08.2007 - 5 W 5/07, BeckRS 2007, 17946, beck-online).

Unrichtig sind die Angaben i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO, wenn sie objektiv falsch oder unvollständig sind (BeckOK ZPO/Kratz, a. a. O.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat im Rahmen der ursprünglichen Antragstellung gänzlich andere Angaben zu seiner Person gemacht, die abweichen von den „korrigierenden“ Angaben des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom ……………… sowie der abgegebenen weiteren Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten. Es liegt hiernach keine Namensgleichheit vor. Zwar mag es sein, dass es sich bei dem Beklagten mit den verschiedenen Aliasnamen tatsächlich um den aus Sicht der Kläger richtigen Beklagten handelt, jedoch mit verschiedenen Angaben zum Namen, zur Identität.

Eben diese verschiedenen Identitätsangaben reichen aber aus, um die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO aufzuheben. Denn das Gericht ist aufgrund der unterschiedlichen Identitätsangaben gerade nicht in der Lage, in dem für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Maße die Richtigkeit der gemachten Angaben zu überprüfen bzw. kann nicht (mehr) von einer entsprechenden Glaubhaftmachung der Richtigkeit der gemachten Angaben ausgehen. Dies zeigt sich ganz deutlich an dem Beispiel der durch den Beklagten eingereichten (Leistungs-) bescheide. In dem als Anlage zur ursprünglichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereichten Leistungsbescheid des Landkreises ……………… ist als Leistungsempfänger Herr ………………, hingegen in der später eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Antragsteller in dem Leistungsverfahren und in dem Ablehnungsbescheid Herr ……………… genannt. Soweit das Gericht über die wahre Identität der Prozesskostenhilfepartei getäuscht wird, wird das Gericht denknotwendigerweise nicht in die Lage versetzt, die wahren Vermögensverhältnisse der Prozesskostenhilfepartei überprüfen zu können. In einem solchen Fall besteht schlicht keine Kenntnis darüber, mit wem das Gericht es tatsächlich zu tun hat - und kann hierüber bei fortbestehenden Zweifeln auch keine sichere Kenntnis erlangen. Eine Vermögenszuordnung o.Ä. ist in diesen Fällen nicht möglich, denn eine solche erforderte Kenntnis über die wahre Identität der Prozesskostenhilfepartei. An dieser (fortbestehenden) Unkenntnis ändert sich vorliegend auch nichts durch die (vermeintliche) „Aufklärung“ des Beklagtenvertreters über die (vermeintlich) wahre Identität seiner Partei, denn eine Glaubhaftmachung dürfte in diesen Fällen ohnehin regelmäßig ausgeschlossen sein. Eine solche ist in diesem Falle aber insbesondere auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Leistungsbescheide, die der Beklagte hier der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat, ausgeschlossen. Offensichtlich hat der Beklagte unter seinen verschiedenen Aliasnamen (Sozial-) Leistungen beantragt. Es handelt sich daher offenkundig auch nicht um ein „bloßes Versehen“ bei der Antragstellung, sondern um eine bewusste Täuschung unter Verwendung verschiedener Namen. Es scheint für das Gericht ausgeschlossen, dass der Beklagte seinen wahren Namen vergessen und daher versehentlich bei der Antragstellung einen falschen Namen angegeben hat. Dies ergibt sich i.Ü. auch aus der Auskunft des Bundesverwaltungsamtes.

Die Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. ZPO setzt eine Absicht oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Grob nachlässig handelt die Partei, wenn sie bei der Zusammenstellung und Überprüfung ihrer selbst oder durch einen Dritten gefertigten Angaben die sich jedermann aufdrängende Sorgfalt vermissen lässt (BeckOK ZPO/Kratz, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 124 Rn. 18, beck-online unter Verweis auf OLG Koblenz, Beschluss vom 02.06.2021 – 9 WF 262/21, BeckRS 2021, 41070, beck-online). Diese Voraussetzung ist gerade auch dann zu bejahen, wenn die Prozesskostenhilfepartei, wie hier der Beklagte, bei der Antragstellung über seine wahre Identität täuscht.

Es ist für die Aufhebung auch nicht erforderlich, dass die falschen Angaben für die Bewilligung kausal sind, denn zu Recht wird dies aufgrund des Sanktionscharakters des § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO verneint (BGH, Beschluss vom 10.10.2012 – IV ZB 16/12, NJW 2013, 68; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22.09.2006 - 15 WF 410/06, BeckRS 2007, 3238, beck-online; OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.02.2005 - 8 W 4/05, BeckRS 2005, 4950, beck-online; OLG Köln, Beschluss vom 02.02.1988 - 4 WF 8/88, BeckRS 2010, 5859, beck-online). Vor diesem Hintergrund kann es auch dahinstehen, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hier gerade aufgrund der unrichtigen Identitätsangaben des Beklagten erfolgte.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache 600 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Cottbus

Gerichtsstraße 3 - 4

03046 Cottbus

oder bei dem

Brandenburgischen Oberlandesgericht

Gertrud-Piter-Platz 11

14770 Brandenburg an der Havel

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.