Rechtsprechung / Landgericht Neuruppin / 2024
Landgericht Neuruppin Urteil vom 18.04.2024 – 1 O 339/23
1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2024:0418.1O339.23.00
Tenor§
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 33.111,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.07.2021 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 33.111,35 € festgesetzt.
Tatbestand§
Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung gezahlter Umsatzsteuer im Rahmen eines Bauvertrages.
Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten war Eigentümer von Bauland in B.... Dieses wurde in insgesamt 28 Parzellen aufgeteilt, verkauft und anschließend von der Beklagten im Auftrag der Grundstückserwerber mit 1,5- bis 2-geschossigen Einfamilienhäusern bebaut.
So bot die Beklagte auch den Klägern am 31.07.2017 die Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses auf einer dieser Parzellen für 159.436,20 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer an.
Am 02.08.2017 schlossen die Parteien den Bauvertrag (Anlage K 07).
Auf Seite 1 des Bauvertrages wird unter „Gesamtpreis“ angegeben „189.729,08 € (inkl. 19 % MwSt)“. Unter Ziffer 7.2 der AGB zum Vertrag heißt es: „Bei Veränderung der Mehrwertsteuer werden noch offene Ratenzahlungen ab dem Stichtag zum vereinbarten Nettopreis zuzüglich des neuen Mehrwertsteuersatzes berechnet und bezahlt.“ Im Einzelnen wird verwiesen auf die Anlage K 07.
Am 12.09.2017 verkaufte der Geschäftsführer der Beklagten die besagte Parzelle für 68.420,00 € € an die Kläger, wobei die Klägerin jeweils einen hälftigen Miteigentumsanteil erwarben. Im notariellen Kaufvertrag war die Geschäftsadresse der Beklagten angegeben.
Unter Ziffer XII Nr. 3 des Kaufvertrages (Anlage K 08) wurden die Kläger bevollmächtigt, den Grundbesitz bis zur Höhe von 291.500,00 € mit Grundpfandrechten zu belasten.
Sowohl den Kaufvertrag über das Grundstück, als auch den Vertrag zur Errichtung des Hauses handelten die Kläger allein mit dem Geschäftsführer der Beklagten aus.
Im Zuge des Baufortschritts legte die Beklagte den Klägern Rechnungen in Höhe von insgesamt 207.381,62 € brutto, die ausgewiesene Umsatzsteuer betrug insgesamt 33.111,35 €. Diese Rechnungen wurden von den Klägern allesamt beglichen.
Am 27.10.2020 erließ das Finanzamt K... gegenüber den Klägern unter Abänderung der vorangegangenen Bescheide vom 04.01.2018 jeweils neue Bescheide über die Grunderwerbsteuer, in denen es die Baukosten ausweislich des Bauvertrags in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer nachträglich mit einbezog.
Die Kläger forderten die Beklagte mit Schreiben vom 17.06.2021 mit Fristsetzung bis zum 09.07.2021 erfolglos dazu auf, die gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 33.111,35 € zurückzuzahlen.
Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, da diese keine Umsatzsteuer hätte fordern dürfen. Der Umsatz sei nach § 4 Nr. 9 lit. a UStG von der Umsatzsteuer befreit gewesen. Der Bauvertrag sei dahingehend auszulegen, dass Umsatzsteuer nur geschuldet sein sollte, soweit der Umsatz auch steuerpflichtig war.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 33.111,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.07.2021 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich schon aus dem eindeutigen Vertragswortlaut ergebe, dass die Kläger die Zahlung von Umsatzsteuer schuldeten. Für eine Bruttopreisvereinbarung spreche insbesondere auch, dass der von der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 PAngV anzugebende Gesamtpreis gemäß § 2 Nr. 3 PAngV die Umsatzsteuer umfasse. Außerdem sei in jedem Fall von einer faktischen Umsatzsteuerpflicht der Beklagte auszugehen, da das Finanzamt O... - was unstreitig ist - die Umsatzsteuer zwischenzeitlich bestandskräftig festgesetzt hat. Dessen ungeachtet würden einem etwaigen Rückzahlungsanspruch die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB sowie der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegenstehen. Schließlich seien etwaige Rückzahlungsansprüche verjährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Umsatzsteuer (abzüglich der bereits erstatteten 6.962,39 €) in Höhe von 56.814,49 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die Beklagte hat die Zahlung der Umsatzsteuer ohne Rechtsgrund durch Leistung der Kläger erlangt.
Es bestand kein Anspruch der Beklagten gegenüber den Klägern auf Zahlung der ausgewiesenen und geleisteten Umsatzsteuer. Die Parteien haben vorliegend eine solche Zahlung in Abhängigkeit von dem tatsächlichen Anfall der Umsatzsteuer vereinbart. Umsatzsteuer ist jedoch auf die Vergütung für die Errichtung des Einfamilienhauses nicht angefallen.
Die Parteien haben eine Nettopreisvereinbarung geschlossen. Dies bedeutet, dass der Leistende bei steuerpflichtigen Leistungen vom Leistungsempfänger zusätzlich zur Zahlung des vereinbarten (Netto-)Entgelts die Zahlung des Betrags der Mehrwertsteuer, die er (also der Leistende) an das zuständige Finanzamt abzuführen hat, in gesetzlich zutreffender Höhe verlangen kann. Damit schuldet der Leistungsempfänger dem Leistenden nur die Zahlung der Mehrwertsteuer, die aufgrund der Ausführung des Umsatzes geschuldet wird (Streit/von Streit/Dietz-Vellmer, MwStR 2021, 960, beck-online).
Ob die Parteien einen Brutto- oder Nettopreis vereinbaren wollten, lässt sich nicht immer klar aus den vertraglichen Abreden ablesen. Sind die vertraglichen Abreden nicht eindeutig, sind sie gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. zuletzt FG Sachsen, Urteil vom 03.02.2021 - 2 K 763/20, BeckRS 2021, 7220, beck-online; s. auch Kahsnitz, DStR 2017, 1272, beck-online; Streit/von Streit/Dietz-Vellmer, MwStR 2021, 960, beck-online). Grundsätzlich soll nach der Rechtsprechung des BGH ein vereinbarter Kaufpreis auch die von dem Leistenden zu entrichtende Mehrwertsteuer abgelten. Die Abgeltung der Aufwendung ist ein unselbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts. Hiervon ist auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer auszugehen (z.B. BGH, Urteil vom 14.01.2000 - V ZR 416/97, DStR 2000, 834 unter II.1. m.w.N., beck-online). Ein Nettopreis muss daher - sofern seine Geltung nicht gesetzlich geregelt ist - eindeutig vereinbart werden oder es müssen sich in den Vereinbarungen Anhaltspunkte für eine solche Vereinbarung festmachen lassen. Dies ist ggf. im Wege ergänzender Vertragsauslegung festzustellen (Streit/von Streit/Dietz-Vellmer, MwStR 2021, 960, beck-online).
Die Auslegung des streitgegenständlichen Bauvertrages ergibt vorliegend, dass die Zahlung der im Pauschalpreis enthaltenen Umsatzsteuer lediglich dann geschuldet ist, sofern diese auch auf den Bauvertrag anfällt.
Die vertragliche Abrede der Parteien ist insofern als Nettopreisvereinbarung auszulegen. Aus der vertraglichen Vereinbarung ist eindeutig zu erkennen, dass in dem vereinbarten Festpreis ein exakt abgrenzbarer Umsatzsteueranteil von 19 % enthalten ist. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Parteien ausdrücklich einen Preis zuzüglich Umsatzsteuer vereinbaren oder, wie vorliegend, einen Preis, der 19 % Umsatzsteuer einschließt (so auch OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.04.2020 - 22 U 24/19, BeckRS 2020, 47807 Rn. 27-33, beck-online; Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, 184. Lieferung, Einführung zum Umsatzsteuergesetz, Rn. 923 ff, beck-online; OLG Köln, Beschluss vom 03.11.2011 - 19 U 104/11, BeckRS 2014, 8711, beck-online).
Für eine Nettopreisvereinbarung spricht, dass sich die Veränderung der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den Pauschalpreis auswirken sollte, vgl. Ziffer 7.2 AGB zum Bauvertrag. Der Beklagten ging es gerade darum, dem Risiko einer Umsatzsteuererhöhung zu entgehen. Insofern weist Ziffer 7.2. der AGB darauf hin, dass sich bei Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer auch die Bauvertragsraten erhöhen. Bei dieser Sachlage ist der Umsatzsteueraufwand als selbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts zu qualifizieren, mithin von einer Nettopreisvereinbarung auszugehen (vgl. auch in einer ähnlichen Konstellation OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.04.2020 - 22 U 24/19, BeckRS 2020, 47807 Rn. 27-33, beck-online).
Der Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit den Sachverhalten in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2019, Az.: VIII ZR 7/18, VIII ZR 66/18, VIII ZR 115/18, VIII ZR 189/18. In den dortigen Konstellationen gab es gerade keine vertragliche Einigung wie vorliegend dahingehend, dass der vereinbarte Pauschalpreis aufgrund einer Änderung der Umsatzsteuer angepasst werden soll.
Die Preisangabe im Bauvertrag, nachdem der Gesamtpreis 19 % Mehrwertsteuer umfasst, ist im Wege einfacher Vertragsauslegung dahingehend auszulegen, dass die im Preis enthaltenen 19 % Mehrwertsteuer nicht geschuldet ist.
Einer ergänzenden Vertragsauslegung bedarf es mangels Regelungslücke insofern nicht.
Ob und inwieweit das Finanzamt K... von einer Bruttopreisvereinbarung ausgeht, spielt insoweit keine Rolle. Das Gericht wäre an eine solche Auslegung des Finanzamts ohnehin nicht gebunden. Ebenso wenig ist eine zwischenzeitliche Bestandskraft des Bescheids zur Grunderwerbssteuer entscheidungserheblich. Für die Auslegung des streitgegenständlichen Bauvertrages kommt es entscheidend auf den Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an.
Die Verpflichtung der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 PAngV zur Angabe des Gesamtpreises einschließlich Umsatzsteuer rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Zwar wird für Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern ordnungsrechtlich durch § 2 Nr. 3 PAngV der Gesamtpreis als Preis definiert, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist. Nach § 3 Abs. 1 PAngV muss ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern den Gesamtpreis angeben, wenn er Waren oder Leistungen anbietet oder als deren Anbieter unter Angabe von Preisen wirbt. Jedoch wird damit nur die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundregel, dass die Umsatzsteuer ein rechtlich unselbstständiger Teil des vertraglich vereinbarten Preises ist, bestätigt (vgl. dazu vorstehende Ausführungen unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 14.01.2000 - V ZR 416/97, DStR 2000, 834 unter II.1. m.w.N., beck-online). Die ordnungsrechtlichen Vorschriften der PAngV enthalten hingegen keine zwingenden Vorgaben für die zivilrechtliche Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Preisvereinbarung für den Fall, dass die Umsatzsteuer auf die Vergütung für die Errichtung des Einfamilienhauses tatsächlich nicht angefallen ist. Stattdessen kommt es in dieser Konstellation auch unter Geltung der PAngV unverändert auf den Willen der Parteien an, der durch Auslegung der Preisvereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB festzustellen ist. Denn im Rahmen der Vertragsfreiheit steht es den Parteien auch im Anwendungsbereich der PAngV frei, ausdrücklich oder auch stillschweigend zu vereinbaren, dass der festgelegte Preis ein Nettopreis ist, der nicht die Umsatzsteuer beinhaltet. Konsequenterweise hat auch das OLG Frankfurt a. M. in seinem Urteil vom 02.04.2020 - 22 U 24/19, BeckRS 2020, beck-online, dem ein Vertragsverhältnis über die Errichtung eines Einfamilienhauses zugrunde lag, womit auch von einem Verbraucherbauvertrag und der Anwendbarkeit der PAngV auszugehen ist, die Regelungen der PAngV bei der Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Preisvereinbarung nicht einbezogenen.
Freilich sind aufgrund der regulären Risikoverteilung für eine Abweichung vom Grundsatz, dass ein vereinbarter Preis ein Bruttopreis ist, eindeutige Anhaltspunkte in der vertraglichen Abrede zu fordern. Eine solche eindeutige Vereinbarung ist nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls deshalb gegeben, weil die Parteien eine Umsatzsteuerklausel vereinbart haben (vgl. dazu Stöber, ZfPW 2020, 433 (441), beck-online).
Eine (nachträgliche) stillschweigend getroffene Bruttopreisabrede kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht in der vorbehaltlosen Zahlung der abgerechneten Beträge erblickt werden. Einer solchen konkludenten Einigung steht insbesondere entgegen, dass den Klägern als Verbrauchern angesichts der unklaren Rechtslage bis zu dem Erlass der neuen Bescheide über die Grunderwerbssteuer am 27.10.2020 eine eigene Einschätzung, inwieweit die Bauleistungen zu einer Nacherhebung von Grunderwerbssteuer und gleichzeitig auch zu einer Umsatzsteuerbefreiung führen wird, nicht zuzumuten war. Dem folgend durfte die Beklagte die vorbehaltlose Zahlung der abgerechneten Beträge nicht als stillschweigendes Einverständnis der Kläger mit einer Bruttopreisvereinbarung verstehen.
Die Umsatzsteuer ist hier auch nicht angefallen. Gemäß § 4 Nr. 9 lit. a UStG sind Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, steuerfrei. Danach unterfallen Bauleistungen dann nicht der Umsatzsteuerpflicht, wenn sie bereits im Rahmen der Grunderwerbssteuer zu berücksichtigen sind, die Bauleistungen in Bezug auf ein erworbenes Grundstück unselbstständig sind und von derselben Person erbracht wurden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die Vergütung für die Bauleistungen war bei der Berechnung der Grunderwerbssteuer zu berücksichtigen. Erstreckt sich gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 GrEStG der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude, ist der Wert des Grundstücks nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.
Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesfinanzhofes, sind auch mehrere Vereinbarungen, also getrennt beurkundeter Grundstückskaufvertrag und getrennt unterschriebener Werkvertrag, als ein Erwerbsvorgang im Sinne des GrEStG zu behandeln, wenn bei objektiver Betrachtungsweise sich beide auf einen einheitlichen Leistungsgegenstand erstrecken. Es wird also danach gefragt, ob es sich um einen sog. einheitlichen Leistungsgegenstand handelt. Erfasst sind alle Erwerbsvorgänge bezüglich Baugrundstücke, bei denen in engem Zusammenhang mit dem Erwerb auch die Bebauung oder sonstige Veränderung des Grundstücks und/oder des aufstehenden Gebäudes hätte beigefügt werden. Bei dem sog. „Erwerb aus einer Hand“ besteht eine sachliche Verflechtung zwischen den einzelnen Verträgen, da der Erwerber nur die gesamte Gegenleistung annehmen kann oder von dem Vertragsabschluss Abstand nehmen kann. Wirken auf Seiten des Veräußerers mehrere Personen mit und stimmen diese ihr Verhalten erkennbar aufeinander ab, kann ein einheitlicher Leistungsgegenstand vorliegen. Dabei genügt faktisch einvernehmliches Zusammenwirken (BeckOGK/Enders, 1.4.2023, BGB § 873 Rn. 339.2 m.w.N., beck-online).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Verkäufer der streitgegenständlichen Parzelle war alleiniger Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten, handelte sowohl den Kauf-, als auch den Bauvertrag allein mit den Klägern aus und gab im notariellen Kaufvertrag die Geschäftsadresse der Beklagten an. Zudem wurden die Kläger im notariellen Kaufvertrag bevollmächtigt, den Grundbesitz für die einheitliche Finanzierung von Grundstückserwerb und Bauvertrag, mit Grundpfandrechten zu belasten. Schließlich spricht auch die zeitliche Nähe der Angebote und Vertragsabschlüsse für einen einheitlichen Leistungsgegenstand. Auch das Finanzamt K... - an dessen Einschätzung das Gericht nicht gebunden ist - hat die beiden Verträge als einheitlichen Leistungsgegenstand bewertet und vor diesem Hintergrund die Bauleistungen bei der Erhebung der Grunderwerbssteuer mit berücksichtigt.
Die Bauleistungen waren in Bezug auf das von den Klägern erworbene Grundstück auch unselbstständig im Sinne des UStG. Die Übertragung von Grund und Boden und die Bauleistung sind eine einheitliche Leistung, die insgesamt nach § 4 Nr. 9 lit. a UStG steuerfrei ist.
Für die Abgrenzung, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Leistungen vorliegen, gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass jede Leistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist; zugleich darf aber eine wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Daher ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Teil oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein Teil oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Darüber hinaus ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 25.02.1999 - C-349/96, DStRE 1999, 271 Rn. 28 ff., beck-online; Urteil vom 27.10.2005 - C-41/04, DStRE 2006, 41 Rn. 19 ff., beck-online; Urteil vom 21.06.2007 - C-453/05, DStRE 2007, 1160 Rn. 17 f., beck-online; BFH, Urteil vom 09.06.2005 - V R 50/02, DStR 2005, 1567, beck-online; Urteil vom 19.07.2007 - V R 68/05, DStRE 2008, 183, beck-online; Urteil vom 06.09.2007 - V R 14/06, BeckRS 2007, 25012802, beck-online; Urteil vom 29.10.2008 - XI R 74/07, DStRE 2009, 29, beck-online).
Ist der Gegenstand der zu erbringenden Leistung ein bebautes Grundstück, liegt auf der Grundlage des EuGH-Urteils vom 08.06.2000 (C-400/98, IStR 2000, 466, beck-online) eine einheitliche Leistung vor, die im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf. So kann nach dem EuGH-Urteil vom 08.06.2000 (C-400/98, IStR 2000, 466, beck-online) der Verzicht auf die Steuerbefreiung für die Lieferung bebauter Grundstücke nicht auf den Gebäudeanteil beschränkt werden. Gleiches gilt für die Übertragung eines durch den Grundstücksverkäufer zu bebauenden Grundstücks (vgl. Klenk, in: Rau/ Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 9 Rz. 36, beck-online; Kraeusel, in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 4 Nr. 9 Rz. 31.1, beck-online; BFH, Urteil vom 29.10.2008 - XI R 74/07, DStRE 2009, 29, beck-online), so wie dies auch hier geschehen ist.
Die Bauleistungen wurden auch von derselben Person erbracht. Voraussetzung für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung im Sinne des UStG ist, dass es sich um Tätigkeiten desselben Unternehmers handelt.
Zwischen der Beklagten und dem Verkäufer des Grundstücks liegt eine Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor. Nach dieser Vorschrift wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.
Eine Organschaft setzt voraus, dass der Organträger eine eigenständige Unternehmenstätigkeit ausübt (vgl. BFH, Urteil vom 09.10.2002 - V R 64/99, DStRE 2003, 110, beck-online). Vorliegend hatte der Geschäftsführer und Grundstückverkäufer Bauland von nicht unerheblicher Größe erworben, und dieses als 28 einzelne Grundstücke an verschiedene Bauherren verlauft. Dies ist als unternehmerische Tätigkeit zu qualifizieren, welche ganz offensichtlich auch mit einer gewissen Gewinnerzielungsabsicht einher ging. Dass seine unternehmerische Betätigung im Vergleich zu derjenigen der Beklagten nur von untergeordneter Bedeutung war, ist insoweit unerheblich.
Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Organträger finanziell über die Mehrheit der Stimmrechte bei der abhängigen juristischen Person verfügt (vgl. BFH, Urteil vom 19.05.2005 - V R 31/03, DStRE 2005, 1086, beck-online), wirtschaftlich mit der Organgesellschaft verflochten ist und organisatorisch eine von seinem Willen abweichende Willensbildung bei der Organgesellschaft verhindern kann (vgl. BFH, Urteil vom 05.12.2007 - V R 26/06, DStR 2008, 453, beck-online). Da hinsichtlich der Eingliederungsvoraussetzungen das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend ist, erfordert die Annahme einer Organschaft nicht, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen feststellbar sind. Tritt auf einem der drei Gebiete die Eingliederung weniger stark in Erscheinung, so hindert dies nicht, trotzdem Organschaft anzunehmen, wenn sich die Eingliederung deutlich auf den beiden anderen Gebieten zeigt (vgl. BFH, Urteil vom 22.09.2005 - V R 28/03, DStR 2005, 2123, beck-online; Urteil vom 01.04. 2004, V R 24/03, DStR 2004, 951, beck-online; Urteil vom 16.08.2001 - V R 34/01, BeckRS 2001, 25006446, beck-online; Urteil vom 22.06.1967 - V R 89/66, BeckRS 1967, 21005098, beck-online; Klenk, in: Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 2 Rz. 106, m.w.N., beck-online). So liegen die Verhältnisse im Streitfall.
Die Beklagte war finanziell in das Unternehmen des Grundstücksverkäufers eingegliedert, da dieser als alleiniger Gesellschafter der GmbH über sämtliche Stimmrechte verfügte.
Die organisatorische Eingliederung folgt daraus, dass der Grundstücksverkäufer zugleich einziger Geschäftsführer der Beklagten war.
Für die wirtschaftliche Eingliederung ist nicht ein bestimmtes Mindestumsatzverhältnis zwischen Organträger und Organgesellschaft erforderlich. Im Hinblick auf die deutliche Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung ist es vielmehr unschädlich, wenn die wirtschaftliche Eingliederung weniger deutlich zu Tage tritt (vgl. BFH, Urteil vom 29.10.2008 - XI R 74/07, DStRE 2009, 29, beck-online). Es genügt dann, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung vorhanden ist. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich dabei fördern und ergänzen (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 25.06.1998, V R 76/97, BeckRS 1998, 30017155, beck-online; Urteil vom 03.04.2003 - V R 63/01, DStR 2003, 1166, beck-online). Hierfür reicht das Bestehen von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft aus; insbesondere braucht die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom Organträger abhängig zu sein (vgl. BFH, Urteil vom 30.10.2003 - V B 158/03, BeckRS 2003, 25002732, beck-online; Urteil vom 29.10.2008 - XI R 74/07, DStRE 2009, 29, beck-online).
Zwischen dem Unternehmen des Grundstücksverkäufers und der Beklagten bestand ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation bzw. Verflechtung dergestalt, dass Verkauf von Grund und Boden durch den Grundstücksverkäufer und die Bebauung durch die Beklagte aufeinander abgestimmt waren. Dies ergibt sich schon nach der Gesamtbetrachtung dieses Verfahrens und den anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren mit den Aktenzeichen 1 O 17/22, 1 O 190/22, 1 O 41/22, 1 O 192/23 und 1 O 279/23 gegen die Beklagte wegen Rückzahlung zu viel gezahlter Umsatzsteuer, wonach der Eindruck entsteht, dass sowohl Verkauf als auch Bebauung durch die Beklagte erfolgen.
Auf eine faktische Umsatzsteuerpflicht kommt es hingegen nicht an.
Zwar ist die faktische Umsatzsteuerpflicht bei Abschluss und Durchführung einer Nettopreisabrede grundsätzlich auch im Vertragsverhältnis zwischen steuerpflichtigem Unternehmer und Leistungsempfänger maßgeblich (BGH, Urteil vom 20.02.2019 - VIII ZR 66/18, Rn. 54, GuP 2019, 113, beck-online). Von einer faktischen Umsatzsteuerpflicht geht die Rechtsprechung insbesondere dann aus, wenn die von einem Unternehmer abzuführende Umsatzsteuer im Verhältnis zur Finanzverwaltung durch bindende Umsatzsteuerbescheide festgesetzt worden ist. Insoweit beruft sich die Beklagte darauf, dass das Finanzamt O... die Umsatzsteuer zwischenzeitlich bestandskräftig festgesetzt hat.
Jedoch ist der Beklagten die Berufung auf diese faktische Umsatzsteuerpflicht nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB verwehrt. Denn die Beklagte wäre den Klägern ohnehin gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz in Höhe der zu Unrecht festgesetzten Umsatzsteuer verpflichtet. Die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten folgt dabei aus dem für die Umsatzsteuerveranlagung leitenden Prinzip der Selbstveranlagung, welches bei einer Nettopreisabrede besondere Obhutspflichten nach sich zieht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R, NZS 2010, 154 Rn. 19, beck-online). Der Beklagten ist insoweit vorzuwerfen, dass sie die umsatzsteuerrechtliche Frage unstreitig nicht - nach entsprechend durchgeführten Vorverfahren - zur finanzgerichtlichen Überprüfung gestellt hat, obgleich die Festsetzung der Umsatzsteuer nach den vorstehenden Ausführungen und auch mit Blick auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.04.2020 - 22 U 24/19, BeckRS 2020, 47807 Rn. 27-33, beck-online; OLG Köln, Beschluss vom 03.11.201 - 19 U 104/11, BeckRS 2014, 8711, beck-online) vorwerfbar (fahrlässig) fehlerhaft gewesen sein könnte. Dass die Beklagte nebenvertraglich zur finanzgerichtlichen Klärung des maßgebenden Umsatzsteuersatzes verpflichtet gewesen war, folgt schließlich auch daraus, dass das Finanzamt O... seine Steuerbescheide nicht begründet hat. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht nicht, warum die Beklagte in der sicheren Erwartung, dass das Finanzamt O... werde ohnehin „schon im Fiskalinteresse eine Umsatzsteuerpflicht bejahen“, von einer finanzgerichtlichen Überprüfung abgesehen hat.
Der klägerische Anspruch ist auch nicht erloschen.
Die Beklagte ist nicht entreichert. § 818 Abs. 3 BGB ermöglicht es als rechtsvernichtende Einwendung dem Bereicherungsschuldner, sich gegenüber dem Herausgabeverlangen des Gläubigers bzw. gegenüber dessen Wertersatzanspruch gemäß § 818 Abs. 2 BGB darauf zu berufen, im Zusammenhang mit dem rechtsgrundlosen Erlangen seien in seinem Vermögen bereicherungsmindernde Nachteile entstanden, die im Ergebnis zu Lasten des Gläubigers gehen müssten (MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 818 Rn. 132, beck-online). Für einen Bereicherungsanspruch des Leistungsempfängers kommt es angesichts des von ihm geltend gemachten Vorsteuerabzug primär auf die Frage an, ob der Leistende (noch) bereichert ist, wofür ein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Finanzamt jedoch ausreicht (Streit/von Streit/Dietz-Vellmer, MwStR 2021, 960, beck-online). Voraussetzung eines solchen Rückzahlungsanspruchs des Leistenden ist jedoch, dass dieser seinerseits die zu viel vereinnahmte Umsatzsteuer zurückgezahlt hat, weil das Finanzamt sonst den Leistenden bereichern würde. Vor diesem Hintergrund kann auch der Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Finanzamt O... erst mit der Erfüllung der klägerischen Ansprüche durchgesetzt werden. Deshalb durfte das Gericht davon ausgehen, dass dieser Rückzahlungsanspruch des Beklagten noch besteht.
Der Anspruch ist auch durchsetzbar.
Der klägerische Anspruch ist nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB in Anbetracht des vom Beklagten geltend gemachten Vorsteuerabzuges zu kürzen. Das Rückzahlungsverlangen der Kläger stellt sich nicht - auch nicht teilweise - als rechtsmissbräuchlich dar. Insbesondere ist die Rechtsprechung des BGH in seinem Urteil vom 20.02.2019 - VIII ZR 7/18, NJW 2019, 2298, beck-online, nicht übertragbar. Dort war eine Bruttopreisvereinbarung streitgegenständlich. Dort hat der BGH den Wegfall des Vorsteuerabzugs bei der ergänzenden Vertragsauslegung quasi als „Rechnungsposten“ im Rahmen der Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens berücksichtigt, nachdem er eine dahingehende Regelungslücke im Vertrag festgestellt hatte. Hingegen folgt bei der Nettopreisabrede der Bereicherungsanspruch dem Grunde nach bereits aus der ausdrücklichen Vereinbarung, ohne dass es einer ergänzenden Auslegung bedarf. Es wäre zudem unbillig, dem Leistungsempfänger durch Kürzung seines Anspruches gewissermaßen auf Umwegen die Umsatzsteuer aufzuerlegen, welche der Leistende auf die Rechnungen seiner Subunternehmer zu entrichten hatte, obwohl deren Leistung ja bereits den Wert der Bauleistung und damit auch die vom Leistungsempfänger zu entrichtende Grunderwerbssteuer erhöhte. Dies wäre auch unvereinbar mit dem Grundgedanken des § 4 Nr. 9 lit. a UStG, welcher ja eine doppelte Steuerlast vermeiden möchte. Dass dies für den Bauunternehmer zu Schwierigkeiten führt, weil seine gesamten Preisberechnungen auch auf die Berechtigung zum Vorsteuerabzug fußten, ist allein der eigenen Fehlkalkulation zuzuschreiben, die grundsätzlich in seinen Risikobereich fällt (Streit/von Streit/Dietz-Vellmer, MwStR 2021, 960, beck-online).
Zudem ist der Anspruch nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich hier nach der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB und beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt nach dem allgemeinen Grundsatz des § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung gehört die Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung zum anspruchsbegründenden Tatbestand. Für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bedarf es allerdings nicht der Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit, die nur durch einen juristischen Subsumtionsvorgang festgestellt werden kann, sondern nur der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt (BeckOGK/Piekenbrock, 15.5.2023, BGB § 199 Rn. 100, beck-online). Obwohl die zutreffende rechtliche Würdigung der anspruchsbegründenden Tatsachen grundsätzlich keine Voraussetzung für den Beginn der Regelverjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB darstellt, ist die Erhebung einer Klage nach Auffassung der Rechtsprechung auch unzumutbar, wenn die Rechtslage so unklar ist, dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einschätzen kann. In diesem Fall soll es dem Gläubiger nicht zuzumuten sein, sich auf einen Rechtsstreit mit völlig offenem Ausgang einzulassen (m.w.N. BeckOGK/Piekenbrock, 15.5.2023, BGB § 199 Rn. 137, beck-online).
Eine derart undurchsichtige Rechtslage ist hier gegeben. Die Verjährung begann erst mit dem Schluss des Jahres 2020. Eine eigene Einschätzung, inwieweit die Bauleistungen zu einer Nacherhebung von Grunderwerbssteuer und gleichzeitig auch zu einer Umsatzsteuerbefreiung führen wird, war den Klägern nicht vor der Nacherhebung der Grunderwerbssteuer zuzumuten. Schon vor dem Hintergrund der Verzahnung von Umsatz- und Grunderwerbssteuer einerseits, Zivil- und Finanzgerichtsbarkeit andererseits, der divergierenden Auffassungen der Senate des BFH bei der Auslegung des § 8 Abs. 2 S. 2 GrEStG (vgl. BFH, Urteil vom 02.03.2006 - II R 47/04, DStRE 2006, 1020, beck-online; BeckOK UStG/Spilker, 36. Ed. 26.3.2023, UStG § 4 Nr. 9 Rn. 39.1, beck-online im Gegensatz zu BFH, Urteil vom 07.02.1991 - V R 53/85, DStR 1991, 1185, beck-online; Urteil vom 10.09.1992 - V R 99/88, DStR 1992, 1723, beck-online) und einer weiteren Einschätzung des EuGH (EuGH, Urteil vom 08.07.1986 - Rs 73/85, NJW 1986, 3016, beck-online) zur Frage der Umsatzsteuerbefreiung war selbst einem rechtskundigem Dritten eine zuverlässige Einschätzung der Rechtslage nicht möglich. Eine Klageerhebung war den Klägern deshalb frühestens ab dem Erlass der neuen Bescheide über Grunderwerbssteuer am 27.10.2020 möglich.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Neuruppin
Feldmannstraße 1
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
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