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Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 13.03.2025 – 23 Qs 12/25
Große Strafkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2025:0313.23QS12.25.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts XXXX vom 18. Dezember 2024 wird dieser aufgehoben.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen.
Gründe§
I.
Gegen den Beschuldigten ist ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB anhängig.
Der Beschuldigte soll mit seinem Kraftfahrzeug - einem Škoda Octavia mit dem amtlichen Kennzeichen XXX - am 25. April 2024 in der XXXX bei einem Einparkmanöver gegen das Heck eines anderen Fahrzeugs gestoßen sein. Dabei soll ein sichtbarer Schaden am Heck des anderen Fahrzeugs - eines Audi A5 Sportsback - sowie ein sichtbarer Lackschaden an der Vorderseite des Fahrzeugs des Beschuldigten entstanden sein. Der Schaden am Audi A5 Sportsback beläuft sich auf rund 3.200 Euro brutto.
Als nächstes soll der Beschuldigte das Einparkmanöver abgebrochen und sein Fahrzeug etwa 50 Meter weiter abgestellt haben. Er soll dann ausgestiegen sein und soll sich den Schaden an seinem eigenen Fahrzeug angeschaut und schließlich zu Fuß gemeinsam mit seiner Beifahrerin, seiner Ehefrau, den Unfallort verlassen und eine nahegelegene Gaststätte aufgesucht haben, ohne den Schaden der Polizei zu melden.
Den äußeren Geschehensablauf hat der anwesende Augenzeuge XXX der Polizei mitgeteilt.
In der sich anschließenden Beschuldigtenvernehmung - die Polizeibeamten hatten den Beschuldigten in der Gaststätte ausgemacht - hat sich der Beschuldigte gegenüber den Polizeibeamten dahingehend eingelassen, er habe einen Zusammenstoß beim Einparken nicht bemerkt. Den Einparkvorgang habe er lediglich abgebrochen, weil die Lücke zu eng gewesen sei. Er sei später auch nicht um sein eigenes Fahrzeug herumgelaufen, um nach Schäden zu suchen.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 18. August 2024 hat der Beschuldigte sich gegenüber der Polizei dahingehend eingelassen, er habe zwar einen Zusammenstoß bemerkt. Dann sei seine Ehefrau ausgestiegen und habe nachgeschaut. Sie keinen Schaden erkennen können und ihm dies so mitgeteilt. Er habe deshalb geglaubt, eventuell bloß gegen das Rad des anderen Fahrzeugs gekommen zu sein. Hätte er gewusst, dass es tatsächlich zu einem Unfall gekommen ist, und hätte er sich tatsächlich entziehen wollen, so hätte er nicht in der Nähe geparkt. Er bedauere den Unfall sehr und werde die Folgen tragen.
Am 1. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft XXX gegen den Beschuldigten in dieser Sache einen Strafbefehl zu erlassen und - im Falle eines Einspruchs des Beschuldigten gegen den Strafbefehl - ihm gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.
Am 8. November 2024 erließ das Amtsgericht XXX gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und setzte gegen ihn eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 127 Euro fest.
Am 14. November 2024 legte der Verteidiger für den Beschuldigten Einspruch gegen den Strafbefehl ein.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2024 hat das Amtsgericht XXX dem Beschuldigten daraufhin die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und zugleich die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die vorläufige Entziehung erscheine erforderlich, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen.
In der Folgezeit reichte der Beschuldigte seinen Führerschein beim Amtsgericht XXX ein.
Gegen den Beschluss hat der Beschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. Februar 2025 Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung führt der Verteidiger aus, der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt davon ausgegangen, keinen Schaden verursacht zu haben. Auch habe der Beschuldigte nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass ein Schaden in vierstelliger Höhe entstanden ist.
Überdies sei die Maßnahme nicht verhältnismäßig. Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sei erst knapp ein halbes Jahr nach dem Tatzeitpunkt gestellt worden. Der Beschuldigte sei straf- und verkehrsrechtlich noch nie in Erscheinung getreten.
Das Amtsgericht XXX hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
§ 111a Abs. 1 StPO ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet und eröffnet dem Gericht einen Ermessensspielraum.
Gegen die Maßnahme kann es sprechen, wenn die Anlasstat bereits sehr lange zurückliegt, der Täter in der Zwischenzeit unbeanstandet am Verkehr teilgenommen hat und sich bei ihm ein Vertrauen auf ein Unterbleiben der Maßnahme gebildet hat, so dass sich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergäbe. Allerdings zwingt nicht jede Verfahrensverzögerung zu einem Absehen von der Anordnung und kann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch durchaus noch in einem späteren Verfahrensabschnitt erfolgen (Görlinger in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 111a StPO (Stand: 01.12.2021), Rn. 20). Verdichtet sich die Annahme, dass die Maßregel nach § 69 StGB angeordnet wird, erst geraume Zeit nach der Tat - etwa in der Hauptverhandlung - zum dringenden Grund, so ist zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung über die vorläufige Entziehung zu treffen (Gercke in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 111a StPO, Rn. 6).
Es ist dabei eine Frage der Umstände des Einzelfalles, wann Unverhältnismäßigkeit anzunehmen ist, wobei die Schwere des Verkehrsverstoßes und der Grad der von dem Täter ausgehenden Gefahr einerseits, das Ausmaß einer etwaigen Verfahrensverzögerung, die Dauer des Zeitablaufes und die – etwa beruflichen – Belange des Beschuldigten andererseits gegeneinander abzuwägen sind (Görlinger in: Freymann/Wellner, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall liegt ein - gemessen an der Übersichtlichkeit des Sachverhalts und der klaren Beweislage - verhältnismäßig langer Zeitraum zwischen der Anlasstat (25. April 2024) einerseits und dem Antrag der Staatsanwaltschaft (1. November 2024) sowie der Anordnung der Maßnahme (18. Dezember 2024) andererseits.
Dies erklärt sich auch nicht dadurch, dass sich die Schwere des Verkehrsverstoßes erst mit der Zeit gezeigt hätte. Insbesondere lag das Schadensgutachten des Sachverständigen XXX vom 2. Mai 2024 den Ermittlungsbehörden bereits im Juli 2024 vor.
Vielmehr fällt auf - und erscheint der Kammer in höchstem Maße bedenklich -, dass die Staatsanwaltschaft XXX den Antrag auf vorläufige Fahrerlaubnisentziehung „im Falle eines Einspruchs gegen den Strafbefehl“ gestellt hat.
Sinn und Zweck einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung gem. § 111a Abs. 1 StPO ist der Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer schon vor dem Urteil (Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Auflage 2024, § 111a Rn. 1), und nicht die Sanktionierung der Inanspruchnahme von Rechtsmitteln.
Es erscheint der Kammer dabei auch angesichts des eher alltäglichen Schadensbilds nicht zwingend, die Allgemeinheit bereits vorbeugend bereits vor Abschluss des Erkenntnisverfahrens vor dem Beschuldigten als Kraftfahrer zu schützen.
III.