Rechtsprechung / Landgericht Neuruppin / 2023
Landgericht Neuruppin Urteil vom 14.06.2023 – 5 O 242/16
5. Zivilkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2023:0614.5O242.16.00
Tenor§
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 122,49 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.09.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab April 2023 von den hälftigen monatlichen Kreditraten in Höhe von 287,50 € (= 575,00 € : 2) für den gemeinsam mit der Beklagten bei der VR-Bank zur Kontonummer 1… aufgenommenen Kredit bis zur Beendigung dieses Darlehensvertrages monatlich freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 14.316,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 12.375,00 € seit 26.09.2021, aus weiteren 1.864,37 € seit 20.06.2022 und aus weiteren 76,78 € seit 18.01.2023 zu zahlen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, ab Oktober 2021 für die Nutzung des Hausgrundstücks im U… in 1… T… an die Beklagte monatlich 375,00 € zu zahlen und zwar solange, bis der Kläger die alleinige Nutzung des genannten Grundstücks aufgibt oder die Parteien eine anderweitiger rechtsverbindliche Nutzungsregelung treffen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, die Beklagte ab April 2023 von den hälftigen monatlichen Kreditraten in Höhe von derzeit 307,50 € (= 615,00 € : 2) für den gemeinsam mit dem Kläger bei der VR-Bank zur Kontonummer 1... aufgenommenen Kredit bis zur Beendigung dieses Darlehensvertrages monatlich freizustellen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger wegen der Kosten und für die Beklagte hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 4 und wegen der Kosten jeweils nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand§
Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche nach Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus welcher der am 04.08.2010 geborene Sohn L… hervorging.
Die Parteien sind hälftige Miteigentümer an einem Grundstück gelegen im U… in 1… T…, nachdem die Beklagte dem Kläger die Hälfte ihres Grundstückeigentums mit notariellem Vertrag vom 01.03.2012 (Anlage K1, Bl. 16 ff. d.A) übertragen hatte.
Dieses Grundstück war ursprünglich mit zwei Ferienhäusern bebaut, welche im Jahr 2005 durch einen Verbindungsbau miteinander verbunden und weiter ausgebaut wurden. Zum Ende des Jahres 2011 entstand ein einheitliches gut wärmeisoliertes, holzverschaltes Ferienhaus. Im Januar und Juni 2012 monierte der Landkreis Uckermark den baurechtswidrigen Zustand des Ferienhauses, insbesondere des Verbindungsbaus. Die Parteien beantragten daraufhin zur Legalisierung des Baus zunächst am 04.05.2012 die Erteilung einer (nachträglichen) Baugenehmigung und stellten nach weiterer Planung und Kommunikation mit dem Bauamt am 12.06.2012 einen zweiten Antrag auf Baugenehmigung, welche mit Bescheid vom 15.11.2012 erteilt wurde. Zur Finanzierung des Bauvorhabens schlossen die Parteien am 26.11.2012 gemeinsam einen Kreditvertrag (Anlage K2, Bl. 27 ff. dA) mit der VR-Bank zur Kontonummer 1... über eine Darlehenssumme von 120.000,00 € entsprechend den zuvor geschätzten Baukosten (Anlage K5 zum Schriftsatz vom 05.05.2017, Anlagenband Kläger). Die darauf monatlich zu leistende Rate für Zins und Tilgung betrug 575,00 €, wegen des Auslaufs der Sollzinsbindung zum 30.11.2022 beträgt die monatliche Rate derzeit 615,00 €. Am 13.02.2013 beantragten die Parteien zur Erweiterung des Bestandsgebäudes erneut die Erteilung einer Baugenehmigung, den sog. „ersten Nachtrag,“ welcher mit Bescheid vom 01.07.2013 positiv beschieden wurde.
Der Kläger schloss als alleiniger Kreditnehmer am 01.10.2013 einen Darlehensvertrag „easyCredit“ (Anlage K 8 zum Schriftsatz vom 05.05.2017, Anlagenband Kläger) zur Kreditnummer 7... mit der Teambank AG über eine Darlehenssumme in Höhe von 25.000,00 €. Dies erfolgte über die VR-Bank als Vermittler, die mit dem Kreditinstitut easyCredit organisatorisch verbunden ist. Die darauf monatlich zu leistende Rate für Zins und Tilgung beträgt 312,00 €.
Die Auszahlung beider Darlehen erfolgte jeweils auf ein gemeinsames Konto der Parteien bei der VR-Bank zur Nummer 7..., für welches die Parteien jeweils einzeln verfügungsberechtigt sind.
Im Jahre 2014 trennten sich die Parteien.
Die vormaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten teilten dem Kläger mit Schreiben vom 07.09.2015 (Anlage K 6, Bl. 36 ff. dA) mit, dass die Beklagte nur bereit sei, dem Kläger gegen Zahlung eines angemessenen Nutzungsentgelts weiterhin die alleinige Nutzung des Grundvermögens zu überlassen, und forderten vom Kläger für die alleinige Nutzung bei einem angenommenen Nutzungswert des Grundstücks in T... von 1.100,00 € unter Anrechnung der Tilgung von Kreditverbindlichkeiten die Zahlung von insgesamt 263,00 € pro Monat an die Beklagte. Der Kläger wies dies mit Schreiben vom 05.10.2015 (Anlage K 7, Bl. 38 dA) zurück und fragte nach, wie die Beklagte sich die Nutzung des Grundstücks vorstelle. Er nahm nochmals mit Schreiben vom 18.11.2015 (Anlage K 9, Bl. 45 dA) Stellung und bot der Beklagten die (Mit)Nutzung des Grundstücks an, u.a. nochmals in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2018 (Protokoll Bl. 383 dA). Am 01.12.2018 übergab der Kläger der Beklagten Schlüssel für das streitgegenständliche Grundstück in T.... Der Kläger befürwortete weiterhin eine angemessene Nutzungsregelung im Sinne einer gemeinsamen Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks, welche er der Beklagten zuletzt nochmals in dem auf die mündliche Verhandlung vom 23.03.2023 nachgelassenen Schriftsatz vom 19.04.2023 anbot.
Die Parteien zahlten wechselseitig - teilweise streitig, teilweise unstreitig - zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Raten auf den Kredit bei der VR-Bank als auch die laufenden Kosten betreffend das streitgegenständliche Grundstück (u.a. Grundstücksteuer, Abfallgebühren, Kosten für Wasser/Abwasser). Mit Schreiben vom 04.07.2016 (Anlage K 10, Bl. 49 dA) bezifferte der Kläger seine Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich erstmals gegenüber der Beklagten, deren Ausgleich die Beklagte ablehnte.
Der Kläger meint, er könne im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs unter Anrechnung mehrerer seitens der Beklagten geleisteter Zahlungspositionen von der Beklagten einen Betrag in Höhe von insgesamt 27.204,34 € beanspruchen.
Der Kläger begründet seine Ansprüche im Einzelnen wie folgt:
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe sich an der VR-Bank-Rate von 575,00 € hälftig mit monatlich 287,00 € zu beteiligen, auch zukünftig. Die Beklagte sei ihrer Zahlungspflicht nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig nachgekommen, sondern habe die Ratenzahlung bisher nur im Falle des Zahlungsausfalls des Klägers übernommen. Dieses Verhalten begründe seinen Freistellungsantrag hinsichtlich der Kreditrate bei der VR-Bank ab Oktober 2021.
Dem Kläger stehe infolge der – bis Dezember 2016 unstreitigen – und der im weiteren unter Verweis auf beigereichte Kontoauszüge (Anlage A 4, Bl. 429 dA) vorgetragenen Ratenzahlung gegenüber der VR-Bank für die Zeit vom Januar 2015 bis einschließlich September 2018 unter Berücksichtigung der von der Beklagten unstreitig am 07.09.2018 und am 28.10.2018 insgesamt gezahlten 1.150,00 € ein Betrag i.H.v. 11.787,50 € zu, der sich aus den Zahlungen für das Jahr 2015 in Höhe von 2.300,00 €, für das Jahr 2016 in Höhe von 3.450,00 €, das Jahr 2017 in Höhe von 3.450,00 € und bis September 2018 in Höhe von 2.587,50 € zusammensetze (vgl. Zahlungsaufstellung im Schriftsatz vom 20.09.2018, Bl. 336 d.A.).
Die Rate für November 2018 habe der Kläger ausweislich der Kontoübersicht (Anlage 6 zum Schriftsatz vom 14.01.2019, Bl. 438 dA) am 11.01.2019, eine weitere Rate in Höhe von 575,00 € am 15.01.2019 (Kontoübersicht als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 04.02.2019, Bl. 510 dA) gezahlt. Mit Schreiben vom 16.01.2019 (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 04.02.2019, Bl. 511 dA) erklärte die VR-Bank schließlich, dass kein Zahlungsrückstand mehr bestehe. Zwischen dem 11.01.2019 und 22.03.2021 habe der Kläger gemäß der Aufstellung im Schriftsatz vom 16.09.2021 (Bl. 811ff. dA) und der dazugehörigen Kontonachweise (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 16.09.2021, Bl. 822 ff. dA) weitere Zahlungen auf den Kredit bei der VR-Bank in Höhe von insgesamt 13.106,00 € geleistet, so dass ihm ein weiterer Erstattungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 6.553,00 € zustehe.
Der Kläger vertritt zudem die Ansicht, die Beklagte sei hinsichtlich des easyCredits verpflichtet, den hälftigen Anteil an der monatlichen Kreditrate zu zahlen. Er behauptet dazu, dass sich wegen unzureichender Kostenplanung, insbesondere wegen des genehmigten „ersten Nachtrags“ zur Baugenehmigung vom 13.02.2013, im Herbst 2013 abgezeichnet habe, dass der Kredit bei der VR-Bank zur Fertigstellung der Arbeiten am Grundstück nicht ausreichen werde. Ohne die Zwischenfinanzierung wäre ein Baustopp eingetreten. Deshalb habe sich der Kläger um die weitere Finanzierung in Form des „easyCredits“ gekümmert. Davon habe die zu diesem Zeitpunkt beruflich stark eingebundene Beklagte Kenntnis gehabt. Die Beklagte sei wirtschaftlich Begünstigte dieses Kredites, schließlich sei die Darlehensvaluta auf das gemeinsame Konto bei der VR-Bank ausgezahlt worden. Sie – die Beklagte – habe deshalb auch zunächst monatlich 450,00 € auf das gemeinsame Konto bei der VR-Bank zur Nummer 7... eingezahlt. Mit dieser Zahlung von 450,00 € in der Zeit vom November 2013 bis August 2014 auf das gemeinsame Konto habe sich die Beklagte anteilig sowohl an der Tilgung des Kredites bei der VR-Bank als auch des easyCredits beteiligt, denn die beiden monatlichen Raten betragen insgesamt 887,00 € (575,00 € + 312,00 €), die Hälfte mithin 443,50 €. Diesen Betrag habe die Beklagte leicht aufgerundet und im vorgenannten Zeitraum auf das gemeinsame Konto überwiesen.
Die Kreditaufnahme sei zur weiteren Fertigstellung des Bauvorhabens erforderlich gewesen und auch dafür verwandt worden. Insgesamt haben sich die Kosten auf 34.450,00 € belaufen (Aufstellung in Anlage K 10 zum Schriftsatz vom 05.05.2017, Anlagenband). Es sei unzutreffend, dass er -der Beklagte- von dem gemeinsamen Konto regelmäßig Beträge abgebucht und für eigene Zwecke verbraucht habe. Es seien lediglich Aufwendungen für das Bauvorhaben bezahlt worden, was sich aus der Anlage K 11 - 13 (Anlagenband zum Schriftsatz vom 05.05.2017) ergebe. Soweit Barabhebungen erfolgt sind, seien die Gelder für das Bauvorhaben verwendet worden. Es sei häufig so gewesen, dass Baumärkte bzw. Baustoffhändler 2 % Skonto bei Barzahlung gewährt haben. Davon habe er Gebrauch gemacht. Die Beklagte könne mit der pauschalen Behauptung, der Kläger habe 21.000,00 € für sich verbraucht, nicht gehört werden. Er – der Kläger – sei auch niemals Inhaber einer Diskothek gewesen, sondern von Februar 2015 bis Dezember 2015 lediglich Veranstalter von Tanzevents.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm dadurch, dass er seit September 2014 die Kreditraten für den easyCredit in Höhe von monatlich 312,00 € allein zahle, gegen die Beklagte für die Jahre 2014 bis einschließlich September 2018 ein Gesamtschuldnerausgleichanspruch i.H.v. 7.644,00 € zustehe. Dies betreffe Zahlungen für 2014 in Höhe von 624,00 €, für 2015 bis 2017 in Höhe von je 1.872,00 € jährlich und für 2018 in Höhe von 1.404,00 €. Für die Zahlung des Klägers auf den easyCredit von 2018 bis 2021 in Höhe von insgesamt 7.055,17 € stehe ihm die Erstattung der Hälfte, mithin 3.527,59 €, zu.
Der Kläger meint weiter, dass ihm wegen – unstreitiger – Zahlung von Versicherungsbeiträgen für die Gebäudeversicherung für die Immobilie in T... seit Juli 2015 bis einschließlich Juni 2018 in Höhe von insgesamt 1.395,21 € ein Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 697,61 € sowie für die streitige Zahlung von Ende September 2019 bis Februar 2020 in Höhe von insgesamt 498,19 € unter Verweis auf die vorgelegten Kontoauszüge (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 20.09.2018, Bl. 349ff. d.A.) ein Gesamtschuldnerausgleich von 249,10 € gegen die Beklagte zustehe.
Für die Nutzung des Bootsstegs am Grundstück in T... seien jährlich 42,50 € angefallen, so dass der Kläger für die Jahre 2015, 2016 und 2017 insgesamt 127,50 € gezahlt habe. Insoweit seien 63,75 € von der Beklagten zu erstatten. Die Nutzung des Stegs sei während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft initiiert und vereinbart worden. Die Kosten seien seit Jahren Kosten der gemeinsamen Bewirtschaftung des Grundstücks gewesen. Daher habe sich die Beklagte hälftig zu beteiligen.
Im Zusammenhang mit dem Einbruch in das Haus auf dem Grundstück in T... im Jahr 2014 habe der Kläger für die Installation einer Überwachungskamera 235,00 € verauslagt. Des Weiteren seien Maßnahmen zur Werterhaltung, Instandsetzung und Sicherung des Grundstückes ab Oktober 2015 bis einschließlich Juni 2016 monatlich im Schnitt von 80,00 € aufgewendet worden. Insoweit bestehe ein Anspruch i.H.v. 717,50 €.
Für die Bewässerung des Grundstückes in T... durch Entnahme von Wasser aus dem T...er See sei im Jahr 2015 ein Betrag in Höhe von 115,00 € in Rechnung (Anlage K 15, Bl. 63f. dA) gestellt worden, von denen die Beklagte 57,50 € zu tragen habe.
Nachdem der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 20.09.2018 (Bl. 334 dA) – der Beklagten zugestellt am 28.11.2018 –, in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2018 und mit Schriftsatz vom 16.09.2021 (Bl. 811 dA) – der Beklagten zugestellt am 27.09.2021– erweitert hat, beantragt er zuletzt wörtlich
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.204,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.311,95 € seit dem 14.07.2016, aus weiteren 10.132,50 € seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 20.09.2018 sowie aus weiteren 6.759,89 € seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 16.09.2021 zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab Oktober 2021 von den hälftigen monatlichen Kreditraten für den gemeinsam bei der VR Bank zur Kto.-Nr. 1... aufgenommenen Kredit i.H.v. 575,00 € : 2 = 287,50 € monatlich freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von der Zahlungspflicht hinsichtlich der hälftigen Kreditrate betreffend das Darlehen bei der VR-Bank, denn es sei der Kläger, der seit September 2018 an der Darlehensrückzahlung an die VR-Bank nicht, jedenfalls nur unregelmäßig mitwirke. Von Januar bis März 2021 habe der Kläger seinen hälftigen Anteil nicht in voller Höhe erbracht. Sie – die Beklagte – habe immer wieder Zahlungen an die VR-Bank übernommen, u.a. zwischen dem 29.11.2018 und dem 10.05.2021 insgesamt 5.862,16 €, was unstreitig ist. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Zahlungen am 29.11.2018 in Höhe von insgesamt 1.200,00 €, vom 29.08.2019 in Höhe von 600,00 €, vom 07.10.2019 in Höhe von 1.200,00 €, vom 09.12.2019 in Höhe von 600,00 €, vom 20.10.2020 in Höhe von 1.101,40 € und vom 10.05.2021 in Höhe von 1.157,40 € und 3,36 €.
Ebenso unstreitig zahlte die Beklagte an die VR-Bank am 28.06.2021: 578,70 €, am 29.09.2021: 1.732,40 €, am 18.07.2022: 575,00 €, am 20.07.2022: 10,00 €, am 08.08.2022: 575,00 €, am 10.10.2022: 575,00 € und am 13.12.2022: 869,90 €.
Am 09.12.2021 hat der Kläger 575,00 € zwar unbestritten auf die VR-Bank Rate gezahlt. Die Beklagte leiste aber dennoch seit geraumer Zeit den Großteil der Kreditraten. Zwischen den Parteien streitig sind dabei die Zahlungen der Beklagten an die VR-Bank jeweils in Höhe von 575,00 € vom 28.10.2021, 16.11.2021, 08.12.2021 (in Höhe von 578,50 €), 15.02.2022, 04.03.2022, 05.04.2022, 22.05.2022 und 12.06.2022. Die Beklagte verweist zum Nachweis ihrer Zahlung auf die Anlage A 42 (Bl. 944 – 946 dA) und die Anlagen A 45 – A 49 (Bl. 1063 - 1069 dA).
Dem Kläger als alleinigem Kreditnehmer des „easyCredits“ stehe kein Ausgleichsanspruch zu. Zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme habe sie mit dem Kläger nicht zusammengelebt. Der Kredit bei der VR-Bank sei zudem zu keinem Zeitpunkt der Bauphase - auch nicht im Juli 2013 - vollständig ausgeschöpft gewesen. Von den auf das gemeinsame Konto einbezahlten 25.000,00 € habe der Kläger vielmehr in der Zeit vom 04.10.2013 bis 31.12.2013 mittels Barabhebungen und Überweisungen auf sein Privatkonto bei der Sparkasse insgesamt 21.410,00 € abgehoben und für sich verbraucht. Die vom Kläger zur Akte gereichten Kostenaufstellungen und –nachweise lassen einen Schluss, die Mittel seien auf das Hausgrundstück in T... verwendet worden, nicht zu. Die finanziellen Mittel, u.a. Barabhebungen allein i.H.v. 17.410,00 €, habe der Kläger auch für Umbauarbeiten in seiner von ihm übernommenen Diskothek „F...“ in T... genutzt.
Der Kläger habe für die Gebäudeversicherung bei der A… die Versicherungsbeiträge allein zu tragen, denn er - der Kläger - sei seit 01.07.2015 alleiniger Versicherungsnehmer gewesen und habe das Grundstück seit der Trennung der Parteien alleine genutzt. Infolge der Kündigung des klägerischen Gebäudeversicherungsvertrages habe sodann die Beklagte ab 01.07.2020 ihrerseits einen Gebäudeversicherungsvertrag abgeschlossen und die Versicherungsbeiträge geleistet, insbesondere habe nicht der Kläger seinen Versicherungsbeitrag von Ende September 2018 bis Februar 2020 gezahlt, sondern die Beklagte am 13.01.2021 die ausstehenden Beträge in Höhe von 218,86 € ausweislich des Kontoauszugs (als Anlage 21, Bl. 742 dA) übernommen.
Für die Nutzung des Bootsstegs am Grundstück in T... stehen dem Kläger mangels dezidierten Vortrags keine Ansprüche zu. Es fehlen Vertragsunterlagen und Zahlungsnachweise.
Die im Zusammenhang mit dem Einbruch in das Haus auf dem Grundstück in T... im Jahr 2014 behaupteten und im Einzelnen nicht näher bezeichneten Ausgaben seien nicht zur Werterhaltung, Instandsetzung und Sicherung erforderlich gewesen. Diese seien auch ohne Zustimmung der Beklagten getätigt worden. Gleiches gelte für die Bewässerung des Grundstückes in T....
Die Beklagte vertritt die Auffassung, ihr stehe gegen den Kläger für dessen Alleinnutzung des streitgegenständlichen Grundstücks in T... eine Nutzungsentschädigung ab September 2015 zu. Sie behauptet dazu, die Parteien haben das Grundstück bis zur Trennung im Juli 2014 gemeinsam bewohnt. Dort habe sich ihr gemeinsamer Lebensmittelpunkt befunden. Nach der Trennung und ihrem Auszug sei der Kläger dort wohnen geblieben und nutze seit Juli 2014 das Grundstück in T... allein. Dort befinde sich seitdem sein Lebensmittelpunkt, wie er es im Antrag auf Gewährung des gemeinsamen Sorgerechts vom 08.06.2015 (Anlage A7, Bl. 186 d.A) und weiteren Stellungnahmen im familiengerichtlichen Verfahren (vom 17.12.2015, Anlage A 56, Bl. 1102 ff. dA., und vom 06.04.2016, Anlage A 57, Bl. 1108 dA) selbst angegeben habe. Dies werde zudem durch eine Vielzahl an weiteren Schriftstücken und Dokumenten belegt, u.a. durch die vom Kläger im Rahmen der gerichtlich geführten Umgangsverfahren abgegebenen Stellungnahmen (Anlage A 12, Bl. 455 dA), die Atteste der Kinderärztin aus T... (Anlage A 13, Bl. 459 dA) und den Auszug aus dem Vorsorgeheft (Anlage A 23, Bl. 745ff. ), die Unterlagen über den Kita-Besuch des Sohnes in T... (Anlagen A 24f., Bl. 752ff.), den Internetauftritt des Klägers im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeiten (Anlage A 14f., Bl. 462 d.A), die Statistik über den Wasserverbrauch (Anlage A 28, Bl. 758) und den Einheitswertbescheid des Finanzamtes vom 25.04.2022 (Anlage A 55, Bl. 1081 dA).
Die vom Kläger angegebenen Anschriften seien lediglich Meldeadressen, es komme jedoch auf dessen tatsächliche Nutzung des Grundstücks an, die nicht zuletzt auch durch den Wasserverbrauch belegt werde. Die Beklagte sei von der Nutzung des Hausgrundstücks ausgeschlossen. Eine Nutzungsvereinbarung habe es mit dem Kläger nie gegeben. Dieser habe der Beklagten lediglich eine Mitnutzungsmöglichkeit eingeräumt. Eine gemeinsame Nutzung sei aufteilungsbedingt jedoch nicht möglich. Das Haus sei als eine Wohneinheit konzipiert und verfüge nicht über zwei getrennte oder trennbare Wohneinheiten. Eine Mitnutzung sei der Beklagten aufgrund der dauerhaften Nutzung des Klägers auch nicht zumutbar. Die Beklagte sei zudem schon rein tatsächlich von der Nutzung ausgeschlossen. 2014 seien vom Kläger die Schlösser ausgetauscht worden. Nach unstreitiger Schlüsselübergabe im Dezember 2018 habe der Kläger im Mai 2020 erneut eigenmächtig die Schlösser getauscht. Die Beklagte habe im Januar 2020 lediglich aus Sicherheitsgründen auch infolge der krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers die ehemalige Schließanlage, zu dem beide Parteien noch Schlüssel besessen hätten, einbauen lassen.
Der Nutzungswert der hochwertigen Immobilie mit Seezugang betrage aufgrund der Größe und Ausstattung mindestens 1.100,00 €. Daher stehe der Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch i.H.v. 550,00 € monatlich ab September 2015 zu.
Mit diesem Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit von September 2015 bis einschließlich April 2017 hat die Beklagte gegen den Anspruch des Klägers auf Ausgleich der Tilgung bezüglich des Kredites bei der VR-Bank für die Jahre 2015 bis einschließlich August 2018 insgesamt in Höhe von 11.500,00 € zunächst die Aufrechnung erklärt (Bl. 444 dA), ebenso gegen die verbleibenden 500,00 € in dieser Höhe mit dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung für Mai 2017. Zudem hat die Beklagte mit den verbleibenden Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung ab Mai 2017 in Höhe von 11.050,00 € gegen eventuell künftige Forderung des Klägers jeweils in Höhe des entstehenden Betrages aufgerechnet.
Nach Vorlage des Sachverständigengutachtens vom 08.02.2021 hat die Beklagte die Aufrechnung zuletzt im Schriftsatz vom 27.05.2021 (Bl. 729 dA) und im Schriftsatz vom 17.09.2021 (Bl. 884 dA) wie folgt erklärt:
Gegen die Forderung des Klägers in Höhe von 11.762,50 € aus Zahlungen an die VR-Bank wird erstranging die Aufrechnung erklärt mit Ansprüchen auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 3.218,75 € aus Zahlungen der Beklagten an die VR-Bank im Zeitraum von 28.11.2018 bis Mai 2021.
Weiter erklärt die Beklagte die Aufrechnung sinngemäß
1. für Hausnebenkosten in Höhe von insgesamt 1.961,53 € (Bl. 884 dA), bestehend aus:
277,90 € GEZ, Grundsteuer, Winterdienst; i.E.:
265,10 € GEZ, Grundsteuer, Winterdienst vom 15.02.2017 bis 15.11.2018
240,80 € Grundsteuer, Winterdienst vom 18.02.2019 bis 15.02.2021
49,90 € Grundsteuer, Winterdienst vom 17.05.2021 und 16.08.2021
555,80 € : 2 = 277,90 €
956,01 € Gebäudeversicherung
271,02 € für 2014 bis Juni 2015
(gezahlt 542,04 €: 2 = 271,02 €, vgl. Schriftsatz vom 17.07.2017, Bl. 240 dA)
218,86 € für A... am 13.01.2020
227,66 € für B... am 03.07.2020
238,47 € für B... am 05.07.2021
956,01 €
156,76 € Abfallgebühren
vom 09.02.2020 bis 29.03.2021: 129,80 €
vom 14.06.2021: 26,96 €
156,76 €
570,86 € Wasser/Abwasser
460,31 € vom 29.03.2020 bis 29.03.2021
58,55 € und 52,00 € vom 28.06.2021
570,86 €
2. in Höhe von 13.875,00 € für die Nutzungsentschädigung 9/2015 – 9/2018
Diese Forderung auf Nutzungsentschädigung beinhaltet 37 Monate á 375,00 € unter Zugrundelegung eines sachverständig festgestellten Nutzungswerts in Höhe von 750,00 €.
Im Übrigen erklärt die Beklagte im Schriftsatz vom 10.12.2021 (Bl. 937 dA) unter Bezugnahme auf die von ihr zur Tilgung des VR-Kredits am 29.09.2021 geleisteten 1.732,40 €, am 28.10.2021 geleisteten 575,00 €, am 16.11.2021 geleisteten 575,00 € und am 08.12.2021 geleisteten 578,50 € jedenfalls die Aufrechnung mit einem Betrag von 1.378,40 € gegen etwaig bestehende Ansprüche des Klägers auf Beteiligung an der Darlehensrückzahlung an die VR-Bank.
Hilfsweise erklärt die Beklagte im Schriftsatz vom 14.01.2019 (Bl. 444 dA) die Aufrechnung gegen Ansprüche des Klägers mit den von ihr auf die VR-Kreditrate unstreitig am 29.11.2018 geleisteten 1.200,00 € sowie der Hälfte der von ihr unstreitig für Grundsteuer, GEZ und Winterdienst bis Dezember 2016 gezahlten 1.046,82 € und weiteren 132,55 € für Hausnebenkosten in 2017/18. Äußerst hilfsweise erklärt sie darüber hinaus die Aufrechnung gegen eventuelle Ansprüche des Klägers in Höhe von 287,50 € wegen Gesamtschuldnerausgleichs infolge ihrer Zahlung auf die VR-Bank-Rate am 08.08.2022.
Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, ihr stehe eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 375,00 € monatlich gegen den Kläger bis zur Räumung oder anderweitigen Regelung der Nutzung und Verwaltung des Objektes zu, für den Zeitraum von Januar 2019 bis September 2021 beziffert auf 12.375,00 € (Bl. 909 d.A.).
Weiterhin beansprucht die Beklagte vom Kläger die Erstattung folgender Beträge
1.437,50 € für die von ihr monatlich geleisteten Kreditraten á 575,00 € vom 15.02.2022 bis 12.06.2022 (5 Monate = 2.875,00 € : 2)
292,50 € für die Ratenzahlung der Beklagten am 18.07.2022 i.H.v. 575,00 € und am 20.07.2022 in Höhe von 10,00 € (= 585,00 € : 2 = 292,50 €)
1.010,53 € aus den von ihr auf die Hausnebenkosten gezahlten Positionen (Bl. 1315)
bestehend aus:
71,93 € Grundsteuer, Winterdienst in Höhe von insgesamt
60,56 € Grundsteuer, Winterdienst vom 15.02.2022 und 16.05.2022
60,56 € Grundsteuer, Winterdienst vom 16.08.2022 und 16.11.2022
22,75 € Grundsteuer vom 16.02.2023
143,87 € : 2 = 71,93 €
256,75 € Gebäudeversicherung vom 05.07.2022 für B...-Versicherung
681,84 € Abfallgebühren und Wasser/Abwasser
396,59 € vom 20.12.2021 bis 12.06.2022
142,19 € vom 25.09.2022 und Dezember 2022:
143,06 € vom 18.01.2023 und 13.03.2023
681,84 €
Darüber hinaus macht die Beklagte ihrerseits gegen den Kläger einen Anspruch auf Freistellung bezüglich der künftig fällig werdenden hälftigen Raten des gemeinsamen Kredits bei der VR-Bank geltend, welche wegen des Auslaufs der Sollzinsbindung am 30.11.2022 seit Dezember 2022 615,00 € beträgt. Sie trägt dazu vor, dass der Kläger weder regelmäßig noch hälftig an der Darlehensrückzahlung mitwirke. Während die Beklagte ihren Anteil für Juli bis Dezember 2022 beglichen habe, habe sich der Beklagte von März 2021 bis Juni 2022 überhaupt nicht an der Rückzahlung des Darlehens beteiligt, auch nicht im Januar 2023.
Nachdem die Beklagte ihre mit Schriftsatz vom 20.09.2021 (Bl. 909 d.A.) erhobene Widerklage - dem Kläger zugestellt am 26.09.2021 -, erweitert hat mit Schriftsatz vom 16.06.2022 (Bl. 1007 dA) - dem Kläger zugestellt am 20.06.2022 -, mit Schriftsatz vom 10.01.2023 (Bl. 1230 d.A.) - dem Kläger zugestellt am 18.01.2023 - und mit Schriftsatz vom 02.03.2023 (Bl. 1315 dA) - dem Kläger zugestellt am 10.03.2023-, beantragt sie widerklagend wörtlich zuletzt
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 15.115,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 12.375,00 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 20.09.2021, aus weiteren 1.864,37 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 16.06.2022, aus weiteren 721,72 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 10.01.2023 sowie aus weiteren 154,44 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
den Kläger zu verurteilen, ab Oktober 2021 an die Beklagte monatlich 375,00 € zu zahlen,
den Kläger zu verurteilen, die Beklagte ab März 2023 von den hälftigen monatlichen Kreditraten für den gemeinsamen Kredit bei der VR-Bank zur Kontonummer 1... aufgenommenen Kredit in Höhe von derzeit der 307,50 € monatlich freizustellen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Kläger wendet ein, dass er - soweit die Beklagten die Erstattung von Hausnebenkosten beansprucht - allenfalls die Hälfte zu tragen habe. Dies gelte hinsichtlich der Gebäudeversicherung, aber auch hinsichtlich der Abfallgebühren, die nicht verbrauchsabhängig seien. Der Trinkwasserverbrauch diene ebenfalls dem Grundstück, namentlich zur Bewässerung des Gartens.
Er meint, der Beklagten stehe eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Hauses in T... nicht zu. Die Beklagte könne eine Nutzungsentschädigung nicht dadurch erzwingen, dass sie das mehrmals unterbreitete Angebot des Klägers auf Mitbenutzung nicht annehme. Soweit im Dezember 2014 vorübergehend die Schlösser ausgetauscht wurden, habe dies seinen Grund in dem Einbruchdiebstahl am 20.12.2014 gehabt, der nach Auskunft der Polizei durch einen zum Gebäude passenden Schlüssel erfolgt sei. Der Kläger habe sich zu keinem Zeitpunkt eine alleinige Nutzung des Grundstückes vorbehalten bzw. das Grundstück allein genutzt. Eine entsprechende Regelung sei zwischen den Parteien auch nicht vereinbart worden. Der Beklagten habe die Mitbenutzung des Grundstückes offen gestanden. Es sei daher rechtlich nicht möglich, dass die Beklagte eine Nutzungsentschädigung fordere, wenn sie das Angebot der Mitnutzung über Jahre hinweg ausschlage. Der Beklagten sei bei einer Nutzfläche von rund 270 m² und der Möglichkeit einer abschließenden Aufteilung der Wohnräume eine Mitbenutzung auch zumutbar. Der Kläger nutze lediglich 46m² der Nutzfläche, wie in der Anlage 8 zum Schriftsatz vom 04.02.2019 (Bl. 523 dA) gekennzeichnet. Es habe auch eine wechselnde Nutzung vereinbart werden können. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (u.a. BGH, Urteil vom 17.05.1983 – IX ZR 14/82) entwickelten Grundsätze zur Leistungspflicht eines nach Trennung im gemeinsamen Wohnhaus verbleibenden Partners einer aufgelösten nichtehelichen Lebensgemeinschaft seien hier nicht anwendbar. Vorliegend gehe es um ein großzügig geschnittenes Wochenendgrundstück zu Erholungszwecken. Es habe dort zu keiner Zeit ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt der Parteien gelegen, der einer Ehewohnung gleich komme. Die Nutzung des Grundstückes zum ständigen Wohnen sei nicht zulässig, worauf die Stadt T... bereits im Jahr 2011 hingewiesen habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt das Grundstück als Hauptwohnsitz genutzt und sich dort nur gelegentlich, überwiegend an Wochenenden zum Voranbringen des Bauvorhabens und später zu Erholungszwecken aufgehalten. Erst habe er seinen Lebensmittelpunkt in der K... in 1... B... und seit dem 01.06.2015 im B... in 1… B... gehabt. Im Oktober 2015 habe er eine Wohnung in B… angemietet, wo bis Sommer 2016 sein Lebensmittelpunkt gelegen habe. Seit Mai 2017 sei er in L... gemeldet, was auch die Meldebescheinigungen (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 06.01.2023, Bl. 1223 dA) belegen. Das Grundstück in T... sei, wenn überhaupt, nur als Nebenwohnung genutzt und melderechtlich auch so bezeichnet worden. Die Angabe der Adresse in T... im Internet sei lediglich aus postalischen Gründen im Rahmen einer gewerblichen unselbständigen Zweigstelle erfolgt, wie sich aus der Gewerbeanmeldung vom 26.09.2017 (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 04.02.2019, Bl. 523 dA) und der Gewerbeanmeldung aus Juni 2018 (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 06.01.2023, Bl. 1225 dA) ergebe. Der Hauptsitz des seit 2016 betriebenen Gewerbes befinde sich in der G... in O.... Die Beklagte reiße zudem Ausführungen des Klägers aus den familiengerichtlichen Verfahren aus dem Kontext. Der Inhalt der als Anlage 1 und 2 zum Schriftsatz vom 06.01.2023 zur Akte gereichten Schriftsätze im Umgangs- und Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht (Bl. 1217ff dA) belegen vielmehr das Vorbringen des Klägers, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um ein lediglich am Wochenende genutztes Erholungsgrundstück handele und immer gehandelt habe. Die einjährige Elternzeitzeit (2010/2011) nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes habe die Beklagte größenteils in ihrem Elternhaus in B... verbracht, bevor sie 2012 in ein neues Arbeitsverhältnis in P... gewechselt habe. Der Kläger habe in dieser Zeit häufig zwischen T... und der K... in B..., wo sein Lebensmittelpunkt – auch beruflich - gelegen habe, gependelt. Insbesondere sei ein Wohnen in T... wegen der Umbauten des Ferienhauses in 2012/2013 dort gar nicht möglich gewesen. Es seien daher lediglich die Grundsätze einer „üblichen Bruchteilsgemeinschaft“ nach dem Urteil des BGH vom 11.07.2018 – XII ZR 108/17 - anzuwenden. Die anteilige Nutzungsmöglichkeit habe die Beklagte nun auch am 01.12.2018 durch Verlangen und Entgegennahme der Schlüssel angenommen. Es sei im Mai 2020 auch nicht der Kläger gewesen, der die Schlösser ausgetauscht habe. Vielmehr habe er – der Kläger – sich wegen einer klinischen Operation und deren Folgen von Oktober 2019 bis Februar 2020 gar nicht in T... aufgehalten und bei seiner Rückkehr im Februar 2020 ausgetauschte Schlösser vorgefunden habe. Erst im April 2020 habe der Kläger seinerseits zwei Schlösser ausgetauscht, um sich Zugang zu verschaffen. Die restlichen Türen seien weiterhin mit den Schlüsseln der Beklagten zu öffnen.
Mit Schriftsatz vom 20.03.2023 (Bl. 1384 dA) trägt der Kläger sodann vor, es habe zwischen den Parteien von vornherein ein Getrenntleben i.S.d. § 1565 BGB vorgelegen. Unter Verweis auf die Ausführungen der Beklagten im Sorgerechtsverfahren vom 04.09.2015 als auch auf die Bekundungen der Zeugin R... behauptet der Kläger nunmehr, das Zusammenleben der Parteien habe lediglich in einer Zweckgemeinschaft bestanden. Ein partnerschaftliches Zusammenleben habe es auf dem Grundstück in T... dagegen nicht gegeben. Jedenfalls im September 2015 sei das streitgegenständliche Grundstück lediglich temporär als Wochenendgrundstück genutzt worden.
Ein Freistellunganspruch hinsichtlich der Kreditraten bei der VR-Bank komme der Beklagte nicht zu. So habe der Kläger seinerseits im Juli 2022 seinen hälftigen Anteil in Höhe von 287,50 € geleistet, ebenfalls auch für die Monate November und Dezember 2022. Von Januar bis einschließlich März 2023 habe der Kläger ebenfalls seinen infolge des Wegfalls der Zinsbindung erhöhten hälftigen Anteil von 307,50 € (insgesamt 1.054,50 €) beglichen, was sich aus der Anlage 1 und 2 zum Schriftsatz vom 20.03.2023 (Bl. 1393 ff. d.A.) ergebe. Am 09.12.2021 habe er die gesamte Rate für November 2021 in Höhe von 575,00 € übernommen.
Der Kläger erklärt hilfsweise gegen eventuell bestehende Ansprüche der Beklagten die Aufrechnung mit seinen Ansprüchen auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 143,75 € für die im Juli 2022 geleistete anteilige VR-Rate sowie in Höhe von 527,25 € für die von Januar bis März 2023 geleisteten hälftigen VR-Kreditraten als auch in Höhe von 858,00 € für die im Zeitraum von Mai 2022 bis März 2023 geleisteten Zahlungen auf den easyCredit (insgesamt 1.716,00 €) sowie im Übrigen höchsthilfsweise die Aufrechnung mit Zahlungsansprüche wegen Gesamtschuldnerausgleich, welche sich aus der Mitwirkung an der Rückführung des Kredits im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 ergeben.
Die Beklagte erklärt wiederum, dass soweit der Kläger an der hilfsweisen Geltendmachung eines Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs festhält, sie - die Beklagte - hilfsweise mit ihren Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen aus den ihrerseits geleisteten Zahlungen vom 08.08.2022 bis 13.03.2023 (insgesamt 2.638,60 €) in Höhe von 1.319,30 € aufrechnet (Bl. 1460 dA).
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe des objektiven Nutzungswerts der streitgegenständlichen Immobilie. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen J... vom 08.02.2021 (Anlagenband) sowie dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2021 (Protokoll Bl. 951f. dA) verwiesen.
Das Gericht hat weiterhin Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Herrn und Frau F..., Herrn und Frau Z..., Herrn D... R..., Frau L..., Herrn C... T..., Frau S..., Herrn S..., Herrn F... R..., Frau N... und Herrn B.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 30.06.2022 (Bl. 1115 – 1129 dA), vom 20.01.2023 (Bl. 1256 – 1268 dA) und vom 23.03.2023 (Bl. 1442 – 1449 dA) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der jeweils konkret in Bezug genommenen Schriftstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A. Die Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.
I. Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht ist nach § 1 ZPO i.V.m. § 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß § 12, 13 ZPO örtlich zuständig.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch gerichtet auf hälftige Freistellung von erst zukünftig fällig werdenden Kreditraten ist nach § 258 ZPO zulässig. Mangels rechtsverbindlichen Anerkenntnisses dieses Anspruchs durch die Beklagte besteht auch ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fort.
II. Begründetheit
Die Klage ist in dem zuerkannten Maße begründet. Nachdem der ganz überwiegende Teil der berechtigten Zahlungsforderung des Klägers im Wege der seitens der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen ist, kann der Kläger im Ergebnis von der Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 122,49 € beanspruchen. Des Weiteren steht ihm ein Anspruch auf Freistellung von den hälftigen Kreditraten der VR-Bank ab April 2023 zu.
1. Zahlungsantrag
Die berechtigte Forderung des Klägers beträgt 16.356,21 € und resultiert aus Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen betreffend den Kreditvertrag bei der VR-Bank (a.) sowie Leistungen auf die Gebäudeversicherung (b.). Weitere Zahlungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu (c. und d.). Die klägerischen Ansprüche sind im Wege der Aufrechnung überwiegend erloschen (f.).
a. Kredit bei der VR-Bank
Der Kläger hat zunächst gegen die Beklagte wegen seiner Leistungen auf den Kredit bei der VR-Bank einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 15.409,50 €.
Der Kläger hat einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe der hälftigen Kreditrate aus § 426 Abs. 1 BGB, soweit der Kläger monatlich auf Zins und Tilgung tatsächlich geleistet hat. Die Parteien als vormalige Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haften nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, da im vorliegenden Fall nichts anderes bestimmt ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH gilt für die eheliche Lebensgemeinschaft, dass mit dem Scheitern der Ehe und der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Grund für die alleinige Haftung eines Ehegatten entfällt. Spätestens von diesem Zeitpunkt an lebt der aus § 426 Abs. 1 BGB resultierende Ausgleichsanspruch wieder auf, ohne dass es irgendeines Handelns des die Unkosten tragenden Ehegatten bedarf (BGH, NJW-RR 1993, 386; OLG Brandenburg, Urteil vom 12.03.2008 – 13 U 68/07, BeckRS 2008, 05196; OLG Celle, NJW 2000, 1425). Ebenso wenig bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des ausgleichsberechtigten Ehegatten, er werde die Lasten nicht allein tragen, selbst dann nicht, wenn er zuvor die Lasten allein getragen hat (BGH, NJW 1995, 653; OLG Brandenburg, a.a.O.). Nach § 426 Abs. 1 BGB sind dann die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander entsprechend ihrer Miteigentumsanteile an dem Anwesen verpflichtet, die Lasten und die Hauskosten zu tragen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Diese für die eheliche Lebensgemeinschaft entwickelten Grundsätze sind erst recht auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft anzuwenden (OLG Koblenz, Beschluss vom 08.09.2009 - 2 W 402/09, NZM 2010, 293 mwN, Beck-online).
Die Parteien haben den Darlehensvertrag bei der VR-Bank während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam als Mitdarlehensnehmer geschlossen, um damit unstreitig den Umbau/Bau des im Miteigentum stehenden Grundstücks zu finanzieren. Nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht das Gesamtschuldverhältnis der Parteien in Verhältnis zur Bank fort und in der Folge ein Ausgleichsanspruch desjenigen, der die Gläubigerin befriedigt hat, denn vorliegend haben die Parteien keine anderweitige Bestimmung i.S. des § 421 Abs. 1 BGB getroffen. Eine dahingehende konkrete Vereinbarung der Parteien über die Tragung der Kostenlast nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr zeigt die immer wieder wechselnde Leistung der Parteien auf die Kreditraten als auch auf die Hausnebenkosten während des Prozesses, dass eine Abrede i.S. des § 421 Abs. 1 BGB nicht besteht. Beide Parteien gehen im Ergebnis davon aus, dass sich der jeweils andere zur Hälfte an den Kreditraten zu beteiligen hat.
Der Ausgleichanspruch des Klägers beziffert sich insgesamt auf 15.409,50 € und setzt sich wie folgt zusammen:
aa. Der Kläger kann für die Zeit von Januar 2015 bis September 2018 insgesamt 11.787,50 € von der Beklagten beanspruchen.
Der Kläger hat unstreitig vom Januar 2015 bis Dezember 2016 monatlich 575,00 € an die VR-Bank auf die bestehende Kreditverbindlichkeit geleistet. Der darüber hinaus gehende Zeitraum vom 28.02.2017 bis Juni 2018 wird durch die klägerseits beigereichten Umsatzlisten (Anlage A 4, Bl. 429 dA) belegt; ebenso der Zeitraum für Juli bis September 2018 durch die Umsatzübersicht Anlage A5f. (Bl 432ff. dA). Soweit die Beklagte gegen die Forderung des Klägers „bis einschließlich August 2018“ unbedingt aufrechnet, ist deren einfaches Bestreiten ohnehin widersprüchlich.
Der Kläger hat daher einen Erstattungsanspruch in Höhe der Hälfte der Kreditrate von 287,50 € monatlich für 12 Monate in 2016, für 12 Monate in 2017 und für 9 Monate in 2018, mithin 33 Monate. Die Gesamtforderung für Januar 2016 bis September 2018 beträgt damit 9.487,50 €.
In 2015 hat die Beklagte unstreitig am 07.09.2018 und am 28.10.2018 jeweils 575,00 € an die VR-Bank gezahlt, mithin auf ihren und den Anteil des Klägers geleistet. Von der grundsätzlich zu beanspruchenden Jahreszahlung (12 x 287,50 € = 3.450,00 €) sind die beklagtenseits insgesamt geleisteten 1.150,00 € abzuziehen, so dass sich für 2015 eine klägerische Forderung in Höhe von 2.300,00 € ergibt. Insgesamt ergibt sich damit für die Zeit vom Januar 2015 bis September 2018 ein Betrag i.H.v. 11.787,50 €, so wie vom Kläger dargelegt.
bb. Für die Zahlungen des Klägers zwischen dem 11.01.2019 und dem 22.03.2021 kann er von der Beklagten abzüglich deren Leistungen insgesamt 3.622,00 € beanspruchen.
Zwischen dem 11.01.2019 und 22.03.2021 hat der Kläger gemäß der Aufstellung im Schriftsatz vom 16.09.2021 (Bl. 811ff. dA) Zahlungen auf den Kredit bei der VR-Bank in Höhe von insgesamt 13.106,00 € geleistet und seine Leistungen durch die zur Akte gereichten dazugehörigen Kontonachweise (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 16.09.2021, Bl. 822 ff. dA) belegt. Ihm steht damit ein Gesamtschuldnerausgleich in Höhe der Hälfte, mithin in Höhe von 6.553,00 € zu.
Die Ratenzahlungen des Klägers von 11.01.2019 und 14.01.2019 sind hier nicht gesondert zu berücksichtigen, sondern in der Zahlungsaufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 16.09.2021 (Bl. 811ff. dA) bereits enthalten.
Zutreffend wendet die Beklagte zwar ein, dass die einzelnen Zahlungen des Klägers zwischen dem 11.01.2019 und 22.03.2021 nicht immer die volle Rate von 575,00 € umfassten, sondern in Teilleistungen erbracht wurden. Es ist jedoch die Gesamtheit der Raten in dem genannten Zeitraum mit einem Gesamtvolumen von 13.106,00 € zu betrachten, selbst wenn einzelne Teilleistungen die Höhe der vollen Rate nicht erreichten. Die Forderung der Ratenzahlung in voller Höhe betrifft das Außenverhältnis zwischen Gläubiger und den Gesamtschuldnern, § 426 Abs. 1 BGB. Dagegen statuiert § 426 Abs. 2 S. 1 BGB im Innenverhältnis der Gesamtschuldner, das Recht des einen Gesamtschuldners von dem anderen Schuldner die Erstattung der Hälfte seiner tatsächlichen Leistung an den Gläubiger zu verlangen. Hat ein Mitschuldner einen Teil der Hauptschuld gezahlt, so kann er von den anderen Mitschuldner Ausgleich auch dann verlangen, wenn die Zahlung den Betrag nicht übersteigt, der auf ihn im Verhältnis der Mitschuldner untereinander bei voller Inanspruchnahme der Gesamtschuld entfallen würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn noch nicht feststeht, in welcher Höhe die Mitschuldner endgültig in Anspruch genommen werden (BGH, Urteil vom 21.02.1957 - VII ZR 216/56, NJW 1957, 747 für Bürgen, beck-online). So liegt der Fall hier. Aufgrund der von den Parteien wechselseitig jeweils in unterschiedlicher Höhe und zu unterschiedlichen Zeitpunkten übernommenen Zahlungen auf die VR-Kreditraten steht nicht abschließend fest, in welcher Höhe die Mitschuldner endgültig in Anspruch genommen werden. Zwar hat der Bankmitarbeiter den Parteien zu mehreren Zeitpunkten (u.a. mit Schreiben vom 16.01.2019 - Anlage 2 zum Schriftsatz vom 04.02.2019, Bl. 511 dA; Schreiben vom 05.04.2022 - Anlage A 48, Bl. 1067 dA) bestätigt, dass Zahlungsrückstände hinsichtlich des VR-Kredits nicht mehr bestehen würden. Gleichwohl fielen zwischenzeitlich doch immer wieder Rücklastschrift- und Mahngebühren an. Insoweit ist das Gericht nicht in der Lage, aus dem umfangreichen Vortrag und den Anlagen die tatsächliche Leistung der jeweiligen Partei an die Bank abschließend zu ermitteln, ohne ausschließen zu können, dass weitere (Neben-)Forderungen des Kreditgebers an die Mitschuldner bestehen.
Es obliegt damit jedem der Gesamtschuldner seinen eigenen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gegen den anderen Mitschuldner geltend zu machen. Die Beklagte hat daher auch teilweise mit den von ihr geleisteten VR-Bank-Raten die Aufrechnung erklärt.
Da der Kläger die unstreitigen Zahlungen der Beklagten zur Tilgung der Kreditrate bei der VR-Bank zwischen dem 29.11.2018 und dem 10.05.2021 in Höhe von insgesamt 5.862,16 € bereits bei der Berechnung seines bezifferten Anspruchs im Schriftsatz vom 16.09.2021 (Bl. 811ff. d.A) zutreffend zur Hälfte (2.931,00 €) berücksichtigt hat, ist dieser Betrag an dieser Stelle im Wege der Verrechnung (und nicht wegen Aufrechnung der Beklagten) abzuziehen. Der Anspruch des Klägers reduziert sich infolge dessen von 6.553,00 € auf 3.622,00 €.
b. Leistungen auf die Gebäudeversicherung
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Leistungen für die Gebäudeversicherung in Höhe von insgesamt 946,71 € nach den in Ziff. 1.a. dargestellten Grundsätzen zum Gesamtschuldnerausgleich i.V.m. § 748 BGB. Danach ist jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen, hier zur Hälfte. Dies gilt aufgrund des verbrauchsunabhängigen, der Sicherung des Grundstücks dienenden Charakters der Gebäudeversicherung und mangels anderweitiger Regelung der Parteien i.S.d. § 421 BGB, selbst wenn der Kläger alleiniger Versicherungsnehmer ist.
Der Anspruch steht dem Kläger auch der Höhe nach zu. Insoweit wendet die Beklagte hinsichtlich des Betrages von 697,61 € lediglich ihre fehlende Eintrittspflicht ein und zieht nicht die tatsächliche Zahlung der Versicherungsbeiträge durch den Kläger von Juli 2015 bis Juni 2018 in Höhe von insgesamt 1.395,22 € in Zweifel. Soweit die Beklagte entgegen der klägerischen Forderung von 249,10 € vorträgt, nicht der Kläger habe seinen Versicherungsbeitrag von Ende September 2018 bis Februar 2020 gezahlt, sondern die Beklagte habe am 13.01.2021 die ausstehenden Beträge in Höhe von 218,86 € geleistet, steht dies dem Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner Kostentragung zur Gebäudeversicherung nicht entgegen. Aus den als Anlage 3 zum Schriftsatz vom 16.09.2021 zur Akte gereichten Kontonachweise (Anlage A3 zum Schriftsatz vom 16.09.2021, Bl. 877 ff. d.A.) gehen die Zahlungen des Klägers an die A...-Versicherung in unterschiedlicher Höhe, insgesamt 498,19 €, jeweils mit dem Verwendungszweck „Rund-ums-Eigentum-Versicherung“ vom 28.09.2018 bis zum 06.02.2020 eindeutig hervor. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Beklagte den mittels ihrerseits eingereichten Kontoauszug (Anlage 21, Bl. 742f. dA) belegten zusätzlichen Fehlbetrag in Höhe von 218,86 € kurz vor Ende des Versicherungsvertrages ausgeglichen hat.
c. Leistungen auf den easyCredit
Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte für den von ihm – dem Kläger – übernommenen Darlehensvertrag „easyCredit“ zu.
Da der Kläger unstreitig alleiniger Darlehensnehmer ist, scheidet ein nach den in Ziff. 1.a. genannten Grundsätzen in Betracht kommender Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte aus. Der Kläger vermochte auch keine anderweitige (konkludente) Einigung der Parteien im Innenverhältnis über die hälftige Kostenbeteiligung der Beklagten an der Tilgung des easyCredits darzulegen oder gar zu beweisen. Eine solche Vereinbarung folgt nicht zwingend aus der Veranlassung von Gutschriften auf das gemeinsame Konto der Parteien durch die Beklagte. Zwar ist durchaus zu berücksichtigen, dass die beiden monatlichen Raten für die VR-Bank und den easyCredit insgesamt 887,00 € (575,00 € + 312,00 €) betragen haben, die Hälfte demnach 443,50 €. Die Beklagte leistete jedoch in der Zeit von November 2013 bis August 2014 monatlich 450,00 €, mithin einen der Höhe nach von den Raten divergierenden Betrag. Dabei können die Gründe für die Überweisungen der Beklagten auf das gemeinsame Konto in dieser Höhe aufgrund der gemeinsam veranlassten Baumaßnahmen, der Bewirtschaftung des im Miteigentum stehenden Grundstücks und des dortigen gemeinsamen Lebens vielfältiger Natur gewesen sein. Dass die Beklagte jederzeit in der Lage war, das gemeinsame Konto einzusehen oder darüber zu verfügen, ändert an dieser Wertung nichts. Es fragt sich vielmehr, warum die Parteien nicht als gemeinsame Darlehensnehmer zur Weiterführung des gemeinsamen Bauvorhabens – so wie es der Kläger darstellt – aufgetreten sind. Dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme beruflich stark eingebunden war, ist als Begründung nur bedingt nachvollziehbar, denn insoweit bedarf es zwar womöglich der intensiven Vorbereitung eines Kreditvertragsschlusses, der Abschluss selbst dürfte aber ein eher geringeres Ausmaß an Zeit und Mühe beansprucht haben. Angesichts der beruflichen Einbindung der Parteien, der der Kläger wohl zu diesem Zeitpunkt nur bedingt unterlag, und der damit einher gehenden Sicherungsmöglichkeiten zur Weiterfinanzierung des Immobilienausbaus und der Sicherungsinteressen des Kreditinstituts ist es wenig überzeugend, dass der Kläger als alleiniger Kreditnehmer auftrat, obwohl nach dem Vortrag des Klägers mit dem easyCredit im Innenverhältnis eine Mitverpflichtung der Beklagten einhergehen sollte.
Der Kläger vermochte insoweit auch nicht hinreichend zu darzulegen, dass der easyCredit ausschließlich der Finanzierung des Um- und Ausbaus des U… in T... diente und auch so verwandt worden ist.
Das Gericht verkennt nicht, dass der unstreitige Geschehnisablauf eine gewisse Indizwirkung dahingehend entfaltet, dass der easyCredit im Zusammenhang mit dem Bauprojekt in T... stehen konnte. So wurde der erste Nachtrag zum Bauantrag vom 13.02.2013 am 01.07.2013 genehmigt und der easyCredit am 01.10.2013 vom Kläger geschlossen. Die Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgte sodann auf das Gemeinschaftskonto der Parteien, welches grundsätzlich für das Bauprojekt eingerichtet worden war.
Aber auch hier ist der eigene Vortrag des Klägers zu berücksichtigen, dass es sich bei dem easyCredit um ein der VR-Bank angegliedertes Unternehmen handelte, welches die Kreditgewährung erleichterte und dementsprechend auch die Auszahlung auf ein bereits vorhandenes Darlehenskonto nahe lag. In den Kreditunterlagen zum easyCredit ist zudem der Zweck der Kreditgewährung nicht benannt.
Dass der Kläger entgegen der Behauptung der Beklagten, das Darlehen nicht für sich, sondern auf das gemeinsame Grundstück in T... verwendete, hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Er hat dazu zwar eine Vielzahl an Rechnungen und sonstigen Belegen zur Akte gereicht, insbesondere Anlagen K 13 zum Schriftsatz vom 05.05.2017 (Anlagenband Kläger). Der Kläger hat durch die Anlage K 12 zum Schriftsatz vom 05.05.2017 (Anlagenband Kläger) ebenfalls versucht, die Ausgaben nach der Weiterfinanzierung durch den easyCredit aufzulisten. Dabei bleibt jedoch unklar, auf welchen Zeitraum und auf welche Finanzierungsmittel (VR, easyCredit, Allianz) sich die in der Anlage K 12 gelisteten Ausgaben überhaupt beziehen, insbesondere wenn es in der Überschrift heißt „[…] durch EasyCredit VRB ab 09/10-13 Allianzdarlehen vom 06.02.2014“ und die Positionen lediglich stichwortartig benannt werden. Für die Behauptung des Klägers, dass zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme im Oktober 2013 die Kreditmittel aus dem VR-Kredit bereits erschöpft gewesen seien, bietet der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt, insbesondere nicht die sehr grob gehaltene Kostenaufstellung zur Beantragung der Baugenehmigung 09/12 in der Anlage K 5 zum Schriftsatz vom 05.05.2017 (Anlagenband Kläger).
Die mittels der Anlage K13 zum Schriftsatz vom 05.05.2017 (Anlagenband Kläger) vorgelegten Einzelrechnungen betreffen zwar in Gänze Zeiträume nach der Kreditgewährung vom 01.10.2013 und dürften sich nach überschlägiger Ermittlung des Gerichts auf insgesamt ca. 14.600 € belaufen, wobei darin viele kleinere Rechnungsbeträge ausgewiesen sind, die - wie der Kläger vorträgt - durchaus in bar hätten gezahlt werden können. Ein hinreichender Zusammenhang mit dem Bauprojekt in T... wird dadurch jedoch nicht ersichtlich, zumal das Gericht ohnehin nicht gehalten ist, sich den Parteivortrag aus den Anlagen zusammenzusuchen. Die Beklagte hat zudem gemäß ihrer Aufstellung im Schriftsatz vom 14.01.2019 (Bl. 440 dA) und mittels Beireichung von Kontoauszügen (Anlage B 8, Bl. 242ff. dA) dargelegt, dass der Kläger zwischen dem 04.10.2013 und dem 25.11.2013 vom gemeinsamen Konto der Parteien einen erheblichen Betrag von 21.410,00 € durch Barabhebungen und Überweisungen auf sein Konto abgehoben hat. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den vom Kläger vorgelegten Rechnungen und den Barabhebungen des Klägers ist jedoch unter Betrachtung der Einzelbeträge der Abhebungen/Überweisungen und der Rechnungsbeträge nicht ohne Weiteres erkennbar. Aufgrund der durch die zur Akte gelangten Gewerbeanmeldungen als auch wegen der in den Zeugenaussagen immer wieder anklingenden wechselnden beruflichen Tätigkeiten des Klägers ist eine anderweitige Verwendung der Darlehensvaluta des easyCredits als auf das streitgegenständliche Grundstück jedenfalls nicht fernliegend. Mangels substantiierter Darlegung der erforderlichen Anknüpfungstatsachen durch den darlegenungs- und beweisbelasteten Kläger war das von Klägerseite zu der Behauptung des Erfordernisses der Nachfinanzierung des Bauprojekts in T... angebotene Sachverständigengutachten (Bl. 193 dA) nicht einzuholen. Ein weiterer Beweisantritt erfolgte seitens des Klägers nicht.
Trotz mehrerer gerichtlicher Hinweise, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2018 (Protokoll Bl. 383 d.A) auf die noch nicht ausreichend dargelegte Verwendung des Darlehens in Höhe von 25.000,00 € auf das streitgegenständlichen Grundstück trug der Kläger weitere Umstände, die auf eine solche Handhabung tatsächlich schließen lassen, nicht vor. Er verwies vielmehr weiterhin auf die bereits erörterten nicht ausreichenden Indizien. Dies reicht zur Begründung seines Anspruchs nicht aus, auch nicht von Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht.
d. Bootssteg / Einbruchfolgekosten / Bewässerung
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Nutzung des Bootsstegs am Grundstück in T... in Höhe von 127,50 €. Vertragliche Kostenerstattungsansprüche sind nicht ersichtlich. Dass die Nutzung des Bootsstegs während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft initiiert und vereinbart war, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Ein wie auch immer gearteter Rechtsbindungswillen der Beklagten zum Abschluss eines Nutzungsvertrages hinsichtlich des Bootsstegs ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Der Bootssteg ist nicht als zum Erhalt des Grundstücks i.S.d. § 748 BGB erforderlich anzusehen, auch wenn er den Wert des Grundstücks zu steigern vermag. Soweit der Kläger die Kosten für die Nutzung des Bootsstegs am Grundstück in T... für die Jahre 2015, 2016 und 2017 begehrt, scheidet ein Anspruch unter Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ebenso aus.
Entsprechendes gilt für die im Zusammenhang mit dem Einbruch in das Haus auf dem Grundstück in T... im Jahr 2014 behaupteten Ausgaben sowie für die Bewässerung des Grundstückes geltend gemachten Kosten. Weder etwaige Vereinbarungen der Parteien zur Kostentragung noch Umstände, die die Maßnahmen als zur Erhaltung des Grundstücks zwingend erforderlich qualifizieren, denn es muss sich um notwendige Erhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 744 Abs. 2 BGB handeln (BeckOGK/Fehrenbacher, 15.12.2022, BGB § 748 Rn. 12), sind trotz gerichtlichen Hinweises hinreichend dargelegt worden.
e. Zwischenergebnis
Die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte betragen damit insgesamt 16.356,21 €.
f. Aufrechnung der Beklagten
Die Ansprüche des Klägers sind jedoch durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen, § 387 BGB.
Dass die Beklagte insoweit ihre Aufrechnungserklärungen im Laufe des Prozesses mit hinreichender Bestimmtheit änderte, ist zulässig, denn gegenüber dem Gericht kann eine im Prozess erklärte Aufrechnung sogar zurückgenommen werden, wodurch auch die materiell-rechtlichen Wirkungen entfallen (BeckOGK/Skamel, 1.4.2023, BGB § 388 Rn. 23).
aa.Teilweise hat der Kläger allerdings bereits bei der Begründung seines Zahlungsanspruchs einzelne Leistungen der Beklagten berücksichtigt, so dass diese im Wege der Aufrechnung nicht nochmals berücksichtigungsfähig sind.
Dies gilt, soweit die Beklagte erstrangig die Aufrechnung in Höhe von 3.218,75 € aufgrund des Gesamtschuldnerausgleichs für die von ihr in dem Zeitraum zwischen November 2018 und Mai 2021 unstreitig geleisteten VR-Raten erklärt hat (Bl. 886 dA). Ein solcher Betrag steht der Beklagten schon der Höhe nach nicht zu. Von der Beklagtenpartei hinreichend dargelegt und mittels Kontoauszügen nachgewiesen ist lediglich ein durch die Beklagte geleisteter Betrag in Höhe von insgesamt 5.862,16 € für den Zeitraum November 2018 und Mai 2021. Dieser entspricht der Zahlungsaufstellung der Beklagten vom 27.05.2021 (Bl. 722 dA). Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 17.09.2021 (Bl. 884ff. dA) sodann abstrakt ihre Ratenzahlung benennt (4 Monatsraten in 2019, 2 Monatsraten in 2020, 3 Monatsraten in 2021), widerspricht dies ihrer konkreten und mittels Kontoauszügen (Anlage A19, Bl. 731ff. dA) belegten Aufstellung über die Ratenzahlung im Schriftsatz vom 27.05.2021 (Bl. 722 dA), welche Zahlungen am 29.11.2018 von insgesamt 1.200,00 €, am 29.08.2019 von 600,00 €, am 07.10.2019 von 1.200,00 €, am 09.12.2019 von 600,00 €, am 20.10.2020 von 1.101,40 €, am 10.05.2021 von 1.157,40 € und 3,36 €, mithin in Höhe von insgesamt 5.862,16 €, ausweist. Dieser Betrag ist auch unstreitig. Der Kläger hat die Hälfte dieser unstreitigen Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 2.931,08 € bei seiner Berechnung der Klageforderung im Schriftsatz vom 16.09.2021 (Bl. 813 ff. d.A.) entsprechend der vorhergehenden Zahlungsaufstellung der Beklagten vom 27.05.2021 zu deren Gunsten berücksichtigt, wie bereits unter Ziff. 1.a.bb. dargelegt. Die von der Beklagten geleisteten Raten von November 2018 bis Mai 2021 sind damit abgegolten.
Dies gilt ebenso teilweise, soweit die Beklagte die Aufrechnung mit Forderungen aus Zahlungen für die Gebäudeversicherung, Grundsteuern, Winterdienst, Wasser, Abfallkosten in Höhe von 1.961,53 € erklärt hat (Bl. 886 dA). Diese Positionen hat der Kläger teilweise bereits bei seiner Forderungsaufstellung im Schriftsatz vom 16.09.2021 (Bl. 813 ff. d.A.) verrechnet, und zwar in Höhe von insgesamt 638,71 € wie folgt:
218,86 € A...-Versicherung
227,66 € B... Versicherung
240,80 € Grundsteuer/Winterdienst
590,11 € Wasser/Abfall
1.277,43 € : 2 = 638,71 €
Diese 638,71 € sind deshalb von den aufrechenbaren Forderungen der Beklagten, die ihr in Höhe von 1.619,03 € zustehen, abzuziehen.
bb. Der Berechnung der 1.619,03 € liegen die bereits dargestellten Grundsätze zum Gesamtschuldnerausgleich sowie mangels konkreter Vereinbarung der Parteien zur Tragung der einzelnen Kosten der § 748 BGB zugrunde. Wie beschrieben hat nach § 748 BGB jeder Miteigentümer die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils, hier also zur Hälfte, zu tragen. Lasten sind dabei Versicherungsprämien für Sachversicherungen und Grundsteuern (§ 12 GrStG) (BeckOGK/Fehrenbacher, 15.12.2022, BGB § 748 Rn. 10). Der Winterdienst und die Zahlung der GEZ ist der ordnungsgemäßen Verwaltung des Grundstücks zuzuordnen. Davon zu unterscheiden sind die verbrauchsabhängigen Kosten, die vorliegend nicht durch die gemeinschaftliche Benutzung des Hausgrundstücks i.S.d. § 748 BGB entstanden sind. Insoweit ist es unstreitig, dass sich die Beklagte auf dem Grundstück in T... in den letzten Jahren nicht wesentlich aufgehalten hat. Die Kosten für Wasser/Abwasser sowie die Abfallgebühren sind unstreitig durch die Nutzung des Grundstücks durch den Kläger entstanden, so dass sie auch von diesem dem Grunde nach zu tragen sind.
Die Höhe und der Umstand der jeweiligen Zahlung der von der Beklagten aufgelisteten einzelnen Positionen, ist zwischen den Parteien unstreitig ist. Der Kläger wendet sich lediglich gegen die Quote der Anrechnung. Dementsprechend kann die Beklagte die durch Beireichung entsprechender Belege nachgewiesenen Kosten grundsätzlich wie geltend gemacht verlangen, mit Ausnahme der Beiträge zur Gebäudeversicherung, die hälftig zu teilen sind.
Insgesamt ergibt dies einen Anspruch der Beklagten für die Zahlung auf die Hausnebenkosten wie folgt
277,90 € GEZ, Grundsteuer, Winterdienst; i.E.:
265,10 € GEZ, Grundsteuer, Winterdienst vom 15.02.2017 bis 15.11.2018
240,80 € Grundsteuer, Winterdienst vom 18.02.2019 bis 15.02.2021
49,90 € Grundsteuer, Winterdienst vom 17.05.2021 und 16.08.2021
555,80 € : 2 = 277,90 €
613,51 € Gebäudeversicherung, i.E:
218,86 € für A... am 13.01.2020
227,66 € für B... am 03.07.2020
238,47 € für B... am 05.07.2021
684,99 € : 2 = 342,49 €
+ 271,02 € für 2014 bis Juni 2015, da gezahlt 542,04 € und die Beklagte hier nur die
Hälfte geltend gemacht hat (vgl. Schriftsatz vom 17.07.2017, Bl. 240 dA)
613,51 €
156,76 € Abfallgebühren, i.E:
129,80 € vom 09.02.2020 bis 29.03.2021
26,96 € vom 14.06.2021
156,76 €
570,86 € Wasser/Abwasser, i.E:
460,31 € vom 29.03.2020 bis 29.03.2021
58,55 € und 52,00 € vom 28.06.2021
570,86 €
Da der Kläger bei seiner wertmäßigen Ermittlung der Klageforderung die Gegenforderungen der Beklagten bereits mit 638,71 € berücksichtigt hat, verbleibt von den 1.619,03 € eine weitergehende aufrechenbare Forderung der Beklagten in Höhe von 980,32 €, die sie dem Kläger entgegenhalten kann. Die Forderung des Klägers von 16.356,21 € reduziert sich damit auf 15.375,89 €.
cc. Die Forderung des Klägers ist weiter durch die zweitrangig erklärte Aufrechnung der Beklagten mit ihrer Forderung auf Nutzungsentschädigung in der Zeit von September 2015 bis September 2018 in Höhe von 13.875,00 € (37 Monate á 375,00 €) erloschen.
Der Beklagten steht für die klägerische Alleinnutzung des streitgegenständlichen Grundstücks in T... dem Grunde nach ein Nutzungsentschädigungsanspruch gemäß § 745 Abs. 2 BGB gegen den Kläger zu.
Gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen, sofern die Verwaltung oder Benutzung nicht durch Mehrheitsbeschluss oder Vereinbarung geregelt ist.
Eine Nutzungsentschädigung steht dem weichenden Teilhaber aber frühestens ab dem Zeitpunkt zu, ab dem er gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und auch tatsächlich mit hinreichender Deutlichkeit verlangt; gleichgültig, ob der Anspruch auf Neuregelung auf eine Geldentschädigung oder darauf gerichtet ist, dass der nutzende Teilhaber die Lasten allein übernimmt (BGH, Urteil vom 11.07.2018 – XII ZR 108/17, NJW-RR 2018, 1217 Rn. 23, beck-online). Bei einem Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung ist die nächstliegende Neureglung nach § 745 Abs. 2 BGB diejenige, dass die Wohnung nunmehr dem zurückbleibenden Ehegatten gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts zur alleinigen Benutzung überlassen wird, womit i.d.R. ein Mietverhältnis zu Stande komme (BGH, NJW 1982, 1753 mwN).
Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar.
Zutreffend verweist der Kläger zwar darauf, dass die Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes durch einen Teilhaber allein nicht automatisch zu einem Entschädigungsanspruch der anderen Teilhaber führt (Palandt/Sprau, BGB, § 745, Rn. 5). Dass der Miteigentümer seine Befugnis zum Mitgebrauch aus § 745 Abs. 2 BGB nicht wahrnimmt, ist für sich genommen kein Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Lastenverteilung, denn bei einer üblichen Bruchteilsgemeinschaft ist es einem Teilhaber in der Regel zuzumuten, von seinem Nutzungsrecht Gebrauch zu machen. Er kann sich durch freiwilligen Nichtgebrauch nicht seiner Pflicht zur anteiligen Lastentragung entziehen, sondern wird davon allenfalls frei, wenn ihm der Mitgebrauch durch den anderen Teilhaber absichtlich entzogen oder sonst verweigert wird (BGH, Urteil vom 11.07.2018 – XII ZR 108/17, NJW-RR 2018, 1217 Rn. 23, beck-online).
Vorliegend geht es jedoch nicht um eine „übliche Bruchteilsgemeinschaft“ unter Miteigentümern, sondern um eine stark emotional geprägte Bruchteilsgemeinschaft in Form einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Nach einhelliger Rechtsprechung ist, wenn Ehegatten ein in ihrem Miteigentum stehendes Haus gemeinsam als Ehewohnung genutzt haben und ihre Lebensgemeinschaft scheitert, dem trennungswilligen Ehegatten ein weiteres Zusammenleben unter einem Dach in aller Regel nicht mehr zumutbar, auch wenn ihm der andere Ehegatte die Mitbenutzung in Gestalt einer Aufteilung der Räumlichkeiten anbietet. Diese Rechtsprechung ist auf das Scheitern einer nichtehelichen Gemeinschaft übertragbar (BGH, Urteil vom 11.07.2018 – XII ZR 108/17, NJW-RR 2018, 1217 Rn. 23, beck-online). Dies hat seinen Grund darin, dass Ausgangspunkt der Rechtsprechung zur Beendigung der Ehe nicht der von der Verfassung gebotene Schutz der Ehe ist, sondern die gegenüber dem Normalfall der Bruchteilsgemeinschaft besondere Situation zweier Partner einer Lebensgemeinschaft, die hälftige Miteigentümer des vormals gemeinsam bewohnten Hausanwesens sind und denen trennungsbedingt die gemeinschaftliche Nutzung nicht mehr zuzumuten ist. Für die sich daraus ergebenden Folgerungen macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine eheliche oder um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft handelt (BGH, Urteil vom 11.07.2018 – XII ZR 108/17, NJW-RR 2018, 1217 Rn. 23, beck-online).
(1) Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Parteien im vorliegenden Fall eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führten. Insoweit trägt der Kläger selbst in der Klage und in den darauffolgenden Schriftsätzen vor, dass es sich um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien gehandelt habe. Er zieht diesen Umstand auch zur Begründung seiner Ansprüche heran. Insoweit ist es zudem unstreitig, dass sich beide Parteien entschlossen, das Hausgrundstück in T... durch eine gemeinsame Kreditaufnahme auszubauen sowie das aus der Lebensgemeinschaft der gemeinsame Sohn L… hervorging. Die sodann erstmals mit Schriftsatz vom 20.03.2023 (Bl. 1384 dA) aufgestellte Behauptungen des Klägers, es habe zwischen den Parteien von vornherein ein Getrenntleben i.S.d. § 1565 BGB vorgelegen, das Zusammenleben der Parteien habe lediglich in einer Zweckgemeinschaft bestanden und ein partnerschaftliches Zusammenleben habe es auf dem Grundstück in T... nicht gegeben, stellt sich als bloße Schutzbehauptung zur Abwehr der Ansprüche der Beklagten dar. Denn dieses Vorbringen erfolgte ersichtlich in Anpassung auf die Bekundungen der Zeugin R..., welche ausführte, dass „es nach ihrer Ansicht eine Beziehung der Parteien zu keiner Zeit gegeben habe.“ Diese Aussage sowie die Bekundungen der Zeugen D... R... und S..., dass die Beziehung der Parteien schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes L… problembehaftet gewesen sei, zieht die gerichtliche Überzeugung von einer in der Vergangenheit vorhandenen nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dennoch nicht in Zweifel. Eine nunmehr beendete nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien stellen sämtliche Zeugen, bis auf die Zeugin R..., im Übrigen auch nicht in Abrede.
(2) Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass sich der Lebensmittelpunkt der Parteien - ähnlich einer Ehewohnung - von 2010/11, jedenfalls über mehrere Jahre bis zum Auszug der Beklagten im Jahre 2014 im U… in T... befand. Dies folgt aus der Würdigung sämtlicher Zeugenaussagen sowie dem Inhalt der zur Akte gereichten Dokumente.
Zunächst spricht eindeutig für das Vorhandensein eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts im U… in T..., dass der gemeinsame Sohn L... am 04.08.2010 in T... geboren wurde und auch dort in der ersten Zeit in den Kindergarten „E...“ ging. Dies ergibt sich aus dem Auszug aus dem Vorsorgeheft der Beklagten (Anlage A 23, Bl. 745ff. dA), der sowohl die Geburt von L... als auch die daran anschließenden kinderärztlichen Vorsorgeuntersuchungen in T... dokumentiert. Der Auszug aus dem kitarechtlichen Betreuungsvertrag belegt den Kita-Besuch des gemeinsamen Sohnes in T... ab 01.12.2011 (Anlagen A 24f., Bl. 752 ff. dA), der ausweislich der weiteren Bescheinigungen des Trägers der Kita „E...“ (Bl. 753f. dA) bis Dezember 2013 in T... fortdauerte. Das Ende der Betreuung in der Kita „E...“ im August 2014 wird sodann aufgezeigt durch die teilweise Rücknahme der Kostenübernahmeerklärung des Landkreises Oberhavel im Bescheid vom 01.09.2014 (Anlage A 26, Bl. 756 dA), welche inhaltlich auf die Betreuung von L... in der Wohnortgemeinde B... seit dem 01.09.2014 Bezug nimmt.
Diese zur Akte gereichten Dokumente fügen sich in den Vortrag der Beklagten zum gemeinsamen Lebensmittelpunkt der Parteien in T... bis 2014 ein. Sie werden zudem bestätigt durch die Aussage der Zeugin S..., der Zwillingsschwester der Beklagten.
Diese führte aus: „Ich weiß, dass L... dort in T... geboren wurde und auch seine ersten Jahre dort zu Hause verbracht hat. […] L... ist dort auch zur Kita gegangen. […] Dort wurde quasi das "Nest" vorbereitet und auch die ganze Kindereinrichtung gekauft und eingestellt. Das Erziehungsjahr hat L... in T... verbracht. Ich war dann auch ein bis zwei Tage nach der Entbindung in T... im Krankenhaus zu Besuch. Herr H... war familiär auch integriert, das auch schon vor der Geburt von L... und auch schon vor 2008 wurde das Grundstück in T... von den Parteien genutzt. Diese haben dann wohl die Entscheidung getroffen, dass dort auch das Kind aufwachsen soll.“
Bestätigung erfuhren diese Angaben wiederum durch die Schilderungen des Zeugen C... T..., dem Vater der Beklagten. Dieser gab an, dass „[s]eines Erachtens der Enkel auch dort im Kindergarten war. Meine Tochter hat ja schließlich gearbeitet und er musste irgendwie betreut werden. Die Parteien hatten zeitweise auch ein Kindermädchen und ich kann mich noch erinnern, dass sie um den Kitaplatz dort auch richtig gekämpft haben.“
Das Gericht folgt der Aussage der Zeugen S... und T..., an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, auch wenn sie als Familienmitglieder der Beklagten aus deren Lager stammen. Dies allein vermag die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht in Zweifel zu ziehen. Sie tätigten ihre Aussagen durchweg in ruhiger und gelassener Form. Sie antworteten auf Nachfragen direkt und zeigten keine Belastungstendenzen. Die Zeugin S... führte vielmehr positiv aus, dass sich der Kläger in dieser Zeit, als die Beklagte schon gearbeitet habe, intensiv um L... gekümmert habe. Die Zeugen S... und T... gaben augenscheinlich das für sie infolge des erheblichen Zeitablaufs Erinnerliche wider im Rahmen einer vornehmlich sachlichen Schilderung, in welcher Strukturbrüche nicht zu erkennen waren. Beide Zeugen räumten Erinnerungslücken ausdrücklich ein. Die Zeugin S... gab an, sich an den genauen Zeitpunkt der Trennung der Parteien nicht erinnern zu können, ebenso wenig an die konkreten Bauphasen. Der Zeuge T... erläuterte insbesondere, dass er nicht genau sagen könne, „ob es dann im Endeffekt auch dort zum Kitaplatz kam.“ Auch im Nachgang erklärte der Zeuge, sich an einzelne Details nicht erinnern zu können, beispielweise hinsichtlich des Aufenthalts der Beklagten während der einjährigen Elternzeit oder während etwaiger Bauarbeiten. Die Aussagen beider Zeugen sind auch glaubhaft. Die Zeugen S... und T... sagten widerspruchsfrei und umfassend aus. Die Bekundungen der Zeugen korrespondieren dabei insbesondere mit dem Vortrag des Klägers zum zeitlichen Ablauf des Aus- und Umbaus des streitgegenständlichen Hauses in T.... Beide Zeugen, die von Berufs wegen Bauplanungstätigkeiten ausüben, gaben u.a. an, an den Planungen und Antragsstellungen beteiligt gewesen zu sein.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Zeugen S... und T... keine Kenntnis von dem Zusammenleben der Parteien in T... unter der Woche hatten, denn nach eigenen Aussagen habe der Zeuge T... mit seiner Ehefrau die Parteien lediglich 4 bis 10 Mal im Jahr besucht, die Zeugin S... regelmäßig aber vornehmlich am Wochenende. Auch der glaubwürdige Zeuge S... sei nach eigener Angabe lediglich zweimal in T... gewesen. Dennoch ist den Zeugen der Eindruck vermittelt worden, dass die Parteien in T... dauerhaft zusammen lebten. Der Zeuge S..., der die Parteien im Jahre 2013/14 in T... besuchte, erklärte dazu glaubhaft: „Nach meiner Meinung hätte man da wohnen können und ich bin auch davon ausgegangen, dass die Parteien zu dem Zeitpunkt dort gewohnt haben. Wenn ich mich mit meiner Kollegin, der Beklagten, unterhalten habe, dann sagte sie jedenfalls, sie komme aus T.... Nach meinem Eindruck war das Haus dort auch für eine Wochenendlaube zu groß, also eher ein Wohnhaus.“ Nach der Erinnerung des Zeugen S... sei die Beklagte erst im Jahre 2015 auch von B... zur Arbeit gefahren. Der Zeuge T... gab an, dass die Parteien im Jahr 2010 nach T... gezogen seien. Zuerst haben sie – die Parteien – „in B... in [s]einem Haus gewohnt und sich dort die Dachmansarde ausgebaut, um dort zusammen zu wohnen“. Im Anschluss seien die Parteien dauerhaft in T... gewesen. Auch die Zeugin S... bestätigte, dass die Parteien schon vor L... Geburt in T... zusammen gewohnt haben.
Das Gericht folgt diesem durch die genannten Unterlagen bestätigten Eindruck des dauerhaften Wohnens in T.... Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger ständig in T..., dem gemeinsamen Lebensmittelpunkt der Parteien, anwesend war, wo er sich in der Zeit von 2011 bis 2014 intensiv um die Betreuung des gemeinsamen Sohnes L... kümmerte, so wie es die Zeugin S... bekundete. Der Kläger selbst trägt dazu vor, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Aufnahme des easyCredits im Jahr 2013 stark beruflich eingebunden gewesen sei. Dies ist unstreitig und wurde so auch vom Zeugen S..., dem Arbeitskollegen der Beklagten, bestätigt: „Unsere Dienstzeiten damals waren so von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, regelmäßig mussten wir aber auch länger arbeiten.“ Die keinem Lager der Parteien zuzuordnende glaubwürdige Zeugin R... gab Aufschluss über den genauen Ablauf des Alltags der Parteien im streitgegenständlichen Zeitraum. Sie führte detailliert das ihr Erinnerliche unter Einräumung von zahlreichen Erinnerungslücken glaubhaft aus: „Ich wohnte damals in T... und habe auch schon mein ganzes Leben dort verbracht. Wie gesagt, ich hatte Kontakt eigentlich nur mit dem Kläger. […] L... ist dort in T... in die Kita gegangen und ich habe ihn auch mal abgeholt. Ob das jetzt zwei- oder dreimal war oder nur einmal, kann ich aber nicht genau sagen. Ich hatte zu dem Zeitpunkt auch sehr viele persönliche Angelegenheiten zu regeln. Jedenfalls war ich für die Parteien ein Dreivierteljahr oder ein Jahr, jedenfalls über einem halben Jahr, tätig. Ich kann allerdings auch nicht mehr sagen, wie viele Tage wöchentlich, das können so drei bis vier Tage am Stück gewesen sein und dann wieder auch weniger. Jedenfalls war das auch unter der Woche und da war der Kläger auch anwesend. […] Ich hatte damals den Haushalt gemacht und auch L... betreut. Das waren aber immer unterschiedliche Zeiten. Manchmal vormittags oder auch nachmittags, je nachdem, ob ich z.B. Praktikum oder Schule hatte. Mein dahingehender Ansprechpartner war Herr H..., wie gesagt zu 98 %. Ich hatte auch keinen eigenen Schlüssel. Mir wurde dann in der Regel von Herrn H... geöffnet. Es kann auch mal gewesen sein, dass der Schlüssel irgendwo abgelegt wurde. Das weiß ich aber nicht mehr so genau. Ich kann auch nicht mehr sagen, wie viele Stunden ich genau dort war, auch nicht, ob das manchmal am Wochenende war. Frau T... habe ich so gut wie gar nicht wahrgenommen, vielleicht ein- bis zweimal kurz gesehen. Ich der Regel war ich aber auch schon immer weg, wenn Frau T... dann nach Hause gekommen ist. Falls sie überhaupt nach Hause gekommen ist, das weiß ich nicht. L... war dann bei seinem Vater. […] Wenn ich das Kind von der Kita abgeholt habe, dann war Herr H... manchmal zu Hause und manchmal nicht. Er ist dann aber im Laufe des Nachmittags nach Hause gekommen und ich habe ihm das Kind übergeben. Wenn Herr H... nicht zu Hause war, dann war das die Sache mit der Schlüsselhinterlegung.“
Dies bestätige auch der Sohn des Klägers, Herr F... R..., auf weitergehende Nachfrage: „Na meistens hat der Kläger L... in die Kita gebracht und die Nanny, die vorhin ja auch als Zeugin anwesend war, hat ihn dann abgeholt. Man kann schon sagen, dass der Kläger vor Ort war und sich der Sache angenommen hat, auch wegen der Baustelle.“ Auch wenn der Zeuge F... R... sichtlich bemüht war, zu Gunsten des Klägers, seines Vaters, auszusagen, wobei ihm ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht nicht anzulasten ist, in dem er versuchte, seine Bekundungen uneindeutig zu halten und seine Aussagen, die zu Lasten des Klägers wirken könnten, zu relativieren, steht für das Gericht gerade aufgrund der Aussage des Zeugen F... R... fest, dass die Parteien zeitweise ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt „inoffiziell“ in T... im U… führten. Der Zeuge F... R... gab dazu an, dass es „immer die offizielle und die inoffizielle Variante“ gebe sowie auf Nachfrage, ob die Parteien auch mal in T... zusammengewohnt haben: „Gefühlt ja, nämlich als sie glücklich waren. Aber es gibt ja immer die offizielle Seite.“ und zur Nachfrage, ob die Parteien inoffiziell nach der Geburt in T... gewohnt haben: „Gefühlt ja. Aber für mich ist das auch sehr schwierig zu beurteilen. Sie sind jedenfalls viel gependelt. Jedenfalls haben sie zusammengewohnt, wo auch immer, wenn sie glücklich waren.“
Der vom Zeugen F... R... mehrmals angeführte Umstand, dass es „immer die offizielle und die inoffizielle Variante“ gebe, verdeutlicht umso mehr, dass zwischen dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt, der nach der Überzeugungsbildung des Gerichts in T... lag, und der formellen Meldeadresse des Klägers zu unterscheiden ist. Nur der tatsächliche Lebensmittelpunkt ist hier rechtlich maßgebend. Dies folgt insoweit auch aus der Kostenübernahmeerklärung des Landkreises Oberhavel vom 21.02.2012, welcher die Wohnanschrift des Kindes mit „I…, 1… B...“ als formelle Meldeadresse angibt, die wohl aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Hausgrundstück im U… formell um ein Wochenendgrundstück zum zeitweisen Wohnen handelt, nötig ist. Dies stand im Ergebnis jedoch der Gewährung eines Kita-Platzes am eigentlichen Lebensmittelpunkt in T... einschließlich einer teilweisen Kostenübernahmeerklärung durch den Landkreis nicht entgegen. Aus diesem Grund sind weder die zahlreichen durch den Kläger zur Akte gereichten Auskünfte aus dem Melderegister noch Auskünfte aus dem Gewerberegister für die Beurteilung des tatsächlichen Lebensmittelpunkts des Klägers ausschlaggebend.
Dies gilt ebenfalls für den Inhalt der zur Akte gelangten Schriftstücke beider Parteien aus den familiengerichtlichen Verfahren. Das darin enthaltene Vorbringen der Parteien ist von einer erheblichen Emotionalität geprägt und zielt auf die Darstellung der für die jeweilige Partei günstigen Position im familiengerichtlichen Verfahren ab. Es vermag daher im hiesigen Verfahren keine eindeutig belastbaren Aussagen zu Lasten oder Gunsten einer Partei zu rechtfertigen.
Dass der Lebensmittelpunkt der Parteien jedenfalls von 2011 bis 2014 im U… in T... lag, vermag auch die Aussage des Zeugen B… nicht in Zweifel zu ziehen. Dieser gab zwar an, dass der Kläger bis zum Ende der WG in der K... in B... im Jahre 2015 am Anfang weniger in der Wohnung gewesen sei, zum Schluss, d.h. in den letzten 5 - 6 Jahren mehr. Auf Nachfrage, wie viel Tage pro Woche im Durchschnitt der Kläger in der Wohnung war, konnte der Zeuge jedoch nur eine Schätzung abgeben: „Das fällt mir wirklich schwer zu sagen. Es waren mal durchgehend 2 - 3 Wochen. Dann habe ich auch mal länger nichts vom Kläger gehört.“ Die Aussage des Zeugen B… ist im Grundsatz auch glaubhaft, da der Zeuge nachvollziehbar erklären konnte, warum er diese von ihm geschilderten Wahrnehmungen getätigt habe: „In meiner Erinnerung mache ich das insbesondere daran fest, wann ich keine Kopfhörer zum Arbeiten aufgesetzt habe. […] Ich habe das insbesondere dadurch wahrgenommen, weil es ziemlich laut war, wenn oben jemand langgelaufen ist. Also es war wahrnehmbar, nicht übertrieben laut oder ähnliches. […] Ich habe zu dieser Zeit auch viel am PC gearbeitet im unteren Büro, d.h., ich habe auch alles mitbekommen und hätte mich auch gefreut, wenn er weniger da gewesen wäre. Ich habe zum Schluss sogar mit Kopfhörern arbeiten müssen bzw. ich habe dann mit Kopfhörern gearbeitet, weil ich mich dann besser konzentrieren konnte.“ Gleichwohl ist aus der Aussage nicht zu folgern, dass der Kläger in der Zeit vor 2014 seinen Lebensmittelpunkt in der K... in B... hatte, auch wenn der Zeuge B… seinen subjektiven Eindruck angab: „Für mich hat der Kläger dort gewohnt. […].“ Selbst wenn der Kläger in den maßgeblichen Jahren, die der Zeuge B… hier eher vage benannte, zeitweise in der K... übernachtet hätte, bewirkt dies nicht allein die Verlagerung des in T... befindlichen Lebensmittelpunktes. Insoweit sind die Angaben des Zeugen B… nur teilweise ergiebig, wenn er ausführt, dass er Geräusche über ihn nur habe wahrnehmen können, wenn er überhaupt wach war, weil sich diese nicht so laut in sein Schlafzimmer übertragen haben, da er regelmäßig erst zwischen 12 und 13 Uhr aufgestanden und dementsprechend dann Geräusche habe wahrnehmen können. Die „Regelmäßigkeit“ dieser Geräusche blieben sodann ohne Konkretisierung. Er – der Zeuge – und der Kläger haben „häufiger“ zusammen gekocht und „manchmal“ zusammen den Feierabend verbracht. Es sei auch „manchmal“ so gewesen, dass der Kläger oben abends noch einen Film geguckt hat. Gleichwohl relativierte der Zeuge seine Aussagen auf Nachfrage danach, wer L... bei Anwesenheit des Klägers in B... betreut habe: „Das heißt ja nicht, dass er den ganzen Tag da war.“
Das Gericht war deshalb auch nicht gehalten, den Zeugen B… im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Antrag des Klägers zu vereidigen. Nach § 391 ZPO ist der Zeuge zu vereidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten. Diese Voraussetzungen lagen zur Zeit der Vernehmung des Zeugen B… nicht vor. Eine Beeidigung kann nur dann eine der verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zur Erlangung größerer Gewissheit über den Beweiswert einer Aussage sein, wenn ein Anlass besteht, den Zeugen durch den Druck, unter Eid aussagen zu müssen, zur Prüfung zu veranlassen, ob das von ihm Bekundete wirklich "nach bestem Wissen und Gewissen" ausgesagt worden ist (BGH, Urteil vom 13. Juli 1967 – III ZR 204/65 –, juris). Für das Gericht hatte es während der Zeugenvernehmung den Anschein, dass der Zeuge B… seine eigenen subjektiven Erinnerungen, Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen kund getan hat, so dass der Druck, unter Eid auszusagen, die Aussage und den Beweiswert der Aussage nach gerichtlicher Einschätzung nicht beeinflusst hätte.
Die weiteren Zeugenaussagen der Nachbarn, die Eheleute F... und Z..., waren mangels eigener aussagekräftiger Wahrnehmungen zum Aufenthalt der Parteien oder des Klägers im U… in T... unergiebig. Sie bestätigten lediglich, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um ein Wochenendgrundstück handele, auf dem dauerhaftes Wohnen grundsätzlich nicht erlaubt sei.
Der Umstand, dass es sich formell lediglich um ein Erholungsgrundstück handelt, steht dessen Einordnung als Lebensmittelpunkt der Parteien und ehegleicher Wohnung jedoch nicht entgegen, denn der Begriff der Ehewohnung ist weit auszulegen und umfasst alle Räume, die die Ehepartner zum gemeinsamen Wohnen benutzt haben oder die als gemeinsame Wohnung bestimmt waren, unabhängig von dem der Nutzung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (BGH, Beschluss vom 21.3.1990 - XII ARZ 11/90, NJW-RR 1990, 1026; Götz in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 1568 a BGB Rn. 3). Zur Ehewohnung gehören deshalb auch der Garten und die Nebenräume, sofern diese nicht ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt wurden, als auch das Gartenhaus (OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2019 – 10 UF 14/18, BeckRS 2019, 16669 Rn. 22 mwN, beck-online).
Die Eigenschaft als gemeinsamer Lebensmittelpunkt ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte im Jahre 2014 das gemeinsame Grundstück verließ, denn die Qualifizierung als Ehewohnung hängt während der Trennungszeit nicht davon ab, dass noch beide Ehegatten in der Wohnung leben. Sie behält ihren Charakter als Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit und entfällt erst mit endgültiger Aufgabe oder Auseinandersetzung der Ehegatten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2019 – 10 UF 14/18, BeckRS 2019, 16669 Rn. 23, 24 mwN, beck-online).
(3) Aus diesem Grund behält das streitgegenständliche Grundstück in T... die Eigenschaft als Ehewohnung bei, auch wenn es nach dem Vortrag des Klägers von diesem zeitweise nicht genutzt worden sei, denn eine endgültige Aufgabe oder Auseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist bis zuletzt nicht erfolgt.
Vielmehr hat die Beweisaufnahme einschließlich der Würdigung des Akteninhalts zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger das Grundstück im U… fortlaufend seit der Trennung der Parteien im Jahre 2014 bis heute nutzt. Wie sich die Nutzung durch den Kläger konkret gestaltete und in welchen zeitlichen Abständen er dort tatsächlich anwesend war, konnte zwar nicht bis in Einzelne aufgeklärt werden. Für das Gericht steht jedoch fest, dass der Kläger während des gesamten streitigen Zeitraums ab September 2015 die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Grundstück in T... ausübte.
Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag des Klägers u.a. im Schriftsatz vom 20.03.2023, S. 8 (Bl. 1386 dA), dass im Sommer 2015 Veräußerungsbemühungen hinsichtlich des Grundstücks in T... über eine Annonce auf dem Portal Immoscout 24 stattgefunden haben. Der Kläger habe zu diesem Zweck mit erheblichem Aufwand das Grundstück von dort noch vorhandenen Baumaterialien beräumt und das Gebäude äußerlich in einen repräsentativen Zustand versetzt. In diesem Zuge habe er sich im Sommer 2015 ohnehin häufig in T... aufgehalten.
Auch die Zeugin S... gab an, dass der Kläger nach der Trennung auf dem Grundstück verblieben sei. Weiter bekundete sie glaubhaft die Nutzung des Klägers im Jahre 2016 dergestalt, dass ihr Sohn 2016 eine Wochenendnutzung beim Kläger nachgefragt habe und ihm entgegnet worden sei, dass dies in jedem Falle abzusprechen sei. Also habe es keine Möglichkeit gegeben, einfach hinzufahren und das Hausgrundstück allein zu nutzen.
Weiterhin wird eine Nutzung des Grundstücks belegt durch die zahlreich zur Akte gereichten Rechnungen über den Wasser-/Abwasserverbrauch, den der Kläger nicht in Abrede stellt. Auch wenn der Kläger dazu einwendet, dass dieser Verbrauch zur Bewässerung des Gartens diente, folgt daraus dennoch, dass der Kläger auf dem Grundstück U… anwesend war.
Jedenfalls seit Mitte 2020 nutzt der Kläger das Grundstück in T... als seinen Lebensmittelpunkt, so wie es die Zeugin L..., die Lebensgefährtin des Klägers, angab. Der Kläger trägt auch zuletzt vor, das Grundstück aktuell teilweise zu nutzen. Auf die Aussage der Zeugin N..., die ohnehin lediglich Informationen von Dritten als Hören-Sagen berichten konnte, kommt es deshalb nicht an.
Die vom Zeugen D... R... und der Zeugin L... beschriebene zeitweise Abwesenheit des Klägers in T... oder die von Klägerseite beigereichten Meldebescheinigungen vermögen an der dem Kläger allein zustehenden Verfügungsmöglichkeit des streitbehafteten mangels Aufgabe als Ehewohnung weitergeltenden Grundstücks nichts zu ändern. Wie bereits dargelegt, behält das Hausgrundstück seinen Charakter als Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit und entfällt erst mit endgültiger Aufgabe oder Auseinandersetzung der Ehegatten, so dass der Kläger nicht einseitig über diese Eigenschaft bestimmen kann, indem er beispielsweise in der Meldebescheinigung vom 14.06.2018 (Anlage A3, Bl. 355 dA) T... als Nebenwohnsitz angibt.
Unstreitig übergab der Kläger der Beklagten ohnehin die Schlüssel zum streitgegenständlichen Objekt erst am 01.12.2018. In der Zeit davor war die Beklagte von der Nutzung schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen.
Aber auch in der Folgezeit war es der Beklagten nicht möglich, das streitgegenständliche Grundstück zu Wohnzwecken zu nutzen. Dies war und ist ihr nicht zumutbar. Der Einwand des Klägers, dass der Beklagten eine Mitbenutzung angeboten worden sei, dringt nicht durch. Nach der Rechtsprechung des BGH zu Ehegatten, die er ausdrücklich auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft anwendet, ist beim Scheitern einer Lebensgemeinschaft dem Trennungswilligen ein weiteres Zusammenleben unter einem Dach nicht mehr zumutbar, auch wenn der andere die Mitbenutzung in Gestalt einer Aufteilung der Räumlichkeiten anbietet (BGH, Urteil vom 11.07.2018 – XII ZR 108/17 –, juris, Rn. 24). Dies verdeutlicht die auch im Prozess zu Tage getretene angespannte Situation der Parteien, welche von hoher Emotionalität, von gegenseitigen Vorwürfen und erheblichem Streitpotential geprägt ist. Unabhängig davon, dass eine wie vom Kläger dargestellte getrennte Nutzung der Räumlichkeiten zweifelhaft erscheint, bietet das streitgegenständliche Hausgrundstück eine Vielzahl an Berührungspunkten zwischen den Parteien, die eine zeitgleiche Nutzung aus den dargelegten Gründen unzumutbar macht.
Eine alleinige Nutzungsmöglichkeit hat der Kläger der Beklagten aber zu keinem Zeitpunkt angeboten, weder in den vorgerichtlichen Schreiben vom 05.10.2015 (Anlage K 7, Bl. 38 dA) noch mit Schreiben vom 18.11.2015 (Anlage K 9, Bl. 45 dA) oder in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2018 (Protokoll Bl. 383 dA). Der Kläger befürwortet vielmehr eine Nutzungsregelung im Sinne einer gemeinsamen Nutzung durch Aufteilung der Räume, zuletzt nochmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.03.2023 (Bl. 1380 dA). Dies ist jedoch nicht geeignet, den Anspruch der Beklagten auf Nutzungsentschädigung zu Fall zu bringen. Denn dadurch ist eine anderweitige Einigung oder Bestimmung im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB wegen der fortbestehenden Unzumutbarkeit der gemeinsamen Benutzung des Grundstücks für die Beklagte zu keiner Zeit getroffenen worden.
Das insoweit vom Kläger angeführte Argument, dem Bleibenden werde die Nutzung in aller Regel „aufgedrängt“, ist nicht zu folgen. Billigt man dem trennungswilligen Partner das Recht zu, auszuziehen, dann verbleibt notwendigerweise (erst einmal) der andere Partner im gemeinsamen Anwesen. Es ist ihm dann jedoch rechtlich unbenommen, seinerseits sofort auf eine andere Benutzungsregelung zu dringen und insbesondere die hälftige Beteiligung des anderen Ehegatten an den Hauslasten zu verlangen, oder gegebenenfalls auch selbst die Nutzung aufzugeben (BGH, NJW-RR 2018, 1217 Rn. 26, beck-online). Dies hat der Kläger jedoch nicht ausreichend, jedenfalls nicht in einer für die Beklagten zumutbaren Weise getan.
(4) Die Beklagte hat daher im Schreiben vom 07.09.2015 (Anlage K 6, Bl. 36 ff. dA) vom Kläger die Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung zu Recht verlangt, an der sie weiter festhält.
Entgegen der Ansicht des Klägers verlangt § 745 Abs. 2 BGB nicht, dass es eine ausdrückliche Nutzungsregelung gibt. Vielmehr ist das ausdrückliche Verlangen einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung ausreichend. Dahinstehen kann, ob der Anspruch auf eine Geldentschädigung gerichtet ist oder darauf, dass der Kläger als weiternutzender Teilhaber die Lasten allein übernimmt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 07.09.2015 den Kläger zu einer neuen Verwaltungsregelung für das gemeinsame Grundstück aufgefordert. Des Weiteren hat die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass er für den Fall der alleinigen Nutzung ein angemessenes Nutzungsentgelt entrichten müsse. Die Beklagte hat im Schreiben vom 07.09.2015 ausdrücklich formuliert: „Soweit Sie das Grundvermögen weiterhin allein nutzen wollen, so ist [die Beklagte] hierzu nur bereit, wenn Sie ein angemessenes Nutzungsentgelt entrichten.“ Dies ist ausreichend, um ihren den Nutzungsentschädigungsanspruch ex nunc ab September 2015 zu begründen.
(5) Die Beklagte beziffert ihren Nutzungsentschädigungsanspruch der Höhe nach auf 375,00 €/Monat. Dieser steht ihr zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der objektive Nutzwert der streitgegenständlichen Immobilie 876,00 € monatlich beträgt.
Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und plausiblen Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen J..., an dessen Sachverstand keine Zweifel bestehen. Der Sachverständige J... stellte in seinem Gutachten vom 08.02.2021 in Ergänzung mit seinen mündlichen Erörterungen fest, dass der objektive Nutzwert der streitgegenständlichen Immobilie monatlich 876,00 € beträgt.
Das Gericht hält die Feststellungen des Sachverständigen J... für plausibel. Der Sachverständige J... erörterte in seinem Gutachten vom 08.02.2021 ausführlich die von ihm angewandte Methodik zur Feststellung einer objektiven Nutzungsentschädigung in Form einer Mietwertermittlung. Dazu führte er zunächst einen Ortstermin am 14.01.2021 auf dem streitgegenständlichen Hausgrundstück persönlich durch und ließ sich von den Parteien zahlreiche Unterlagen über den Gebäudebestand (u.a. Grundrisse, Bauanträge und Lagepläne) übermitteln, die er eingehend im Rahmen seiner gutachterlichen Feststellungen würdigte. Er berechnete die Summe der wohnwertabhängigen Wohn/Nutzfläche des streitgegenständlichen Hauses sodann nachvollziehbar mit 138,40 m². Dabei hat der Sachverständige die Nutzbarkeit der einzelnen Flächen dargestellt, die von ihm festgestellten nicht nur unerheblichen Unterschiede bzgl. des Wohnwerts der einzelnen Räume erfasst und nach seiner Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2021 die Räume, die nicht nutzbar waren, auch als nicht nutzbar für den Mietwert unter Verwendung der maßgeblichen Verordnungen und Richtlinien, namentlich WoFlV und WMR, berücksichtigt. Anhand der vom Sachverständigen umfangreich dokumentierten Feststellungen zur Gebäude- und Raumausstattung, dessen Ausbauzustands einschließlich der Außenanlagen und dessen allgemeiner Lage ermittelte der Sachverständige unter Zugrundelegung des einfachen Mietspielgel der Stadt T... zum Stichtag 30.06.2019 einen angepassten Mietwert i.S.e. Netto-Kaltmiete von 6,33 €/m². Den Umstand, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Objekt formell um ein „Ferienhaus zu Erholungszwecken“ handelt, hat der Sachverständige wertmindernd bei seiner Berechnung berücksichtigt.
Nach diesen Feststellungen ist der objektive monatliche Nutzungswert des streitbehafteten Hausgrundstücks auf 876,00 € (6,33 € x 138,40m²) zu beziffern.
Die davon divergierenden Angaben des Sachverständigen, ermittelt anhand der örtlichen Grundstücksmarktberichte und des Sprengnetter Marktdatenportals, sind dagegen nicht für die hier individuell anzustellende Berechnung des objektiven Nutzungswerts heranzuziehen. Insoweit erläuterte der Sachverständige J... in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2021 persönlich, dass der Mietspiegel von T... den am wahrscheinlichsten anzusetzenden Nutzwert der Immobilie darstelle. Dieser stelle auf einen begrenzten Bereich, nämlich die Stadt T... ab und zwar in den letzten vier Jahren, während der Grundstücksmarktbericht sowie das Marktdatenportal größere Einheiten erfassen und dementsprechend nicht die konkret örtliche Lage wiedergeben. Die zuletzt genannten Veröffentlichungen seien lediglich zur Plausibilisierung der anhand des Mietspiegels T... ermittelten Werte herangezogen worden, denn daran könne man erkennen, dass die Entwicklung in den Jahren zwischen 2015 und 2019 homogen verlaufen sei. Es sei ein Unterschied von ca. 10 Cent zu verzeichnen gewesen und zwar nach oben und nach unten.
Von dem objektiven Nutzwert 876,00 € monatlich kann die Beklagte die Hälfte, mithin 438,00 €, beanspruchen (BGH, Urteil vom 11.07.2018 – XII ZR 108/17, Rn. 32 mwN, juris). Davon hat sie der Höhe nach 375,00 € geltend gemacht.
Die hier zur Aufrechnung gebrachten Forderungen beinhalten die Nutzungsentschädigung von September 2015 bis September 2018, mithin 37 Monate.
Die Forderung des Klägers von 15.375,89 € reduziert sich nach Abzug der Nutzungsentschädigung in Höhe von 13.875,00 € (37 Monate á 375,00 €) damit weiter auf 1.500,89 €.
dd. Diese restliche Forderung von 1.500,89 € ist bis auf einen Teil in Höhe von 122,49 € durch die im Übrigen und äußerst hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten erloschen. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 10.12.2021 (Bl. 937 dA) unter Bezugnahme auf die von ihr erbrachten Leistungen an die VR-Bank zwischen September 2021 und Dezember 2021 zurecht die Aufrechnung mit einem Betrag von 1.378,40 € gegen etwaig bestehende Ansprüche des Klägers auf Gesamtschuldnerausgleich erklärt. Der Beklagten stand eine Forderung auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 1.378,40 € zu. Die Zahlung der Beklagten vom 29.09.2021 in Höhe von 1.732,40 € ist unstreitig. Die Zahlungen vom 28.10.2021 und vom 16.11.2021 jeweils in Höhe von 575,00 € sowie vom 08.12.2021 in Höhe von 578,50 € hat die Klagepartei nicht hinreichend bestritten. Während die Beklagte zum Nachweis der Zahlungen Belege (Anlage A 42, B. 944f. dA) vorgelegt hat, zog der sich der Kläger auf einfaches Bestreiten der Leistung zurück, ohne darzulegen, wer sonst die Darlehensraten in dem streitgegenständlichen Zeitraum ausgeglichen haben soll, obwohl dieser Umstand als Mitdarlehensnehmer und Kontoverfügungsberechtigter in seinen Kenntnisbereich fällt. Schließlich bestätigte der Bankmitarbeiter schriftlich (Anlage A 48, Bl. 1067 dA), dass zum April 2022 kein Zahlungsrückstand mehr bestand. Die Forderung des Klägers reduziert sich deshalb auf 122,49 € (1.500,89 € - 1.378,40 €).
ee. Diese Forderung von 122,49 € ist nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten erloschen. Die in der Aufrechnungserklärung vom 12.01.2017 (Bl. 97 dA) und 14.01.2019 (Bl. 444 dA) in Bezug genommenen Forderungen, namentlich die Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.200,00 € vom 29.11.2018 sowie deren Zahlungen für Grundsteuer, Winterdienst und GEZ von insgesamt 1.046,82 €, wovon die Beklagte bereits in der Klageerwiderung vom 12.01.2017 (Bl. 97 dA) die Hälfte (523,41 €) im Wege der Aufrechnung geltend gemacht hat, sind bereits vom Kläger selbst bei Berechnung der Klageforderung verrechnet worden und deshalb nicht berücksichtigungsfähig. Dies gilt hinsichtlich der 1.200,00 € aus November 2018 für die Berechnung der klägerischen Forderung im Schriftsatz vom 16.09.2021 als auch hinsichtlich der 1.046,82 €, von denen die Hälfte (523,41 €) im klägerischen Schriftsatz vom 22.06.2017 (Bl. 193 dA) zu Gunsten der Beklagten Berücksichtigung fand. Soweit sich die Beklagte in der Aufrechnungserklärung vom 14.01.2019 auf eine Forderung in Höhe von 132,55 € für GEZ, Winterdienst und Grundsteuer vom 15.02.2017 bis 15.11.2018 bezieht, ist diese Forderung bereits im Rahmen der Aufrechnung unter Punkt II.1.f.bb. berücksichtigt worden.
Die Restforderung des Klägers ist auch nicht durch die „äußerst hilfsweise“ erklärte Aufrechnung im nachgelassenen Schriftsatz vom 17.04.2023 (Bl. 1458 dA) gegen „eventuell bestehende Ansprüche des Klägers“ in Höhe von 287,50 € wegen der Zahlung auf die VR-Bank-Rate am 08.08.2022 erloschen. Die Zahlung vom 08.08.2022 hat die Beklagte zwar hinreichend dargelegt, jedoch gleichzeitig vorgetragen, dass die Parteien die von Juli bis Dezember 2022 fälligen Darlehensraten jeweils hälftig getilgt haben. Unabhängig von der mangelnden Bestimmtheit der Aufrechnungserklärung scheidet ein Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 287,50 € schon aufgrund des eigenen Vortrags der Beklagten aus. Soweit die Beklagte „vorsorglich hilfsweise mit weiteren Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung“ (Bl. 730 dA) aufrechnet, wird eine solche Erklärung den im Rahmen der Aufrechnung geltenden Bestimmtheitsgrundsätzen nicht gerecht.
Dem Kläger steht deshalb ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 122,49 € zu.
2. Freistellungsantrag des Klägers
Dem Kläger steht ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der hälftigen Beteiligung zur Tilgung der VR-Darlehensschuld nach § 257 S. 1 BGB zu, allerdings – nicht wie beantragt ab Oktober 2021 – sondern erst ab April 2023.
Nach § 257 S. 1 BGB kann, wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Aufgrund der gemeinsam übernommenen persönlichen Haftung gegenüber der Bank ist zwischen den Parteien ein Gesamtschuldverhältnis (§ 426 BGB) begründet worden, wie unter Ziff. II.1.a. dargelegt. Der selbständige Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB entsteht dabei nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers, sondern von vornherein zugleich mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses (RGZ 79, 288 (290); BGH, NJW 1958, 497; BGH, NJW 1981, 1666 (1667, 1668). Der mithaftende Gesamtschuldner kann daher schon vor seiner eigenen Leistung an den Gläubiger von den anderen Gesamtschuldnern verlangen, ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und dadurch so zu handeln, dass es später nicht mehr zu einem Ausgleich im Wege des Rückgriffs (§ 426 Abs. 2 BGB) zu kommen braucht. Der im Innenverhältnis zwischen Gesamtschuldnern bestehende Anspruch eines jeden Gesamtschuldners gegen die übrigen, ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken, setzt allerdings voraus, dass die Schuld, von der Befreiung verlangt wird, fällig ist, denn solange der Gläubiger die Leistung nicht verlangen kann, ist für eine Pflicht der einzelnen Gesamtschuldner, untereinander an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken, kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.1985 - III ZR 142/84, NJW 1986, 978, beck-online).
Die Fälligkeit der hier streitgegenständlichen Schuld folgt aus den Vereinbarungen zur Fälligkeit der jeweiligen Kreditraten im Darlehensvertrag vom 26.11.2012 (Anlage K 2, Bl. 27ff. dA). Danach sind im Rahmen des Annuitätendarlehens die Kreditraten entsprechend dem Tilgungsplan unstreitig monatlich an die VR-Bank zu leisten.
Aus der Voraussetzung der Fälligkeit der Schuld gegenüber dem Gläubiger folgt jedoch zugleich, dass soweit inzwischen Tilgung erfolgt ist, ein Freistellungsanspruch nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.1985 - III ZR 142/84, NJW 1986, 978, beck-online). Die Tilgungsraten waren ausweislich des auf die letzte mündliche Verhandlung vom 23.03.2023 nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagtenpartei vom 17.04.2023 nebst Anlage jedenfalls bis März 2023 vollständig bedient. Infolge dessen ist der dem Kläger im Innenverhältnis zu der Beklagten aufgrund ihrer fehlenden regelmäßigen Mitwirkung an der Zahlung der Kreditraten zunächst erwachsene Freistellungsanspruch durch den erfolgten Ausgleichung der aufgelaufenen Rückstände teilweise entfallen – unabhängig von der Person des Leistenden. Ein entsprechender Freistellungsanspruch kann deshalb erst ab April 2023 bestehen.
Dass die Beklagte nunmehr den Ausgleich der Raten übernommen hat und insoweit zu erkennen gegeben hat, ihren Mitwirkungspflichten wohl nachzukommen, lässt den zukünftigen Freistellungsanspruch des Klägers unberührt, denn eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung sichert den Befreiungsanspruch des Klägers nicht (BGH, Urteil vom 05.03.1981 - III ZR 115/80, NJW 1981, 1666, beck-online). Die Beklagte hat den Freistellungsanspruch des Klägers schließlich auch nicht anerkannt.
Obwohl die Raten des VR-Kredits derzeit unstreitig monatlich 615,00 € betragen, ist eine Freistellung wie beantragt (287,50 €) zu gewähren, § 308 Abs. 1 ZPO.
3. Zinsen
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus § 288 Abs. 1 BGB seit dem 27.09.2021.
B. Die Widerklage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.
I. Zulässigkeit
Die Widerklage ist nach § 33 ZPO zulässig, da der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch und mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
Der von der Beklagten geltend gemachte Widerklageantrag auf Zahlung einer künftigen Nutzungsentschädigung sowie auf zukünftige Freistellung von der Kreditverbindlichkeit ist jeweils nach § 258 ZPO zulässig. Der Widerklageantrag zu Ziff. 2 ist auch ausreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 ZPO, denn er ist eindeutig gerichtet auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung für das streitgegenständliche Hausgrundstück in T.... Der Antrag war dabei konkretisierend auszulegen, was analog §§ 133, 157 BGB möglich ist (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 253 Rn. 25), da die Beklagte in ihrer Widerklageerweiterungsschrift vom 02.03.2023 (Bl. 1315 dA) die für ihr Begehr maßgebenden Tatsachen vorgetragen hat.
Da der Kläger seine Zahlungsverpflichtungen nicht rechtsverbindlich anerkannt hat und während des Prozesses diesen auch nicht immer (rechtzeitig) nachgekommen ist, hat die Beklagte auch ein entsprechendes Rechtschutzbedürfnis hinsichtlich der Freistellung.
II. Begründetheit
Die Widerklage ist in dem zuerkannten Maße begründet. Die Beklagte hat einen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 14.316,15 €, auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung und auf Freistellung hinsichtlich der Hälfte der monatlich fällig werdenden Kreditraten bei der VR-Bank.
1. Zahlungsanspruch
Der der Beklagten grundsätzlich zuzusprechende Anspruch auf Gewährung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 12.375,00 €, auf Gesamtschuldnerausgleich infolge ihrer Ratenzahlung in Höhe von 1.437,50 € und 292,50 € sowie auf Erstattung von Hausnebenkosten in Höhe von 882,15 € ist durch die vom Kläger erklärte Aufrechnung in Höhe von 671,00 € teilweise erloschen.
a. Nutzungsentschädigung in Höhe von 12.375,00 € von Januar 2019 bis September 2021
Die Beklagte hat gegen den Kläger gemäß den unter Ziffer A.II.1.f.cc. dargelegten Grundsätzen einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung, die sie von der Zeit zwischen Januar 2019 bis September 2021 zutreffend auf 12.375,00 € (33 Monate á 375 €/Monat) beziffert hat.
b. weitere Zahlungsansprüche
Die Beklagte kann für ihre Leistungen von je 575,00 € monatlich zur Tilgung des Kredits bei der VR-Bank vom 15.02.2022 bis zum 12.06.2022 insgesamt 1.437,50 € (5 Monate á 575,00 € = 2.875,00 € : 2) vom Kläger beanspruchen.
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 27.06.2022 „vorsorglich bestreitet,“ dass die Beklagte diese Zahlungen an die VR-Bank geleistet hat, genügt dieses Bestreiten angesichts der seitens der Beklagten vorgelegten Nachweise in Form von Kontoauszügen und E-Mail-Verkehr mit dem Bankmitarbeiter der dem Kläger obliegenden Erklärungslast nicht. Zwar lässt sich den Kontoauszügen tatsächlich nicht entnehmen, welche der Parteien die Rate auf das VR-Konto gezahlt hat, mit Ausnahme der Zahlung der Beklagten vom 23.05.2022. Insoweit weist der Kontoauszug (Bl. 1062 dA) den Vorgang mit „Überweisungsgutschr. Inga T... Teilzahlung Darlehen“ aus. Aus dem beklagtenseits zur Akte gereichten Schriftverkehr geht jedoch hervor, dass die Raten in Höhe von 575,00 € vom „privaten Girokonto“ der Beklagten geleistet wurden, so die E-Mail vom 15.02.2022 (A 46, Bl. 1063 dA), vom 04.03.2022 (A 47, Bl. 1065 dA), vom 05.04.2022 (A 48, Bl. 1076 dA) und vom 13.06.2022 (A 49, Bl. 1069 dA). Im Gegensatz dazu nahm der Kläger zu dem Umstand, wer sonst die Rate auf das Konto gezahlt haben soll, nicht Stellung.
Die unstreitige Ratenzahlung der Beklagten am 18.07.2022 i.H.v. 575,00 € und am 20.07.2022 in Höhe von 10,00 € sind zudem durch die von der Beklagten beigereichten Kontoauszüge (Anlagenkonvolut A 59, Bl. 1232-1234 dA) eindeutig belegt, so dass der Beklagten ein weiterer dahingehender hälftiger Erstattungsanspruch in Höhe von 292,50 € zusteht.
Von den von der Beklagten unstreitig auf die Hausnebenkosten gezahlten Positionen kann die Beklagte nach den unter Ziffer A.II.1.f.bb. dargelegten Grundsätzen insgesamt 882,15 € vom Kläger beanspruchen, im Einzelnen bestehend aus:
71,93 € Grundsteuer, Winterdienst, i.E:
60,56 € Grundsteuer, Winterdienst vom 15.02.2022 und 16.05.2022
60,56 € Grundsteuer, Winterdienst vom 16.08.2022 und 16.11.2022
22,75 € Grundsteuer vom 16.02.2023
143,87 € : 2 = 71,93 €
128,37 € Gebäudeversicherung, i.E:
256,75 € B...-Versicherung vom 05.07.2022 : 2 = 128,37 €
681,84 € Abfallgebühren und Wasser/Abwasser, i.E:
396,59 € vom 20.12.2021 bis 12.06.2022
142,19 € vom 25.09.2022 und Dezember 2022
143,06 € vom 18.01.2023 und 13.03.2023
681,84 €
Die Gesamtforderung der Klägerin beträgt damit 14.987,15 €.
c. Hilfsaufrechnung des Klägers
Der Kläger erklärt hilfsweise gegen eventuell bestehende Ansprüche der Beklagten die Aufrechnung mit seinen Ansprüchen auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 143,75 € für die im Juli 2022 von ihm auf die VR-Rate anteilig geleisteten 287,50 € sowie in Höhe von 527,25 € für die von Januar bis März 2023 geleisteten hälftigen VR-Kreditraten als auch in Höhe von 858,00 € für die im Zeitraum von Mai 2022 bis März 2023 in Höhe von insgesamt 1.716,00 € geleisteten Zahlungen auf den easyCredit.
Die Aufrechnung des Klägers ist in Höhe von 671,00 € berechtigt. Ansprüche hinsichtlich des easyCredits stehen dem Kläger gegen die Beklagte - wie bereits dargelegt - nicht zu.
Die Zahlung des Klägers in Höhe von 287,50 € auf den VR-Kredit im Juli 2022 ist unstreitig. Die von der Beklagten bestrittenen weiteren anteiligen VR-Zahlungen des Klägers von Januar bis März 2023 hat der Kläger mit Beireichung der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 20.03.2023 (Bl. 1393 ff. d.A.) dergestalt belegt, dass er - der Kläger - am 13.02.2023 Beträge in Höhe von 307,50 € und 80,00 € sowie am 03.03.2023 einen Betrag in Höhe von 667,00 € zur Tilgung des VR-Kredits an die VR-Bank gezahlt hat. Aus seinen Gesamtleistungen (1.342,00 €) steht ihm die Hälfte, mithin 671,00 €, als Gesamtschuldnerausgleich zu.
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 20.03.2023 auch „höchsthilfsweise“ die Aufrechnung „dieser Zahlungsansprüche,“ welche sich aus der Mitwirkung an der Rückführung des Kredits im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 ergeben sollen, erklärt, genügt dies den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Aufrechnungserklärung nicht. Unklar bleibt, in welcher Höhe die Aufrechnung erklärt wird. Das Gericht ist auch nicht gehalten, sich den nötigen Sachvortrag aus den Anlagen (hier Kontoauszüge) herauszusuchen.
Die von der Beklagten wiederum erklärte Aufrechnung, dass soweit der Kläger an der hilfsweisen Geltendmachung eines Gesamtschuldnerausgleichsanspruches festhält, sie - die Beklagte - hilfsweise mit ihren Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen aus den ihrerseits geleisteten Zahlungen vom 08.08.2022 bis 13.03.2023 (insgesamt 2.638,60 €) in Höhe von 1.319,30 € aufrechnet (Bl. 1460 dA), ist nicht zulässig, da die durch den Kläger seinerseits zur Aufrechnung gestellte Forderung zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen war (vgl. MüKoBGB/Schlüter, 9. Aufl. 2022, BGB § 389 Rn. 8). Die Aufrechnung wirkt ex tunc, das heißt auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage zurück, um den Anforderungen des praktischen Rechtsverkehrs zu genügen (MüKoBGB/Schlüter, 9. Aufl. 2022, BGB § 389 Rn. 6). Der Kläger hat die Aufrechnung mit Forderungen aus Juli 2022 und aus Januar bis März 2023 im Schriftsatz vom 20.03.2023 (Bl. 1412 ff. dA) erklärt, während die Beklagte die Gegenaufrechnung erst mit dem auf die letzte mündliche Verhandlung nachgelassenen Schriftsatz vom 17.04.2023 in Bezug auf Forderungen aus Gesamtschuldnerausgleich vom 08.08.2022 bis 13.03.2023 erklärte.
2. monatliche Zahlung der Nutzungsentschädigung ab Oktober 2021
Die Beklagten hat aus den unter Ziffer A.II.1.f.bb. dargelegten Gründen und weil der Kläger über das streitgegenständliche Hausgrundstück fortwährend allein verfügt einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 375,00 € gegen den Kläger ab Oktober 2021, da sie ihre Ansprüche auf Nutzungsentschädigung lediglich bis zum September 2021 beziffert im Wege der Aufrechnung und Widerklage in den Prozess eingebracht hat. Der künftige Zahlungsanspruch ist zeitlich allerdings bis zur klägerischen Nutzungsaufgabe des Grundstücks am U… in T... oder bis zur anderweitigen verbindlichen Regelung der Parteien über die Nutzung und Verwaltung des streitgegenständlichen Hausgrundstücks zu begrenzen.
3. Freistellungsanspruch der Beklagten hinsichtlich der VR-Rate
Die Beklagte hat einen Freistellungsanspruch gegen den Kläger nach den unter Ziffer A.II.2. dargestellten Grundsätzen ab April 2023. Der Kläger hat selbst im Schriftsatz vom 20.03.2023 dargelegt, dass er seiner Zahlungspflicht hinsichtlich der VR-Raten in der Vergangenheit nur zum Teil entsprochen hat. Auch wenn der Kläger für einzelne Zeiträume eine (hälftige) Tilgung der Darlehensschuld übernommen hat, sicherte er dennoch nicht - insbesondere nicht rechtsverbindlich - zu, auch zukünftig seinen Anteil auf die VR-Bankraten (rechtzeitig) zu leisten. Die Beklagte kann daher die rechtswirksame Freistellung von der hälftigen Zahlung der Raten auf die VR-Darlehensschuld vom Kläger ab April 2023 beanspruchen. Da die Raten des VR-Kredits derzeit unstreitig monatlich 615,00 € betragen, ist eine Freistellung wie beantragt zur Hälfte (307,50 €) zu gewähren.
4. Zinsen
Die Beklagte hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus § 291 BGB jeweils seit Zustellung der maßgeblichen Schriftsätze.
C. Nebenentscheidungen
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet auf § 709 ZPO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.