Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2015

Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 12.03.2015 – 15 S 79/14

5. Zivilkammer

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 29.4.2014, Az. 13 C 264/13, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 1.535,51 €

Tatbestand§

I.

Der Kläger mietete mit „Stellplatzvereinbarung“ vom 1.5.2005 einen Pkw-Stellplatz (Nr. 4, gelegen im ... in ...), bei der Beklagten für 16 €/Monat. In der Vereinbarung heißt es u.a.:

„[…] Für alle Schäden, die in mittelbarem wie unmittelbarem Zusammenhang mit der Gebrauchsüberlassung entstehen, haftet der Mieter.[…]“

Wegen der näheren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 8 d.A. Bezug genommen.

Als ein Pkw Skoda Fabia – von dem der Kläger behauptet, ihn an die Skoda-Bank sicherungsübereignet zu haben – am 15.5.2013 auf dem Stellplatz stand, brach ein etwa 2,5 m langer, 8 cm dicker Ast von einer nahestehenden Eiche ab und fiel auf das Dach des Pkw. Die Eiche stand auf dem Grundstück der Beklagten.

Den Sachschaden berechnet der Kläger fiktiv mit 1.215,51 €, zuzüglich 300 € merkantile Wertminderung sowie 20 € Unkostenpauschale. Er verlangt als gewillkürter Prozessstandschafter Zahlung an die Sicherungseigentümerin.

Der Kläger ist der Ansicht, dass sich die Beklagte nicht hinreichend – wie sonst bei einem deliktischen Anspruch – mit der (sekundären) Darlegung der von ihr ergriffenen Verkehrssicherungsmaßnahmen entlasten könne. Da die Gefahrenquelle aus der Sphäre der Beklagten stamme, könne von einer Pflichtverletzung der Beklagten ausgegangen werden (unter Hinweis auf BGHZ 126, 124, 129; Urteil v. 16.2.2005, XII ZR 216/02; BGH XII ZR 148/06). Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB müsse die Beklagte nicht nur fehlendes Verschulden nachweisen, sondern sich auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten.

Die Beklagte hat behauptet, der Ast sei plötzlich und unerwartet abgebrochen. Sie habe die Eiche jährlich einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand durch ihren (für visuelle Baumschauen besonders geschulten) Hausmeister kontrolliert, vor dem Unfall insbesondere am 3.8.2012 und am 31.1.2013. Zudem seien sämtliche Bäume auf dem Grundstück in der Zeit vom 12.-15.11.2012 von einem Baumpflegeunternehmen auf Vitalität, Totholz und Bruch mit negativem Befund untersucht worden. Die Beklagte meint, keine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Im Übrigen schließe die zitierte Klausel der Stellplatzvereinbarung ihre Haftung aus.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte – hinsichtlich der auf ihrem Grundstück stehenden Bäume – lediglich eine verhaltensbezogene Kontroll- und Überwachungspflicht treffe. Die Erfüllung dieser Pflicht habe sie substantiiert dargelegt. Aus dem Eintritt des Schadens könne nicht auf eine Pflichtverletzung zurückgeschlossen werden. Die Beklagte treffe insbesondere keine erfolgsbezogene Pflicht zur Vermeidung vor jeglicher Schädigung des abgestellten Pkw.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers, die ihre Rechtsauffassung vertieft, wonach hier aufgrund der mietrechtlichen Sphärentheorie von einer Pflichtverletzung der Beklagten auszugehen sei. Die Beklagte müsse sich auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe§

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Beklagte haftet für den eingetretenen Schaden am Pkw des Klägers nicht, weder aus Vertrags- noch aus Deliktsrecht.

1.

Zunächst ist zu bemerken, dass die von der Beklagten ins Feld geführte vertragliche Haftungsklausel dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen steht. Die Klausel zielt nach Sinn und Zweck sowie nach ihrem Wortlaut auf den Umfang der Haftung des Mieters. Sie betrifft die hier in Rede stehende Frage der Haftung des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht. Eine Auslegung der Klausel im Sinne der Beklagten scheitert jedenfalls an der gebotenen AGB-Kontrolle nach § 309 Nr. 7 BGB und § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

2.

Eine (verschuldensunabhängige) Haftung nach § 536a Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB besteht nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein – hier einmal unterstellter – Mietmangel in Form der fehlenden Abbruchsicherheit des Astes schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2005 vorhanden gewesen ist.

3.

Auch eine Haftung der Beklagten aus § 536a Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB wegen eines von ihr zu vertretenden Mangels der Mietsache besteht im Ergebnis nicht.

Die von der Rechtsprechung entwickelte und vom Kläger ins Feld geführte „Sphärentheorie“ zur Frage der Beweislastverteilung nach Obhuts- und Gefahrenbereichen betraf zunächst die Haftung des Mieters für Schäden an der Mietsache (BGHZ 126, 124) und die Haftung von Mietern untereinander (BGH ZMR 2005, 520). Diese Theorie hat der BGH später auch auf Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter nach § 536a BGB ausgedehnt (BGH NJW 2009, 142). Danach hat der Mieter als Schadenersatzgläubiger zwar grundsätzlich darzulegen und zu beweisen, dass den Vermieter eine Pflichtverletzung trifft und diese für den Schaden ursächlich war. Soweit es um das Vertretenmüssen geht, greift die gesetzliche Beweislastumkehr aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Grenze der Beweislastumkehr ergreift dabei nicht nur das Verschulden im engeren Sinne, sondern auch die objektive Pflichtverletzung, sofern die Schadensursache im Obhuts- und Gefahrenbereich des Vermieters liegt. Steht fest, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Vermieters in Betracht kommt, muss dieser sich nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten. Hintergrund waren in allen drei zitierten BGH-Entscheidungen jeweils Brände, die von vermieteten Räumen ausgingen und deren genaue Ursache im Prozess unaufklärbar geblieben war. Zur Begründung führt der BGH aus (NJW 2009, 142, juris-Rn. 17):

„[…] Zwar ist Hintergrund der Beweislastverteilung nach Obhuts- und Gefahrenbereichen vor allem die fehlende Einsichtsmöglichkeit des Gläubigers. Der zugrunde liegende Gedanke erschöpft sich darin allerdings nicht und kann ebenso angebracht sein, wenn das schadensauslösende Ereignis auf andere Weise der Wahrnehmung des Geschädigten entzogen ist, während es im unmittelbaren Wahrnehmungsbereich des Schuldners stattfand. Eine entsprechende Beweislastumkehr muss jedenfalls dann eingreifen, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Ursächlichkeit der vom Schuldner verwendeten Sache für den Schaden feststeht. […]“

Der eigentliche Grund für die Beweislastumkehr liegt demnach in einer Wissens- oder Wahrnehmungsasymmetrie zwischen den Vertragsparteien. Eine solche Asymmetrie ist hier jedoch nicht gegeben: abgesehen von den (nicht erheblichen) Ergebnissen der Baumschauen weiß hier der Kläger über die Gefahrenquelle genauso viel wie die Beklagte. Ein Grund von der gesetzlichen Beweislast des Mieters zur objektiven Pflichtverletzung abzuweichen, besteht hier gerade nicht (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., § 28 Rn. 255).

Dies lässt sich auch mit den Grenzen des Obhuts- und Gefahrenbereichs für den hier in Rede stehenden Baum begründen. Denn die vom BGH aufgestellte Regel zur Beweislastumkehr hat nicht den Zweck, den Pflichtenkreis zu erweitern. Der Obhuts- und Gefahrenbereich darf deshalb nicht rein räumlich verstanden werden, sondern bedarf im Kontext von Verkehrs-sicherungspflichten einer rechtlichen Modifizierung. Für solche Pflichten ist anerkannt, dass diese nicht soweit gehen, dass die Gefahrenlage gänzlich beseitigt werden muss, sondern vielmehr nur im zumutbaren Umfang (stRspr. BGH NJW 2013, 48). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine trotz Sicherungsmaßnahmen eingetretene Verletzung („Unglück“) in den Risikobereich des Verletzten fällt (BGH NJW 2006, 2326; BGH NJW 2014, 2104). Soweit es um die Gefahren geht, die von Bäumen ausgehen, gehört es nach gefestigter Rechtsprechung zu den gebotenen Maßnahmen, den Baum in regelmäßigen Abständen, d.h. halbjährlich einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand zu kontrollieren. Dabei darf sich der Pflichtige zunächst auf eine Sichtprüfung vom Boden aus beschränken und muss nicht notwendig Forstspezialisten mit der Untersuchung beauftragen. Einzelne eingehende Untersuchungsmaßnahmen sind nur dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung durch den Baum hindeuten (vgl. OLG Brandenburg VRR 2008, 26). Die Grenzen des Obhuts- und Gefahrenbereichs im Sinne der zitierten BGH-Rechtsprechung entspricht dem Umfang der gebotenen Baumschau einschließlich der sich ggf. daran anschließenden gebotenen Maßnahmen. Andernfalls hätte die Rechtsprechung die (dogmatisch nicht begründbare) Folge, dass eine Beweislastregel den Umfang der Verkehrssicherungspflicht verändert.

Den zitierten BGH-Entscheidungen liegen zudem jeweils Brände zugrunde, aus deren Auftreten mit einiger Sicherheit auf die Verletzung von Sicherungspflichten zurückgeschlossen werden kann. Denn bei Bränden geht die Sicherungspflicht wegen der weithin zerstörerischen Wirkung dahin, dass der Ausbruch jedes Brandes verhindert werden muss. Ein „Unglück“ im oben geschilderten Sinne, für das der Sicherungsschuldner nicht eintreten muss, ist bei einem Brand kaum vorstellbar. Dies erlaubt es, vom Auftreten eines Brandes mit einiger Sicherheit auf die Verletzung einer Sicherungspflicht zurückzuschließen. Ein solcher Rückschluss ist jedoch bei der hier in Rede stehenden Verkehrssicherungspflicht für die von einem Baum ausgehenden Gefahren gerade nicht zulässig.

Im vorliegenden Fall gibt es deshalb – anders als in den Fällen, in denen der BGH eine Umkehr der Beweislast angenommen hat – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen wäre. Über die Gründe, warum der Ast abgebrochen ist, ist nichts bekannt; es können auch – wie dies oft passiert – allein Witterungsbedingungen gewesen sein. Ein Wissens- oder Wahrnehmungsvorsprung der Beklagten in Bezug auf den konkreten Schadensfall besteht nicht, so dass im Ergebnis auch vor dem Hintergrund der Sphärentheorie kein Anlass besteht, eine Beweislastumkehr im Hinblick auf eine objektive Pflichtverletzung zu Lasten der Beklagten vorzunehmen. Es gilt daher hier, wie bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten allgemein, dass die Beklagte zu den von ihr ergriffenen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der sekundären Darlegungslast vortragen muss (was sie getan hat) und es dann dem Kläger obliegt, den Beweis für eine objektive Pflichtverletzung zu führen. Da der Kläger insoweit einen Beweis für eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht angetreten und sich auf reines Bestreiten beschränkt hat, ist der Kläger als beweisfällig anzusehen.

4.

Ergänzend sei noch angemerkt, dass angesichts der sehr geringen Stellplatzmiete von nur 16 €/Monat und angesichts der Übertragung der Reinigungspflicht und des Schneedienstes auf den Kläger nichts dafür spricht, dass die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf den Baumbestand über die allgemeinen (deliktisch geschuldeten) Pflichten hinaus gehen.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Insbesondere bewegt sich die hier dargelegte Rechtsauffassung im Rahmen der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung.