Rechtsprechung / Landgericht Neuruppin / 2016
Landgericht Neuruppin Urteil vom 01.02.2016 – 1 O 38/15
1. Zivilkammer
Tenor§
Der Beklagte wird verurteilt, die Jagdausübung auf den Flächen in der Gemeinde XXX, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Perleberg Blatt XX, Flur 2, Flurstücke 20/2, 30, 35 bis 40, zu unterlassen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 85% und der Beklagte 15% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Beklagten hat der Kläger 85% zu tragen.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist für den Beklagten und dessen Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 21.031,00 € festgesetzt.
Tatbestand§
Die Parteien streiten über das Jagdausübungsrecht des Beklagten auf Flächen in der Gemeinde XXX.
Dem Kläger steht an den vormals in seinem und nunmehr im Eigentum seines Sohnes stehenden Grundstücken Blatt XX des beim Amtsgericht Perleberg geführten Grundbuch von XXX, Flur 2, Flurstücke 20/2, 30, 35 – 40 ein Nießbrauchsrecht zu. Zwischen dem Beklagten und der Jagdgenossenschaft XXX wurde am 28.4.2008 ein Jagdpachtvertrag geschlossen, der unter dem 25.3.2011 und unter dem 30.3.2012 ergänzt wurde. Die Wirksamkeit des Pachtvertrags ist zwischen den Parteien streitig. Ausweislich des Pachtvertrags wäre der Beklagte berechtigt, den Jagdbogen 4, zu dem die genannten Flächen rechnen, zu bejagen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei zur Jagdausübung berechtigt. Der Beklagte könne dagegen ein Jagdausübungsrecht nicht vorweisen. Der mit ihm abgeschlossene Pachtvertrag sei unwirksam. Deshalb habe er die Bejagung des Jagdbogens 4, jedenfalls aber der bestimmt bezeichneten Flächen zu unterlassen. Weiter ist der Kläger der Ansicht, aufgrund des entstandenen Eigenjagdbezirks sei die Genossenschaft nicht mehr zur Jagdausübung berufen, das Recht stehe vielmehr ihm zu.
Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die Jagdausübung im gemeinschaftlichen Jagdbezirk XXX zu unterlassen auf dem ihm gemäß Pachtvertrag vom 28.4.2008, 25.3.2011 und 30.3.2012 nebst Anlagen verpachteten Jagdbogen Nr. 4 zu unterlassen,
hilfsweise
den Beklagten zu verurteilen, die Jagdausübung auf den im Eigentum des Klägers stehenden Flächen in der Gemeinde XXX, Flur 2, Flurstücke 20/2, 30, 35 – 40, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Perleberg von XXX, Blatt XX, zu unterlassen,
Der Beklagte und sein Streithelfer beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei als Nießbraucher nicht aktivlegitimiert. Das Jagdrecht stünde dem Eigentümer zu, dieser habe es gegebenenfalls auch zu verteidigen. Eigentümer sei aber unstreitig der Sohn des Klägers, der entsprechend den behaupteten Eigenjagdbezirk auch innehabe. Die Flurstücke 20/2, 23 – 25, 36, 38 und 40 seien nicht Teil des Eigenjagdbezirks. Für den Hauptantrag fehle dem Kläger jedenfalls das Rechtschutzbedürfnis, da nicht ersichtlich sei, warum er die Jagd auch auf Grundstücken untersagen lassen wolle, für die er keine eigenen Rechte behaupte.
Für die Flächen, für die der Beklagte und seine Streithelferin die Zugehörigkeit zu einem Eigenjagdbezirk XXX hingenommen haben (Flurstücke 30, 35, 37, 39) sei der Beklagte zur Jagdausübung berechtigt; der streitgegenständliche Pachtvertrag sei wirksam und bleibe von dem entstandenen Eigenjagdbezirk unberührt.
Für das weitere Vorbringen der Parteien im Übrigen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Dem Kläger steht der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1065, 1004 BGB zu. Der Kläger ist als Nießbraucher jagdausübungsberechtigt. Jagdausübungsberechtigt ist in einem Eigenjagdbezirk grundsätzlich der Eigentümer. An seine Stelle tritt der „Nutznießer“, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirks zusteht (§ 7 Abs. 4 S. 2 BJagdG). Nutznießer in diesem Sinn ist auch der Nießbraucher (vgl. Staudinger/Johann Frank (2009) BGB § 1030, Rn. 11).
Für die in dem in der mündlichen Verhandlung modifizierten Hilfsantrag genannten Flurstücke steht dem Kläger auch ein Nießbrauchsrecht zu. Das Gericht geht aufgrund des Schriftsatzes vom 11.1.2016 davon aus, dass der Bestand des Nießbrauchsrechts nicht mehr bestritten werden soll, nachdem moniert wurde, der Kläger habe den Umstand nicht von sich aus offenbart und es komme nur noch auf die durch das Gericht zu entscheidende Rechtsfrage an, ob aus dem Nießbrauchsrecht ein Abwehranspruch resultiere. Allein die Formulierung, der Kläger „berühme“ sich eines Rechts, lässt annehmen, dass der Bestand des Rechts doch bestritten bleibt. Das einfache Bestreiten wäre aber nicht mehr zulässig, nachdem der Beklagte zunächst mitgeteilt hat, er wolle den Bestand über die Grundbuchauszüge ermitteln und in der mündlichen Verhandlung zu den vom Kläger vorgelegten zusammenfassenden Grundbuchauszugs erörtert worden ist.
Dem Kläger steht das Nießbrauchsrecht auch insgesamt am unstreitig entstandenen Eigenjagdbezirk zu. Jedenfalls unter diesen Umständen ist er als jagdausübungsbrechtigt anzusehen gemäß § 1030 BGB. Zur Nutzung eines Waldgrundstücks gehört grundsätzlich auch die Jagdausübung. Soweit diese aufgrund der jagdrechtlichen Vorschriften wie bei einem Eigentümer dahin beschränkt ist, dass es sich um einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk handelt, muss auch der Nießbraucher dieses Ergebnis hinnehmen. Wenn aber ein Eigenjagdbezirk entstanden ist und der Nießbraucher an allen dem Eigenjagdbezirk zugehörigen Grundstücken ein Nießbrauchsrecht besitzt, so ist kein Grund ersichtlich, gerade die Jagdausübung aus den vom Nießbraucher zu ziehenden Nutzungen auszunehmen. Dass das davon abzugrenzende Jagdrecht dem Eigentümer der Flächen zusteht, ist für die Beantwortung der Frage, wem das Jagdausübungsrecht zusteht, unerheblich. Gemäß § 1065 BGB kann der Kläger als Nießbraucher die Beeinträchtigung des ihm zustehenden Jagdausübungsrechts durch Dritte, die ihrerseits die Jagd ausüben, abwehren.
Ausweislich der Grundbuchauszüge der Gemeinden XXX und XXX und der zur Akte gereichten Karte steht dem Kläger das Nießbrauchsrecht an allen Grundstücken zu, für die die untere Jagdbehörde das Entstehen eines Eigenjagdbezirks bestätigt hat. Wegen der Auflistung wird auf die dortige Aufstellung (Anlage K6) Bezug genommen. Aus den Flurstücken 23 – 25 sind die Flurstücke 35 bis 40 hervorgegangen. Über die Auflistung hinaus rechnen zu dem Eigenjagdbezirk auch die Flurstücke 20/2, 36, 38, 40. Die Flurstücke 36, 38, 40 sind aus der Teilung anderer Grundstücke hervorgegangen und haben entsprechend eine unmittelbare Verbindung mit den benachbarten Flurstücken. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Waldflächen nicht eine „zusammenhängende Grundfläche“ i. S. d. § 7 BJagdG bildeten. Auch das Flurstück 20/2 ist ersichtlich mit den anderen Flurstücken verbunden.
Dem Beklagten steht ein Jagdausübungsrecht nicht zu. Das Entstehen des Eigenjagdbezirks führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen bestehender Jagdpachtverträge. Der Beklagte – nicht die Streithelferin – wäre mithin weiterhin zur Jagdausübung befugt, wenn er hierzu aufgrund eines wirksamen Vertrags berechtigt wäre.
Der Pachtvertrag ist aber in allen Fassungen, insbesondere auch der vom 30.3.2012 nichtig gemäß §§ 125 Satz 1 BGB, 11 Abs. 6 Satz 1 BJagdG. Er genügt nicht der nach § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG erforderlichen Schriftform. Unabhängig davon, ob der Zweck des Schriftformerfordernisses sich in einer Warn- und Beweisfunktion für die Vertragsparteien erschöpft oder ob die Schriftform darüber hinaus die Information privater Dritter (Eigentümer oder Erwerber von in dem Jagdpachtgebiet gelegenen Grundstücken) oder von Behörden (insbesondere Ordnungsbehörden) sicherstellen soll, muss der schriftliche Vertrag als essentialium negotii den Jagdpachtgegenstand, d.h. das Gebiet, für das das Jagdausübungsrecht übertragen wird, eindeutig bezeichnen. Eine solche eindeutige Bezeichnung liegt jedenfalls dann vor, wenn alle Flurstücke, die der Jagdpachtgegenstand umfasst, im Einzelnen genau angegeben werden, oder wenn auf eine Karte, aus der die Umgrenzung des Pachtgegenstandes unzweifelhaft ersichtlich ist, eindeutig Bezug genommen wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2014 – I-9 U 105/13, 9 U 105/13 –, Rn. 15, juris).
Beides ist hier indes nicht der Fall. Die Flurstücke sind weder ausdrücklich aufgenommen, noch – wie in § 1 des Vertrags in Bezug genommen – aus der Anlage ersichtlich. Auf der Anlage finden sich verschiedenfarbige Kennzeichnungen, die in der Legende erläutert werden. Selbst wenn man unterstellt, dass die Legende in den Vertrag einbezogen ist, enthält die blau umrandete Fläche Flurstücke, die durch ihre katasterliche Bezeichnung beschrieben sind und solche, die nicht so gekennzeichnet sind. Weiter befinden sich innerhalb der blauen Umrandung zwei Eigenjagdbezirke, von denen nur einer durch eine gelbe Linie einbeschrieben ist. Es ergibt sich aus der Karte demnach nicht, welche Flächen der Beklagte bejagen darf und welche nicht. Zumindest der nicht einbeschriebene Eigenjagdbezirk hindert die erforderliche eindeutige Beschreibung des Pachtgegenstandes. Die Ergänzungsverträge beheben den Mangel nicht. Es kann offen bleiben, ob sich die ha-Flächen aus nachvollziehbaren Gründen, wie der späteren Einberechnung u. a. von befriedeten Flächen oder aus anderen Gründen nicht oder zusätzlich bejagbaren Flächen geändert haben. Ebenso kann offen bleiben, ob weitere Unwirksamkeitsgründe gegeben sind.
Für den über den Hilfsantrag hinausgehenden Hauptantrag fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die im Hilfsantrag bezeichneten Flurstücke haben eine Grundflächen von ca. 57 ha. Für den Jagdbogen 4 - eine Beweiserhebung wegen der Kosten findet nicht statt - nimmt das Gericht eine Größe von 370 ha an. Da die Streitgegenstände nämlich sind, wird der Wert der Streitgegenstände nicht addiert. Es ergibt sich mithin eine Quote von 57/370 = 15%.
Die Höhe der Sicherheitsleistung beruht die Vollstreckung durch den Kläger betreffend auf der Überlegung, dass der Beklagte nur auf den genannten Flächen nicht mehr jagen kann und auch zuvor nur unentgeltliche Jagdscheine ausgeben durfte. Ein wesentlicher Gewinn durch die Jagd fiel nicht an. Der nach § 717 Abs. 2 ZPO mögliche wirtschaftliche Schaden erscheint durch die Sicherheit hinreichend abgedeckt.