Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2017
Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 24.05.2017 – 13 T 20/16
3. Zivilkammer
Tenor§
I. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.07.2013 in der korrigierten Fassung des Beschlusses vom 13.08.2013, Az. ..., teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Vergütung der weiteren Beteiligten wird auf 76.878,38 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (14.606,89 €) zuzüglich Auslagen in Höhe von 36.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer (6.840,00 €) festgesetzt.
Die weitere Beteiligte wird ermächtigt, den Betrag von 134.325,27 € abzüglich der bereits gewährten Vorschüsse in Höhe von 128.206,98 € der verwalteten Masse zu entnehmen.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde vom 09.08.2013 zurückgewiesen.
3. Die weitere Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu 70 %.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.434,41 € festgesetzt.
Gründe§
I. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.07.2013 in der korrigierten Fassung des Beschlusses vom 13.08.2013, Az. ..., teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Vergütung der weiteren Beteiligten wird auf 76.878,38 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (14.606,89 €) zuzüglich Auslagen in Höhe von 36.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer (6.840,00 €) festgesetzt.
Die weitere Beteiligte wird ermächtigt, den Betrag von 134.325,27 € abzüglich der bereits gewährten Vorschüsse in Höhe von 128.206,98 € der verwalteten Masse zu entnehmen.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde vom 09.08.2013 zurückgewiesen.
3. Die weitere Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu 70 %.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.434,41 € festgesetzt.
I.
Der Schuldner betrieb die Firma .... Er beantragte am 26.02.2001 beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit.
Mit Beschluss vom 28.02.2001 bestellte das Amtsgericht Frankfurt (Oder) die weitere Beteiligte zur Sachverständigen zum Zwecke der Ermittlung, ob ein maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine für die Eröffnung kostendeckende Masse zur Verfügung steht. Mit weiterem Beschluss vom 28.02.2001 ordnete das Amtsgericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Schuldners an und bestellte die weitere Beteiligte zur vorläufigen Insolvenzverwalterin.
Mit Beschluss vom 01.04.2001 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte die weitere Beteiligte zur Insolvenzverwalterin.
Mit Schreiben vom 02.04.2001 rechnete die weitere Beteiligte ihre Tätigkeit als Gutachterin mit 430,65 DM (Studium Akten und Geschäftsunterlagen 0,25 a 135,00 DM + Ausarbeitung Diktat und Durchsicht Gutachten 2,5h a 135,00 + Mehrwertsteuer) ab.
Mit weiterem Schreiben vom 02.04.2001 beantragte sie, ihre Vergütung als vorläufige Insolvenzverwalterin auf insgesamt 41.841,18 DM festzusetzen und verwies in dem Antrag u.a. darauf, dass der Schuldner über mit Grundschulden belastetes Grundvermögen im Wert von 2.300.001,00 DM verfüge. Bei dem Grundvermögen handele es sich um ein zum Teil vermietetes Betriebsgrundstück sowie verschiedene, ebenfalls vermietete Wohnhäuser. In der vorläufigen Verwaltung sei mit den Grundpfandrechtsgläubigern vereinbart worden, dass die Mieten durch die vorläufige Verwalterin eingezogen werden und diese auch die Hausverwaltung übernehme. Sämtliche Mieter seien dahingehend angeschrieben worden, gleichzeitig sei auch der (ausreichende) Versicherungsschutz für den Grundbesitz festgestellt worden. Im Übrigen sei das gesamte Anlagevermögen gesichert, inventarisiert und bewertet worden. Auch seien sämtliche - zur Sicherheit an die Sparkasse Märkisch-Oderland abgetretene - Forderungen des Schuldners bewertet und erste Auseinandersetzungen hierzu geführt worden. Einen Monat lang sei auch der Geschäftsbetrieb fortgeführt und noch bestehenden Bauvorhaben teilweise zu Ende geführt worden. Es habe auch Bemühungen um eine Sanierung gegeben, welche allerdings wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen sei.
Mit Beschluss vom 09.04.2001 setzte das Amtsgericht die Vergütung für die vorläufige Verwaltung auf 36.473,37 DM fest (Vergütung: 30.942,56 DM + Auslagen: 500,00 DM + Umsatzsteuer: 5.030,81 DM). Es brachte einen Massewert in Höhe von 3.951.643,20 DM bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung in Ansatz, so dass sich die Regelvergütung auf 134.531,86 DM belaufe. Weiter ging es davon aus, dass im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung der Ansatz von 25% der Regelvergütung (33.633,22 DM) zzgl. eines Zuschlages von 10% für die durchgeführte Betriebsfortführung gerechtfertigt seien. Hiervon nahm es dann einen Abschlag von 12% im Hinblick auf die durch grundpfandrechtlich belastetes Grundvermögen geprägte Vermögensmasse und das funktionierende Buchhaltungswesen vor.
Die weitere Beteiligte verwaltete im Insolvenzverfahren über 64 Monate mehr als 30 Mietverhältnisse auf fünf Grundstücken bis zur Verwertung aller Immobilien. Dies geschah in Abstimmung mit den Grundpfandrechtsgläubigern der Sparkasse Märkisch-Oderland und der ILB. Insoweit war vereinbart, dass die Masse für die Durchführung der sog. „stillen Zwangsverwaltung" 6% der Netto-Kaltmieten erhält. Mit der eigentlichen Verwaltung des Grundbesitzes war die Wohnungsverwaltung N... beauftragt. Die Mieten wurden auf nach Mietobjekten unterteilte Mietkonten vereinnahmt und gegenüber den Grundpfand¬rechtsgläubigern abgerechnet. Rückständige Mieten machte die weitere Beteiligte gerichtlich geltend. Für die entsprechende Rechtsverfolgung fielen Kosten in Höhe von 3.878,34 € an.
Mit Schreiben vom 14.05.2013 beantragte die Insolvenzverwalterin beim Amtsgericht für ihre Tätigkeit eine Vergütung einschließlich Auslagen in Höhe von insgesamt 149.641,39 € (brutto). Sie ging davon aus, dass die Berechnungsmasse 820.537,62 € beträgt. Diesen Betrag errechnete sie aus den Gesamteinnahmen der Schlussrechnung in Höhe von 1.968.856,83 € reduziert durch die Abzüge gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV. In den Gesamteinnahmen gemäß der Schlussrechnung waren rechnerisch auch Einnahmen für die „stille Zwangsverwaltung" in Höhe von 747.683,11 € enthalten. Die weitere Beteiligte ging davon aus, dass die Gewährung eines gesonderten Zuschlages für die Verwaltung von Häusern und Wohnungen nicht in Frage komme, weil sich durch die „stille Zwangsverwaltung" bereits die Masse durch die vereinbarte Massebeteiligung in Höhe von 72.730,54 € erhöht habe, was entsprechend zur Erhöhung der Regelvergütung führte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Festsetzungsantrag vom 14.05.2013 verwiesen (Bl. 3321ff d.A.).
Mit Beschluss vom 16.07.2013 setzte das Amtsgericht die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 129.471,48 € fest. Es ging davon aus, dass die Berechnungsmasse für die Vergütung nicht 820.537,62 €, sondern lediglich 527.369,62 € betrage. Die Einnahmen der „stillen Zwangsverwaltung" könnten nicht berücksichtigt werden, lediglich der Überschuss sei in Ansatz zu bringen. Von der beantragten Gewährung von Zuschlägen in Höhe von insgesamt 80% billigte es nur 70%. Der weiteren Beteiligten stünden zwar Zuschläge von 20% für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte, von 30% für die Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse und von 30% wegen der erhöhten Gläubigerzahl zu. Das Amtsgericht nahm aber einen Abschlag von 10% vor, weil der weiteren Beteiligten im Hinblick auf ihre Tätigkeit als vorläufige Verwalterin eine Arbeitsersparnis zu Teil wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 16.07.2013 verwiesen (Bl. 3346ff d.A.).
Mit Schreiben vom 09.08.2013 hat die weitere Beteiligte gegen den Beschluss vom 16.07.2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat sich gegen die Reduzierung der Berechnungsmasse von 820.537,62 € auf 527.369,62 € gewendet und macht geltend, dass Ausgaben im Rahmen der „stillen Zwangsverwaltung" nicht in Abzug gebracht werden könnten, weil in § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV nicht vorgesehen sei, dass nur der Überschuss berücksichtigt werde. Des Weiteren hat die Beteiligte geltend, dass der Abzug von 10% wegen der vorangegangenen vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht gerechtfertigt sei.
Mit Beschluss vom 13.08.2013 hat das Amtsgericht eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen und auf das Rechtsmittel - unter Korrektur eines Rechenfehlers - den angefochtenen Beschluss teilweise abgeändert und die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 128.206,98 € (Summe aus Vergütung: 71.736,96 €, Mehrwertsteuer: 13.630,02 € Auslagen: 36.000 € Mehrwertsteuer Auslagen: 6.840,00 €) festgesetzt.
Das Amtsgericht hat hierbei die Berechnungsmasse wie folgt ermittelt:
Gesamteinnahmen ab Eröffnung
1.947.482,79 €
Bestand vorläufige Verwaltung
16.374,04 €
erwartete Umsatzsteuervergütung
5.000,00 €
Zwischensumme
1.968.856,83 €
Zinsen
1.400,00 €
Überschuss „kalte Zwangsverwaltung"
59.771,32 €
Einnahmen „kalte Zwangsverwaltung"
- 747.683,11 €
sonstige Absonderungen
- 754.975,42 €
Ergebnis
527.369,62 €
Auf dieser Basis hat das Amtsgericht dann die Vergütung nachfolgend berechnet:
Regelvergütung bei Berechnungswert 527.369,62 €
38.297,39 €
Erhöhung durch Zuschläge von 70%
26.808,17 €
Zusatzvergütung § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV
4.535,40 €
Zwischensumme
69.640,96 €
Zustellungsauslagen
2.096,00 €
Umsatzsteuer 19%
13.630,02 €
Zwischensumme
85.366,98 €
Zzgl. Auslagen
36.000,00 €
19 % Umsatzsteuer
6.840,00 €
Gesamtsumme:
128.206,98 €
Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 13.08.2013 verwiesen (Bl. 3382ff d.A.).
Mit Schreiben vom 19.12.2013 hat die weitere Beteiligte auch in Ansehung der Nichtabhilfeentscheidung nochmals bekräftigt, dass es bei den Einwendungen zur Höhe der Berechnungsmasse und zum Abschlag wegen der vorläufigen Insolvenzverwaltung verbleibt.
Die zum damaligen Zeitpunkt zuständige 9. Zivilkammer des Landgerichts hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 20.05.2014 - Az.: ... - zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Berechnungsgrundlage mit 527.369,62 € vom Insolvenzgericht zutreffend festgesetzt worden sei. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV sei nur der Überschuss aus der stillen Zwangsverwaltung bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Dieser Überschuss betrage 59.771,32 €, weil von den Einnahmen von 747.683,11 € die Kosten der Hausverwaltung in Höhe von 290.689,66 €, die Rechtsverfolgungskosten von 3.878,34 € und die an die Absonderungsberechtigten ausgekehrten Mieten in Höhe von 393.343,79 € abzuziehen seien. Ein gesonderter Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 2 InsVV stehe der weiteren Beteiligten für die stille Zwangsverwaltung nicht zu, weil diese keinen Aufwand betrieben habe, der einer Immobilienbewirtschaftung entspreche. Denn mit der Hausverwaltung sei die Firma N... beauftragt gewesen, wofür gesondert 290.689,66 € zu Lasten der Masse angefallen seien. Zwar komme ein solcher Zuschlag grundsätzlich in Betracht. Vorliegend sei jedoch der tatsächliche Arbeitsaufwand durch die Berücksichtigung des Überschusses bei der Berechnungsgrundlage bereits mit 3.073,82 € vergütet. Im Hinblick auf die extern vergebene Hausverwaltung und die weiteren Umstände sei die Gewährung eines darüber hinausgehenden Zuschlags nicht gerechtfertigt. Ein Teil des Aufwandes hinsichtlich der Vereinbarung mit den Grundpfandgläubigern sei auch bereits durch die Vergütung der vorläufigen Verwaltung erfasst. Soweit wegen der Miete gerichtliche Auseinandersetzungen geführt worden seien, habe die weitere Beteiligte Prozessbevollmächtigte beauftragt. Besondere Erschwernisse hätten nicht vorgelegen. Für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten sei ohnehin ein Zuschlag von 20 v.H. gewährt worden. Der Abschlag von 10 v.H. im Hinblick auf die gesondert vergütete Tätigkeit als vorläufige Verwalterin sei nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der Berichterstattung der weiteren Beteiligten ergebe sich ohne weiteres, dass eine entsprechende Tätigkeit zu einer nicht unerheblichen Arbeitserleichterung im nachfolgenden Verfahren geführt habe.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.07.2016, Az.: ..., die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Zwar habe das Beschwerdegericht zutreffend nur den Überschuss aus der stillen Zwangsverwaltung bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt. Die Beurteilung der Frage, ob für die stille Zwangsverwaltung ein Zuschlag zu gewähren ist, sei jedoch unvollständig vorgenommen worden. Soweit das Beschwerdegericht den Regelfall der "Hausverwaltung" gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 2 InsVV mit der Begründung verneint habe, der betriebene Aufwand lasse sich nicht als Immobilienbewirtschaftung beschreiben, weil mit der Hausverwaltung die Firma N... beauftragt gewesen sei, wofür Kosten in Höhe von 290.689,66 € angefallen seien, halte diese Ansicht rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar sei richtig, dass die Hausverwaltung von der weiteren Beteiligten zu einem erheblichen Teil delegiert worden sei.
Gleichwohl seien von ihr Arbeiten der Hausverwaltung erledigt worden, insbesondere die Einziehung und notfalls veranlasste gerichtliche Durchsetzung der Mietansprüche. § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 2 InsVV setze nicht voraus, dass der Verwalter die Hausverwaltung vollständig alleine durchgeführt habe. Auch eine nur zum Teil selbst vorgenommene Hausverwaltung möge einen Zuschlag zu rechtfertigen, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür vorlägen. Häuserverwaltungen seien generell nicht von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters abgedeckt. Auch soweit sich der Verwalter auf die stille Zwangsverwaltung beschränke, sei ein Zuschlag zu gewähren, sofern nicht die Masse entsprechend größer geworden sei, und wenn die übrigen Voraussetzungen der Zuschlagsgewährung vorlägen. Wenn - wie hier - die Berechnungsgrundlage durch die (möglicherweise) zuschlagsbegründende Tätigkeit größer geworden sei, sei zu prüfen, ob trotz der Erhöhung der Regelvergütung ein (Ausgleichs- )Zuschlag zu gewähren sei, weil sich die Vergütung ohne Massemehrung bei angemessenem Zuschlag stärker erhöht hätte. Bei der Höhe des dabei anzusetzenden Vergleichszuschlags, der ohne die Massemehrung zuzubilligen gewesen wäre, sei entscheidend, in welchem Maße der Insolvenzverwalter stärker als in Insolvenzverfahren vergleichbaren Zuschnitts ohne diese Tätigkeit in Anspruch genommen worden wäre, also der real gestiegene Arbeitsaufwand. Bei der Frage, ob und in welcher Höhe für die konkrete Tätigkeit ein Zuschlag zu gewähren sei, könne und müsse auch berücksichtigt werden, in welchem Umfang bereits für einen sich mit der hier fraglichen Tätigkeit überschneidenden Tatbestand ein Zuschlag gewährt worden sei. Eine Überschneidung im Zuschlagstatbestand liege hier - wie das Beschwerdegericht zutreffend gesehen habe - mit dem Regelfall des § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV vor, nämlich der Bearbeitung von Absonderungsrechten, weil die stille Zwangsverwaltung gerade der Befriedigung der Absonderungsberechtigten diene, also die Tätigkeit zumindest teilweise auch unter den Tatbestand der Bearbeitung von Absonderungsrechten subsumiert werden könne. Dafür sei der weiteren Beteiligten bereits ein Zuschlag von 20 v.H. gewährt worden, was sich bei der festgesetzten Vergütung mit netto 7.659,48 € ausgewirkt habe. Damit würden freilich auch weitere Tätigkeiten vergütet. In eine Vergleichsbetrachtung für die Angemessenheit eines Zuschlags für eine stille Zwangsverwaltung könne bei wertender Abwägung die Regelvergütung einbezogen werden, die einem Zwangsverwalter nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV zustehen würde. Die Vergleichbarkeit setze freilich voraus, dass der Insolvenzverwalter die Verwaltung selbst vollständig durchgeführt und in seiner Kostenvereinbarung mit den Absonderungsberechtigten eine entsprechende Massequote vereinbart habe. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Vereinbart habe die weitere Beteiligte eine Massebeteiligung von 6 v.H. der Nettokaltmiete, also wesentlich weniger als die einem Zwangsverwalter zustehende Vergütung. Zudem sei unklar, warum der erwirtschaftete Überschuss (59.771,32 €) deutlich kleiner sei als die vereinbarte Massebeteiligung (72.730,54 €). Außerdem habe sie aus der Masse der von ihr eingeschalteten Hausverwaltung N... 290.689,66 € bezahlt, was ein Vielfaches der Zwangsverwaltervergütung wäre. Allerdings sei unklar, in welchem Umfang es sich hier um Verwaltervergütung handele und in welcher Höhe in diesem Betrag sonstige Bewirtschaftungskosten enthalten seien. Gleichwohl könne § 18 ZwVwV bei der Bewertung im Ansatz Berücksichtigung finden. Die Bemessung des Zuschlags müsse dazu führen, dass der durch die stille Zwangsverwaltung der Masse zufließende Betrag angemessen zwischen Masse und Verwalter verteilt werde. Der vom Beschwerdegericht vorgenommene Abschlag von 10 v.H. im Hinblick auf die gesondert vergütete Tätigkeit der weiteren Beteiligten als vorläufige Insolvenzverwalterin sei hingegen nicht zu beanstanden.
Mit Schreiben vom 30.04.2017 hat die weitere Beteiligte in Ansehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergänzend Stellung genommen. Sie hat ergänzend zu den von ausgeführten Tätigkeiten im Rahmen der "stillen Zwangsverwaltung" ausgeführt. Die vom Bundesgerichtshof für die Vergleichsbetrachtung angeregte Hinzuziehung des § 18 ZwVwV halte sie für den vorliegenden Fall für wenig hilfreich. Diese Vorschrift gehe von einer Regelvergütung von 10 % der eingezogenen Bruttomieten aus. Hiervon weiche die von ihr vereinbarte Vergütung von 6 % der Soll-Nettokaltmieten zwar ab. Jedoch sei hier zu berücksichtigen, dass die von ihr durchgeführte kalte Zwangsverwaltung sich nicht nur auf eine Immobilie bezogen habe, sondern auf fünf. Die Parteien der Vereinbarung seien daher davon ausgegangen, dass der Gesamtaufwand der Immobilienverwaltung für alle Grundstücke zusammen aufgrund von Synergien geringer sein würde als bei der gerichtlichen Bestellung von - möglicherweise teilweise verschiedenen - Zwangsverwaltern für einzelne Immobilien. Zum anderen habe sie neben der Massebeteiligung für die kalte Zwangsverwaltung auch eine solche für den Fall der Verwertung geschlossen, die sich unabhängig davon, wer die Käufer nachweisen würde, auf 4 % der Verwertungserlöse belaufen habe wenn sie an den Verkäufen in einem nennenswerten Umfang mitwirke. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sie für die Präsenz am Standort der Immobilien zusätzlich Hausverwaltungsleistungen - hier durch die Hausverwaltung N... - in Anspruch würde nehmen müssen, deren Kosten ebenfalls bei den Grundpfandrechtsgläubigern aus den Mieterträgen habe getragen werden müssen, und daher von der Massebeteiligung in Abzug gebracht worden sei.
Das Landgericht sei irrtümlich von Kosten der Hausverwaltung N... in Höhe von 290.689,66 € ausgegangen. Ausgehend von einer monatlichen Vergütung von 224,19 € pro Objekt seien nur 29.590,63 € für die externe Hausverwaltung angefallen, bei den weiteren Kosten in Höhe von 261.099,03 € handele es sich demgegenüber um Bewirtschaftungskosten der Immobilien (Grundsteuer, Versicherung, Energieversorgung, Müllbeseitigung etc.), die die weitere Beteiligte von den für die Immobilienverwaltung eingerichteten Hauskonten in Abstimmung mit den Grundpfandrechtsgläubigern bezahlt habe.
Bezüglich der Unklarheit zur Differenz zwischen dem erwirtschafteten Überschuss und der vereinbarten Massebeteiligung stellt sie klar, dass es sich bei den 72.730,54 € nicht um die vereinbarte Massebeteiligung handele, sondern vielmehr um die Mietüberschüsse ab Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung (abzüglich der Kosten für die Hausverwaltung und Bewirtschaftung der Immobilien) bis zur Verwertung. Der Betrag von 59.771,32 € weise demgegenüber nur die Mietüberschüsse ab Insolvenzveröffnung aus und sei dementsprechend geringer.
Mit modifiziertem Antrag vom 20.04.2017 begehrt die weitere Beteiligte nunmehr eine Vergütung in Höhe von 145.228,48 €.
Sie hat hierbei die Berechnungsmasse wie folgt ermittelt:
Gesamteinnahmen ab Eröffnung
1.947.482,79 €
Bestand vorläufige Verwaltung
16.374,04 €
erwartete Umsatzsteuervergütung
10.000,00 €
Zuzüglich Zinsen
1.400,00 €
Zwischensumme
1.975.256,83 €
Überschuss „kalte Zwangsverwaltung"
63.649,66 €
Einnahmen „kalte Zwangsverwaltung"
747.683,11 €
sonstige Absonderungen
754.975,42 €
Ergebnis
536.247,96 €
Auf dieser Basis hat die weitere Beteiligte ihre Vergütung nachfolgend berechnet:
Regelvergütung bei Berechnungswert 536.247,96 €
38.474,96 €
Mehrvergütung aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV
4.535,41 €
Zwischensumme Regelvergütung
42.828,95 €
Erhöhung durch Zuschläge von 96%
83.944,74 €
Zzgl. Umsatzsteuer 19 %
15.949,74 €
Insolvenzverwaltervergütung brutto
99.894,24 €
Auslagenpauschale
36.000,00 €
Zustellungsauslagen
2.096,00 €
Zwischensumme:
38.096,00 €
Umsatzsteuer 19%
7.238,24 €
Auslagen brutto
45.334,24 €
Insolvenzverwaltervergütung brutto
99.894,24 €
Auslagen brutto
45.334,24 €
Gesamtvergütung
145.228,48 €
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur teilweise Erfolg. Ausgehend von dem aktualisierten Vergütungsantrag der weiteren Beteiligten vom 20.04.2017 ist die Gesamtvergütung auf 134.325,27 € festzusetzen.
1.
Die Berechnungsmasse für die Vergütung der weiteren Beteiligten beläuft sich - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat - auf 527.369,62 €.
Wie vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.07.2016 - ... - bestätigt, finden unter Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV nur die Überschüsse aus der stillen Zwangsverwaltung masseerhöhend Berücksichtigung. Dies stellt auch die weitere Beteiligte in ihrem zuletzt eingereichten Vergütungsantrag nicht mehr in Abrede.
Dieser Betrag ergibt sich durch folgende Berechnung:
Gesamteinnahmen ab Eröffnung
1.947.482,79 €
Bestand vorläufige Verwaltung
16.374,04 €
erwartete Umsatzsteuervergütung
5.000,00 €
Zuzüglich Zinsen
1.400,00 €
Zwischensumme
1.970.256,83 €
Überschuss „stille Zwangsverwaltung"
59.771,32 €
Einnahmen „stille Zwangsverwaltung"
- 747.683,11 €
sonstige Absonderungen
- 754.975,42 €
Ergebnis
527.369,62 €
Soweit die weitere Beteiligte ihrem zuletzt gestellten Antrag vom 20.04.2017 eine erwartete Umsatzsteuervergütung in Höhe von 10.000,00 € (statt bisher 5.000,00 €) zugrundegelegt hat, hat sie die Erhöhung dieses Betrags nicht näher begründet. Die Kammer folgt insoweit der Schätzung des mit der Prüfung der Schlussrechnung beauftragten Sachverständigen aus seinem Gutachten vom 25.02.2013 (dort Seite 24, Bl. 3256 d.A.). Anzusetzen sind nur mit Sicherheit zu erwartende Steuererstattungen (BGH, Beschluss vom 25.10.2007 - ...; LG Erfurt, Beschluss vom 22.01.2010 - ..., Rz. 19 nach juris). Die Höhe ist vom Insolvenzverwalter konkret darzulegen (LG Erfurt, a.a.O.). Dass sich die Höhe der Vorsteuererstattung aus der Verwaltervergütung zwischenzeitlich abweichend von der dortigen Schätzungsgrundlage entwickelt hat, ist weder ersichtlich noch von der weiteren Beteiligten dargetan worden.
Der von der weiteren Beteiligten begehrten Erhöhung des Gewinns der Zwangsverwaltung von 59.771,32 € auf 63.649,66 € kann die Kammer ebenfalls nicht folgen. Von den Einnahmen in Höhe von 747.683,11 € sind neben den Ausgaben der Immobilienverwaltung in Höhe von 290.689,66 € und Mietabsonderungen in Höhe von 393.343,79 € auch die Kosten für die Rechtsverfolgungskosten zur Eintreibung von Mietforderungen in Höhe von 3.878,34 € abzuziehen. Den insoweit ermittelten Gewinn in Höhe von 59.771,32 € hatte die weitere Beteiligte mit Schriftsatz vom 25.04.2014 (Bl. 3448 d.A.) bereits als rechnerisch richtig akzeptiert. Aus dem zur Akte gereichten Schlussbericht der weiteren Beteiligten vom 15.08.2012 ergibt sich auch, dass diese Rechtsverfolgungskosten auch nicht bereits während der vorläufigen Insolvenzverwaltung angefallen sind (vgl. Seite 39ff. des Schlussberichts vom 12.08.2012, Bl. 1595ff., 1639ff. d.A.).
2. Für die Durchführung der stillen Zwangsverwaltung hält die Kammer einen Zuschlag in Höhe von 5 % für angemessen, da dieser die Differenz zwischen dem durch Massemehrung erhöhten Regelsatz und einem angemessenen Zuschlag für die Tätigkeit „in etwa ausgleicht" (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - ..., Rz. 7 nach juris).
a) Gemäß § 3 Abs. 1 b) Alt. 2 InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn der Verwalter Häuser verwaltet und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Hierunter fällt auch die Durchführung einer "kalten oder stillen Zwangsverwaltung", bei welcher der Insolvenzverwalter die eigentliche Hausverwaltung an einen Dritten delegiert (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - ... - Rz. 37). Wenn sich die Berechnungsgrundlage durch Gewinne der "stillen Zwangsverwaltung" erhöht hat, ist zu prüfen, ob trotz der Erhöhung der Regelvergütung ein (Ausgleichs-)Zuschlag zu gewähren ist, weil sich die Vergütung ohne Massemehrung bei angemessenen Zuschlag stärker erhöht hätte. Hierbei ist maßgeblich, in welchem Maße der Insolvenzverwalter stärker als in Insolvenzverfahren vergleichbaren Zuschnitts ohne diese Tätigkeit in Anspruch genommen worden wäre, also der real gestiegene Arbeitsaufwand (BGH a.a.O., Rz. 38). Ferner muss berücksichtigt werden, in welchem Umfang bereits für einen sich mit der hier fraglichen Tätigkeit überschneidenden Tatbestand ein Zuschlag gewährt worden ist, wie dies typischerweise bei der Bearbeitung von Absonderungsrechten der Fall ist (BGH, a.a.O., Rz. 39). Bei der Vergleichsbetrachtung für die Angemessenheit eines Zuschlags für eine stille Zwangsverwaltung kann auch die Vergütung des Zwangsverwalters nach § 18 ZwVwV Berücksichtigung finden. Die Bemessung des Zuschlags muss dazu führen, dass der durch die stille Zwangsverwaltung der Masse zufließende Betrag angemessen zwischen Masse und Verwalter verteilt wird (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 40).
aa) Aus Sicht des Beschwerdegerichts hat hier die Insolvenzverwalterin dem Grunde nach einen Zuschlag für ihre Tätigkeit verdient. Zwar ist zu berücksichtigen, dass mit der Hausverwaltung die Firma N... beauftragt war, die hierfür - wie die weitere Beteiligte in ihrem Schriftsatz vom 20.04.2017 klargestellt und mit dem Ausgabenkonto . der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung glaubhaft gemacht hat (Anlage 1, Bl. 3509 d.A.) - eine Vergütung in Höhe von 29.590,63 € (statt ursprünglich angenommener 290.689,66 €) erhalten hat. Diese erfüllte damit die für die Hausverwaltung vor Ort charakteristischen Aufgaben. Gleichwohl hat die weitere Beteiligte darüber hinausgehend Tätigkeiten der Immobilienverwaltung vorgenommen, die generell nicht von der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters abgedeckt sind. So hat sie die Verwaltung von mehr als 30 Mietverhältnisse auf fünf Grundstücken bis Verwertung aller Immobilien über insgesamt 64 Monate beaufsichtigt. Sie hat hierbei die Mieten auf ihr Anderkonto eingezogen sowie nach Abzug von Kosten einen Betrag an die Grundpfandgläubiger ausgekehrt. Soweit erforderlich hat sie rückständige Forderungen angemahnt und eingeklagt, den Abschluss von Mietverträgen genehmigt sowie die Aufrechterhaltung der laufenden Verträge für die Versorgung der Immobilien sichergestellt. Zur weiteren Tätigkeit der Insolvenzverwalterin gehörten auch die Freigabe von Reparaturen und - bei höheren Kostenforderungen - die Abstimmung mit den Grundpfandgläubigern. Eingehende Grundsteuerbescheide, Abgabenbescheide für Trink- und Abwasser sowie Rechnungen für Gas und Strom hat die weitere Beteiligte vor Zahlung geprüft und gegebenenfalls Rechtsbehelfe eingelegt.
In der Gesamtschau liegen somit zuschlagsfähige Tätigkeiten vor. Es handelt sich in der Gesamtschau auch um eine Immobilienverwaltung bzw. Immobilienbewirtschaftung im Sinne des Zuschlagstatbestandes des § 3 Abs. 1 b Alternative 2 InsVV.
Der Höhe nach hält das Beschwerdegericht einen Zuschlag von 10 % für angemessen und ausreichend. Ein Zuschlag in Höhe von 20 %, wie er von der weiteren Beteiligten begehrt wird, ist zur Abgeltung der Tätigkeiten im vorliegenden Fall überhöht, da die Tätigkeiten im Wesentlichen aus der Vereinnahmung der Mieteinkünfte bestanden und zwar gewisse, jedoch nicht außerordentliche Erschwernisse für die Insolvenzverwaltung mit sich brachten. Die weitere Beteiligte beschränkte sich im Wesentlichen auf Überwachungstätigkeiten. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die weitere Beteiligte mit der Bearbeitung von Absonderungsrechten bereits einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 lit. a) InsVV erhalten hat. Eine Überschneidung mit diesem Zuschlagstatsbestand liegt hier auch vor. Denn die stille Zwangsverwaltung dient gerade der Befriedigung von Absonderungsberechtigten und kann daher zumindest teilweise unter den Tatbestand der Bearbeitung von Absonderungsrechten subsumiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2016, a.a.O., Rz. 39).
Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.07.2016 erwogene Einbeziehung der Regelvergütung eines Zwangsverwalters nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV scheidet nach Auffassung der Kammer hier für die Prüfung der Angemessenheit eines Zuschlags für die stille Verwaltung hingegen aus. Denn es mangelt vorliegend - wie auch der Bundesgerichtshof ausgeführt hat - an der Vergleichbarkeit. Die weitere Beteiligte hat - anders als ein Zwangsverwalter - die Hausverwaltung nicht selbst durchgeführt. Auch die vereinbarte Massebeteiligung von 6 % der Nettokaltmiete entspricht nicht der in § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV vorgesehenen Vergütung, wonach der Verwalter in der Regel 10 % des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten und Pachten eingezogenen Bruttobetrags erhält. Auch die weitere Beteiligte selbst hält - wie sie in ihrem Schriftsatz vom 20.04.2017 nachvollziehbar ausgeführt hat - § 18 Abs. 1 ZwVwV als Angemessenheitskriterium im vorliegenden Fall für nicht anwendbar. So sei sie bei der Vereinbarung der Massebeteiligung von 6 % der Soll¬Nettokaltmieten davon ausgegangen, dass der Gesamtaufwand bei fünf Immobilien aufgrund von Synergieeffekten im Verhältnis geringer sei als bei bloß einer verwalteten Immobilie. Zu berücksichtigen sei ferner, dass sie neben der Massebeteiligung für die stille Zwangsverwaltung auch eine solche für den Fall der Verwertung geschlossen habe, die sich auf 4 % der Verwertungserlöse belaufen habe, wenn sie an den Verkäufen in nennenswerten Umfang mitgewirkt habe.
bb) Gemäß § 3 Abs. 1 b 2. Alternative InsVV ist ein Zuschlag nur festzusetzen, wenn der Verwalter Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Es ist somit gemäß den Vorgaben des Bundesgerichtshofs eine Vergleichsberechnung durchzuführen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - ... -). Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Durchführung der stillen Zwangsverwaltung vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde. In die Vergleichsberechnung wird nur dieser Zuschlag einbezogen (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011
Die Vergleichsrechnung stellt sich daher wie folgt dar:
Die Regelvergütung aus einer Berechnungsgrundlage einschließlich des Überschusses von 527.369,62 € errechnet sich mit 38.297,39 €, aus einer Berechnungsgrundlage ohne Überschuss von 467.598,30 € mit 36.777,95 €. Allein durch die Berücksichtigung des Überschusses in der Berechnungsgrundlage erhöht sich die Regelvergütung damit um 1.519,44 € netto.
Der von der Kammer für angemessen angesehene Zuschlag für die Betriebsfortführung von 10 % auf Grundlage der nicht erhöhten Berechnungsgrundlage bewirkt eine Erhöhung der Vergütung um 3.677,80 € (10 % von 36.777,95 €). Die zumindest auszugleichende Differenz beträgt daher 2.158,36 €. Der insoweit anzusetzende Ausgleichszuschlag für die Durchführung der stillen Verwaltung auf Basis der nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV zugrunde zu legenden erhöhten Berechnungsgrundlage beträgt damit 5 %. Denn ein Zuschlag in dieser Höhe auf die Regelvergütung nach der erhöhten Berechnungsgrundlage entspricht – jeweils zusammen mit der Regelvergütung selbst - ungefähr einem Zuschlag von 10 % auf die Regelvergütung auf der Grundlage der verminderten Berechnungsgrundlage.
3.
Die Tätigkeit der weiteren Beteiligten war um 10 % im Hinblick auf ihrer Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin zu kürzen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts aus seinem Beschluss vom 20.05.2014 - ...- Bezug genommen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.07.2016 ausdrücklich gebilligt hat.
4.
Entgegen der Berechnung des Amtsgerichts ist die Mehrvergütung i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV in Höhe von 4.535,40 € der sonstigen Vergütung der Insolvenzverwalterin aus § 2 InsVV hinzuzurechnen. Die Mehrvergütung ist Teil der Regelvergütung (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - ... - Rz. 47f.; BGH, Beschluss vom 17. April 2013 - ... - Rz. 6 nach juris). Die Vorschrift ist systematisch so zu verstehen, dass die Regelvergütung des § 2 InsVV um den Mehrbetrag des § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhöht wird. Daher sind Zuschläge und Abschläge nach § 3 Abs. 1 und 2 InsVV auf die Regelvergütung auch unter Einbeziehung dieses Mehrbetrages zu berechnen (BGH, a.a.O.; Ulrich Keller in: Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl. 2016, § 3 Die Bestimmung der Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV, Rn. 89 Fn. 142 m.w.N.).
5.
Die Vergütung der weiteren Beteiligten ist daher wie folgt zu berechnen:
Regelvergütung bei Berechnungswert 527.369,62 €
38.297,39 €
Erhöhung durch Mehrvergütung
4.435,40 €
Erhöhte Regelvergütung
42.732,79 €
Erhöhung durch Zuschläge von 75 %
32.049,59 €
Zwischensumme 1
74.782,38 €
Zustellungsauslagen
2.096,00 €
Zwischensumme 2
76.878,38 €
Umsatzsteuer 19%
14.606,89 €
Zwischensumme
91.485,27 €
Zzgl. Auslagen
36.000,00 €
19 % Umsatzsteuer
6.840,00
Gesamtsumme:
134.325,27 €
6.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 6 InsO, 92, 97 ZPO.
7.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 4 InsO, 3 ZPO.
8.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen waren durch den vorangegangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2016 hinreichend geklärt worden; die dort aufgestellten Grundsätze hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags für die stille Zwangsverwaltung angewendet, so dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Die Kammer weicht insoweit auch nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.