Rechtsprechung / Landgericht Neuruppin / 2020
Landgericht Neuruppin Urteil vom 05.11.2020 – 1 O 4/19
1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2020:1105.1O4.19.00
Tenor§
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 2.442,59 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 84 % und die Beklagte 16 % zu tragen.
Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt.
Tatbestand§
Die Parteien streiten um Kostenvorschussansprüche der Klägerin wegen behaupteter Mängel von Instandsetzungsarbeiten an der Fassade des Mehrfamilienhauses …
Die Klägerin ist eine Eigentümergemeinschaft, die durch den W… vertreten wird. Seit 2009 war der Klägerin aufgrund eines Privatgutachtens detailliert bekannt, dass an der Fassade Feuchtigkeitsschäden vorhanden sind. Putz, Wärmedämmung und Spanplatte sind feuchtigkeitsbelastet. Die Beklagte hat der Klägerin am 14.07.2014 ein Angebot für Malerarbeiten an der Fassade des Mehrfamilienhauses A… unterbreitet für insgesamt EUR 10.540,75 netto. Das Angebot (Anlage K 1) auf der Grundlage der VOB/B umfasste die Aufstellung eines Gerüstes (EUR 3.899,45 netto), Malerarbeiten (Fassade und Holzuntersichten) und vorbereitende Arbeiten (Reinigung der Fassade, Abdeckarbeiten) sowie Regiestunden für Putzarbeiten, Reparaturarbeiten und nicht vorgesehen Arbeiten im Umfang von EUR 6.641,30 netto (Summe Malerarbeiten). Die Klägerin nahm das Angebot in der Folge an. Die Beklagte führte die Arbeiten sodann aus. Mit Schlussrechnung vom 08.01.2015 (Anlage K 2) stellte die Beklagte die erbrachten Leistungen in Rechnung. Die Klägerin bezahlte die Rechnung am 21.01.2015 vorbehaltlos.
Mit Schreiben vom 17.05.2016 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten u.a. an, dass der Anstrich an der Fassade scheckig sei, dass es zu Putzabplatzungen auf der Fassadenfläche gekommen sei und dass kein Materialnachweis für einen zweiten Anstrich erbracht worden sei. Der Beklagten wurde eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 31.07.2016 gesetzt. Die Beklagte wies die Ansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 16.12.2016 zurück. Mit Schreiben vom 04.08.2017 (Anlage K 9) machte die Klägerin weitere Mängel geltend, so seien sämtliche Ankerlöcher nicht ordnungsgemäß verschlossen worden, es lägen Verschmutzungen durch Fassadenfarbe an Balkonbrüstungen, Regenrohren, an der Fassade und im Sockelbereich vor, an den Balkonunterseiten würden sich Farbablösungen finden. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Mängelbeseitigung bis zum 30.09.2017 auf. Der Geschäftsführer des WEG-Verwalters, …, erstellte am 07.01.2019 eine sachverständige Stellungnahme und bezifferte die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten auf rund EUR 15.000,00 (Anlage K 12).
Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Werk der Beklagten die vorgerichtlich geltend gemachten Mängel aufweise. Es habe keine Abnahme stattgefunden. Hinsichtlich der Mängel an der Fassade habe die Beklagte jedenfalls ihre Bedenkenhinweispflicht verletzt. Die Beklagte habe erkennen können, dass aufgrund eindringender Feuchtigkeit die beabsichtigte Instandsetzung der Fassade nicht fachgerecht vorgenommen werden könne. Die Forderung sei nicht verjährt, da die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB einschlägig sei. Es handele sich bei den Fassadenarbeiten um umfangreiche Arbeiten, die das Eindringen von Feuchtigkeit verhindern sollen und daher für den Bestand des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung seien.
Nachdem die Klägerin zunächst fiktive Mangelbeseitigungskosten i.H.v. EUR 15.000,00 zzgl. Rechtshängigkeitszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht hat, beantragt die Klägerin zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Vorschuss in Höhe von EUR 15.000,00 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin habe die Arbeiten durch vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung konkludent abgenommen. Die Beklagte habe die Arbeiten mangelfrei erbracht. Etwaige Farbabweichungen auf der Fassade bzw. Putzabplatzungen hätten ihre Ursache in der Struktur des Oberputzes und in einem Fehler der Gebäudekonstruktion (keine funktionierenden Tropfkanten und Abflüsse), die zu Feuchtigkeitsschäden führen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Die Forderung der Klägerin sei aufgrund der Verjährungsfrist von 2 Jahren spätestens zum 17.05.2018 und bei einer Verjährungsfrist von vier Jahren spätestens am 20.01.2019 verjährt.
Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 07.11.2019 (Bl. 123 dA) hat das Gericht ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen K… vom 20.04.2020 eingeholt. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 09.06.2020 (Bl. 200 dA) hat das Gericht ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen K… vom 16.06.2020 (Bl. 206 dA) eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten und das Ergänzungsgutachten verwiesen.
Die Klage vom 16.01.2019 ist der Beklagten am 13.03.2019 zugestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 26.09.2019 und vom 24.09.2020 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
1. Die Klageänderung ist zulässig gem. § 264 Nr. 3 ZPO, da die Umstellung des Antrags ohne Änderung des Klagegrundes erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, juris Rn. 53).
2. Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Vorschussanspruch auf Mangelbeseitigungskosten in Höhe von EUR 2.442,59 brutto gem. § 637 Abs. 3 BGB zzgl. Rechtshängigkeitszinsen seit dem 13.03.2019, §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.
Mangels abweichender Regelungen in § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B ist § 637 Abs. 3 auch auf VOB/B-Verträge anwendbar (vgl. BeckOK VOB/B, Cramer/Kandel/Preussner, Stand 30.04.2020 § 13 Abs. 5, Rn. 133). Die Malerarbeiten sind im Hinblick auf die Verschmutzung von angrenzenden Bauteilen mangelhaft. Im Übrigen ist die Leistung der Beklagten nicht mangelhaft.
a. Die Parteien haben im Jahr 2014 einen Werkvertrag unter Einbeziehung der VOB/B (2009) geschlossen. Gegenstand war die Instandsetzung der Fassade und der Holzuntersichten am Mehrfamilienhaus A….
b. Die Klägerin hat das Werk hier konkludent abgenommen, indem sie den restlichen Werklohn am 21.01.2015 vorbehaltlos gezahlt hat (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage 2018, Rn. 1823 ff.; OLG Brandenburg, NZBau 2017, 290). Mit dieser Zahlung hat die Klägerin aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass sie die Leistungen der Beklagten als im Wesentlichen ordnungsgemäß erbracht ansah.
c. Die Leistung der Beklagten war auch teilweise mangelhaft, § 13 Abs. 1 VOB/B. Der Sachverständige K… hat in seinem Gutachten vom 20.04.2020 zahlreiche Verschmutzungen mit Fassadenfarbe an Balkongeländern, Regenfallrohren und dem Sockel festgestellt und diese auch bildlich dokumentiert (Seite 9, 10 sowie Anhang des Gutachtens). Der Sachverständige hat ferner festgestellt, dass die Farbverschmutzungen von den Fassadenarbeiten stammen, weil die ausgeführten Schutzmaßnahmen unzureichend waren. Hierbei handelt es sich um eine mangelhafte Leistung, zumal Abdeckarbeiten explizit mit vereinbart und vergütet wurden. Aufgrund des Gutachtens sieht das Gericht die streitige Behauptung der Mangelhaftigkeit der Leistung der Beklagten als bewiesen an. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Maler- und Lackierermeister und von der Handwerkskammer Potsdam öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Maler- und Lackiererhandwerk ist er für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar.
d. Die Klägerin hat der Beklagten im Schreiben vom 04.08.2017 auch eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel bis zum 30.09.2017 gesetzt, die erfolglos verstrichen ist, § 637 Abs. 1 BGB. Ausweislich der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen belaufen sich die Kosten für die Beseitigung der Farbverschmutzungen auf EUR 2.442,59 brutto (Bl. 207 dA).
e. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Der Verjährungsbeginn ist der 22.01.2015 (Abnahme: 21.01.2015). Die Verjährungsfrist betrug hier vier Jahre, § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B, da es sich bei dem geschuldeten Werk um Bauwerksarbeiten handelte. Zu den Bauwerksarbeiten zählen auch Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an bestehenden Gebäuden, die für deren Bestand oder Erneuerung von wesentlicher Bedeutung sind, soweit das Instand zu setzende bzw. zu ändernde Werk mit dem Gebäude eng verbunden ist und verbunden bleiben soll (vgl. etwa BGH NJW 1970, 419; BeckOK VOB/B, Cramer/Kandel/Preussner, Stand 30.04.2020 § 13 Abs. 4, Rn. 29 ff.). Ob Instandsetzungsarbeiten als Bauwerksleistungen zu werten sind, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BeckOK VOB/B, Cramer/Kandel/Preussner, Stand 30.04.2020 § 13 Abs. 4, Rn. 29 ff.)
Vorliegend handelt es sich nicht nur um einen Hausanstrich, der im Wesentlichen der Verschönerung der Fassade dient (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 07.06.1989, 16 U 157/88, NJW-RR 1989, 1181). Hier sind vielmehr umfangreiche Malerarbeiten an der Außenfassade, die Vorbehandlung mit einer Sanierlösung und zweimaliges Streichen mit einer Siliconharzfarbe zum Schutz der Fassade vor Feuchtigkeit vereinbart und erbracht worden. Dies sind Arbeiten von wesentlicher Bedeutung. Das ist auch sachgerecht, da sich Mängel von Malerarbeiten an der Hausfassade unter Witterungseinfluss oft erst später herausstellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1993, VII ZR 180/92, NJW 1993, 3195).
Es kann dahinstehen, ob die Klage vom 16.01.2019 demnächst i.S.d. § 167 ZPO zugestellt wurde. Denn jedenfalls war die Verjährung gem. § 203 BGB durch Verhandlungen zwischen den Parteien (vorgerichtliche Korrespondenz seit dem 17.05.2016 bzw. 04.08.2017, Fristsetzung bis 30.09.2017) gehemmt, so dass die Zustellung der Klage am 13.03.2019 vor Ablauf der Verjährung erfolgte.
f. Der Klägerin stehen auch Rechtshängigkeitszinsen in der geltend gemachten Höhe auf den Vorschussanspruch zu (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 28.11.2019, I-7 U 166/18, juris; BeckOK VOB/B, Stand 30.04.2020 § 13 Abs. 5 Rn. 152).
3. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin ist beweisfällig mit der Behauptung weiterer Mängel geblieben. Der Sachverständige hat die von der Klägerin behaupteten Mängel nicht feststellen können. Die von der Klägerin gerügte Scheckigkeit des Anstrichs konnte der Sachverständige nicht feststellen, ebenso wenig wie eine zu geringe Gesamtdicke der aufgebrachten Fassadenfarbe und der Lackfarbe am Dachkasten. Auch, dass die Ankerlöcher nicht fachgerecht verschlossen wurden, konnte der Sachverständige nicht bestätigen. Insbesondere hat der Sachverständige auch festgestellt, dass die von der Klägerin gerügten Abplatzungen der Farbe darauf beruhen, dass Feuchtigkeit in die Fassade eindringt (Seite 11 ff. des Gutachtens).
Im Hinblick auf die Feuchtigkeitsbelastung der Fassade ist der Beklagten keine Verletzung der Bedenkenhinweispflicht vorzuwerfen, § 13 Abs. 3, 4 Abs. 3 VOB/B. Die Klägerin hatte vor der Auftragserteilung detaillierte Kenntnis von der Feuchtigkeitsproblematik und bedurfte keines gesonderten Hinweises.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Var. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.