Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2021

Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 29.12.2021 – 24 Qs 60/21

4. Strafkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2021:1229.24QS60.21.00

Tenor§

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts St…….. vom 10.11.2021, Az.: 4 Ds 203/21, aufgehoben. Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt M…. aus St……. als notwendiger Verteidiger beigeordnet.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.

Gründe§

I.

Die Staatsanwaltschaft C….. hat gegen den Angeschuldigten wegen des Sichverschaffens kinderpornografischer Schriften in sieben Fällen am 17. Juni 2021 Anklage beim Amtsgericht – Jugendrichter – erhoben, Bl. 83ff. d.A.

Der Antrag des Angeschuldigten vom 15. September 2021, ihm Rechtsanwalt M… aus St….. als notwenigen Verteidiger beizuordnen, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 10. November 2021, dem Angeschuldigten zugestellt am 15. November 2021, abgelehnt, Bl. 105 d.A..

Dagegen richtet sich nunmehr der Angeschuldigte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 18. November 2021, Bl. 111 d.A.. Dabei hat er u.a. geltend gemacht, gesundheitlich nicht in der Lage zu sein, sich selbst zu verteidigen, weil er an einer Persönlichkeitsstörung leide.

Die Staatsanwaltschaft C….. hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und hat mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und dem Angeschuldigten Herrn Rechtsanwalt M… als notwendigen Verteidiger beizuordnen. Zur Begründung wurde u.a. angeführt, dass zu einer wirksamen Verteidigung Einsicht in die Akten genommen werden müsste, der Angeschuldigte dies aber wegen der entgegenstehenden Interessen der dargestellten kindlichen Personen nicht könne.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 142 Abs. 7 S. 1 StPO und rechtzeitig innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Es ist zwar kein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 und Abs. 2 Alt. 1 oder 2 StPO gegeben. Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit der Verteidigung aufgrund der Schwierigkeit der Sachlage gemäß § 140 Abs. 2 Alt 3 StPO. Denn dem Angeschuldigten ist eine wirksame Verteidigung nur unter vollständiger Akteneinsicht möglich. Zwar hat der Angeschuldigte in § 147 Abs. 4 StPO ein eigenes Akteneinsichtsrecht erhalten. Dieses findet jedoch seine Grenzen soweit – wie hier – überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Die Einsicht des Angeschuldigten in Beweismittelbände zu kinderpornografischen Abbildungen betrifft den Intimbereich der abgebildeten Personen, welche gewahrt werden muss. Ohne eine umfassende Einsicht, auch in diese Abbildungen, ist eine ausreichende Verteidigung gegen die erhobenen Anklagevorwürfe für den Angeschuldigten indes nicht möglich. Insoweit hat der (notwendige) Verteidiger die Abbildungen zu sichten und den Angeschuldigten über seine Erkenntnisse zu unterrichten.

Ob auch ein Fall notwendiger Verteidigung wegen fehlender Fähigkeit sich selbst verteidigen zu können vorliegt, kann insoweit dahinstehen. Die diesbezüglich eingereichten Unterlagen dürften – aufgrund des Zeitablaufs – wenig aussagekräftig sein. Auch aus dem aktuellsten Bericht vom 25. November 2021 dürften sich keine zwingenden Gründe für die fehlende Fähigkeit sich selbst verteidigen zu können anzunehmen sein.

2.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung ist wie tenoriert auszusprechen, weil ansonsten keiner für die Kosten und insoweit entstandenen notwendigen Auslagen haftet.