Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2021
Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 05.02.2021 – 19 T 214/19
9. Zivilkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2021:0205.19T214.19.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 7.10.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 12.8.2019 – 11 M 3057/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe§
I.
Die Gläubigerin beantragte unter dem 30.4.2019 die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner gemäß §§ 802c, 802f ZPO aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 26.05.2016 (AZ: 16 –… –) wegen einer Hauptforderung von 1823,38 € nebst Zinsen und Kosten. Hierzu kreuzte sie in dem Modul E (“gütliche Erledigung“, § 802b ZPO) in den Spalten E 1 und E 2 an, dass sie mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Vereinbarung und mit der Einziehung von Teilbeträgen im monatlichen Turnus einverstanden ist.
In der Spalte E4 (sonstige Weisungen) trug sie ein: „Kein Versuch der gütlichen Einigung bei bereits geleisteter VAK“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag verwiesen.
Der Obergerichtsvollzieher S… wies die Gläubigerin darauf hin, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne. Der Antrag sei mit der Einschränkung zu Modul E „Gütliche Einigung nur, wenn VAK noch nicht geleistet“, unzulässig. Gemäß § 2 Abs. 3 GVFV sei die durch das Formular festgelegte Reihenfolge der Module einzuhalten, d. h., Ergänzungen oder Berichtigungen nur dann möglich, wenn diese im Formular selbst erfolgen oder die vorgegebene Reihenfolge erhalten bleibe. Ist dies nicht möglich, müsse ein neuer Antrag eingereicht werden. Dem Gläubiger steht es frei, unter Modul F eine Zahlungsvereinbarung/gütliche Einigung auszuschließen oder aber den Versuch einer gütlichen Erledigung, auf die der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens bedacht zu sein habe (§ 802b Absatz ein ZPO), zu tolerieren. Der Gläubiger könne einen Versuch für eine gütliche Einigung unter Modul E nicht gänzlich ausschließen. Dies sei nur durch Ankreuzen des Moduls F möglich. Für Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis sei der Gläubiger zuständig. Derlei Auskunft habe der Gerichtsvollzieher nicht einzuholen. Die Prüfung, ob ein wirksames Vermögensverzeichnis beim Vollstreckungsgericht hinterlegt ist, unterliege der Dispositionsbefugnis des Gerichtsvollziehers. Hierbei handele es sich um eine Amtspflicht und nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme. Im Übrigen müsse auch zwischen der öffentlichen Eintragung im Schuldnerverzeichnis und der nichtöffentlichen Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses unterschieden werden.
Die Gläubigerin ist der Auffassung des Obergerichtsvollziehers entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass im Einzelfall durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers der Standardumfang der Vollstreckungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers beschränkbar sei. Der Gerichtsvollzieher sei nur dann zur vollstreckungsrechtlichen Durchführung gemäß Standardbefugnissen ermächtigt, wenn der Gläubiger solche Maßnahme in seinem Auftrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen habe.
Mit Schriftsatz vom 29.07.2019, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Gläubigerin wegen der von dem Obergerichtsvollzieher verweigerten Vollstreckungshandlungen Erinnerung gemäß § 766 Abs. 2 ZPO eingelegt und beantragt, ihn anzuweisen, die beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gemäß Vollstreckungsauftrag vom 30.04.2019 durchzuführen.
Der Obergerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Amtsgericht vorgelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf sein Schreiben vom 29.07.2019 verwiesen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12.08.2019 sodann die Erinnerung der Gläubigerin vom 19.07.2019 auf deren Kosten zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Gerichtsvollzieher nicht verpflichtet gewesen sei, den Vollstreckungsauftrag auszuführen. Der Gläubiger könne zwar grundsätzlich einer gütlichen Einigung mit dem Schuldner widersprechen und diese „als Herrin des Verfahrens“ von vornherein ausschließen. Er könne jedoch nicht die Durchführung des Einigungsversuches von Bedingungen abhängig machen. Vielmehr müsse er sich entscheiden, ob er eine gütliche Einigung durch Ankreuzen auf dem auf Antragsformular ausschließen (Modul F) oder inhaltlich beschränken wolle (Modul E).
Bei der Vorgabe der Gläubigerin, den Versuch eine gütliche Einigung nur vorzunehmen, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft noch nicht abgegeben hat, gehe es nicht um eine inhaltliche Beschränkung, sondern um eine Bedingung mit der Folge, dass dem Gerichtsvollzieher die Reihenfolge seine Amtshandlungen, vorgegeben werde. Der Gerichtsvollzieher, der gemäß § 802b Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine mögliche Einigung bedacht sein sollte, müssten bei der Anweisung des Gläubiger zunächst prüfen, ob der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat. Zwar könne der Gläubiger grundsätzlich bestimmen, in welcher Reihenfolge Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei der Prüfung, ob der Schuldner eine Vermögensauskunft abgegeben hat, handele es sich aber nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern um eine Handlung zur Vorbereitung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft (vgl. § 135 GVGA). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen.
Hiergegen hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 07.10.2019 unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihrer bisherigen Auffassung sofortige Beschwerde eingelegt, welcher das Amtsgericht nicht abgeholfen und dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Kammer hat die Sonderakte des Obergerichtsvollziehers S… beigezogen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Weigerung des Obergerichtsvollziehers, die Vollstreckung gemäß Antrag der Gläubigerin vom 30.04.2019 vorzunehmen, zurückgewiesen.
Es hat zu Recht darauf abgestellt, dass Obergerichtsvollzieher S… nicht verpflichtet war, den Vollstreckungsauftrag aufzuführen, weil dieser insoweit fehlerhaft ist, als die Gläubigerin im Modul E „gütliche Erledigung“ einerseits sich grundsätzlich mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Vollstreckungsangelegenheit, hier insbesondere mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen ab der Vereinbarung und einer Zahlung von Teilbeträgen im monatlichen Turnus einverstanden erklärt hat, aber andererseits durch die Einfügung unter E 4 „sonstige Weisungen“: „Kein Versuch der gütlichen Einigung bei bereits geleisteter VAK“ die Durchführung des Versuches der gütlichen Erledigung davon abhängig gemacht hat, dass der Schuldner noch keine Vermögensauskunft geleistet hat.
Der Hinweis des Obergerichtsvollziehers, dass er im Rahmen der Durchführung des Einigungsversuchs grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, zu prüfen, ob und wann der Schuldner eine Vermögensauskunft abgegeben hat und der Gläubiger ihn hierzu auch nicht anweisen kann, ist in jeder Hinsicht zutreffend. Seine Ausführungen halten einer Überprüfung stand.
Die Kammer macht sich die Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss nach eigener Prüfung zu eigen. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Nur zur Klarstellung und ergänzend wird ausgeführt:
1.
Die von der Gläubigerin in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 25.07.2017 - 55 T 43/17 - ist hier nicht einschlägig. Gegenstand der Entscheidung ist nicht, ob der Vollstreckungsauftrag unter Beachtung des Formerfordernisses nach § 2 Abs. 1 Satz 1. Abs. 2 GVFV gestellt worden ist - worum es vorliegend geht -, sondern die Frage, ob der Gerichtsvollzieher, der für den Fall, dass der Gläubiger durch Ankreuzen des Feldes F „Mit einer Zahlungsvereinbarung bin ich nicht einverstanden“ den Versuch einer gütlichen Erledigung ausgeschlossen hat, dennoch einen Einigungsversuch durchführt, eine Gebühr nach KV 208 - Versuch der gütlichen Einigung - verdient hat. Mit der Frage, welche Weisungen der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher für den Versuch der gütlichen Erledigung durch Eintrag in der Spalte E 4 „sonstige Weisungen“ zulässigerweise geben kann, hat das Landgericht sich gar nicht beschäftigt. Insoweit kann die Gläubigerin auch nichts aus der Entscheidung für sich herleiten.
2.
Zutreffend ist, dass der Gerichtsvollzieher gem. § 802b Abs. 1 ZPO in allen Abschnitten der Zwangsvollstreckung auf eine gütliche Erledigung hinwirken soll und dem Schuldner im Rahmen der Vollstreckung in körperliche Sachen zur Tilgung der zu vollstreckenden Forderung eine Zahlungsfrist oder die Möglichkeit einer Ratenzahlung einräumen muss, ihm insoweit entgegen dem Wortlaut in Absatz 2 (“kann“) kein Ermessen zusteht. Er hat die Vollstreckung aufzuschieben, wenn a) der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat (sein Einverständnis wird dann vermutet: BTDrs. 16/19969, S. 24), b) der Schuldner glaubhaft darlegt, dass er die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen kann.
Seine Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft hat der Schuldner mündlich (Aufnahme im Protokoll oder Feststellung durch Aktenvermerk), fernmündlich oder schriftlich nachvollziehbar vorzutragen, was der Gerichtsvollzieher im Sinne einer positiven Erfüllungsprognose frei zu würdigen hat (vgl. BTDrs. 16/19969, S. 24); BeckOK ZPO / Fleck, § 802b Rn. 3 ff; Zöller / Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 802b Rn. 4, 5).
Entsprechend kann der Gläubiger als "Herr des Verfahrens" eine Zahlungsvereinbarung nur durch Ankreuzen auf dem Antragsformular entweder ganz ausschließen (vgl. Modul F) oder inhaltlich beschränken (vgl. Modul E), im Sinne der Festlegung von Mindestanforderungen oder Bedingungen an eine Zahlungsvereinbarung (MükoZPO/Forbinger, ZPO, 6. Aufl., § 802 Rn. 13), nicht aber einer Bedingung für die Durchführung des Versuchs zur gütlichen Erledigung.
Die Weisung der Gläubigerin in der Spalte E 4 „kein Versuch der gütlichen Einigung bei bereits geleisteter VAK“ stellt vorliegend nicht nur eine inhaltliche Beschränkung des Auftrages dar, sondern betrifft die Frage, ob der Gerichtsvollzieher überhaupt auf eine gütliche Erledigung i.S. von § 802b Abs. 1 ZPO hinwirken soll und beinhaltet - wie vom Obergerichtsvollzieher Scheidt und dem Amtsgericht zutreffend angenommen - eine unzulässige Abkehr von dem gem. § 2 Abs. 1, Abs 2 GVFV geltenden Formularzwang. Die Weisung „kein Versuch der gütlichen Einigung bei bereits geleisteter VAK“ beinhaltet nämlich die Anweisung an den Obergerichtsvollzieher vor einem etwaigen Versuch zur gütlichen Erledigung zunächst zu prüfen, ob der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat.
Die Prüfung, ob und wann der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft erteilt hat, gehört indes nicht zu den Aufgaben des Gerichtsvollziehers im Rahmen des Versuches zur gütlichen Erledigung, sondern unterliegt allein seiner Disposition. Die Überprüfung gehört zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO im Hinblick auf die geltende 2-jährigen Speerfrist (§ 802d Abs.1 ZPO) und die Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO. Sie ist aber keine selbständige Vollstreckungsmaßnahme, sondern nur eine den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft vorbereitende Maßnahme (§ 136 GVGA). Auf die Prüfung durch den Gerichtsvollzieher hat der Gläubiger indes keinen gesetzlichen Anspruch und kann hiervon auch nicht die Durchführung seines Auftrages abhängig machen.
Möchte der Gläubiger sein Vorgehen zur Durchsetzung seiner titulierten Forderung davon abhängig machen, ob der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat und für diesen Fall vor der Vollstreckung keinen Versuch der gütlichen Erledigung, kann er bei Darlegung eines entsprechenden Interesses an den Angaben nach § 882b ZPO Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht nehmen (§ 882f Abs. 1).
3.
Auch aus dem Beschluss des BGH vom 27.10.2016 - I ZB 21/16 - kann die Gläubigerin nichts für sich herleiten.
Dem BGH lag ein Fall vor, in welchem es um einen Antrag eines Gläubigers auf Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802f ZPO ging und der Gläubiger für den Fall, dass der Schuldner in den letzten zwei Jahren eine Vermögensauskunft abgegeben hat, um Zuleitung eines Ausdrucks und für den Fall, dass das Verzeichnis älter ist, um Mitteilung gebeten hatte, wann und wo die Vermögensauskunft abgegeben wurde. Der BGH hat sich in seiner Entscheidung mit der (seinerzeit) streitigen Frage auseinandergesetzt, ob der Gläubiger auf die Übersendung eines Ausdrucks des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d ZPO verzichten oder den Zwangsvollstreckungsauftrag in der Weise beschränken kann, dass der Gerichtsvollzieher von der Übersendung eines älteren, beispielsweise mehr als sechs oder zwölf Monate alten, Vermögensverzeichnisses absehen muss. Dies hat er verneint und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Gläubiger aufgrund der im Vollstreckungsverfahren geltenden Dispositionsmaxime Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs bestimmt und seine Vollstreckungsanträge jederzeit zurücknehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14 - juris Rn. 22). Ist der Gläubiger befugt, das Verfahren jederzeit zum Stillstand zu bringen oder seinen Vollstreckungsantrag zurückzunehmen, ist es ihm grundsätzlich auch nicht verwehrt, seinen Vollstreckungsauftrag von vornherein in einer Weise zu beschränken, die der Gerichtsvollzieher ohne weiteres überprüfen kann, so dass es nicht darauf ankommt, ob es sich dabei um eine Bedingung im Sinne des § 158 BGB handelt, also um ein zukünftiges, ungewisses Ereignis. Gibt es keine abweichenden Vorschriften, kann ein Vollstreckungsauftrag vielmehr auch an einen schon bestehenden Umstand anknüpfen, von dem der Gläubiger keine Kenntnis haben kann, der für den Gerichtsvollzieher jedoch ohne weiteres erkennbar ist (BGH, a.a.O. Rn. 11). Durch die Zuleitung des Ausdrucks einer früheren Vermögensauskunft soll im Gläubigerinteresse vermieden werden, dass der Gerichtsvollzieher nach Feststellung der Nichteinhaltung der Sperrfrist zunächst überprüfen müsste, ob der Gläubiger die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses wünscht (a.a.O., Rn. 12). Der Gläubiger kann dann im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis entscheiden, ob er seinen Vollstreckungsauftrag zurücknimmt oder einschränkt oder seinen Antrag auf erneute Vermögensauskunft nach Maßgabe des § 802d ZPO ergänzt.
Zum einen befindet sich das Verfahren noch nicht in der Phase, in der der Gerichtsvollzieher über den Antrag nach §§ 802c, 802f ZPO auf Abgabe der Vermögensauskunft zu befinden hat. Zum anderen ist die Geltung der Sperrfrist nach § 802d ZPO für den Versuch der Herbeiführung einer gütlichen Erledigung unerheblich. Das nachvollziehbare Interesse des Gläubigers, eine Zahlungsvereinbarung nicht bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Schuldners abzuschließen, um nicht die Durchsetzung seiner titulierten Forderung zu verzögern bzw. durch eine weitere Verschlechterung der finanziellen Situation zu vereiteln, wird dadurch geschützt, dass der Schuldner seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit (wenn auch nicht im formelle Sinne des § 294 ZPO) glaubhaft zu machen hat und der Gläubiger der Zahlungsvereinbarung widersprechen kann. Der Gerichtsvollzieher muss also zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung prüfen, ob der Schuldner seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit hinreichend plausibel vorgetragen hat und danach darüber entscheiden, ob eine positive Erfüllungsprognose vorliegt (BGH Beschluss vom 21.12.2015 - I ZB 107/14 - juris, Rn14; MüKo/Wagner, ZPO, § 802, Rn. 11a). Eine darüber hinausgehende Prüfungs- und Amtspflicht obliegt dem Gerichtsvollzieher in diesem Verfahrensstadium nicht.
Etwas anderes ergibt sich weder aus der gläubigerseitig in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 27.10.2016 (a.a.O.) bzw. vom 21.12.2015 (a.a.O.) noch aus der in der Bundesdrucksache 16/10069 dargestellten Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zu § 802 zu „Allgemeines“ bzw. zu § 802b ZPO. Auch die Begründung in der Bundesdrucksache verhält sich nur zu den in § 802b Abs. 1 und 2 ZPO geregelten gesetzlichen Voraussetzungen.
Nach alledem ist das Vorgehen des Obergerichtsvollziehers S… nicht zu beanstanden und die sofortige Beschwerde der Gläubigerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die hier streitgegenständliche Frage, ob der Gläubiger die Durchführung eines gütlichen Erledigungsversuchs von der Prüfung, ob und wann der Schuldner eine Vermögensauskunft erteilt hat, offenbar grundsätzliche Bedeutung hat. Insbesondere handelt es sich nicht lediglich um eine Einzelfallentscheidung, weil allein der Kammer immer wieder Beschwerdeverfahren mit ähnlich gelagerten Sachverhalten, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Überprüfung von Kostenrechnungen von Gerichtsvollziehern vorliegen.