Rechtsprechung / Landgericht Neuruppin / 2022
Landgericht Neuruppin Urteil vom 28.06.2022 – 11 Ks 4/21
1. Große Strafkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2022:0628.11KS4.21.00
Tenor§
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren
verurteilt.
Er hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger (…) zu tragen.
Gründe§
Feststellungen zur Person
Der Angeklagte ist im Jahre 19.. in L.... zur Welt gekommen. Er wuchs in dörflicher Umgebung in G.... (G....), gelegen etwa 25 Kilometer von der Stadt M.... entfernt, im elterlichen Haushalt gemeinsam mit sieben Geschwistern auf. Seine Eltern bewirtschafteten einen eher kleinen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Ertrag aber offenbar der Familie ein auskömmliches Leben und den Kindern Schulbesuch und Ausbildung ermöglichte. Der Angeklagte selbst durchlief nach eigenen Angaben lediglich die Grundschule und arbeitete dann – noch als Kind – im elterlichen Betrieb mit. Später absolvierte er – wohl bei seinem älteren Bruder – eine Lehre als Schmied und Landwirtschaftsschlosser. Im Alter von 18 Jahren leistete er seinen zweijährigen Militärdienst in der damaligen litauischen Armee. Er war dort nach eigenen Angaben einer Kavallerieeinheit – wohl im nahegelegenen Kaunas – zugeteilt. Seine Aufgabe dort bestand im Wesentlichen in der Pflege und Versorgung der Kavalleriepferde, eine Tätigkeit, die seinen Fähigkeiten und Neigungen entgegenkam.
Gegen Ende seiner regulären Militärzeit im Jahre 1940 wurde Litauen aufgrund des bereits im Jahr zuvor geschlossenen sog. „Hitler-Stalin-Paktes“ von Truppen der Roten Armee besetzt, was auch zur alsbaldigen Auflösung der litauischen Armee führte. Mit dieser Situation wusste sich der Angeklagte jedoch dadurch zu arrangieren, dass er bei den sowjetischen Besatzern weiterhin in seiner früheren Funktion – nunmehr wohl als Zivilarbeiter – tätig blieb. Mit den neuen Herrschern kam er nach eigenen Angaben gut zu recht. Teil des vorgenannten „Hitler-Stalin-Paktes“ war jedoch die Regelung, dass es den in Litauen lebenden sog. „Volksdeutschen“ gestattet war, auf das Gebiet des damaligen Deutschen Reiches überzusiedeln. Von dieser Möglichkeit machten in den Monaten Februar und März 1941 rund 50.000 Menschen Gebrauch, teilweise nachdem sie von eigens dafür eingerichteten deutschen Dienststellen hierzu animiert worden waren, möglicherweise auch unter falschen Versprechungen. Unter die Definition der Volksdeutschen fiel nach Lesart der Nationalsozialisten auch die Familie des Angeklagten. Offenbar reichte es dafür aus, deutsche Namen zu tragen und evangelischen Glaubensbekenntnisses zu sein. Jedenfalls hat die Kammer nicht feststellen können, dass die Familie, die wohl eher litauisch sozialisiert war, engere Beziehungen zum deutschen Volkstum hatte. Kenntnisse der deutschen Sprache waren jedenfalls – wenn überhaupt – nur rudimentär vorhanden, worauf der Angeklagte in der Hauptverhandlung wiederholt und wahrscheinlich auch zu Recht hingewiesen hat.
Gleichwohl entschloss sich der Vater des Angeklagten zur Umsiedlung, und zwar mit seiner gesamten Familie, zu der auch noch bereits erwachsene Kinder aus einer früheren Ehe gehörten. Vor seiner Abreise teilte er dies per Brief dem noch in Kaunas sich aufhaltenden Angeklagten mit und forderte ihn auf, der Familie zu folgen. Dem kam der Angeklagte – möglicherweise widerstrebend – schließlich auch nach.
Die Familie des Angeklagten wurde nach ihrer Ankunft im damaligen Deutschen Reich in einem Umsiedlungslager in Köslin (Pommern) untergebracht. Dort traf auch der Angeklagte wenige Wochen später ein. Über ihren weiteren Aufenthalt sowie über ihre mögliche sofortige Einbürgerung hatte eine hierfür eingerichtete Einwandererzentralstelle (EWZ) zu befinden, die in den folgenden Monaten sämtliche Umsiedler auf ihre rassische Tauglichkeit überprüfte.
Einer solchen Überprüfung, als „Durchschleusung“ bezeichnet, wurden auch der Angeklagte und seine Familie am 29. Juli 1941 durch eine mobile Dienststelle, die sog. „Kommission Sonderzug“, unterzogen. Das Ergebnis war fast vorhersehbar: Die Familie – im Sprachgebrauch der Nationalsozialisten „Herd“ – erhielt nur die dritte von vier Wertungsstufen. Das Prädikat lautete: „wenig ausgeglichene Mischlinge“. Der Angeklagte selbst kam etwas besser weg – Stufe 2 –, entscheidend war aber die Bewertung des gesamten „Herdes“. Dies bedeutete de facto, dass eine Einbürgerung der Familie und damit auch des Angeklagten in weiter Ferne lag.
Schließlich wurde bei der „Durchschleusung“ die Entscheidung darüber getroffen, ob ein Umsiedler im bisherigen Reichsgebiet – dann Ansatzentscheidung „A“ (Altreich) – oder in den im Krieg bereits besetzten oder noch zu besetzenden Gebiete im Osten – dann Ansatzentscheidung „O“ (Ostgebiete) – anzusiedeln war. Vor allem Umsiedler, die eine hohe Wertungsstufe der EWZ bekamen, erhielten die Ansatzentscheidung „O“, da diese aus Sicht der nationalsozialistischen Führung am ehesten die Gewähr boten, in den bisher allenfalls mit deutschen Minderheiten besiedelten Ostgebieten das „deutsche Volkstum“ zu festigen und auszubauen. Für den „Herd“ des Angeklagten erging entsprechend der geringen Wertungsstufe die Ansatzentscheidung „A“, durch die für die Familie keine realistische Hoffnung auf die Zuteilung bzw. den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen und einer Hofstelle einherging.
All dies bedeutete letztlich, dass die Familie auf unabsehbare Zeit in dem Lager verbleiben musste und Hilfsarbeiten in den umliegenden Betrieben und Bauernhöfen zu verrichten hatte. Dies war sicher nicht das, was sich der Angeklagte und seine Familie von der Umsiedlung versprochen hatten.
Im Herbst des Kriegsjahres 1941 war die Situation im Deutschen Reich geprägt von dem kurz zuvor erfolgten Überfall auf die Sowjetunion. Es herrschte in der kämpfenden Truppe Personalbedarf. Diese bestand neben der regulären Wehrmacht auch aus der von Heinrich Himmler befehligten Waffen-SS. Während zur Wehrmacht nur deutsche Staatsangehörige eingezogen wurden, konnten sich zur Waffen-SS auch freiwillige Ausländer und insbesondere „Volksdeutsche“ melden. Zu dieser Gruppe gehörte mangels erfolgter Einbürgerung auch der Angeklagte, denn durch seine individuelle Beurteilung blieb ihm diese Möglichkeit offen, zumal die SS aufgrund hoher militärischer Verluste zu diesem Zeitpunkt auch bereits steigenden Bedarf an kriegsverwendungsfähigen Männern hatte.
Von dieser sich ihm bietenden Möglichkeit machte der Angeklagte auch alsbald Gebrauch. Was ihn hierzu veranlasste, konnte nicht festgestellt werden. Es ist eher unwahrscheinlich, dass er dies aus ideologischer Überzeugung tat, dafür sprechen weder seine Herkunft noch sein bisheriges Leben. Es kann allerdings vermutet werden, dass er sich durch einen Eintritt in eine vermeintliche Eliteorganisation der Nationalsozialisten Vorteile für sich und seine Familie im Hinblick auf die erhoffte Einbürgerung versprach. Es kann durchaus sein, dass er unter derartigen Versprechungen seinerzeit auch gezielt angeworben wurde.
Am 23. Oktober 1941 trat der Angeklagte gemeinsam mit ca. 360 weiteren Volksdeutschen aus Litauen und Rumänien seinen Dienst bei der Waffen-SS im Rang eines „SS-Schützen“ an. Einberufen wurde er zum SS-Totenkopf-Wachbataillon Sachsenhausen. Was ihn dort erwartete, wusste er wahrscheinlich nicht. Nach einer dreimonatigen Grundausbildung wurde er am 20. Januar 1942 – nunmehr 21 Jahre alt – in den regulären Wachdienst des Konzentrationslagers eingestellt, den er nahezu ununterbrochen im Hauptlager versah. Lediglich vom 1. September bis zum 5. Dezember 1944 war er dem Wachpersonal des Außenlagers Haselhorst – Kommando „Siemensstadt“ – in Berlin zugeteilt.
Wahrscheinlich bereits während seiner Grundausbildung, spätestens aber mit Beginn seiner Wachtätigkeit erfuhr der Angeklagte durch Gespräche mit Kameraden und durch eigene Wahrnehmung, dass in dem Lager systematische Tötungsaktionen erfolgten und tausende Menschen aufgrund der Lebensbedingungen im Lager und der herrschenden Willkür starben. Einen Antrag auf Entlassung oder Versetzung zu einer anderen Einheit stellte er gleichwohl nicht, vielmehr fand er sich mit den gegebenen Verhältnissen offenbar ab. Tatsächlich dürfte seine SS-Mitgliedschaft schließlich den Erfolg gehabt haben, dass er und andere Familienmitglieder im Jahre 1943 die begehrte Einbürgerung erlangten. Das führte aber lediglich dazu, dass die Familie – nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in einem Lager in Regenwalde – in ein Umsiedlungslager nach Pasewalk überführt wurde, wo auch der Angeklagte seinen nominellen Wohnsitz zugewiesen bekam.
Bei beginnender Auflösung des KZ Sachsenhausen wurde er am 18. Februar 1945 im Rahmen massenhafter Versetzungen von Wachpersonal zur kämpfenden Truppe der neu aufgestellten 32. SS-Grenadierdivision zum Truppenübungsplatz „Kurmark“ abkommandiert und nahm mit dieser höchstwahrscheinlich noch an Kampfhandlungen an der Oderfront teil. Er geriet im Mai 1945 in sowjetische Kriegsgefangenschaft, aus der er bereits im Jahre 1946 wieder entlassen wurde, und zwar an seinen nominellen Wohnsitz Pasewalk. Er nahm seine frühere Tätigkeit in der Landwirtschaft – nunmehr als Traktorist – wieder auf. Im Jahre 1952 heiratete er und verzog nach Brandenburg/Havel. Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor. Nach dem Tod der Ehefrau ging er erneut eine Partnerschaft ein, auch diese Partnerin überlebte er. Er führte insgesamt ein unauffälliges und den damaligen Verhältnissen in der ehemaligen DDR angepasstes Leben. Das Ministerium für Staatssicherheit wusste dabei sehr wohl von seiner früheren Zugehörigkeit zur Waffen-SS und seiner Zugehörigkeit zum Wachbataillon Sachsenhausen. Der Angeklagte stand deswegen auch zeitweilig unter Beobachtung, wohl auch, weil eine seiner Töchter als Spitzensportlerin zum sog. „Reisekader“ gehörte. Unternommen wurde gegen ihn allerdings nichts und es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er von der Beobachtung überhaupt erfuhr.
Die Dinge änderten sich erst, als im Jahre 2016 die Zentralstelle in Ludwigsburg Vorermittlungen betreffend noch lebende ehemalige KZ-Wachleute aufnahm und so auch der Angeklagte in deren Fokus geriet. Es wurde schließlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, von dem er im Oktober 2019 anlässlich einer bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung erstmals erfuhr. Zu seiner Tätigkeit in Sachsenhausen hat er bis heute geschwiegen.
Der bislang unbestrafte Angeklagte ist bis zum heutigen Tage seinem Alter entsprechend körperlich und geistig gesund und war es zweifellos auch zum Zeitpunkt der von ihm begangenen Tat.
Feststellungen zur Sache
Das Konzentrationslager Sachsenhausen
Nach der „Machtergreifung“ im Jahr 1933 begannen die Nationalsozialisten, politische Gegner und andere sog. „Staatsfeinde“ bzw. „Volksfeinde“ (insbesondere Juden, „Zigeuner“, „Asoziale“, Prostituierte und Homosexuelle) systematisch zu verfolgen. Die massenweise Verhaftung angeblicher „Staatsfeinde“ führte schon bald zu einer Überfüllung der staatlichen Haftanstalten, woraufhin die NS-Machthaber sogenannte „Konzentrationslager“ (damals gebräuchliche Abkürzung „K.L.“; im Folgenden: „KZ“) einrichteten. Das Konzentrationslager Sachsenhausen war – wie auch Dachau oder Auschwitz I – in dieser Planung in erster Linie als sog. Arbeitslager, in dem Menschen gefangen gehalten wurden, um sie zur Arbeit zu zwingen und ihre Arbeitskraft auszubeuten, konzipiert.
Die Konzentrationslager wurde durch die sog. „Schutzstaffel“ (im Folgenden: „SS“) organisiert und betrieben. Die SS diente ursprünglich als Leibgarde des „Führers“, wurde aber unter dem Befehl des „Reichsführers-SS“ Heinrich Himmler im Laufe der Zeit zu einer paramilitärischen Einheit um- und ausgebaut, die zunächst umfangreiche polizeiliche Befugnisse erhielt und nach Beginn des zweiten Weltkrieges auch kämpfende Truppen (sog. „Feldeinheiten“) an die Front schickte. Diese ab 1939 als Waffen-SS bezeichnete Truppe bestand zum einen aus einer sog. SS-Verfügungstruppe, zu der u.a. die Leibstandarte-SS „Adolf Hitler“ gehörte, und zum anderen aus den SS-Totenkopfverbänden, die vornehmlich für die Bewachung der Konzentrationslager zuständig waren. Die Angehörigen der SS verstanden sich selbst als nationalsozialistische Elite, die den Feind – egal ob die Feindschaft auf politischen, rassistischen, militärischen oder sonstigen Gründen beruhte – mit unbarmherziger Härte zu bekämpfen und selbst größte Opferbereitschaft zu zeigen hatte.
Alle Konzentrationslager unterstanden der sog. „Inspektion der Konzentrationslager“ (im Folgenden: „IKL“), welche die Verwaltungszentrale für alle Konzentrationslager im deutschen Machtbereich war und 1938 von Berlin nach Oranienburg und somit in die Nähe des KZ Sachsenhausen verlegt wurde. Sie wurde im Jahre 1942 in die Amtsgruppe D im SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt (im Folgenden: „SS-WVHA“) überführt. Leiter des SS-WVHA war Oswald Pohl, Leiter der Amtsgruppe D war Richard Glücks.
Organisationsstruktur
Die Befehlsgewalt über das Häftlingslager lag beim Lagerkommandanten. Dies war bei Dienstantritt des Angeklagten Hans Loritz und ab September 1942 bis zur Befreiung des Lagers im April 1945 Anton Kaindl. Loritz, von 1934 bis 1939 Kommandant der KZ Esterwegen und Dachau, hatte in führender Position eine mehrjährige Gewaltsozialisation im KZ-System durchlaufen; er war 1941 eine Zentralfigur bei der Einrichtung von sogenannten Genickschussanlagen zur Ermordung von sowjetischen Kriegsgefangenen in den Konzentrationslagern. Loritz war nicht nur wegen seiner Brutalität berüchtigt, sondern auch wegen seiner unzähligen Korruptionsvergehen, die letztendlich zu seiner Ablösung im Spätsommer 1942 führten. Für seine federführende Rolle bei der Ermordung von mehr als 10.000 sowjetischen Kriegsgefangenen im KZ Sachsenhausen (sogenannte „Aktion 14 f 14“, dazu unter II. 2.) von Ende August bis Mitte November 1941 und weiteren Morden an Kriegsgefangenen bis März 1942 wurde ihm das Kriegsverdienstkreuz I. Klasse mit Schwertern verliehen. Kaindl hingegen, erst seit 1935 Mitglied der SS, war nicht aus dem langjährigen Dienst im inneren Betrieb eines Konzentrationslagers befördert worden, sondern aus der Verwaltung der Amtsgruppe D im SS-WVHA. Er richtete die Konzentrationslager spätestens ab 1942 entsprechend der Befehle von Oswald Pohl als damaligem Leiter des SS-WVHA stärker an ökonomischen Interessen aus und funktionierte sie zu einem Instrument der Kriegswirtschaft um. Zugleich war aber auch Kaindl durch seine mehrjährige Tätigkeit in der IKL bzw. Amtsgruppe D und SS-Totenkopfverbänden seit 1936 in einem exzessiven Gewaltraum sozialisiert.
Dem Lagerkommandanten stand ein Adjutant, in Sachsenhausen Heinrich Wessel, zur Kontrolle und Erledigung des Schriftverkehrs zur Seite, der insbesondere auch die Durchführung der von SS- und Polizeigericht angeordneten Maßnahmen überwachen sollte und der dem Lagerkommandanten unmittelbar und persönlich unterstellt war. Bei Exekutionen waren Exekutionsprotokolle von dem Adjutanten zu erstellen und an das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) zu senden. Der Adjutant verwaltete zudem alle personellen Angelegenheiten der SS.
Der Schutzhaftlagerführer (bis 1943 Hermann Baranowski, danach August Kolb; 2. Schutzhaftlagerführer war August Höhn) war zuständig für die inneren Abläufe des Schutzhaftlagers und wachte über die Umsetzung der Lagerordnung und vertrat den Lagerkommandanten. Ihm unterstanden Blockführer, die für die einzelnen Baracken verantwortlich waren. Für diese Position waren nur Personen mit „ausgezeichneter Pflichttreue, vollkommener Unbestechlichkeit und gerechter Härte“ geeignet, somit in erster Linie SS-Führer, die in der Ausübung von alltäglicher Gewalt erfahren und dieser gewachsen waren. Der Rapportführer hatte täglich drei Zählappelle durchzuführen und alle Veränderungen zu melden. Für die Durchsetzung der SS-Befehle waren KZ-Häftlinge, sogenannte Block- und Stubenälteste, verantwortlich. Innerhalb des Schutzhaftlagers setzte die SS zudem ausgewählte, zumeist kriminelle und gewaltbereite Gefangene ein, um die „Regeln“ gegenüber anderen Gefangenen durchzusetzen. Diese sog. Funktionshäftlinge wurden „Kapos“ genannt.
Lagerarzt war Heinz Baumkötter, der zugleich SS-Standortarzt und für die medizinische Versorgung sowohl des SS-Personals als auch der Häftlinge zuständig war. Ihm oblagen darüber hinaus die Erfassung von Todesfällen und die Informationsweitergabe an die Amtsgruppe D. Das medizinische Personal beteiligte sich maßgeblich an Massensterilisationen, Euthanasiemorden, Selektionen, pseudomedizinischen Experimenten und am Krankenmord.
SS-Totenkopfsturmbann Sachsenhausen
Die Wachmänner des Konzentrationslagers waren im sog. SS-Totenkopfsturmbann – Ende Januar 1943 in SS-Totenkopf-Wachbataillon Sachsenhausen umbenannt – organisiert. Der SS-Totenkopfsturmbann Sachsenhausen setzte sich anfangs aus sieben und nach mehrfacher Neuorganisation zuletzt aus 13 Kompanien zusammen.
Seine vornehmliche Aufgabe bestand darin, das Häftlingslager zu bewachen, Fluchtversuche zu verhindern und die Außenkommandos der Häftlinge an ihre Arbeitsstellen zu begleiten. Einen erheblichen Teil des Dienstes der Wachmannschaften nahm auch die militärische Ausbildung ein, da laufend Abstellungen zur Front erfolgten. Die Personalstärke der Kompanien umfasste in der Regel rund 125, temporär aber auch bis zu 360 Mann. Eine Kompanie bestand aus mehreren Zügen mit üblicherweise 30 bis 45 Mann pro Zug. Die einzelnen Züge waren in sog. Gruppen von in der Regel 10 bis 15 Mann eingeteilt. Die kleinste Einheit bildeten die sog. „Rotten“, die aus vier bis acht Männern bestanden. Im November 1941 hatten alle – damals neun – Kompanien des SS-Totenkopfsturmbanns Sachsenhausen zusammen eine Personalstärke von 1.423 Mann, zur Zeit der größten Ausdehnung des Lagerkomplexes Sachsenhausen mit seinen Außenlagern waren knapp 4.000 SS-Angehörige im Wachdienst tätig.
Der Kommandeur des SS-Totenkopfsturmbanns Sachsenhausen war zwischen 1940 und 1944 Gustav Wegner, der ebenfalls maßgeblich an der Mordaktion „14 f 14“ beteiligt war – worauf unter II. 2. noch eingegangen wird. Wegner hatte nach Beginn des Zweiten Weltkriegs bereits mit der SS-Standarte „Brandenburg“ in Polen und anschließend in der SS-Division „Totenkopf“ in Frankreich aktiv an „Aktionen“ – Massenmorden an der insbesondere jüdischen Zivilbevölkerung mit vielen hundert Toten – teilgenommen. Diese Gewaltexzesse und massenhaften Morde überschritten das bisher bekannte Maß an Gewaltsozialisation im KZ deutlich. Dies führte nach Wegners Rückkehr in das KZ Sachsenhausen 1940 auch zu einer deutlichen Radikalisierung der SS-Angehörigen: Die Erfahrungen beim Massenmord und die Bereitschaft zum absoluten Gewalteinsatz übertrugen sich durch die Erwartung von Gehorsam auch an die Angehörigen der SS-Wachmannschaften. Nach der Versetzung Wegners zu einer Feldeinheit im September 1944 übernahm der Lagerkommandant Kaindl in Personalunion auch das Kommando über das SS-Totenkopf-Wachbataillon, wobei de facto dessen ständiger Vertreter und Schutzhaftlagerführer August Kolb den Befehl über das Wachbataillon ausübte. Kolb führte diese Funktion bis Ende 1944 aus, sodann übernahm der 2. Schutzhaftlagerführer August Höhn diese Aufgabe. Sowohl Kolb als auch Höhn beteiligten sich maßgeblich an Mordaktionen im Lager, insbesondere dem Krankenmord Anfang 1945.
Wachdienste und Gefangenenbegleitung
Zu den wichtigsten Aufgaben und Pflichten der eingesetzten Wachmannschaften gehörte die Sicherung des Häftlingslagers. Der Dienst wurde nach einem Rotationssystem jeweils so zugeteilt, dass alle Wachmänner – spätestens nach Abschluss der Grundausbildung – bei allen Aufgaben zum Einsatz kamen und somit sichergestellt war, dass jeder Wachmann auf jedem Posten eingesetzt werden konnte. Üblicherweise gliederte sich der Dienstalltag der SS-Wachmänner von Montag bis Sonnabend in einen 12-Stunden-Rhythmus zwischen Diensteinteilung und Bereitschaft. Die Diensteinteilungen sahen zudem Tag- und Nachtdienst vor. Sie waren per Dienstplan vorab geregelt, konnten aber je nach Truppenbedarf und Anforderungen wechseln. Im Alarmfall standen alle Kompanien im Einsatz.
Zu den Aufgaben gehörte zunächst der Wachdienst auf den Wachtürmen. Der jeweils eingesetzte Wachposten hatte auf dem Wachturm zu stehen und sicherzustellen, dass keinem Gefangenen die Flucht gelingt. Nach einiger Zeit – für andere Konzentrationslager ist eine Zeit von zwei Stunden überliefert – wurde der jeweilige Wachposten abgelöst und befand sich zwei Stunden in Bereitschaft. Anschließend stand er auf einem anderen oder demselben Turm erneut Wache. Dieser Wechsel erfolgte, bis die tägliche Dienstzeit von zwölf Stunden erfüllt war. Aber auch außerhalb des 12-Stunden-Dienstes hatten sich alle Wachmänner jederzeit zur Verfügung zu halten, um der Lagerleitung bei Alarm z.B. wegen Entweichung von Gefangenen oder außergewöhnlichen Anlässen, wie etwa der Ankunft einer großen Zahl von neuen Gefangenen, jederzeit zur Verfügung zu stehen.
Weiterhin gab es tagsüber die sog. große Postenkette, bei der Wachmannschaften in einem größeren Kreis um das Lager postiert waren. Der Abstand zwischen den einzelnen Wachmännern war so bemessen, dass Sichtkontakt bestand. Die genaue Lage der großen Postenkette variierte, abhängig davon, wo die Arbeitskommandos eingesetzt waren, in denen die Gefangenen in der Nähe des Lagers zur Arbeit gezwungen wurden. Die große Postenkette wurde abends eingezogen, nachdem durch Appelle sichergestellt wurde, dass alle Gefangenen zurückgekehrt waren. Wenn die Zählung der Gefangenen nicht aufging, dauerte es mitunter stundenlang, bis der Befehl kam, die große Postenkette einzuziehen. Eine derartige Postenkette wurde durch die SS-Wachmannschaften zudem bei ankommenden und ausgehenden Massen- und Vernichtungstransporten am Bahnhof aufgestellt, wo die Häftlinge jeweils übergeben wurden. Hier wurden die Wachleute dazu eingesetzt, Gefangene bei der Ankunft oder Abfahrt von großen Transporten zu bewachen und eine Flucht zu verhindern. Bei Transporten oder Arbeitseinsätzen im Lager selbst oder bei Überführungen in eigens hierfür eingerichtete Tötungsbereiche – sog. „Station Z“, dazu sogleich unter II. 1. e) – wurde daneben eine sog. kleine Postenkette gebildet. Die Gefangenen, die unter Bewachung der SS-Wachmänner zu Genickschussanlage, Schießgraben oder Gaskammer geführt und dort getötet wurden, wurden, wenn deren Flucht- und Widerstandgedanken nicht von vornherein erstickt waren, durch Gewalt an der Flucht gehindert. Durch „kleine Postenketten“ wurden schließlich auch temporäre Unterkünfte von „ausgesonderten“ Mordopfern bewacht.
Die Wachmänner bewachten zudem einzelne Arbeitskommandos, in denen die Gefangenen in der Nähe des Lagers zur Arbeit gezwungen wurden. Abhängig von der Größe des jeweiligen Kommandos bewachten die Wachmänner dieses allein oder zu mehreren.
Schließlich wurden die Wachmannschaften eingesetzt, um Transporte von Gefangenen in andere Konzentrationslager und Außenlager zu bewachen. Sie begleiteten die Gefangenen auf dem Transport und kehrten anschließend nach Sachsenhausen zurück. Dabei gab es sowohl Transporte in andere Konzentrationslager wie etwa Bergen-Belsen und Mauthausen sowie Vernichtungstransporte nach Auschwitz-Birkenau, als auch Verbringungen in die Außenlager von Sachsenhausen, etwa die Heinkel-Flugzeugwerke oder das „Klinkerwerk“ in Oranienburg oder die Berliner Rüstungsbetriebe wie AEG und Siemens.
Wachvorschriften und Kommandanturbefehle
Für den Wachdienst gab es detaillierte Vorschriften, in denen die einzelnen Pflichten und insbesondere der richtige Umgang mit Gefangenen geregelt wurden und die von allen SS-Wachleuten zu befolgen waren. Befolgte ein SS-Mann nicht die ihm obliegenden Pflichten des Wachpostens, so drohten ihm disziplinarische Folgen bis hin zu einer Versetzung an die Front. Diese SS-Männer hatten dann auch keine Aussicht auf Beförderung mehr. Die Wachvorschriften kamen – teils auf ausdrückliche Anordnung durch das SS-WVHA – von der Lagerkommandantur und waren in allen Konzentrationslagern vergleichbar. Die Wachvorschriften in Form von Merkblättern wurden den Einheitsführern ausgehändigt. Diese gaben sie – ggf. mündlich – an die von ihnen geführten Wachleute weiter. Die laufenden Belehrungen über die Wachvorschriften erfolgten in der Regel einmal wöchentlich.
In den Wachvorschriften war für den Fall eines Fluchtversuchs vorgeschrieben, nach dreimaligem Anruf „Halt!“ von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Für den Fall, dass eine „Häftlingsabteilung“ „meutert oder revoltiert“, war befohlen, dass sie sofort von allen Posten beschossen werden soll. Für die Gefangenen war vorgesehen, dass sie sich mit dem Gesicht zur Erde auf den Boden legen mussten. Die Wachposten wurden angewiesen, die Gefangenen für den Fall, dass sie versuchen, den Kopf zu erheben, „sofort“ zu erschießen.
„Ohne Anruf“ war von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, wenn Gefangene sich bei Alarm nicht sofort in ihre „Unterkünfte“ begaben. Tätliche Angriffe auf SS-Leute sollten ausdrücklich nicht mit körperlicher Gewalt, sondern mit der Schusswaffe abgewehrt werden.
Es fanden zudem regelmäßige, grundsätzlich wöchentliche Schulungsvorträge und sog. Kameradschaftsabende für das Lagerpersonal und die Wachmannschaften statt. Inhalt dieser Schulungen war neben Deutschunterricht auch die nationalsozialistische Ideologie, insbesondere die „Rassenideologie“ mit der Überlegenheit der Herrschaftsrasse, der unbedingte Stellenwert von Befehl und Gehorsam und die kriegsverherrlichende Propaganda. Die Lehrtätigkeit wurde durch ausgebildete Lehrer ausgeübt; der Lagerkommandant selbst überwachte die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen. Um die steigende Zahl an „Volksdeutschen“ unter den SS-Wachmännern integrieren zu können, erfolgten zudem regelmäßige und verpflichtende Schulungen durch pädagogisch ausgebildetes Personal. Hierbei konzentrierte man sich vor allem auf die Vermittlung von Dienstauffassung, Disziplin und der nationalsozialistischen Weltanschauung. Der Besuch dieser Lehrveranstaltungen, wie auch der für alle SS-Leute verpflichtend angebotenen „Weltanschaulichen Schulungen“, wurde strikt durchgesetzt. Die Multiethnizität der SS-Totenkopfsturmbanne veranlasste die SS-Führung schließlich auch – neben dem verpflichtenden Deutschunterricht – den teilweise nur rudimentären Deutschkenntnissen dergestalt zu begegnen, dass das Lehrmaterial in Form von Bilderbüchern zur Verfügung gestellt wurde. Schließlich wurden die Wachmänner zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet.
Gleichwohl wurde das Wachpersonal nicht zum Dienst im Konzentrationslager gezwungen. Wer sich seinen Aufgaben physisch oder psychisch nicht gewachsen fühlte, konnte jederzeit den Dienst quittieren oder einen Antrag auf Versetzung stellen, ohne ernsthafte dienstliche Nachteile befürchten zu müssen. Gerade für „kriegsverwendungsfähige“ („k.v.“) Männer bestand die Möglichkeit, sich zu den kämpfenden SS-Einheiten („Feldeinheiten“) an die Front versetzen zu lassen. Dies war sogar infolge des dort im weiteren Kriegsverlauf stetig steigenden Personalbedarfs ausdrücklich erwünscht. Zudem hatte die SS-Führung an unzuverlässigem Personal im Wachdienst der Konzentrationslager schlichtweg kein Interesse.
Örtliche Gegebenheiten im Konzentrationslager Sachsenhausen
Das KZ Sachsenhausen wurde im Sommer 1936 durch KZ-Häftlinge aus den Konzentrationslagern Esterwegen und Columbia errichtet. Es sollte als modellhaft konzipierte Anlage dem Weltbild der SS architektonischen Ausdruck geben und war der erste große Konzentrationslager-Komplex, der von einem SS-Architekten geplant worden war. Es wurde in der Form eines gleichschenkligen Dreiecks gebaut, in dessen Fläche das Häftlingslager und die Kommandantur untergebracht waren. Ferner entstand in unmittelbarer Nähe eine Kasernenanlage zur Unterbringung der Wachmannschaften. Im eigentlichen Lagerbereich befanden sich insgesamt 68 Baracken, die der Unterkunft der Häftlinge dienten, sowie eine Reihe von Funktionsgebäuden, in denen unter anderem ein Krankenrevier, eine Isolierstation und eine Häftlingsküche untergebracht waren. Alle Baracken des Häftlingslagers waren symmetrisch um die Mittelachse gruppiert und auf den Eingang zum Lager mit dem Wachtturm A bezogen. Zwischen den Häftlingsbaracken und dem Wachturm A lag ein halbkreisförmiger größerer Platz, der sogenannte Appellplatz. Vom Wachtturm A, der mit einem Maschinengewehr bestückt war, konnten die in vier Ringen gruppierten Häftlingsbaracken sowie der Appellplatz ungehindert eingesehen und notfalls beschossen werden.
Der Eingang zum Lager befand sich in einem Gebäude unter dem Wachtturm A Das Eingangstor wies die Aufschrift auf: „Arbeit macht frei!“. In diesem Gebäude befanden sich die Räume der SS-Lagerleitung, insbesondere das Zimmer des Arbeitsdienstführers und die Zimmer von Rapport- und Lagerführer. Im 2. Stock des Gebäudes befand sich als Wachturm A ein Unterstand für vier Wachposten mit einem überdachten Balkon, von dem man den gesamten Appellplatz überblicken und notfalls mit einem dort fest installierten Maschinengewehr beschießen konnte.
Der Untergrund des Appellplatzes selbst war nicht befestigt. Vom Wachtturm A ausgehend lagen zwischen Appellplatz und den Baracken ein mit verschiedenen Beschichtungen versehener halbkreisförmiger Weg, die sog. „Schuhläuferstrecke“, sowie ein Grünstreifen. Dahinter folgten die Baracken, die halbkreisförmig um den Appellplatz standen und sternförmig hintereinander erbaut waren. Auf der Stirnseite der Baracken befanden sich von links nach rechts gesehen die Worte: „Es gibt - einen Weg - zur Freiheit! - Seine Meilensteine - heißen - Fleiß - Gehorsam - Ehrlichkeit - Ordnung - Sauberkeit - Nüchternheit - Wahrhaftigkeit - Opfersinn - und - Liebe - zum - Vaterland!“. Die Blocks wurden ab etwa 1938 vom Wachtturm A ausgehend fortlaufend von links nach rechts und von vorne nach hinten nummeriert.
Das Häftlingslager war in mehrere Zonen unterteilt, die jeweils der Unterbringung verschiedener Häftlingsgruppen dienten. So gab es etwa, vom Wachturm A aus gesehen rechts, die sog. Isolierstation. Diese umfasste zunächst vom ersten Ring die Blöcke 11 und 12 und vom zweiten Ring die dahinter gelegenen Blöcke 35 und 36, später auch Blöcke 10, 13, 14 und 34. In der Isolierung waren insbesondere von den jüdischen Häftlingen die sogenannten „Rasseschänder“, die Strafkompanie, Sinti und Roma, „Bibelforscher“ (Zeugen Jehovas) und Homosexuelle untergebracht. Die Isolierung war durch Stacheldraht vom übrigen Häftlingslager abgetrennt. Hinter den Blöcken 13 und 14 lag der 1937 errichtete Zellenbau mit den Arrestzellen. In einem Teil des Zellenbaus befanden sich Einzelzellen für „prominente Häftlinge“. Zur rechten Seite von Wachturm A lag das sogenannte „Kleine Lager“ oder „Sonderlager“, das 18 Baracken umfasste. Dort waren insbesondere Juden und Polen untergebracht. Zur linken Seite des Wachtturms A lagen unter anderem der Krankenbau, auch Revierbaracken genannt, sowie der Bereich für politische Häftlinge. Die Verteilung der Häftlinge auf die Baracken erfolgte zudem überwiegend nach „rassischen“ Wertungskriterien, wobei die politischen Häftlinge, „germanische“ und deutsche Häftlinge zumeist weiter vorn am Appellplatz und Häftlinge niedrigerer Stufen weiter hinten untergebracht waren. Die Lebensumstände der dort untergebrachten Häftlinge waren deutlich schlechter als in den vorderen Teilen des Lagers.
An der Westseite des Lagers befand sich der sogenannte Industriehof. In dem Industriehof befanden sich insbesondere die 1941 errichtete provisorische und bis 1942 genutzte Baracke der Genickschussanlage, der vier mobile fahrbaren Krematoriumsöfen angeschlossen waren, der 1940 errichtete Schießstand für die Erschießung von Häftlingen und die gesondert umzäunten Werkstätten der Ausbildungswerke sowie die Schuhfabrik. Im Industriehof befand sich zudem ab 1941 ein Gaswagen.
Im Sommer 1942 wurde das sog. „kleine Krematorium“ durch einen im Industriehof errichteten Neubau mit Krematorium und stationärer Genickschussanlage ersetzt, in dem Mitte 1943 auch eine stationäre Gaskammer eingerichtet wurde – spiegelbildlich zum Wachturm A über dem Lagereingang wurde dieser neue Komplex als „Station Z“ bezeichnet. Die Gaskammer war rechtwinklig mit einer Fläche von knapp 11 Quadratmetern und einer Raumhöhe von etwa 2,6 Metern. In der Mitte des Raumes befand sich ein Wasserabfluss. Etwa bis zur hälftigen Höhe war die Kammer weiß gekachelt. An der Decke waren sechs Duschköpfe angebracht, durch die kaltes und warmes Wasser fließen konnte.
Das gesamte Schutzhaftlager war von innen nach außen beschrieben wie folgt gesichert:
An den Seiten des Lagerdreiecks befand sich zunächst ein Grünstreifen mit Warntafeln. Dann folgte ein 2 m breiter Weg, der offiziell „Neutrale Zone“ genannt, unter den Häftlingen aber als „Todesstreifen“ bezeichnet wurde. Wer ihn als Häftling betrat, musste damit rechnen, von den Wachleuten erschossen zu werden. Es folgte ein etwa 1,50 m tiefer Geländestreifen mit Stacheldrahthindernissen. Daran schloss sich ein etwa 2,50 m hoher, elektrisch geladener Stacheldrahtzaun an. Dahinter befanden sich ein Postenweg und anschließend eine 2,50 m hohe Lagermauer, auf der ein weiterer elektrisch geladener Zaun angebracht war. Insgesamt zehn Wachtürme befanden sich in gleichmäßigen Abständen um das eigentliche Häftlingslager herum. Der Industriehof wurde durch acht Wachtürme gesichert. Alle Wachtürme befanden sich außerhalb des Stacheldrahtzauns und waren teils mit Maschinengewehren ausgestattet.
Die Kasernen sowie Freizeiträume der Wachmannschaften befanden sich nur etwa hundert Meter entfernt vom Hauptlager in südöstlicher Richtung. Der tägliche Weg zum Dienst führte die Wachmänner zunächst zum SS-Wachhaus, das in unmittelbarer Nähe des Kommandanturgebäudes und des Eingangs zum Hauptlager stand. Sie erhielten ihren konkreten Einsatzbefehl und begaben sich von dort aus auf ihre Posten.
Außerhalb dieses Hauptlagers entstanden nach und nach über 100 Außenlager, die industriellen Produktionsstätten angegliedert waren, in denen die dort untergebrachten Häftlinge Zwangsarbeit leisten mussten. Hierbei handelte es sich teils um SS-eigene Betriebe, überwiegend aber um Produktionsstätten der Rüstungsbetriebe, wie etwa der Allgemeinen Elektrizitäts-Gesellschaft (AEG), Siemens & Halske, der Heinkel-Flugzeugwerke oder der IG-Farben. Diese Außenlager waren teilweise etliche Kilometer vom Stammlager entfernt.
Haupttaten
Zwischen dem 20. Januar 1942 und dem 18. Februar 1945 wurden in Sachsenhausen zehntausende Gefangene auf unterschiedliche Art und Weise ermordet. Diese Morde geschahen sowohl systematisch im Rahmen mehrerer gezielt geplanter Tötungsaktionen, als auch durch die Schaffung und Aufrechterhaltung lebensfeindlicher Bedingungen, die im gesamten Tatzeitraum zumindest in Teilen des Lagers und ab spätestens September 1944 im gesamten Lager herrschten.
Vorreiterrolle Sachsenhausens und „Kommissarbefehl“
Aufgrund der Nähe zur Reichshauptstadt und seiner Funktion als Modell- und Schulungslager der SS nahm Sachsenhausen eine Sonderstellung im System der nationalsozialistischen Konzentrationslager ein. Das Konzentrationslager Sachsenhausen übte bei diversen „Aktionen“ – Massentötungen und Mordaktionen wurden als sog. „Sonderaktionen“, „Sonderkommandos“ oder „Säuberungsaktionen“ bezeichnet – eine Vorreiterrolle aus: Hier wurden verschiedene Tötungsmechanismen, wie etwa durch Giftspritzen, Vergasung und durch Genickschuss, erdacht, weiterentwickelt und großflächig umgesetzt. Schon Anfang der 1940er fanden hier erste Experimente mit Gaswagen durch das Kriminaltechnische Institut des RSHA statt. Die hier neu entwickelten Gaswagen wurden später exportiert und insbesondere bei der mobilen „Euthanasie“ von Juden in den besetzten Ostgebieten, aber auch in deutschen Konzentrationslagern wie Mauthausen und Ravensbrück eingesetzt. Zwei Tötungsaktionen, die in Sachsenhausen Anfang 1941 ihren Anfang nahmen, bedeuteten damit eine generelle Weichenstellung für Massenmorde und schließlich den Genozid in Europa insgesamt und trugen zu einer deutlichen Radikalisierung der Vernichtungspolitik der SS-Führung bei.
Bereits ab 1939 wurden unter der Bezeichnung „T4“ zehntausende insbesondere Alte, Kranke und Behinderte, die nicht in die weltanschauliche Konzeption einer neuen „Volksgesundheit“ und „Rassenhygiene“ passten, im gesamten Reich ermordet. Ab 1941 wurden die auf das KZ-System ausgeweiteten Euthanasiemorde, nunmehr als „Aktion 14 f 13“ bezeichnet, zuerst in Sachsenhausen fortgeführt. Hier erprobte der SS-Standortarzt Heinz Baumkötter im Zusammenwirken mit anderen Lagerärzten die Ermordung der „lebensunwerten“ Gefangenen mittels Giftinjektionen. Bei dieser Tötungsmethode wurde zumeist Phenol, seltener auch andere Gifte oder Benzin, mit einer Injektion direkt ins Herz eingebracht. Die erste bekannte Selektion im Rahmen dieser Aktion fand dort im April 1941 statt. Bis zum Sommer 1941 wurden mindestens 400 Häftlinge selektiert und entweder dort mittels Giftinjektionen getötet oder in andere Konzentrationslager deportiert. Doch auch in den folgenden Jahren, etwa bis April 1943, wurden im Rahmen dieser „Aktion“ Häftlinge selektiert und überwiegend in anderen Lager zur dortigen Ermordung deportiert, wobei die Selektionen nun willkürlich auch auf Juden und sonstige unerwünschte Häftlinge ausgeweitet wurden. Daneben wurden in Sachsenhausen unter der Federführung Baumkötters auch fortlaufend pseudo-medizinische Experimente an Häftlingen durchgeführt.
Im März 1941, als die Durchführung des Feldzuges gegen die Sowjetunion bereits geplant war, kam es zu einer Besprechung zwischen Adolf Hitler mit Heinrich Himmler und den Befehlshabern der Wehrmacht. Hierbei gab Hitler seine Pläne für die Behandlung der sowjetischen Führungskräfte, die in den deutschen Machtbereich gelangen sollten, bekannt, wonach in einem gegen die Sowjetunion geführten Krieg als einer „Auseinandersetzung zweier Weltanschauungen“ die „jüdisch-bolschewistische Intelligenz als bisheriger Unterdrücker des Volkes beseitigt“ werden müsse. Die Führungskräfte der sowjetischen Truppen sollten „liquidiert“ werden.
In Umsetzung dieses Vorhabens ergingen die „Richtlinien für die Behandlung politischer Kommissare“ vom 6. Juni 1941 durch das Oberkommando der Wehrmacht – zwei Wochen vor dem Überfall auf die Sowjetunion –, nach denen im Kampf oder im Widerstand ergriffene „politische Kommissare“ nicht in Kriegsgefangenschaft zu nehmen, sondern „sofort mit der Waffe zu erledigen“ seien, sog. „Kommissarbefehl“.
Es zeigte sich indes bald, dass die Truppenführer des Heeres dem „Kommissarbefehl“ nicht durchgehend tatsächlich nachkamen, wohl auch, weil die Identifizierung der „politischen Kommissare“ kaum umsetzbar war. Als sich diese Entwicklung bereits in den ersten Tagen des Russlandfeldzuges abzuzeichnen begann, übertrug Hitler die Durchführung seiner Anordnungen dem Reichsführer-SS, Himmler, und dem Chef des Reichssicherheitshauptamtes, Reinhard Heydrich. Nunmehr war es in erster Linie Aufgabe der im Reichssicherheitshauptamt zusammengefassten Sicherheitspolizei und des SD, die Vernichtung der politischen Kommissare durchzuführen.
Darauf aufbauend erließ in der Folge Reinhard Heydrich zwei an ihm unterstellte Dienststellen gerichtete Einsatzbefehle, mit denen der Anwendungsbereich des Kommissarbefehls noch erweitert wurde. Hiernach waren nunmehr nicht nur die politischen Kommissare der Roten Armee, sondern auch „sowjetische Intelligenzler“ und alle „Personen, die als „Aufwiegler“ oder „fanatische Kommunisten“ festgestellt werden, aus den Kriegsgefangenenlagern zu entlassen und in das KZ-System zu überführen. Damit war den Kriegsgefangenen formal der bisherige völkerrechtliche Schutz genommen. Ihr Schicksal lag nun allein in den Händen der Einsatzkommandos, die mit ihrer Tötung beauftragt waren. Die Exekutionen waren sodann im „nächstgelegenen Konzentrationslager“ und „möglichst unauffällig“ durchzuführen.
Ähnlich wie im Rahmen vorangegangener „Aktionen“ erfolgte ein zuständigkeitsübergreifendes und arbeitsteiliges Vorgehen bei der Massenexekution. Neu bei der Aktion „14 f 14“ war aber, dass nunmehr nicht mehr das RSHA, sondern die IKL die Tötungen zuständigkeitshalber organisierte. Dies ermöglichte letztlich, dass die Lagerleitung in Sachsenhausen die Exekutionen relativ autonom gestalten konnte, was insgesamt zu einer Verselbstständigung von „Tötungskompetenzen“ im Konzentrationslager führte. Eine erste Besprechung zu der praktischen Durchführung der „Aktion“ in einem Konzentrationslager fand im Juli oder August 1941 in Sachsenhausen statt. Hieran nahmen sowohl der damalige Lagerleiter Loritz, wie auch die Vorgesetzten der IKL u.a. mit Richard Glücks teil, sowie weitere SS-Offiziere, die aus Sicht Himmlers ausdrücklich prädestiniert für die Anleitung derartiger „Aktionen“ waren – namentlich Theodor Eicke. Parallel zu ersten Massenerschießungen in Sachsenhausen fanden am 31. August, am 1. und 15. September 1941 persönliche Besuche Himmlers in Sachsenhausen statt. Es folgten weitere „Visiten“ auswärtiger Lagerkommandanten, die den laufenden Mordbetrieb in Sachsenhausen inspizierten.
Nachdem Testläufe zur Zufriedenheit der SS-Lagerleitung verlaufen waren, ging die Lagerleitung zum systematischen Massenmord über. Dafür wurden in Gefangenenlagern in den besetzten Ostgebieten Selektionen durchgeführt und sowjetische Gefangene in die Konzentrationslager, vornehmlich nach Sachsenhausen, deportiert. Hierbei verblieben die sowjetischen Kriegsgefangenen aber auch nach ihrer Deportation nur bei der Wehrmacht karteimäßig erfasst, wo sie indes offiziell als aus der Kriegsgefangenschaft entlassen registriert wurden. Eine Erfassung der Häftlinge in Sachsenhausen erfolgte dort bei ihrer Ankunft nicht.
Am 31. August 1941 traf der erste Transport von 448 Rotarmisten aus dem Stalag Nr. 315 in Sachsenhausen ein. Am nächsten Tag wurden diese in Trupps von etwa 20 Mann in einem geschlossenen Auto abgeholt, zum Industriehof gebracht und dort in der dafür vorbereiteten Baracke durch Genickschuss getötet. Weitere sowjetische Kriegsgefangene trafen im September und Oktober 1941 ein. Sie wurden zunächst im Lager in der Isolierstation untergebracht und ebenfalls nicht als Häftlinge registriert. In den Tagen nach ihrer Ankunft wurden die Gefangenen in kleinen Trupps von etwa 30 Mann mit einem Gefangenenwagen in den Industriehof transportiert. Dort wurden sie in der beschriebenen Art und Weise ermordet.
Umsetzung des Kommissarbefehls in Sachsenhausen
Die sowjetischen Kriegsgefangenen wurden vornehmlich in der bis Mitte 1942 noch provisorischen, danach in der „Station Z“ integrierten Genickschussanlage ermordet. Beide Genickschussanlagen waren entsprechend den Entwürfen der IKL als Baderaum und ärztliches Untersuchungszimmer getarnt. Auf diese Weise sollten die Opfer mittels versteckt abgegebener Genickschüsse möglichst schnell hintereinander getötet werden. Die Fenster dieser Baracke wurden verdunkelt und die Wände gegen Schall isoliert.
Den Häftlingen wurde gesagt, dass ihre Arbeitsfähigkeit untersucht werden solle, um sie über die bevorstehende Tötung zu täuschen und Widerstand zu verhindern. Sie wurden unter den Augen der SS-Wachmänner, die bewaffnet auf den Wachtürmen standen, vom Inneren des Schutzhaftlagers zu der Genickschussanlage im Industriehof geführt. Die Lagerleitung und das SS-Personal, das die konkrete Ermordung durchführte, verließen sich darauf, dass die Wachmänner die Aktion gegen Flucht und Revolte absicherten. Die Gefangenen mussten sich in einem größeren Vorraum ausziehen. Dort wurden sie von SS-Männern, die zur Täuschung weiße Kittel trugen, untersucht. Häftlingen mit Goldzähnen wurde ein blaues „X“ auf die Brust gemalt. Anschließend wurden die Gefangenen einzeln von den SS-Männern in einen als Untersuchungsraum getarnten Raum geführt. Unter dem Vorwand, die Größe nachmessen zu müssen, wurden die Gefangenen aufgefordert, sich mit dem Rücken an eine Holzlatte mit Maßeinheiten zu stellen, die an der Wand befestigt war. Die Gefangenen kamen, getäuscht durch diese Inszenierung, der Aufforderung ohne Widerstand nach. Eine Querlatte ließ sich in der Höhe so verschieben, dass sie auf dem Kopf der Gefangenen auflag. Auf der anderen Seite der Wand war daran eine Ablage befestigt, mit der auf der Höhe des Genicks eine Pistole mit Schalldämpfer aufgelegt werden konnte. Durch einen Durchlass in der Wand erschoss dann ein SS-Mann die Gefangenen. Andere Gefangene des Lagers – sog. „Funktionshäftlinge“ – mussten etwa entstandenen Blutspuren reinigen und die Leichname sodann in einen Nebenraum ziehen, wo den mit einem X markierten Häftlingen die Goldzähne herausgebrochen wurden. Später wurden die Toten in dem mobilen Krematorium verbrannt. Hierbei spielte die gesamte Zeit laute Musik aus einem Radio oder Grammophon, die die Schüsse übertönen sollte, damit die wartenden Kriegsgefangenen nichts von ihrem bevorstehenden Schicksal ahnten.
Nach dem Ausbruch einer Fleckfieberepidemie im November 1941, die ihrerseits rund 500 sowjetischen Gefangenen das Leben kostete, mussten die Exekutionen aus Sicht der Lagerführung notgedrungen ausgesetzt werden. Sie wurden im Februar 1942 jedoch wieder aufgenommen und nunmehr zunehmend professionalisiert, unter anderem durch die Inbetriebnahme der „Station Z“. Erschießungen in der neuen stationären Genickschussanlage erfolgten dort ab Mitte 1942, allerdings überwiegend außerhalb der Aktion „14 f 14“. Die Ausführungsweise entsprach derjenigen in der vorherigen Genickschussanlage. Der Grund für die abnehmende Zahl von Exekutionen dürfte in der Notwendigkeit bestanden haben, arbeitsfähige Häftlinge in verstärktem Maße zur Zwangsarbeit einzusetzen.
Die gesamte Mordaktion „14 f 14“ forderte in den Konzentrationslagern bis Sommer 1942 mindestens 31.300 Todesopfer, davon über 12.000 in Sachsenhausen. Zwischen März 1942 und bis zum Herbst 1942 trafen in unregelmäßigen Abständen Transporte sowjetischer Kriegsgefangener im Hauptlager Sachsenhausen ein, die als „unsichere Elemente“ fortgesetzt überwiegend unmittelbar nach ihrer Ankunft ohne Registrierung ermordet wurden. Schätzungsweise wurden so allein zwischen Juli und September 1942 mindestens 300, vermutlich aber bis zu 1.000 sowjetische Kriegsgefangene und sonstige „Untragbare“ nach Sachsenhausen überstellt und dort in der Genickschussanlage ermordet.
Vergasungen
Ab 1943 bediente sich die Lagerleitung neben der bereits geschilderten Genickschussanlage auch einer stationär in der „Station Z“ errichteten Gaskammer. Auf Befehl Richard Glücks wurde die Mordmethode der Vergasung nunmehr in großem Maßstab im gesamten KZ-System zur Tötung von selektierten Menschen eingesetzt. Nach der Inbetriebnahme der Gaskammer in Sachsenhausen, bei der es sich um eine „Komplettlösung“ einer privaten Firma mit eingebautem Belüftungssystem handelte, fanden auch dort in unregelmäßigen Abständen Tötungen durch Giftgas statt.
Für die Vergasung wurden die grundsätzlich erst kurz zuvor eingetroffenen Häftlinge aus dem Schutzhaftlager in die „Station Z“ geführt, wobei ihnen wahrheitswidrig gesagt wurde, es gehe zum Duschen. Die Häftlinge sollten aufgrund dieser Lüge nicht ahnen, dass sie in Wirklichkeit alsbald ermordet werden sollten. Auf diese Weise sollte möglichen Fluchtversuchen oder gar körperlichem Widerstand vorgebeugt werden.
Direkt vor den Gaskammern befand sich ein Raum, der wie ein Umkleideraum gestaltet war. Die Gefangenen wurden angewiesen, sich vollständig zu entkleiden. Anschließend wurden sie in die Gaskammer getrieben und die Tür von außen verschlossen. In einem angrenzenden Raum neben der Gaskammer befand sich eine Art Becken, in das von oben eine Kapsel mit dem flüssigen Schädlingsvernichtungsmittel „Zyklon B“ (Cyanwasserstoff, „Blausäure“) eingeworfen wurde. Das Becken wurde verschlossen. Durch Betätigung einer elektrischen Schaltanlage wurde die Kapsel durch Unterdruck nach oben gesaugt und gleichzeitig dort erwärmt. Die Gaskapsel wurde entweder durch das Erwärmen zerstört, oder, falls das noch nicht reichte, mit einem Bolzen zerstoßen, der mit einem Metallknopf betrieben werden konnte. Von dem Becken führte ein Rohr an der Wand nach oben und in die gegenüberliegende Gaskammer. In dieser breitete sich, ausgehend von der Decke, ein hochgiftiges Gas aus, das von den Menschen über die Haut und vor allem über die Atemwege aufgenommen wurde und zu einer Blockade der Sauerstoffaufnahme der Körperzellen führte. Dieses „zelltoxische Ersticken“ verursachte bei den Opfern zunächst Kopfschmerzen, Übelkeit, Stich- und Druckgefühl im Bereich des Brustkorbs, kratzende Reizungen der Schleimhäute, Schwindel, Ohrensausen und Angst, im weiteren Verlauf dann starke Krampfanfälle und Atemnot, schließlich Bewusstlosigkeit und den Tod. Weil das Giftgas leichter war als Luft und sich erst nach einer gewissen Zeit in der Gaskammer verteilte, traten die Symptome zuerst bei größeren Personen nahe der Einwurfstelle auf, während kleinere und weiter von der Einwurfstelle entfernt stehende Personen zunächst keine oder nur leichte Symptome aufwiesen, jedoch den Todeskampf ihrer Schicksalsgenossen mit ansehen bzw. ihre Schreie anhören mussten und erkannten, dass diese Qualen auch ihnen bevorstanden. Auf diese Weise breitete sich rasch eine allgemeine Todesangst aus, die Menschen gerieten in Panik, schrien und versuchten vergeblich, sich vor dem Gas zu schützen. Manchmal wurden auch die tatsächlich vorhandenen Warmwasserduschen betätigt, weil sich so das giftige Gas schneller auf die Opfer niederschlug. Anschließend wurde die Gaskammer geöffnet und belüftet, die Leichen wurden wiederum durch sog. „Funktionshäftlinge“ durch eine zweite Tür aus der Gaskammer gezogen und zu den Verbrennungsöfen des Krematoriums geschafft. Bevor die Leichname verbrannt wurden, wurden ihnen etwaige Goldzähne herausgebrochen, um sie zu verwerten.
Zu den ersten Opfern gehörten 1943 erneut sowjetische Kriegsgefangene. Diese Mordmethode wurde aber immer wieder und auch für die Tötung anderer Häftlingsgruppen genutzt.
Die tatsächliche Gesamtzahl der durch Vergasung in Sachsenhausen ermordeten Menschen ist nicht feststellbar. Es ist aber davon auszugehen, dass zwischen Mitte 1943 und Dezember 1944 auf diese Weise mindestens 3.500 Menschen in der stationären Gaskammer getötet wurden.
Lebensbedingungen im Lager
Schon bald nach Kriegsbeginn im Jahr 1939 betrug die Zahl der Häftlinge ca. 12.000 Personen, obwohl das Lager nur für 10.000 Personen konzipiert war. Aufgrund der ständig wachsenden Zahl der KZ-Insassen, insbesondere durch Überstellungen von Gefangenen aus Osteuropa, verschlechterten sich die Lebensbedingungen in Sachsenhausen rapide. Zehntausende von Menschen starben an Unterernährung, Krankheit, Erschöpfung durch harte körperliche Arbeit und Misshandlungen oder wurden von der SS willkürlich getötet. Der Aufenthalt im Lager bedeutete für viele aufgrund der chronischen Unterernährung nach wenigen Wochen und unter kaum vorstellbaren körperlichen und seelischen Qualen den Tod.
Der Leidensweg der Häftlinge begann spätestens mit ihrer Gefangennahme und Selektion der Arbeitsfähigen, häufig noch in anderen Konzentrationslagern und den besetzen Gebieten. Manche Häftlinge, die sodann nach Sachsenhausen deportiert wurden, wurde schon beim Betreten des Lagers von SS-Wachleuten auf den vom Industriehof aufsteigenden Rauch des Krematoriums aufmerksam gemacht und in zynischer Weise angekündigt, dass sie das Lager allenfalls auf diesem Wege, nämlich durch den Schornstein, wieder verlassen könnten. Nach der Ankunft wurden Selektionen durchgeführt; nicht mehr arbeitsfähige Häftlinge wurden ausgesondert und oftmals sofort ermordet. Neuankömmlinge mussten eine entwürdigende Prozedur über sich ergehen lassen, die darauf abzielte, den Menschen ihre Individualität zu nehmen, sie zu Objekten zu degradieren und sie dadurch für die beabsichtigte, anschließende Verwendung als Arbeitssklaven gefügig zu machen. Sie wurden zunächst in Gruppen in Baracken überführt, mussten sich entkleiden, ihre Wertsachen abgeben und sich „medizinisch“ untersuchen lassen. Sodann erfolgte die „Desinfektion“. Dann wurde ihnen der Kopf rasiert und der nackte Körper auf versteckte Wertgegenstände untersucht. Anschließend mussten die Häftlinge die ihnen zugewiesene, gestreifte Häftlingskleidung und Holzschuhe anziehen. Die „Registrierung“ der Gefangenen, die Vergabe von sog. Häftlingsnummern, das listenmäßige Erfassen der Gefangenen selbst und dessen, was sie am Körper an Gegenständen mit sich trugen, die Befragung nach Fähigkeiten, die aus Sicht der SS nützlich sein könnten – das alles zog sich, abhängig von der Größe des ankommenden Transports – über den ganzen Tag und teilweise über die Nacht hin. Die so „registrierten“ Gefangenen wurden, wenn sie nicht unmittelbar getötet oder weiter deportiert wurden, zunächst für etwa zwei Wochen in den sog. Quarantäne-Baracken untergebracht. Dort herrschten aufgrund von Epidemien, denen die Häftlinge schutzlos ausgesetzt waren, und einer geringeren Nahrungsmittelration noch einmal schlechtere Bedingungen als im restlichen Lager.
Diejenigen, die aus Sicht der SS nicht mehr arbeitsfähig waren, galten von vornherein als „körperlich mangelhaftes Menschenmaterial“, welches das KZ-System „unnötig belastet[e]“. Dies betraf in erster Linie die in das Konzentrationslager deportierten jüdischen Gefangenen, die in aller Regel bereits eine jahrelange Odyssee von Mangelernährung und Misshandlungen in Ghettos und anderen Konzentrationslagern hinter sich hatten und daher bereits in gänzlich ausgemergeltem Zustand in Sachsenhausen aus den Ostgebieten eintrafen. Die Mehrzahl der männlichen jüdischen Gefangenen wurde von Sachsenhausen daher nach kurzem Aufenthalt in andere Konzentrationslager – bis Mitte 1944 vor allem Auschwitz – weiter deportiert. Weibliche jüdische Häftlinge wurden erst ab 1944 nach Sachsenhausen überstellt und dort überwiegend in Außenlagern, teilweise aber auch im „Sonderbau“ – einem Bordell im Inneren des Schutzhaftlagers – untergebracht.
Die übrigen Gefangenen – insbesondere Polen, Ukrainer, Sinti und Roma sowie politische Häftlinge – die aus Sicht der SS noch arbeitsfähig waren, setzte die Lagerleitung vor allem in der in der Nähe liegenden Rüstungsindustrie oder Privatwirtschaft zur Zwangsarbeit ein: Nach Ablauf der Quarantänezeit wurden die Gefangenen verschiedenen Arbeitskommandos zugeteilt, bei denen sie nach der Devise „Vernichtung durch Arbeit“ zunächst täglich zehn Stunden Schwerstarbeit in den SS-eigenen Betrieben sowie in den Betrieben der über 100 Außenlager zu leisten hatten. So pendelten etwa bis zu der Errichtung einer Unterkunftsbaracke in dem Außenlager Klinkerwerk bis zu 2.000 Häftlinge täglich zwischen Haupt- und Außenlager unter Aufsicht der SS-Wachmannschaften. Hierbei kam es ständig zu „Erschießungen auf der Flucht“. Allein im Sommer 1942 dürften so etwa 12 bis 15 Häftlinge täglich gewaltsam ums Leben gekommen sein. Im Stammlager verblieben überwiegend die in besonderem Maße bereits geschwächten Menschen oder solche, die im Industriehof oder den Werkstätten des Lagers Arbeit verrichteten.
Die Häftlinge wurden quantitativ und qualitativ völlig unzureichend ernährt. Sie erhielten am Morgen eine Tasse Ersatzkaffee, mittags einen Schöpflöffel wässriger Suppe und am Abend eine Scheibe Brot mit einem kleinen Stück Margarine. Nur die in der Rüstungsindustrie tätigen „Fertigungshäftlinge“ bekamen geringfügig mehr Nahrung. Die bewusste Unterernährung hatte schnell Folgen. Neben einem quälenden, andauernden und den ganzen Menschen beherrschenden Hungergefühl bewirkte sie einen schnellen Abbau der körperlichen und geistigen Kräfte. Die Menschen nahmen extrem an Gewicht ab, die Schwächsten unter ihnen wurden unter den Häftlingen als „Muselmänner“ bezeichnet. Nach Verbrauch der körpereigenen Reserven an Kohlenhydraten, Fetten und Proteinen zeigte sich eine starke Auszehrung des Körpers, die bereits äußerlich anhand des knöchernen Schädels und der hervorspringenden Knochen an Schultern, Schlüsselbeinen, Hüften und Knien klar zu erkennen und die häufig von auffälligen, schmerzhaften Hungerödemen begleitet war. Im weiteren Verlauf trat eine allgemeine Atrophie mit zunehmender Rückbildung der inneren Organe auf, die organische Minder- und Fehlfunktionen mit entsprechenden schwersten körperlichen Beschwerden und Schmerzen nach sich zog bis hin zum vollständigen Organversagen und dem dadurch bewirkten Tod der Menschen. Bis zum Todeseintritt erlitten die Menschen schwere körperliche und – angesichts des bewusst erlebten körperlichen und geistigen Abbaus, der offensichtlich langsam zum Tode führte – auch seelische Qualen. Der quälende, ständig vorhandene und alles beherrschende Hunger bewirkte nicht zuletzt in vielen Fällen auch gravierende Verhaltensänderungen bei den Gefangenen. Von erbitterten Kämpfen um das wenige zur Verfügung stehende Essen über die fieberhafte Suche nach weiteren Nahrungsquellen bis hin zum Verzehr ungenießbarer Abfälle beseitigte der Hunger die menschlichen Hemmschwellen. Ob der Hunger in Einzelfällen so unerträglich war, dass die Verhungernden das Fleisch bereits Verstorbener aßen, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Einige Berichte legen das allerdings nahe. Manche dieser „Muselmänner“ haben es ihrer Verzweiflung vorgezogen, ihren Qualen dadurch ein Ende zu setzen, dass sie sich in den mit Starkstrom geladenen Drahtverhau der Lagerumzäunung gestürzt oder sich bewusst in der verbotenen „neutralen Zone“ aufgehalten haben, in der Hoffnung, von den Wachtposten, die hierzu Befehl hatten, erschossen zu werden.
Die tägliche harte Arbeit mit einem erhöhten Kalorienbedarf förderte die Auszehrung und den körperlichen Abbau der Gefangenen noch weiter. Täglich brachen Häftlinge bei der Arbeit wegen völliger Entkräftung zusammen, viele von ihnen verstarben während der Arbeit an den Folgen der Unterernährung. Sie mussten am Abend von den Mitgefangenen in das Lager zurückgetragen werden, damit beim Abendappell die Zahlen stimmten. Wer beim Appell durch Kraftlosigkeit und damit unzureichende Arbeitskraft auffiel wurde selektiert und getötet. Gleiches geschah bei den regelmäßig angesetzten Selektionen durch den Lagerarzt, die bei den Gefangenen sehr gefürchtet waren und bei denen sie ob der anstehenden, ihnen bewussten Entscheidung über Leben und Tod extremen psychischen Belastungen ausgesetzt waren.
Die durch die Unterernährung bewirkte Beeinträchtigung sämtlicher Körperfunktionen und Herabsetzung der körpereigenen Immunabwehr begünstigte zudem das Erkranken der Häftlinge an Infektionskrankheiten, zunächst an Fleckfieber, später vor allem Diphterie, Masern, Lungenentzündungen und Typhus, deren Auftreten ihrerseits durch die unzureichenden hygienischen Bedingungen und die gesamte Unterbringungssituation gefördert wurde.
Es wurden teils mehr als 360 Menschen auf engstem Raum in den Baracken zusammen gepfercht, die für rund 150 Häftlinge konzipiert waren und in denen es von Ungeziefer wie Flöhen und Wanzen wimmelte. Nicht jeder Häftling hatte ein eigenes Bett; in einer Vielzahl der Baracken mussten die Gefangenen auf mit lediglich etwas Stroh bedeckten Böden liegen. Auch die sanitären Anlagen waren völlig unzureichend. Für die Verrichtung der Notdurft standen keine angemessenen Einrichtungen zur Verfügung. Waschmöglichkeiten gab es so gut wie nicht. Allenfalls wurden die Häftlinge bei Minusgraden gezwungen, sich zum „Duschen“ mit Schnee abzureiben. Anschließend wurden sie gezwungen, nackt über Stunden in der Kälte zu verharren. Die Baracken waren nicht beheizt, sodass die Menschen ohnehin der Kälte des Winters nahezu schutzlos ausgeliefert waren. Dies begünstigte natürlich die Entstehung und rasche Verbreitung aller erdenklichen Krankheiten.
Und schließlich erlitten die Gefangenen täglich eine grausame und menschenverachtende Behandlung durch das KZ-Personal. Das System von Terror und Willkür im Lager war beinahe grenzenlos und ohne jede Gnade. Pausenlos waren die in jeder Hinsicht entrechteten Gefangenen den brutalen Schikanen von SS-Leuten ausgesetzt. So wurden etwa Häftlinge gezielt durch die Postenkette oder in die „Neutrale Zone“ getrieben und dann wegen angeblichen Fluchtversuchs erschossen. Diese willkürlichen Tötungen wurden anschließend als „Erschießungen auf der Flucht“ oder „natürliche Todesfälle“ getarnt.
Angeführt von dem damaligen Lagerkommandanten Loritz, der als selbstherrlich, brutal und korrupt galt, übten seine teilweise ebenso brutalen Untergebenen einen schikanösen Drill auf die Gefangenen aus. Es gab stundenlange Stehappelle bei Wind, Regen und Kälte. Geringfügige Verletzungen der strengen Lagerordnung – es reichte oft ein aus Sicht der Aufseher unzureichender Bettenbau – wurden mit unverhältnismäßigen Strafen belegt: Arreste, Verbringen in Isolierzellen, stundenlanges Stehen in unbequemer Haltung vor dem Tor, der sog. „Sachsengruß“. Auch Prügelstrafen, die vor aller Augen auf dem Appellplatz vollzogen wurden, waren an der Tagesordnung, auch unter der späteren Lagerführung Kaindls. Wer einen Fluchtversuch unternommen hatte, musste damit rechnen, an einem dafür auf dem Appellplatz errichteten Galgen erhängt zu werden. Zudem wurde auch nach Beendigung der Aktion „14 f 14“ die Genickschussanlage regelmäßig für Erschießungen genutzt, etwa für die Erschießung von 96 jüdischen Häftlingen und 154 Mitgliedern der jüdischen Gemeinde Berlin Ende Mai 1942, bei der es sich um eine Racheaktion für das Attentat auf Reinhard Heydrich handelte, sowie von über 100 als homosexuell registrierten Häftlingen im September 1942. Beide Erschießungen wurden wiederum als „Erschießungen auf der Flucht“ bezeichnet.
Wer sich besonders unbeliebt gemacht hatte, musste mit seiner Verlegung in die sogenannte Strafkompanie rechnen. Aus dieser wurde das sogenannte „Schuhläuferkommando“ gebildet, dessen Aufgabe es war, für einen nahegelegenen SS-Betrieb Sohlenmaterial für Militärstiefel zu testen. Auf der eigens rund um den Appellplatz eingerichteten, mit verschiedenen Belägen versehenen Laufstrecke mussten diese Häftlinge von morgens bis abends mit unpassendem Schuhwerk und mit Gepäck beladen im Kreis laufen, bis zu 40 km am Tag. Wer dabei entkräftet zusammenbrach, wurde in der Regel sofort erschossen.
Doch nicht allen Häftlingen ging es gleich schlecht. Es gab im Lager festgefügte Hierarchien unter den Häftlingen. Die beste Behandlung durch die SS genossen Kriminelle deutscher Nationalität und politische Häftlinge. Sie wurden auch häufig als Hilfsaufseher, sog. „Kapos“, eingesetzt. Um ihre Privilegien nicht zu verlieren, taten sie sich oftmals durch besondere Brutalität gegenüber ihren Mithäftlingen hervor. Sie waren in den Baracken im vorderen Teil des Lagers untergebracht und lebten unter vergleichsweise erträglichen Bedingungen; ihre Baracken waren weniger dicht belegt und sie hatten häufig leichtere Arbeiten zu verrichten. Zudem hatten diese Häftlinge durch ein Prämiensystem, welches ihnen aufgrund ihrer Funktionen im Lager bzw. den Werkstätten zugutekam, die Möglichkeit, sich mehr Verpflegung zu beschaffen.
Ganz anders ging es in den Baracken des hinteren Lagerbereichs zu, in dem im gesamten Tatzeitraum die geschilderten lebensfeindlichen Bedingungen herrschten. Dort waren die Häftlinge untergebracht, die aus Sicht der SS am untersten Ende der Hierarchie standen. Hierzu gehörten unter anderem Angehörige der Sinti und Roma, Ukrainer, Polen und französische Widerstandskämpfer.
Die ebenfalls zu dieser Gruppe gehörenden jüdischen Häftlinge wurden in der Absicht, die im Reichsgebiet befindlichen Lager „judenfrei“ zu halten, nach und nach bis Oktober 1942 in Lager außerhalb des Reichsgebiets zum Zwecke ihrer Vernichtung verlegt.
Während die SS-Führung ursprünglich noch davon ausging, dass es einen quasi unendlichen Nachschub an Arbeitskräften aus den eroberten Gebieten geben werde, änderte sich dies im weiteren Verlauf des Krieges mit dem beginnenden Rückzug der Wehrmacht im Osten. Zugleich wurde es zunehmend oberste Priorität für das KZ-System, die Arbeitskraft der Gefangenen für kriegswichtige Arbeiten, insbesondere für die stetig steigende Rüstungsproduktion, auszunutzen. Die tägliche Arbeitszeit wurde daher auf 14 Stunden erhöht. Das Ziel, die Gefangenen in der Rüstungsindustrie einzusetzen, überlagerte zusehends die judenfeindlichen und rassenideologischen Ziele. Nunmehr sollten nach der Vorstellung der SS-Führung auch Häftlinge, die ursprünglich unmittelbar in den Konzentrationslagern außerhalb des Gebiets des deutschen Reichs vernichtet werden sollten, zunächst noch zum Arbeitseinsatz gezwungen werden. Zu diesem Zweck wurden auch wieder jüdische Häftlinge in Konzentrationslager im Reichsgebiet und so auch nach Sachsenhausen überführt.
Nachdem Heinrich Himmler noch im Jahre 1944 die Überstellung von weiteren 200.000 Jüdinnen und Juden in die Konzentrationslager angeordnet hatte, um sie zunächst zur Zwangsarbeit bei „kriegswichtigen Aufgaben“ einzusetzen, bevor sie getötet würden, stieg die Zahl der in Sachsenhausen inhaftierten Juden noch einmal signifikant an, und zwar von etwa 2.600 im Sommer 1944 auf knapp 11.100 zum Jahresbeginn 1945.
Im Sommer 1944 kam es zudem zur Räumung vieler östlicher Lager, insbesondere der drei großen Konzentrationslager Riga, Kauen und Vaivara. Aufgrund der näher rückenden Front entschied die Führungsebene des NS-Regimes, die Gefangenen von dort in andere Lager des Reiches zu verlegen. Hierfür diente das Konzentrationslager Sachsenhausen sowohl als Zielort als auch als Drehscheibe für den Weitertransport in andere Lager.
Nach der Niederschlagung des Warschauer Aufstandes wurden zudem im August und September 1944 etwa 6.000 Häftlinge von dort nach Sachsenhausen deportiert. Aus dem aufgelösten KZ Herzogenbusch wurden zwischen September und Oktober 1944 etwa 3.000 Häftlinge nach Sachsenhausen verbracht. Am 1. Oktober 1944 traf ein Transport mit rund 1.400 Häftlingen aus den geräumten KZ Riga in Sachsenhausen ein. Hinzu kamen rund 11.800 zivile Zwangsarbeiter, sog. Ostarbeiter, die aus der Sowjetunion stammten. Dadurch kam es zu einem so massiven Anstieg der Häftlingszahlen, dass Richard Glücks den Befehl an die Lagerkommandanten erteilte, dass arbeitsunfähige jüdische Häftlinge nunmehr wiederum nach Auschwitz zu deportieren und dort zu vernichten seien. Dies scheiterte jedoch daran, dass es nach einem Aufstand des dortigen Häftlings-Sonderkommandos im November 1944 zu einem Vernichtungsstopp in den Gaskammern in Auschwitz-Birkenau kam, sodass Massendeportationen dorthin nicht mehr möglich waren.
Trotz zahlreicher „Maßnahmen“ der Lagerleitung war das Konzentrationslager Sachsenhausen spätestens ab September 1944 in gravierendem Maße überfüllt. Im Januar 1945 befanden sich rund 24.000 Häftlinge allein im Hauptlager Sachsenhausen, insgesamt befanden sich rund 66.000 Häftlinge in dem Lagerkomplex einschließlich der Außenlager. Die Lagerleitung meldete wiederholt an das SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt, dass die Kapazitätsgrenze des Lagers weit überschritten sei. Daraufhin erhielten die Lagerkommandanten die Erlaubnis, die arbeitsunfähigen Menschen systematisch zu vernichten, wobei ihnen die Wahl der Tötungsmethode selbst überlassen wurde. Hierdurch sollte der endgültige Kollaps der Lager abgewendet werden. Das SS-WVHA versorgte die vielfach bereits geschwächten Häftlinge zudem weder mit ausreichend Kleidung – diese war ohnehin aufgrund der sich zusehends verschlechternden Kriegssituation kaum noch vorhanden und es fehlte insbesondere an Winterbekleidung –, Nahrung oder Medikamenten. Da arbeitsunfähige Häftlinge für die Rüstungsindustrie nicht mehr von Interesse waren, sollten sie nicht weiter versorgt werden und das Lager nicht zusätzlich belasten. Jüdische Häftlinge wurden medizinisch von vornherein nicht versorgt. Häftlinge, bei denen nicht zu erwarten war, dass sie binnen kurzer Zeit wieder würden arbeiten können und solche, die sich mit einer Krankheit infiziert hatten, wurden regelmäßig durch den Lagerarzt Baumkötter durch Phenolinjektionen getötet.
Arbeitsunfähige Häftlinge, die zuvor in Außenlagern gearbeitet hatten, wurden etwa ab Mitte 1944 zurück in das Hauptlager transportiert. Dort wurden sog. Sterbezonen eingerichtet. Hierbei handelte es sich um Baracken, in denen diese Häftlinge isoliert und bis zu ihrem Tod sich selbst überlassen wurden.
Infolge dieser Lebensverhältnisse kamen in Sachsenhausen während der Dienstzeit des Angeklagten vermutlich über 10.000 Menschen ums Leben, allein zwischen Dezember 1944 und Januar 1945 mindestens 2.000.
Endzeitverbrechen 1945
Im Herbst 1944 rückten alliierte Truppen von Osten wie von Westen immer näher und hatten teilweise bereits das Reichsgebiet erreicht. Dies führte dazu, dass eine Vielzahl von Konzentrationslagern ins Innere des Reiches verlegt werden mussten. Ein geordneter Abtransport der Häftlinge kam für die meisten Lager nicht mehr in Betracht, da hierfür angesichts der schnell näher rückenden Front, insbesondere der Roten Armee von Osten her, Zeit und Ressourcen fehlten. Während die Räumung in den westlichen Konzentrationslagern in Frankreich und den Niederlanden ab September 1944 noch relativ geordnet erfolgte, war sie in den östlichen Konzentrationslagern, wie etwa in Stutthof und Auschwitz, überstürzt und chaotisch. Dies vor Augen bereitete die SS-Führung daher ab Ende 1944 systematisch die „Evakuierung“ des Lagers Sachsenhausen vor.
Bereits im Spätherbst 1944 hatte Heinrich Himmler die Anweisung erteilt, bei Annäherung der Roten Armee auf seinen Befehl (sog. Alarmstufe „Scharnhorst“) alle Häftlinge in Sachsenhausen, also zum damaligen Zeitpunkt etwa 66.000 Menschen, zu ermorden Kein Häftling sollte die Befreiung überleben und alle Spuren der Gräueltaten beseitigt werden. Dieser Plan erwies sich allerdings schon deshalb als undurchführbar, weil es zu diesem Zeitpunkt bereits zu wenig Munition gab, um alle Häftlinge zu erschießen und deren Vergasung erschien zu zeitaufwändig. Vor allem aber war die SS-Führung vor das Problem gestellt, dass die Leichen der Getöteten nicht hätten verbrannt werden können, da die Kapazität der Krematoriumsöfen für die Beseitigung der ohnehin infolge der Lebensbedingungen täglich sterbenden Menschen kaum ausreichte. Die Beseitigung der Leichen war aus Sicht der SS-Führung indes elementar, da diese als offensichtliche Spuren des Massenmords nicht bei der Befreiung des Lagers durch die feindlichen Truppen aufgefunden werden sollten. Sogar die – ebenfalls technisch nicht durchführbare – Sprengung des gesamten Lagerkomplexes war zwischenzeitlich erwogen worden.
Deshalb verabredeten sich SS-Führung und Lagerleitung, bei Ausrufung der Alarmstufe die Liquidierungen zunächst auf bestimmter Opfergruppen zu beschränken, nämlich auf arbeits- und gehunfähige Häftlinge, auf Juden sowie auf solche Häftlinge, die die Lagerleitung aufgrund ihrer Gesinnung für besonders gefährlich hielt. Arbeitsunfähige, aber noch transportfähige Häftlinge sollten in andere Konzentrationslager überführt und dort vernichtet werden. Die noch arbeitsfähigen Häftlinge sollten zunächst im Lager verbleiben.
Nachdem die Rote Armee die Oder überschritten hatte, rief Himmlers Feldkommandostelle am 31. Januar 1945 die Alarmstufe „Scharnhorst“ aus. Noch in der gleichen Nacht begannen systematische Erschießungen der als gefährlich angesehenen Häftlinge; am folgenden Tag wurde der Befehl auch im Außenlager Lieberose umgesetzt. Gleichzeitig intensivierten die SS-Ärzte in den Häftlingsrevieren im Hauptlager die Selektionen von Kranken und Gehunfähigen, welche die geplante „Evakuierung“ aufgehalten hätten, und töteten diese überwiegend mittels Giftinjektionen.
Zur Unterstützung dieser Tötungsaktion war auch der vormalige Leiter der Gaskammern in Auschwitz-Birkenau, Otto Moll, mit einem „Spezialistenteam“ – einem Trupp erfahrener SS-Männer – nach Sachsenhausen gekommen. Otto Moll war bekannt für seine Brutalität und seine umfassende „Expertise“ bei der massenhaften Ermordung von Häftlingen und der Leichenbeseitigung. Er übernahm mit seinem Trupp in Sachsenhausen daher einerseits die Durchführung gezielter Massentötungen, suchte aber auch nach Möglichkeiten, in der Nähe des Hauptlagers unbemerkt weitere Leichen zu verbrennen – letztlich allerdings ohne Erfolg.
Zu den ersten Taten des „Sonderkommandos Moll“ gehörte in der Nacht zum 2. Februar 1945 die geplante Erschießung von etwa 125 als gefährlich eingestuften Häftlingen. Diese „Aktion“, bei der die gesamte SS-Wachmannschaft in Alarmbereitschaft war, musste jedoch abgebrochen werden, nachdem der Fluchtversuch mehrerer Häftlinge in einer wilden Schießerei geendet hatte, bei der versehentlich auch ein SS-Mann getötet wurde. Gleichwohl wurden bis zum 17./18. Februar 1945 massenhaft kranke und arbeitsunfähige Häftlinge ermordet, ganz überwiegend in der Genickschussanlage in der „Station Z“, teilweise aber auch durch Vergasung, wobei auch hier weiterhin ärztliche Untersuchungen inszeniert wurden.
Im Verlaufe weniger Wochen wurden Anfang 1945 so insgesamt etwa 4.000 Menschen ermordet. Davon sind wiederum mindestens 2.600 Todesopfer allein in der ersten Februarhälfte und allein im Hauptlager Sachsenhausen umgekommen.
Räumung des Konzentrationslagers
Bereits am 2. Februar 1945 hatte Lagerkommandant Kaindl den sog. Befehl „Sonnenburg“ erlassen, der die Räumung des gesamten Lagers vorbereiten sollte. Um zu verhindern, dass Gefangene noch lebend in die Hände der alliierten Truppen geraten, sollten bei Auslösung des Stichwortes die noch verbliebenen ca. 30.000 Häftlinge in Kolonnen von jeweils 2.500 Personen nach Nordwesten – über Wittstock und Parchim – in Richtung des Konzentrationslagers Neuengamme bei Hamburg in Marsch gesetzt werden
Der Befehl wurde schließlich in den Morgenstunden des 21. April 1945 unter menschenunwürdigen Bedingungen umgesetzt. Winterbekleidung hatten nur die wenigsten Häftlinge. Nur die ersten Kolonnen erhielten einige Lebensmittel. Viele Häftlinge, die am Tag zwischen 20 und 40 Kilometer marschieren mussten, starben bei nasskaltem Wetter an Entkräftung. Von den Kommandoführern der jeweiligen Kolonnen waren Schießbefehle gegen alle marschunfähigen Häftlinge erteilt worden. Gefangene, die zu langsam gingen oder nicht mehr weiterkonnten, wurden daher von den SS-Leuten, die den Marsch bewachten, erschossen. Die Gefangenen aus den nachfolgenden Kolonnen sahen die erschossenen und vor Erschöpfung gestorbenen Häftlinge am Wegrand oder in Gräben liegen. Mitarbeiter des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz verteilten auf den Märschen Lebensmittel-Pakete an die Häftlinge und retteten somit viele vor dem Hungertod. Trotzdem starben auf diesem Todesmarsch noch einmal Tausende von Häftlingen.
Im Belower Wald, dem Stadtforst von Wittstock/Dosse, wurden ab dem 23. April 1945 etwa 18.000 Häftlinge zusammengezogen, die dort bis zum 29. April 1945 lagerten. Die überlebenden Häftlinge erreichten anschließend auf unterschiedlichen Wegen den Raum zwischen Parchim und Schwerin, wo sie, inzwischen von ihren SS-Bewachern verlassen, auf Einheiten der Roten Armee und der US Army trafen und befreit wurden.
Am 22. April 1945 befreiten Einheiten der sowjetischen und polnischen Armee schließlich die etwa 3.000 im Lager zurückgelassenen Kranken. 300 ehemalige Häftlinge überlebten die Befreiung nicht, sie starben noch vor Ort an den Folgen der KZ-Haft und wurden in sechs Massengräbern an der Lagermauer im Bereich des Krankenreviers bestattet.
Opferzahlen
Zwischen 1939 und 1945 sind im Konzentrationslager Sachsenhausen etwa 30.000 bis 40.000 Menschen ums Leben gekommen. Hiervon sind über 20.000 Opfer namentlich bekannt und im Totenbuch Sachsenhausen aufgenommen worden.
Im Rahmen der Aktion „14 f 14“ sind allein zwischen Juli 1942 und September 1942 – und somit während der Dienstzeit des Angeklagten – mindestens 300 sowjetische Kriegsgefangene durch Genickschuss in der Genickschussanlage ermordet worden.
Die tatsächliche Gesamtzahl der durch Vergasung in Sachsenhausen ermordeten Menschen ist nicht feststellbar. Es ist aber davon auszugehen, dass zwischen Mitte 1943 und Dezember 1944 auf diese Weise mindestens 3.500 Menschen in der stationären Gaskammer getötet wurden.
Infolge der oben geschilderten Lebensverhältnisse kamen in Sachsenhausen während der Dienstzeit des Angeklagten vermutlich über 10.000 Menschen ums Leben, allein zwischen Dezember 1944 und Januar 1945 waren es aber mindestens 2.000.
Im Verlaufe weniger Wochen wurden Anfang 1945 insgesamt über 4.000 Kranke bzw. angeblich gefährliche Häftlinge getötet, und zwar überwiegend in der Genickschussanlage oder in geringerem Umfang durch Vergasung. Davon sind mindestens 2.600 Todesopfer allein in der ersten Februarhälfte im Hauptlager umgekommen.
In Sachsenhausen getötete Angehörige von Nebenklägerinnen und Nebenklägern
Unter den Menschen, die unter den geschilderten lebensfeindlichen Haftbedingungen ums Leben kamen, waren auch Angehörige der Nebenkläger:
(…), Vater des gleichnamigen Nebenklägers, wurde am 19. November 1942 in Holland als politischer Häftling von der Gestapo festgenommen. Er wurde fortan in verschiedenen Gefängnissen gefangen gehalten, unter anderem im KZ Herzogenbusch. Als sich die alliierten Truppen näherten, wurde der Vater des Nebenklägers schließlich mit anderen Männern am 8. September 1944 in das Hauptlager Sachsenhausen weiterdeportiert, wo er in den dort herrschenden lebensfeindlichen Umständen gefangen gehalten wurde. Er verstarb dort am 24. Januar 1945 in einer Sterbebaracke.
(…), Vater des Nebenklägers (…), wurde im Oktober 1942 in Frankreich aufgrund seiner Mitgliedschaft in der „Resistance“ von der Gestapo verhaftet. In einem Massentransport wurde er nach Sachsenhausen deportiert, wo er am 25. Januar 1943 eintraf und in den dort herrschenden lebensfeindlichen Umständen mindestens einige Tage gefangen gehalten wurde. Er wurde dann in das Außenlager Heinkel-Werke Oranienburg verlegt. Anfang Februar 1944 wurde er wieder in das Hauptlager zurück und zeitweise in das Revier vom Häftlingsblock 17 im sogenannten „Kleinen Lager“ verlegt. Er starb am 27. März 1944 im Häftlingsblock 59.
(…), Vater des Nebenklägers (…), wurde in Tunis als Widerstandskämpfer im Dezember 1942 verhaftet und nach Sachsenhausen deportiert, wo er am 7. April 1943 eintraf. Dort verblieb er jedenfalls bis zum 1. Juni 1943 und wurde anschließend im Juni oder Juli 1943 in das Außenlager Heinkel-Werke Oranienburg verlegt. Schließlich wurde er am 15. März 1944 nach zurück in das Krankenrevier im Hauptlager Sachsenhausen überstellt und in den dort herrschenden lebensfeindlichen Umständen gefangen gehalten, wo er am 23. März 1944 verstarb.
(…), Vater der Nebenklägerin (…), wurde 1942 als Angehöriger der Volksgruppe der Sinti in das Konzentrationslager Sachsenhausen deportiert und in den dort herrschenden lebensfeindlichen Umständen gefangen gehalten. Er verstarb dort am 8. Februar 1943.
(…), Vater der Nebenklägerin (…), war italienischer Staatsbürger, wurde aber 1929 in Frankreich eingebürgert. Nach der Räumung und Zerstörung der Altstadt von Marseille im Jahre 1943 wurde er nach Sachsenhausen verschleppt, wo er im Februar 1943 eintraf. Dort wurde er in den dort jedenfalls herrschenden lebensfeindlichen Umständen im Block 24 gefangen gehalten. Er verstarb dort im Juni 1944.
Versuchte Tötung von Nebenklägern
Unter den geschilderten lebensfeindlichen Bedingungen wurden nachfolgende Nebenkläger im Konzentrationslager Sachsenhausen gefangen gehalten, die jedoch die Gefangenschaft trotz der dort herrschenden Umstände überlebten:
Der Nebenkläger (…) wurde in Krakau geboren. Als die deutsche Wehrmacht und SS „Aktionen“ durchführten, um die Stadt „judenfrei“ zu machen, floh er mit seiner Familie nach Sosnovic. Im Jahr 1943 wurden er und seine Familie jedoch erst in ein Ghetto getrieben und dann nach Auschwitz deportiert.
Der Nebenkläger (…) wurde nahe Krakau geboren und kam, als die deutsche Wehrmacht und SS groß angelegte „Aktionen“ durchführten, um die Stadt „judenfrei“ zu machen, mit seiner Familie in ein Ghetto in Sosnovic. Im Jahr 1943 wurden der damals 13jährige Nebenkläger und sein Vater nach Auschwitz deportiert, wo sein Vater unmittelbar in der Gaskammer ermordet wurde.
Der Nebenkläger (…) wurde in Bedzin nahe Krakau geboren und kam, als die deutsche Wehrmacht und SS groß angelegte „Aktionen“ durchführten, um die Stadt „judenfrei“ zu machen, mit seiner Familie in ein Ghetto in Bedzin. Nachdem bereits seine Mutter nach Auschwitz deportiert worden war, wurde 1943 auch der damals 11jährige Nebenkläger mit weiteren Familienangehörigen nach Auschwitz deportiert.
Der Nebenkläger (…) wurde in Bedzin nahe Krakau geboren und kam, als die deutsche Wehrmacht und SS groß angelegte „Aktionen“ durchführten, um die Stadt „judenfrei“ zu machen, mit seiner Familie in ein Ghetto in Bedzin. 1943 auch der damals gerade 16jährige Nebenkläger mit seiner Familie nach Auschwitz deportiert.
Von dort wurden alle vier Nebenkläger mit weiteren 15 jüdischen Kindern am 13. August 1943 auf Anforderung des Lagerarztes Baumkötter nach Sachsenhausen transportiert, um pseudo-medizinische Experimente an ihnen durchzuführen. Die Kinder wurden mit Hepatitis infiziert, mussten schmerzhafte Operationen über sich ergehen lassen und bekamen Flüssigkeiten über eine Magensonde eingeführt. Die Nebenkläger überlebten die Gefangenschaft im Konzentrationslager Sachsenhausen trotz der dort herrschenden lebensfeindlichen Umstände und den an ihnen durchgeführten Experimenten. Sie mussten sich am 21. April 1945 mit anderen Gefangenen aus dem Hauptlager Sachsenhausen auf den sog. „Todesmarsch“ begeben, auf dem sie am 3. Mai 1945 bei Lübeck von der britischen Armee befreit wurden. Die meisten ihrer Familienangehörigen haben den Holocaust nicht überlebt.
Der Nebenkläger (…) wuchs in Zilina, einer Stadt in der heutigen Slowakei, auf. 1942 wurde er, damals 16jährig, aufgrund seines jüdischen Glaubens ebenso wie sein Bruder verhaftet und in eine Holzbaracke gesperrt, wo katastrophale Umstände herrschten. Er wurde noch im selben Jahr in das KZ Sered verschleppt; seine Eltern waren zu dieser Zeit bereits nach Auschwitz bzw. Birkenau deportiert worden. Nach einer langen Fahrt in einem Waggon, in dem es weder Wasser noch Nahrung gab, traf er am 7. Dezember 1944 in Sachsenhausen ein. Er wurde kurz darauf in das Außenlager Heinkel-Werke Oranienburg verlegt und schließlich wieder in das Hauptlager zurückverlegt. Er überlebte die Gefangenschaft im Konzentrationslager Sachsenhausen trotz der dort herrschenden lebensfeindlichen Umstände. Vom Hauptlager aus musste er sich am 21. April 1945 auf den sog. „Todesmarsch“ begeben, auf dem er am 5. Mai 1945 in der Nähe von Schwerin von der US-Army befreit wurde. Seine übrigen Familienmitglieder verstarben.
Der Nebenkläger (…) wurde nach der Niederschlagung des Warschauer Aufstands im August 1944 mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder nach Sachsenhausen verbracht. Seine Mutter und sein Bruder wurden von dort aus direkt weiter ins Reichsinnere zur Zwangsarbeit deportiert. Der Nebenkläger selbst verblieb im Hauptlager Sachsenhausen, wo er in einer Schuhfabrik arbeitete. Er überlebte die Gefangenschaft im Konzentrationslager trotz der dort herrschenden lebensfeindlichen Umstände. Er musste sich am 20. April 1945 auf den sog. „Todesmarsch“ begeben, auf dem er am 3. Mai 1945 von der US-Army befreit wurde.
Der Nebenkläger (…) traf am 23. Januar 1943 in Sachsenhausen ein und wurde dort einige Wochen gefangen gehalten. Er musste sodann in den Heinkel-Werken Oranienburg arbeiten. Anfang Februar 1945 musste er zunächst zurück ins Hauptlager Sachsenhausen marschieren, wo er die Gefangenschaft trotz der dort herrschenden lebensfeindlichen Umstände überlebte. Von dort aus musste er sich auf den sog. „Todesmarsch“ begeben, auf dem er am 4. Mai 1945 südöstlich von Schwerin befreit wurde.
(…), selbst Nebenkläger, kam als junger Leistungssportler aus der Slowakei im Dezember 1944 nach Sachsenhausen, wo er als „Schuhläufer“ eingesetzt war und die Gefangenschaft im Konzentrationslager Sachsenhausen trotz der dort herrschenden lebensfeindlichen Umstände und zeitweiliger Unterbringung im Krankenrevier überlebte. Er wurde schließlich im Februar 1945 zunächst in das Konzentrationslager Bergen-Belsen, und sodann in das Konzentrationslager Dachau deportiert, wo er Anfang Mai 1945 von der US-Army befreit wurde.
(…), selbst bis zu seinem Tod im Laufe der Hauptverhandlung Nebenkläger, traf am 27. November 1944 in Sachsenhausen ein, wo er die Gefangenschaft trotz der dort herrschenden lebensfeindlichen Umstände überlebte. Am 21. Dezember 1944 wurde er in das Außenlager Lieberose verlegt. Von dort aus musste er sich bei der Räumung des Lagers am 2. Februar 1945 auf den sog. „Todesmarsch“ in das Hauptlager Sachsenhausen begeben. Von dort wurde er sodann am 14. Februar 1945 in das KZ Mauthausen deportiert, wo er im Mai 1945 von der US-Army befreit wurde.
Bewusste und billigende Inkaufnahme des Todes von Gefangenen
Sowohl die SS-Führung als auch die Lagerleitung gestalteten die Lebensbedingungen im gesamten Konzentrationslager Sachsenhausen bewusst lebensfeindlich. Sie wussten, dass die Menschen vor ihrem Tod langandauernde körperliche und seelische Schmerzen und Qualen erlitten und dass die Lebensverhältnisse im Lager innerhalb eines überschaubaren Zeitraums unausweichlich zum Tod der Insassen führen würden. Dies betraf insbesondere die in der Hierarchie weit unten stehenden, spätestens ab September 1944 und bis zur Befreiung des Lagers am 22. April 1945 alle Häftlinge. Die Lebensbedingungen waren dabei so gestaltet, dass in dieser Zeit die Häftlinge vor ihrem Tod erhebliche körperliche und seelische Qualen erlitten, die für eine bloße Tötung nicht erforderlich gewesen wären.
Die SS-Führung hatte zwar ein Interesse daran, zunächst die Arbeitskraft der meisten, nicht sofort zur Tötung bestimmten Häftlinge auszunutzen. An deren Überleben war sie insofern aber nur vorübergehend interessiert. weil sie den jeweiligen Gefangenen dann, wenn er aus ihrer Sicht nicht mehr arbeitsfähig war, bei der Zwangsarbeit durch andere Gefangene ersetzte, wobei man ohnehin anfangs davon ausging, dass es einen schier unendlichen Nachschub an Häftlingen aus den Ostgebieten geben werde. Weil arbeitsunfähige Häftlinge aus Sicht der Lagerleitung daher lediglich eine Last waren, hatten auch diese Menschenleben im Lagersystem spätestens dann keinen Wert mehr.
Ebenso setzte die Lagerleitung durch die SS-Führung angeordnete systematische Vernichtungsaktionen um. Hierdurch sollte das angestrebte Ziel, Arbeitsunfähige, Kranke, sowjetische Gefangene und andere unliebsame „Volksschädlinge“ in großer Zahl zu töten, erreicht werden. Zu diesen „Aktionen“ zählte insbesondere die Aktion „14 f 14“ sowie die weiteren Massenmordaktionen durch Genickschüsse und Vergasungen, insbesondere in der Endzeit. Um Aufstände und Fluchtversuche von vornherein zu unterbinden, kam ihnen dabei darauf an, den Häftlingen ihre bevorstehende Tötung so lange wie möglich zu verheimlichen. Den Ausführenden war zudem bewusst, dass die Vergasung mit „Zyklon B“ mit unvorstellbaren körperlichen und seelischen Qualen einherging.
Die SS-Führung wusste schließlich, dass sie sich bei der Erteilung der Befehle darauf verlassen konnte, dass ihre Anordnungen aufgrund der strengen Befehlshierarchie ausgeführt werden würden und aufgrund der militärischen Organisation des Konzentrationslagers durch dessen Wachleute sicher umgesetzt werden würden. Dabei stütze sie sich nicht nur auf die SS-Leute, die konkrete Tötungen vornahmen. Entscheidend war vielmehr das Wissen darum, auf das gesamte SS-Personal einschließlich des Wachpersonals zurückgreifen zu können, womit ein reibungsloser Betrieb des Konzentrationslagers jederzeit gewährleistet war.
Der Angeklagte im Konzentrationslager Sachsenhausen
Dem Angeklagten oblag als SS-Wachmann die Sicherung des Lagers und damit als Teil des SS- Totenkopf-Sturmbanns bzw. SS-Totenkopf-Wachbataillons die Bewachung der deportierten Häftlinge. Er war mit einem Karabiner bewaffnet und trug die Uniform der Waffen-SS mit dem Totenkopf am Kragenspiegel. Er war im Rahmen des rotierenden Wachdienstes mit allen Aufgaben der Wachmannschaften vertraut und für diese abwechselnd nach dem jeweiligen Dienstplan eingeteilt. Zu seinem dienstlichen Werdegang hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:
Spätestens im Oktober 1941 wurde die 9. Kompanie in Sachsenhausen aufgestellt, die zunächst ausschließlich als Ausbildungseinheit für die damals 360 neu rekrutierten „Volksdeutschen“, zu denen auch der Angeklagte gehörte, diente. Abgesehen von dem Kompanieführer sowie dessen Stellvertreter besaßen die Rekruten den Dienstgrad eines SS-Schützen. Das Kommando über die 9. Kompanie übernahm im Januar 1942 Rudolf Schwitters, der auf diesem Posten bis Januar 1943 verblieb und als direkter Vorgesetzter den Dienstalltag des Angeklagten und der anderen Rekruten prägte:
Rudolf Schwitters, bei Übernahme der Kompanieführung SS-Untersturmführer (später Obersturmführer), war als „fanatischer SS-Führer“ charakterisierter überzeugter Nationalsozialist, diente ab 1936 im KZ Sachsenhausen und nahm – gemeinsam mit Gustav Wegner – als Angehöriger der SS-Totenkopfverbände an den Überfällen auf Polen 1939 und Frankreich 1940 teil. Mit der Übernahme der 9. Kompanie des SS-Totenkopfsturmbanns Sachsenhausen wurde Schwitters nicht nur Ende Januar 1942 in das SS-Führerkorps aufgenommen, sondern erhielt noch im selben Jahr das Kriegsverdienstkreuz II. Klasse mit Schwertern. Dabei handelte es sich um eine Auszeichnung für Männer, die sich an Verbrechen des NS-Regimes beteiligt und aus Sicht der Führung „bewährt“ hatten. Im Fall von Schwitters ist davon auszugehen, dass die Ehrung unter der Chiffre „Durchführung von kriegswichtigen Sonderaufgaben“ im Zusammenhang mit der Ermordung von sowjetischen Kriegsgefangenen im KZ Sachsenhausen stand.
In der Ausbildungskompanie wurden während der zwölfwöchigen Grundausbildung der Rekruten Schulungen durchgeführt, insbesondere mit regelmäßigem Deutschunterricht, um die SS-Rekruten im Anschluss in den regulären Dienst mit allen erforderlichen Wachaufgaben im Konzentrationslager zu überführen. Parallel fanden Vorträge zur ideologischen Bildung statt. Mit Abschluss der Ausbildung der „volksdeutschen“ Rekruten spätestens zum 19. Januar 1942 war die 9. Kompanie als nunmehr reguläre Wachkompanie auf eine durchschnittliche Stärke von 125 Mann gebracht worden. Von nun an begann für alle Rekruten der reguläre Dienst auf sämtlichen Einsatzposten des SS-Wachbataillons.
Während einzelne SS-Rekruten im Verlauf der Ausbildung ausgeschieden waren, verblieb der Angeklagte ohne Unterbrechung vom 23. Oktober 1941 bis zum 30. Januar 1943 durchgehend in der 9. Kompanie.
Im Zuge einer personellen Neuordnung wurden 1943 auch die Kompanien neu nummeriert. Bisherige SS-Angehörige der 9. und 8. Kompanie wurden im Februar 1943 in die nunmehrige 4. Kompanie übernommen, so auch der Angeklagte. Im Zuge dieser organisatorischen Umstellung des SS-Totenkopf-Wachbataillons übernahm SS-Obersturmführer Fritz Petri die Führung der 4. Kompanie. Auch er war langjähriges Mitglied der Waffen-SS.
Mit der Fusion von Kompanien unter Verwendung von erfahrenem KZ-Personal war zugleich die Zusammensetzung der Kompanieangehörigen deutlich heterogener als noch in der 9. Kompanie.
Nunmehr waren Kompaniemitglieder nicht nur neu rekrutierte „Volksdeutsche“, sondern auch langgediente, gewaltsozialisierte wie auch ideologisierte SS-Mitglieder. Hierzu gehörte mittlerweile auch der Angeklagte, der 1943 bereits zum Kernpersonal des Wachbataillons zählte. Vermutlich erfolgte zu dieser Zeit auch eine erste Beförderung des Angeklagten zum SS-Sturmmann. Neben insbesondere der 3. Kompanie wurde auch die 4. Kompanie zunehmend für „Sonderaufgaben“, wie etwa die Beteiligung an Exekutionen, einbezogen und bildete eine zentrale Einheit bei der Bewachung des Hauptlagers.
Mutmaßlich Mitte 1943, spätestens aber im Jahr 1944 wurde der Angeklagte zur 3. Kompanie versetzt. Der genaue Zeitpunkt ließ sich heute nicht mehr feststellen. Während dieser Zeit wurde der Angeklagte mit Wirkung vom 1. Januar 1944 auch weiter zum SS-Rottenführer befördert. Damit übte er nunmehr selbst den Befehl über einen kleinen Trupp, die Rotte, aus.
Kompanieführer dieser sog. „Ehrenkompanie“ war wiederum Rudolf Schwitters. Daneben hatte unter anderem SS-Oberscharführer Heinz Sorge – der wie der Angeklagte zunächst von der 9. zur 4. Kompanie und anschließend von der 4. zur 3. Kompanie versetzt worden war – ab August 1943 bis Juni 1944 eine zentrale Position in der Kompanie als Zugführer inne, vermutlich war er auch der Zugführer des Angeklagten. Sorge hatte sich freiwillig zur Leibstandarte SS „Adolf Hitler“ gemeldet und gehörte dem SS-Totenkopfsturmbann Sachsenhausen ab 1941 an. Daneben gehörten der 3. Kompanie unterhalb der Führungsebene Personen mit massiven Gewalterfahrungen an, wobei es große personelle Überschneidungen von Teilen der Kompanien über mehrere Jahre gab. Mitglieder dieser Kompanie waren zuvor in diversen Feldeinheiten der SS-Division „Totenkopf“ an Einsätzen in Polen, Frankreich und der Sowjetunion und der Ermordung mehrerer 10.000 Menschen beteiligt gewesen. Wie die 4. Kompanie war auch die 3. Kompanie häufig an weiteren Gewalttaten beteiligt.
Vom 5. Juni bis 31. August 1944 gehörte der Angeklagte der 6. Kompanie an. In dieser Zeit wurden tausende Wehrmachtssoldaten in den SS-Totenkopfsturmbannen bzw. Wachbataillonen in den Dienst der Konzentrationslager gestellt, auch in Sachsenhausen. So wurde in der 6. Kompanie ein vormaliger Wehrmachtsoffizier (Bruno Oleschkewitz) als neuer Kompanieführer eingesetzt. Darüber hinaus waren zahlreiche weitere Kompanieangehörige zuvor bei Einsätzen der Wehrmacht u.a. in Polen, Dänemark, Belgien und der Sowjetunion beteiligt gewesen. Im September 1944 stellten sie auch im KZ Sachsenhausen über 40 % der Wachmannschaften. Langjährige Angehörige der KZ Wachmannschaften übernahmen daher insbesondere durch den gemeinsamen Dienst mit den Wehrmachtssoldaten eine Anleitungsfunktion. Da der Angeklagte als SS-Rottenführer zu diesem Zeitpunkt den notwendigen Dienstrang zur Ausbildung und Einarbeitung der neuen KZ-Wachmannschaften besaß, ist anzunehmen, dass auch er insoweit eine Anleitungsfunktion übernahm.
Zwischen dem 1. September 1944 und dem 5. Dezember 1944 – insoweit nicht anklagegegenständlich – diente der Angeklagte in der 11. Kompanie in dem in Berlin-Haselhorst gelegenen Außenlager des KZ Sachsenhausen. In dem Außenlager befanden sich im September 1944 rund 1.100 Häftlinge, unter ihnen auch viele Jüdinnen und Juden aus Ungarn, die im Rahmen der „Ungarnaktion“ verschleppt und die teils aus dem Hauptlager Sachsenhausen, teils aber auch aus dem KZ Ravensbrück, dorthin deportiert worden waren. Die Häftlinge wurden in dem Außenlager zur Zwangsarbeit bei den Siemens-Schuckertwerken sowie für Bau- und Entladearbeiten eingesetzt.
Nach seiner Rückkehr in das Hauptlager am 6. Dezember 1944 wurde der Angeklagte der 1. Kompanie zugeteilt, wo er bis zum 18. Februar 1945 verblieb. Die 1. Kompanie stand im Dezember 1944 unter der Führung eines SS-Hauptsturmführers (Georg Holzmann), der langjähriges SS-Mitglied und seit 1939 ohne Unterbrechung im KZ Sachsenhausen tätig war. Daneben versahen langjährige Mitglieder des Wachbataillons wie auch Angehörige der Wehrmacht, die teils beim Überfall auf Polen beteiligt waren und zwischenzeitlich in den Konzentrationslagern Auschwitz und Dachau gedient hatten, ihren Dienst in der Kompanie. Bei der ersten Kompanie bestand einerseits eine heterogene personelle Zusammensetzung. Anders als die 6. oder 11. Kompanie handelte es sich bei der 1. Kompanie aber um eine zentrale und als besonders zuverlässig geltende Einheit im hierarchischen SS-Wachgefüge des KZ Sachsenhausen. In dieser Kompanie formierte sich ein harter, ideologisierter und gewaltsozialisierter, zudem teils radikalisierter Teil der SS-Männer. Zu diesem Zeitpunkt gehörte der Angeklagte bereits zu denjenigen SS-Wachmännern, welche die längsten Dienstzeiten im KZ Sachsenhausen aufwiesen.
Insgesamt versah der Angeklagte die ihm übertragene Wachtätigkeit zur Zufriedenheit seiner Dienstvorgesetzten als zuverlässiges und jedenfalls nach außen hin auch ideologisch hinreichend gefestigtes Mitglied seiner jeweiligen Einheit. Ihm war dabei bewusst, dass hunderte sowjetische Kriegsgefangene in der hierfür eingerichteten Genickschussanlage auf Befehl der Lagerleitung und mit deren Wissen und Wollen erschossen wurden. Ihm war ferner bewusst, dass diese Einrichtung so konzipiert war, dass die Häftlinge bei ihrer Erschießung nicht mit ihrer unmittelbaren Tötung rechneten. Schließlich wusste er auch, dass unzählige Menschen zunächst in Gaswagen, später in der neu eingerichteten Gaskammer der „Station Z“ vergast wurden und dass dies auf Befehl der Lagerleitung und mit deren Wissen und Wollen geschah. Er hielt es jedenfalls für möglich und nahm billigend in Kauf, dass der Tötungsvorgang dabei mit erheblichen Qualen der Gefangenen einherging und dies auch der Lagerleitung und den die Vergasung ausführenden Personen bewusst war. Ihm war klar, dass die Gefangenen bei dem Betreten des Gaswagens bzw. der stationären Gaskammer nichts von ihrem bevorstehenden Tod ahnten, sondern arg- und wehrlos waren.
Der Angeklagte erkannte, dass der Tod vieler Gefangener durch die im Lager herrschenden lebensfeindlichen Bedingungen, die die Lagerleitung geschaffen hatte und aufrechterhielt, herbeigeführt wurde. Er erkannte ferner, dass die Lagerleitung mit dem Tod insbesondere derjenigen, die in den hinteren Häftlingsblöcken untergebracht waren, aber auch aller anderen Gefangenen durch die im Lager herrschenden Bedingungen rechnete und deren Tod jedenfalls billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte wusste aus eigener Anschauung, dass die Menschen vor ihrem Tod auf Grund der im Lager herrschenden Lebensbedingungen an seelischen und körperlichen Qualen gelitten hatten, und dass dies auch der Lagerleitung bewusst war und sie deren qualvolles Sterben in menschenverachtender Gesinnung hinnahm. Ihm war damit bewusst, dass schließlich auch er selbst Teil einer darauf ausgerichteten, arbeitsteilig organisierten und von höchster Stelle angeordneten Tötungsmaschinerie war, die er durch seine Wachtätigkeit ganz konkret unterstützte, was er jedenfalls billigend in Kauf nahm. Dabei war ihm schließlich auch bewusst, dass die oben beschriebenen Taten Verbrechen darstellten und dass die Befehle, die ihm im Rahmen seiner Wachtätigkeit gegeben wurden, damit ebenfalls verbrecherisch waren.
Beweiswürdigung
1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen in der Hauptverhandlung gemachten Angaben, soweit ihnen gefolgt werden konnte. Die Feststellungen zu den Umsiedlungen der Litauendeutschen allgemein, der Handhabung von „rassischen Kriterien“ für Ansatzentscheidungen, Wertungsstufen etc., und hinsichtlich der „Kommission Sonderzug“ beruhen auf den umfassenden und anhand zahlreicher Originaldokumente gemachten Ausführungen des historischen Sachverständigen Dr. H., die zudem im Selbstleseverfahren eingeführt worden sind.
Zum Gesundheitszustand des Angeklagten beruhen sie auf den Ausführungen des Sachverständigen M., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dass der Angeklagte bislang unbestraft ist, folgt aus dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16.5.2022, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde.
1. Feststellungen zur Sache
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Nebenklägerin und Nebenklägern, im Wesentlichen jedoch auf den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. und der ergänzend hierzu ebenfalls als Sachverständige gehörten Leiterin der Gedenkstätte Sachsenhausen Dr. L.. In weiten Teilen beruhen die Feststellungen auf in der Hauptverhandlung vorgelegten historischen Dokumenten wie den Einbürgerungsunterlagen, diversen Rundschreiben der Amtsgruppe D und des Reichssicherheitshauptamtes, den Wachvorschriften und Kommandanturbefehlen für das Konzentrationslager Sachsenhausen sowie den Aussagen der Lagerkommandanten Wegner und Kaindl und weiterer ehemaliger SS-Angehöriger. Sämtliche im Folgenden in Bezug genommenen Dokumente, Lichtbilder und Skizzen sind in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und von dem Sachverständigen erläutert und anschließend im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Soweit es auf den Wortlaut eines Dokuments ankam, ist dieses in der Hauptverhandlung entsprechend verlesen worden. Soweit es sich um Abbildungen handelt, wird wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf den Akteninhalt verwiesen. Im Ergebnis hat sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung den ausgesprochen fundierten und detailreichen Ausführungen der Sachverständigen uneingeschränkt angeschlossen.
Einlassung des Angeklagten
Seine Kindheit und Jugend hat der Angeklagte ebenso nachvollziehbar und glaubhaft geschildert wie sein weiteres Leben nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft bis zum heutigen Tage. Diese Angaben konnten daher ohne weiteres den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.
Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er jedoch stets bestritten, jemals in einem Konzentrationslager Dienst getan zu haben. So hatte er zu Beginn der Hauptverhandlung zunächst noch behauptet, noch bis 1944 in Litauen gewesen zu sein, wo er weiterhin bei der litauischen Armee gedient habe. Erst dann sei er von deutschen Stellen zum Arbeitseinsatz gezwungen worden. Bei Kriegsende habe er sich aufgrund der Zwangsarbeit in Kolberg befunden, wo er in russische Kriegsgefangenschaft genommen worden sei. Nachdem allerdings der historische Sachverständige ausgeführt hatte, dass die litauische Armee spätestens bis März 1941 de facto im Zuge des „Hitler-Stalin-Pakts“ aufgelöst worden sei und der Angeklagte sich daher jedenfalls nicht mehr im dortigen Militärdienst befunden haben könne, und ihm zudem ein Lichtbild aus den Einbürgerungsunterlagen der Familie (…) vorgezeigt wurde, hat er eingeräumt, dass es sich darauf doch „vermutlich um ihn handeln müsse“. Erst nach etlichen Verhandlungstagen, an denen der Sachverständige Dr. H. weitere Unterlagen zur Einbürgerung der Familie des Angeklagten vorlegte aus denen sich auch ergab, dass die Familie in ein anderes Umsiedlungslager nach Pasewalk überführt worden war und dort auch der Angeklagte seinen nominellen Wohnsitz zugewiesen bekam, hat er sich über seinen Verteidiger weiter eingelassen. Er hat nunmehr abweichend von seinen bisherigen Angaben eingeräumt, dem Wunsch seines Vaters zur Umsiedlung nachgekommen zu sein. An das Umsiedlungslager in Köslin könne er sich ebenfalls erinnern. Er sei dort von Männern in weißen und schwarzen Kitteln untersucht worden, er habe aber aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse nicht verstanden, worum es gegangen sei. Er habe dann dort etwa ein Jahr lang in einer kleinen Firma Metallteile hergestellt. Danach sei er nach Pasewalk gekommen, wo er bei einem dort ansässigen Bauern gearbeitet habe. Im Jahr 1944 sei er zur Wehrmacht eingezogen worden. Dort habe er bis zu seiner Gefangennahme die Festung Kolberg verteidigen müssen. Trotz erdrückender Beweislage ist er hiervon auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nicht mehr abgegangen. Geradezu gebetsmühlenartig hat er in ständiger Wiederholung vermeintliche Gründe vorgetragen, aus denen er gar nicht in Sachsenhausen gewesen sein könne („Ich konnte doch gar kein Deutsch!“, „Was hätten die mit mir anfangen sollen?“).
Abweichende Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten
Diese äußerste rudimentäre Einlassung ist allerdings im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme als widerlegt anzusehen. Die getroffenen Feststellungen stehen auf Grundlage der nachfolgend dargelegten Beweismittel und Erwägungen zur sicheren Überzeugung der Kammer fest. Die Kammer war hierbei im Wesentlichen auf die Ausführungen des historischen Sachverständigen Dr. H. angewiesen, der durch intensive Recherche und Auswertung der noch zur Verfügung stehenden Dokumente den Lebensweg des Angeklagten und insbesondere dessen Tätigkeit im Konzentrationslager Sachsenhausen nachgezeichnet hat. Soweit die Feststellungen auf seinen Ausführungen beruhen, hat sich die Kammer diesen ebenfalls nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen. Dazu im Einzelnen:
Soweit der Angeklagte zuletzt angegeben hat, einige Wochen nach seiner Familie in ein Umsiedlungslager gekommen zu sein, wird dies durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. noch bestätigt. Dieser hat dezidiert und anhand zahlreicher Originalunterlagen – insbesondere der EWZ-Unterlagen des Angeklagten, seiner Eltern und Geschwister – ausgeführt, dass der Angeklagte bereits im Sommer 1941 in das Umsiedlungslager in Köslin gekommen und dort von der EWZ überprüft worden sei. Er hat ergänzend ausgeführt, dass jeder „Umsiedler“ bei der Einreise in das damalige Deutsche Reich zunächst eine Umsiedlungsnummer und sodann bei der Begutachtung und „rassischen Überprüfung“ eine Durchschleusungsnummer erhalten habe. Für die gesamte Familie des Angeklagten lägen die entsprechenden Unterlagen der EWZ vor, welche durch den Sachverständigen vorgelegt, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und durch Selbstlesekonvolut nochmals eingeführt wurden. Hierbei, so der Sachverständige, sei zum einen auffällig, dass die Umsiedlungsnummern für die gesamte Familie (…) fortlaufend verteilt worden seien. Als einzige Ausnahme habe der Angeklagte eine deutlich höhere Umsiedlungsnummer erhalten. Beispielsweise hätten sein Vater, (…) – im späteren Schriftverkehr häufig nur als (…) bezeichnet – , geb. 24. August 1862, die Durchschleusungsnummer 507233 und die Umsiedlungsnummer Li3/29/72/8, seine Mutter (…), geb. (…), die die Durchschleusungsnummer 507234 und die Umsiedlungsnummer Li3/29/72/9. Der Angeklagte hat dagegen nach diesen Unterlagen der EWZ die Umsiedlungs-Nr. Li3/29/88/6 und die Durchschleusungs-Nr. 507238 erhalten. Dies, so der historische Sachverständige, belege, dass der Angeklagte erst einige Zeit nach seiner Familie nach Deutschland gekommen ist. Dabei sei allerdings mit Blick auf den Abstand der laufenden Nummern und die Tatsache, dass die gesamte „Umsiedlungsaktion“ aus Litauen insgesamt nur wenige Wochen gedauert habe, davon auszugehen, dass der Angeklagte nur etwa vier Wochen später eingereist sei. Jedenfalls sei die eigentliche Durchschleusung der Familie am selben Tag und Ort, nämlich am 29. Juli 1941, nacheinander durch die „Kommission Sonderzug“ erfolgt, was sich aus den nunmehr fortlaufenden Durchschleusungsnummern der gesamten Familie ergebe.
Dass es sich bei dieser in den EWZ-Unterlagen bezeichneten Person tatsächlich um den Angeklagten handelt, steht ebenfalls zur Überzeugung der Kammer fest.
Zum einen ist in den Unterlagen das korrekte Geburtsdatum des Angeklagten und neben dem Geburtsort „Gustaitschen“ auch der Beruf „Schmiedelehrling“ erfasst, was sich mit den Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen deckt. Zudem enthalten sämtliche EWZ-Karten, und damit auch diejenige von „(…)“, ein Passfoto des jeweiligen Umsiedlers. Nachdem der Angeklagte zunächst noch behauptet hatte, sich selbst auf dem Lichtbild nicht zu erkennen, hat die Kammer die Sachverständige für forensische Bildidentifikation und Osteologie Frau Dr. F. mit der Erstellung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Die Sachverständige hat das Bild aus den Unterlagen der EWZ mit zwei weiteren Bildern verglichen, nämlich sowohl mit einem kurz nach Kriegsende gefertigten Bild des Angeklagten, als auch mit einem aktuell von der Sachverständigen gefertigten Bild. Unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden der Gesichtsvergleichung ist sie sodann zu dem Ergebnis gekommen, dass die auf dem Bild der EWZ bzw. dem kurz nach Kriegsende aufgenommenen Bild abgebildeten Personen „höchstwahrscheinlich“ identisch sind. Hierbei handelt es sich um das zweithöchste zu vergebende Prädikat. Das höchste Prädikat „sichere Übereinstimmung“ habe sie nur deshalb nicht vergeben können, weil die zu beurteilenden Bilder aus geringfügig anderen Perspektiven angefertigt worden seien. Der Vergleich des Lichtbildes der EWZ mit dem aktuellen Lichtbild ergebe, dass die „Identität wahrscheinlich“ sei. Es ergäben sich zwar diverse Abweichungen in den zu vergleichenden Merkmalen. Diese seien jedoch mit altersbedingten Veränderungen zu erklären und auch zu erwarten. Im Ergebnis hat die Sachverständige keinen Zweifel daran gelassen, das nach ihrer Überzeugung alle von ihr verglichenen Bilder die gleiche Person zeigen. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Überprüfung an.
Dass das kurz nach Kriegsende aufgenommene und im Rahmen der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellte Vergleichsbild auch tatsächlich den Angeklagten zeigt, hat dieser bei der in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme selbst eingeräumt. Dass es sich hierbei um das von ihm sichergestellte Bild handelt, hat der hierzu gehörte Ermittlungsbeamte KHK (…) als Zeuge in der Hauptverhandlung bestätigt.
Dass der Angeklagte tatsächlich und entgegen seinen ständigen Beteuerungen im Konzentrationslager Sachsenhausen als Wachmann eingesetzt war, ergab sich aus einer Zusammenschau der weiteren von dem historischen Sachverständigen vorgelegten und ausgewerteten Originaldokumente.
Der Sachverständige hat zunächst ausgeführt, dass – wohl infolge umfangreicher Aktenvernichtungen durch die SS bei Kriegsende – die vollständigen Personalunterlagen des Angeklagten nicht mehr existent seien. Allerdings seien neben namentlichen Listen des SS-Totenkopfsturmbanns Sachsenhausen noch zwei sog. Truppenstammrollen betreffend den Angeklagten erhalten. Diese seien anlässlich jeder Versetzung neu ausgefüllt worden. Sie enthielten anders als die Personalakten zwar keine Lichtbilder, aber alle Angaben zur Person entsprechend den Angaben des Angeklagten, nämlich den Vor- und Familiennamen, Geburtstag und -ort unter Bezugnahme zum Kreis Mariampol, den Beruf „Schmied“ sowie insbesondere auch die Anschrift des nächsten Angehörigen. In den Truppenstammrollen ist hier jeweils angegeben: „Vater: (…) / Ums. Lager Pasewalk, Pom.“. Dass es hierbei zu einer Verwechslung oder gar Fälschung kam, kann die Kammer ausschließen. Die gesamte nationalsozialistische Verwaltungsstruktur beruhte auf zuverlässiger und korrekter Organisation und Aktenführung, dies jedenfalls im Hinblick auf die eigenen Personalunterlagen. Zwar weist hiervon abweichend die namentliche Liste der SS-Männer der 4. Kompanie vom 30. Januar 1943 für (…) das Geburtsdatum „16. 1.20“ aus. Hierzu hat der Sachverständige Dr. H. aber erläutert, dass es in der gesamten Waffen-SS keinen anderen „(…)“ gegeben hat, schon gar nicht mit gleichem Geburtsort und gleichem Geburtsdatum bzw. demselben Tag und Jahr der Geburt und mit lediglich abweichendem Geburtsmonat. Er hat nach umfassender Recherche in den namentlichen Listen des gesamten SS-Personals überhaupt nur einen einzigen weiteren SS-Angehörigen mit dem Nachnamen (…) gefunden, jedoch mit völlig unterschiedlichen Personaldaten betreffend Geburtsdatum und Geburtsort. Zudem ist in besagter namentlicher Liste wiederum die korrekte alte Truppenstammrollennummer vermerkt.
Diverse Unterlagen zu Umsiedlungsgesuchen bzw. die Einbürgerung der Familie (…) betreffend belegen den Dienst des Angeklagten in der Waffen-SS weiter:
So hat der Sachverständige ein handschriftliches Schreiben vorgelegt, welches an den „Herrn Reichskommissar für die Festigung Deutschen Volkstums“ in „Berlin-Hallensee“ [sic] adressiert ist und als Absender den „Ums. (…), Regenwalde, Pommern U-Lager“ ausweist. Darin heißt es [Hervorhebungen durch das Gericht]: „Ich, Umsiedler (…), geboren am 24.8.1862 in Jasiewowa-Litauen, Ums. Nr. 29/72/8 Drsnr. 507233, meine Ehefrau (…), geb. K..., am 17.7.1986 in Martschinker, Ums. Nr. 29/72/9, Drsnr. 507234 sowie meine Kinder: 1. Sohn (…) […], 2. Tochter (…) […], 3. (…) […], 4. (…) […]“ – unter Angabe der jeweiligen Umsiedlungs- und Durchschleusungs-Nummern, die denen der genannten EWZ-Unterlagen entsprechen – „haben die Einbürgerung am 9. Februar 1943 vom Regierungspräsidenten in Köslin erhalten. Der Sohn (…) hat die Einbürgerung bei der Durchschleusung am 29.07.1941 erhalten. Wir sind deutscher Abstammung und sprechen Deutsch. Der Sohn (…) ist bei der Wehrmacht – SS Sturm und befindet sich z. Zt. in Oranienburg bei Berlin. […] In diesem Sinne bitte ich den Herrn Reichskommissar meinen Ansatzentscheid zu ändern und mich mit meiner Familie aus „A“ in „O“ Fall umzustellen. […] Regenwalde, den 31.5.1943, Heil Hitler. (…) .“ Da sowohl der Name, der Geburtstag und die Durchschleusungsnummern der genannten Familienmitglieder denjenigen in den EWZ-Unterlagen entsprechen, hat die Kammer keinen Zweifel, dass es sich hierbei tatsächlich um ein Schreiben des Vaters des Angeklagten handelt. Zwar ist es offenbar durch (…), den Bruder des Angeklagten, unterschrieben worden. Dies dürfte aus Sicht der Kammer aber nur dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass der Vater des Angeklagten – wenn überhaupt – schlecht schreiben konnte.
Weiterhin hat der Sachverständige ein Schreiben des Bürgermeisters in Pasewalk vom 13. März 1944 an die „Ortspolizeiverwaltung Pasewalk/Pom.“ vorgelegt, nach welchem offenbar auch die dortige Verwaltung von der Wachtätigkeit des Angeklagten im Konzentrationslager Kenntnis hatte. Dort heißt es [Hervorhebungen durch das Gericht]: „Betrifft: Ums. (…), geb. 24.8.62, EWZ Nr. 507233, Umsnr. Li.3/29/72/8. Z. Z. in Umsiedlungs Lager, Pasewalk/Pom. / Vorgang: Gesuch des Umsiedlers um Änderung seiner Ansatzentscheidung. / Es wird um Mitteilung gebeten, ob gegen den oben genannten Umsiedlerherd volkstumsmässige Bedenken gegen eine Überstellung in den Osten bestehen. Gleichzeitig wird um Feststellung gebeten, ob der zum Herd gehörige Sohn (…) z. Z bei der Waffen SS, eingebürgert ist. I.A. Reg. Oberinspektor.“
Zudem hat der Sachverständige Dr. H. ein weiteres Schreiben des Reichskommissars für die Festigung Deutschen Volkstums, Volksdeutsche Mittelstelle, Einsatzführung Pommern, Lager „Albert Leo Schlageter“, Pasewalk/Pommern, vom 22. Juli 1944 vorgelegt. Darin heißt es unter dem Betreff: „Umsiedlerherd (…), geb. 24.8.62“ sodann [Hervorhebungen durch das Gericht]: „Auch die Einsatzführung Pommern, Stettin sandte mir eine Anfrage betreffs der Herdstelle (…). Eine Abschrift meines Antwortschreibens füge ich bei. Wie Frau (…) mir erklärt, soll ihr Sohn (…), z. Z bei der Waffen-SS, eingebürgert sein. Die Einbürgerungsurkunde ist nicht hier, sondern hat (…) bei sich […]“.
In einem Schreiben der Ergänzungsstelle Nordost vom 15. Mai 1944 betreffend die „nachträgliche Erfassung und Ausstellung von Karteimitteln“ an das SS Totenkopf Wachbataillon Sachsenhausen in Oranienburg wird seine Mitgliedschaft in der genannten Einheit ebenfalls belegt. In diesem Schreiben heißt es u.a.: „Die Ergänzungssteller Nordost (I) überreicht in der Anlage die erstellten Karteimittel von dem eingebürgerten Volksdeutschen: SS-Angeh. (…), geb. 16.11.20; es wird gebeten, die Karteimittel von der dortigen Einheit zu vervollständigen und diese dann in Aufbewahrung zu nehmen; sofern sich der die [sic] SS-Angeh. noch bei der dortigen Einheit befindet.“
Dass der Angeklagte im SS-Wachbataillon in Sachsenhausen diente, ergibt sich auch noch aus seiner dort ausgestellten und noch erhaltenen sog. „Gebührniskarte“, die im Wesentlichen seine Besoldung betraf. Auf dieser findet sich neben seinem vollständigen Namen, sein nunmehr – ab dem 1. Januar 1944 – bestehender Dienstgrad eines SS-Rottenführers, sein Geburtsdatum und das Datum seines Diensteintritts. Sein dienstlicher Wohnsitz ist noch angegeben mit „Kahlstadt Krs. Regenwalde/Po“, als Überweisungsanschrift seiner Dienstbezüge jedoch bereits ein Bankkonto in Pasewalk. Dies steht im Einklang mit dem bereits festgestellten Aufenthaltsort der Familie (…) in dem dortigen Umsiedlungslager.
Dass das Ministerium für Staatssicherheit der DDR ebenfalls Kenntnis der früheren Zugehörigkeit des Angeklagten zum Wachbataillon Sachsenhausen hatte, ergibt sich aus dem Inhalt der dort über den Angeklagten geführten Akte, die der Sachverständige entsprechend ausgewertet hat. In einem Schreiben vom 25.7.1985 an die Bezirksverwaltung für Staatssicherheit KD Brandenburg in Potsdam heißt es dort nämlich unter anderem: „[…] sind zur Person (…), geb. am 16.11.1920 in Gustaica, Krs. Mariampol […] Original-Unterlagen der Waffen-SS von 1941-1945 archiviert. Daraus ist ersichtlich, dass Obengenannter seit 23.10.1941 dem SS-Totenkopf-Wachbataillon des KZ Sachsenhausen angehörte und in verschiedenen Kompanien des SS-Totenkopf-Wachbataillons eingesetzt war. Er hatte den Dienstgrad SS-Rottenführer (Mannschaftsdienstgrad). / Mit Wirkung vom 18.2.1945 wurde (…) zum SS-Feldersatz-Bataillon 32 der 32. SS-Freiwilligen-Grenadier-Division „30. Januar“, Standort SS-Truppenübungsplatz Kurmark – Raum Grunow-Briesen –, versetzt und kam von dort lt. Personalverfügung dieser Division vom 26.2.1945 als Munitionsschütze zum SS-Freiwilligen-Grenadier-Regiment 87 der vorgenannten SS-Division. / Die 32. SS-Freiwilligen-Grenadier-Division kam zu dieser Zeit im Raum Frankfurt/Oder - Erkner zum Einsatz und wurde im Kessel bei Halbe vernichtet. Nur geringen Teilen gelang der Ausbruch über Halbe, Baruth, Sperenberg nach Beelitz. Am 6.5.1945 gerieten diese Teile bei Angermünde in amerikanische Kriegsgefangenschaft. / [Es] liegen keine Hinweise vor, dass (…) während seiner Zugehörigkeit zur Waffen-SS an strafrechtlich relevanten Handlungen beteiligt war.“ Der Angeklagte stand vermutlich deswegen unter Beobachtung der Staatssicherheit, weil eine seiner Töchter als Spitzensportlerin zum sogenannten Reisekader gehörte. Unternommen wurde gegen ihn allerdings nichts – auch in der damaligen DDR wurde grundsätzlich nur bei Hinweisen auf eine eigenhändige Beteiligung an Tötungshandlungen ermittelt – und es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass er von der Beobachtung überhaupt erfuhr.
Der Angeklagte hat schließlich auch bei Stellung seines Rentenantrags am 19. August 1985 – wiederum in Abweichung von seiner Einlassung – die Dauer seines Militärdienstes zutreffend angegeben und hierbei lediglich verschwiegen, dass er diesen bei der SS angeleistet hat. So findet sich darin – neben der Angabe der Arbeit im elterlichen Betrieb, dem Besuch einer Lehre und späterer Arbeitsstationen – die Angabe „Wehr- und Kriegsdienst 09.1940 - 05.1945; Kriegsgefangenschaft 1945- 06.1946“. Der Angeklagte hat hierzu erklärt, dass er sich die Angaben zu seinem Kriegs- und Wehrdienst nicht erklären könne, diese seien jedenfalls unzutreffend. Die Kammer geht jedoch mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass er diese Angaben selbst getätigt hat, unabhängig davon, ob er das Antragsformular selbst ausgefüllt hat oder ob dies durch eine andere Person auf Basis von durch ihn getätigten Angaben geschehen ist.
Die Feststellung, dass der Angeklagte wahrscheinlich im Juli oder August 1943 eingebürgert wurde, belegen vor allem die EWZ-Unterlagen der Familie des Angeklagten, sowie ein Schreiben der EWZ an den Regierungspräsidenten in Köslin und dessen Antwortschreiben. In dem Schreiben der EWZ an den Regierungspräsidenten in Köslin vom 20. August 1943 heißt es: „Betr.: Ums. (…), EWZ.-Nr. 507 238 / aus dem Herd des Vaters (…), EWZ.-Nr. 507 233 […] Zur Weiterbearbeitung/der Einbürgerung des oben genannten Umsiedlers bitte ich um baldgefl. Übersendung des Einbürgerungsantrages.“ Das Antwortschreiben des Regierungspräsidenten in Köslin vom 4. September 1943 hierauf lautet: „Auf das Schreiben vom 20.08.1943 – […] betr. Ums. (…), EWZ. Nr. 507 238 aus dem Herd des Vaters (…), EWZ. Nr. 507 233 – / Als Anlage erhalten Sie die hiesigen Einbürgerungsakten des Umsiedlers (…) zur Einsichtnahme. […]“. Dies lässt den Schluss zu, dass der Angeklagte noch im August eingebürgert wurde, was auch der Sachverständige Dr. H. bestätigt hat. Gestützt wird diese Feststellung dadurch, dass auch die weiteren Familienangehörigen des Angeklagten spätestens Mitte 1943 sämtlich eingebürgert waren. In den EWZ-Unterlagen des Vaters des Angeklagten (…) ist für diesen beispielsweise dessen Einbürgerungsdatum mit dem 12. Februar 1943 erfasst. Für die Mutter des Angeklagten, (…), sowie die Schwester (…) ist in den EWZ-Unterlagen hierfür das Datum 27. März 1943 notiert; für (…), den Bruder des Angeklagten, ist der 1. März 1943 vermerkt, wobei dessen Einbürgerungsurkunde auf den 3. Februar 1943 datiert. Zudem ergibt sich aus weiteren Einbürgerungsunterlagen des Vaters des Angeklagten, dass die Familie (…) Anfang 1943 von dem Lager in Köslin in das Lager Regenwalde/Pommern umgesiedelt wurde. So ist ein Schreiben des „Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums“ vom 26. Juli 1943 erhalten. Dieses betrifft den „Umsiedler (…), geboren am 24.8.62 / EWZ.-Nr. 507 233 / Ums.-Nr.: 29/72/8 / Anschrift: Ums. Lg. Regenwalde/Pommern“. Schließlich, so der Sachverständige Dr. H., habe es diverse Rundschreiben des SS-Hauptamtes gegeben, nach denen die Einbürgerung von SS-Angehörigen beschleunigt zu betreiben seien. Dies lässt darauf schließen, dass zu dieser Zeit auch die Einbürgerung des Angeklagten bzw. ein entsprechendes Einbürgerungsverfahren stattgefunden hat.
Zum Werdegang des Angeklagten in der SS und insbesondere im Wachbataillon beruhen die Feststellungen auf folgenden Erkenntnissen:
Dass sich der Angeklagte freiwillig für den Dienst in der Waffen-SS meldete, ist nicht mehr dokumentarisch nachzuweisen, ergibt sich aber aus den Gesamtumständen. Durch die Gesamtbeurteilung der EWZ im Juli 1941 war der Angeklagte als „Volksdeutscher“ aus Sicht der nationalsozialistischen Behörden jedenfalls nicht von vornherein für einen Einsatz in einer „Eliteeinheit“ wie der Waffen-SS von Interesse. Im Hinblick auf die „Rassenbewertungsstufen“ galt er nämlich als „für die SS kaum geeignet“. Durch seine individuelle Beurteilung mit der Wertungsstufe II blieb dem Angeklagten aber die freiwillige Bewerbung bei der SS grundsätzlich möglich. Vor dem Hintergrund des gerade begonnenen Russlandfeldzuges und dem damit steigenden Personalbedarf im Jahre 1941 ist davon auszugehen, dass seine Bewerbung letztlich auch Erfolg hatte. Was den Angeklagten zu dieser Bewerbung bewog, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Seine Motivation dürfte jedoch aller Wahrscheinlichkeit die Aussicht auf eine schnellere Einbürgerung und den damit verbundenen Privilegien gewesen sein. Dafür, dass er diesen Schritt aus ideologischen Gründen unternahm, spricht jedenfalls angesichts seines bisherigen Lebens nichts. Die Feststellung, dass sich der Angeklagte freiwillig zur Waffen-SS gemeldet hat, beruht ebenfalls auf den umfassenden Darlegungen des historischen Sachverständigen Dr. H. unter Bezugnahme auf diverse Originaldokumente. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass nach der durch die EWZ erfolgten „rassischen Beurteilung“ des Angeklagten aufgrund der mit der Einstellung bei der SS verbundenen erheblichen Privilegien eine zwangsweise Einziehung des Angeklagten sehr unwahrscheinlich sei. Hiergegen spreche im Übrigen auch, dass die SS als besonders auf Ehre und Gehorsam bedachte „Elitetruppe“ stets darauf geachtet habe, nur Männer zu rekrutieren, die ihrer Aufgabe gerne nachkommen wollten, um so nur möglichst motivierte Männer in ihren Truppen zu haben. Danach ist es gänzlich unwahrscheinlich, dass die Meldung nicht freiwillig war.
Dass der Angeklagte am 23. Oktober 1941 im Konzentrationslager Sachsenhausen gemeinsam mit etwa 360 weiteren „Volksdeutschen“ seinen Dienst antrat, ergibt sich aus zwei Truppenstammrollen, nämlich der Truppenstammrolle von (…), 6. Kompanie des SS-Totenkopf-Wachbataillons Sachsenhausen, Truppenstammrolle Nr. 1105/44/6, sowie der Truppenstammrolle von (…), 11. Kompanie des SS-Totenkopf-Wachbataillons Sachsenhausen, Truppenstammrolle, Nr. 93/44/11. Auf beiden Dokumenten ist – neben weiteren Angaben zur Person, wie bereits geschildert – jeweils der Diensteintritt für den 23. Oktober 1941 vermerkt.
Dass der Angeklagte nach seiner Grundausbildung am 20. Januar 1942 in den regulären Wachdienst übernommen wurde, ist in den noch vorhandenen Unterlagen nicht dokumentiert, kann aber aus einer alphabetischen Namensliste der 9. Kompanie des SS-Totenkopf-Sturmbanns Sachsenhausen vom 20. November 1941 hergeleitet werden. Die Auswertung noch vorhandener Truppenstammrollen anderer Kompanieangehöriger hat nämlich ergeben, dass die unmittelbar vor und nach dem Angeklagten auf dieser Liste vergebenen Nummern jeweils „Volksdeutschen“ zuzuordnen sind, die ebenso wie der Angeklagte am 23. Oktober 1941 in den SS-Totenkopf-Sturmbann Sachsenhausen eingetreten sind und am genannten Tag ihren regulären Dienst angetreten haben. Es kann daher als gesichert gelten, dass dies auch bei dem Angeklagten so war.
Dass der Angeklagte in der Folgezeit durchgehend seinen Wachdienst in Sachsenhausen versehen hat, hat der Sachverständige anhand zahlreicher Dokumente lückenlos belegt, denen sich auch jeweils die Zugehörigkeit zu verschiedenen Kompanien des Wachbataillons entnehmen lässt. Hierzu gehören die Alphabetische Namentliche Liste der 9. Kompanie des SS-Totenkopf-Sturmbanns Sachsenhausen vom 20. November 1941; die Aufstellung der 4. Kompanie des SS-Totenkopf-Wachbataillons Sachsenhausen zur Änderung der Truppenstammrollen-Nummern vom 30. Januar 1943; die Truppenstammrolle von (…), 6. Kompanie des SS-Totenkopf-Wachbataillons Sachsenhausen, Truppenstammrolle Nr. 1105/44/6 und die Truppenstammrolle von (…), 11. Kompanie des SS-Totenkopf-Wachbataillons Sachsenhausen, Truppenstammrolle, Nr. 93/44/11.
Insofern hat der Sachverständige anhand der Aufstellung der 4. Kompanie ausgeführt, dass sich dort für den Angeklagten die alte Truppenstammrollen-Nummer 116/41/9 wiederfinde. Der Sachverständige hat insoweit geschildert, dass die erste Ziffer (116) eine fortlaufend vergebene Nummer für die Schützen sei, die zweite Zahl (41) stehe für das Eintrittsjahr in die jeweilige Kompanie und die letzte Ziffer (9) für die Kompanie, aus der er wechsele. Dies belege weiter, dass der Angeklagte bereits 1941 in den Dienst der 9. Kompanie gestellt wurde. Zudem belegten die Endziffern, dass mit dem Angeklagten eine Vielzahl junger Männer gleichzeitig mit dem Kompanieführer Schwitters aus der 9. in die 4. Kompanie gewechselt und damit eine grundsätzlich große Kontinuität der Kompanien oder mindestens einzelner Kerngruppen und ein gleichzeitiger Wechsel dieser Gruppen gegeben seien. Eine derartige Kerngruppe sei, so der Sachverständige, auch um den Angeklagten herum erkennbar, wobei er beispielhaft auf Otto Schalo oder Friedrich Schlukat verwies. Sehr wahrscheinlich sei Heinz Sorge in dieser Zeit Zugführer des Angeklagten gewesen: In jeder Kompanie gab es ca. 3-4 sogenannte Züge. Diese hatten wiederum Zugführer und wurden insgesamt in verschiedene Kompanien gemeinsam versetzt. Sorge sei ebenfalls und zur gleichen Zeit wie der Angeklagte und dessen Kerngruppe in der 9., 4. und 3. Kompanie gewesen, was sich unter anderem aus dessen Truppenstammrollen, aber auch aus schriftlichen Lebensläufen der Wachleute und aus Anträgen auf Heiratsgenehmigungen ergebe. Ebenfalls gemeinsam mit dem Angeklagten in der 4. Kompanie sei der Zugführer Otto Böhm gewesen, der später bekanntermaßen bei Erschießungen in der Genickschussanlage maßgeblich beteiligt gewesen sei. In derselben Kompanie habe auch Konrad Friedrich „Fritz“ Petri gedient, der kurz vor Kriegsende die Todesmärsche organisiert und in einem Fall angeordnet habe. Ebenfalls sei Hinrich Freesemann mit dem Angeklagten in der 4. Kompanie gewesen, welcher laut seiner Beurteilung ein „fanatischer SS Führer“ gewesen sei, was laut Kaindl ansonsten nur bei Kompanieführern in der Beurteilung vermerkt worden sei. Der Sachverständige hat weiterhin dargelegt, dass auch der Kompanieführer Rudolf Schwitters laut seiner Beurteilung zum 1. Juli 1944 durch Anton Kaindl und verschiedentlicher Augenzeugenberichte ein umfassend gewaltbereiter und „fanatischer SS-Führer“ gewesen sei. Hinsichtlich der Erschießungen im Rahmen der „Aktion 14 f 14“ hat der Sachverständige Dr. H. weiterhin ausgeführt, dass diverse Zeugenaussagen, unter anderem auch von dem Blockführer Gustav Sorge, auf eine Beteiligung der 9. Kompanie hinsichtlich der Erschießung von über 90 Juden und 71 Niederländern Anfang 1942 unter dem damaligen Kompaniechef Schwitters hinweisen. So hat Gustav Sorge in einer Aussage vom 14. Juli 1972 angegeben: „Bei der Erschießung der Holländer im Mai 42 wurde zuvor von deutschen Wehrmachtoffizieren ein Urteil oder etwas ähnliches vorgelesen. Alsdann wurden immer Gruppen von etwa 6-8 Personen erschossen. Die Erschießung erfolgte durch Angehörige des Wachblocks unter Führung des 44. Untersturmführers Rudi Schwitters.“ Belegt werde dies zudem durch dessen Tagebucheinträge und private Fotoalben verschiedener SS-Angehöriger, wie der Sachverständige Dr. H. ausgeführt hat. Durch den Einsatz entsprechender Charaktere auf allen Ebenen der Kompanien habe jedenfalls eine umfassende Gewaltsozialisation und -erziehung in den Kompanien stattgefunden.
Die Feststellung, dass der Angeklagte Mitte 1943, spätestens Anfang 1944 von der 4. in die 3. Kompanie wechselte, beruht wiederum auf den Ausführungen des historischen Sachverständigen, der diese anhand einer Vielzahl von Originaldokumenten getätigt hat. Zwar gebe es, so der Sachverständige, keine Dokumente mehr, die das konkrete Datum des Wechsels für den Angeklagten belegten. Ein Abgleich mit rund 500 weiteren Männern aus dem Konzentrationslager Sachsenhausen zeige jedoch, dass eine größere Rotation zum 10. August 1943 stattgefunden habe und (nur) die Kerntruppe mit dem Kompanieführer Schwitters zur 3. Kompanie gewechselt sei. Der Sachverständige hat weiterhin erläutert, dass die 3. Kompanie auch als „Ehrenkompanie“ gegolten habe und besonders berüchtigt für ihre Zuverlässigkeit gewesen sei. Neben den regulären Wachtätigkeiten im Rotationsprinzip sei die 3. Kompanie maßgeblich beteiligt gewesen an der Begleitung von Häftlingstransporten vom Bahnhof zum Lager, aber auch zwischen den Konzentrationslagern. Insbesondere nach Zeugenaussagen von Hinrich Freesemann, einem weiteren SS-Wachmann in Sachsenhausen, vom 18. Juni 1946, und damit übereinstimmend von Gustav Wegner vom 7. Oktober 1946, seien Mitglieder der Kompanie auch maßgeblich bei Erschießungsaktionen – selbst oder durch Überwachung der Gefangenen –, aber doch jedenfalls während der Zuführung der zu Erschießenden beteiligt gewesen. So schildert Freesemann in seiner Aussage: „Es ist mir bekannt, dass im Lager Sachsenhausen im Wachbataillon eine 3. Kompanie, die die Ehrenkompanie genannt wurde, deren Chef der Hauptsturmführer SCHWITTERS war, bestand. Diese Kompanie führte besondere Aufträge aus. Diese besonderen Aufgaben bestanden darin, die Häftlinge, die aus anderen Lagern ankamen, zu begleiten, die Erschießungen von verurteilten SS-Leuten zu vollstrecken.“. Dies sei, so der Sachverständige, auch nicht verwunderlich, da die Aufgaben der Kompanien grundsätzlich auch an die Personalführung gebunden gewesen seien, sodass der gewalterfahrene, kompetente und langgediente Kompanieführer Schwitters die Aufgaben der 3. Kompanie maßgeblich mitgetragen und beeinflusst haben dürfte. Im Übrigen rühre der Titel „Ehrenkompanie“ vor allem aus der Selbstwahrnehmung her. Daneben sei sicherlich auch die straffe Kompanieführung und dadurch ein besonders selbstbewusstes Auftreten der Kompanie Teil dieser Legende. Schließlich sei auch auffällig, dass viele Männer der 3. Kompanie besonders groß gewachsen gewesen seien.
Die Feststellungen zur Versetzung des Angeklagten aus der 3. Kompanie zur 6. Kompanie beruhen auf den Darlegungen des Sachverständigen, der diese insbesondere unter Bezugnahme auf die Truppenstammrolle von (…), Truppenstammrolle Nr. 1105/44/6, referiert hat. Hieraus ergibt sich weiter, wie auch der Sachverständige erläutert hat, dass für den Angeklagten keine Strafen notiert waren, die Führung mit „gut“ bewertet worden und zudem die Beförderung des Angeklagten zum SS-Rottenführer zum 1. Januar 1944 erfolgt sei. Der Sachverständige führte ergänzend aus, dass die Zeiten in einer Kompanie für den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt immer kürzer geworden seien, was vermutlich darauf zurückzuführen sei, dass diese Zeiten jeweils ausgereicht hätten, um in diesen Kompanien neue Rekruten auszubilden. Als Rottenführer habe der Angeklagte diese Aufgabe sicher überantwortet bekommen und habe seine „Rotte“ – eine Gruppe von 4-8 Mann – begleiten und bei der täglichen Diensttätigkeit anweisen müssen, wodurch eine Anleitungsfunktion und Durchmischung gewährleistet worden sei. Daneben habe der Rottenführer auch den normalen Wachdienst ausgeführt. Doch auch aus dem historischen Kontext heraus sei sehr wahrscheinlich, dass der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt eine gewisse Anleitungsfunktion als Rottenführer innegehabt habe. Denn Mitte 1944 seien viele Wehrmachtssoldaten in das KZ-System überstellt worden. Diese hätten zwar teilweise Kriegserfahrung und höhere Ränge innegehabt, hätten allerdings keinerlei Erfahrungen im Umgang mit Häftlingen im Konzentrationslager gehabt, sodass eine Anleitung durch eigentlich niedrigere Ränge bis zum Ende der Ausbildungszeit sicher erforderlich gewesen sei. Schließlich erläuterte der Sachverständige, dass Beförderungen, wie die des Angeklagten, auch für Volksdeutsche nicht ungewöhnlich gewesen seien. Zum einen sei dafür aber eine gute Führung, so wie sie dem Angeklagten bescheinigt wurde, erforderlich gewesen – mithin die zuverlässige Erledigung der übertragenen Aufgaben – und zum anderen seien Beförderungen durchaus keine Selbstläufer gewesen. So habe etwa der langjährige Weggefährte Otto Schalo – wohl aufgrund eines Zwischenfalls außerhalb des Konzentrationslagers – gleichwohl trotz einer für ihn dokumentierten Teilnahme an einem Unterführerlehrgang anders als der Angeklagte keine Beförderung bis zum Rottenführer erreicht.
Die Feststellungen zur Versetzung des Angeklagten aus der 6. Kompanie zur 11. Kompanie beruhen auf den Darlegungen des Sachverständigen, der diese insbesondere unter Bezugnahme auf die Truppenstammrolle von (…), 11. Kompanie des SS-Totenkopf-Wachbataillons Sachsenhausen, Truppenstammrolle, Nr. 93/44/11, referiert hat. Der Sachverständige hat hierzu ergänzend ausgeführt, dass es sich bei diesem Außenlager in Berlin Haselhorst, in dem vor allem für Siemens produziert worden sei, um das größte Außenlager des Konzentrationslagers Sachsenhausen gehandelt habe. Dort seien Ende Dezember 1944 rund 2400 Häftlinge untergebracht gewesen. Hierunter habe es zwei Gruppen gegeben: Bauhäftlinge, die ohne Ausbildung gewesen seien und als „unbrauchbares Menschenmaterial“ gegolten hätten, sowie Fertigungshäftlinge, die in die Rüstungsproduktion eingebunden werden konnten. Primäre Opfer der Tötungen, die auch im Außenlager kontinuierlich stattfanden, seien vor allem die Bauhäftlinge gewesen. Die Baracken seien nur rudimentär ausgestattet gewesen, die Häftlinge seien unterversorgt und unter widrigen hygienischen Bedingungen untergebracht gewesen. Dies habe zu vielen „Rücküberstellungen“ von Arbeitsunfähigen geführt. Dies habe etwa 100 Menschen im Monat betroffen, auch in der Zeit des Angeklagten dort. Genaue Todeszahlen seien allerdings nicht belegbar, schon deswegen, weil die ebenfalls im Lager befindlichen Frauen gar nicht statistisch erfasst, sondern sogleich bei Arbeitsunfähigkeit nach Ravensbrück überführt worden seien. Männer hingegen seien ins Hauptlager Sachsenhausen „rückgeführt“ worden, sodass sich dieses mit seinen Krematorien zum Sterbeort für Tausende Gefangene entwickelt habe. Der dortige Kompanieführer sei ein Mann mit umfassenden Erfahrungen im Konzentrationslager gewesen. Überlebende wie (…) hätten den elenden Alltag und die extrem schlechten Lebensbedingungen nach dem Krieg geschildert. Schätzungen gehen dahin, dass ca. 50-75 % der rückgeführten Häftlinge innerhalb der nächsten 14 Tage im Hauptlager starben.
Die Versetzung des Angeklagten aus der 1. Kompanie zur 32. SS-Division „30. Januar“ ergibt sich wiederum aus einer namentlichen Liste des SS-Wachbataillons Sachsenhausen vom 16. Februar 1945 („Namentliche Liste der kv.-SS-Unterführer und Mannschaften, die als 2. Transport zur 32. SS-Division ,30. Januar‘, SS-Tr.-Üb.-Platz ,Kurmark‘, nach Grunow in Marsch gesetzt werden“, SS-Totenkopf-Wachbataillon Sachsenhausen, gez. von August Kolb, vom 16.2.1945), sowie aus der namentlichen Liste des SS-Wachbataillon Sachsenhausen vom 26. Februar 1945 („Aufstellung der 1. Kompanie des SS-Totenkopf-Wachbataillons Sachsenhausen an das SS-Totenkopf-Wachbataillon Sachsenhausen, betreffend die „Versetzung zur 32. SS-Div.,30. Januar mit Wirkung vom 18.2.1945“) – der Angeklagte ist hier unter der laufenden Nr. 27 aufgeführt mit dem Vermerk, dass dieser alle „Karteimittel“ bei sich habe.
Aus der namentlichen Liste von SS-Männern zur Versetzung zur 32. SS-Division ergibt sich zudem, wozu auch der Sachverständige ausgeführt hat, dass sich der Angeklagte – gemeinsam wiederum mit langjährigen Kompaniegefährten wie Otto Schalo – vom 6. Dezember 1944 bis 18. Februar 1945 in der 1. Kompanie befunden hat und nunmehr zu den „alten Kompanieangehörigen“ zählte. Die Daten der Zugehörigkeit zur vormaligen Kompanie sind für sämtliche SS-Männer, so auch den Angeklagten, notiert. Der Sachverständige hat ergänzend hierzu dargelegt, der Angeklagte habe hier Georg Holzmann als Kompanieführer gehabt, der als altes, nicht mehr kriegsverwendungsfähigen SS-Mitglied aufgenommen und in Sachsenhausen schnell in die Führungsriege integriert worden sei. Es sei historisch gesichert, dass auch die 1. Kompanie Erschießungen im Februar 1945 als Massentötungen von „gefährlichen Gefangenen“, sowie den Krankenmord ab Anfang Februar 1945 hinsichtlich marsch- und arbeitsunfähiger Häftlinge in Sachsenhausen absicherte.
Die Feststellung, dass der Angeklagte keinen Antrag auf eine Versetzung in einen zivilen Beruf oder an die Front gestellt hat, beruht wiederum auf den umfassenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. H.. Dieser hat diesbezüglich ausgeführt, dass kriegsverwendungsfähige Männer – zu denen auch der Angeklagte gehört habe – während der gesamten Kriegszeit fortlaufend für den Fronteinsatz gesucht worden seien. Da der Angeklagte aber bis Februar 1945 nicht an die Front versetzt wurde, sei davon auszugehen, dass er zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Da zudem auf entsprechende Anträge Versetzungen von SS-Männern in einen zivilen Beruf nachweisbar erfolgt seien, sei auch sehr unwahrscheinlich, dass ein solcher von dem Angeklagten gestellt worden ist.
Dass der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Einstellung bei der Waffen-SS möglicherweise schlecht Deutsch gesprochen hat, steht den bisherigen Feststellungen nicht entgegen. Der Sachverständige Dr. H. hat umfassende und mit Originaldokumenten belegte Ausführungen zu der Integration von „Volksdeutschen“, insbesondere auch von „Litauendeutschen“, in SS-Totenkopfverbänden und Wachmannschaften getätigt. Er hat insofern ausgeführt, dass ab den 1940ern etwa die Hälfte aller Angehörigen der Waffen-SS Ausländer gewesen seien. Allein ein Drittel der gesamten Waffen-SS hätten „volksdeutsche SS-Freiwillige“ aus ganz Europa gestellt, nachdem militärische Verluste der SS diese zur schrittweisen Aufweichung ihrer rassistischen Einstellungsvoraussetzungen gezwungen hätten. Zwischen Mitte August und Mitte September 1941 hätten sich unter den mehr als 4.509 Rekruten für die Waffen-SS lediglich 233 „Volksdeutsche“ befunden. Einen Monat darauf seien es im Oktober 1941 bereits 1.850 von rund 6.750 Männern gewesen. Allein 1.049 „Volksdeutsche“ – darunter der Angeklagte – hätten zeitgleich zum 23. Oktober 1941 in die SS-Totenkopfverbände bzw. KZ-Wachmannschaften gewechselt. Um die neuen SS-Mannschaften besser integrieren zu können, seien in den Konzentrationslagern – entsprechend der getroffenen Feststellungen (s. oben unter Wachvorschriften und Kommandanturbefehle, S. 14) – umfassende Bemühungen zur Betreuung dieser Gruppen erfolgt. Dass der Besuch von Lehrveranstaltungen strikt durchgesetzt worden sei, zeigten diverse Schreiben der Kommandantur, z.B. ein „Sonderbefehl über weltanschauliche Erziehung u. nationalsozial. Führung“ des KZ Sachsenhausen vom 9. Dezember 1944, welcher von Anton Kaindl gezeichnet sei. Die Multiethnizität der SS-Totenkopfsturmbanne habe die SS-Führung schließlich auch veranlasst, den teilweise nur rudimentären Deutschkenntnissen dergestalt zu begegnen, dass das Lehrmaterial in Form von Bilderbüchern zur Verfügung gestellt wurde. Insofern hat die Kammer insbesondere auch einen Auszug aus dem „Bilderbuch ,Falsch–Richtig‘ für die Posten im KL.-Dienst“ des KZ Auschwitz von 1941/45, Dokument 42-45 Themenblock 3, in Augenschein genommen. Hier werden auf einer Seite mit der Überschrift „Überwachung eines kleinen Häftlingskommandos im Freien“ zwei Bilder gezeigt, eines mit der Unterschrift „Falsch“, eines mit der Unterschrift „Richtig“. Auf dem erstgenannten sind zwei anhand ihrer gestreiften Kleidung als solche erkennbare Häftlinge bei der Arbeit zu erkennen. Ein dritter versucht offenkundig zu fliehen. Von den zwei im Vordergrund stehenden uniformierten Wachleuten zeigt einer mit der Hand auf den Fliehenden, der zweite wendet den Häftlingen den Rücken zu; beide sind nicht erkennbar bewaffnet. Auf dem zweiten Bild liegen zwei der Häftlinge mit dem Gesicht nach unten am Boden, während der dritte flieht. Beide Wachleute blicken in dessen Richtung, wobei der eine ein Gewehr im Anschlag hält und der andere bereit steht, seine sich im Halfter befindliche Pistole zu ziehen. Derartige Materialien seien zwar, so der Sachverständige, nach der Befreiung in Sachsenhausen nicht aufgefunden worden. Es sei aber gesichert, dass diese auch dort verwendet worden sind, da deren Einführung auf einheitlichen Rundschreiben des SS-WVHA beruht habe und nach der historischen Forschung auch die anderen Konzentrationslager identische Unterrichtsmaterialien verwendet hätten, was schon aufgrund des ständigen Austausches von Informationen und Personal zwischen den Lagern nahegelegen habe. Schließlich habe der Angeklagte laut den EWZ-Unterlagen von seiner individuellen „rassischen Einstufung“ her auch noch die von der SS aufgestellten Einstellungsvoraussetzungen erfüllt und wäre nicht schon hieran, und damit auch nicht an fehlenden Sprachfertigkeiten, gescheitert.
Schließlich geht die Kammer davon aus, dass sich der Angeklagte tatsächlich an seine Tätigkeit im Konzentrationslager erinnern kann. Diese Annahme beruht auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Angeklagten gerontopsychiatrisch untersucht und den die Kammer hierzu befragt hat. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass es zwar grundsätzlich vorkomme, dass sich Erinnerungen abgewandelten und sich dann, insbesondere bei häufiger Wiederholung und mit größerem zeitlichen Abstand, verfestigten. Dies könne beispielsweise angenommen werden aus einem Bedürfnis heraus, mit sich selbst im Reinen zu sein und sich gegenüber anderen besser zu präsentieren. Dies gelte allerdings grundsätzlich eher für einzelne Ereignisse, nicht aber für Erlebnisse, die über einen längeren Zeitraum erfolgt seien. Für einen über drei Jahre dauernden Zeitraum, wie er hier in Rede stehe, habe er weder in seiner eigenen praktischen Erfahrung, noch in der Literatur Belege gefunden, dass dies überhaupt vorkomme. Es sei aus seiner Sicht daher ausgeschlossen, dass der Angeklagte die über drei Jahre erlebten Geschehnisse vergessen haben könnte. Dem ist die Kammer nach eigener kritischer Würdigung gefolgt, zumal im Laufe der Hauptverhandlung bei dem Angeklagten immer wieder deutlich sichtbare Reaktionen insbesondere auf die Erwähnung bestimmter Personen, namentlich seiner ehemaligen Vorgesetzten zu beobachten waren. Dies spricht aus Sicht der Kammer ebenfalls für seine durchaus wache Erinnerung an die damaligen Geschehnisse.
Historischer Hintergrund
Die Ausführungen zum historischen Hintergrund der Taten – die Machtübernahme Hitlers, die Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur, die zugrunde liegende Ideologie und ihre Umsetzung durch die systematische Verfolgung und Ermordung zunächst insbesondere von Jüdinnen und Juden im Sinne einer „Endlösung der Judenfrage“, der Aufbau und das Wesen der Waffen-SS sowie der Kriegsverlauf – sind heute als Ergebnis der historischen Forschungen offenkundige Tatsachen. Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. sowie den von ihm in Bezug genommenen Originaldokumenten.
Die Feststellungen zur Planung der sogenannten „Endlösung der Judenfrage“, zur Errichtung der Vernichtungs- und Arbeitslager sowie schließlich zu dem sog. „Kommissarbefehl“ beruhen ebenfalls auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H.. Dieser hat jeweils unter Bezugnahme auf diverse Originaldokumente – insbesondere auf die Rundschreiben des Reichssicherheitshauptamtes, die Einsatzbefehle Nr. 8 vom 17.07.1941 und Nr. 9 vom 21.07.1941 des Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes (SD) Reinhard Heydrich, ein Schreiben Reinhard Heydrichs vom 02. Januar 1941 betreffend die Einstufung der Konzentrationslager, sowie diverse Berichte überlebender Häftlinge wie Harry Naujoks und Emil Büge und Aussagen ehemaliger SS-Angehöriger – umfassend den Beginn des systematischen Massenmords an sowjetischen Kriegsgefangenen und die immer weitergehende Ausweitung auf andere Opfergruppen erläutert. Grundlage hierfür sei der sogenannte „Kommissarbefehl“ – „Richtlinien für die Behandlung politischer Kommissare“ – durch das Oberkommando der Wehrmacht vom 6. Juni 1941 gewesen, welcher auf eine Besprechung der Wehrmachtsführung mit Adolf Hitler und Heinrich Himmler zurückgehe. Hiernach habe man politischen Gefangenen jegliche Rechte abgesprochen und einen grundsätzlichen Mordbefehl für sowjetische Soldaten erteilt, der auch von der Wehrmacht umgesetzt worden sei. Eine Registrierung als Häftling sei hiernach für sowjetische Kriegsgefangene nicht mehr vorgesehen gewesen. Mit dem Einsatzbefehl Nr. 8 im Juli 1941 sei die Verantwortung der Sicherheitspolizei und dem SD überantwortet und angeordnet worden, dass die sowjetischen Kriegsgefangenen in den Kriegsgefangenenlagern aussortiert und in den Konzentrationslagern erschossen werden sollten. Schließlich sei durch den Einsatzbefehl Nr. 9 die Verantwortung für die Ermordungen über die IKL den Konzentrationslagern übergeben und eine eigenverantwortliche Durchführung der Ermordung der – nicht registrierten – sowjetischen Kriegsgefangenen durch SS-Angehörige beschlossen worden, was ausweislich eines Rundschreibens der IKL vom 15.11.1941 auch umgesetzt worden sei. Dies habe die weitreichende und letztlich willkürliche Umsetzung des ohnehin weitgefassten „Kommissarbefehls“ in den Konzentrationslagern gefördert. Erst ab Oktober 1941, so der Sachverständige, gebe es überhaupt Überlieferungen dazu, dass sowjetische Kriegsgefangene auch nach entsprechender Selektion zur Zwangsarbeit eingesetzt worden seien. Es seien zwar schließlich für das Konzentrationslager Sachsenhausen nicht mehr sämtliche Befehle insbesondere des Reichssicherheitshauptamtes und des SS-WVHA vorhanden. Diese seien kurz vor Kriegsende durch SS-Leute vernichtet worden. Insofern könne man jedoch auf die umfassende Dokumentenlage des Konzentrationslagers Groß-Rosen zurückgreifen, insbesondere die kleinteiligen Berichte des dortigen Lagerkommandanten Arthur Rödel hinsichtlich der Erschließung sowjetischer Kriegsgefangener, da die Koordination der „Aktionen“ grundsätzlich über die IKL und im Wesentlichen einheitlich für alle Konzentrationslager erfolgt sei. Im Übrigen, so der Sachverständige weiter, seien viele Befehle, insbesondere ein ausdrücklicher sogenannter „Führerbefehl“, betreffend etwa die „Endlösung der Judenfrage“, bis heute nicht bekannt. Ob es einen solchen in schriftlicher Form gegeben habe, sei unklar. Denkbar sei hingegen in vielen Bereichen eine mündliche Befehlserteilung. Eine Entscheidung ohne oder gar gegen den Willen der damaligen Machthaber sei aus sachverständiger Sicht im Hinblick auf derart groß angelegte „Aktionen“ jedenfalls ausgeschlossen.
Örtliche Gegebenheiten im Konzentrationslager Sachsenhausen
Die Feststellungen zur Lage, zum Umfang und zu den verschiedenen Teilbereichen des Konzentrationslagers Sachsenhausen sowie zum Verlauf der verschiedenen Postenketten, der Positionierung der Wachttürme und die sich ergebenden Sichtfelder beruhen im Wesentlichen auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. L., stellvertretende Leiterin der Gedenkstätte und des Museums Sachsenhausen. Die Sachverständige hat insbesondere auch den Aufbau des Industriehofes und des eigentlichen „Schutzhaftlagers“, die Aufteilung der Baracken und Zuteilung der Gefangenen, die konkreten Sicherungsmaßnahmen des Lagers sowie die örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Unterbringung der SS-Wachmannschaften und der Kommandantur nachvollziehbar und umfassend erläutert. Ergänzt wurden diese Feststellungen durch die Zeuginnen KHM’in (…) und KHK’in (…), die als ermittelnde Polizeibeamtinnen das Lager während ihrer Ermittlungen selbst aufgesucht und besichtigt sowie Videoaufzeichnungen mithilfe einer Drohne angefertigt haben. Ihre dabei gewonnenen Erkenntnisse haben sie in der Hauptverhandlung anhand eines Lageplans des Lagers Sachsenhausen von ca. 1938, welcher in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, dargestellt und erläutert.
Organisationsstruktur und Aufgabenverteilung, Wachdienste und Wachvorschriften
Die Feststellungen zur internen Struktur des Konzentrationslagers Sachsenhausen, der personellen Zusammensetzung der SS-Wachmannschaften und der dortigen Organisation beruhen auf den überzeugenden und detailreichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. H., die dieser in der Hauptverhandlung anhand zahlreicher Originalquellen belegt und veranschaulicht hat. Der Sachverständige hat hierbei insbesondere auch die innere Organisation der Wachmannschaften durch die Kompanien, deren Aufgaben, die verschiedenen Verwaltungsabteilungen des Konzentrationslagers sowie die Wachvorschriften und Befehlsstrukturen in Bezug auf die übergeordneten SS-Dienststellen jeweils unter Bezugnahme auf die in der Hauptverhandlung in Auszügen verlesenen und im Selbstleseverfahren eingeführten Dokumente umfassend erläutert.
Die Feststellungen zu der engen Kooperation der verschiedenen Konzentrationslager und dem kontinuierlichen Austausch von Erfahrungen, insbesondere zu Mordtechniken, wiederum durch die Ausführungen des Sachverständigen belegt; so sei es immer wieder zu „Informationsreisen“ der Kompanieführer bzw. Lagerärzte gekommen, bei denen man sich u.a. den Aufbau und neue Mordmethoden in Konzentrationslagern angeschaut habe. Auch Heinrich Himmler habe im Rahmen einer „Informationsreise“ das Konzentrationslager Sachsenhausen mehrfach besichtigt, wie sich aus einem Eintrag in dessen persönlichem Kalender ergebe und wie etwa auch Zeugen bestätigten, z.B. der ehemalige Gefängnisleiter Paul Sakowski. Es habe zudem immer wieder Versetzungen des Personals zwischen den Konzentrationslagern gegeben, was der Sachverständige Dr. H. anhand von Beispielen – etwa einem Zugführer der 3. Kompanie namens Gustav Meyer, der zum Konzentrationslager Mauthausen versetzt worden sei – dargelegt hat. Eine weitere Zusammenarbeit mit seinem ehemaligen Kompanieführer Rudolf Schwitters habe aber stattgefunden, für die Gustav Meyer später auch für das Kriegsverdienstkreuz II. Klasse vorgeschlagen worden sei. In den Kompanien, in denen der Angeklagte gedient habe, sei jedenfalls immer wieder Personal eingesetzt gewesen, welches zuvor über Monate an Mordaktionen, vor allem in den Ostgebieten, beteiligt gewesen war; so etwa Heinz Fietz in der 3. Kompanie, der gemeinsam mit Hans Otto Georg Hermann Fegelein – zum engsten Stab und Himmler und Hitler gehörend – gemeinsam in den östlichen „Operationsgebieten“ gedient hatte.
Die Feststellung, dass die Bewachung sämtlicher geschilderter Tötungen durchgängig durch das SS-Wachbataillon abgesichert gewesen ist, hat die Kammer neben den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. ergänzend auch auf die im Selbstleseverfahren eingeführten Berichte diverser Zeugen, wie Gustav Wegner und Paul Sakowski, gestützt. So schilderte Gustav Wegner in seiner schriftlichen Aussage vom 07. Oktober 1946 (Übersetzung): „[Zum Umgang mit dem Kriegsgefangenen] Mir wurde später verständlich, warum für die Wache nur ältere und erfahrene SS-Leute ausgewählt wurden. […] Täglich wurden vom Leiter für die Einteilung zur Arbeit im Lager 2-3 Posten für die nächtliche Bewachung angefordert, die den Wachdienst um das Krematorium hielten. Diese Posten übernahm am Eingang ins Lager die Gefangenen, führten sie zum Krematorium und übernahmen die Wache um das Krematorium. Nach der Verbrennung der Leichen brachte man sie wieder ins Lager. Diese Wache wurde nicht ständig von den gleichen Leuten getragen, sondern diese Leute wechselten mit anderen Leuten ihrer Rotte und für diese Posten wurden nicht besondere Leute ausgesucht. [...] An diesen Abenden wurden Zahlen von 25-40 Leichen von Gefangenen genannt. […]“ Auch Paul Sakowski hat hierzu in seiner Aussage vom 3. August 1946 weiter ausgeführt: „Vom Anfang der Erschießung der Kriegsgefangenen bis zum Schluss der Aktion standen um das Krematorium bei Tag und bei Nacht 3 Mann, die alle 2 Stunden abgelöst worden. Diese Posten waren vom Wachbataillon des Lagers. Der Wachdienst dieser Posten wurde häufig kontrolliert […]“. Daneben, so der Sachverständige, seien auch die für die sowjetischen Gefangenen genutzten Baracken 10 und 34 innerhalb des Lagers, aber auch die Transporte in das Lager aus anderen Lagern durch SS-Wachposten des Wachbataillons Sachsenhausen jederzeit besonders gesichert gewesen, wie sich etwa aus den Schilderungen Harry Naujoks ergebe.
Von der engen Führung des SS-Personals in Sachsenhausen hat die Kammer im Übrigen aufgrund der von dem Sachverständigen Dr. H. erläuterten Kommandantur- und Standortbefehlen des Lagerkommandanten einen lebendigen Eindruck erhalten. Durch diese wurde nicht nur das dienstliche Verhalten durch Anweisungen für die Ausübung des Wachdienstes, sondern auch das außerdienstliche Verhalten und Auftreten der Angehörigen des Wachbataillons in der Freizeit reglementiert. Ergänzend hat der Sachverständige Dr. H. hierzu ausgeführt, dass die Wachposten auch nachts und an Wochenenden Bereitschaft hatten, um bei Fluchtversuchen von Häftlingen sofort einsatzbereit zu sein.
Zudem mussten sämtliche SS-Angehörigen Verpflichtungserklärungen unterzeichnen, nach denen sie einer strengen Verschwiegenheitspflicht gegenüber Außenstehenden unterworfen wurden und für Pflichtverletzungen Strafen angedroht wurden, wie der Sachverständige Dr. H. anhand mehrerer Originaldokumente, beispielsweise der Verpflichtungserklärung des SS-Manns Philips Heinrich vom 27. November 1942, erläutert hat.
Freiwilligkeit
Die Feststellung, dass eine Versetzung aus dem Wachdienst im Konzentrationslager in zivile Berufe und in den späteren Kriegsjahren jedenfalls Versetzungen an die Front ohne dienstliche Nachteile jederzeit möglich war, beruht wiederum auf den Darstellungen des Sachverständigen Dr. H., der dies auf Grundlage zahlreicher Beispiele anhand von Originaldokumenten – wie etwa anhand der Dokumente bezüglich der Versetzung in den zivilen Dienst des SS-Mannes Siegmund Szepanski – belegt hat. Hierbei sei zwar im Einzelfall nicht nachweisbar, aus welchen Gründen eine Versetzung oder Entlassung tatsächlich erfolgt sei. Es seien aber viele Schreiben von SS-Männern erhalten, in denen die Bitte vorgetragen wird, aus persönlichen Gründen aus dem KZ-Dienst entlassen zu werden; teilweise gebe es auch ärztliche Atteste, aus denen sich Beschwerden wie etwa Magen-Darm-Probleme ergäben, aufgrund derer Versetzungen erfolgt seien. Anhaltspunkte für ernsthafte dienstliche Nachteile oder Bestrafungen für entsprechende Ersuchen gebe es nicht. Zudem habe der Angeklagte ausweislich sämtlicher Dokumente der EWZ und der SS die Bewertung „k.v.“ gehabt, sei also kriegsverwendungsfähig gewesen. Unter diesen Umständen, so der Sachverständige, hätte ein Versetzungsgesuch – wenn es denn tatsächlich gestellt worden wäre – mit hoher Wahrscheinlichkeit eine zeitnahe Versetzung zur Folge gehabt. Auch insoweit hätte der Angeklagte hierdurch dienstliche Nachteile nicht zu befürchten gehabt. Von einem „Befehlsnotstand“ könne aus sachverständiger Sicht jedenfalls keine Rede sein. Vielmehr habe die SS-Führung bereits seit 1941 wiederholt bei der Inspektion der Konzentrationslager nach kriegsverwendungsfähigen Männern gefragt, um die Verluste in den „Feldeinheiten“ auszugleichen.
Haupttaten, Versuchstaten
Feststellungen zum Ablauf der Tötungen
Die Feststellungen zum Ablauf der Deportationen in Viehwaggons, den qualvollen Umständen während dieser Transporte, den „Selektionen“ im Konzentrationslager und den anschließenden systematischen Tötungen durch Genickschuss – zunächst in einem umgebauten Waggon, dann in einer fest installierten Anlage in der „Station Z“ –, den Vergasungen der als nicht arbeitsfähig eingestuften Menschen und den sonstigen Erschießungen, Exzesstaten und Mordaktionen beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der historischen Sachverständigen Dr. H. und Dr. L., den Aussagen der vernommenen Zeugen sowie den durch die Sachverständigen referierten Zeitzeugenberichten insbesondere der ehemaligen Häftlinge Harry Naujoks und Emil Büge, die seinerzeit insbesondere Buch über die Tötungen und Todeszahlen geführt haben. Diese haben den Ablauf der Deportationen und die Durchführung der Deportationen übereinstimmend wie festgestellt geschildert. Hierauf beruhen insbesondere auch die Feststellungen zu der inszenierten ärztlichen Untersuchung in der Genickschussanlage, sowie zu der Lüge, es gehe zum Duschen, während die erst kurz zuvor im Lager eingetroffenen Menschen in eine Gaskammer geführt wurden. Die Feststellungen zu dem Aufbau der ab 1942 fest installierten Genickschussanlage in der „Station Z“ beruhen zudem auf der hierzu in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Skizze (Dokument 105 Themenblock 6 A-C).
Die Feststellungen zur Befehlslage und Durchführung der Endkriegsverbrechen, insbesondere durch das „Kommando Moll“ beruhen ebenfalls auf den nachvollziehbaren und wiederum anhand einer Vielzahl von Originaldokumenten getätigten Erläuterungen des Sachverständigen Dr. H.. Unter anderem hat der Sachverständige Bezug genommen auf eine Aussage Anton Kaindls. Dieser gab in seiner – ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten – Vernehmung vom 11. Oktober 1946 an: „Ungefähr im November – Dezember 1944, als ich dienstlich beim Führer der Inspektion der KZ, Gruppenführer GLÜCKS, war, erklärte mich [sic] dieser, dass der Reichsführer SS einen Befehl über die Vernichtung aller Häftlinge der KZ erteilt hatte. Wie mir GLÜCKS sagte, war durch diesen Befehl vorgesehen, dass nicht ein einziger Häftling in die Hände des Feindes kommen sollte. […] Den Befehl über die Vernichtung der Häftlinge des Lagers erhielt ich am 01. Februar 1945 […] Etwa am 3. Februar wurde ich wieder zu HEISSMEYER bestellt, von dem ich den Befehl erhielt, alle kranken Häftlingen zu vernichten. Den Befehl über die Vernichtung der Kranken gab ich dem ersten Lagerarzt BAUMKÖTTER weiter, der die Aussuchung derjenigen Häftlinge durchführte, die krank waren. Die direkte Vernichtung führte MOLL durch und auch sein Stellvertreter […], der zu diesem Zweck speziell aus Auschwitz gekommen war. Bei den Vernichtungen waren immer anwesend: KOLB, HÖHN oder der Rapportführer BÖHM oder einer von den Ärzten. […]“ Insofern hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Krankenmord 1945 vermutlich auf eine zentrale Direktive der Amtsgruppe D aus dem Jahr 1944 zurückgegangen sei, wonach kranke KZ-Häftlinge nach eigenem Ermessen der SS-Standortärzte durch Gifteinspritzungen getötet werden konnten. Der Einsatz des „Sonderkommandos Moll“ habe dann den Wechsel der Tötungsmethode, die nunmehr – statt durch Giftinjektionen – vor allem durch Erschießen und (auch) Giftgas bestanden habe, markiert.
Die Feststellungen zu den lebensfeindlichen Bedingungen, die im Hauptlager des Konzentrationslagers Sachsenhausen und in besonderem Maße im hinteren Teil des Lagers spätestens ab Herbst 1944 herrschten, sowie die Feststellungen zu der versuchten Tötung einzelner Nebenkläger stützt die Kammer zudem auf die glaubhaften Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Überlebenden (…), (…), (…) und (…) und die im Selbstleseverfahren eingeführten Berichte der weiteren Nebenkläger (…), (…), (…), (…), (…), (…), (…), (…) und (…), an deren Zuverlässigkeit die Kammer keinen Zweifel hat, sowie die ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. H. und Dr. L.. Alle berichten übereinstimmend von Hunger, ständigen Misshandlungen, der Reduzierung auf eine sog. Häftlingsnummer, der Zwangsarbeit, der bitteren Kälte, den unmenschlichen hygienischen Zuständen, den Krankheiten und dem alltäglichen Sterben.
Die Sachverständige Dr. L. hat insofern ergänzend zu den einzelnen Opfergruppen, insbesondere den Polen, Sinti und Roma, Juden, Homosexuellen und politischen Gefangenen ausgeführt, dass es unter diesen Häftlingsgruppen unterschiedliche Rangfolgen gegeben habe. Dies habe sich insbesondere auf die Haftbedingungen und Todesraten niedergeschlagen. So seien insbesondere jüdische und osteuropäische Häftlinge sowie Sinti und Roma im hinteren Bereich des Hauptlagers untergebracht gewesen, wo die Überlegung der Baracken eklatant gewesen sei. So seien dort insbesondere ab September 1944 in einer für 150 Mann konzipierten Baracke häufig auch bis zu 400 Menschen untergebracht gewesen. Der Sachverständige Dr. H. hat zudem unter Bezugnahme auf diverse Zeugenberichte zu den allgegenwärtigen Gewaltverbrechen ausgeführt, dass das SS-Wachbataillon auch eine „Geiselerschießung“ von 96 jüdischen Häftlingen und 154 Mitgliedern der jüdischen Gemeinde Berlin Ende Mai 1942 abgesichert habe. Hierbei habe es sich um eine Racheaktion für das Attentat auf Reinhard Heydrich gehandelt. Im September 1942 seien zudem über 100 als homosexuell registrierte Häftlinge auf diese Weise in der „Station Z“ erschossen worden. Die Morde seien wiederum als „Erschießungen auf der Flucht“ oder Unfälle kaschiert worden.
Die Zeugen haben zu den Lebensumständen im Einzelnen bekundet:
Der Zeuge und Nebenkläger (…) hat glaubhaft von den lebensfeindlichen Bedingungen berichtet, denen er ausgesetzt war. Er hat angegeben, er sei 1929 in der damaligen Tschechoslowakei geboren worden. Sein Vater habe ein Geschäft für orthopädische Schuhe gehabt, seine Mutter sei Krankenschwester gewesen, er habe auch Geschwister und eine Nichte gehabt. Sie seien keine reiche, aber eine glückliche Familie gewesen. Die Kinder, auch der Zeuge, hätten in einer jüdischen Grundschule Deutsch gelernt, zu Hause Jiddisch und Deutsch gesprochen. Als die Verfolgungen durch die Nationalsozialisten 1941 immer intensiver wurden, hätten sie gewusst, dass sie in Gefahr seien. Er, der Zeuge, habe selbst den gelben Stern tragen müssen, obgleich er nur ein Kind gewesen sei. Darauf sei er damals stolz gewesen, da er nicht gewusst habe, was dieser bedeutete. Irgendwann habe er aber nicht mehr ins Kino gedurft und seine Brüder und er hätten ihre Schläferlocken abschneiden müssen. Als er acht Jahre alt wurde, habe er mit dem Sport angefangen. Kurz nach seiner Bar Mitzvah, mit 13, hätten die Deportationen angefangen. Am 26. März 1942 seien einige seiner Geschwister mit einem Zug deportiert worden. Man habe über Auschwitz geredet und gewusst, dass sie getötet werden würden. Er selbst sei jedoch weiterhin in die Schule gegangen, habe weiter geturnt und sich beim Training wohlgefühlt. Schließlich seien auch er, der Zeuge, ein Bruder und seine Eltern deportiert worden. Er habe mit seiner Familie im Konzentrationslager Sered Zwangsarbeit leisten müssen und habe ständig Hunger gehabt. Ende 1944 sei er dann von dort aus mit seinem Bruder in einem Viehwaggon nach Oranienburg deportiert worden. Als er in einen dieser Waggons gepfercht wurde, habe er seine Mutter zwar nicht mehr gesehen, aber schreien hören: „Halte durch, sei stark, wir sehen uns wieder!“ Das habe ihm Kraft gegeben. So sei er als knapp 15-jähriger nach Sachsenhausen gekommen, genau zum jüdischen Weihnachtsfest. Er sei mit dem Zug nach Sachsenhausen gekommen, am Bahnhof ausgestiegen und habe zu Fuß zum Lager laufen müssen, wobei die Ankömmlinge bereits von bewaffneten SS-Leuten bewacht worden seien. Gleich zu Beginn, so der Zeuge weiter, hätten sie stundenlang auf dem Appellplatz stehen müssen. Links von ihm hätten zehn Männer an einem zu einem Galgen umfunktionierten Fußballtor gehangen. Die Wachleute hätten den Neuzugängen gesagt, so werde es ihnen auch ergehen. Der Zeuge führte weiter aus, man habe die neuen Gefangenen sodann rasiert und mit irgendeiner stinkenden Chemikalie desinfiziert. Alle Habseligkeiten, die sie bis dahin nicht verloren hatten, seien ihnen weggenommen worden. Hygieneartikel, Zahnpasta oder Toilettenpapier hätten sie nicht gehabt. Sie sollten wohl sowieso nach wenigen Tagen nicht mehr am Leben sein. Sie hätten lediglich gestreifte Anziehsachen und Holzschuhe erhalten. Der Zeuge berichtete weiter, er habe von morgens bis abends arbeiten müssen. Dennoch habe er jeden Morgen vor dem Appell Turnübungen gemacht, um 4:00 Uhr morgens. Das sei sein kleines Stückchen Freiheit gewesen, obwohl er damals unterernährt gewesen sei. Dies sei aber von den SS-Leuten beobachtet worden, die ihn dann – weil er dann offenbar noch kräftig genug war – in das sogenannte Schuhläufer-Kommando eingeteilt hätten. Der Zeuge gab an, so überlebt zu haben, weil er in diesem Kommando ein Stück Brot mehr am Tag bekam. In diesem Kommando hätten sie jedenfalls jeden Tag neue Stiefel bekommen, die sie hätten tragen müssen. Sie hätten jeden Tag 40 km laufen müssen, von 5:00 Uhr morgens bis 17:00 Uhr nachmittags. Sie hätten hierbei über verschiedene Untergründe laufen und dabei deutsche Lieder singen müssen. Morgens habe man mit etwa 170 Männern angefangen, aber nicht alle seien abends noch am Leben gewesen. Sein Ziel sei es einzig gewesen, zu überleben. Der Zeuge gab an, sich noch gut an drei Jugendliche von damals zu erinnern, die in seinem Alter gewesen und die im Lager gestorben seien. Diese Jugendlichen hätten sich in den Elektrozaun geworfen und sich so vom Hunger befreit. Sie seien sofort gestorben. Viele hätten sich so das Leben genommen, weil sie das Leid nicht ertragen konnten. Er aber habe sich an die Worte seiner Mutter erinnert und durchgehalten. Etwa im März 1945 sei er dann zunächst in einem Massentransport in das das Konzentrationslager Bergen-Belsen deportiert worden, wo überall Leichenberge aufgetürmt gewesen seien. Sodann sei er noch in das Konzentrationslager Dachau verschleppt worden, wo er Anfang Mai 1945 von der US-Armee befreit worden sei. Zum Tagesablauf im Konzentrationslager Sachsenhausen gab der Zeuge an, dass die Gefangenen schon um 5:00 Uhr aufstehen mussten. Zum Frühstück habe es eine Schüssel mit wässriger Suppe und ein Stück Brot gegeben. Danach seien die meisten arbeiten gegangen, so wie er selbst. Es habe dort eine Fabrik gegeben, wo von morgens bis abends gearbeitet werden musste, unterbrochen nur von den Appellen. Diese seien jeden Tag etwas anders abgelaufen. Mittags habe es wieder wässrige Suppe gegeben. Es seien auch jeden Tag Leute ins Krematorium gebracht worden. Er selbst sei morgens früh aus seiner Baracke gekommen, habe den Schnee oder Regen vor der Baracke weggewischt und seine Turnübungen gemacht. In dem besagten Schuhläufer-Kommando seien sie die ganze Zeit unter Bewachung gewesen. Er könne sich zwar nicht an Wachtürme erinnern. Der Zeuge vermochte sich aber daran zu erinnern, dass die uniformierten und mit Gewehren bewaffneten Wachen zwischen den Gefangenen standen bzw. liefen. Der Zeuge konnte sich weiterhin erinnern, dass nicht jeder Gefangene in dem Schuhläufer-Kommando diese Arbeit aushielt. Immer wieder seien Menschen zusammengebrochen, die dann sofort von den SS-Wachleuten eine Kugel in den Kopf bekommen hätten. Er habe dies selbst gesehen und das sei jeden Tag geschehen. Es habe dann ein anderes Kommando gegeben, das mit einer Karre die Leichen geholt und ins Krematorium gebracht habe. Das seien selber Häftlinge gewesen, die diese Arbeit als feste Stelle gehabt hätten. Diese seien dabei wiederum bewacht worden. Andere Erschießungen oder Erhängungen habe er nicht selbst beobachtet. Auch von einer Gaskammer in Sachsenhausen habe er nichts mitbekommen. Hinsichtlich der Lebensbedingungen führte der Zeuge aus, dass die Gefangenen in Baracken auf Holz hätten schlafen müssen, wo auch Menschen gestorben seien. Beheizt seien die Baracken selbstverständlich nicht gewesen und es habe auch keine Decken gegeben, obwohl es tiefster Winter und kalt gewesen sei. Man habe nur die gestreiften Pyjamas am Leib gehabt. Er selbst habe sich mit Schnee „geduscht“. Die Menschen in den Baracken hätten ständig gewechselt, da so viele gestorben seien. Der Zeuge gab schließlich an, dass er über das Erlebte 50 Jahre lang nicht habe sprechen können. Er habe Schreckliches erlebt und doch sei er lange stumm geblieben.
Der Zeuge (…) hat glaubhaft von den lebensfeindlichen Bedingungen berichtet, denen er ausgesetzt war. Er hat angegeben, er sei fünf Jahre und einen Tag Häftling in Sachsenhausen gewesen. Er stamme aus Danzig, sein Vater sei bei der polnischen Gewerkschaft gewesen. So sei es gekommen, dass er und sein Vater verhaftet worden und über Stutthof mit der Eisenbahn nach Sachsenhausen deportiert worden seien. Dies sei in einem sehr vollen Viehwaggon geschehen. Bereits in den Waggons habe es SS-Wachleute gegeben. Vom Bahnhof in Sachsenhausen seien sie dann zu Fuß ins Lager gekommen, es sei der Geburtstag Adolf Hitlers 1940 gewesen. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, er selbst sei in einem Jugendblock untergebracht gewesen. Die meisten anderen seien auch Polen oder Tschechen gewesen. Diejenigen, die kein Deutsch gesprochen hätten, hätten Deutschunterricht bekommen, damit sie später arbeiten könnten. Er selbst habe in einer Schuhwerkstatt im „Kleinen Lager“ gearbeitet. Das habe er eigentlich nicht gekonnt, aber es sei aus seiner Sicht ein Glück gewesen, denn so habe er gelegentlich an den „Prominententischen“ sitzen können, wo es etwas mehr zu essen und ein Zubrot gegeben habe, weil man direkt „schwarz“ für die SS-Leute gearbeitet habe [bei der Erzählung des Zeugen über die „Prominententische“ kicherte der Angeklagte]. Auch der Zeuge bestätigte, dass er im Lager aufgrund seiner politischen Inhaftierung einen roten Winkel habe tragen müssen. „Asoziale“ hätten einen schwarzen Winkel getragen, „Schwule“ einen rosa Winkel, Frauen einen grünen. Die Häftlinge hätten häufig nur Holzschuhe getragen. Zu den Verhältnissen im Lager schilderte der Zeuge, dass gerade in den äußeren und hinteren Baracken die Lebensverhältnisse sehr schlecht gewesen seien. Zudem hätten es Ausländer, die kein Deutsch sprachen oder keine Ausbildung hatten, deutlich schwerer gehabt als er.
Den Tagesablauf schilderte der Zeuge so: Man wurde um 5:30 Uhr geweckt und habe um 7:00 Uhr auf dem Appellplatz gestanden, wo durchgezählt worden sei. Dann seien die Arbeitskommandos aufgeteilt worden. Um 12:00 Uhr mittags habe es eine Pause gegeben, um 13:00 Uhr sei man wieder zur Arbeit gegangen. Jedenfalls sei das bei den Jugendlichen so gewesen, die Erwachsenen hätten durcharbeiten müssen. Man habe im Sommer bis 17:00 Uhr, im Winter bis 16:00 Uhr gearbeitet, sei dann noch zum Appell gegangen und um 20:00 Uhr habe man sich schlafen gelegt. Wenn es vorgekommen sei, dass Gefangenen geflohen waren, habe das ganze Lager stundenlang Appell stehen müssen, unabhängig von der Jahreszeit, bis der flüchtige Gefangene gefasst worden sei. Dieser sei dann entweder erschossen oder erhängt worden, oder jedenfalls in ein Strafkommando wie das der Schuhläufer gekommen. Er habe auch sehr oft beobachtet, wie Häftlinge auf einen Bock gelegt und mit Stockhieben bestraft worden seien, bis sie nicht mehr gehen konnten. Er erinnerte sich hier insbesondere an einen Oberscharführer, den man im Lager nur „Knochenbrecher“ nannte aufgrund seiner besonders brutalen Foltermethoden. Es seien auch Leute aufgehängt worden. Manchmal hätten die SS-Leute die Häftlinge aber zur Bestrafung nicht richtig erhängt, sondern an allen Vieren oder nur an den Oberarmen, sodass es Stunden gedauert habe, bis diese gestorben seien. Er vermochte sich auch zu erinnern, dass sich einige Gefangene in die „neutrale Zone“ begeben hätten und dort ohne Anruf von den Wachposten auf den Türmen erschossen worden seien – so hätten es ja auch die Dienstvorschriften vorgesehen. Das hätten die Gefangenen aus Hunger und Verzweiflung gemacht. Es seien jedenfalls fast jeden Tag viele Menschen gestorben. Die Toten habe man im Krematorium verbrannt. Das sei auf dem Industriehof gewesen, wo er aber nie selbst gewesen sei. Man habe sich aber im Lager erzählt, dass es dort auch eine Gaskammer und eine Genickschussanlage gebe. Das hätten Häftlinge, die dort etwas repariert hatten, erfahren. Jedenfalls habe jeder im Lager auch von den russischen Kriegsgefangenen gewusst. Diese seien einen ganzen Monat lang im Frühjahr 1942 in großen Transporten gekommen, seien im Block 34 untergebracht gewesen und massenhaft erschossen worden. Das habe man gewusst; gehört habe er die Schüsse nicht. Von medizinischen „Experimenten“ im Lager habe er nichts erfahren.
Man habe die ganze Zeit Hunger gehabt. Morgens habe es eine kleine Scheibe Brot gegeben mit ein bisschen Margarine, dazu einen Kaffee. Schon um 9:00 Uhr morgens habe sein Magen wieder geknurrt. Mittags habe er eine wässrige Suppe bekommen, abends ebenfalls Suppe, die aber etwas besser gewesen sei. Nach Stalingrad habe sich die Lage aus seiner Sicht aber verbessert, die Gefangenen hätten Pakete bekommen, auch er habe zu Weihnachten einmal ein Paket von seiner Mutter mit einem kleinen Kuchen darin bekommen. Die anderen Schuhmacher hätten ihn, den Zeugen „Spitzkopf“ genannt und ihm auch mal etwas Essen zugesteckt. Doch auch der SS-Mann, für den er gearbeitet habe, sei ein guter Mann gewesen. Überhaupt sei der Umgang der SS-Männer mit den Häftlingen gegen Kriegsende aus seiner Sicht besser geworden. Dies machte er daran fest, dass sie die Häftlinge auf einmal gesiezt hätten und viel freundlicher geworden seien. Der Zeuge mutmaßte, dass sie dies aus Furcht vor den späteren Konsequenzen ihres Auftretens im Lager taten.
Die Befreiung habe der Zeuge auf einem Marsch miterlebt. Obgleich man schon morgens beim Appell Schüsse gehört habe aus Richtung Berlin, sei man zur Arbeit gegangen. Dann seien eigentlich zu früh Arbeitskolonnen wieder ins Lager zurückkommen, die von einer „russischen Offensive“ gesprochen hätten. Dennoch habe man den Tag über normal weitergearbeitet. Am frühen Morgen des nächsten Tages habe es dann geheißen, dass das Lager evakuiert werde. Der Zeuge habe einen Rucksack gepackt, diesen habe er aus einem Haufen von Anziehsachen gehabt, die die Juden hinterlassen hätten. Jedenfalls habe die SS dann Druck gemacht, habe den Häftlingen Brot und Margarine ausgeteilt und sie hätten sich dann nach draußen auf einen Marsch begeben. Vom 21. April bis zum 3. Mai seien sie bis nach Parchim marschiert. Auf dem Weg hätten sie nichts zu essen gehabt, nur Kartoffeln. Diejenigen, die nicht mehr gehen konnten, hätten die SS-Leute sofort erschossen und in den Graben geschmissen. Dies habe er selbst mehrfach beobachtet. Der Marsch sei ihm aber nicht koordiniert vorgekommen, vielmehr sei ihm nach stundenlangem Gehen aufgefallen, dass sie im Kreis gelaufen seien. Jedenfalls hätten sich die Marschkolonnen in Parchim aufgelöst und die Häftlinge, die in den Wald gerannt seien, seien nicht mehr erschossen worden.
Der Zeuge (…) hat glaubhaft bekundet, er sei 1943 in seiner Heimatstadt Lodz in ein Ghetto gekommen, damals sei er etwa 13 oder 14 Jahre alt gewesen. Doch in der Zeit seien auch die Deutschen zurückgedrängt worden und hätten das Lager daher aufgelöst. Er sei daher nach Auschwitz deportiert worden. Seine Mutter sei noch in Lodz gestorben, sein Vater in Auschwitz, sein Bruder in Chełmno [Konzentrationslager Kulmhof]. Als es in Auschwitz geheißen habe, dass junge Menschen gesucht werden für die Maurerschule, habe er sich dafür gemeldet. Diese Maurerschule sei in dem Außenlager Lieberose des Konzentrationslagers Sachsenhausen gewesen. Er sei aber zunächst wenigstens ein paar Wochen im Hauptlager Sachsenhausen gewesen und habe da in einem Hundezwinger gearbeitet, wo er sich heimlich Hundefutterreste eingesteckt habe. Das ganze Lager sei umzäunt gewesen und es hätte überall Wachtürme mit bewaffneten Männern gegeben. Die Wachmänner hätten im ganzen Lager aufgepasst. Die Unterbringung sei eigentlich in Ordnung gewesen, jeder habe zwar auf einer nackten Holzpritsche schlafen müssen, aber man habe sein eigenes Bett gehabt. Allerdings sei der Hunger allgegenwärtig gewesen, das Essen schlecht und auch nur wenig. Dazu habe man die ganze Zeit arbeiten müssen. Am schlimmsten sei aber im Hauptlager wie auch im Außenlager die ständige Willkür und Gewalt durch die SS-Wachmänner gewesen. Es sei jeden Tag dazu gekommen, dass Häftlinge aus nichtigem Anlass hart bestraft oder einfach erschossen wurden. Wenn es den SS-Leuten gefallen habe, hätten die Häftlinge auch alle stundenlang bei Regen und Kälte, auch mitten in der Nacht, Appell stehen müssen. Viele seien krank geworden, doch aus dem Krankenrevier seien die meisten nicht wiedergekommen. Seine Mumpserkrankung habe er daher geheim gehalten. Schon seit der Räumung des Ghettos in Lodz sei allen Häftlingen klar gewesen, dass das Kriegsende nahte. Als dann im Februar 1945 die Russen immer näher kamen, musste Sachsenhausen jedenfalls geräumt werden. Er sei deswegen zunächst von Lieberose wieder in das Hauptlager gekommen, dorthin sei er selbst marschiert. Dabei habe er aber den Eindruck gehabt, dass die Wachmänner die Gefangenen bei ihrem Marsch durch Potsdam besser behandelten als sonst, weil sie wohl gewusst hätten, dass sie Unrecht tun, und sich dies – anders als bei Streckenteilen über Land – vor den Augen der dortigen Bevölkerung offenbar nicht mehr getraut hätten. Nach ein paar Tagen im Hauptlager sei er dann mit dem Zug nach Mauthausen gebracht worden. Da er sehr krank gewesen sei, habe er dort im Krankenrevier gelegen, wo in jedem Bett fünf Leute gelegen hätten. Auch die Toten, denn so hätten die noch lebenden Häftlinge wenigstens deren Essensrationen bekommen. Dann sei er durch die Amerikaner befreit worden. Er habe keinen seiner Verwandten je wiedergesehen.
Der Zeuge und Nebenkläger (…) hat glaubhaft angegeben, 1941 mit 19 Jahren in Chenôve (Frankreich) festgenommen worden zu sein, nachdem er kommunistische Flugblätter verteilt hatte. Er sei ein Jahr lang im Gefängnis gewesen, und nach mehreren Verlegungen erst nach Compiègne und dann mit dem Zug nach Sachsenhausen gekommen. Man habe ihm und den anderen jungen Leuten nicht gesagt, wohin es gehen werde. Als sie in Oranienburg angekommen seien, habe man sie aus den Waggons gedrängt, sodass viele Leute zu Boden gefallen seien. Sie seien dann zu Fuß ins Lager gegangen; Kinder seien gerade auf dem Schulweg gewesen, Erwachsene hätten Steine nach ihnen – den Häftlingen – geworfen. Das sei am 25.01.1943 gewesen. Im Lager angekommen hätten die Leute von der SS ihnen dann erklärt, dass sie nun durch das Tor reingehen und das Lager erst wieder durch den rauchenden Schornstein des Krematoriums verlassen würden. Der Zeuge gab weiterhin an, gleich zu Beginn eine Häftlingsnummer bekommen zu haben und desinfiziert worden zu sein. Weil er krank gewesen sei, habe er auf der Krankenstation Holzkohle essen müssen; ansonsten habe er aber den Eindruck gehabt, dort gut behandelt zu werden. Im Hauptlager selbst seien die Häftlinge ständig drangsaliert worden. Es habe z.B. sonntags immer für die SS einen „Kulturteil“ gegeben Für kleine Vergehen seien dort Häftlinge insbesondere mit einer Stange geschlagen worden. Zudem gab der Zeuge an, dass auch nachts und bei Regen und Kälte teils lange Appelle erfolgten, bei denen durchgezählt und die Toten vorgelegt wurden. Nicht jeder habe diese Appelle überlebt. Eine übliche Bestrafung sei das Schuhläufer-Kommando gewesen, was man den ganzen Tag auf dem Appellplatz habe sehen können. Wer von denen nicht mehr laufen konnte, sei getötet worden. Nach einem Monat im Hauptlager sei er in das Außenlager Heinkel-Werke gekommen, da seien auch Leute getötet worden. Er habe etwa gesehen, wie ein Häftling auf Weisung eines Kapos durch andere Häftlinge geschlagen werden sollte. Da die von ihnen ausgeübten Schläge aus Sicht des Kapos aber nicht stark genug gewesen seien, habe der Kapo den Häftling dann selbst geschlagen und anschließend sei dieser erhängt worden. Die zwei anderen Häftlinge hätten ihrerseits Schläge erhalten. Währenddessen hätten andere Häftlinge Musik spielen müssen. Im Februar 1945 sei er dann wieder in das Hauptlager gekommen. Da sei es dann auch immer wieder vorgekommen, dass große LKWs voller Leichen aus Auschwitz eintrafen. Manchmal um die 2.000, diese hätten dann im Krematorium verbrannt werden müssen. Die SS habe den Häftlingen dann am 21.4.1945 gesagt, dass das Lager evakuiert werden müsse, weil sich die Sowjets nähern. So habe sich der Todesmarsch in Gang gesetzt. Auch auf diesem Fußmarsch seien viele Kameraden, die nicht mehr laufen konnten, einfach erschossen worden. Kurz vor Schwerin seien die SS-Leute auf einmal weg gewesen und er sei von sowjetischen Soldaten befreit worden. Von 32.000 Häftlingen hätten nur 18.000 den Todesmarsch überlebt. Auch er habe damals nur noch 44 Kilo gewogen, andere seien aber noch dünner gewesen.
Die eindrucksvollen und in vielen Details der erlebten Grausamkeiten erschütternd übereinstimmenden Schilderungen werden im Übrigen auch durch schriftliche Aussagen von SS-Angehörigen wie Paul Sakowski und Gustav Wegner, die die Kammer im Selbstleseverfahren eingeführt hat, bestätigt. Exemplarisch gab Paul Sakowski, zuständig für das lagerinterne Gefängnis, in seiner Vernehmung vom 19. April 1946 (Übersetzung) an: „Wie ich schon […] ausgesagt habe, bin ich seit 1940 Henker des Lagers Sachsenhausen gewesen und seit 1941, in der Zeit der systematischen, im Lager durchgeführten Erschießungen habe ich im Krematorium bei der Verbrennung der Leichen der im Lager Erschossenen gearbeitet. Außerdem habe ich in der ganzen Zeit an den sadistischen Ausschreitungen und den Verprügelungen der Lagerinsassen teilgenommen, was im Lager zum System gehörte. […] Eine der häufigsten Methoden bestand darin, dass man den Häftlingen 2-3 Tage ohne Essen ließ. Im Winter wurde der Häftling eine halbe Stunde lang unter der Brause mit kaltem Wasser gegossen und anschließend aus dem Raum ins Freie geführt, wo man ihn stundenlang stehen ließ. […] Als schwere Strafe galt der ‚Pfahl‘. […] Während meiner Arbeit im Krematorium musste ich mich davon überzeugen, dass im Lager Fälle von Menschenfresserei vorkamen. […] Bei einigen Leichen fehlten Körperteile. Z.B. waren Ohren abgeschnitten, ein Teil der Leichen war aufgeschlitzt oder bei Ihnen fehlten Herz und Leber. Die SS-Leute erzählten mir, dass die Kriegsgefangenen Menschenfresserei betreiben.“ Und in seiner Aussage vom 21. Dezember 1946 weiter: „[…] Die Namen der Hingerichteten kenne ich nicht, weil niemand bei der Durchführung der Hinrichtung Namen der Opfer verkündete und es wurde auch nicht erklärt, wofür dieser Personen erhängt wurden. […] Die öffentlichen Erhängungen wurden im Lager zur Einschüchterung der Häftlinge durchgeführt. Gewöhnlich worden solche Hinrichtungen während der Morgen und Abendappelle durchgeführt, und zwar als alle Häftlinge blockweise auf dem Appellplatz des Lagers aufgestellt worden waren. Das Opfer, das für die öffentliche Verhängung bestimmt war, hatte kein Verbrechen auf dem Gewissen, das die Hinrichtung verdient hätte.“ Gustav Wegner gab in seiner Aussage vom 7. Oktober 1946 (Übersetzung) an: „[…] Das pausenlose Scheuchen und das ständige Antreiben [im „Klinkerwerk“] zwang einen Teil der Gefangenen, den Tod durch Selbstmord dieser Arbeit vorzuziehen. Sie durchbrachen die Kette der Posten und wurden dabei von den Wachleuten des Wachbataillons erschossen. Außerdem erfolgten Erschießungen beim hinüberwerfen der Mützen über die Kette der Posten […] Jeden Sonnabend wurde im Lager das prügeln von Gefangenen durchgeführt. […] In letzter Zeit wurde ein Gefangener in einer Baracke im Bereich der Kaserne von einem Posten der 1. Rotte erschossen. Der Name des Postens ist mir nicht bekannt. Er musste später bei Kaindl erscheinen, von dem er für gute Arbeit eine Geldprämie i.H.v. 15 Mark erhielt und ein Lob im Tagesbericht der Kommandantur. […] Die Ausgabe des Essens, das in begrenzter Menge ankam, erfolgte in so einer unwürdigen Form, dass es nur den kräftigsten im Handgemenge gelang, eine Ausgabe zu erreichen […]. Ob Geschirr für die Essensausgabe der Kriegsgefangenen ausgegeben wurde, dieser Umstand bleibt für mich zweifelhaft, auf Grundlage von Meldungen der SS-Leute. Tatsache ist die, dass man den Leuten das Essen in die Feldmütze schüttete und diese Art vergnügte die Blockführer.“
Feststellungen zu den Opferzahlen
Die Feststellungen zur Zahl der getöteten Menschen in der Genickschussanlage – insbesondere im Zusammenhang mit der „Aktion 14 f 14“ –, in der Gaskammer durch „Zyklon B“, durch sonstige Mordaktionen sowie aufgrund lebensfeindlicher Umstände beruhen ebenfalls auf den überzeugenden Ausführungen der historischen Sachverständigen Dr. H. und Dr. L. sowie den im Einzelnen durch den Sachverständigen Dr. H. referierten Veränderungsmeldungen und Transportlisten des Konzentrationslagers Sachsenhausen und von ihm ausgewerteten Totenbüchern Sachsenhausens und anderer Konzentrationslager und den Aussagen zahlreicher Zeitzeugen, wie etwa der ehemaligen Häftlinge Harry Naujoks und Emil Büge, die seinerzeit über die Tötungen heimlich Buch geführt haben.
Danach sind zwischen 1939 und 1945 etwa 30.000 bis 40.000 Menschen in Sachsenhausen ums Leben gekommen. Weil aber insbesondere sowjetische Kriegsgefangene und die ab 1945 zur sofortigen Tötung bestimmten arbeitsunfähigen Menschen ganz überwiegend nicht registriert wurden und die Todesursache – soweit überhaupt Dokumente vorhanden sind – zumeist nicht zutreffend notiert wurde, kann die genaue Zahl der in Sachsenhausen Verstorbenen nur in der Zusammenschau historischer Dokumente überschlägig geschätzt werden, wobei eine Differenzierung der Opferzahlen nach einer konkreten Tötungsmethode letztlich nur ansatzweise möglich ist. Relativ gut belegt sind jedoch jedenfalls die Opferzahlen der „Aktion 14 f 14“ sowie der Endkriegsverbrechen 1945.
Anhand der Ausführungen der Sachverständigen konnte die Kammer folgende Feststellungen treffen:
Opferzahlen im Rahmen von „14 f 14“
Die Feststellungen zu der Zahl der durch Genickschuss getöteten sowjetischen Kriegsgefangenen – vgl. unter II. 2. b), Umsetzung des Kommissarbefehls in Sachsenhausen, ab S. 20 – beruhen auf den nachvollziehbaren und detaillierten Angaben des Sachverständigen Dr. H.. Hinsichtlich der „Aktion 14 f 14“ hat der Sachverständige anhand der genannten Dokumente und Zeugenaussagen erläutert, dass die Todesrate bei sowjetischen Gefangenen bei 62 % gelegen habe. Sie machen 68 % der insgesamt getöteten aus. Es habe jeden Tag mindestens 30 Todesfälle im Rahmen dieser „Aktion“ gegeben. Die ersten Erschießungen hätten im September 1941 nach einer Unterredung von Heinrich Himmler und Theodor Eicke stattgefunden. Die „Aktion 14 f 14“ sei – unterbrochen nur durch eine Fleckfieberepidemie im November 1941 – im September 1942 im Wesentlichen abgeschlossen gewesen, vereinzelte Erschießungen im Rahmen dieser „Aktion“ seien aber bis Mitte 1943 nachweisbar. Belastbare Angaben hierzu und zu den Todeszahlen fänden sich in den Aufzeichnungen von Emil Büge und Harry Naujoks; diese wurden auszugsweise im Rahmen der Selbstlesekonvolute ebenfalls eingeführt. Hiernach seien über 10.000 sowjetische Gefangene in Massenexekutionen allein bis Oktober 1941 in Sachsenhausen ermordet worden. Zwischen Juli 1942 und September 1942 – und somit während der Dienstzeit des Angeklagten – seien mindestens 300, möglicherweise aber auch bis zu 1.000 weitere sowjetische Kriegsgefangene in der Genickschussanlage ermordet worden. Diese Berichte seien, so der Sachverständige, auch überaus zuverlässig, da sie mit den noch vorhandenen Unterlagen der Wehrmacht bezüglich der Kriegsgefangenen voll übereinstimmten. Im Übrigen seien die sowjetischen Kriegsgefangenen nach ihrer Ankunft in Sachsenhausen grundsätzlich nicht als Gefangene registriert worden, tauchten also in den Zu- bzw. Abgängen grundsätzlich nicht auf. Erschwert werde die Schätzung darüber hinaus dadurch, dass die Todesarten durch die SS-Führung systematisch insbesondere durch Chiffren wie „überführt“ oder „auf der Flucht erschossen“ verschleiert wurden.
Danach lässt sich eine historisch belegte Opferzahl von mindestens 300 Menschen feststellen, die während der Dienstzeit des Angeklagten im Rahmen der „Aktion 14 f 14“ in den Genickschussanlage getötet wurden.
Opferzahlen aufgrund lebensfeindlicher Umstände
Die Feststellungen zu der Zahl der aufgrund der lebensfeindlichen Umstände im Lager zu Tode gekommenen Häftlinge – wozu insbesondere auch Angehörige der Nebenkläger gehören – stützt die Kammer insbesondere auf die Veränderungsmeldungen des Konzentrationslagers Sachsenhausen, sowie die anhand einer Vielzahl von Originaldokumenten getätigten Ausführungen der Sachverständigen Dr. H. und Dr. L..
Die Kammer konnte jedenfalls folgende Feststellungen aufgrund der Angaben des Sachverständigen Dr. H. treffen: Dieser hat ausgeführt, dass für das Hauptlager Sachsenhausen allein im Oktober 1944 schon offiziell 188 Tote verzeichnet worden waren, für November 269 und schließlich im Dezember 565 Menschen. Im Januar 1945 sei die Zahl auf 1.222 Tote gestiegen, wie auch eine NKWD-Nachkriegsauswertung zeige. Beide Sachverständigen haben übereinstimmend angegeben, dass die mit Abstand meisten Todesfälle im Lager auf Erschöpfung, Mangelernährung und fehlende medizinische Versorgung der Häftlinge zurückzuführen seien.
Die außerordentlich hohe Sterberate sei, so der Sachverständige Dr. H. ergänzend, auch auf die im Zuge der nahenden Roten Armee erfolgten Rücküberstellungen zur Räumung der Außenlager zurückzuführen. Auf diese Weise seien nämlich insbesondere bereits kranke Häftlinge zurück in das Stammlager Sachsenhausen überführt worden, welches sich hierdurch zum Sterbelager entwickelte. Im Februar 1945 habe daher die offiziell registrierte Totenzahl schließlich über 4.000 Menschen betragen, die allerdings tatsächlich noch höher gewesen sei. Diese Zahlen, so der Sachverständige, zeigten aber nur ein unvollständiges Bild, denn eine unüberschaubare Zahl von Häftlingen sei gar nicht registriert worden.
Ausgehend von diesen jedenfalls belegten Todesfällen und vor dem Hintergrund, dass die meisten Menschen aufgrund der schlechten Lebensbedingungen im Lager ums Leben kamen, kann eine Opferzahl von 2.000 Menschen für die Dienstzeit des Angeklagten festgestellt werden.
Opferzahlen im Rahmen der Endzeitverbrechen 1945
Die Feststellungen zu der Anzahl der in der Endzeit des Krieges Getöteten beruhen auf den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dr. H.. Dieser hat ausgeführt, anhand unterschiedlicher Quellen – wie etwa Veränderungsmeldungen, einem Gutachten der sowjetischen Vermittlungskommission NKWD, und Aussagen von Heinz Baumkötter selbst – ließe sich die Zahl der allein im Februar 1945 Getöteten mit mindestens 3.000 bis 4.000 angeben, hiervon 2.600 allein in der ersten Monatshälfte. Dies entspreche einer absoluten Mindestzahl, die etwa gestützt werde durch eine Aussage des SS-Lagerarztes Baumkötter, er habe etwa 3.000 Totenscheine für die Mordopfer gefälscht. Hierbei habe es sich, so der Sachverständige, wahrscheinlich um Kranke gehandelt, die – zuvor listenmäßig erfasst oder aus den Außenlagern rückgeführt – bis Mitte Februar 1945 in der „Station Z“ vom Sonderkommando Moll getötet wurden. Gestützt werde diese Zahl durch die Ermittlungen des NKWD von 1945, nach denen im Februar 1945 in Sachsenhausen insgesamt 4.252 Menschen ermordet worden sind. Weiter bestätigt wird dies durch eine im Selbstleseverfahren eingeführte Aussage Kaindls vom 11. Oktober 1946: „Wie ich bei früheren Vernehmungen ausgesagt habe, wurden während der Aktion, die im Februar 1945 im Lager durchgeführt [wurde] über 4.000 Häftlinge vernichtet.“ Zur Vorbereitung des Massenmords, so der Sachverständige weiter, hätten sich die Selektionen in den Außenlagern insbesondere auf die Gruppen der Kranken konzentriert. Ein Abtransport von bis zu 700 Kranken sei beispielsweise am 1. Februar 1945 aus einem Außenlager per Zug erfolgt. Ungefähr 300-400 Kranke seien allein an diesem Tag nach ihrer Ankunft im KZ Sachsenhausen sofort in der Genickschussanlage erschossen worden.
Anfang 1945 seien im Rahmen der Kriegsendverbrechen Menschen vermutlich überwiegend mittels Giftinjektionen getötet worden. Spätestens mit dem Einsatz Otto Molls ab Februar 1945 in Sachsenhausen habe sich die Tötungsmethode jedoch im Wesentlichen auf die Erschießung in der Genickschussanlage verlagert. Der Sachverständige hat weiterhin nachvollziehbar ausgeführt, dass zudem sehr wahrscheinlich sei, dass auch das insbesondere für das „Problem der Leichenbeseitigung“ angeforderte „Sonderkommando Moll“ jedenfalls auch mit Giftgas Mordaktionen durchgeführt hat. Dies erscheint auch der Kammer angesichts der jahrelangen Erfahrungen Otto Molls mit dieser Tötungsmethode in den Gaskammern von Auschwitz naheliegend. Eine genaue Zuordnung der Opfer zu einer bestimmten Tötungsmethode sei, so der Sachverständige, indes kaum möglich – die meisten Opfer seien aber sehr wahrscheinlich in der Genickschussanlage umgekommen.
Danach lässt sich eine historisch belegte Opferzahl von mindestens 2.600 Menschen feststellen, die in der ersten Februarhälfte – und damit während der Dienstzeit des Angeklagten im Hauptlager – im Rahmen der Endzeitverbrechen entweder in der Genickschussanlage oder der Gaskammer getötet wurden.
Opferzahlen durch Vergasungen
Die Feststellungen zu der Anzahl der durch Vergasung Getöteten beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H.. Dieser hat erläutert, dass zunächst ein mobiler Gaswagen in Betrieb gewesen und die stationäre Gaskammer im Konzentrationslager Sachsenhausen 1943 eingerichtet worden sei. Wenngleich in Sachsenhausen überwiegend andere Tötungsmethoden eingesetzt worden seien, sei auch die Gaskammer in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen zur Tötung von Gefangenen genutzt worden. Zu den ersten Opfern hätten 1943 erneut sowjetische Kriegsgefangene gehört, was sich aus diversen Originalberichten ergebe. Dass auch diese den Vergasungen zum Opfer fielen, hat etwa auch Paul Sakowski in seiner Aussage vom 19. April 1946 angegeben auf die Frage, ob Kriegsgefangene ausschließlich durch Erschießung getötet worden seien: „Von meiner Arbeit im Krematorium ist mir bekannt, dass man im Lager Sachsenhausen Leute mit Gas vergiftete. Im Oktober 1941 machte man im Lager Sachsenhausen Versuche mit fahrbaren Vergasungswagen. [...] Als die SS-Leute den Aufbau öffnen, befanden sich dort über 50 vergaste Leichen, die ich aus dem Wagen ins Krematorium schaffte. […]“ Aufgrund der von der SS verwendeten Chiffren sei, so der Sachverständige Dr. H., allerdings eine konkrete Angabe der Todeszahlen schwer möglich, es seien vermutlich hunderte Häftlinge gewesen. Anfang 1945 habe die SS in der Gaskammer aber sicher rund 30 sogenannte Ostarbeiterinnen bzw. Zwangsarbeiterinnen ermordet.
Auch wenn sich konkrete Opferzahlen im Rahmen der Vergasungen heute nicht mehr feststellen lassen, lässt sich jedenfalls ohne Zweifel belegen, dass die 1943 erst neu eingerichtete und damals hochmoderne Gaskammer auch in Sachsenhausen regelmäßig und fortlaufend für die Tötung von Häftlingen eingesetzt wurde. Angesichts der festgestellten Größe der (neuen) Gaskammer und entsprechender Zeugenberichte ist zudem davon auszugehen, dass bei jeder Vergasung rund 50 Menschen getötet werden konnten und wurden. Geht man davon aus, dass die Gaskammer auch nur einmal wöchentlich in Betrieb gewesen ist, sind zwischen Mitte 1943 und Dezember 1944 in ihr mindestens 3.500 Menschen zu Tode gekommen.
Vorsatz der SS-Führung
Die Feststellungen dazu, dass die Verantwortlichen im Konzentrationslager, insbesondere der Lagerführer Loritz und Kaindl, der Adjutant (Heinrich Wessel) und die Schutzhaftlagerführer (August Kolb und August Höhn) wenigstens in groben Zügen um sämtliche auf diese Weise begangenen Tötungen wussten und sie nicht nur billigten, sondern absichtlich ausführten bzw. ausführen ließen, daran kann schon aufgrund der Befehlslage, den Organisationsabläufen im KZ-System und dem Ausmaß des Tötungsgeschehens kein Zweifel bestehen. Jedenfalls werden sie durch die zahlreichen im Selbstleseverfahren eingeführten Berichte, wie etwa die bereits im Zusammenhang mit der „Aktion 14 f 14“ erwähnte Aussage Gustav Wegners vom 7. Oktober 1946, oder Paul Sakowskis vom 19. April 1946 zu Experimenten mit Gas, bestätigt. Auch gibt der ehemalige Rapportführer Gustav Sorge in seiner Vernehmung vom 14. Juli 1972 an, von der Erschießung der russischen Kriegsgefangenen gewusst zu haben: „Die Verbringung der Russen, die bei der Aktion im Herbst 1941 erschossen worden sind, vom Bahnhof Sachsenhausen zum Lager erfolgte durch Angehörige des Kommandanturstabs. […] Ich weiß nicht, ob gegebenenfalls die Posten auch schon einmal von Wachbataillon gestellt worden sind.“ Und schließlich gab auch Paul Sakowski in seiner Aussage vom 18. April 1946 an: „Darüber, dass das Lager Sachsenhausen eine Stätte zur Ausrottung der politischen Gegner des faschistischen Regimes war, weiß ich Bescheid auf persönlichen Beobachtungen der Zeit eines Lageaufenthaltes und auch aus einer Rede, die Göring im Jahre 1939 in Berlin hielt. […]“. In seiner Aussage vom 19. April 1946 heißt es schließlich zu der Frage, ob im Lager nicht nur Versuche mit Gas vorgenommen, sondern auch massenweise Menschen mit Gas vergiftet wurden: „Ja, das stimmt. Im neuen Krematorium war eine besondere Gaskammer errichtet worden, in der Menschen vergast wurden. SS-Rottenführer Klei erzählte mir, dass die Vergiftung mit Blausäure durchgeführt wurde.“
Dass auch die lebensfeindlichen Bedingungen im Lager von den Verantwortlichen bewusst geschaffen und von ihnen wie der SS-Führung aufrecht erhalten wurden, stützt die Kammer daneben insbesondere auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H., der hierzu unter Bezugnahme auf diverse Schreiben – u.a. des SS-Hygienikers Karl Groß an das Wirtschaftsverwaltungshauptamt vom 23. Dezember 1943, von Wilhelm Burger – damals im SS-WVHA tätig – an den Chef der Amtsgruppe B vom 15. August 1944, von Richard Glücks an die Lagerkommandanten und Verwaltungsleiter der Konzentrationslager vom 17. August 1944, des SS-Standortarztes des KZ Buchenwald Gerhard Schiedlausky sowie der Kommandantur des KZ Buchenwald an die Amtsgruppe D vom 15. August 1944 hinsichtlich eskalierender Zustände – ausgeführt hat, dass angesichts der forcierten Ökonomisierung der Lager eine bessere Versorgung der Häftlinge nicht gewollt, spätestens ab 1944 aber auch gar nicht mehr möglich war, was sowohl in den Konzentrationslagern, wie auch in der Verwaltung des Wirtschaftsverwaltungshauptamtes bekannt gewesen sei. Angesichts der schlechten Versorgungslage und weil ohnehin eine am möglichst ökonomischen Betrieb der Konzentrationslager angelehnte Politik der Häftlingsunterbringung und Ausbeutung verfolgt wurde, schritten die Machthaber der SS-Führung trotz der steigenden Sterberate nicht ein. Zwar wurden die Kommandanten der Konzentrationslager durch die Amtsgruppe D aufgefordert, die Sterberate nach Möglichkeit zu senken. Dies geschah allerdings, so auch der Sachverständige Dr. H., in erster Linie, um ausreichend Arbeitskraft in den Konzentrationslagern zu erhalten und nicht etwa aus Mitleid. Dies aber belegt aus Sicht der Kammer, dass der Tod dieser Häftlinge jedenfalls bewusst und billigend in Kauf genommen wurde.
So hat der vorgenannte Karl Groß in seinem Schreiben vom 23. Dezember 1943 ausgeführt: „Um eine unnötige Belastung des Betriebes mit körperlich mangelhaftem Menschenmaterial und eine dadurch bedingte Anhäufung von Arbeitsunfähigen zu vermeiden, wäre eine entsprechend strenge Auswahl der Häftlinge (ärztliche Musterung) vor Arbeitseinstellung unbedingt zu empfehlen.“ Wilhelm Burger führte im August 1944 aus: „Dabei möchte ich bemerken, dass die bisher anfallende zivile Bekleidung aus dem Ungarnprogramm bereits restlos ausgegeben ist und von den noch anfallenden brauchbaren Stücken, insbesondere aus der Polenaktion […] herzlich wenig zu erwarten ist.“ Die sich zuspitzende Lage wird auch aus einem Schreiben Glücks an alle Lagerkommandanten vom 11. Oktober 1944 ersichtlich: „[Das SS-WVHA sieht sich nicht mehr in der Lage,] alle KL.-Häftlinge mit Wintermänteln zu versorgen. […] Häftlinge in den Stammlagern […] erhalten vorläufig keinen Wintermantel.“ Und schließlich schreibt Schiedlausky im Februar 1945 an die Amtsgruppe D: „Durch den hohen Anfall der Toten in den letzten Wochen sowie durch ausbleibende Kohlenlieferungen ist die Frage der Leichenbeseitigung nunmehr dringend geworden. Besonders bedenklich ist die Tatsache, dass in zunehmendem Maße sich im Krematorium Ratten zeigen, die zum Lebensmittelmagazin und zur Häftlingsküche hinüberwechseln. Die Gefahr der Verseuchung des Lagers durch Verschleppung von Krankheitskeimen ist derartig, dass um eine Regelung der Angelegenheit dringend gebeten wird.“ In seinen autobiografischen Aufzeichnungen schreibt Rudolf Höß, ehemaliger Kommandant in Auschwitz, zudem: „Durch den vom RFSS immer stärker forcierten Einsatz von Häftlingen in der Rüstungsindustrie sah sich Obergruppenführer Pohl gezwungen, auch auf die arbeitsunfähig gewordenen Juden zurückzugreifen. Es kam der Befehl, dass alle arbeitsunfähigen Juden, die innerhalb 6 Wochen wieder gesund und einsatzfähig gemacht werden konnten, besonders gut zu pflegen und zu ernähren seien. Bisher wurden alle arbeitsunfähigen Juden mit den nächsten Transporten vergast oder, falls sie in den Revieren krank lagen, durch Injektion getötet. Der Befehl war für Auschwitz-Birkenau der blanke Hohn. Es fehlte ja an allem […] Die Ernährung völlig unzureichend und von Monat zu Monat durch das Ernährungsministerium immer weiter gekürzt.“
Versuchstaten bzgl. der Nebenkläger
Die Feststellungen der Kammer hinsichtlich der Versuchstaten zum Nachteil der Nebenkläger – (…), (…), (…), (…), (…), (…), (…), (…) und (…) – beruhen auf den uneingeschränkt glaubhaften Berichten der vernommenen Nebenkläger (…), (…) und (…) und den im Selbstleseverfahren eingeführten Berichten der weiteren Nebenkläger (…), (…), (…), (…), (…), (…), (…), (…) und (…), an deren Zuverlässigkeit die Kammer keinen Zweifel hat, und die schließlich durch die historische Sachverständige Dr. L. als belastbar und im historischen Kontext nachvollziehbar bestätigt wurden.
Beihilfehandlungen des Angeklagten
Für das Konzentrationslager Sachsenhausen war nicht mehr nachvollziehbar, wie viele SS-Männer an welchem konkreten Tag im angeklagten Tatzeitraum welchen Dienst versehen haben. Dies beruht einerseits auf der weitreichenden Aktenvernichtung durch die SS kurz vor Kriegsende, andererseits sind Befehle häufig auch nur mündlich erteilt worden. Dass der Angeklagte jedenfalls sämtliche Häftlinge zu bewachen hatte, folgt bereits daraus, dass alle SS-Männer in Sachsenhausen verpflichtet waren, Widerstand oder Fluchtversuche erforderlichenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden, was der Sachverständige anhand diverser Wachvorschriften des Konzentrationslagers Sachsenhausen und Rundschreiben der dortigen Kommandantur, in der auf die Wichtigkeit der gewissenhaften Befolgung der Wachvorschriften hingewiesen wird, belegt hat. Da der Angeklagte spätestens mit dem Eintritt in den regulären Wachdienst am 20. Januar 1942 für jeden dieser Posten ausgebildet war – anderenfalls wäre eine Versetzung unter Rudolf Schwitters in die 9. Kompanie nicht erfolgt – und ab diesem Zeitpunkt entsprechend seiner Unterlagen im normalen Wachdienst tätig war, hat die Kammer keinen Zweifel, dass er von da an – abgesehen von seiner Zeit im Außenlager Ende 1944 – bis zu seiner Versetzung an die Front im Februar 1945 als Angehöriger des SS-Wachbataillons Sachsenhausen im Rahmen des regulären rotierenden Dienstes auf allen Wachposten seinen Dienst im Hauptlager Sachsenhausen verrichtet hat.
Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte seinen Dienst zuverlässig und gewissenhaft geleistet hat. Dies wurde durch die bereits erwähnten Kommandanturbefehle und Schulungen sichergestellt. Insofern hat der Sachverständige Dr. H. ergänzend und anhand zahlreicher Originaldokumente wie Dienstplänen und Kommandanturbefehlen belegt, dass das Wachpersonal im regelmäßigen Rhythmus in allen Bereichen eingesetzt gewesen ist und alle Aufgabenbereiche im wöchentlichen Wechsel zum regulären Dienst eines jeden Wachmanns in Sachsenhausen gehört haben. Dieses Rotationssystem sei in allen Konzentrationslagern bewusst praktiziert worden, um die Flexibilität der Mannschaften zu erhalten mit dem Ziel, jeden Wachmann an jeder Stelle einsetzen zu können. Eine Spezialisierung einzelner Kompanien oder Gruppen auf bestimmte Wachaufgaben sei deshalb nicht erfolgt. Dem steht nicht entgegen, dass vereinzelt Wachmänner, wie der Sachverständige Dr. H. ausgeführt hat, in bestimmten Bereichen nicht eingesetzt wurden. Die Kammer hält es für möglich, dass bei Vorliegen besonderer Gründe vom Grundsatz des rotierenden Einsatzes bei einzelnen Wachleuten Ausnahmen gemacht wurden entsprechend bestimmter Prädispositionen, wie etwa körperlicher Leiden. Besondere Gründe dafür, dass der Angeklagte etwa aus gesundheitlichen Gründen von bestimmten Aufgaben freigestellt war, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat er erklärt, stets körperlich fit gewesen zu sein.
Darüber hinaus wurde dem Angeklagten aber sogar ausweislich seiner erwähnten Truppenstammrolle eine gute Führung attestiert und er wurde – was keine Selbstverständlichkeit war, wie der Sachverständige Dr. H. ausgeführt hat und wie ein Vergleich mit Otto Schalo zeigt – zweimal, zuletzt zum SS-Rottenführer, befördert. Solche Beförderungen wären gar nicht möglich gewesen, wenn der Angeklagte sich nicht als willfähriges und zuverlässiges Mitglied der SS-Wachtruppe bewiesen hätte.
Der Sachverständige Dr. H. hat weiterhin deutlich darauf hingewiesen, dass es auch zu mehreren Strafverfahren gegen ehemalige Kompanieangehörige, die im engsten Kreis um den Angeklagten gedient hatten, gekommen ist. So seien beispielsweise gegen Otto Schalo nach Kriegsende zwei Verfahren wegen des Verdachts einer konkreten Beteiligung an Massentötungen in Sachsenhausen eingeleitet worden, wobei er von mehreren Zeugen belastet worden sei. Im Jahr 1985 seien diese Verfahren allerdings eingestellt worden, wohl wegen des Versuchs der Anwerbung durch das Ministerium für Staatssicherheit, was nicht unüblich gewesen sei. Doch auch im Übrigen gibt es, wie erwähnt (s. unter II. 3., Der Angeklagte im Konzentrationslager Sachsenhausen, S. 35) viele Anhaltspunkte, dass die Kompanien, in denen der Angeklagte gedient hat, immer wieder an Mordaktionen beteiligt waren. Es spricht daher aus Sicht der Kammer vieles dafür, dass sich der Angeklagte über die festgestellte allgemeine Wachtätigkeit hinaus sich auch eigenhändig an „Sonderaufgaben“ – worunter nach den eingehenden und anhand zahlreicher Beispiele erläuterten Ausführungen des Sachverständigen nach dem verklausulierenden Jargon der nationalsozialistischen Führung „Aktionen“ wie „14 f 14“ oder „14 f 13“ zum Zwecke der Tötung der Deportierten gemeint sind – beteiligt hat. Dies ließ sich letztlich aber nicht mit der für eine Überzeugung erforderlichen Gewissheit feststellen.
Die Feststellung, dass der Angeklagte – insbesondere auch während der Gefangenschaft der Nebenkläger bzw. deren Angehöriger – fortlaufend im Hauptlager diente und allenfalls kurzzeitig Urlaub hatte, ergibt sich schon daraus, dass den einfachen SS-Männern längerfristige Urlaube grundsätzlich nicht gewährt wurden, um den erforderlichen Wachschlüssel aufrecht erhalten zu können. Angesichts der teils chaotischen Zustände in den Konzentrationslagern ab Herbst 1944 und der sich zuspitzenden Lage an der Front ist es aus Sicht der Kammer zudem völlig fernliegend, dass den SS-Wachleuten ab diesem Zeitpunkt überhaupt noch Urlaub gewährt wurde. Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte im angeklagten Zeitraum krank gewesen wäre, so dass davon auszugehen ist, dass er seinen Wachdienst ununterbrochen ausübte.
Vorsatz
Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagte spätestens mit seinem Eintritt in den regulären Dienst im Januar 1942 umfassende und detaillierte Kenntnis hatte, unter welchen Bedingungen die Menschen im Lager starben. Für dieses Geschehen, da ist sich die Kammer sicher, hatten sich dem Angeklagten von Beginn seiner Tätigkeit an im regulären Wachdienst eindeutige Hinweise ergeben:
Er beteiligte sich im Rahmen seines Wachdienstes an der Suche nach Flüchtigen, sah tagsüber den Rauch aus dem Schornstein des dauerhaft im Betrieb befindlichen Krematoriums aufsteigen und roch zu jeder Zeit den über dem gesamten Lager und bis hin in die umliegenden Wohngebiete deutlich wahrnehmbaren Geruch von verbrannten Leichen. Die Schüsse aus den Karabiner-Gewehren waren sicher, insbesondere in unmittelbarer Nähe zu der Genickschussbaracke in der „Station Z“, hörbar. Jeden Tag haben ausgemergelte Häftlinge bergeweise Leichen mit Handkarren durch das Lager geschoben. Jeden Tag sind Menschen willkürlich erschossen oder durch Folter getötet worden. Jeden Morgen und jeden Abend mussten die hungernden Gefangenen – die toten oder nicht mehr lauffähigen Mitgefangenen tragend – zum Appell bereitstehen. Der Tod und die elendigen Verhältnisse waren für alle SS-Angehörigen sichtbar und alltäglich. Diese Hinweise verdichteten sich nach Überzeugung der Kammer nach einigen Wochen mit den Wahrnehmungen, die der Angeklagte während seines Postendienstes und bei der Beaufsichtigung der Außenkommandos machte, bei denen er aus nächster Nähe selbst die Selektionen auf dem Appellplatz sowie die Leiden der tausenden ausgemergelten Gefangenen beobachtete.
Zusätzliche Erkenntnisse, auch hinsichtlich der Einzelheiten der angewandten Tötungsmethoden, gewann der Angeklagte spätestens durch die Gespräche mit seinen Kameraden. Dass über das ungeheuerliche, für jeden nach kürzestem Aufenthalt in einem Konzentrationslager offensichtliche Vernichtungsgeschehens nicht im Kollegenkreis gesprochen wurde, hält die Kammer für ausgeschlossen. Diese Schlussfolgerung wird dadurch gestützt, dass der Angeklagte in seinem alltäglichen Leben im Konzentrationslager Sachsenhausen ständig mit seinen Kameraden zusammen war. Freizeitaktivitäten wie etwa der Besuch des nahegelegenen Kinos oder die schlichte stundenlange Anwesenheit in der Kaserne und die gemeinsam eingenommenen Mahlzeiten brachten eine ständige Kommunikation mit sich. Es ist daher sicher anzunehmen, dass sich die Wachleute – wenn auch hinter vorgehaltener Hand – untereinander über den alltäglichen Massenmord und die Tötungsmethoden ausgetauscht haben. Im Übrigen hat der Sachverständige Dr. H. unter Verweis auf seine geschichtliche Quellenexegese überzeugend dargelegt, dass alle Wachmänner nach jedenfalls drei Wochen in einem Konzentrationslager gewusst hätten, dass und auf welche Weise massenhaft Menschen getötet wurden. Groß angelegte Studien und in den sechziger Jahren durchgeführte Befragungen belegten eindeutig, dass in allen Konzentrationslagern bei dem eingesetzten SS-Personal eine umfassende Kenntnis von den Geschehnissen im Lager herrschte, und zwar in der Kommandantur, bei den SS-Totenkopfverbänden, zivilen Arbeitern, bis hin zur Zivilbevölkerung um die Konzentrationslager herum.
Der Austausch von Detailwissen war nicht zuletzt auch aufgrund des regen Personalaustauschs zwischen Kommandantur bzw. Schutzhaftlagerpersonal einerseits und Wachmannschaften andererseits sowie zwischen den verschiedenen Konzentrationslagern auch tatsächlich möglich. Auch hiervon ist die Kammer aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. überzeugt, der ausführlich anhand von Beispielen die engen personellen Verflechtungen dargestellt hat. Dass die verschiedenen Tötungsmethoden in der zunächst mobilen, später stationären Genickschussanlage, die genaue Vorgehensweise bei den Vergasungen – in beiden Fällen unter Vortäuschung einer bevorstehenden ärztlichen Untersuchung und unter Musikbegleitung, im Falle der Vergasung noch unter dem Vorwand, es gehe zum Duschen – und die alltäglichen Todesfälle aufgrund der lebensfeindlichen Bedingungen auch dem Angeklagten bekannt gewesen sein mussten, ergibt sich schließlich auch aus den vielen Zeugenberichten. Wenn selbst die Häftlinge, die durch die perfide Verschleierung über ihren unmittelbar bevorstehenden Tod insbesondere bei der Ermordung durch Genickschüsse und Vergasung getäuscht werden sollten, hiervon jedenfalls nach längerem Lageraufenthalt gerüchteweise gehört hatten, kann dies den zuständigen SS-Wachleuten nicht verborgen geblieben sein. Da sich alle SS-Wachmänner schließlich in einem rotierenden Dienst befanden und selbstverständlich auch in Postenketten Transporte etwa zur „Station Z“ absicherten, ist es daher aus Sicht der Kammer völlig fernliegend, dass gerade der Angeklagte zufällig hiervon keine Kenntnis erlangt haben könnte.
Angesichts des Ausmaßes des sich unmittelbar vor seinen Augen abspielenden Elends und Sterbens tausender Menschen musste der Angeklagten wissen, dass die Lagerleitung den Tod der dort gefangen gehaltenen Menschen absichtlich durch die dort herrschenden erbärmlichen Bedingungen herbeiführte. Desgleichen musste er wissen, dass es der Lagerleitung auch in Bezug auf sonstige Gefangene im Schutzhaftlager, zumindest hinsichtlich derjenigen, die - wie er aus den Gesprächen in seiner Kompanie wusste - die Lagerführung und die Nationalsozialisten als „Untermenschen“ ohne Recht auf Leben und Würde ansahen, gänzlich gleichgültig war, ob diese die lebensfeindlichen Bedingungen, denen sie ausgesetzt waren, überleben würden und mithin auch deren Tod jedenfalls in Kauf nahm. Anhand der Anzahl der ankommenden Waggons und der Menge der aus ihnen heraus getriebenen Menschen sowie der Vielzahl der Leichen konnte er die außerordentliche Zahl der Opfer schließlich auch in etwa abschätzen.
Die Kammer ist angesichts der Tatsache, dass die festgestellte Tätigkeit des SS-Wachbataillons eine der wichtigsten Stützen des Massenmordes war und angesichts der Offensichtlichkeit der physisch und psychisch fördernden Wirkung des Wachdienstes des Angeklagten und der übrigen SS-Männer für die Haupttaten davon überzeugt, dass dem Angeklagten jedenfalls im Sinne eines bedingten Vorsatzes bewusst war, dass er fortwährend mit Erfüllung seines Wachdienstbefehls dazu beitrug, dass die Lagerleitung ihre Mordtaten an den Gefangenen umsetzen konnte. Die Kammer hat angesichts der Praxis von Gewalt, Willkür und ständiger Drohkulisse für die Inhaftierten, die für alle offenkundig war, keinen Zweifel, dass auch dem Angeklagten dies seinerzeit bewusst war.
Der Angeklagte übte seinen Dienst im Bewusstsein des dadurch geförderten Massenmordes dennoch gewissenhaft und zuverlässig aus. Er war willfähriger und effizienter Angehöriger des Wachsturmbanns Sachsenhausen. Daran hat die Kammer im Hinblick auf seinen Werdegang keinen Zweifel. Aus den den Angeklagten betreffenden und Augenschein genommenen und insoweit verlesenen Truppenstammrollen ergibt sich, dass dieser am 1. Januar 1944 zum Rottenführer befördert wurde. Diese – zweite – Beförderung setzte aber jedenfalls – so auch der Sachverständige Dr. H. – eine allgemeine gute Führung voraus, die ihm auch ausdrücklich attestiert wurde. Selbstverständlich waren Beförderungen jedenfalls nicht. Anträge auf eine Versetzung an die Front oder einen anderen Dienstposten hat der Angeklagte, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, nicht gestellt. Wie die meisten Wachleute hat der Angeklagte sich mit seiner die massenhaften Tötungen im Hauptlager Sachsenhausen fördernden Beteiligung – ob aus Bequemlichkeit, ob aus Sorge um sein eigenes Wohl im Falle einer Versetzung insbesondere an die Front – aber letztlich abgefunden.
Feststellungen zur Unrechtseinsicht
Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagte wusste, dass die im Konzentrationslager Sachsenhausen durchgeführten Tötungen Unrecht waren, für das es keinerlei Rechtfertigung gab. Der Angeklagte wurde – evangelisch erzogen – in Litauen sozialisiert, wo er sogar noch in der litauischen Armee gedient hatte. Er war, anders als „Reichsdeutsche“, nicht unter dem damals herrschenden NS-Regime aufgewachsen. Aufgrund seiner Ausbildung und der regelmäßigen Schulungen im Lager wusste er, dass die Menschen dort allein aufgrund ihrer Religions- und Volkszugehörigkeit verfolgt wurden, ohne dass ihnen der konkrete Vorwurf einer Straftat gemacht wurde. Dass allein die Zugehörigkeit zu einer Religion oder zu einer bestimmten Volksgruppe keine Straftat begründen konnte, erst recht nicht eine solche, die mit dem Tode zu bestrafen wäre, war so offensichtlich, dass dies auch dem Angeklagten klar war. Als ehemaliger Soldat der litauischen Armee war ihm auch bewusst, dass die groß angelegten Erschießungsaktionen der sowjetischen Kriegsgefangenen ohne jeglichen Gerichtsprozess eklatant gegen das Kriegsvölkerrecht verstießen. Während seiner Dienste sah der Angeklagte auch, wie über offenbar wehrlose, häufig bereits völlig entkräftete Menschen, darunter Frauen, alte und kranke Menschen, allein aufgrund eines flüchtigen Eindrucks von dem äußeren Erscheinungsbild, ihrer politischen Ansichten oder ihrer Sexualität, die an einem farbigen Winkel zu erkennen waren, entschieden wurde. Er nahm auch wahr, dass diese Menschen in keiner Weise gefährlich werden konnten. Schließlich war dem Angeklagten auch aufgrund der strengen Geheimhaltungsvorschriften, der Abschirmung des Lagers nach außen und aufgrund der verklausulierten Sprache, die im Zusammenhang mit dem Tötungsgeschehen offiziell verwendet wurde, bewusst, dass das Vernichtungsgeschehen Unrecht war. Denn ein rechtmäßiges Handeln hätte nicht mit solch großem Aufwand verdeckt werden müssen. Für dieses Bewusstsein des Angeklagten spricht schließlich auch, dass der Angeklagte vom Beginn seiner Kriegsgefangenschaft an – soweit ersichtlich – nie wieder mit jemandem über das dortige Geschehen sprach und hierzu beispielsweise auch keine genauen Angaben in seinem Rentenantrag im Jahr 1985 machte. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte angesichts der Offensichtlichkeit der Verbrechen von der Verbindlichkeit der Befehle ausging, gibt es nicht.
Ob und welche Gedanken sich der Angeklagte während seiner Tätigkeit als Wachmann im Konzentrationslager Sachsenhausen machte, ob und gegebenenfalls wie er seinen Dienst beenden könnte, ließ sich nicht feststellen. Weiterhin ließ sich nicht feststellen, ob sich der Angeklagte während seiner Dienstzeit im Konzentrationslager Sachsenhausen selbst in einem Gewissenskonflikt befand, ob er Mitleid mit den Gefangenen hatte oder ob er die tägliche Gewalt und die Massenexekutionen sogar guthieß. Ob er die ihm gegebenen Wachbefehlen insgeheim hinterfragte, ob er aus Angst vor Bestrafung oder aus Sorge um sein eigenes Leben bei einer etwaigen Versetzung an die Front davon absah, den Dienst im Konzentrationslager zu beenden oder aber um seinen Teil zu tun, um seiner Familie den Wunsch nach einer Änderung der Ansatzentscheidung und Zuweisung in die Ostgebiete zu ermöglichen, ließ sich jedenfalls nicht feststellen.
Befreiung des Lagers
Die Feststellungen zur Räumung des Lagers beruhen auf den nachvollziehbaren und anhand von Originaldokumenten – insbesondere dem Befehl des Lagerkommandanten des KZ Sachsenhausen, Anton Kaindl, an Dienststellen und Kompanieführer im KZ Sachsenhausen betr. „Stichwort ,Sonnenburg‘“ vom 2. Februar 1945 sowie dessen Aussage vom 11. Oktober 1946 und der in Augenschein genommenen Skizze über die Routen der sogenannten „Todesmärsche“, Dokument 4 Themenblock 8 – referierten Angaben des Sachverständigen Dr. H., den Angaben der vernommenen Zeugen (…) und (…), die ihre Erlebnisse auf dem „Todesmarsch“ mit erschütterndem Detailreichtum geschildert haben, sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Berichten der weiteren überlebenden Nebenkläger (…), (…), (…), (…), (…), (…) und (…), an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen.
Der Sachverständige Dr. H. hat zur Befreiung des Lagers und dem Befehl „Sonnenburg“ ergänzend ausgeführt, dass es insoweit keinen „Masterplan“ der SS-Führung gegeben habe, was mit den vielen Häftlingen, insbesondere nach Kriegsende, geschehen sollte. Es habe seitens der SS-Führung jedenfalls aber ab Herbst 1944 festgestanden, dass möglichst keine Spuren der massenhaften Ermordung von Häftlingen sichtbar sein und von den alliierten Truppen aufgefunden werden sollten, weswegen man sich ab Anfang 1945 auch verstärkt mit den verschiedenen Möglichkeiten der Leichenbeseitigung auseinandergesetzt habe. Insoweit habe man an dem grundsätzlichen Plan, so viele Häftlinge so schnell wie möglich zu töten, festgehalten. Angesichts der prekären Versorgungssituation habe man sich hierbei aber konzentriert auf die arbeits- und marschunfähigen, sowie die jüdischen Häftlinge.
Hinsichtlich der Räumung des Lagers und der Bedingungen auf den „Todesmärschen“ hat die Kammer ihre Feststellungen ergänzend auf die ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführte Aussage Anton Kaindls vom 11. Oktober 1946 gestützt: „Am 20. April 1945 wurde von mir in der Kommandantur eine Besprechung durchgeführt, bei der sämtliche leitenden Personen des KZs Sachsenhausen, die Kompaniechefs der SS-Kompanien dabei waren. Bei dieser Besprechung wurde der Plan der Evakuierung genau erläutert und auch der Marschweg und die Eskorte der Häftlinge. Bei derselben Besprechung wurde von mir der mündliche Befehl gegeben, unterwegs die schwerkranken Häftlinge und die, die nicht folgen würden, zu erschießen. […] Ich kann die Zahl der Häftlinge, die unterwegs erschossen worden, nicht nennen, aber es ist mir bekannt, dass mein Befehl ausgeführt wurde. “
Aussagen weiterer Nebenkläger
Der Zeuge und Nebenkläger (…) hat glaubhaft bekundet, dass sein Vater (…) 1941 ins Elsass gekommen war, wo die Familie jedoch bald darauf wegen ihrer jüdischen Religion nicht mehr erwünscht gewesen sei. Seine Eltern hätten sich dann der Resistance, einer Widerstandsgruppe, angeschlossen und hätten sich an verschiedenen Widerstandsaktionen beteiligt. Ende 1942 sei sein Vater von der Gestapo in Tunis mit weiteren Mitgliedern der Widerstandsgruppe verhaftet und mit anderen Gefangenen in drei Flugzeugen ins Deutsche Reich in das Konzentrationslager Sachsenhausen deportiert worden. Sein Vater sei am 7. April 1943 im Konzentrationslager Sachsenhausen unter der Gefangenennummer 63243 registriert worden und dort jedenfalls bis Anfang Juni 1943 verblieben. Vermutlich weil sein Vater Mitglied der Resistance gewesen sei, sei er zwischenzeitlich nach Berlin zu einem Stützpunkt am Alexanderplatz überstellt worden, um dort – wahrscheinlich unter Folter – verhört zu werden. Dies sei Praxis gewesen bei politischen Gefangenen, die in der Resistance gewesen seien. Jedenfalls sei er dann spätestens im Juli 1943 in die Heinkel-Werke Oranienburg, einem Außenlager des Konzentrationslagers Sachsenhausen, und im März 1944 zurück ins Hauptlager überstellt worden. Anschließend sei eine „Meldung“ im Krankenrevier erfolgt und sein Vater sodann ins „kleine Lager“ in den Häftlingsblock 17 eingewiesen worden. Sein Vater sei dort nach acht Tagen, am 23.3.1944, unter ungeklärten Umständen verstorben. Von dem Tod seines Vaters habe seine Mutter durch ein Telegramm des Roten Kreuzes erfahren. Sie habe schließlich auch nach dem Krieg mit denjenigen Mitgliedern der tunesischen Widerstandsbewegung gesprochen, die die Gefangenschaft im Konzentrationslager überlebt hatten und zurückgekehrt waren. Es sei innerhalb dieser Gruppe kein Geheimnis gewesen, dass das Konzentrationslager eine Station des Todes gewesen sei und sie dorthin gebracht worden seien, damit sie dort sterben würden. Sachsenhausen sei eine Maschine gewesen, in der Leute erschossen worden seien und Impfungen bekommen hätten, damit sie schneller sterben. Unter den zurückgekehrten Widerstandskämpfern sei auch davon berichtet worden, dass die Wächter des Konzentrationslagers Sachsenhausen die Gefangenen regelmäßig geschlagen hätten. Das Essen im Lager habe seinen Namen nicht verdient. Der Zeuge hat berichtet, wie ihn diese Geschehnisse sein Leben lang geprägt haben und wie er seit jeher bemüht war, alle greifbaren Informationen hierüber zu sammeln und aufzuschreiben. Sein Leben lang habe er sehr darunter gelitten, seinen Vater nur zweimal gesehen zu haben.
Der Zeuge und Nebenkläger (…) hat glaubhaft davon berichtet, dass sein Vater, (…), in den Niederlanden zunächst in der sozialdemokratischen Arbeiterpartei Mitglied war und so Kontakt zu der dortigen Widerstandsbewegung bekam. Anfang der 1940er wurde diese Gruppe von der SS aufgespürt. Im März 1941 wurde sein Vater von der Gestapo gefangen genommen, nachdem er bei Informationskampagnen und Waffenlieferungen für den Widerstand aktiv geworden war. Sein Vater sei in das Gefängnis von Scheveningen, „Oranjehotel“ genannt, verbracht worden. Dort habe er, der Zeuge, seinen Vater mit seiner Mutter besuchen dürfen. Er erinnere sich bis heute an den bestialischen Geruch von Kot, der in den Gängen gelegen habe. Insgesamt waren etwa 70 Mitglieder der Widerstandsgruppe in diesem Lager gefangen gehalten und mit aller Brutalität vernommen worden, um weitere Informationen zu erhalten. Trotz der Folter habe aber niemand aus der Widerstandsgruppe die vorgeworfenen Taten gestanden. Im September 1941 sei die gesamte Gruppe zunächst in ein Konzentrationslager und sein Vater anschließend am 11. April 1942 mit weiteren Mitgliedern der Widerstandsgruppe wegen „fortgesetzter Feindbegünstigung“ vom „Feldgericht des Kommandierenden Generals und Befehlshabers im Luftgau Holland“ zum Tode verurteilt worden. Sein Vater sei dann zunächst in das deutsche Wehrmachtsgefängnis in Utrecht und dann per Bahn nach Oranienburg und von dort in das Konzentrationslager Sachsenhausen verbracht worden. Am 1. Mai 1942 habe sein Vater einen Abschiedsbrief an die Familie geschrieben. Am frühen Morgen des 3.5.1942 sei sein Vater im Konzentrationslager Sachsenhausen hingerichtet worden. Die Hinrichtung sei in der Weise durchgeführt worden, dass am Schießgraben jeweils drei Männer aus der Widerstandsgruppe vortreten mussten. Diese wurden erschossen. Danach mussten die nächsten drei zur Erschießung vortreten. Der Zeuge erklärte weiterhin, seine Mutter habe nach dem Krieg nie wieder über die Geschehnisse gesprochen. Als Kind habe er an Hunger gelitten und habe Blumenzwiebeln essen müssen, weil seine Mutter sich als alleinerziehende Frau nicht mehr habe leisten können. Bis heute sei er bestürzt darüber, dass er in dem Moment, in dem er seinen Vater das letzte Mal sah, nicht gewusst habe, dass er ihn nie wieder sehen würde. Bis heute leide er immer noch unter Albträumen über das Geschehene. Aus seiner Sicht trage nicht der Angeklagte Schuld an dem, was geschehen ist, aber jeder mache sich schuldig, der die Geschichte nicht aufarbeite.
Der Zeuge und Nebenkläger (…) hat glaubhaft von den lebensfeindlichen Bedingungen berichtet, denen sein Vater ausgesetzt war. Er hat angegeben, sein Vater (…) sei, wie auch seine Mutter, in den Pyrenäen geboren worden. Er – der Vater des Zeugen – habe sein Geld als Bibliothekar und mit Filmvorführungen verdient und habe viele Freunde gehabt. In den 1940ern sei sein Vater dann Mitglied der Résistance geworden. Doch er sei denunziert worden und 1942 in seinem Wohnhaus festgenommen worden. Nach seiner Verhaftung sei er zunächst nach Bordeaux gekommen, Anfang 1943 – am Geburtstag der Mutter des Zeugen – sei sein Vater dann mit etwa 1.600 weiteren französischen Häftlingen nach Oranienburg deportiert worden. Auf ihrem Fußmarsch vom Bahnhof ins Lager seien sie von Anwohnern beschimpft und mit Steinen beworfen worden. Nach der Ankunft im Lager seien die Ankömmlinge desinfiziert und ihnen alle Haare abgeschnitten worden. Seinem Vater sei die Häftlingsnummer 58503 tätowiert und er sei nach ein paar Tagen in ein Kommando für die Fabrikation von Bombenflugzeugen in den Heinkel-Werken eingeteilt worden. Der Zeuge erklärte weiter, er habe von den Kameraden seines Vaters aus der Résistance später erfahren, dass sein Vater im Februar 1944 ins Krankenrevier in Sachsenhausen gekommen sei, wo er schlecht ernährt worden sei. Hiervon weiter geschwächt sei er zwar zunächst wieder aus dem Krankenrevier entlassen worden. Er sei jedoch schließlich am 27. März 1944 im Krematorium im Konzentrationslager Sachsenhausen verbrannt worden, ohne dass sich die ehemaligen Kameraden sicher gewesen seien, ob er zu diesem Zeitpunkt schon tot gewesen sei. Er selbst, der Zeuge, habe seinen Vater nie kennengelernt. Seine Mutter habe ihn alleine nicht versorgen können, sodass er die längste Zeit seiner Kindheit und Jugend in wechselnden Heimen und Pflegefamilien habe leben müssen. Sein Leben lang habe er unter dem Verlust seines Vaters gelitten.
Die Zeugin und Nebenklägerin (…) hat glaubhaft bekundet, wie sie, ihre 5 Geschwister und ihre Eltern im Januar 1943 in Marseille von der Gestapo verhaftet und in Viehwaggons deportiert worden seien. Ganz Marseille habe von Widerstandskämpfern „bereinigt“ werden sollen; die Altstadt sei geräumt und überwiegend gesprengt worden. Sie sei zunächst mit ihrer Familie gemeinsam in ein Zwischenlager gekommen. Ihr Vater, (…), sei dann von der Familie getrennt und nach Sachsenhausen deportiert worden, wo er im April 1943 angekommen sei. Sie habe durch einen an ihre Mutter gerichteten Brief erfahren, er sei dort am 30. Juni 1944 gestorben. Von den 600 aus Marseille Deportierten hätten nur etwa 100 die Gefangenschaft in Sachsenhausen überlebt. Sie selbst sei mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern nach dem Krieg zurück nach Marseille gekommen, wo aber alles zerbombt gewesen sei.
Die Kammer hat keine Bedenken, die Angaben aller vernommenen Zeugen ihren Feststellungen zugrunde zu legen. Sie standen im Einklang mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. H. und Dr. L.. Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Keiner der Zeugen hat behauptet, den Angeklagten nach mehr als 75 Jahren wiederzuerkennen oder sich auch nur an seinen Namen zu erinnern. Die meisten Zeugen haben ausdrücklich betont, dass Ihnen an der Aufklärung der in Sachsenhausen begangenen Morde durch ein deutsches Gericht und an der Erinnerung an die Opfer, nicht aber an einer Bestrafung des hochbetagten Angeklagten gelegen sei.
Rechtliche Würdigung
Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte schuldig der Beihilfe zum Mord und der Beihilfe zum versuchten Mord gemäß §§ 211, 27 StGB bzw. §§ 211, 22, 23, 27 StGB, wobei die Haupttaten teils tateinheitlich, teils tatmehrheitlich begangen worden sind. Haupttäter waren insbesondere die Lagerkommandanten Loritz und Kaindl, der Adjutant Wessel, die Schutzhaftlagerführer Kolb und Höhn, der bei der Tötung jeweils tätige Blockführer und Lagerarzt, die Selektionen durchführten, sowie diejenigen SS-Männer, die in deren Auftrag bzw. mit deren ausdrücklicher Billigung eigenhändig Tötungshandlungen durchgeführt haben. Zu ihren jeweiligen Haupttaten hat der Angeklagte Beihilfe geleistet. „Täter hinter den Tätern“ und somit mittelbare Täter waren wiederum die übergeordneten Verantwortlichen im SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt, insbesondere der Leiter der Amtsgruppe D, Glücks, der Leiter des SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamts Pohl, bis hin zu dem „Reichsführer SS“ Himmler und dem sog. „Führer“ Adolf Hitler.
Gegenstand der Verurteilung sind dabei allein die in dem von der Anklage umfassten Zeitraum erfolgten Tötungen im Hauptlager Sachsenhausen. Die Kammer hat diese nach § 261 StPO auf der Grundlage der historisch festgestellten Mindestopferzahlen geschätzt:
Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten – unter Vornahme eines deutlichen Abschlags, der den sich aus den Umständen ergebenden Unsicherheiten und seinem zeitweiligen Dienst im Außenlager angemessen Rechnung trägt – von insgesamt 3.500 Menschen aus, zu deren Tötung der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, und zwar von 200 heimtückisch getöteten Menschen, die in der der Genickschussanlage zu Tode gekommen sind, von weiteren 400 heimtückisch und grausam getöteten Menschen, die in der Gaskammer zu Tode gekommen sind – wobei in beiden Fällen jeweils nur die Tötungen vor 1945 in die Schätzung eingeflossen sind –, von 2.350 Menschen, die im Rahmen der Endzeitverbrechen entweder in der Genickschussanlage oder der Gaskammer heimtückisch zu Tode gekommen sind und schließlich von weiteren 550 grausam aufgrund der menschenfeindlichen Bedingungen zu Tode gekommenen Menschen. Hiervon umfasst sind auch die in Sachsenhausen getöteten Angehörigen der Nebenkläger. Hinzu kommt die Beihilfe zum versuchten Mord in insgesamt neun Fällen betreffend die überlebenden Nebenkläger.
1. Prozessualer Ausgangspunkt
Die Kammer ist bei der Feststellung der Taten sowie der dem Angeklagten zurechenbaren Opfer von folgenden prozessualen und tatsächlichen Erwägungen ausgegangen:
Die Staatsanwaltschaft Neuruppin hat mit Anklageschrift vom 26. Januar 2021 gegen den Angeklagten Anklage erhoben wegen Beihilfe zum Mord in 3.518 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen. Sie hat dabei die Anklage in mehrfacher Hinsicht gemäß „§§ 154/154a StPO“ auf die in der Anklage konkret umschriebene Beihilfetat des Angeklagten beschränkt, nämlich zunächst zeitlich auf den Zeitraum vom 20. Januar 1942 bis zum 18. Februar 1945 mit Ausnahme des Zeitraumes vom 1. September 1944 bis zum 5. Dezember 1944, und inhaltlich auf die Beihilfe lediglich zu vollendeten Haupttaten und deren Begehung durch die Herbeiführung und Aufrechterhaltung lebensfeindlicher Bedingungen, durch Vergasung und durch die Erschießung in der Genickschussanlage. Nicht von der Anklage erfasst waren daher einerseits die Beihilfe zum versuchten Mord und andererseits die Beihilfe zum Mord auf andere als die benannten Begehungsweisen.
Die Kammer hat sich aus Gründen der Prozessökonomie dazu entschieden, die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Beschränkung der Anklage bestehen zu lassen, um einen Abschluss des Verfahrens nicht zu gefährden. Denn der Versuch der vollständigen Aufklärung aller während der Anwesenheit des Angeklagten im Konzentrationslager Sachsenhausen begangenen oder versuchten Ermordungen und der dazu ggf. geleisteten Beihilfe des Angeklagten hätte nicht nur die Hauptverhandlung ganz erheblich verlängert, sondern wäre 75 Jahre nach den Taten mit den Mitteln des Strafprozesses letztlich kaum mehr möglich gewesen.
Durch Zulassung der Nebenklagen durch entsprechende Beschlüsse der Kammer sind insoweit diese auf § 154a StPO beruhenden Beschränkungen gemäß § 395 Abs. 5 StPO im Hinblick auf die jeweilige Nebenklage entfallen. Insofern hat die Kammer durch Hinweisbeschluss vom 18. März 2022 darauf hingewiesen, dass über die Anklage hinaus auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Mord an Nebenklägerinnen und Nebenklägern sowie Beihilfe zum vollendeten Mord an Angehörigen von Nebenklägerinnen und Nebenklägern auf andere Weise als durch Herbeiführung und Aufrechterhaltung lebensfeindlicher Bedingungen, durch Vergasung und durch die Erschießung in der Genickschussanlage in Betracht kommt.
Haupttaten
Vollendete Tötungen
Die Genickschüsse, die Vergasungen und das Töten durch Gefangenhalten unter lebensfeindlichen Bedingungen erfüllen jeweils den Tatbestand des Mordes gemäß § 211 StGB.
§ 211 StGB in der heute geltenden Fassung ist das gemäß § 2 Abs. 3 StGB anzuwendende mildere Gesetz (vgl. LG Lüneburg, Urteil vom 15. Juli 2015 - 27 Ks 9/14, juris Rn. 53; LG Detmold, Urteil vom 17. Juni 2016 - 4 Ks 9/15, juris Rn. 171). Die Vorschrift des § 211 Abs. 1 des zur Tatzeit geltenden Reichstrafgesetzbuchs (RStGB) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 4. September 1941 (RGBl. 1941 Teil I, Bl. 549) sah für Mord nämlich noch die Todesstrafe vor. Die heutige Fassung der Mordmerkmale Grausamkeit und Heimtücke entspricht § 211 Abs. 2 RStGB. Die festgestellten Haupttaten sind vorsätzlich begangene rechtswidrige Taten im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB. Ob nach § 49 Abs. 1 RStGB möglicherweise darüber hinaus erforderlich war, dass die geförderte Tat auch schuldhaft begangen wurde (vgl. dazu LG München, Urteil vom 12. Mai 2011 - 1 Ks 115 Js 12496/08, juris Rn. 1183), kann offengelassen werden, weil die festgestellten Haupttaten vorliegend jeweils auch schuldhaft begangen wurden.
Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, wobei es - gerade bei von langer Hand geplanten und vorbereiteten Taten - ausreicht, wenn der Täter das Opfer mit Tötungsvorsatz planmäßig in einen Hinterhalt lockt, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, und die entsprechenden Vorkehrungen und Maßnahmen bei Ausführung der Tat noch fortwirken. Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit ist es erforderlich, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen.
Diese Voraussetzungen sind nach den getroffenen Feststellungen bezüglich der Genickschussanlage erfüllt. Die Opfer wurden planmäßig mit Tötungsabsicht in einen Hinterhalt – den Raum der Genickschussanlage – gelockt, indem ihnen vorgespiegelt wurde, sie würden nunmehr medizinisch untersucht und auf ihre Arbeitsfähigkeit überprüft. Die Gefangenen waren beim Eintritt in die Genickschussanlage arglos und in einer hilflosen Lage. Aufgrund der Inszenierung durch die beteiligten SS-Mitglieder versahen sie sich in der konkreten Situation bis zum hinterrücks geführten Schuss keines Angriffs. Dies war den Tätern nicht nur bewusst, sondern nach dem Tatplan geradezu mitentscheidend für dessen reibungslose Umsetzung.
Gleiches gilt für die Tötungen in der Gaskammer. Die Opfer wurden planmäßig mit Tötungsabsicht in einen Hinterhalt - die Gaskammer - gelockt, indem ihnen vorgespiegelt wurde, es gehe zum Duschen. Die Arglosigkeit der Opfer war den Tätern nicht nur bewusst, sondern wiederum nach dem Tatplan mitentscheidend für dessen erfolgreiche Umsetzung; daher wurden vornehmlich Menschen in der Gaskammer getötet, die erst kürzlich in Sachsenhausen eingetroffen waren. Anschließend wurden die Türen von außen verriegelt, so dass die Opfer in der Gaskammer eingesperrt waren. Mithin kommt es nicht entscheidend darauf an, ob einige von ihnen infolge des Verschließens der Türen möglicherweise Verdacht schöpften und bei Beginn der eigentlichen Tötungshandlung, dem Einwurf des „Zyklon B“, bereits einen Angriff auf ihr Leben befürchteten (vgl. BGH, 06.11.2014, 4 StR 416/14, zitiert nach juris). Maßgeblich ist vielmehr die Arglosigkeit bei Betreten der Gaskammer.
Dass die auf diese Weise Getöteten möglicherweise nicht grundsätzlich arglos waren, weil sie ohnehin künftige Übergriffe durch SS-Leute befürchteten, steht dem nicht entgegen. Denn ein unspezifizierter Angstzustand begründet in der Person des Opfers noch keinen normativ relevanten Argwohn (vgl. BGH 12.2.2009 – 4 StR 529/08, NStZ 2009, 264; 30.8.2012 – 4 StR 84/12, NStZ 2013, 337 (338), zitiert nach beck-online).
Die Vergasungen erfüllen zudem das Mordmerkmal der Grausamkeit.
„Grausam“ tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Erforderlich hierfür ist, dass die besonderen Leiden, die das Mordmerkmal der Grausamkeit voraussetzt, sich aus der Tatausführung ergeben und vom Tötungsvorsatz umfasst sind (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 3 StR 180/07, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - 5 StR 320/06, juris Rn. 16). Sie müssen nicht notwendig in der eigentlichen Ausführungshandlung im engeren Sinne liegen, die Grausamkeit kann sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Tötung eingeleitet und vollzogen wird, soweit die Umstände vom Tötungsvorsatz umfasst sind (BGH, Urteil vom 8. September 2005 - 1 StR 159/05, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 4. März 1971 - 4 StR 386/70, BGHSt 24, 106, juris Rn. 10).
Hier wurden den Opfern von den Tätern sowohl körperliche als auch seelische Schmerzen und Qualen bereitet. In seelischer Hinsicht betrifft dies den Umstand, dass die Menschen gezwungen waren, vor bzw. während ihres eigenen Todeskampfs den ihrer Schicksalsgenossen, teilweise ihrer eigenen Kinder bzw. Eltern, hilflos mit anzusehen. Dass der langsame, mit Vergiftungserscheinungen und Atemnot beginnende und in schwere Krampfanfälle einmündende, sich über viele Minuten hinziehende Todeskampf auch mit körperlichen Schmerzen verbunden war, die deutlich über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen, liegt auf der Hand.
Das absichtliche Gefangenhalten unter lebensfeindlichen Bedingungen, die während der Dienstzeit des Angeklagten in Teilen des Lagers und jedenfalls ab September 1944 im gesamten Lager bestanden, erfüllt ebenfalls den Tatbestand der Grausamkeit. Die Gefangenen erlitten aufgrund der herrschenden katastrophalen Lebensbedingungen körperliche und seelische Qualen, die erheblich über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgingen. Die für die Lagerbedingungen Verantwortlichen hielten diese in gefühlloser und unbarmherziger Weise aufrecht. Es kam ihnen einzig darauf an, die Arbeitskraft der hierzu noch fähigen Häftlinge vor ihrem Tod so lange wie möglich auszunutzen. Sie hatten mit diesen Menschen auch keinerlei Mitgefühl, zumal es sich bei den dort gefangen gehaltenen Menschen aus ihrer Sicht ohnehin – sei es aufgrund deren politischer Überzeugung, ihrer Herkunft oder ihrer Religion – um „Volksfeinde“ handelte und das Deutsche Reich ohnehin von „unnötigem Menschenmaterial“ zu befreien war. Die Umstände, die das Mordmerkmal der Grausamkeit begründen, waren auch vom Tötungsvorsatz erfasst. Es stand aus Sicht der Täter von Beginn dieser Qualen an fest, dass mit der Unterbringung in den Baracken des Schutzhaftlagers, insbesondere in den hinteren Blöcken, ein ggf. langgezogener Tötungsvorgang begann.
Die Haupttäter, wie insbesondere die Lagerkommandanten Loritz und Kaindl und ihre Mittäter, die Schutzhaftlagerleiter und die ausführenden SS-Männer, haben die Tötungen im Übrigen sicherlich nicht nur heimtückisch und grausam, sondern auch aus niedrigen Beweggründen, nämlich aus Rassenhass begangen. Das gilt umso mehr für die Täter hinter den Tätern, wie Hitler und Himmler. Da derartige Motive bei dem Angeklagten jedoch nicht feststellbar sind, sind ihm nur die Taten zuzurechnen, die nachweisbar heimtückisch oder grausam begangen wurden.
Versuchte Tötungen hinsichtlich der Nebenkläger (…), (…), (…), (…), (…), (…), (…), (…) und (…)
Hinsichtlich derjenigen Nebenkläger, die bei Räumung des Konzentrationslagers Sachsenhausen im Februar 1945 auf den sog. Todesmarsch geschickt wurden – dies betrifft die Nebenkläger (…), (…), (…), (…), (…), (…) und (…) – oder noch im Februar 1945 in andere Konzentrationslager zur dortigen Ermordung deportiert wurden – dies betrifft die Nebenkläger (…) und (…) – ist jeweils der Tatbestand des versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22 StGB mit dem Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllt.
Die Täter hielten den Tod der genannten Nebenkläger unter den lebensfeindlichen Bedingungen jeden Tag für möglich und nahmen ihn billigend in Kauf. Sie setzten unmittelbar dazu an, den Tatbestand zu verwirklichen, als sie die Nebenkläger als Gefangene aufnahmen und den lebensfeindlichen Bedingungen auslieferten. Jeder weitere Tag der Gefangenschaft unter Aufrechterhalten dieser Lebensbedingungen war bereits Teil der über einen langen, qualvollen Zeitraum andauernden und vom Tötungsvorsatz getragenen Tötungshandlung.
Kein Rücktritt
Von diesem Versuch sind die Täter auch nicht nach § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten.
Es ist bereits fraglich, ob insoweit überhaupt eine Abstandnahme der Haupttäter von der Tatausführung vorliegt, indem die Nebenkläger unter fortgesetzter Freiheitsberaubung entweder auf einen Todesmarsch gezwungen oder in ein anderes Lager deportiert und damit einem anderen Täter zur dortigen Ermordung ausgeliefert wurden. Beim unbeendeten Versuch – wie er hier vorliegt – genügt zwar das Aufgeben der weiteren Tatausführung für die Rücktrittshandlung, § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB. Diese liegt bei Begehungsdelikten vor, wenn der Täter keine weitere auf die Tatvollendung gerichtete Tätigkeit mehr entfaltet, indem er z.B. noch erforderliche Ausführungshandlungen unterlässt oder das Opfer fliehen lässt (vgl. BGH NJW 1984, 1693; BGH NStZ-RR 2012, 84, beide zit. nach beck-online; Lilie in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 24 Rücktritt, Rn. 207, zit. nach juris), und diese Untätigkeit darauf beruht, dass der Täter von seinem Tatplan endgültig Abstand nehmen will. Hiervon kann im Anbetracht der Tatsache, dass kein Häftling je in die Hände des Feindes gelangen sollte, sondern diese entweder noch auf dem Marsch sterben oder aber später weiter ausgebeutet und dann ermordet werden sollten, ohne dass eine Freilassung jemals beabsichtigt gewesen wäre, keine Rede sein. Auch bei der Deportation der Nebenkläger, die unter fortgesetzter Freiheitsberaubung in einem anderen Lager einem anderen Täter zur dortigen Ermordung ausgeliefert wurden, liegt letztlich überhaupt keine Abstandnahme von dem gefassten Tatplan vor.
Jedenfalls ist ein Rücktritt aber ausgeschlossen, da die Tat aus Sicht der Haupttäter – insbesondere des Lagerkommandanten Kaindl und der Schutzhaftlagerführer – mit der Annäherung der sowjetischen Armee Ende Januar 1945 und schließlich der Ausrufung des Befehls „Sonnenburg“ fehlgeschlagen war. Ein solcher Fehlschlag, der nach der Rechtsprechung einen Rücktritt ausschließt (vgl. BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39, 221, 228), liegt vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden kann (vgl. BGHSt 39, 221, 228; 41, 368, 369; BGH NStZ-RR 2002, 168), so dass ein erneutes Ansetzen notwendig ist, um zu dem gewünschten Ziel zu gelangen (vgl. BGHSt 39, 221, 232; 41, 368, 369), wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt (sog. Rücktrittshorizont). Danach misslang der ursprüngliche Tatplan der Haupttäter, den Tod der Nebenkläger im Konzentrationslager Sachsenhausen durch ihr dortiges Gefangenhalten unter den dortigen lebensfeindlichen Bedingungen zu bewirken, mit dem Erfordernis der Räumung des Lagers, um eine Befreiung der Häftlinge durch die sowjetische Armee zu verhindern. Mit der Ausrufung des Befehls „Sonnenburg“ ging einher, die noch marschfähigen Häftlinge auf einen tagelangen Marsch mit ungewissem Ziel zu zwingen und zuvor selektierte Gefangene in ein anderes Lager zu deportieren. Der Todeseintritt dieser Häftlinge war daher nicht mehr in Sachsenhausen zu bewerkstelligen. Zwar nahmen die Täter weiterhin den Tod der Gefangenen auf dem Todesmarsch bzw. auf dem Transport oder jedenfalls im Ziellager in Kauf und rechneten auch damit. Darin liegt jedoch in beiden Fällen eine neue materiell-rechtliche Tat – eine versuchte Tötung auf dem Marsch bzw. dem Transport und eine Beihilfe zur versuchten Tötung im Ziellager. Die Tat weicht nämlich derart erheblich vom ursprünglichen Tatplan ab, dass sie sich nicht als bloße Fortsetzung des ursprünglichen Tatplans – der Tötung im Hauptlager Sachsenhausen – darstellt. Die neue Tat ist geprägt durch einen anderen Tatort, andere – wenn auch vergleichbare – Tatumstände und – im Falle der Deportation in andere Lager – eine andere Tatherrschaft. Auch eine Ermordung auf andere Weise im Konzentrationslager Sachsenhausen kam jedenfalls nicht mehr hinsichtlich aller Häftlinge in Betracht, weil zum einen hierfür nicht einmal mehr ausreichend Munition zur Verfügung stand und zum anderen, weil gerade keine offensichtlichen Spuren des Massenmords hinterlassen werden sollten, die Beseitigung einer noch größeren Anzahl von Leichen jedoch nicht mehr zu bewerkstelligen war. Danach hätte es eines erneuten Ansetzens unter anderer Begehungsweise bedurft, um den Erfolg doch noch herbeizuführen.
Objektive Beihilfehandlung des Angeklagten
Der Angeklagte hat zu den festgestellten Haupttaten nach § 27 Abs. 1 StGB Beihilfe geleistet, indem er das insgesamt auf Tötung von Menschen ausgerichtete System des Konzentrationslagers Sachsenhausen fortlaufend unterstützte. Dies gilt einerseits für die eigentlichen Tatausführenden und andererseits für die Täter hinter den Tätern.
„Täter“ der Haupttaten sind hingegen nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung sowohl diejenigen, die als „Hintermänner“ die diversen „Aktionen“ angeordnet haben – u.a. Hitler und Himmler –, als auch diejenigen, die den Betrieb des Konzentrationslagers samt der dort herrschenden Lebensbedingungen sowie der Durchführung der „Aktionen“ aufrecht erhielten – u.a. Loritz, Kaindl, Kolb, Höhn und Wegner – sowie diejenigen, die in Sachsenhausen die Tötungshandlungen, wie die Abgabe des Genickschusses oder der Einwurf von „Zyklon B“ in der Gaskammer, selbst vornahmen (zur dogmatischen Einordnung der Beteiligung in staatlichen Machtapparaten vgl. Heine, Täterschaft und Teilnahme in staatlichen Machtapparaten, JZ 2000, 920; Rotsch, Die Rechtsfigur des Täters hinter dem Täter bei der Begehung von Straftaten im Rahmen organisatorischer Machtapparate und ihre Übertragbarkeit auf wirtschaftliche Organisationsstrukturen, NStZ 1998, 491; Weißer, Organisationsherrschaft und organisationsbezogene Beihilfe, GA 2019, 244; Überblicke bei Brüning, ZJS 2018, 285, 288 ff.; Heinrich, JA 2017, 1367; Safferling JZ 2017, 258, 259; vgl. auch schon Roxin, Straftaten im Rahmen organisatorischer Machtapparate, GA 1963, 193).
Nach allgemeinen Maßstäben ist Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert. Nicht erforderlich ist, dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge kausal wird (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHSt 51, 144, juris Rn. 40 – Motassadeq; BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, juris Rn. 17 – Gröning; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10, juris Rn. 95 – Verfahren gegen zwei ruandische Angeklagte wegen Kriegsverbrechen). § 27 Abs. 1 StGB entspricht hinsichtlich der Anforderungen an die Beihilfehandlung inhaltlich dem zur Tatzeit geltenden § 49 Abs. 1 RStGB.
Demgegenüber war und ist umstritten, ob diese Grundsätze auch bei der Beurteilung von Massenmord im Rahmen eines staatlich organisierten Machtapparates uneingeschränkt Anwendung finden.
Ausgangspunkt der Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts in der Rechtsprechung war die strafrechtliche Verfolgung der Bediensteten in den reinen Vernichtungslagern (Chelmno, Belzec, Sobibór, Treblinka II; Nachweise bei Kurz, ZIS 2013, 122, 123) in den frühen 1960er Jahren. Die Instanzgerichte und der Bundesgerichtshof vertraten zunächst die Auffassung, dass jede funktionelle Mitwirkung in einer auf Massenmord ausgelegten Organisation eine taugliche Beihilfehandlung ist. So heißt es in einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. November 1964 (Az. 2 StR 71/64, Justiz und NS-Verbrechen, Bd. XXI, Nr. 594c, 345 – Chełmno; abrufbar unter https://junsv.nl):
„Dass die Angeklagten bei ihrer Verwendung als Wachposten eine Tätigkeit ausgeübt hätten, die sich im Rahmen der damaligen Aufgaben der Schutspolizei [sic] gehalten habe, also "wertneutral" gewesen sei und daher nicht als Beihilfe zum Mord gewertet werden könne, trifft nicht zu. Nach den Feststellungen, wie sie das Schwurgericht getroffen hat, haben die Angeklagten allein durch ihre Zugehörigkeit zu dem Sonderkommando, das eigens für die Ausrottung der jüdischen Bevölkerung Polens und gewisser anderer […] Bevölkerungsgruppen gebildet worden war, bei der Tötung der Opfer Hilfe geleistet. Die Art der Aufgaben, die ihnen bei Durchführung der einzelnen Aktionen oblagen, ist daher […] ohne Bedeutung.“
Zudem war hiernach durch diese Mitwirkung – im konkreten Fall als Wachposten – konkurrenzrechtlich von einer Beihilfe auszugehen, unabhängig davon, aus wie vielen Einzelaktionen die Haupttat bestand.
In dem Urteil des Zweiten Strafsenats vom 20. Februar 1969 (Az.: 2 StR 280/67, Justiz und NS-Verbrechen, Bd. XXI, Nr. 595b, 838 – sog. großer Frankfurter Auschwitzprozess) verneinte der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Revision eines angeklagten SS-Zahnarztes dagegen die fördernde Wirkung allein der Zugehörigkeit zum Lagerpersonal für alle während der Anwesenheit begangenen Tötungen. Dem angeklagten SS-Zahnarzt konnte eine konkrete Beteiligung beim Massenmord – etwa bei der Selektion oder der Vergasung – durch das Tatgericht jedenfalls nicht nachgewiesen werden, sodass es für die Strafbarkeit allein auf dessen SS-Mitgliedschaft ankam. Damit wich der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung deutlich von der von dem Anklagevertreter Fritz Bauer vertretenen Auffassung ab (vgl. Bauer, JZ 1967, 625). Der Bundesgerichtshof führte aus (a.a.O. ab S. 882; Hervorhebungen im Original):
„Die Staatsanwaltschaft meint in Übereinstimmung mit Bauer, dass jeder, der in das Vernichtungsprogramm des Konzentrationslagers Auschwitz eingegliedert war und dort irgendwie anlässlich dieses Programms tätig wurde, sich objektiv an den Morden beteiligt hat und für alles Geschehene verantwortlich ist. Diese Ansicht ist nicht richtig. Sie würde bedeuten, dass auch ein Handeln, das die Haupttat in keiner Weise fördert, bestraft werden müsste. Folgerichtig wäre auch der Arzt, der zur Betreuung der Wachmannschaft bestellt war und sich streng auf diese Aufgabe beschränkt hat, der Beihilfe zum Mord schuldig. / Die Revision kommt auf dem Umweg über den Begriff der natürlichen Handlungseinheit zu der Annahme eines Massenverbrechens, die in der Rechtsprechung des BGH immer abgelehnt worden ist. […] In Auschwitz handelte es sich, was die Angeklagten betrifft, nicht um einen fest umgrenzten, abgeschlossenen Tatkomplex eines einzigen bestimmten Täters, sondern um Tötungen aus den verschiedensten Beweggründen, zum Teil auf Befehl, zum Teil durch eigenmächtiges Handeln, zum Teil als Täter, zum Teil als Gehilfe, wobei zwischen den Tatkomplexen oft große Zeiträume liegen und die Tatkomplexe sich wesentlich voneinander unterscheiden.“
Zudem bestätigte der Bundesgerichtshof in diesem Urteil auch die konkurrenzrechtliche Bewertung der Vorinstanz, dass jeder einzelne Transport von Häftlingen für sich betrachtet als eine Haupttat zu begreifen sei, nachdem das Landgericht unter Fokussierung auf insgesamt vier konkret nachzuweisende Beihilfehandlungen zu ganz bestimmten Vernichtungsaktionen die Beteiligung des früheren Adjutanten des Lagerkommandanten in Auschwitz Mulka als Beihilfehandlung qualifiziert hatte (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19./20. August 1965 - 4 Ks 2/63; anders zur konkurrenzrechtlichen Bewertung des Gesamtgeschehens der Deportation und Ermordung ungarischer Juden BGH, Urteil vom 22. März 1967 - 2 StR 279/66, BGH JZ 1967, 643, 644 – Krumey, Hunsche; zur Bewertung als Beihilfehandlung selbst bei eigenhändigen Tötungshandlungen vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1962 - 9 StE 4/62, NJW 1963, 355 – Staschynskij; krit. Hanack, JZ 1967, 329, 330 ff; umfassend zu den Auschwitzprozessen Nestler, Der 2. Strafsenat des Bundegerichtshofs und die Strafverfolgung von NS-Verbrechen, Festschrift für Thomas Fischer, 2018, 1177; Brüning, ZJS 2018, 285, 287 f.; Kurz, ZIS 2013, 122 ff.; vgl. auch Roxin, JR 2017, 83, 88 ff.).
Diese Ausführungen wurden in der Folgezeit in der Justiz dahingehend interpretiert, dass für die Beihilfe zum Mord eine konkrete Förderung von Tötungsmaßnahmen, die ihrerseits als Haupttat konkret umrissen sein müssen, festgestellt werden musste. Dadurch stiegen die praktischen Hürden für den Nachweis einer Beihilfe erheblich. Dies führte letztlich dazu, dass grundsätzlich nur noch Exzesstaten strafrechtlich verfolgt wurden (vgl. Grünewald, NJW 2017, 498, 501; Kurz, ZIS 2013, 122, 125).
Diese Praxis änderte sich mit dem Verfahren gegen John Demjanjuk (LG München II, Urteil vom 12. Mai 2011 - 1 Ks 12496/08; dazu auch Rissing-van Saan/Zimmermann in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2018, § 212 Rn. 11 ff.; Fahl, Möglichkeiten und Grenzen der späten Ahndung von Teilnahmehandlungen in Auschwitz, HRRS 2015, 210 ff.). Demjanjuk war Wachmann im Lager Sobibór. Konkrete Mitwirkungs- oder Förderungshandlungen an konkreten Tötungsmaßnahmen konnten ihm nicht nachgewiesen werden. Trotzdem urteilte das LG München II – nach dem Tod Demjanjuks im Revisionsverfahren allerdings nicht rechtskräftig – wie folgt:
„Die drei Vernichtungslager Treblinka, Belzec und Sobibór dienten nur dem einzigen Zweck der massenhaften Ermordung der jüdischen Bevölkerung Europas. Damit war jede Tätigkeit aller übrigen Wachleute im Lager eine Förderung des Hauptzwecks des Vernichtungslagers, gleich ob an der Rampe bei der Ankunft eines Zuges, beim Treiben der Gefangenen durch den Schlauch zur Gaskammer, beim gewaltsamen Hineinpferchen in die Gaskammer, bei der Bewachung der Juden, welche die getöteten Menschen zu verbrennen hatten, bei der Bewachung der Arbeitshäftlinge, die den Lagerbetrieb aufrecht zu erhalten und die Verwertung der Habseligkeiten der Getöteten vorzunehmen hatten, oder auch nur bei der Wachtätigkeit auf dem Wachturm.“
In seinem Beschluss vom 20. September 2016 hat der BGH (Az. 3 StR 49/16 – Gröning) die Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord (auch) aufgrund der allgemeinen Dienstausübung hingegen bestätigt (Anmerkungen u.a. von Grünewald, NJW 2017, 498, 501; Rommel, NStZ 2017, 158, 161; weitergehende Besprechungen u.a. bei Bode, NJ 2017, 227; Brüning, ZJS 2018, 285; Burghardt, ZIS 2019, 21; Fahl, HRRS 2017, 167 ff.; Heinrich, JA 2017, 1367; Momsen, StV 2017, 546; Nestler, Der 2. Strafsenat des Bundegerichtshofs und die Strafverfolgung von NS-Verbrechen, Festschrift für Thomas Fischer, 2018, 1177, 1186; Roxin, JR 2017, 83; Safferling, JZ 2017, 258):
„Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Konzentrationslager Auschwitz während der Ungarn-Aktion mindestens 300.000 Menschen heimtückisch und grausam getötet wurden. Die Annahme der Strafkammer, wonach der Angeklagte zu allen diesen Taten Hilfe geleistet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. […] Insoweit bedarf es keiner näheren Erörterung, dass der Angeklagte den SS-Angehörigen, die durch die Selektion an der Rampe und die Ausführung der unmittelbaren Tötungshandlungen durch Einwerfen des Zyklon B in die Gaskammern täterschaftlich Mordtaten verübten, in ihrem Tun i.S.d. § 27 StGB Hilfe leistete, indem er einerseits durch die Bewachung des Gepäcks dazu beitrug, die Arglosigkeit der Angekommenen aufrechtzuerhalten und andererseits als Teil der Drohkulisse dabei mitwirkte, jeden Gedanken an Widerstand oder Flucht bereits im Keim zu ersticken. Aber auch bezüglich der Opfer, bei deren Eintreffen er keinen Rampendienst versah, hat sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum Mord strafbar gemacht. Zwar ist insoweit nicht festgestellt, dass die an der Selektion beteiligten Ärzte oder die die Tötungen eigenhändig ausführenden SS-Männer in ihrem unmittelbaren Tun durch die allgemeine Dienstausübung des abwesenden Angeklagten physisch oder psychisch unterstützt worden wären. Indes hat das LG im Ausgangspunkt zutreffend darauf abgehoben, dass der Angeklagte durch seine allgemeine Dienstausübung in Auschwitz bereits den Führungspersonen in Staat und SS Hilfe leistete, die im Frühjahr 1944 die Ungarn-Aktion anordneten […]. Voraussetzung für die Anordnung und rasche Durchführung der Ermordung der aus Ungarn zu deportierenden Juden war das Bestehen eines organisierten Tötungsapparates […]. Zu diesem Tötungsapparat zählte das Konzentrationslager Auschwitz, insbesondere das Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau […]. Nur weil ihnen eine derart strukturierte und organisierte industrielle Tötungsmaschine mit willigen und gehorsamen Untergebenen zur Verfügung stand, waren die nationalsozialistischen Machthaber und die führenden SS-Funktionäre überhaupt in der Lage, die Ungarn-Aktion anzuordnen und in der geschehenen Form auch durchführen zu lassen. […] An dieser Tatförderung hatte der Angeklagte Anteil. Er war Teil des personellen Apparats, der schon zum Zeitpunkt des Befehls zur Ungarn-Aktion in Auschwitz Dienst tat. Er war in die Organisation der Massentötungen eingebunden, indem er nach Dienstplan Aufgaben beim Eintreffen der Opfer an der Rampe wahrnahm und es ihm unabhängig hiervon durchgehend oblag, die Deportierten zu überwachen sowie Widerstand oder Fluchtversuche mit Waffengewalt zu verhindern. Letztlich war er darüber hinaus in die Verwertung der Vermögenswerte der Opfer eingebunden, durch die – sei es auch erst nach Beendigung der jeweiligen Mordtat – die SS aus den massenhaften Verbrechen noch Profit zog. […] All dies war nach dem Gesamtzusammenhang […] auch dem Angeklagten bewusst und wurde von ihm zumindest billigend in Kauf genommen. […] Ihm war klar, dass er durch seine Dienstausübung im Zusammenwirken mit anderen die Voraussetzung dafür schuf, dass die Verantwortlichen in Staat und SS jederzeit eine in Auschwitz zu exekutierende Vernichtungsaktion beschließen und anordnen lassen konnten, weil auf die dortige Umsetzung ihrer verbrecherischen Befehle Verlass war. Mehr ist für die Annahme eines Gehilfenbeitrags zu allen dem Angeklagten zugerechneten Mordtaten aus der Ungarn-Aktion in subjektiver Hinsicht nicht erforderlich.“
Eine Abweichung von dieser Rechtsprechung ist auch in dem Beschluss des Vierten Strafsenats vom 24. Mai 2018 (Az.: 4 StR 51/17 – Hanning) nicht zu erblicken. Dort hat der Bundesgerichtshof zwar dargelegt, dass allein die Zugehörigkeit zu der für die umfassende Absicherung des Lagers zuständigen Organisationseinheit („Totenkopfsturmbann“) eine Zurechnung aller von Angehörigen dieser Einheit abgesicherten Tötungen unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres zu begründen vermag. Die Kammer versteht diese Ausführungen – die im Zusammenhang mit einer Kostenentscheidung bei Verfahrenseinstellung erfolgt sind – im Kontext mit der Rechtsprechung im Beschluss vom 20. September 2016 zu Gröning dahingehend, dass nicht nur konkrete Haupttaten, sondern auch die konkreten Tatbeiträge des Gehilfen und ihre fördernde Wirkung jenseits der bloßen Zugehörigkeit zur einer SS-Einheit festgestellt werden müssen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2020 – 617 Ks 10/19 jug –, Rn. 434, juris – Dey).
Für die Abgrenzung zur Straflosigkeit bei den Handlungen eines Wachmanns soll es daher zusammenfassend auf den unmittelbaren Bezug der Beihilfehandlung zum organisierten Tötungsgeschehen ankommen.
Dieser „deliktische Bezug“ ist vorliegend – wie bereits ausgeführt – eindeutig gegeben, da der Angeklagte als Wachmann fortwährend den Lagerverantwortlichen zur Verfügung stand, um Flucht und/oder Widerstand der Gefangenen zu verhindern, entweder im Rahmen seiner rotierenden Dienste oder aber in Bereitschaft. Damit war der Angeklagte jederzeit von essentieller Bedeutung für die Erfüllung der menschenverachtenden Ziele, die mit der Aufrechterhaltung des Konzentrationslagers Sachsenhausen verfolgt wurden, nämlich Menschen unter rücksichtsloser Ausnutzung ihrer Arbeitskraft bis zur völligen Entkräftung und zum anschließenden Tod gefangen zu halten – „Vernichtung durch Arbeit“ – und ferner Menschen zu ermorden, die aus Sicht der Lagerverantwortlichen in Übereinstimmung mit der „Rassenideologie“ des NS-Regimes „wertlose Volksschädlinge“ waren. Denn der Angeklagte und die anderen Wachmänner sorgten gerade dafür, dass dieses Gefangenhalten und Ermorden überhaupt möglich war. Von einer „neutralen Beihilfehandlung“ kann insoweit nicht die Rede sein (vgl. hierzu LG Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2020 - 617 Ks 10/19 jug, Rn. 438, juris; aus der Lit. vgl. nur Roxin JR 2017, 88 unter Bezugnahme auf den Begriff des „deliktischen Sinnbezugs“, zit. nach beck-online; umfassend Burghardt, ZIS 2019, 21, 24 ff.; Momsen, StV 2017, 546, 550 ff; vgl. auch Fahl, HRRS 2017, 167 ff.; so wohl auch Rommel, NStZ 2017, 161 f.).
Zu den festgestellten Morden leistete der Angeklagte physische Beihilfe. Die Wachmannschaft des SS-Totenkopfsturmbanns – und damit auch der Angeklagte – war gerade durch ihre ununterbrochene Wachtätigkeit die funktionierende Stütze des Vernichtungsgeschehens im Konzentrationslager Sachsenhausen. So stellte auch der Angeklagte stets sicher, dass die Gefangenen ihrer Ermordung nicht entkommen konnten. Er stand während seiner gesamten Zeit in Sachsenhausen als williger und gehorsamer Untergebener der Lagerleitung jederzeit zur Verfügung und bildete durch seine uniformierte und bewaffnete Anwesenheit im und um das Hauptlager herum mit den anderen Wachmännern die Drohkulisse, die jeden Gedanken an Flucht ausschloss. Er erleichterte und unterstützte damit durchgehend und ganz konkret die Durchführung der festgestellten Haupttaten, selbst wenn er nicht bei jeder einzelnen erfolgten Tötung körperlich vor Ort war.
Der Angeklagte leistete zu allen Morden auch dadurch Beihilfe, dass er es den führenden SS-Funktionären überhaupt ermöglichte, einzelne Tötungsaktionen anzuordnen und in der geschehenen Form auch durchführen zu lassen. Er hat bewusst daran mitwirkt, für Straftaten Bedingungen zu schaffen, die für den Tatentschluss der anordnenden Führungspersonen wesentlich sind (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10, Rn. 107; vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, Rn. 22 ff.). Voraussetzung für den Betrieb eines Konzentrationslagers wie Sachsenhausen mit den dort herrschenden lebensfeindlichen Bedingungen und der Durchführung von Ermordungen bestimmter Gefangener waren willige und gehorsame Untergebene, die jederzeit an den unterschiedlichsten Funktionen innerhalb der organisierten Tötungsabläufe eingesetzt werden können und sich einsatzbereit halten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, Rn. 22 ff.). Das Wissen um die verfügbaren, wenn auch nicht zwingend namentlich bekannten gehorsamen Untergebenen des Wachpersonals ermöglichte der Lagerleitung und den dahinter stehenden Befehlsgebern, die systematische Tötung von Gefangenen zu betreiben und verschaffte ihnen Gewissheit, dass ihre Anordnungen auch umgesetzt werden würden. Auch das Gewicht der Einzeltätigkeit für den Gesamtplan berührt nicht die Erfüllung des Tatbestandes der Beihilfe, sondern ist erst für die Strafzumessung von Bedeutung (LG München II, Urteil vom 12. Mai 2011 - 1 Ks 115 Js 12496/08 – Demjanjuk, Rn. 1207, juris). Ob diese Beihilfe als psychische oder eher auch als physische zu bewerten ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
Dass es sich bei Sachsenhausen schließlich – anders als Sobibór, Treblinka, Belzec oder Auschwitz-Birkenau – nicht um ein reines „Vernichtungslager“ gehandelt hat, ändert an dieser Bewertung nichts. Denn der – im Übrigen historisch umstrittenen – rein formalen Einstufung als Vernichtungs- oder Arbeitslager kommt kein Aussagegehalt hinsichtlich der Umsetzung der angeordneten Befehle und letztlich der Tötungsmodalitäten und Opferzahlen zu. Dass auch in Sachsenhausen bestimmungsgemäß tausende Menschen vernichtet wurden – ob im Rahmen bestimmter Einzelaktionen wie „14 f 14“, den systematischen Morden in der Kriegsendphase oder schlicht im Rahmen der nicht nur von der Lagerleitung, sondern der gesamten SS-Hierarchie gebilligten täglichen Willkür – hat die Kammer bereits festgestellt.
Vorsatz des Angeklagten
Der Angeklagte handelte sowohl vorsätzlich hinsichtlich der Tötungsvorgänge und der Umstände, welche die Mordmerkmale der Heimtücke und der Grausamkeit erfüllen, als auch in Bezug auf seinen eigenen fördernden Beitrag. Erforderlich ist gemäß §§ 27 Abs. 1, 15 StGB, dass sich der Vorsatz des Gehilfen sowohl auf seine eigene Beihilfehandlung als auch auf die als rechtswidrig erkannte Haupttat bezieht, sog. doppelter Gehilfenvorsatz. Hinsichtlich der Haupttat ist erforderlich, dass sich der Vorsatz auf eine in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierte Tat richtet, auch wenn er nicht alle Einzelheiten erfassen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 3 StR 430/16, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 20. Juni 2017 - 1 StR 125/17, juris Rn. 11). Teilweise wird in der Rechtsprechung gefordert, dass der Gehilfe die Dimension des Unrechts der ins Auge gefassten Tat erfassen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - 1 StR 454/14, juris Rn. 17; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHSt 51, 144, Rn. 49).
Der Angeklagte – ab seiner Beförderung auch in hervorgehobener Stellung und der damit verbundenen umfassenden Kenntnis vom Lagergeschehen und Befehlsgewalt – kannte die Unrechtsdimension der hier in Rede stehenden Haupttaten. Auf eine genaue Kenntnis der Zahl der Opfer und der konkreten Umstände ihrer Ermordung kommt es nicht an.
Der Angeklagte wusste jedenfalls von den verschiedenen Mordmethoden und den im Lager herrschenden Bedingungen, insbesondere auch von den katastrophalen Bedingungen in den hinteren Baracken und ab mindestens September 1944 im gesamten Lager. Er erkannte, dass die Lagerleitung den Tod von Gefangenen entweder bewusst herbeiführte oder durch Schaffung und Aufrechterhaltung lebensfeindlicher Umstände billigend in Kauf nahm, was er seinerseits billigend in Kauf nahm.
Der Angeklagte wusste darüber hinaus um die tatbezogenen Mordmerkmale der Haupttäter bei Begehung der Haupttaten. Dem Angeklagten war bewusst, wie die verschiedenen Methoden der Tötung in die Tat umgesetzt wurden und welche Leiden die Opfer zu ertragen hatten. Dass er keine konkrete Kenntnis der medizinischen Abläufe insbesondere hinsichtlich der Vergasungen hatte, ist darüber hinaus unschädlich. Für den Vorsatz ist vielmehr ausreichend, dass er wusste, dass es sich um einen länger andauernden und qualvollen Todeskampf handelte.
Schließlich ist nicht erforderlich, dass der Angeklagte die hinter den Tötungen stehende Befehlsstruktur im Einzelnen oder gar konkrete Befehle kannte. Es ist vielmehr ausreichend, dass der Angeklagte wusste, dass die Ermordungen nicht ohne Anordnung der Verantwortlichen bzw. mit deren stillschweigender Billigung erfolgten. Dies ist aufgrund der getroffenen Feststellungen zweifelsfrei der Fall. Er wusste nicht zuletzt aufgrund seiner regelmäßigen ideologischen Schulungen auch, dass seine Zugehörigkeit zum Wachpersonal und seine Bereitschaft, gehorsam Dienst zu leisten, für die Befehlsgeber in der SS-Hierarchie entscheidende Voraussetzung für die Erteilung ihrer Befehle und den reibungslosen Ablauf dieser Massenvernichtung war.
Bei alledem war ihm klar, dass den Gefangenen damit unsagbares Unrecht widerfuhr, für welches es keine Rechtfertigung gab. Ihm war bewusst, dass allein die Religions- und Volkszugehörigkeit der Opfer, die einziger Grund ihrer Verfolgung war, niemals die Tötungen rechtfertigen konnte. Dass von den Deportierten, von denen zuerst Alte und Kranke getötet wurden, ersichtlich keinerlei Gefahr ausging, war für den Angeklagten nicht zweifelhaft.
Schuld
Der Angeklagte handelte schuldhaft.
Verantwortlichkeit nach § 47 Abs. 1 Satz 1 MilStGB
Seine strafrechtliche Verantwortung ist nicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 MilStGB (Militärstrafgesetzbuch) in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 10. Oktober 1940 (RGBl. 1940 Teil I, Bl. 1347) entfallen. Das MilStGB fand gemäß §§ 1 Nr. 4, 3 Abs. 1 der „Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz“ vom 17. Oktober 1939 (RGBl. 1939 Teil I, Bl. 2107) entsprechende Anwendung auf den Angeklagten. Gemäß § 47 Abs. 1 MilStGB ist der Vorgesetzte allein verantwortlich, wenn durch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein Strafgesetz verletzt wird. Das gilt jedoch nicht, wenn dem Untergebenen bekannt gewesen ist, dass der Befehl des Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche ein allgemeines Verbrechen bezweckte. Erforderlich ist, dass der Untergebene den offensichtlich verbrecherischen Charakter des ihm erteilten Befehls auch positiv erkannte (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 5 StR 115/03 -, BGHSt 49, 189, juris Rn. 29). Bezugspunkt der Unrechtseinsicht ist hier der verbrecherische Charakter der Haupttat, deren Förderung der Befehl dient.
Der Angeklagte erkannte schon während seiner Ausbildung, spätestens aber mit Beginn seines regulären Dienstes Ende Januar 1942, dass der Befehl, den Wachdienst zu leisten, dazu diente, die verbrecherischen Ermordungen von Gefangenen abzusichern. Dass dies der militärisch vorgebildete und nicht im NS-Regime sozialisierte Angeklagte nicht erkannt haben könnte, ist bereits angesichts des Ausmaßes der stattfindenden Vernichtungstätigkeit schlicht ausgeschlossen.
Kein Verbotsirrtum, § 17 StGB
Der Angeklagte ist auch nicht durch einen Verbotsirrtum gemäß § 17 Satz 1 StGB entschuldigt. Die Massenmorde und die tägliche Gewalt gegen wehrlose Menschen fanden vor den Augen des Angeklagten statt und unterschieden sich signifikant von einer durch Gesetze und Verordnungen geregelten Inhaftierung. Die Behandlung der Gefangenen verstieß in so grundlegender und fundamentaler Weise gegen den Anspruch eines jeden menschlichen Wesens auf sein Leben und seine Würde, dass Zweifel an der offenkundigen Rechtswidrigkeit auch bei einem einfach strukturierten Menschen wie dem Angeklagten schlechterdings nicht vorstellbar sind.
Eine mögliche zunehmende Abgestumpftheit und sich daraus ergebende Willfährigkeit ist kein Grund für Straflosigkeit. Auch etwaige Vorstellungen, Menschen könnten aufgrund ihrer Religions- oder Volkszugehörigkeit, politischen Überzeugungen oder Arbeitsunfähigkeit „Untermenschen“ oder „unbrauchbares Menschenmaterial“ sein, führen nicht zu einem Irrtum über das Verbotensein ihrer massenhaften Ermordung (vgl. LG München II, Urteil vom 12. Mai 2011 - 1 Ks 115 Js 12496/08, Rn. 1222 ff; Vogel †/Bülte in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 17 Rn. 103-105, zit. nach juris).
Vor diesem Hintergrund war auch dem Angeklagten zur Überzeugung der Kammer mangels sonstiger Anhaltspunkte stets bewusst, dass die Befehle zur Teilnahme am Massenmord nicht verbindlich waren und er mit ihrer Ausführung Unrecht beging.
Kein entschuldigender Befehlsnotstand, § 35 Abs. 1 StGB
Entschuldigungsgründe nach § 52 a.F. StGB (entschuldigender Nötigungsstand), § 54 a.F. StGB (entschuldigender Notstand) bzw. § 35 StGB liegen ebenfalls nicht vor. Der kriegsverwendungsfähige Angeklagte hätte sich nach den getroffenen Feststellungen jederzeit und ohne gravierende Nachteile für sich oder seine Angehörigen zur Front versetzen lassen können, zumal ständig SS-Personal für den Frontdienst gesucht wurde, und zwar in großen Kontingenten und insbesondere ab dem Jahre 1943. Zudem ist kein Fall bekannt, in dem die Weigerung, sich am Wachdienst in einem Konzentrationslager zu beteiligen, mit irgendwelchen Sanktionen oder gar der Todesstrafe geahndet worden wäre.
Kein Rücktritt hinsichtlich der Beihilfe zum Versuch
Der Angeklagte ist hinsichtlich der Beihilfe zum versuchten Mord an den Nebenklägern nicht strafbefreiend zurückgetreten. Wenn der Haupttäter zurücktritt, ist es zwar für den Gehilfen ausreichend, dass er mit dem die Tatvollendung verhindernden Rücktritt eines anderen Tatbeteiligten einverstanden ist (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 StR 621/11, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 176/98, BGHSt 44, 204, juris Rn. 9). Dahinter steht der Gedanke, dass andernfalls der Gehilfe, sofern der Haupttäter den Erfolg bereits verhindert, überhaupt nicht zurücktreten könnte (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 StR 621/11, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 176/98, BGHSt 44, 204, juris Rn. 9). Von der erforderlichen Übereinstimmung der Willensrichtungen ist bei der Einordnung in ein Befehlssystem auch regelmäßig auszugehen (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 176/98, BGHSt 44, 204, juris Rn. 9). Da aber die Tat ohne das Zutun des Angeklagten und der Haupttäter nicht vollendet wurde, sondern fehlgeschlagen war, wäre gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB erforderlich gewesen, dass er sich freiwillig und ernsthaft bemüht hätte, die Vollendung der Tat zu verhindern. Das ist nicht geschehen.
Beurteilung als Tateinheit
Die festgestellten Taten sind dem Angeklagten als eine einheitliche Beihilfehandlung im rechtlichen Sinne zuzurechnen. Dies gilt unabhängig von dem Umstand, dass es sich bei einem Teil dieser Haupttaten um tatmehrheitlich begangene Tötungsdelikte handelte, die nicht einheitlich angeordnet und geplant, sondern zu unterschiedlichen Zeiten von verschiedenen Tätern an räumlich voneinander verschiedenen Orten begangen wurden, und denen jeweils ein entsprechender Teil der festgestellten Opferzahlen tateinheitlich zuzurechnen waren. In Tateinheit zueinander dürften nur solche Taten zu sehen sein, die im Rahmen von bestimmten Einzelaktionen aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses in engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang verübt worden sind. Hierzu gehören sicher – jede für sich – die festgestellten Vergasungs- und Erschießungsaktionen und nach Auffassung der Kammer auch die Tötungen im Zusammenhang mit der Ende 1944 von der SS-Führung befohlenen Räumung des Lagers unter Vernichtung aller Häftlinge.
Vielmehr ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Nur wenn ein Gehilfe für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag leistet, so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es – wie hier – an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Gehilfe aber während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden (BGH, 19. November 2014 - 4 StR 284/14; BGH, 07. Dezember 2010 - 3 StR 434/10; beide zit. nach juris).
So liegen die Dinge hier. Der gesamte Wachdienst des Angeklagten war dadurch geprägt, dass er hierdurch eine Vielzahl von Morden und Mordversuchen förderte, ohne dass dieser auf die Förderung bestimmter einzelner Taten gerichtet war. Eine individuelle Beteiligung des Angeklagten an einzelnen Haupttaten hat die Kammer nicht festgestellt.
Da nicht festgestellt werden konnte, zu wie vielen einzelnen Taten im Rechtssinne der Angeklagte letztlich einen fördernden Beitrag geleistet hat und wie viele Opfer den jeweiligen Taten zuzuordnen sind, wäre schließlich die Zuordnung der Beihilfehandlung zu einzelnen Taten praktisch unmöglich geworden, sodass die Kammer insoweit von der Möglichkeit des § 260 Abs. 4 S. 5 StPO Gebrauch gemacht hat.
Keine Verjährung
Die Straftaten des Angeklagten waren zu keiner Zeit verjährt. Nach § 67 Abs. 1 RStGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung verjährte der mit dem Tode oder lebenslangem Zuchthaus bedrohte Mord in zwanzig Jahren. Durch das „Gesetz über die Nichtverjährung von Nazi- und Kriegsverbrechen“ vom 10. September 1964 (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Jahrgang 1964, Teil 1, Nr. 10 vom 10. September 1964; Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR im Bundesarchiv Berlin, Bestellsignatur ZB 20049 a /10) wurde durch die Volkskammer der DDR die Verjährung ausgesetzt für Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 begangenen wurden. Die Regelung des Art. 315 a EGStGB wurde durch den Einigungsvertrag in das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch eingefügt, wonach bei im Beitrittsgebiet begangenen, am 3. Oktober 1990 nach dem Recht der DDR noch nicht verjährten, Straftaten die Verfolgungsverjährung als unterbrochen gilt. Seit dem Beitritt gelten daher nach Art. 8 des Einigungsvertrags für die Strafverfolgungsverjährung die Regelungen der §§ 78 ff. StGB.
Nachdem durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. 1965, Teil I, S. 315) die Verjährung von Verbrechen, die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht sind, für die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 ruhend gestellt und durch das Neunte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1969 (BGBl. 1969 Teil I, Bl. 1065) zunächst auf dreißig Jahre heraufgesetzt wurde, entfiel der Verjährung für Mord mit dem Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. 1979 Teil I, Bl. 1046) auch in der Bundesrepublik vollständig. Die verfahrensgegenständliche Tat unterfällt mithin § 78 Abs. 2 StGB und ist nicht verjährt.
Beschränkungen nach § 154a StPO
Hinsichtlich der Nebenkläger (…) und (…) hat die Kammer die Verfolgung durch Beschluss vom 17. Mai 2022 gemäß § 154a Abs. 3 StPO mit Zustimmung der Prozessbeteiligten beschränkt. Die Kammer hat hierzu ausdrücklich klargestellt, dass sie auch deren Gefangenschaft bzw. Tötung als Teil des begangenen nationalsozialistischen Unrechts auffasst und sich der Bedeutung und Tragweite dieser Taten für das weitere Leben des Nebenklägers bzw. dessen Nachkommen bewusst ist.
Der damals 15jährige Nebenkläger (…) kam am 15. August 1944 gemeinsam mit seinem Vater infolge der Niederschlagung des Warschauer Aufstandes nach Sachsenhausen. Der Vater wurde von dort in verschiedene Konzentrationslager deportiert und verstarb schließlich kurz nach der Befreiung im Konzentrationslager Ravensbrück. (…) wurde wohl wegen seines jugendlichen Alters noch im Februar 1945 aus dem KZ-System entlassen und in das Lager Osterode-„Eulenburg“ transportiert, wohin zuvor seine Mutter als Zwangsarbeiterin in einer Wollfabrik verbracht worden war. Dort wurde er bei Kriegsende befreit. Zu den dortigen Lebensverhältnissen hat die Kammer keine Feststellungen treffen können. Jedenfalls war unter diesen Umständen eine freiwillige Abstandnahme der Haupttäter von der Tatbestandsverwirklichung und somit ein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB nicht auszuschließen.
(…), Vater des Nebenklägers (…), war Mitglied der niederländischen sozialdemokratischen Arbeiterpartei. Er wurde im April 1942 wegen angeblicher „fortgesetzter Feindbegünstigung“ verhaftet und durch ein Militärgericht in den Niederlanden zum Tode verurteilt. Über Utrecht wurde er am 30. April 1942 nach Sachsenhausen verbracht und dort am Morgen des 3. Mai 1942 in Vollstreckung des Urteils standrechtlich erschossen. Das Todesurteil ist als NS-Unrechtsurteil zwischenzeitlich aufgehoben worden. Der Vollzug eines staatlichen Todesurteils stellt allerdings nur dann eine vorsätzliche rechtswidrige Tötung dar, wenn das Urteil rechtswidrig ist und die Vorstellung des Handelnden auch diesen Umstand umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 8. 7. 1952 - 1 StR 123/51, NJW 1952, 1024, beck-online). Dahingehende Feststellungen hat die Kammer jedoch nicht treffen können.
Strafzumessung
Die Strafe war gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem Strafrahmen des § 211 StGB in der derzeit geltenden Fassung zu entnehmen, die gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1, 38 Abs. 2 StGB zu mildern war, wodurch sich ein Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe eröffnete. Die vorgenannten Vorschriften sind „milder“ im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB, weil die §§ 49 Abs. 2, 44 Abs. 2, 14 Abs. 2 StGB in der bei Begehung der Tat geltenden Fassung keine Freiheitsstrafe (damals als „Gefängnisstrafe“ bezeichnet), sondern eine „Zuchthausstrafe“ von drei bis fünfzehn Jahren vorsahen.
Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bislang unbestraft ist und sich trotz seines hohen Alters dem Verfahren gestellt hat. Zudem haben das Strafverfahren und die mediale Aufmerksamkeit ersichtlich Eindruck bei dem Angeklagten hinterlassen. Ferner war zu berücksichtigen, dass die Taten knapp 80 Jahre zurückliegen und es im Hinblick auf das hohe Alter des Angeklagten einer spezialpräventiven Einwirkung auf ihn nicht mehr bedarf. Wesentlich zu seinen Gunsten hat die Kammer weiterhin gewertet, dass er die Tat in einem militärisch organisierten System von Befehl und Gehorsam begangen hat. Zudem hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte bei seinem Diensteintritt noch recht jung war – er war gerade 21 Jahre alt geworden und damit dem allgemeinen Strafrecht unterworfen. Schließlich war – losgelöst von der Frage der Haftfähigkeit, deren Prüfung der Kammer nicht obliegt – seine besondere altersbedingte Haftempfindlichkeit zu bedenken.
Gegen den Angeklagten sprach indes die Länge des Tatzeitraums und die große Zahl der Opfer.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von
fünf Jahren
tat- und schuldangemessen und hat auf diese erkannt.
Dabei hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte mit Blick auf die in Artikel 1 GG verbürgte Menschenwürde zwar nicht die Gewissheit, aber doch zumindest die Chance haben muss, zu Lebzeiten aus der Haft entlassen zu werden (BGH, 27.04.2006, 4 StR 572/05, zitiert nach juris).
Die Kammer hat ferner geprüft, ob ein Teil der Strafe wegen des Vorliegens einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Verstoß gegen Art. 6 EMRK, Art. 2 i.V.m. 20 Abs. 3 GG) für vollstreckt zu erklären ist, dies jedoch im Ergebnis verneint. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine derartige Entscheidung voraus, dass der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden ist, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss (BGH Großer Senat für Strafsachen, 17.01.2008 - GSSt 1/07, zit. nach juris).
Etwaige Verzögerungen in dem zunächst von der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg und sodann von der Staatsanwaltschaft Neuruppin geführten Ermittlungsverfahren gebieten indes schon deshalb keine Kompensation, weil sie den Angeklagten keinen Belastungen aussetzten. Denn der Angeklagte erlangte erstmalig mit der Durchsuchung seiner Wohnung im Oktober 2019 Kenntnis von dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren. Dafür, dass er zuvor davon ausging, jemals angeklagt zu werden, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
Dass gegen den Angeklagten erst 2019 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, begründet ebenfalls keine Verfahrensverzögerung, denn ein nicht existentes Verfahren kann nicht verzögert werden und aus nicht geführten Ermittlungen können keine fühlbaren Belastungen für den Täter resultieren.
Anhaltspunkte für eine sonstige rechtsstaatswidrige Verzögerung des hiesigen, von der Staatsanwaltschaft Neuruppin gegen den Angeklagten im Mai 2019 eingeleiteten Verfahrens sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Kosten