Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2013
Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 11.07.2013 – 41 BRH 55/12
41. Fachkammer
Tenor§
Auf den Antrag des Betroffenen vom 24.05.2012 werden die Anordnung der Heimerziehung durch die vorläufige Verfügung des Referats Jugendhilfe des Rates der Stadt F. vom 24.06.1967 sowie die Anordnung der Heimerziehung in einem Jugendwerkhof C durch den Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates der Stadt F. vom 12.07.1971 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 HS 1 und Abs. 1 Nr. 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.
Der Betroffene hat in der Zeit vom 24.06.1971 bis zum 25.02.1972 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten.
Dem Betroffenen steht gemäß § 6 Abs. 1 StrRehaG dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung etwaiger gezahlter Kosten und Auslagen des Unterbringungsverfahrens im Verhältnis von 2,- Mark/DDR zu 0,51 € zu.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die notwendigen Auslagen des Antragstellers im gerichtlichen Rehabilitierungsverfahren hat die Landeskasse zu tragen (§ 14 Abs. 2 StrRehaG).
Gründe§
I.
Der Betroffene wurde nach einer Auseinandersetzung zwischen zahlreichen Jugendlichen und Angehörigen der Deutschen Volkspolizei im Rahmen des F. Pressefestes in der Nacht vom 12. zum 13.06.1971 inhaftiert. Gegen ihn wurde ein Haftbefehl erlassen und ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Rowdytums, Widerstands gegen staatliche Maßnahmen und öffentlicher Herabwürdigung eingeleitet. Das Verfahren wurde nach Einholung eines Gutachtens wegen Schuldunfähigkeit des Betroffenen eingestellt. Er wurde am 24.06.1971 aus der Untersuchungshaft entlassen und an die Organe der Jugendhilfe des Rates der Stadt F. übergeben.
Durch vorläufige Verfügung des Referats Jugendhilfe vom selben Tage wurde für den Betroffenen die Heimerziehung angeordnet. In den Gründen heißt es:
„Anläßlich des Pressefestes beteiligte sich der Jugendliche V. an einer rowdyhaften Zusammenrottung und seine Handlungen richteten sich ausschließlich gegen Angehörige der Volkspolizei und die eingeleiteten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit. Genau wie gegen den Jugendlichen S. wurde auch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und er kam in Untersuchungshaft. Seine Begutachtung erfolgte ebenfalls vom Gutachter Herrn Prof. Dr. W.. V. ist sowohl schwachsinnig wie erheblich retardiert. Aufgrund des Zusammentreffens ungünstiger Persönlichkeits- und Leistungseigenschaften bedarf der Jugendliche der dringenden Einweisung in einen Jugendwerkhof C, um nicht erneut soziale Schwierigkeiten entstehen zu lassen. Es erfolgt daher die Übernahme aus der U-Haft in das D-Heim der Jugendhilfe B.. Die getroffene Entscheidung dient dem Wohle des Minderjährigen.“
Der Betroffene wurde daraufhin noch am selben Tage in das Durchgangsheim B. verbracht.
Am 12.07.1971 ordnete der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt F. auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach einer Beratung, an der auch die Eltern des Betroffenen teilgenommen hatten, für den Betroffenen die Heimerziehung in einem Jugendwerkhof C an und fügte hinzu, dass er zur Umerziehung aus der Familie herausgelöst und nach seiner Umerziehung wieder Aufnahme in der Familie finden werde. In den Beschlussgründen heißt es zusätzlich zu den bereits in der vorläufigen Verfügung getroffenen Feststellungen:
„V. wurde als 4. Kind seiner Eltern ehelich geboren und mit seinen 4 Geschwistern im Haushalt erzogen. Seine Erziehung verlief in [der] Vergangenheit durch die Eltern nicht immer einheitlich und mit der erforderlichen Konsequenz. Die gesellschaftliche Aktivität des Vaters ist lobenswert, er hat darüber aber die Familie vernachlässigt und seine Ehefrau nicht umfassend gefördert.
Wenn auch die Organe der Jugendhilfe erst jetzt tätig werden müssen, liegen die Mängel, die zur Fehlentwicklung führten, zurück. V. kam wegen erheblichen Lernschwierigkeiten in die Hilfsschule. 1969 nahm er als Abgänger der 7. Klasse seine Teilausbildung als Tiefbauarbeiter bei der Firma S. auf. Vom Betrieb wurden ihm gute Ergebnisse in der praktischen Arbeit, aber mangelnde schulische Fähigkeiten bescheinigt. Dazu hat auch der Gutachter ausführlich Stellung genommen und auf seinen erheblichen Schwachsinn sowie Retardierung hingewiesen. Aufgrund des Zusammentreffens ungünstiger Persönlichkeits- und Leistungseigenschaften ist die Einweisung in einen Jugendwerkhof C dringend geboten, um nicht erneut soziale Schwierigkeiten entstehen zu lassen. Seine Eltern ringen sehr mit sich, um die erforderliche Einsicht für die zum Wohle des Jungen getroffene Entscheidung zu gewinnen. …“
Aufgrund dieses Beschlusses wurde der Betroffene von dem Durchgangsheim in den Jugendwerkhof H. verbracht, von wo er am 25.02.1972 entlassen wurde.
In dem Rehabilitierungsverfahren 41 BRH 293/93 hatte der Betroffene seine strafrechtliche Rehabilitierung wegen des gegen ihn erlassenen Haftbefehls sowie wegen seiner anschließend erfolgten Heimunterbringung im Durchgangsheim und im Jugendwerkhof beantragt. Durch Beschluss der Kammer vom 27.07.1994 war sein Rehabilitierungsbegehren zurückgewiesen worden. Hinsichtlich der Heimunterbringung hatte die Kammer damals, nachdem sie einen politischen Hintergrund für den Erlass des Haftbefehls verneint hatte, Folgendes ausgeführt:
„Gleiches gilt auch für die Einweisung des Antragstellers in den Jugendwerkhof R., § 2 Abs. 1 StrRehaG. Nach dieser Vorschrift findet das strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz auf eine behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist daher die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit, weil die Entscheidung der politischen Verfolgung gedient hat. Dies kann jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht festgestellt werden.“
Ein Rechtsmittel hatte der Betroffene gegen diese Entscheidung nicht eingelegt.
Am 24.05.2012 beantragte er, vertreten durch seinen bevollmächtigten Vater, die Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens hinsichtlich der gegen ihn getroffenen Maßnahmen der Jugendhilfe. Nach seiner Auffassung hätte sich die Gesetzeslage nunmehr geändert, weshalb er eine nochmalige Überprüfung des Sachverhalts begehre. Seinem Antrag fügte der Betroffene Kopien aus dem damaligen Ermittlungsverfahren sowie aus dem Vorgang des Referats Jugendhilfe bei.
Die Staatsanwaltschaft ist gehört worden. Sie hat beantragt, das Begehren des Antragstellers zurückzuweisen. Neue Tatsachen, die geeignet seien, nunmehr eine Rehabilitierung zu begründen, lägen nicht vor. Die von dem BStU im neuen Verfahren übersandte Registerkarte belege vielmehr, dass die Polizei vor Ort nicht rechtswidrig vorgegangen sei, so dass die zunächst verbüßte Untersuchungshaft nicht rehabilitierungsfähig sei. Gleiches gelte für die Einweisungsbeschlüsse des Jugendhilfeausschusses, die den damaligen gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten und – auch wenn sie aus heutiger Sicht Fehlentscheidungen darstellten –nicht politisch motiviert gewesen seien.
II.
Der erneut gestellte, ausweislich des Antragsformulars auf die Entscheidungen der Jugendhilfe des Rates der Stadt F. beschränkte Rehabilitierungsantrag des Betroffenen ist zulässig und begründet.
1.
Zwar kam eine Wiederaufnahme des ursprünglichen Rehabilitierungsverfahrens nach § 15 StrRehaG i.V.m. §§ 359ff. StPO nicht in Betracht, obwohl im Rehabilitierungsverfahren ergangene Entscheidungen einer Wiederaufnahme grundsätzlich zugänglich sind (OLG Jena, Beschluss vom 28.09.2000, 2 Ws-Reha 19/99). Denn die Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahrens ist nur aus den in § 359 StPO abschließend aufgezählten Gründen zulässig. In Frage gekommen wäre hier einzig eine Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO, d.h. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht worden wären, die allein oder in Verbindung mit früher vorgetragenen Tatsachen oder erhobenen Beweisen eine Revidierung der ersten Rehabilitierungsentscheidung zugunsten des Betroffenen zu begründen geeignet sind (Bbg OLG, VIZ 2004, 430; Wende in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, Potsdamer Kommentar, § 15 StrRehaG Rn. 18). Das ist hier nicht der Fall. Die von dem Antragsteller mit seinem erneuten Antrag vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind nicht neu im Sinne der genannten Vorschrift. Sämtliche von ihm zu den Akten gereichten Unterlagen waren bereits Gegenstand des Rehabilitierungsverfahrens 41 BRH 293/93 in den Jahren 1993/94 und wurden von der Kammer damals auch bei der Entscheidung berücksichtigt.
Soweit der Antragsteller auf eine geänderte Rechtslage verwiesen hat, ist dies für einen Wiederaufnahmeantrag nach §§ 359ff. StPO unerheblich. Auf Rechtstatsachen kann ein Wiederaufnahmeantrag nämlich nicht gestützt werden, insbesondere nicht auf den Wegfall oder die Änderung des angewendeten Gesetzes oder auf einen Wandel der Rechtsprechung (vgl. Meyer-Goßner, 55. Aufl., § 359 StPO Rn. 24).
2.
Der erneute Rehabilitierungsantrag des Betroffenen ist aber ausnahmsweise nach § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 StrRehaG ist ein Antrag grundsätzlich unzulässig, soweit nach dem 02. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt nach Satz 2 der genannten Vorschrift nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes [gemeint ist das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in seiner aktuellsten Fassung] Erfolg gehabt hätte. Dabei sind an die Darlegungspflicht des Antragstellers keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. Ladner in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung. Potsdamer Kommentar, 2. Aufl., § 1 StrRehaG Rn. 257).
Der Betroffene hat vorliegend darauf verwiesen, dass sich das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz hinsichtlich der Rehabilitierungsfähigkeit von Anordnungen der Heimerziehung geändert habe. Er hat aus diesem Grunde um nochmalige Überprüfung des Sachverhalts gebeten. Diese Bitte kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass er der Auffassung ist, dass ihn die neue Rechtslage begünstigt und sein Antrag nach der erfolgten Gesetzesänderung in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG nunmehr Erfolg haben wird.
Tatsächlich kommt eine Besserstellung des Antragstellers aufgrund der geänderten Rechtslage in Betracht.
§ 2 Abs. 1 StrRehaG in der zum Zeitpunkt der damaligen Beschlussfassung am 27.07.1994 geltenden Fassung lautete:
„Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.“
Seit dem 09.12.2010 lautet § 2 Abs. 1 StrRehaG wie folgt:
„Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.“
Die neue Gesetzesfassung entspricht mithin grundsätzlich derjenigen, die auch am 27.07.1994 galt. Der Gesetzgeber hat durch die Ergänzung des Satzes 2 lediglich eine Klarstellung vorgenommen. Dementsprechend hatte die Kammer auch bereits damals – zu Recht – das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz auf die für den Antragsteller angeordnete Heimunterbringung für anwendbar erachtet. Die neue Gesetzesfassung begünstigt den Antragsteller dennoch. Zum einen war es im Jahr 1994 und in den darauffolgenden Jahren innerhalb der Rechtsprechung gerade nicht unumstritten, ob behördliche Einweisungen von Kindern und Jugendlichen in Kinderheime und Jugendwerkhöfe überhaupt dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz unterfielen. Diese Unklarheit ist nunmehr beseitigt worden. Zum anderen war gerade die Frage, ob es sich bei der Heimunterbringung um eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StrRehaG gehandelt hat, nicht geklärt. Nach der aktuellsten Gesetzesfassung wird der freiheitsentziehende Charakter der Heimerziehung in der DDR nunmehr gesetzlich unterstellt. Es ist daher nicht zu prüfen, ob eine Heimunterbringung im konkreten Einzelfall eine freiheitsentziehende Maßnahme im eigentlichen Sinne darstellte oder unter haftähnlichen Bedingungen vollzogen wurde (KG Berlin, Beschluss vom 19.11.2012, 2 Ws 514/12 REHA; dass., Beschluss vom 29.03.2012, 2 Ws 116/12 REHA; dass., Beschluss vom 28.10.2011, 2 Ws 177/11 REHA; OLG Jena, Beschluss vom 19.01.2012, 1 Ws Reha 54/11; dass., Beschluss vom 12.06.2012, 1 Ws Reha 52/11). Insofern muss der Betroffene dies für seine Aufenthalte in dem Durchgangsheim B. und in dem Jugendwerkhof H. auch nicht mehr glaubhaft machen und ist dadurch gegenüber der damals geltenden Gesetzeslage real besser gestellt.
Darüber hinaus ist § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG vorliegend auch ausnahmsweise deshalb anzuwenden, weil die Kammer bei ihrer Entscheidung am 27.07.1994 offensichtlich eine unzureichende Sachentscheidung getroffen hatte. Der in Rechtskraft erwachsene Beschluss beschäftigte sich ausschließlich mit der Frage, ob die Anordnung der Heimerziehung der politischen Verfolgung gedient hatte; allein darin war eine mögliche Rechtsstaatswidrigkeit der Heimeinweisung gesehen worden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 StrRehaG ist die politische Verfolgung aber lediglich ein Umstand, der eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung rechtsstaatswidrig macht. Darüber hinaus kann sich eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung aber auch daraus ergeben, dass eine Maßnahme sonstigen sachfremden Zwecken gedient hat oder die Einweisungsentscheidung in einem groben Missverhältnis zu ihrem Anlass stand. Hierzu verhält sich der am 27.07.1994 erlassene Beschluss nicht, so dass insoweit keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Es ist nicht einmal erkennbar, ob sich die Kammer damals – die Neufassung des § 2 Abs. 1 StrRehaG war gerade zum 01.07.1994 in Kraft getreten, zuvor waren behördliche Entscheidungen gar nicht vom Anwendungsbereich des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes erfasst gewesen – überhaupt bewusst gewesen ist, dass sie eine mögliche Rechtsstaatswidrigkeit der Anordnung der Heimerziehung auch unter diesen Gesichtspunkten zu prüfen hatte. Eine Anforderung der entsprechenden Erziehungshilfeunterlagen von dem Jugendamt oder Stadtarchiv F. ist jedenfalls zu keiner Zeit erfolgt. Insofern ist eine entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG gerechtfertigt (vgl. zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation KG Berlin, VIZ 1994, 568 und VIZ 1994, 261 [262]).
3.
Der Rehabilitierungsantrag des Betroffenen erweist sich auch in der Sache als begründet.
Wie bereits dargelegt, ist eine behördliche Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 StrRehaG mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn sie der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder die angeordnete Unterbringung in einem groben Missverhältnis zu ihrem Anlass stand. Letzteres ist der Fall, wenn eine Maßnahme unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten gänzlich unvertretbar erscheint und sich die Degradierung des Einzelnen zum Objekt staatlicher Interessen deutlich manifestiert.
Damit hat der Gesetzgeber klar gestellt, dass nicht jede behördliche Entscheidung, mit der ein Heimaufenthalt in der ehemaligen DDR angeordnet wurde, bereits zu einer Rehabilitierung und zu einem daraus abgeleiteten Anspruch auf Entschädigung führt, selbst wenn die Ausgestaltung der Lebensumstände in dem betreffenden Heim oder Jugendwerkhof den heutigen Ansprüchen und Anforderungen überhaupt nicht entsprochen hat.
Vorliegend liegen die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung unabhängig von der Frage eines etwaigen politischen Hintergrunds der Heimeinweisung vor. Denn die von dem Referat Jugendhilfe bzw. dem Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt F. angeordneten Maßnahmen der Unterbringung des Betroffenen in dem Durchgangsheim B. und in dem Jugendwerkhof H./R. erfolgten zweifelsfrei aus sachfremden Gründen und stellten, gemessen an dem damaligen Verhalten des Antragstellers, auch grob unverhältnismäßige Rechtsfolgen dar.
Gemäß § 50 FamGB/DDR konnte das Organ der Jugendhilfe nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen – hier der Jugendhilfeverordnung – Maßnahmen treffen, wenn die Erziehung und Entwicklung oder die Gesundheit des Kindes gefährdet und bei gesellschaftlicher Unterstützung der Eltern nicht gesichert war. Hierzu zählten auch Maßnahmen außerhalb des Elternhauses, nämlich Fremdunterbringungen in Heimen oder Jugendwerkhöfen. Letztere waren seit den 50er Jahren in die Unterkategorien A, B und C (später I und II) aufgegliedert, wobei in Jugendwerkhöfen des Typs C bildungsfähige schwachsinnige Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren Aufnahme finden sollten.
Zwar war dem Betroffenen in einer gutachterlichen Untersuchung in dem seiner Heimeinweisung vorangegangenen Ermittlungsverfahren ein erheblicher Schwachsinn und eine Retardierung bescheinigt worden. Bereits aus diesen, von den Behörden selbst getroffenen Feststellungen ergeben sich aber durchgreifende Zweifel daran, ob in diesem Falle eine Einweisung in einen Jugendwerkhof überhaupt angebracht gewesen war. Im Übrigen lagen die allgemeinen Voraussetzungen für eine Heimeinweisung im Falle des Antragstellers eindeutig nicht vor, so dass diese auf sachfremden Erwägungen beruhte.
Anlass für die Anordnung der Heimerziehung war vorliegend offensichtlich allein die Tatsache, dass der Betroffene an der Auseinandersetzung zwischen Jugendlichen und Angehörigen der Polizei auf dem Frankfurter Pressefest beteiligt war [wobei die Kammer ausdrücklich anmerkt, dass die Art der Beteiligung des Betroffenen nie aufgeklärt worden ist] und die Staatsanwaltschaft ihn wegen der im Ermittlungsverfahren festgestellten Schuldunfähigkeit nicht anklagen konnte. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Staatsanwaltschaft aus bloßer „Verärgerung“ hierüber das Referat Jugendhilfe der Stadt einschaltete, um den Betroffenen doch noch zu „bestrafen“. Dabei mutet es bereits merkwürdig an, dass es ein Staatsanwalt war, der die Heimeinweisung beantragt hatte. Dies entsprach nicht den üblichen Gepflogenheiten.
Die Begründungen der getroffenen Anordnungen erschöpfen sich in bloßen Floskeln. So ist beispielsweise in dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses von einer inkonsequenten Erziehung durch die Eltern, von einem Zusammentreffen ungünstiger Persönlichkeits- und Leistungseigenschaften und von sozialen Schwierigkeiten die Rede, ohne dass solche jeweils ansatzweise belegt worden sind. Dies dürfte auch schwer möglich gewesen sein, da die Familie, wie von dem Jugendhilfeausschuss selbst angeführt, zuvor gar nicht im Fokus der Behörden gestanden hatte und eine Überprüfung der Zustände im Elternhaus bzw. des Umfelds des jugendlichen Betroffenen offenbar gar nicht erfolgt war.
Außerdem ging es dem Referat Jugendhilfe damals erkennbar gar nicht darum, den wohl in seiner geistigen Entwicklung zurückgebliebenen Betroffenen seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend zu bilden und zu fördern, auch wenn in der vorläufigen Verfügung vom 24.06.1971 am Ende lapidar ausgeführt wird, dass die getroffene Entscheidung dem Wohle des Minderjährigen diene. Vielmehr heißt es in dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 12.07.1971 mehrfach, dass er zur Umerziehung aus der Familie herausgelöst werden müsse. Die Heimeinweisung hatte daher allein das Ziel, den Antragsteller zu disziplinieren. So musste er dann auch nach den glaubhaften Angaben seines verfahrensbevollmächtigten Vaters in dem Zementwerk in Rüdersdorf schwer arbeiten.
Auffällig ist auch, dass in der vorläufigen Verfügung des Referats Jugendhilfe praktisch schon feststand, dass der Betroffene in einen Jugendwerkhof C eingewiesen werden würde, ohne dass er selbst oder seine erziehungsberechtigten Eltern angehört worden waren und der Jugendhilfeausschuss überhaupt eine Beratung durchgeführt hatte. Diese Beratung erfolgte erst am 12.07.1971, zu der dann pro forma auch die Eltern eingeladen worden waren.
Anhaltspunkte, dass der Betroffenen in seiner Entwicklung gefährdet war und deshalb seine Heimeinweisung erforderlich wurde, vermag die Kammer nicht ansatzweise zu erkennen. Die Anordnung der Heimerziehung in einem Durchgangsheim und in dem Jugendwerkhof erweist sich damit als sachwidrig.
Sowohl die vorläufige Verfügung als auch der Beschluss des Jugendhilfeausschusses waren auch grob unverhältnismäßig im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 StrRehaG. Sie degradierten den Betroffenen zum Objekt staatlicher Interessen.
Vor seiner Festnahme war der Antragsteller nämlich nirgendwo negativ aufgefallen. Er entstammte einem intakten Elternhaus, das sich um ihn sorgte, er hatte weder die Schule geschwänzt noch die Arbeit gebummelt, noch war er dem Elternhaus ferngeblieben. Zwei von ihm zur Glaubhaftmachung zu den Akten gereichte Leumundzeugnisse von ehemaligen Anwohnern aus dem Jahr 1971 belegen, dass er immer ruhig, arbeitsam, hilfsbereit und ehrlich gewesen ist und noch nie Ärger bereitet hatte. Dementsprechend wird auch in dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses aufgeführt, dass „die Organe der Jugendhilfe erst jetzt tätig werden müssen“.
Bei dieser Sachverhaltskonstellation hätte es allenfalls nahe gelegen, der Familie von Seiten des Referats Jugendhilfe Unterstützung zu gewähren und ggf. zunächst Auflagen für den Sohn und die Eltern zu erteilen, um eine Beteiligung des Betroffenen bei ähnlichen Vorfällen zu vermeiden. Denn auch zu DDR-Zeiten stellte eine Heimunterbringung in der Regel die ultima ratio dar, wenn mildere Maßnahmen keinen Erfolg zeitigten. Das hier geschehene sofortige Wegsperren des Betroffenen stellte eine völlig überzogene Reaktion der damals zuständigen Behörden und damit eine Übermaßentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG dar, zumal die Eltern offenbar durchaus gewillt und in der Lage waren, erzieherischen Einfluss auf den Betroffenen zu nehmen.
III.
Die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung entspricht der Aufenthaltsdauer des Betroffenen in dem Durchgangsheim B. und in dem Jugendwerkhof H..
Soweit dem Betroffenen in dem Verfahren betreffend seine Heimunterbringung Kosten oder notwendige Auslagen entstanden sind und er diese bezahlt hat, kann er diese in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 1 StrRehaG erstattet verlangen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 StrRehaG.