Rechtsprechung / Landgericht Neuruppin / 2023

Landgericht Neuruppin Urteil vom 22.06.2023 – 1 O 41/22

1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2023:0622.1O41.22.00

Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 37.988,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 10.08.2021 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ausgenommen sind die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts. Diese tragen die Kläger.

Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 37.988,01 € festgesetzt.

Tatbestand§

Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung gezahlter Umsatzsteuer im Rahmen eines Bauvertrages.

Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten war Eigentümer von Bauland in B.... Dieses wurde in insgesamt 28 Parzellen aufgeteilt, verkauft und anschließend von der Beklagten im Auftrag der Grundstückserwerber mit 1,5 — 2- geschossigen Einfamilienhäusern bebaut. Im Einzelnen wird verwiesen auf die Anlage K 4.

So bot die Beklagte auch den Klägern am 28.06.2018 die Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses auf einer dieser Parzellen für 199.190,81 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer an.

Am 6.9.2018 verkaufte der Geschäftsführer der Beklagten die besagte Parzelle für 92.106,00 € an die Kläger, welche hälftige Miteigentümer wurden. Im notariellen Kaufvertrag war die Geschäftsadresse der Beklagten angegeben.

Unter Ziffer XII Nr. 3 des Kaufvertrages wurden die Kläger bevollmächtigt, den Grundbesitz bis zur Höhe von 391.000,- € mit Grundpfandrechten zu belasten.

Am 28.06.2018 schlossen die Parteien den Bauvertrag (Anlage K5)

Auf Seite 1 des Werkvertrages wird unter „Gesamtpreis“ angegeben

237.037,0 Euro (inkl. 19 % MwSt)

Unter Ziff. 7.2 der AGB zum Vertrag heißt es

Bei Veränderung der Mehrwertsteuer werden noch offene Ratenzahlungen ab dem Stichtag zum vereinbarten Nettopreis zuzüglich des neuen Mehrwertsteuersatzes berechnet und bezahlt.

Im Einzelnen wird verwiesen auf die Anlage K5.

Sowohl den Kaufvertrag über das Grundstück, als auch den Vertrag zur Errichtung des Hauses handelten die Kläger allein mit dem Geschäftsführer der Beklagten aus.

Im Zuge des Baufortschritts legte die Beklagte den Klägern Rechnungen in Höhe von insgesamt 237.924,89 € brutto, die ausgewiesenen Umsatzsteuer betrug insgesamt 37.988,01 €. Diese Rechnungen wurden von den Klägern allesamt beglichen.

Am 27.10.2020 erließ das Finanzamt K... gegenüber den Klägern unter Abänderung der vorangegangenen Bescheide vom 06.03.2017 jeweils neue Bescheide über Grunderwerbsteuer, in denen es die Baukosten ausweislich des Bauvertrags in Höhe von 237.037,06 € in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer nachträglich mit einbezog.

Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, da diese keine Umsatzsteuer hätte fordern dürfen. Der Umsatz sei nach § 4 Nr. 9 lit. a UStG von der Umsatzsteuer befreit gewesen. Der Bauvertrag sei dahingehend auszulegen, dass Umsatzsteuer nur geschuldet sein sollte, soweit der Umsatz auch steuerpflichtig war.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 37.988,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich schon aus dem eindeutigen Vertragswortlaut ergebe, dass die Kläger die Zahlung von Umsatzsteuer schuldeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

I.

Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Umsatzsteuer in Höhe von 37.988,01 € gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Die Beklagte hat die Zahlung der Umsatzsteuer ohne Rechtsgrund durch Leistung der Kläger erlangt.

Es bestand kein Anspruch der Beklagten gegenüber den Klägern auf Zahlung der ausgewiesenen und geleisteten Umsatzsteuer. Die Parteien haben vorliegend eine solche Zahlung in Abhängigkeit von dem tatsächlichen Anfall der Umsatzsteuer vereinbart. Umsatzsteuer ist jedoch auf die Vergütung für die Errichtung des Einfamilienhauses nicht angefallen.

1.

Die Parteien haben eine Nettopreisvereinbarung geschlossen. Dies bedeutet, dass der Leistende bei steuerpflichtigen Leistungen vom Leistungsempfänger zusätzlich zur Zahlung des vereinbarten (Netto-)Entgelts die Zahlung des Betrags der Mehrwertsteuer, die er (also der Leistende) an das zuständige Finanzamt abzuführen hat, in gesetzlich zutreffender Höhe verlangen kann. Damit schuldet der Leistungsempfänger dem Leistenden nur die Zahlung der Mehrwertsteuer, die aufgrund der Ausführung des Umsatzes geschuldet wird (MwStR 2021, 960, beck-online).

Ob die Parteien einen Brutto- oder Nettopreis vereinbaren wollten, lässt sich nicht immer klar aus den vertraglichen Abreden ablesen. Sind die vertraglichen Abreden nicht eindeutig, sind sie gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen (Vgl. zuletzt FG Sachsen v. 3.2.2021 – 2 K 763/20, BeckRS 2021, 7220 ; s. auch Kahsnitz DStR 2017, 1272; MwStR 2021, 960, beck-online). Grundsätzlich soll nach der Rechtsprechung des BGH ein vereinbarter Kaufpreis auch die von dem Leistenden zu entrichtende Mehrwertsteuer abgelten. Die Abgeltung der Aufwendung ist unselbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts. Hiervon ist auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer auszugehen (zB BGH v. 14.1.2000 – V ZR 416/97, DStR 2000, 834 unter II.1. mwN.). Ein Nettopreis muss daher – sofern seine Geltung nicht gesetzlich geregelt ist – eindeutig vereinbart werden oder es müssen sich in den Vereinbarungen Anhaltspunkte für eine solche Vereinbarung festmachen lassen. Dies ist ggf. im Wege ergänzender Vertragsauslegung festzustellen (MwStR 2021, 960, beck-online).

Die Auslegung des streitgegenständlichen Bauvertrages ergibt vorliegend, dass die Zahlung der im Pauschalpreis enthaltenen Umsatzsteuer lediglich dann geschuldet ist, sofern diese auch auf den Bauvertrag anfällt.

Die vertragliche Abrede der Parteien ist insofern als Nettopreisvereinbarung auszulegen. Aus der vertraglichen Vereinbarung ist eindeutig zu erkennen, dass in dem vereinbarten Festpreis ein exakt abgrenzbarer Umsatzsteueranteil von 19% enthalten ist. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Parteien ausdrücklich einen Preis zuzüglich Umsatzsteuer vereinbaren oder, wie vorliegend, einen Preis, der 19% Umsatzsteuer einschließt (so auch (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 2.4.2020 – 22 U 24/19, BeckRS 2020, 47807 Rn. 27-33, beck-online; Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, 184. Lieferung, Einführung zum Umsatzsteuergesetz, Rn. 923 ff; OLG Köln, Beschluss vom 3.11.2011, Az.: 19 U 104/11).

Für eine Nettopreisvereinbarung spricht, dass sich die Veränderung der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den Pauschalpreis auswirken sollte, vgl. Ziff. 7.2 AGB zum Bauvertrag. Der Beklagten ging es gerade darum, dem Risiko einer Umsatzsteuererhöhung zu entgehen. Insofern weist Ziff. 7.2. der AGB darauf hin, dass sich bei Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer auch die Bauvertragsraten erhöhen. Bei dieser Sachlage ist der Umsatzsteueraufwand als selbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts zu qualifizieren, mithin von einer Nettopreisvereinbarung auszugehen (vgl auch OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 2.4.2020 – 22 U 24/19, BeckRS 2020, 47807 Rn. 27-33, beck-online in einer ähnlichen Konstellation).

Der Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit den Sachverhalten in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 20. 2. 2019, Az.: VIII ZR 7/18, VIII ZR 66/18, VIII ZR 115/18, VIII ZR 189/18. In den dortigen Konstellationen gab es gerade keine vertragliche Einigung wie vorliegend dahingehend, dass der vereinbarte Pauschalpreis aufgrund einer Änderung der Umsatzsteuer angepasst werden soll.

Die Preisangabe im Bauvertrag, nachdem der Gesamtpreis 19 % Mehrwertsteuer umfasst, ist im Wege einfacher Vertragsauslegung dahingehend auszulegen, dass die im Preis enthaltenen 19% Mehrwertsteuer nicht geschuldet ist.

Einer ergänzenden Vertragsauslegung bedarf es mangels Regelungslücke insofern nicht.

2.

Die Umsatzsteuer ist hier auch nicht angefallen. Gem. § 4 Nr. 9a UStG sind Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, steuerfrei. Danach unterfallen Bauleistungen dann nicht der Umsatzsteuerpflicht, wenn sie a) bereits im Rahmen der Grunderwerbssteuer zu berücksichtigen sind, b) die Bauleistungen in Bezug auf ein erworbenes Grundstück unselbstständig sind und c) von derselben Person erbracht wurden. Diese der Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a) Die Vergütung für die Bauleistungen war bei der Berechnung der Grunderwerbssteuer zu berücksichtigen. Erstreckt sich gem. § 8 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 GrEStG der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude, ist der Wert des Grundstücks nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.

Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesfinanzhofes, sind auch mehrere Vereinbarungen, also getrennt beurkundeter Grundstückskaufvertrag und getrennt unterschriebener Werkvertrag, als ein Erwerbsvorgang im Sinne des GrEStG zu behandeln, wenn bei objektiver Betrachtungsweise sich beide auf einen einheitlichen Leistungsgegenstand erstrecken. Es wird also danach gefragt, ob es sich um einen sog. einheitlichen Leistungsgegenstand handelt. Erfasst sind alle Erwerbsvorgänge bezüglich Baugrundstücke, bei denen in engem Zusammenhang mit dem Erwerb auch die Bebauung oder sonstige Veränderung des Grundstücks und/oder des aufstehenden Gebäudes hätte beigefügt werden. Bei dem sog. „Erwerb aus einer Hand“ besteht eine sachliche Verflechtung zwischen den einzelnen Verträgen, da der Erwerber nur die gesamte Gegenleistung annehmen kann oder von dem Vertragsabschluss Abstand nehmen kann. Wirken auf Seiten des Veräußerers mehrere Personen mit und stimmen diese ihr Verhalten erkennbar aufeinander ab, kann ein einheitlicher Leistungsgegenstand vorliegen. Dabei genügt faktisch einvernehmliches Zusammenwirken (BeckOGK/Enders, 1.4.2023, BGB § 873 Rn. 339.2 m.w. N.).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Verkäufer der streitgegenständlichen Parzelle war alleiniger Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten, handelte sowohl den Kauf-, als auch den Bauvertrag allein mit den Klägern aus und gab im notariellen Kaufvertrag die Geschäftsadresse der Beklagten an. Zudem wurden die Kläger im notariellen Kaufvertrag bevollmächtigt, den Grundbesitz für die einheitliche Finanzierung von Grundstückserwerb und Bauvertrag, mit Grundpfandrechten zu belasten. Schließlich spricht auch die zeitliche Nähe der Angebote und Vertragsabschlüsse für einen einheitlichen Leistungsgegenstand. Auch das Finanzamt K... - an dessen Einschätzung das Gericht nicht gebunden ist - hat die beiden Verträge als einheitlichen Leistungsgegenstand bewertet und vor diesem Hintergrund die Bauleistungen bei der Erhebung der Grunderwerbssteuer mit berücksichtigt.

b) Die Bauleistungen waren in Bezug auf das von den Klägern erworbene Grundstück auch unselbstständig im Sinne des UStG. Die Übertragung von Grund und Boden und die Bauleistung sind eine einheitliche Leistung, die insgesamt nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei ist.

Für die Abgrenzung, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Leistungen vorliegen, gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass jede Leistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist; zugleich darf aber eine wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Daher ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Teil oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein Teil oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Darüber hinaus ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z. B. EuGH v. 25. 2. 1999, C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973, DStRE 1999, 271, Rn. 28 ff.; v. 27. 10. 2005, C-41/04 , Levob Verzekeringen und OV Bank, Slg. 2005, I-9433, DStRE 2006, 41 , Rn. 19 ff.; v. 21. 6. 2007, C-453/05, Ludwig, Slg. 2007, I-5083, DStRE 2007, 1160, Rn. 17 f.; BFH v. 9. 6. 2005, V R 50/02, BFHE 210, 182, BStBl II 2006, 98, DStR 2005, 1567; v. 19. 7. 2007, V R 68/05, BStBl II 2008, 208, DStRE 2008, 183; v. 6. 9. 2007, V R 14/06, BeckRS 2007, 25012802, BFH/NV 2008, 624; DStRE 2009, 29, beck-online).

Ist Gegenstand der zu erbringenden Leistung ein bebautes Grundstück, liegt auf der Grundlage des EuGH-Urteils vom 8. 6. 2000 (C-400/98, IStR 2000, 466, beck-online) eine einheitliche Leistung vor, die im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf. So kann nach dem EuGH-Urteil vom 8. 6. 2000 (C-400/98, IStR 2000, 466, beck-online) der Verzicht auf die Steuerbefreiung für die Lieferung bebauter Grundstücke nicht auf den Gebäudeanteil beschränkt werden. Gleiches gilt für die Übertragung eines durch den Grundstücksverkäufer zu bebauenden Grundstücks (vgl. Klenk, in: Rau/ Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 9 Rz. 36; Kraeusel, in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 4 Nr. 9 Rz. 31.1; DStRE 2009, 29, beck-online), so wie dies auch hier geschehen ist.

c) Die Bauleistungen wurden auch von derselben Person erbracht. Voraussetzung für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung im Sinne des UStG ist, dass es sich um Tätigkeiten desselben Unternehmers handelt.

Zwischen der Beklagten und dem Verkäufer des Grundstücks liegt eine Organschaft i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor. Nach dieser Vorschrift wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.

aa) Eine Organschaft setzt voraus, dass der Organträger eine eigenständige Unternehmenstätigkeit ausübt (vgl. BFH v. 9. 10. 2002, V R 64/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375, DStRE 2003, 110). Vorliegend hatte der Geschäftsführer und Grundstückverkäufer Bauland von nicht unerheblicher Größe erworben, und dieses als 28 einzelne Grundstücke an verschiedene Bauherren verlauft. Dies ist als unternehmerische Tätigkeit zu qualifizieren, welche ganz offensichtlich auch mit einer gewissen Gewinnerzielungsabsicht einher ging. Dass seine unternehmerische Betätigung im Vergleich zu derjenigen der Beklagten nur von untergeordneter Bedeutung war, ist insoweit unerheblich.

bb) Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Organträger (1) finanziell über die Mehrheit der Stimmrechte bei der abhängigen juristischen Person verfügt (vgl. BFH v. 19. 5. 2005, V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671, DStRE 2005, 1086), (2) wirtschaftlich mit der Organgesellschaft verflochten ist und (3) organisatorisch eine von seinem Willen abweichende Willensbildung bei der Organgesellschaft verhindern kann (vgl. BFH v. 5. 12. 2007, V R 26/06, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451, DStR 2008, 453). Da hinsichtlich der Eingliederungsvoraussetzungen das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend ist, erfordert die Annahme einer Organschaft nicht, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen feststellbar sind. Tritt auf einem der drei Gebiete die Eingliederung weniger stark in Erscheinung, so hindert dies nicht, trotzdem Organschaft anzunehmen, wenn sich die Eingliederung deutlich auf den beiden anderen Gebieten zeigt (vgl. BFH v. 22. 9. 2005, V R 28/03, BStBl II 2006, 280, DStR 2005, 2123 mit Anm.; v. 1. 4. 2004, V R 24/03, BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905, DStR 2004, 951; v. 16. 8. 2001, V R 34/01, BeckRS 2001, 25006446, BFH/NV 2002, 223; v. 22. 6. 1967, V R 89/66, BFHE 89, 402, BStBl III 1967, 715, BeckRS 1967, 21005098; Klenk, in: Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 2 Rz. 106, m. w. N.). So liegen die Verhältnisse im Streitfall.

(1) Die Beklagte war finanziell in das Unternehmen des Grundstücksverkäufers eingegliedert, da dieser als alleiniger Gesellschafter der GmbH über sämtliche Stimmrechte verfügte.

(2) Die organisatorische Eingliederung folgt daraus, dass der Grundstücksverkäufer zugleich einziger Geschäftsführer der Beklagten war.

(3) Für die wirtschaftliche Eingliederung ist nicht ein bestimmtes Mindestumsatzverhältnis zwischen Organträger und Organgesellschaft erforderlich. Im Hinblick auf die deutliche Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung ist es vielmehr unschädlich, wenn die wirtschaftliche Eingliederung weniger deutlich zu Tage tritt (vgl. DStRE 2009, 29, beck-online). Es genügt dann, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung vorhanden ist. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich dabei fördern und ergänzen (vgl. z. B. BFH v. 25. 6. 1998, V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534; v. 3. 4. 2003, V R 63/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434, DStR 2003, 1166). Hierfür reicht das Bestehen von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft aus; insbesondere braucht die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom Organträger abhängig zu sein (vgl. BFH v. 30. 10. 2003, V B 158/03, V S 16/03, BeckRS 2003, 25002732, BFH/NV 2004, 236; DStRE 2009, 29, beck-online).

Zwischen dem Unternehmen des Grundstücksverkäufers und der Beklagten bestand ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation bzw. Verflechtung dergestalt, dass Verkauf von Grund und Boden durch den Grundstücksverkäufer und die Bebauung durch die Beklagte aufeinander abgestimmt waren. Dies ergibt sich schon aus dem Exposée in der Anlage K 4, in welchem der Eindruck entsteht, dass sowohl Verkauf als auch Bebauung durch die Beklagte erfolgen.

II.

Der klägerische Anspruch ist auch nicht erloschen. Die Beklagte ist nicht entreichert. § 818 Abs. 3 BGB ermöglicht es als rechtsvernichtende Einwendung dem Bereicherungsschuldner, sich gegenüber dem Herausgabeverlangen des Gläubigers bzw. gegenüber dessen Wertersatzanspruch gemäß § 818 Abs. 2 darauf zu berufen, im Zusammenhang mit dem rechtsgrundlosen Erlangen seien in seinem Vermögen bereicherungsmindernde Nachteile entstanden, die im Ergebnis zu Lasten des Gläubigers gehen müssten (MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 818 Rn. 132). Für einen Bereicherungsanspruch des Leistungsempfängers kommt es angesichts des von ihm geltend gemachten Vorsteuerabzug primär auf die Frage an, ob der Leistende (noch) bereichert ist, wofür ein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Finanzamt jedoch ausreicht (LSK 2021, 50817563, beck-online). Voraussetzung eines solchen Rückzahlungsanspruchs des Leistenden ist jedoch, dass dieser seinerseits die zu viel vereinnahmte Umsatzsteuer zurückgezahlt hat, weil das Finanzamt sonst den Leistenden bereichern würde. Vor diesem Hintergrund kann auch der Rückzahlungsanspruch des Beklagten gegenüber dem Finanzamt K... erst mit der Erfüllung der klägerischen Ansprüche durchgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund durfte das Gericht davon ausgehen, dass dieser Rückzahlungsanspruch des Beklagten noch besteht.

III.

Der Anspruch ist auch durchsetzbar.

1.

Der klägerische Anspruch ist nicht nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB in Anbetracht des vom Beklagten geltend gemachten Vorsteuerabzuges zu kürzen. Das Rückzahlungsverlangen der Kläger stellt sich nicht - auch nicht teilweise - als rechtsmissbräuchlich dar. Insbesondere ist die Rechtsprechung des BGH in seinem Urteil vom 20.02.2019 (NJW 2019, 2298, beck-online und) nicht übertragbar. Dort war eine Bruttopreisvereinbarung streitgegenständlich. Dort hat der BGH den Wegfall des Vorsteuerabzugs bei der ergänzenden Vertragsauslegung quasi als „Rechnungsposten“ im Rahmen der Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens berücksichtigt, nachdem er eine dahingehende Regelungslücke im Vertrag festgestellt hatte. Hingegen folgt bei der Nettopreisabrede der Bereicherungsanspruch dem Grunde nach bereits aus der ausdrücklichen Vereinbarung, ohne dass es einer ergänzenden Auslegung bedarf. Es wäre zudem unbillig, dem Leistungsempfänger durch Kürzung seines Anspruches gewissermaßen auf Umwegen die Umsatzsteuer aufzuerlegen, welche der Leistende auf die Rechnungen seiner Subunternehmer zu entrichten hatte, obwohl deren Leistung ja bereits den Wert der Bauleistung und damit auch die vom Leistungsempfänger zu entrichtende Grunderwerbssteuer erhöhte. Dies wäre auch unvereinbar mit dem Grundgedanken des § 4 Nr. 9a UStG, welcher ja eine doppelte Steuerlast vermeiden möchte. Dass dies für den Bauunternehmer zu Schwierigkeiten führt, weil seine gesamten Preisberechnungen auch auf die Berechtigung zum Vorsteuerabzug fußten, ist allein der eigenen Fehlkalkulation zuzuschreiben, die grundsätzlich in seinen Risikobereich fällt (MwStR 2021, 960, beck-online).

IV.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3, 709 S. 1, 2 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Neuruppin

Feldmannstraße 1

16816 Neuruppin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.