Rechtsprechung / Landgericht Neuruppin / 2024

Landgericht Neuruppin Urteil vom 28.05.2024 – 1 O 70/22

1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2024:0528.1O70.22.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 57.614,37 € festgesetzt.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen nach der Beendigung eines Verbraucherbauvertrages.

Auf der Grundlage eines am 31.08.2019 und 05.09.2019 unterzeichneten Vertrages beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Errichtung eines Einfamilienhauses gegen Zahlung eines Pauschalfestpreises in Höhe von 264.887,43 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 beigefügte Kopie des Vertrages sowie auf die als Anlage K 2 beigefügte Kopie der Bauleistungsbeschreibung verwiesen.

In der Folgezeit begann die Architektin der Klägerin, die Zeugin T..., mit der Planung des zu errichtenden Einfamilienhauses, wobei die Einzelheiten über den Stand und die Qualität der planerischen Leistungen der Klägerin zwischen den Parteien umstritten sind.

Am 09.12.2019 fand eine Besprechung statt, an der die Beklagte und der Zeuge B... als ihr Begleiter, sowie für die Klägerin die Zeugen T... und K... teilnahmen. Die Beklagte zeigte sich dabei unzufrieden mit den bisherigen Planungsleistungen der Klägerin. Sie begehrte diverse Änderungswünsche und bat um Prüfung der Realisierbarkeit dieser Planungen. Mit E-Mail vom selben Tage versprach der Zeuge K... der Beklagten, bis spätestens 31.01.2020 konkrete Aussagen über verbindliche Preisangebote der einzelnen Gewerke zu machen.

Da eine Rückmeldung des Zeugen K... bis zum 31.01.2020 ausblieb, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 12.02.2020 wörtlich „gemäß § 324 BGB den Rücktritt vom Bauvertrag (…) wegen Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 5 beigefügte Kopie des Schreibens vom 12.02.2020 Bezug genommen.

Anschließend errichtete die Beklagte ein Einfamilienhaus auf dem streitgegenständlichen Grundstück mit einem anderen Bauunternehmen.

Die Klägerin behauptet, dass die Planung des Einfamilienhauses bereits vor dem Termin am 09.12.2019 abgeschlossen gewesen seien. Sie seien letztmalig am 11.11.2019 geändert worden. Zuvor sei auf zahlreiche Änderungswünsche der Beklagten eingegangen worden. Die am 09.12.2019 von der Beklagten überreichten Planungsunterlagen seien nahezu identisch mit den Planungen, die die Klägerin bis zum 11.11.2019 gemeinsam mit der Beklagten erarbeitet habe. Der Bauantrag sei unterschriftsreif gewesen. Die Beklagte habe sich ohne berechtigten Grund verweigert, die Unterschrift zu leisten, da sie nur das Grundstück auf Vermittlung der Klägerin habe kaufen wollen. Auf der Grundlage der Planungen der Klägerin habe die Beklagte dann mithilfe eines anderen Unternehmens das Einfamilienhaus gebaut.

Die Klägerin ist unter Berufung auf die als Anlage Ab 1 (Abrechnung L… Übersicht 1352) beigefügte Kopie ihrer Urkalkulation der Meinung, dass ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Vergütung für die bereits erbrachten Planungsleistungen in Höhe von 14.957,16 € und für die nicht erbrachten Leistungen in Höhe von 42.657,21 € zustehen würde. Daneben stehe ihr ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die „Mitwirkung der freien Mitarbeiterin und Verkäuferin K...“ in Höhe von 5.289,74 € und für den „Grundstücksvermittler W…“ in Höhe von 10.579,49 € zu.

Mit der am 10.06.2022 zugestellten Klage haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst die Zahlung von 44.911,86 € nebst gestaffeltem Zinssatz sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Nach einem Hinweisbeschluss vom 25.11.2022 betreffend die Schlüssigkeit der Klage haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Klage in der Hauptsache erweitert.

Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen,

an die Klägerin 14.957,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 23.02.2021 zu zahlen;

an die Klägerin 42.657,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 23.02.2021 auf einen Differenzbetrag von 16.781,33 €, für den Restbetrag in Höhe von 45.875,88 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

an die Klägerin 1.554,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zahlbar an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Zahlstelle, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass es auch noch bei der Besprechung am 09.12.2019 noch nicht einmal eine konkretisierte Grundrisszeichnung gegeben habe. Die angeblichen Planungsunterlagen vom 11.11.2019 (bzw. 26.11.2019) (siehe dazu Anlage (T... 1-5)) seien der Beklagten nie übergeben worden – weder während der Besprechung am 09.12.2019 noch in der Zeit davor. Die mit dem Zeugen B... erstellten Planungsunterlagen seien selbstständig und nicht auf Grundlage der angeblichen Planungen der Klägerin (siehe dazu Anlage (T... 1-5)) erstellt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T..., K..., M… und B... zur Klärung des Standes und der Qualität der bis zum 09.12.2019 erbrachten Planungsleistungen der Klägerin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.12.2023 verwiesen.

Das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2024 darauf hingewiesen, dass die der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft sein dürfte und der erklärte „Rücktritt“ auch als Widerrufserklärung ausgelegt werden könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.03.2024 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlung und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf große Kündigungsvergütung gemäß §§ 631 Abs. 1, 648 S. 2 BGB, da der streitgegenständliche Vertrag durch einen Widerruf gemäß § 355 Abs. 1 BGB beendet und damit in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wurde.

Die Beklagte war gemäß § 650 l S. 1 BGB zum Widerruf berechtigt. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650 i Abs. 1 BGB.

Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Vertrag mit Schreiben vom 12.02.2020 (Anlage K 5) gemäß § 355 Abs. 1 BGB widerrufen. Zwar hat die Beklagte darin wörtlich „gemäß § 324 BGB den Rücktritt vom Bauvertrag (…) wegen Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB“ erklärt. Jedoch war aus Sicht der Klägerin unter Berücksichtigung des maßgeblichen Empfängerhorizonts die Erklärung des „Rücktritts“ der Beklagten dahin zu verstehen, dass die Beklagte den abgeschlossenen Verbraucherbauvertrag widerruft. Dieses Ergebnis kann sowohl auf eine Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB als auch auf eine Umdeutung gemäß § 140 BGB der Willenserklärung der Beklagten gestützt werden. Für die Erklärung eines Widerrufs braucht der Verbraucher das Wort „widerrufen“ nicht notwendigerweise zu verwenden. Erforderlich ist lediglich eine Äußerung, aus welcher sich eindeutig ergibt, dass der Verbraucher den Vertrag nicht mehr gelten lassen will (m.w.N. BGH, Urteil vom 12.01.2017 – I ZR 198/15, NJW 2017, 2337 Rn. 42, beck-online). Sogar eine juristisch unkorrekte Bezeichnung als „Anfechtung“, „Rücktritt“ oder „Kündigung“ schadet angesichts des identischen, auf die Lösung vom Vertrag gerichteten Ziels dieser Rechtbehelfe und der für den Verbraucher im Regelfall günstigeren Rechtsfolgen des Widerrufs nicht (m.w.N. BeckOGK/Mörsdorf, 1.10.2023, BGB § 355 Rn. 61, beck-online). Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 12.02.2020 (Anlage K 5) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag von Anfang an nicht gegen sich gelten lassen will. In dem Schreiben hat sie die Beendigung des Vertragsverhältnisses insbesondere darauf gestützt, „dass der Vertrag in der vorliegenden Form weder korrekt noch vollständig ist (...)“. Dass die Beklagte juristisch unkorrekt den „Rücktritt“ vom Vertrag erklärt hat, hält das Gericht insbesondere auch deshalb für unschädlich, da das Schreiben vom 12.02.2020 (Anlage K 5) offenkundig von der juristisch unerfahrenen Beklagten selbst und nicht von ihren Prozessbevollmächtigten entworfen wurde.

Der Widerruf ist rechtzeitig erfolgt. Gemäß § 356 e S. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Art. 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Die Widerrufsfrist beginnt nur, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung genau beachtet worden sind (Jötten, NZBau 2022, 635 (639), beck-online; Kniffka/Koeble, Teil 2 Bauvertrag, Verbraucherschutz im Baurecht und Allgemeine Geschäftsbedingungen im Bauvertrag Rn. 92, beck-online; MüKoBGB/Fritsche, 9. Aufl. 2022, BGB § 356e Rn. 6, beck-online). Bei Abschluss des Vertrages am 31.08.2019 und 05.09.2019 ist die Beklagte nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. In der Widerrufsbelehrung auf Seite 11 des Vertrages (Anlage K 1) fehlen - entgegen Art. 249 § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 EGBGB - der Name, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift genügt es nicht, dass auf dem Deckblatt des Vertrages (Anlage K 1) der Name und die Adresse der Klägerin und auf dem Deckblatt der Bauleistungsbeschreibung (Anlage K 2) ihre Telefonnummer angegeben worden sind. Denn Art. 249 § 3 EGBGB bezieht sich auf den Inhalt der Widerrufsbelehrung. Die geforderten Angaben müssen deshalb in einer einheitlichen Belehrung zusammengefasst werden. Der Verbraucher ist nicht gehalten, sich die einzelnen Angaben aus dem Vertragstext selbst zusammenzusuchen (OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 01.06.2023 – I-22 U 100/23, NZBau 2024, 28 Rn. 14, beck-online; BeckOK BauVertrR/Langjahr, 24. Ed. 1.2.2024, EGBGB Art. 249 § 3 Rn. 1, beck-online; BeckOGK/Reiter/Schott, 1.4.2024, BGB § 356e Rn. 3.3, beck-online).

Das Widerrufsrecht ist bis zu seiner Ausübung nicht gemäß § 356 e S. 2 BGB erloschen. Der Vertrag ist am 05.09.2019 abgeschlossen worden, der Widerruf datiert auf den 12.02.2020.

Die Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs sind für Verbraucherverträge in den §§ 355 ff. BGB geregelt. Nach § 355 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 BGB führt die Widerrufserklärung dazu, dass die Parteien an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden und die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren sind. Ist bei einem Verbraucherbauvertrag die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz nach § 357 d BGB a.F. (§ 357 e BGB n.F.), wobei grundsätzlich die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen ist.

Gleichwohl steht der Klägerin gegen die Beklagte ein fälliger Anspruch auf Wertersatz gemäß § 357 d BGB a.F. (§ 357 e BGB n.F.) weder ganz noch teilweise in dem beantragten Umfang zu, wobei im Einzelnen wie folgt zu unterscheiden ist:

Soweit die Klägerin Erstattung ihrer bestrittenen Aufwendungen für die „Mitwirkung der freien Mitarbeiterin und Verkäuferin K...“ in Höhe von 5.289,74 € und für den „Grundstücksvermittler W…“ in Höhe von 10.579,49 € verlangt (siehe dazu Seite 7 des Schriftsatzes vom 12.01.2023), steht einem Wertersatzanspruch bereits entgegen, dass es sich hierbei um Aufwendungen handelt, die offenkundig nicht vom Leistungssoll des streitgegenständlichen Verbraucherbauvertrages umfasst gewesen sind. Stattdessen handelt es sich um frustrierte Aufwendungen der Klägerin, deren Ersatzfähigkeit nicht zuletzt aufgrund der Vorschrift des § 361 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.

Soweit die Klägerin Wertersatz für die bereits erbrachten (im Einzelnen aber streitigen) Planungsleistungen begehrt, deren Vergütung sie ausweislich der als Anlage Ab 1 (Abrechnung L… Übersicht 1352) beigefügten Kopie ihrer Urkalkulation auf einen Betrag von 14.957,16 € beziffert, scheitert der Wertersatzanspruch daran, dass diese Planungsleistungen keinen Niederschlag in einem Wertzuwachs aufseiten der Beklagten gefunden haben. Hat der Unternehmer bereits Leistungen erbracht und ist die Rückgewähr der erbrachten Unternehmerleistung der Natur nach ausgeschlossen, hat der Verbraucher den Wert zu ersetzen. Diese Verpflichtung des Verbrauchers besteht verschuldensunabhängig. Denn ein durch die Unternehmerleistung erlangter Wertzuwachs, etwa in Form von Bauleistungen auf dem Grundstück des Verbrauchers, soll nicht bei diesem verbleiben. Soweit ein Wertzuwachs bei dem Verbraucher nicht verbleibt, scheidet ein Wertersatzanspruch des Unternehmers stets aus. Das betrifft zum Beispiel vom Unternehmer erbrachte Planungsleistungen oder andere Vorbereitungsmaßnahmen, die sich infolge des Widerrufs für den Verbraucher als nutzlos erweisen. Wertersatz für die geistig-schöpferische Planungsleistung kommt nur dann in Betracht, wenn diese Planungsleistungen verwendet worden sind oder später verwendet werden. Auch wenn solche Leistungen in die von dem Verbraucher geschuldete Vergütung eingerechnet sind, wird nichts anderes gelten können, wenngleich der Unternehmer die ihm obliegende Leistung immerhin erbracht hat (BeckOK BGB/Müller-Christmann, 69. Ed. 1.2.2024, BGB § 357e Rn. 6, beck-online; Lenkeit, BauR 2017, 615 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 23.11.2006 – VII ZR 110/05, NJW-RR 2007, 378, beck-online; MüKoBGB/Fritsche, 9. Aufl. 2022, BGB § 357e Rn. 7, beck-online). Dem folgend kommt es entscheidend darauf an, ob die Beklagte auf der Grundlage der von der Klägerin erstellten Planungen ihr Eigenheim mithilfe eines Drittunternehmen errichtet hat. Die nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastete Klägerin ist für diese streitige Behauptung allerdings mangels tauglichen Beweisangebotes beweisfällig geblieben. Die allein mit der Klageschrift vom 17.05.2022 vorgelegte Lichtbilddokumentation des fertiggestellten Einfamilienhauses der Beklagten (Anlage K 9) ist unergiebig, da sie keine verlässliche Beurteilungsgrundlage dafür bietet, auf welcher konkreten planerischen Grundlage das abgelichtete Einfamilienhaus errichtet worden ist. Weitere Beweismittel für die Aufklärung dieses Sachverhalts sind von der Klägerseite weder in den nachfolgenden Schriftsätzen noch in der Stellungnahme zu dem gerichtlichen Hinweis vom 26.03.2024 vorgetragen worden, obgleich die Beklagte die klägerische Behauptung, sie habe auf der Grundlage der von der Klägerin erstellten Planungen das Eigenheim mithilfe eines Drittunternehmen errichtet, bereits in der Klageerwiderung vom 22.07.2022 bestritten hat.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und Rechtshängigkeitszinsen sowie Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB, da nach den vorstehenden Ausführungen eine fällige Hauptforderung nicht bestand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Der Streitwert entspricht gemäß § 3 ZPO dem Betrag der Hauptforderung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Neuruppin

Feldmannstraße 1

16816 Neuruppin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.