Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 19.06.2019 – 13 T 10/19
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2019:0619.13T10.19.00
Tenor§
1. Auf die sofortige Beschwerde des sonstigen Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts … vom 08.03.2019, Az. 3 IN …, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Vergütung des weiteren Beteiligten wird auf 133.004,64 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (25.270,88 €) zuzüglich Auslagen in Höhe von 11.084,63 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (2.106,08 €) festgesetzt.
Dem weiteren Beteiligten wird gestattet, die festgesetzten Beträge von insgesamt 171.466,23 € der verwalteten Masse zu entnehmen.
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag des weiteren Beteiligten vom 31.10.2018 zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde vom 14.03.2019 zurückgewiesen.
3. Der weitere Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 20 %.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 121.301,97 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Mit Beschluss vom … eröffnete das Amtsgericht Frankfurt (Oder) wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter.
Der Schuldner war Eigentümer eines in F… gelegenen Grundbesitzes, das mit Grundschulden belastet war. Mit der Grundpfandgläubigerin schloss der weitere Beteiligte eine Vereinbarung bezüglich der Weiterführung der Vermietung im Wege einer „kalten Zwangsverwaltung“. Die Immobilie sowie die Freiflächen waren zum Teil eröffnet, zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung wurden 28 Gewerbemietverträge übernommen. Der weitere Beteiligte führte deren Vermietung fort, wobei er im gesamten Verwaltungszeitraum immer wieder neue Mieter akquirierte. Die Objektverwaltung führte der weitere Beteiligte ohne Beauftragung einer externen Hausverwaltung durch; er überwachte den Einzug der laufenden Mieten und installierte hierfür eine gesonderte Buchhaltung. Mit der Grundpfandgläubigerin vereinbarte der weitere Beteiligte eine Massebeteiligung in Höhe von 12 % der Nettoeinnahmen. Die Mieteinnahmen wurden von dem weiteren Beteiligten gegenüber der Grundpfandgläubigerin abgerechnet. Die Gesamteinnahmen betrugen für den Zeitraum 04/2008 bis 12/2014 (Verkauf der Immobilie) 1.158.345,82 €. Hiervon floss der Masse ein Betrag in Höhe von 172.242,75 € zu.
Mit Schreiben vom 31.10.2018 beantragte der Insolvenzverwalter beim Amtsgericht für seine Tätigkeit eine Vergütung einschließlich Auslagen in Höhe von insgesamt 194.480,88 € (brutto). Dabei ging er von einer Teilungsmasse 458.670,12 €, woraus sich eine Regelvergütung von 36.510,00 € ergab. Wegen der über sechs Jahre laufenden Tätigkeit als „stiller Zwangsverwalter“ hielt der weitere Beteiligte einen Zuschlag in Höhe von 115.834,58 € für angemessen, wobei er sich an der Regelung des § 18 Abs. 1 ZwVwV orientiert hat.
Mit Beschluss vom 08.03.2018 setzte das Amtsgericht die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 73.178,91 € fest. Dabei ging es ebenfalls von einer Berechnungsmasse von 458.670,12 € aus. Den begehrten Zuschlag in Höhe von 115.834,58 € hielt das Amtsgericht nicht für angemessen. Es sei festzustellen, dass die Masse lediglich 12 % des Erlöses der Zwangsverwaltung erhalte, aber 100 % der Kosten zu tragen habe. Die vom weiteren Beteiligten zitierte Entscheidung des BGH vom 14.07.2016 – IX ZB 31/14, sei hingegen nicht einschlägig, da es im vorliegenden Verfahren um die Zuschlagshöhe gehe und nicht – wie dort – um die Zulässigkeit der kalten Zwangsverwaltung. Angemessen sei daher ein Zuschlag in Höhe von 12 % der Kosten für eine gerichtliche Zwangsverwaltung, da dies der Beteiligungsquote entspreche. Im Übrigen hat es die beantragten Auslagen antragsgemäß festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat der weitere Beteiligte mit Schriftsatz vom 14.03.2019 sofortige Beschwerde erhoben und sein Vorbringen vertieft.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 02.05.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass bei einer antragsgemäßen Festsetzung der Vergütung die durchgeführte kalte Zwangsverwaltung nicht zu einer erheblichen Quotenerhöhung für die restlichen Gläubiger geführt hätte. Aus diesem Grund sei die festgesetzte Vergütung des weiteren Beteiligten angemessen.
II.
Auch in der Sache hat das Rechtsmittel überwiegend Erfolg. Ausgehend von dem Vergütungsantrag des weiteren Beteiligten vom 31.10.2018 ist die Gesamtvergütung auf 171.466,23 € festzusetzen. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde unbegründet.
1. Die Berechnungsmasse für die Vergütung der weiteren Beteiligten beläuft sich auf 458.670,12 €.
Wie vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.07.2016 - IX ZB 31/14 - bestätigt, finden unter Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV nur die Überschüsse aus der stillen Zwangsverwaltung masseerhöhend Berücksichtigung, was vom weiteren Beteiligte auch beachtet wurde.
Dieser Betrag ergibt sich durch folgende Berechnung:
Gesamteinnahmen ab Eröffnung
1.004.957,58 €
Bestand vorläufige Verwaltung
36.480,53 €
Abzgl. Regulierung Absonderungsrechte
2.767,99 €
Abzgl. Absonderungsrechte Kaufvertrag
580.000,00 €
Ergebnis
458.670,12 €
2. Bei der Bemessung des Zuschlags für die Durchführung der stillen Zwangsverwaltung hat das Amtsgericht nicht hinreichend die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.07.2016 – IX ZB 31/14 dargelegten Grundsätze zur Zuschlagsbemessung berücksichtigt. Diese Entscheidung betrifft nicht nur die Zulässigkeit der „stillen Zwangsverwaltung“, sondern stellt auch Regeln zur Zuschlagsbemessung auf.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hält die Kammer für die Durchführung der stillen Zwangsverwaltung einen Zuschlag in Höhe von 96.484,54 € netto für angemessen.
a) Gemäß § 3 Abs. 1 b) Alt. 2 InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn der Verwalter Häuser verwaltet und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Hierunter fällt auch die Durchführung einer “kalten oder stillen Zwangsverwaltung” (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - IX ZB 31/14 - Rz. 37). Wenn sich die Berechnungsgrundlage durch Gewinne der “stillen Zwangsverwaltung” erhöht hat, ist zu prüfen, ob trotz der Erhöhung der Regelvergütung ein (Ausgleichs-)Zuschlag zu gewähren ist, weil sich die Vergütung ohne Massemehrung bei angemessenen Zuschlag stärker erhöht hätte. Hierbei ist maßgeblich, in welchem Maße der Insolvenzverwalter stärker als in Insolvenzverfahren vergleichbaren Zuschnitts ohne diese Tätigkeit in Anspruch genommen worden wäre, also der real gestiegene Arbeitsaufwand (BGH a.a.O., Rz. 38).
aa) Unzweifelhaft hat hier der Insolvenzverwalter dem Grunde nach einen Zuschlag für ihre Tätigkeit verdient. So führte der weitere Beteiligte ohne Beauftragung einer externen Hausverwaltung die Objektverwaltung durch; er überwachte ferner den Einzug der laufenden Mieten und installierte hierfür eine gesonderte Buchhaltung. Mit der Grundpfandgläubigerin vereinbarte der weitere Beteiligte eine Massebeteiligung in Höhe von 12 % der Nettoeinnahmen. Die Mieteinnahmen wurden von dem weiteren Beteiligten gegenüber der Grundpfandgläubigerin abgerechnet. Zur Geltendmachung von rückständigen Mieten führte der Verwalter mehrere Rechtstreite. Es handelt sich um eine Immobilienverwaltung bzw. Immobilienbewirtschaftung im Sinne des Zuschlagstatbestandes des § 3 Abs. 1 b Alternative 2 InsVV.
In die Vergleichsberechnung ist – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - die Regelvergütung eines Zwangsverwalters nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV für die Prüfung der Angemessenheit eines Zuschlags für die stille Verwaltung zumindest im Ansatz heranzuziehen. Insoweit hat der weitere Beteiligte vergleichbare Tätigkeiten wie ein Zwangsverwalter ausgeführt, so dass als Ausgangspunkt eine Vergütung in Höhe von 10 % der eingezogenen Mieteinnahmen in Betracht kommt. Die Vergleichbarkeit setzt weiter voraus, dass der Insolvenzverwalter in seiner Kostenvereinbarung mit den Absonderungsberechtigten eine entsprechende Massequote vereinbart hat. Auch dies ist hier der Fall. Allerdings muss die Bemessung des Zuschlags dazu führen, dass der durch die stille Zwangsverwaltung der Masse zufließende Betrag angemessen zwischen Masse und Verwalter verteilt wird (BGH, a.a.O., Rn. 40). Dies wäre bei einem Zuschlag in Höhe von 115.834,58 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer (22.008,57 €) nicht der Fall, da der Masse von dem ihr zugeflossenen Betrag von 172.242,75 € lediglich 20 % - ein Betrag von 34.399,60 € - verbliebe.
Angemessen nach Auffassung der Kammer ist mindestens eine Massebeteiligung von 1/3, mithin 57.414,25 €. Hierbei wird auch die langjährige Tätigkeit des weiteren Beteiligten im Rahmen der stillen Zwangsverwaltung hinreichend bei 114.828,85 € brutto (96.494,54 € netto) berücksichtigt.
bb) Gemäß § 3 Abs. 1 b 2. Alternative InsVV ist ein Zuschlag nur festzusetzen, wenn der Verwalter Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Es ist somit gemäß den Vorgaben des Bundesgerichtshofs eine Vergleichsberechnung durchzuführen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 – IX ZB 120/07 –). Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Durchführung der stillen Zwangsverwaltung vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde. In die Vergleichsberechnung wird nur dieser Zuschlag einbezogen (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 – IX ZB 143/08 –).
Die Vergleichsrechnung stellt sich daher wie folgt dar:
Die Regelvergütung aus einer Berechnungsgrundlage einschließlich des Überschusses von 458.670,12 € errechnet sich mit 36.510,10 €, aus einer Berechnungsgrundlage ohne Überschuss von 286.427,37 € mit 31.342,82 €. Allein durch die Berücksichtigung des Überschusses in der Berechnungsgrundlage erhöht sich die Regelvergütung damit um 5.167,58 € netto und liegt damit deutlich unter dem von der Kammer als angemessen angesehenen Zuschlag von 96.494,54 € netto, so dass es bei diesem Ausgleichbetrag verbleiben kann.
3. Gründe für einen Abschlag wegen der vorausgegangenen Tätigkeit des weiteren Beteiligten als vorläufiger Insolvenzverwalter sind hingegen nicht veranlasst. Denn es ist nicht ersichtlich, dass seine dortige Tätigkeit zu einer erheblichen Arbeitserleichterung im nachfolgenden Verfahren geführt hat; auch das Amtsgericht hat daher insoweit von einem Abschlag abgesehen.
4. Die Vergütung der weiteren Beteiligten ist daher wie folgt zu berechnen:
Regelvergütung bei Berechnungswert 458.670,12 €
36.510,10 €
Erhöhung durch Zuschlage von
96.494,54 €
Zwischensumme 1
133.004,64 €
Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV
10.953,03 €
Aufwendungsersatz für Zustellkosten
131,60 €
Zwischensumme 2
144.089,27 €
Umsatzsteuer 19%
27.376,96 €
Gesamtsumme:
171.466,23 €
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 6 InsO, 92, 97 ZPO.
6.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 4 InsO, 3 ZPO.
7.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen waren durch den vorangegangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2016 hinreichend geklärt worden; die dort aufgestellten Grundsätze hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags für die stille Zwangsverwaltung angewendet, so dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Die Kammer weicht insoweit auch nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.