Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2017

Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 14.07.2017 – 11 O 416/15

1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2017:0714.11O416.15.00

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 315.759,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2016 zu zahlen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 871.918,88 € festgesetzt.

Tatbestand§

Die Klägerin beansprucht aus abgetretenem Recht der ... GmbH & Co. KG (…) die Auszahlung der sog. Marktprämie nach dem EEG für die Monate ab März 2013 bis April 2014. Die Beklagte, vormals unter ….. AG firmierend, ist die Netzbetreiberin im Bereich der …. Seenlandschaft. Als bundesweit aktiver Dienstleister bietet die Klägerin den Betreibern von EEG-Anlagen an, sich dienstleistend um die geförderte Direktvermarktung nach §§ 33a ff. EEG 2012, 20 Abs. 1 Nr. 1, 34 ff. EEG 214 zu kümmern. Über das Vermögen der NMI ist am 01.05.2014 durch Beschluss des AG ….. das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Das Holzheizkraftwerk ... (BioHKW) wurde ursprünglich von der ….. GmbH & Co. KG im Jahre 2010 mit einer installierten Leistung von 5.000 kW in Betrieb genommen. Durch die Verfeuerung von Holzhackschnitzeln erzeugte das Kraftwerk Biostrom und Wärme.

Für die Einspeisungen in das Netz der allgemeinen Versorgung schloss die Beklagte mit der ….. einen Einspeisevertrag unter dem 16.05./01.06.2001. Die …. verkaufte das Kraftwerk im Jahr 2008 an die Energie… AG. Mit dem Schreiben vom 16.06.2011 zeigte die … bei der Beklagten an, dass sie das BioHKW in ….. von der … mit Wirkung vom 01.01.2011 übernommen habe. Der BEB … GmbH oblag im Auftrag der … die technische Betriebsführung. Gemäß der Aufforderung der … im Schreiben vom 16.06.2011 zahlte die Beklagte die Einspeisevergütung ab dem Monat Juni 2011 zunächst auf das Konto der … aus.

Die … schloss mit der Klägerin einen Vertrag über die Direktvermarktung von EEG-Strom am 28.11.2011 ab. Darin verpflichtete sich die Klägerin in Ziff. 4.1 die gesamte ihr von der … angebotene elektrische Energie anzukaufen, sofern die Voraussetzungen für die EEG-Vergütung nach §§ 16 i.V.m. §§ 23 - 33 EEG für den jeweiligen Anlagentyp erfüllt sind und eine Direktvermarktung gemäß den Parametern nach Ziff. 1.2.4 der Anlage 3 zum Vertrag nicht unwirtschaftlich ist. Außerdem verpflichtete sich die Klägerin die angekaufte Energie gemäß den Regelungen in Ziff. 7 zu vergüten. Weiterhin trat die … ihre gemäß „§§ 33 g - i EEG bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche" auf Zahlung der Marktprämie gegen die Beklagte an die Klägerin ab (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des als Anlage K2 vorgelegten Vertrags verwiesen.) Mit E-Mail vom 28.11.2011 legte die Klägerin der Beklagten die Vollmacht mit Abtretungsvereinbarung vor und meldete mit Wirkung zum 01.01.2012 die Einspeisemengen aus dem BioHKW zur Direktvermarktung unter dem Bilanzkreis 11XMPMMVV----7 an.

Aufgrund der Abtretungsanzeige zahlte die Beklagte die Marktprämien an die Klägerin aus. Für das Jahr 2012 zahlte die Beklagte einen Betrag in 3.480,830,54 €, für 2013 einen Betrag in Höhe von 2.892,112,38 € und für das Jahr 2014 521.080,08 € an sie aus. Dabei setzte sie bei der Berechnung der Marktprämie für die Einspeisevergütung für den NawaRo-Bonus zunächst 4,00 Ct/kWh an (hinsichtlich der einzelnen Monate, der Höhe der Marktprämie und des enthaltenen NawaRo-Bonus wird auf die tabellarische Übersicht auf S. 4 bis 6 des Schriftsatzes der Klägerin vom 26.09.2016 verwiesen). Wegen der von der Beklagten behaupteten Mischbefeuerung senkte sie den NawaRo-Bonus auf 2,50 Ct/kWh ab und erstellte Korrekturabrechnungen in der Leistungsstufe zwischen 500 kW und 5 MW (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung, dort S. 8 ff., verwiesen).

Die … monierte die Absenkung des NawaRo-Bonus auf 2,50 Ct/kWh und forderte mit Schreiben vom 28.03.2013 die Kürzung „bis zu einer höchstrichterlichen Klärung" auszusetzen. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 16.04.2013 und verwies auf das Votum 2012/12 der Clearingstelle, in dem sich die Clearingstelle mit den inhaltsgleichen Einwänden des dortigen Anlagenbetreibers befasst habe. In der E-Mail vom 26.04.2013 widersprach die … einer Verrechnung der überzahlten Marktprämie mit den laufenden Vergütungsansprüchen und schlug die gerichtliche Klärung zur Frage der Anspruchshöhe durch die Erhebung einer Feststellungsklage durch die … mit gleichzeitiger Stundung der Rückforderungsansprüche der Beklagten vor. Dieser Vorgehensweise stimmte die Beklagte zu. Die … gab mit Schreiben vom 13.05.2013 den hierzu von ihr erbetenen Verjährungsverzicht ab. Eine Feststellungsklage erhob die … in der Folgezeit jedoch nicht. Mit Schreiben vom 10.05.2013 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die ausgewiesene Marktprämie unvermindert auszuzahlen. Mit Schreiben vom 14.07.2014 erklärte die Beklagte vorsorglich die Aufrechnung mit dem angeblich überzahlten NawaRo-Bonus für den Zeitraum Januar 2012 bis Februar 2013.

Der ….kurier berichtete in seinen Ausgaben vom 27.04.2016 und 29.04.2016, dass das … Heizkraftwerk demontiert worden sei.

Die Klägerin verlangt die Auszahlung der ungekürzten gesetzlichen Marktprämien für die Monate März 2013 bis April 2014. Von den gutgeschriebenen Marktprämien habe die Beklagte einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 556.159,32 € für die Monate Januar 2012 bis Februar 2013 in Abzug gebracht und nur geminderte Marktprämienbeträge ihr gegenüber zum Ausgleich gebracht (vgl. hinsichtlich der einzelnen Kürzungen wird auf die tabellarischen Übersichten auf S. 7 und 9 der Klageschrift verwiesen). Sie meint, sie könne aufgrund der in Anlage 1 zum Direktvermarktungsvertrag vereinbarten Vorausabtretung die Auszahlung der ungekürzten Marktprämie für die Monate ab März 2013 beanspruchen. Für den Zeitraum 01.01.2012 bis 28.02.2013 habe die … Ansprüche auf Auszahlung von Marktprämien in Höhe von 4.094.482,55 € einschließlich der NawaRo-Boni in Höhe von 1.795.789,38 € erworben. In dieser Höhe habe die Beklagte die Ansprüche durch die von ihr erteilten Gutschriften (Anlagenkonvolut K4) anerkannt und an die Klägerin ausgezahlt. Diese Gutschriften stellten deklaratorische Schuldanerkenntnisses dar, die nicht durch eine bloße Stornierung widerrufen werden könnten. Den Grund für die nachträgliche Reduzierung der Boni habe die Beklagte in den geänderten Abrechnungen nicht dargelegt oder nachgewiesen.

Selbst unterstellt es würden Bereicherungsansprüche bestehen, für die die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast treffe, wären diese ausschließlich gegenüber der … geltend zu machen. Es fehle an der personellen Gegenseitigkeit und Aufrechenbarkeit der Rückforderungsansprüche mit der Klageforderung. Die Rückabwicklung habe in dem Schuldverhältnis zu erfolgen, das den Anlass für die zu kondizierende Leistung gegeben habe. Deshalb habe nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht in aller Regel gegenüber dem Zedenten und nicht gegenüber dem Abtretungsempfänger zu erfolgen. Nicht umsonst habe sich die Beklagte, solange die Insolvenz der … nicht absehbar gewesen sei, an diese gehalten. Mit ihr habe sie die vorläufige Stundung der streitigen Rückzahlung vereinbart und im Gegenzug ein Verjährungsverzicht verlangt. Schließlich scheitere die Aufrechnungsmöglichkeit wegen Bösgläubigkeit gem. § 406 HS 2, 1. Alt. BGB. Die Gutgläubigkeit der Beklagten und damit die Möglichkeit zur „personenübergreifenden“ Aufrechnung gemäß § 406 HS 1 BGB sei bereits entfallen, als die Klägerin mit der E-Mail vom 28.11.2011 die Beklagte von der einschlägigen Vorausabtretung der … zu ihren Gunsten in Kenntnis gesetzt habe.

Mangels eigener Einblicke in den Betrieb und den Brennstoffeinsatz des streitgegenständlichen BioHKW bestreite sie das Vorliegen und den zeitlichen Umfang einer so genannten Mischbefeuerung mit anderen als bonusrelevanten nachwachsenden Rohstoffen. Mangels eigener Einblicke in den Betrieb des BioHKW und der Einspeisesituation am Verknüpfungspunkt mit dem Netz der Beklagten bestreite sie eine Stillegung der Anlage zum 12. März 2014. Es habe sich allenfalls um einen längeren Stillstand der Anlage gehandelt. Sie habe für ihre Abrechnungen mit der … grundsätzlich auf die monatlichen Gutschriften der Beklagten als Informationsquelle zurückgegriffen. Sie bestreitet, dass die … bzw. der Insolvenzverwalter über deren Vermögen es unterlassen habe, die Nachweise zur Vereinnahmung der ungeschmälerten Marktprämie samt der materiell begründeten Boni beizubringen. Einem Insolvenzverwalter könne redlicherweise nicht unterstellt werden, dass er ohne Not und zum Schaden der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zusätzliche Insolvenzforderungen dadurch stehen lasse, dass durch den Verzicht auf eine ordnungsgemäße Nachweisführung Rückforderungen auf die bereits an den Schuldner ausgezahlten NawaRo- und KWK-Boni gegen den insolventen EEG-Anlagenbetreiber begründet werden. Nicht umsonst habe die Beklagte am 8.3.2016 ihr eine Jahresabrechnung für 2014 erstellt, in der für die Monate Januar bis März 2014 der Anfall sowohl des KWK-Bonus als auch des NawaRo-Bonus berücksichtigt und somit dem Grunde nach anerkannt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 556.159,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 255.068,37 € seit dem 13.05.2013, aus weiteren 295.828,23 € seit dem 04.12.2013 und weiteren 5.262,72 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

widerklagend,

die Klägerin zu verurteilen, an sie 315.759,56 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, in dem BioHKW sei nur zum Teil Holz aus der Landschaftspflege eingesetzt und im Übrigen sog. Waldhackschnitzel verfeuert worden. Am 12. März 2014 - mithin einem Monat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - habe das BioHKW seine Einspeisungen in das Netz der Beklagten eingestellt. Das BioHKW sei nach der Einstellung seines Betriebs demontiert und in die Türkei verkauft worden. Die … bzw. der Insolvenzverwalter habe es unterlassen, die Nachweise zur Vereinnahmung der ungeschmälerten Marktprämie samt der materiell begründeten Boni beizubringen. In den Korrekturabrechnungen habe sie die Absenkung des NawaRo-Bonus mitgeteilt (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 28. Juli 2016 dort Seite 8 f. verwiesen).

Unterstelle man einen Nachvergütungsanspruch in Höhe der Klageforderung müsse sich die Klägerin die Überzahlungen für 2012 und 2014 anrechnen lassen. Aufgrund eines Berechnungsfehlers sei die Klägerin für 2012 mit einem Betrag in Höhe von 456.362,13 € überzahlt worden (hinsichtlich der einzelnen Vergütungsbestandteilen wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 28. Juli 2016 dort Seite 8 ff. verwiesen). Nach der Jahresabrechnung für das Jahr 2013 könne die Klägerin nur eine Marktprämie von 3.555.777,52 € beanspruchen, hierauf habe sie eine Marktprämie von 2.892,112,38 € gezahlt, so dass ein Nachvergütungsanspruch aus einer einbehaltenen Marktprämie von 463.665,22 € bestehe. Aus den Jahren 2012 und 2013 resultiere für die Klägerin daher eine Restforderung von 7.303,09 € (463.665,22 € - 456.362,13 €). Da sie keine Stilllegungsanzeige für das BioHKW erhalten habe, habe sich in der weiteren Abrechnung für das restliche Jahr 2014 das Verhältnis der eingespeisten Strommengen zu den laufenden Jahresstunden verschoben. Dadurch habe sich die Bemessungsleistung für das BioHKW reduziert und dies habe zu einer besseren Aufteilung der bis März eingespeisten Strommengen auf die Leistungsstufen mit den höheren Vergütungssätzen geführt. Daher habe sie für die Einspeisung bis einschließlich März 2014 durch die Anpassung der Bemessungsleistung zusätzlich noch folgende Beträge an die Klägerin ausgezahlt:

Datum

Abrechnung

Auszahlung

15.05.2014

4/14

29.093,89 €

11.07.2014

58.460,16 €

12.08.2014

7/14

29.710,54 €

17.09.2014

8/14

29.581,48 €

11.10.2014

9/14

16.108,02 €

14.11.2014

10/14

1.609,20 €

Tatsächlich könne die Klägerin für die Einspeisung des BioHKW aber nur eine Marktprämie i.H.v. 198.017,38 € beanspruchen. Für die Einspeisung des BioHKW stehe der Klägerin ein weiteres Guthaben in Höhe von 148.525,61 € nicht zu. Der Ausweis beruhe auf einem Fehler im Buchungssystem, bei dem der zunächst auf einem anderen Vertragskonto separierte Rückforderungsbetrag i.H.v. 464.285,17 € nach der Aufrechnung nicht bei der Abrechnung der Einspeisungen auf dem Vertragskonto 215 0000 60693 berücksichtigt worden sei. Aus der Differenz zwischen den auch insoweit unstreitig durch die Klägerin vereinnahmten Geldern in Höhe von 464.285,16 € und dem angeblichen Guthaben i.H.v. 148.525,61 € ergebe sich die Widerklageforderung i.H.v. 315.759,56 €. Die Klägerin sei deshalb für das Jahr i.H.v. 323.062,65 € überzahlt (521.080,08 € - 198.017,38 €). Für das Jahr 2014 könne allein für den anzulegenden Wert nur die Grundvergütung in Ansatz gebracht werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das BioHKW am 12.3.2014 stillgelegt worden sei. Aus den bis dahin eingespeisten Strommengen i.H.v. 3.109.022 kWh und den bis zum Folgetag vergangenen 1704 Jahresstunden ergebe sich eine Bemessungsleistung für das Jahr 2014 i.H.v. 1820,54 kW. Auf dieser Grundlage ergebe sich eine Grundvergütung als anzulegender Wert i.H.v. 298.711,96 € (hinsichtlich der Aufteilung auf die einzelnen Leistungsstufen wird auf die Tabelle auf S. 19 des Schriftsatzes vom 28.07.2016 verwiesen). Von den anzulegenden Wert sei für die Ermittlung der Markprämie insgesamt ein Betrag i.H.v. 100.694,53 € (netto) als Referenzmarktwert für das Jahr 2014 abzuziehen (hinsichtlich der für die einzelnen Einspeisemonate geltenden Referenzmarktwerte und der sich danach für die jeweiligen Monate ergebenen Abzugsbeträge wird auf die Tabelle auf Seite 19 des Schriftsatzes vom 28.07.2016 verwiesen). Aus dem Vergleich zwischen der beanspruchten Marktprämie i.H.v. 198.017,43 € (=298.711,96 € abzgl. 100.694,53 €) sowie den ausgezahlten Marktprämien i.H.v. 521.080,08 € ergebe sich eine Differenz i.H.v. 323.062,64 €. Hiervon verrechne sie ein Betrag i.H.v. 7.303,09 € Euro mit den nach Vergütungsansprüchen der Klägerin für das Jahr 2013 und mache den verbleibenden Differenzbetrag i.H.v. 315.759,56 € mit der Widerklage geltend. Die bislang anderslautende Jahresabrechnung, welche aufgrund einer buchhalterischen Umbuchung von Zahlungsbeträgen für das Jahr 2014 fehlerhaft ein angebliches Restguthaben der Klägerin ausweise, werde zurzeit korrigiert.

Die Klägerin rügt die Passivlegitimation. Die Beklagte müsse jedwede Überzahlung ausschließlich von der … zurückverlangen. Zudem sei der Betrag der Höhe nach nicht begründet. Nach der von der Beklagten in der Duplik dargelegten Berechnungsmethode ergebe sich ausgehend von einer Bemessungsleistung von 354,91 kW (3.109.022 kWh/8760 Stunden) in der Leistungsstufe bis 150 kW ein Vergütungsbetrag von 153.328,98 €, in der Leistungsstufe bis 500 kW ein Vergütungsbetrag i.H.v. 183.643,74 €, mithin ein Grundvergütungsbetrag von 336.972,72 €. Nach Abzug der auf die Referenzmarktwerte entfallenden 100.694,53 € errechne sich eine Marktprämiensumme von 236.017,44 €. Addiere man zu dieser Markt Premiere noch die auf die Monate Januar bis März entfallenen KWK- und NawaRo-Boni in Höhe von insgesamt 15.268,77 € und 186.541,32 € hinzu, ergebe sich ein Förderungsbetrag i.H.v. 437.827,53 €, den sie jedenfalls zu Recht vereinnahmt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann für die Zeit von März 2013 bis April 2014 von der Beklagten die Zahlung einer weiteren Marktprämie in Höhe der Klageforderung nicht verlangen. Mit dem insoweit (unstreitigen) Nachzahlungsbetrag für das Jahr 2013 in Höhe von 463.665,22 € hat die Beklagte zu Recht die Aufrechnung mit der überzahlten Marktprämie für das Jahr 2012 in Höhe von 456.362,13 € und eines Teilbetrags für das Rumpfjahr 2014 in Höhe von 7.303,09 € erklärt, so dass die Klageforderung insgesamt erloschen ist, gem. §§ 387, 389 BGB.

1. Die Klägerin steht nur ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 463.665,22 € zu. Der NawaRo-Bonus ist ebenso wie die übrigen Boni des EEG nur ein Bestandteil der für die Einspeisung von Strom aus Biomasse zu zahlenden Vergütung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des für das Jahr 2011 in Betrieb genommenen BioHKW einschlägigen § 27 Abs. 4 EEG 2009. Danach erhöht sich die nach § 27 Abs. 1 EEG 2009 in den jeweiligen Leistungsstufen zu zahlenden Grundvergütung um den Technologiebonus, um den Bonus für nachwachsende Rohstoffe und den KWK-Bonus, sofern die jeweils dafür geltenden Bonus-Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt auch dann, wenn die EEG-Vergütung nur als anzulegenden Wert für die Ermittlung der Markt bringe von Bedeutung ist.

Die Ermittlung der Vergütung für Strom aus Biomasse erfolgt für das jeweilige Kalenderjahr. Dies folgt aus den Regelungen zur so genannten Bemessungsleistung für die Aufteilung des in der Biomasse Anlage erzeugten Stroms auf die Vergütung relevanten Leistungsstufen des EEG nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009/2012. Danach ist die Bemessungsleistung einer Anlage

„der Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage“ (§ 3 Nr. 2 Buchst. a EEG 2012).

Für die Einspeisung des BioHKW nahm die Beklagte deshalb zu Recht eine jahresbezogene Abrechnung vor. Der Umstand, dass bereits unterjährig eine möglichst genaue Abrechnung der Einspeisung vorgenommen wird, ändert daran nichts.

Für das Kalenderjahr 2013 konnte für die Einspeisung des BioHKW eine Marktprämie in Höhe von insgesamt 3.555.777,52 € (netto) beansprucht werden. Unstreitig hat die Beklagte im Kalenderjahr 2013 aber nur eine Marktprämie i.H.v. 2.892.112,38 € gezahlt. Es verbleibt damit eine Restforderung der Klägerin für das Jahr 2013 i.H.v. 463.665,22 €.

2. Der Beklagten steht ein aufrechenbarer Anspruch auf Rückforderung der überzahlten Marktprämie in gleicher Höhe gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB gegen die Klägerin zu.

a) Die Klägerin hat Überzahlungen in diesem Umfang durch die Beklagte erlangt.

Es fehlte hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 456.362,13 € für das Jahr 2012 und eines Teilbetrags für 2014 in Höhe von 7.303,09 € an einem Rechtsgrund für das Behaltendürfen. Erfolgt die Produktion von Biostrom, wie hier, aber durch die Verbrennung von Holz kann der Bonus in Höhe von 4,00 Ct/kWh gemäß Ziff. Vl.l.b) der Anlage 2 zum EEG 2009 nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das Holz entweder aus Kurzumtriebsplantagen stammt oder im Rahmen der Landschaftspflege anfällt. Anderenfalls reduziert sich der Bonus in der Leistungsstufe zwischen 500 kW und 5 MW auf 2,50 Ct/kWh. Für einen solchen Mischeinsatz stellte die Clearingstelle EEG in ihrem Votum vom 18.06.2012 (Az. 2012/12 - abrufbar unter www.clearingstelle-eeg.de <http://www.clearingstelle-eeg.de>) fest, dass für die Einspeisung in der Leistungsstufe zwischen 500 kW und 5 MW nur der verminderte Bonus in Höhe von 2,50 Ct/kWh beansprucht werden kann. Das entspricht auch der Auffassung des Landgerichts Frankfurt/Oder, Urt. vom 08.10.2014 (Az. 13 O 179/14). Die Berufung hat die dortige Klägerin nach entsprechenden Hinweisen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückgenommen (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des sechsten Zivilsenats vom 12. Juli 2016,6 U 162/14 verwiesen).

Soweit die Klägerin den Mischeinsatz einfach oder mit Nichtwissen bestreitet, war ihr Bestreiten unzulässig. Sie war - worauf das Gericht in der Sitzung hingeweisen hat - zu einem qualifizierten Bestreiten verpflichtet. Die Rechtsprechung verwehrt das Bestreiten mit Nichtwissen dem Neugläubiger aus Gründen des Schuldnerschutzes, wenn und soweit es auch für den Altgläubiger nicht in Betracht kam. Dies gilt etwa in Fällen rechtsgeschäftlicher Abtretung, wie im Streitfall (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. § 138 Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 138 Rn. 16). Vorliegend durfte die … nicht mit Nichtwissen bestreiten, da der behauptete Mischeinsatz in ihrem Gefahren- und Verantwortungsbereich fiel und daher ihr eine Aufklärung ohne weiteres möglich war. Daher musste die Klägerin bei der … oder dem Insolvenzverwalter die nötigen Informationen zum behaupteten Mischeinsatz einholen. Ergibt diese Nachfrage keine Informationen oder ein widersprüchliches Tatsachenbild, darf die Partei jedoch mit Nichtwissen bestreiten (Musielak/Voit, § 138 Rn. 17). Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass sie diese Erkundigungen angestellt hat. Zudem hat die Beklagte in den Anlagen B 21 und B 22 konkretes Zahlenmaterial als Beleg für den Mischeinsatz geliefert. Es war der Klägerin daher zumutbar, sich mit dem Vorbringen der Beklagten auseinander zu setzen.

Bei dem NawaRo-Bonus von 2,50 Ct/kWh kann die Klägerin für die Einspeisungen im Jahr 2012 insgesamt nur einen Betrag von 3.024.470,38 € verlangten. In Höhe der Differenz von 456.362,13 € zwischen der ausgezahlten Marktprämie und den der Klägerin für das Jahr 2012 zustehenden Prämienansprüchen wurde die Klägerin überzahlt (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die tabellarische Übersicht S. 13 f. der Klageerwiderung und des Schriftsatzes vom 28.07.2016 verwiesen).

Für das Jahr 2014 konnte die Klägerin für die Einspeisung des BioHKW nur eine Marktprämie i.H.v. 198.017,38 € beanspruchen (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die tabellarische Übersichten auf S. 19 f. des Schriftsatzes vom 28.07.2016 verwiesen). Sie ist deshalb für das Jahr i.H.v. 323.062,65 € überzahlt (521.080,08 € - 198.017,38 €). Da das BHKW inzwischen demontiert und die Türkei verkauft und verschifft wurde, kann von einem nur vorübergehenden Stillstand der Anlage nicht die Rede sein. Soweit die Klägerin die Stilllegung am 12.03.2014 bestreitet, war ihr Bestreiten aus den oben genannten Gründen unzulässig. Die von ihr in Bezug genommenen Abrechnungen weisen für die Zeit nach März 2014 keine Einspeisungen mehr aus. Zudem behauptet die Beklagte, der Klägerin sei aufgrund der Lastgangdaten für ihren Bilanzkreis positiv bekannt, welche Strommengen das BioHKW eingespeist habe und zu welchem Zeitpunkt diese geendet hätten. Es war der Klägerin daher zumutbar, sich mit dem Vorbringen der Beklagten auseinander zu setzen.

Für die Ermittlung der Bemessungsleistung sind nur die Zeitstunden des Jahres 2014 bis zum 12.3.2014 maßgebend. Daraus folgt eine Bemessungsleistung für das Kraftwerk i.H.v. 1824,54 kW. Hiernach teilen sich die Strommengen für die Grundvergütung nach den Leistungsstufen des EEG für die Berechnung des anzulegenden Werts bei der Ermittlung der Marktprämie auf.

Aufgrund der jeweils fehlenden Nachweise erhöht sich diese Grundvergütung nicht um den NawaRo-Bonus und den KWK-Bonus. Soweit die Klägerin den fehlenden Eingang dieser Nachweise mit Nichtwissen bestreitet und meint, es könne einem Insolvenzverwalter redlicherweise nicht unterstellt werden, dass er durch den Verzicht auf einen ordnungsgemäßen Nachweis weitere Insolvenzforderungen entstehen lasse, kann sie kein Gehör finden. Ein Bestreiten mit Nichtwissen war aus den oben genannten Gründen nicht zulässig. Auf die Anforderungen an den Sachvortrag hat das Gericht die Klägerin in der Sitzung ausdrücklich hingewiesen.

Die Beklagte hat einen Anspruch auf Zahlung der NawaRo-Bonus und des KWK-Bonus auch nicht durch die Abrechnungen (Anlagenkonvolut K 19) anerkannt. Denn sie vergütet den in ihr Netz eingespeisten Strom aus dem BioHKW nur auf der Basis der gesetzlichen Voraussetzung des EEG. Für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist daher mangels eines entsprechenden Rechtsbindungswillens der Beklagten kein Raum.

b) Der Bereicherungsanspruch richtete sich unmittelbar gegen die Klägerin. Sind an bereicherungsrechtlich bedeutsamen Vorgängen mehr als zwei Personen beteiligt, stellt sich die Frage, zwischen welchen Personen der bereicherungsrechtliche Ausgleich stattfinden soll. Da die möglichen Fallgestaltungen vielfältig sind, verbietet sich nach der Rspr. des BGH jede schematische Lösung. Es kommt vielmehr stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls an, die für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung derartiger Vorgänge zu beachten sind (vgl. BGH, NJW 1989, 900; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 812 Rn. 54 m.w.N.).

Das gilt auch hier: Leistet der Schuldner auf eine abgetretene, in Wahrheit nicht oder nicht in dieser Höhe bestehende Forderung, richtet sich der Rückzahlungsanspruch in der Regel gegen den Zedenten, der seinerseits einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Zessionar hat (sog. bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis). Dadurch soll erreicht werden, dass der Schuldner weiterhin nur das Insolvenzrisiko des Zedenten als dem von ihm ausgewählten Vertragspartner trägt, nicht aber das Insolvenzrisiko des Zessionars übernimmt. Dieser Gedanke gilt aber nicht uneingeschränkt.

Für die Beurteilung, wer bei Vorgängen, an denen mehrere Personen beteiligt sind, bereicherungsrechtlich als Leistender und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat, kommt es auf die mit der Leistung verbundene Zweckbestimmung an. Denn nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH ist unter Leistung i. S. des § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen, wobei sich die jeweilige Zweckrichtung nach dem Parteiwillen bestimmt (vgl. etwa BGH NJW 1989, 900 mw.N.). Dabei ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers geboten, falls dessen und des Zuwendenden Zweckvorstellungen nicht übereinstimmen. Decken sich hingegen die Vorstellungen der Beteiligten, so wird damit die Zweckrichtung einer Zuwendung - die Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn - bestimmt.

Nach diesen Grundsätzen stellten die Zahlungen der Beklagten eine Leistung auch an die Klägerin dar. Zweck ihrer Zahlung war es, den Anspruch aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen ihr und der … zu erfüllen. Dieser Zweck war der Klägerin bekannt und die Beklagte konnte ihn nur erreichen, indem sie die Marktprämien an die Klägerin auszahlte, da nur dadurch eine Erfüllungswirkung auch gegenüber der … eintrat.

Gleichwohl findet bei der Abtretung von tatsächlich nicht bestehenden Marktprämien an den Direktvermarkter keine Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis statt. Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass der Direktvermarkter durch die Abtretung für die Zahlung der EEG-Vergütung vollständig an die Stelle des Anlagenbetreibers getreten und deshalb auch Leistungsempfänger und Bereicherungsschuldner geworden ist.

Auf gesetzliche Schuldverhältnisse ist der Grundsatz der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Dreieckverhältnis nur dann übertragbar, wenn dem Schuldner die Auswahl der Person des Gläubigers bei Vornahme seiner Leistung zurechenbar ist. Nur dann ist es auch gerechtfertigt, dass der Gläubiger das Insolvenzrisiko des vom ihm ausgewählten Schuldners trägt.

Anders liegt es hingegen im Streitfall. Die Beklagte als Netzbetreiberin hatte weder Einfluss auf die Auswahl des Anlagenbetreibers als Partei des durch das EEG begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses, noch war sie an der Übertragung des Anspruchs aus dem gesetzlichen Schuldverhältnisses an die Klägerin als eine Direktvermarkter beteiligt. Es besteht daher kein Anlass, sie mit dem Insolvenzrisiko des Anlagenbetreibers zu belasten. Anderenfalls würde man der Klägerin jegliches Risiko für den Bestand der Forderung und die Insolvenz ihrer Vertragspartnerin … abnehmen. Hiergegen spricht, dass sie mit den abgetretenen Forderungen ihre vertraglich mit der … vereinbarten Zahlungen refinanziert. Fehler bei der Berechnung der EEG-Förderung haben deshalb nicht nur Einfluss auf die abgetretenen Marktprämienansprüche, sondern auch unmittelbar Einfluss auf die Zahlungen der Klägerin an die ....

Vor diesem Hintergrund entspricht es der Billigkeit, dass sich der Kondiktionsanspruch unmittelbar gegen den die Klägerin als Zahlungsempfängerin der Marktprämie richtet, die dann ihrerseits Rückgriff bei dem von ihr ausgesuchten Vertragspartner nehmen muss, wie es der Direktvermarktungsvertrag zwischen der Klägerin und der … auch sonst für nachträgliche Änderungen der abrechnungsrelevanten Daten vorsieht. Unerheblich ist schließlich, dass die Beklagte weiterhin mit der Anlagenbetreiberin in Kontakt zur Berechnung der Marktprämien stand und für Rückforderungsansprüche wegen der überzahlten Marktprämie eine Stundung und ein Verjährungsverzicht mit der Anlagenbetreiberin vereinbarte, statt sich bei zutreffender rechtlicher Einordnung an die Klägerin als Konditionsschuldnerin zu wenden. Auf der Wertung, wer aufgrund objektiver Betrachtungsweise als Leistungsempfänger anzusehen ist, hatte dieses Verhalten keine Auswirkungen.

II.

Die Widerklage ist begründet. Die Klägerin ist gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auch zur Rückzahlung der Überzahlung für das Jahr 2014 in Höhe der Widerklageforderung an die Beklagte verpflichtet. Für das Jahr 2014 konnte die Klägerin für die Einspeisung des BioHKW nur eine Marktprämie i.H.v. 198.017,38 € beanspruchen (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die tabellarische Übersichten auf S. 19 f. des Schriftsatzes vom 28.07.2016 verwiesen). Sie ist deshalb für das Jahr i.H.v. 323.062,65 € überzahlt (521.080,08 € - 198.017,38 €). Zudem sind die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des §§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB begründet. Die Beklagte war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf zu verweisen, sich hinsichtlich der Rückforderung etwaiger Barzahlungen an die Zedentin, die …, zu wenden (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen verwiesen).

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.