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Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 17.03.2016 – 14 O 386/12

4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2016:0512.14O386.12.00

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeldansprüche aus Arzthaftung nach einer Behandlung im Zeitraum vom 2. Dezember 2009 bis 8. Dezember 2009 geltend.

Die Klägerin wurde als zweites Kind von Frau L. am 4. Dezember 2009 per Kaiserschnitt im Krankenhaus der Beklagten zu 2. durch den behandelnden Arzt, den Beklagten zu 1., die weiter anwesende Ärztin, A. B. und die Hebamme, M. Sch ..., geboren. Vorausgegangen war in der Schwangerschaft die Diagnose einer Placenta praevia pariales, also eines Mutterkuchens, der den Geburtskanal teilweise verlegt und eine vaginale Geburt unmöglich macht. Dieser Umstand führte sechs Wochen vor dem errechneten Termin mit 34 + 2 Schwangerschaftswochen am 30.11.2009 zur Einweisung von Frau L. durch ihre behandelnde Ärztin, Dr. G ... Im Klinikum wurden diverse Eingangsuntersuchungen durchgeführt. Dr. N. von der Beklagten zu 2. erörterte mit Frau L. die Durchführung eines Kaiserschnitts. Dabei willigte sie auch in die Operation grundsätzlich ein, obwohl sie seinerzeit fest davon ausgegangen sei, dass der Kaiserschnitt erst kurz vor dem errechneten Geburtstermin vom 9. Januar 2010 (laut Planung am 22.12.2009) stattfinden würde. Auch ein Aufklärungsbogen über die Durchführung und Risiken einer Schnittentbindung gemäß eines, durch die weiter aufklärende Ärztin individualisierten, Standardaufklärungsbogens der Firma G. wurde von Frau L. unterzeichnet (vgl. Behandlungsunterlagen). In der Nacht zum 4. Dezember 2009 wurden leichte Wehentätigkeiten aufgezeichnet, wobei laut Klinikunterlagen bei einer morgendlichen Untersuchung „ein leicht bräunlich tingierten Schleimpfropfen-Abgang" dokumentiert wurde. Ferner findet sich ab dieser Zeit eine regelmäßige für Frau L. notierte Wehentätigkeit dokumentiert. Ob allerdings die in den CTG-Aufzeichnungen vom 04.12.2009 nachvollziehbar dokumentierten Wehentätigkeiten von Frau L. stammen würden, ist von der Klägerin bestritten worden. Die Klägerin wurde sodann am 4. Dezember 2009 (34 + 6 Schwangerschaftswochen) um 15:03 Uhr geboren und als Frühgeborenes auf die Neonatologische Station aufgenommen. Die Klägerin befand sich zunächst in gutem Allgemeinzustand, wurde atemunterstützt und mit Säuglingsmilch ernährt. Frau L. hatte sich im Vorfeld gegen das Stillen entschieden, trägt jedoch im Rechtsstreit vor, hierzu nicht ausreichend beraten worden zu sein.

Im Verlauf verschlechterte sich der Zustand der Klägerin. Neben dem erhöhten Sauerstoffbedarf zeigten sich am 7. Dezember 2009 Symptome einer Sepsis, die sich später leider auch bestätigte. Daran schloss sich eine akute Behandlung der Sepsis mit Teilresektion des Eleums sowie Schaffung eines künstlichen Darmausganges an. Am 17. Januar 2010 trat erneut eine Infektion auf, weswegen wiederholte stationäre Behandlungen erforderlich wurden.

Am 19. Februar 2010 konnte die Rückverlegung des künstlichen Darmausgangs durchgeführt werden. Dabei wurde ein Teil des Dickdarms entfernt und der Dünndarm mit dem Enddarm verbunden. In der Folge erkrankte die Klägerin wiederholt am Darm, die auf den Kurzdarm der Klägerin zurückgeführt, dadurch bedingt bzw. begünstigt wurden. Spezielle Ernährungsanforderungen, Durchfälle, Stuhlunregelmäßigkeiten, das Auftreten von Gallensteinen, Dehydration und Elektrolydentgleisung, insbesondere bei zusätzlich auftretenden Infekten, abdominale Schmerzen, eine Subeleussymptomatik als Folge einer Messenteriallücke bei Zustand bei abdominaler operation und Entwicklungsstörungen wurden beklagt.

Die Klägerin behauptet, sie sei im Krankenhaus der Beklagten zu 2. durch den Beklagten zu 1. nicht zeit- und fachgerecht behandelt worden.

Für die Frühgeburt hätten keine hinreichenden Gründe vorgelegen. Diese seien auch nicht mit der Kindesmutter erläutert worden. Die Entscheidung des Beklagten zu 1., Frau L. bereits am 04.12.2009 von ihrem Kind zu entbinden, sei trotz der Placentafehllage weder dringlich noch zeitlich korrekt gewesen.

Erhebliche Wehentätigkeit oder der benannte Schleimpfropfabgang würden nicht von der Kindesmutter stammen. Am Tag der Geburt sei kein Wehenschreiber angelegt gewesen. Weswegen die behandelnden Ärzte sich zur Sectio entschieden hätten, sei der Kindesmutter nicht nachvollziehbar.

Die zur Gerichtsakte gereichte kopierte Behandlungsdokumentation sei im Hinblick auf die hier streitigen CTG- Aufnahmen, die nicht von der Klägerin stammen würden und dem verzeichneten Blutpfropfenabgang, der sich ausschließlich aus dem „ärztlichen Berichts- und Verordnungsbogen" ergebe, unrichtig.

Es sei bei der Entscheidung zur Sectio ferner verabsäumt worden, rechtzeitig eine sogenannte Lungenreifespritze zu verabreichen. Die Sauerstoffunterversorgung in den Geweben, wie dem Darm des Kindes, sei als Risikofaktor unterschätzt worden.

Die Sectio sei in einem nicht hinreichend gereinigten bzw. desinfizierten OP durchgeführt worden, da das Blut von der Vor-oP einer anderen Patientin gerade noch aufgewischt worden sei, als die Klägerin schon in den OP oder für den OP vorbereitet worden sei. Bei derartigen „Fließbandarbeiten" verblieben immer Reste, die zu schweren Hygienemängeln führen könnten und im Streitfall auch geführt hätten. Die Entbindung eines „Frühchens" durch den Beklagten zu 1. hätte in jedem Fall verhindert werden müssen.

Zudem hätten Antibiotika beim Kind frühzeitiger verabreicht werden müssen, um die Ausbildung einer nekrotisierenden Enterokolitis zu verhindern. Die späte Antibiose durch den Beklagten zu 1. sei ebenfalls fehlerhaft.

Auch hätten Pro- und Prebiotika verabreicht werden müssen, die zur schnelleren natürlichen Besiedelung des Darms bei Frühgeborenen bekannt seien. Jedenfalls hätte für die Klägerin eine bessere Sauerstoffversorgung in den Geweben um den Bereich des Darms erfolgen können und müssen.

Schließlich hätte die Kindesmutter darüber aufgeklärt werden müssen, dass bei Frühgeborenen die Gabe von Muttermilch auch schleimhautschützende Wirkung hätte. Dies sei mit der Kindesmutter nicht hinreichend erörtert worden.

Die Beklagten müssten daher für die mit der Klage im Einzelnen vorgetragenen Schmerzen aufgrund diversen nachgeburtlichen Behandlungen und Operationen bei der Klägerin einstehen und ein angemessenes Schmerzensgeld bezahlen.

Die Klägerin beantragt daher:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 100.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2009 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch für alle weiteren künftigen Schäden (immateriell und materiell soweit noch nicht durch den Antrag zu 1. abgegolten), die aus der Behandlung der Klägerin seit dem 04.12.2009 entstanden sind, haften.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten zu dem vorgetragenen Behandlungs- und Aufklärungsvorwurf und behaupten, dass sowohl zeitlich als auch fachlich der Kaiserschnitt nicht nur erforderlich gewesen, sondern auch ordnungsgemäß und leitliniengetreu sowie unter hygienischen Operationsbedingungen durchgeführt worden sei. Nach Eintritt der Wehentätigkeit in den Abendstunden des 3. Dezember 2009 und weiterer Wehen am Folgetag sowie nach dem festgestellten Abgang eines Schleimpfropfens sei die Geburt einzuleiten gewesen. Außerdem hätte die bekannte Fehllage der Placenta zu Blutungen und einer Gefährdung von Mutter und Kind führen können. Frau L. sei über diese Gefährdung von Mutter und Kind auch ausführlich aufgeklärt worden. Zudem sei die später bei der Klägerin aufgetretene nekrotisierende Enterokolitis nicht kausal auf die Kaiserschnittgeburt zurückzuführen. Diese Erkrankung sei schicksalsbedingt und unabhängig vom Zeitpunkt der Geburt eingetreten. Eine andere, als die vorgenommene Medikation hätte an dem Krankheitsverlauf nichts ändern können. Auch hätte nicht frühzeitiger mit der Breitbandantibiotikgabe begonnen werden können, da bis in die Mittagstunden des 7. Dezember 2009 sowohl der klinische Befund als auch die durchgeführten engmaschigen Laboruntersuchungen unauffällig gewesen seien. Eine prophylaktische Antibiotikabehandlung bei Frühgeborenen sei nicht geeignet, eine nekrotisierende Enterokolitis zu verhindern, sie wirke sogar einer gesunden Darmflora entgegen. Die Lungereifespritzen hätten ab der 34. Schwangerschaftswoche nach den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe von Juli 2009 nicht mehr verabreicht werden müssen. Auch hier wäre der kausale Zusammenhang zwischen der Verabreichung und der Entwicklung der Enterokolitis bestritten. Die Vorwürfe einer unzureichenden Einigung bzw. Desinfizierung des operationssaals seien reine Spekulation.

Zum Aufklärungsvorwurf sei zu bestreiten, dass es einen nachweislichen kausalen Zusammenhang zwischen dem Stillen und der nekrotisierenden Enterokolitis gebe, wobei bei der Klägerin in den ersten Lebenstagen ein Stillen wegen der zusätzlichen Sauerstoffgabe und der zwingend erforderlichen Atemhilfe nicht hätte durchgeführt werden können.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher und mündlicher Gutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Gutachten des Sachverständigen für Gynäkologie und Geburtshilfe, Prof. Dr. M ...., Chefarzt der Frauenklinik vom 27. Dezember 2013, Bl. 235 a ff. d. GA sowie auf die Verhandlungsniederschrift vom 6.11.2014 (Bl. 266 ff d. A.) und seine schriftliche Ergänzung vom 8.02.2015 (Bl. 337a d. A.), ferner auf die Gutachten des Prof. Dr. B. vom 9.4.2015 (Blatt 344 ff d. A.) verwiesen.

Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der klägerseits benannten Zeugin S. G. und der die Klägerin seinerzeit mit behandelnden Ärztin, A. B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 17.03.2016 (Blatt 454 ff d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Geburt der Klägerin im Klinikums der Beklagten zu 2. durch den Beklagten zu 1. nicht nachweisen können (§§ 280, 252 BGB i.V.m. dem Arztvertrag bzw. §§ 823 ff BGB).

Mit dem Sachverständigen Prof. Dr. M., an dessen Fachverstand das Gericht keinerlei Anlass für Zweifel hat, solches auch von den Parteien nicht geäußert worden ist, ist letztlich davon auszugehen, dass die bei Frau L. durchgeführte Schnittentbindung sowohl zeitlich als auch sonst indiziert gewesen ist. Der Sachverständige führte dazu aus, dass sowohl die Planung als auch Durchführung der streitigen Sectio nachvollziehbar ist. Die bei der Kindesmutter festgestellte Placenta praevia kann lebensbedrohliche Blutungen auslösen, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Geburt von der Gebärmutterwand löst und das Leben von Mutter und Kind gefährden. Nach abgeschlossener Lungenreifung ab der 34. Schwangerschaftswoche ist deshalb auch bei geringer Blutung und/oder Wehentätigkeit eine Verlängerung der Schwangerschaft nicht (mehr) angezeigt, weil die Verblutungsgefahr der Mutter den potentiellen Benefit des Fetus durch Fortführung der Schwangerschaft übersteigt.

Nach dem von der Beklagten zu 1. dokumentierten Verlauf der Schwangerschaft kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei Anwesenheit höchstmöglicher Expertise die Sectio geplant und durchgeführt wurde.

Die Durchführung des Kaiserschnitts wurde unter Zuhilfenahme eines standardisierten Aufklärungsbogens mit Frau L. bei Aufnahme bereits erörtert. Es wurde durch die aufklärende Ärztin auch auf die möglicherweise frühzeitig notwendige Entbindung hingewiesen.

In der Krankenakte wird die Entscheidung am 04.12.2009 zu operieren zudem damit begründet: „Seit gestern Abend zunehmende Wehentätigkeit, Schleimpfropfabgang, jetzt regelmäßig Wehentätigkeit, die die Patientin auch deutlich spürt, Rücksprache mit Chefarzt). Daher ist mit dem Sachverständigen davon auszugehen, dass die Gründe für den Entschluss zum Kaiserschnitt mit Frau L. auch hinreichend besprochen und durch Rücksprache auch mit dem Chefarzt der Entschluss zum Kaiserschnitt, insbesondere zum Schutze von Mutter und Kind, zutreffend getroffen worden ist.

Die Kindesmutter bestreitet, dass es solche Absprachen mit ihr gegeben habe. Außerdem habe es an dem Tag der Geburt selbst keine Untersuchungen, CTG- Aufnahmen von der Klägerin gegeben. Die Behandlungsunterlagen seien demgemäß falsch. Der einzige Bericht, der einen ärztlichen Eintrag über die Wehentätigkeit und den Schleimpfropf enthalte, stünde im Widerspruch zur Wahrnehmung der Klägerin und den sonstigen Eintragungen auch in der Pflegedokumentation. Auch die Untersuchung an dem selben Tag um 9.00 Uhr wurde von der Kindesmutter bestriten, da sie sich an eine derartige Untersuchung nicht erinnern könne und die entsprechende Dokumentation auch hinsichtlich des Datums fragwürdig erscheine, weshalb zweimal das Datum auftaucht und über dem Eintrag bereits ein Sterilisierungs-Klebis der Sectio aufgebracht wurde.

Bereits nach Studium der dem Gericht vorgelegten Behandlungsunterlagen ergibt sich, dass bei der Klägerin am 4.11.2009 eine gynäkologische Untersuchung stattfand, die mit einer Sonografie einherging (ärztlicher Aufnahmebogen für Kreissaal). Die Sonografieunterlagen befinden sich ebenfalls in den Unterlagen und ergeben, dass die Untersuchung um 8.29 Uhr stattgefunden hat und von der Zeugin B. durchgeführt worden ist (Ausdruck aus HYDMedia), die auch sonst nach den Unterlagen die Entbindung der Klägerin begleitet hat (weiterer Ausdruck aus HYDMedia). Aus diesen Unterlagen ergibt sich auch, dass die Kindesmutter am Vortage bereits leichte Wehen hatte und am 4.12.2009 selbst zunehmende Wehentätigkeit gegenüber der behandelnden Ärztin angegeben hat sowie ferner ein Schleimpfropfabgang „leicht bräunlich tingiert") festgestellt worden ist (Ärztlicher Verlaufsbogen, Pflegebericht und Aufnahmebogen für Kreissaal).

Hinreichende Anhaltzspunkte für Zweifel daran, dass diese Dokumentation zutreffend ist, auch hinsichtlich der im Kreissaal angelegten CTG, ergeben sich für das Gericht noch nicht aus der Anhörung der Kindesmutter und der Aussage der Zeugin G.

Die Kindesmutter selbst war als Betroffene besonders psychisch und physisch belastet, aus den Aufnahmeunterlagen der Beklagten zu 2. ergab sich aber auch, dass die Kindesmutter unter besonderer sozialer Belastung litt. Dass sie die Behandlungen, wie die Aufnahmeuntersuchung für den Kreissaal durch die Zeugin B. oder die CTG-s im Kreissaal nicht wahrgenommen hat, können damit erklärt werden.

Die Zeugin B. hat demgegenüber bestätigt, dass es die auch dokumentierten Untersuchungen bei der Klägerin gab. Sie konnte ihre Schrift auf dem Aufnahmebogen für den Kreissaal und dem ärztlichen Verlaufsbogen erkennen. Danach wurde nach der Untersuchung mittels Sonografie und dem festgestellten Schleimpfropfenabgang (der von der Kindesmutter selbst nicht wahrgenommen worden sein muss, wie die behandelnde Ärztin auch aussagte) und der Auswertung der CTG vom Vortage und von 7.00 Uhr am 4.12.2009 unter Rücksprache mit dem leitenden Arzt entschieden, dass eine Sectio erfolgen muss.

Dafür, dass der Kindesmutter diese Entscheidung auch mitgeteilt worden ist, spricht, dass sie der Zeugin G. dann auch Bescheid gesagt hat, dass „es los geht", wie diese wiederum aussagte. Dass die Zeugin G. während ihres Besuches bei der Kindesmutter in den Vorbehandlungsräumen des Kreissaales und dort selbst kein CTG wahrnahm, widerspricht dem Behandlungsverlauf im Hause der Beklagten nicht und ergibt auch keinen schlüssigen Hinweis darauf, dass die Behandlungsunterlagen der Beklagten zu 2., wie sie dem Gericht vorgelegt wurden, falsch sind. Bei den CTG-Aufzeichnungen in den frühen Morgenstunden des 4.12.2009 war die Zeugin G. noch nicht anwesend. Bei den CTG-Aufnahmen im Kreissaal kann die Zeugin zum Einen beim Umziehen gewesen sein, zum Anderen wurde sie bei der PDA-Gabe ebenfalls aus dem OP geschickt, war also nicht die gesamte Zeit über bei der Kindesmutter und konnte auch zum zeitlichen Verlauf keine näheren Angaben tätigen.

Die Angriffe gegen die Aussage der Zeugin B. sind nicht überzeugend.

Soweit die Klägerin anzweifeln lässt, dass die Zeugin Oberärztin in der Klinik der Beklagten zu 2. ist oder war, kommt es darauf in der Sache nicht an, da die Zeugin jedenfalls zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin mitbehandelnde und dokumentierende Ärztin war und nicht klar ist, inwieweit diese von der Zeugin vorgenommenen ärztlichen Feststellungen, die sie auch noch mündlich bestätigt hat, falsch sind. Die Zeugin erläuterte dem Gericht gegenüber nachvollziehbar die Vorbereitung der Geburt der Klägerin. Die Geburtsorganisation und Planung wurde auch vom Sachverständigen Prof ... nicht beanstandet, sondern für fachärztlich in Ordnung befunden.

Der vorgelegte Auszug aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 2, in der diese nicht explizit erwähnt wird, lässt die Zeugin auch nicht unglaubwürdig erscheinen. Ersichtlich sind dort nicht sämtliche auf der Station tätigen Ärzte aufgeführt. Schließlich kann es in einer Abteilung auch mehrere Oberärzte geben.

Auch, dass sich die Zeugin hauptsächlich an das erinnerte, was sie seinerzeit aufgezeichnet hatte, ist insbesondere bei Ärzten, die eine Vielzahl von Patienten behandeln, nichts unübliches. Deswegen ist es aber auch nachzuvollziehen, dass die Zeugin jedenfalls ihre Handschrift und die diesbezügliche Behandlung aus den Unterlagen rekonstruieren konnte. So konnte die Zeugin, die sich auch an die Klägerin als Patientin, aber nicht an genaue Uhrzeiten erinnern konnte, daran erinnern, dass es konkrete Anhaltspunkte für die Entscheidung zur Sectio gab, die sie seinerzeit auch notiert hatte.

Dafür, dass die Dokumente und Feststellungen dieser Zeugin im Nachhinein verändert worden sind, gibt es keine Anhaltspunkte.

Mit dem Sachverständigen Prof ... geht das Gericht deswegen davon aus, dass die Entscheidung zur Sectio aus damaliger Sicht der Dinge fachärztlich richtig war.

Das Gericht geht auch davon aus, dass die Indikation zur medikamentösen Lungenreifung durch vorgeburtliche Gabe von Cortikosteroiden, die nur bei drohender oder medizinisch induzierten Frühgeburten (23 + 5. bis 33 + 6. Schwangerschaftswoche) nicht im Falle von Frau L. erforderlich und damit auch nicht verabsäumt worden sein kann, da das Schwangerschaftsalter wie vorbeschrieben bei Frau L. bereits überschritten worden war. Die behandelnden Ärzte durften daher davon ausgehen, dass die Lungenreifung der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits ausreichend für die Sectio war. Auch eine Sauerstoffunterversorgung in den Geweben konnte mithin nicht erwartet werden und lag auch unmittelbar nach der Geburt nicht vor.

Die nekrotisierende Enterokolitis ist als Risikofaktor bei einem Geburtsgewicht von unter 1.500 g gefürchtet und tritt hier mit einer Inzidenz von 3,4 % auf. Im Falle der Klägerin mit einem Geburtsgewicht von 2.285 g konnte das Risiko einer solchen Erkrankung danach vernachlässigt werden. Selbst reife Neugeborene sind in 10 % aller Krankheitsfälle betroffen, sodass auch im Fall einer späteren Entbindung ein solcher Verlauf durchaus nicht auszuschließen sein kann. Da die Klägerin nicht zu einer Hochrisikogruppe für eine Enterokolitis gehörte, konnte eine vorbeugende Antibiotikagabe nicht erwartet werden. Damit stellt der Beginn der antimikrobiellen Therapie erst nach Auftreten der Symptomatik auch keinen Behandlungsfehler dar. Auch die mangelnde Gabe von Erythropoetin (EPo) kann mangels hinreichender Studien bei einem Neugeborenen nicht erwartet werden und sind keine verpflichtenden Maßnahmen.

Mit dem Sachverständigen insbesondere Prof. Dr. C. B ..., muss daher auch das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die im Verlauf bei der Klägerin herausgebildete nekrotisierende Enterokolitis schicksalhaft gewesen ist und nicht vorhergesehen werden konnte. Eine nekrotisierende Enterokolitis kann durch prophylaktische Gabe von Breitbandantibiotika nicht verhindert werden, das Gegenteil ist der Fall. Diese können das Risiko erhöhen. Präbiotika beeinflussen das Auftreten der Erkrankung nicht. Deswegen kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass auch ein anderes neonatologisches Management oder die auch von Frau L. aktiv abgelehnte Ernährung mit Muttermilch nicht zwangsläufig eine nekrotisierende Enterokolitis verhindert oder gemildert hätte. Die Anpassung der Muttermilch auf die Bedürfnisse eines Säuglings und der immunologische Schutz sind zwar trotz des technischen Fortschritts unnachahmbar, dass allerdings damit ein signifikanter Einfluss auf eine nekrotisierende Enterokolitis einhergeht, ist statistisch nicht belegbar.

Die Kindesmutter hatte das Stillen aufgrund ihrer negativen Erfahrungen abgelehnt. Im Verlaufsbogen der Pflege wird am 5. Dezember 2009 dokumentiert: „Patientin bleibt bei Entscheidung nicht zu stillen". Frau L. wurde demnach mehrfach gefragt, ob sie bei ihrem Entschluss nicht zu stillen bleibe. Das Gericht geht daher davon aus, dass von den beratenden Ärzten nicht erwartet werden kann, Kindesmütter zum Stillen zu überreden, insbesondere da die Ernährung eines Frühgeborenen mit Muttermilch die Kooperation und Überzeugung der Kindesmutter voraussetzt. Dass die Klägerin nicht auf das in der Muttermilch enthaltene Imunglobolin A hingewiesen worden sein soll, mag nachvollziehbar sein, hat für den Streitfall nach den Ausführungen der Sachverständigen aber keine Relevanz.

Soweit die Klägerin nach Gutachtenerstellung anregt, einen anderen Sachverständigen als Prof. Dr. B. zu beauftragen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Sachverständige ist als Klinikdirektor und Facharzt für Neonatologie fachlich kompetent, wie den Ausführungen des Gutachtens auch zu entnehmen ist. Dass die Klägerin später in der Klinik der Charite behandelt wurde ändert daran nichts, weil es im Streitfall um die Behandlung der Klägerin im Hause der Beklagten zu 2. und nicht in der Charite geht. Fehler der Nachbehandlung behauptet die Klägerin auch nicht.

Schließlich kann ein Hygienemangel, der zudem auch noch kausal für die Erkrankung der Klägerin gewesen sein kann, nicht mit den dafür erforderlichen Tatsachen, die hier auch nicht dargetan werden konnten, festgestellt werden. Mit dem Sachverständigen Prof ... geht das Gericht davon aus, dass bei routinemäßig durchgeführten Flächen-Desinfektionsmaßnahmen der Operationssaal auch rasch wieder benutzt werden kann und auch die Entbindung eines „Frühchens" nicht verhindert werden musste. Schließlich hat auch die Zeugin G. nichts Konkretes zu einem Hygienemangel und der Einwirkzeit der Desinfektionsmittel sagen können. Ein weiteres Sachverständigengutachten hält das Gericht daher auch in dem Punkt für nicht erforderlich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.