Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2010
Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 18.01.2010 – 19 T 590/09
9. Zivilkammer
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 10.12.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.11.2009 – Az: 3b M 1250/09 – aufgehoben und die zuständige Obergerichtsvollzieherin angewiesen, dem Nachbesserungsverlangen der Gläubigerin zur Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung nachzukommen, indem der Schuldner ergänzend befragt wird, in welcher Art und Weise er welche Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit bezieht, wobei ggf. vom Schuldner auch anzugeben ist, warum Auftraggeber nicht konkret benannt werden können.
Gründe§
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Gläubigerin kann hier die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung vom 12.08.2009 im tenorierten Umfang verlangen.
Durch die eidesstattliche Versicherung des Schuldners gemäß den §§ 807,899 ff ZPO soll dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung gegeben werden. Er soll sich Kenntnis von den Vermögensgegenständen verschaffen können, in welche er möglicherweise vollstrecken kann (BVerfGE 61, 126). Um diesen Zweck gerecht zu werden, müssen die Angaben des Schuldners so genau und vollständig sein, dass der Gläubiger an Hand des Vermögensverzeichnisses sofort die möglichen Maßnahmen zu seiner Befriedigung treffen kann (BGH NJW 2004, 2979). Wird ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt, ist der Schuldner zur Nachbesserung verpflichtet. Diese Nachbesserung erfolgt in Fortsetzung des bisherigen Verfahrens (vgl. BGH a.a.O.).
Vorliegend ist nun das vom Schuldner am 12.08.2009 erstellte Vermögensverzeichnis ungenau. Unter Punkt „B. Forderungen, Guthaben und ähnliche Rechte„ des Vermögensverzeichnisses ist vom Schuldner unter anderem verlangt, dass er Angaben zu seinen wiederkehrenden Einnahmen macht. Hat der Schuldner keinerlei Einkommen, so ist dies unter Punkt 11. unter der Angabe, wie der Lebensunterhalt dann bestritten wird, eidesstattlich zu versichern. Werden Einkünfte durch die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erzielt, so ist dies unter Punkt 12. zu konkretisieren. Da der Schuldner vorliegend das „Ergänzungsblatt I„ für Gewerbetreibende unter Hinweis auf einen Pflanzenhandel ausgefüllt hat, müssen unter Punkt 12. auch Angaben zur Art und Weise der Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erfolgen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass keine „Ansprüche aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ im Sinne von Punkt 12 bestehen, wenn Einnahmen lediglich im Tagesgeschäft - was im Übrigen gar nicht eidesstattlich versichert wurde - erzielt werden. Mit der eidesstattlichen Versicherung soll ja gerade auch erreicht werden, dass der Gläubiger umfassend über die Einnahmensituation des Schuldners informiert wird. Entstehen insofern laufend Ansprüche in einem Geschäftsbetrieb, so ist dies unter „Punkt 12.“ auch zu offenbaren. Da der Schuldner jedenfalls im Ergänzungsblatt einen monatlichen Gewinn von 500 € angegeben hat, müssen sich insofern auch zwangsläufig permanent wiederkehrende Ansprüche gegen Kunden ergeben. Dies sind (zu erwartende) Ansprüche aus selbständiger Erwerbstätigkeit, welche vom Schuldner in solcher Weise zu konkretisieren sind, dass entweder angegeben wird, gegen welche bestimmten Auftraggeber sich die Ansprüche richten oder warum dies nicht möglich ist. Der bloße pauschale Hinweis auf einen monatlichen Gewinn von 500,00 ohne nähere Angabe, in welcher Art und Weise dieser erzielt ist, wird erkennbar dem Sinn und Zweck der Abgabe eines vollständigen Vermögensverzeichnisses nicht gerecht. Der Schuldner wird deshalb das erstellte Vermögensverzeichnis insoweit zu ergänzen haben. Es ist vor allem nicht ausreichend, wenn die Obergerichtsvollzieherin selbst ergänzende Angaben, etwa, dass der Gewinn im Tagesgeschäft erwirtschaftet wird und keine festen Aufträge vorliegen, macht, da es allein Sache des Schuldners ist die notwendigen Erklärungen abzugeben und eidesstattlich zu versichern.
Die Gläubigerin hat auch ein hinreichendes eigenes Interesse an der Nachbesserung dargetan. Denn die Erfolgsaussichten ihrer möglichen Vollstreckungsmaßnahmen hängen gerade maßgeblich davon ab, ob Einnahmen erzielt werden, für welche sich eine Vollstreckungsmöglichkeit ergibt. Hierfür muss die Gläubigerin allerdings auch konkret wissen, wie und ggf. von wem der Schuldner seinen monatlich angegebenen „Gewinn“ erlangt.
Für eine Kostenentscheidung nach § 91 ZPO war kein Raum. Der Schuldner ist nicht Partei des Verfahrens über die Erinnerung des Gläubigers nach § 766 Abs. 2 ZPO und auch nicht des darauf folgenden Beschwerdeverfahrens der Gläubigerin. Die Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO finden daher nicht zu seinen Lasten Anwendung und der Schuldner ist nicht nach deren Grundsätzen gegenüber dem Gläubiger zur Kostenerstattung verpflichtet (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 1984 – 25 T 679/83 –, JurBüro 1984, 1734; Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 793 Rn. 10).