Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2025
Landgericht Cottbus Beschluss vom 26.05.2025 – DG 2/25
Dienstgericht des Landes Brandenburg · ECLI:DE:LGCOTTB:2025:0526.DG2.25.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verweigerung einer Fortbildung.
Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in ……………………. Der Antragsteller bekundete unter dem …………………… sein Interesse an der Teilnahme an ……. Fortbildungen.
Mit Schreiben vom …………………… teilte der Präsident des Sozialgerichts …………………… dem Antragsteller mit, nur dessen Interessenbekundungen für zwei der Tagungen an das GJPA weiterzuleiten. Er führte aus, im Übrigen stünden dienstliche Gründe der Weiterleitung entgegen. Denn mit Blick auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers stehe das Interesse an einer vollständigen Wiederherstellung dessen Dienstfähigkeit zur vorrangigen Wahrnehmung der Dienstgeschäfte einer Teilnahme an den weiteren begehrten Fortbildungen entgegen. Diese seien auch nicht fachbezogen bzw. hätten keinen Bezug zu den Aufgaben des Antragstellers.
Der Antragsteller erhob unter dem ……………… Widerspruch.
Mit Schreiben vom ……………… half der Präsident des Sozialgerichts ……………… dem Widerspruch des Antragstellers insoweit ab, als er seine Anmeldungen auch für die weiteren Tagungen an das GJPA weiterleitete. Er behielt sich jedoch vor für den Fall, dass der Antragsteller einen Tagungsplatz erhalte, im Einzelfall zu prüfen, ob dienstliche Gründe der Teilnahme entgegenständen.
Mit Schreiben vom ……………… teilte der Präsident des Sozialgerichts ……………… dem Antragsteller mit, dass er ihn von der Tagung „….“ der Deutschen Richterakademie (…. bis ………………), abgemeldet habe. Zur Begründung führte er aus, der Teilnahme des Antragstellers an der Tagung stünden dienstliche Gründe entgegen. Der Antragsteller sei seit ……………… bis einschließlich ……………… mit kurzen Unterbrechungen dauernd dienstunfähig gewesen. Auch seit diesem Zeitpunkt habe es mehrere Zeiträume der Dienstunfähigkeit gegeben. Das Interesse an einer vollständigen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zur Wahrnehmung der vorrangigen Dienstgeschäfte stehe daher der Teilnahme an der Fortbildung entgegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom ……………… wies die Präsidentin des Landessozialgerichts ……………… den Widerspruch des Antragstellers zurück.
Der Antragsteller hat am ……………… Eilrechtsschutz beantragt.
Der Antragsteller führt aus, mit der Verweigerung der Fortbildung und der Begründung für diese werde ein unzulässiger Erledigungsdruck auf ihn ausgeübt, was seine richterliche Unabhängigkeit verletze. Er solle hierdurch bestraft werden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Maßnahme vom ……………… und ……………… und ……………… in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ……………… vorläufig aufzuheben,
hilfsweise, vorläufig festzustellen, dass diese die richterliche Unabhängigkeit verletzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner bezieht sich auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und führt weiter aus, die Erledigungszahlen des Antragstellers hätten weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsverfahren überhaupt Erwähnung gefunden.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
1. Der Antrag bleibt erfolglos.
Er ist zwar nach § 80 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG) i.V.m. § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft (st. Rechtsprechung des Dienstgerichts, vgl. ausführlich etwa Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 27. Januar 2021 - DG 8/15 -, juris Rn. 28 m.w.N.), ihm bleibt aber aus den folgenden Gründen der Erfolg versagt.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Rechtschutzsuchenden wahrscheinlich ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.
Ist mit der begehrten Regelung - wie hier - eine jedenfalls faktische Vorwegnahme der Hauptsache verbunden, gelten grundsätzlich gesteigerte Anforderungen sowohl an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Im Hinblick auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ist erforderlich, dass ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
a) Der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist eröffnet. Der Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinne des § 26 Abs. 3 Deutsches Richtergesetz (DRiG) ist nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu fassen. Es genügt jede Einflussnahme der Dienstaufsicht führenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht (BGH, Urteil vom 25. September 2002, RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282; Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731; Urteil vom 16. November 1990 - RiZ(R) 2/90, BGHZ 113, 36, 38 f.; Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241).
Gegen sie kann mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletze die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden, das darüber im Prüfungsverfahren entscheidet (Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 6. August 2020 – DG 4/19 –, Rn. 17 - 18, juris), vgl. § 65 Nr. 4 lit. f des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG).
b) Die Weigerung des Antragsgegners, den Antragsteller zu der Fortbildung … der Deutschen Richterakademie im ……………… abzuordnen, verletzte den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit.
Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit kommt durch Maßnahmen in Betracht, die dazu bestimmt oder geeignet sind, die richterliche Rechtsfindung durch psychischen Druck oder auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen. Ausgehen kann ein solcher Einfluss auch von Anordnungen der Dienstaufsicht im Zusammenhang mit der Benutzung von Geräten und Hilfsmitteln, die der Richter für seine Arbeit benötigt. In den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit sind nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes nämlich nicht nur die Endentscheidung, sondern alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - vorbereitenden und nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen einbezogen (BGH, Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731; Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 234 mwN; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 45).
Der Antragsteller wird durch die angegriffene Weigerung nicht dergestalt beeinflusst. Das Dienstgericht des Bundes hat bereits ausgesprochen, dass ein Richter keinen Anspruch gegen die Justizverwaltung auf Schaffung und Bereitstellung der sachlichen, institutionellen und personellen Ausstattung hat, die er zur Ausschöpfung seiner richterlichen Unabhängigkeit für erforderlich und wünschenswert hält (BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03, NJW 2005, 905). Es besteht lediglich ein Anspruch des Richters darauf, dass er bei der Zuteilung der vorhandenen, für die Arbeit erforderlichen personellen und sächlichen Mittel in ermessensfehlerfreier Weise berücksichtigt wird (BGH, Urteil vom 25. September 2002 - RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 – RiZ (R) 5/09 –, Rn. 22, juris; Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 06. August 2020 – DG 4/19 –, Rn. 31 - 35, juris).
Es liegt auf der Hand, dass die Fortbildung hier in keinem engeren Zusammenhang mit der richterlichen Rechtsfindung des Antragstellers steht bzw. stand. Der Dienstherr ist auch nicht aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit verpflichtet, dem Antragsteller jeden Fortbildungswunsch, den dieser äußert, zu erfüllen. Angesichts dessen, dass der Antragsteller längere Zeit und wiederholt dienstunfähig erkrankt war und ist - und insbesondere dies auch während der Zeit der hier interessierenden Fortbildung (…... März …..) überwiegend war - sowie dennoch mehrere Fortbildungswünsche des Antragstellers weitergeleitet wurden, ist es auch fernliegend, dass der Antragsgegner den Antragsteller etwa unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes generell von Fortbildungen ausschließen will. Vielmehr hat er sich ausdrücklich eine Einzelfallprüfung vorbehalten und auf den Gesundheitszustand des Antragstellers verwiesen. Ein Erledigungsdruck wird daraus jedenfalls nicht ersichtlich. Die Ablehnungsgründe, die der Antragsgegner anführt, erscheinen vielmehr nach dem Maßstab des Eilverfahrens, ermessensfehlerfrei.
c) Es fehlt auch am Anordnungsgrund. Selbst wenn man die Verweigerung der Abordnung zu einer Fortbildungsveranstaltung als Maßnahme der Dienstaufsicht betrachtet, ist der Zeitraum der Fortbildung zwischenzeitlich abgelaufen und würde im Übrigen insoweit auch kein Eilbedürfnis bestehen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.