Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2017
Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 21.08.2017 – 11 O 79/16
1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2017:0929.11O79.16.00
Tenor§
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 08.08.2015 Geschäftsnummer 15 – 0953141–0–ON wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 06.10.2015 Geschäftsnummer 15 – 0990688 –0 –8 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 20.10.2015, Geschäftsnummer 15 – 1064770 – 0 – 6 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin verfolgt mit vorliegender Klage die Aufhebung von drei Vollstreckungsbescheiden, welche die Beklagte beantragt hat und die antragsgemäß erlassen worden sind. Die Betreuerin erhielt erst am 12.2.2016 vom Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid Kenntnis.
Die Klägerin behauptet, sie sei in den Vorprozessen nicht prozessfähig und nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Sie sei prozessunfähig gewesen, da sie an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit gelittenen habe, die dazu führe, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
Die Klägerin beantragt,
Den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 18.8.2015, Geschäftsnummer 15 – 0953141 – 0 – ON aufzuheben und die Klage abzuweisen,
Den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 6.10.2015 Geschäftsnummer 1509 90688 – 0 –8 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
Den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 20.10.2015 Geschäftsnummer 15 – 1064770 – 0 – 6 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfswiderklagend beantragt sie,
1. Die Klägerin wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 29.5.2015 verstorbenen J… durch Vorlage eines durch einen Notar unter Hinzuziehung der Beklagten aufgenommenen Nachlassverzeichnisses, welches folgende Angaben enthält:
a) sämtliche Aktiva
b) sämtliche Passiva,
c) Sämtliche vom Erblasser zu Lebzeiten vorgenommene ergänzungspflichtigen Schenkungen
d) sämtliche Zuwendungen des Erblassers, die gemäß den §§ 2050 ff., 2057, 2316 BGB zwischen den Abkömmlingen zur Ausgleichung kommen können
e) Den Güterstand in welchem der Erblasser vor seinem Ableben lebte.
2. Die Klägerin wird verurteilt, den Wert der gemäß Z. 1 angegebenen Nachlassbestandteile zu ermitteln und in dem gemäß Z. 1 zu erstellenden Verzeichnis anzugeben, insbesondere ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Wertes des im Nachlass befindlichen Grundstücks, gelegen ...straße … in 1… zum Zeitpunkt des Erbfalls einzuholen und vorzulegen.
3. Für den Fall, dass das gemäß Z. 1 zu fertigende Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte, wird die Klägerin verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie den Bestand des Nachlasses zu so vollständig und richtig angegeben hat, als sie dazu in der Lage ist.
4. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte die nach Auskunftserteilung und Wertermittlung noch zu beziffernden Pflichtteilsbeträge sowie gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsbeträge entsprechend der Pflichtteilsquote nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29.5.2015 zu zahlen.
5. Die Klägerin hat an die Beklagte 5.597,08 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Nichtigkeitsklage sei wegen des Vorrangs einer Leistungsklage unzulässig. Die Klägerin sei im Zeitpunkt der Zustellung der Mahnbescheide und der Vollstreckungsbescheide weder Geschäfts noch prozessunfähig gewesen.
Die Hilfswiderklage sei zulässig da Konnexität bestehe, ein natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang sei gegeben. Obwohl die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 26.7.2017 anerkannt worden seien, Stünde ihr frei, im gerichtlichen Verfahren ein Anerkenntnis zu erstreiten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.10.2016 (Bl. 143 / 144 der Akten). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Dr. med. N… vom 15.2.2017 (Bl. 163 ff. der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Nichtigkeitsklage ist zulässig und begründet, die Hilfswiderklage unzulässig.
Nach § 579 Abs. 1 Z. 4 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn eine Partei im Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Die Klage ist rechtzeitig erhoben worden, § 586 Abs. 3 ZPO. Die Frist für die Erhebung der Klage wegen mangelnder Vertretung läuft von dem Tage an, an dem der Partei bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist. Die Klage darf ohne Rücksicht auf die Länge der seit Erlass des Vollstreckungsbescheids verstrichenen Zeit erhoben werden, weil die Entscheidung weder dem gesetzlichen Vertreter noch ihr selbst nach Erlangung der Prozessfähigkeit zugestellt worden ist. (vgl. Zöller – Greger, ZPO 31. Aufl. § 586 Rn. 20)
Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bereits seit mindestens 2009 an einer Erkrankung des schizophrenen Formenkreises mit chronischen Verlauf leidet, die bis heute andauert und zu einer andauernden Prozessunfähigkeit führt. Der vom Gericht bestellte Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass bei der Klägerin eine chronische psychotische Störung, sehr wahrscheinlich eine schizophrene Störung F 20.0 vorliegt, die im allgemeinen durch grundlegende und charakteristische Störungen von Denken und Wahrnehmung sowie inadäquate oder verflachte Affekte gekennzeichnet ist. Die Bewusstseinsklarheit und intellektuellen Fähigkeiten sind in der Regel nicht beeinträchtigt, obwohl sich im Laufe der Zeit kognitive Defizite entwickeln können. Die wichtigsten psychopathologischen Phänomene seien Gedanken laut werden, Gedankeneingebung oder Gedankenentzug, Gedankenausbreitung, Wahnwahrnehmung, Kontrollwahn, Beeinflussungswahn oder das Gefühl des Gemachten, Stimmen, die in der dritten Person den Patienten kommentieren oder über ihn sprechen, Denkstörungen und Negativsymptome. Der Verlauf der schizophrenen Störungen kann entweder kontinuierlich sein oder es können eine oder mehrere Episoden mit vollständiger oder unvollständiger Remissionen auftreten. Es sei auch an eine wahnhafte Störung zu denken. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin Geschäfts- und Prozessunfähigkeit vorliegt. Hierbei hat er auch die Betreuungsgutachten von Februar 2009 des Dr. H… verwertet auch das Betreuungsgutachten von Dr. L... von März 2005. Bereits hier wird eine chronisch psychotische Realitätsverkennung mit einer produktiv psychotischen Symptomatik beschrieben. Im Ergebnis der Begutachtung geht das Gericht davon aus, dass die Psychopathologie der Klägerin sich seit bereits zwölf Jahren unverändert darstellt. Es ist daher von Prozess- und Geschäftsunfähigkeit in den streitgegenständlichen Zeiträumen auszugehen. Da eine ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin in den vorangegangenen Mahnverfahren nicht vorlag, waren daher die entsprechenden Vollstreckungsbescheide aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Hilfswiderklage ist unzulässig. Gemäß § 33 ZPO kann bei dem Gericht der Klage eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenstand Anspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln im Zusammenhang steht. Vorliegend ist zu beachten, dass es sich bei dem Nichtigkeitsverfahren, welches klageweise geltend gemacht wird, um ein Verfahren handelt, weiß sich ausschließlich mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften befasst. Es ist sogar unerheblich, ob eine Entscheidung auf dem Verstoß der Verfahrensvorschriften beruht oder nicht. Daher besteht ein Zusammenhang zu den hilfswiderklagend geltend gemachten Ansprüchen in diesem Verfahren nicht.
Streitwert: 125.700 €