Rechtsprechung / Landgericht Neuruppin / 2025
Landgericht Neuruppin Urteil vom 09.01.2025 – 1 O 251/20
1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2025:0109.1O251.20.00
Tenor§
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens haben die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 9.200,00 € festgesetzt.
Tatbestand§
Die Parteien vereinbarten mit Auftrag vom 24.03.2019 die Errichtung einer Außenanlage auf dem Grundstück der Klägerin. Zugrunde lag ein Angebot der Beklagten vom 14.3.2019. Dabei wurde insbesondere vereinbart, dass eine Pflasterfläche bestehend aus Natursteinen unmittelbar vor einem Rasenstreifen und vor der Garage der Klägerin sowie rund um ihr Grundstück herum eingebaut werden sollte. Nach Fertigstellung der Arbeiten kam es nach Regenereignissen zu Wasserabläufen in die Garage der Klägerin. Diese Wasserabläufe waren darauf zurückzuführen, dass die Pflasterfläche teilweise eine zur Garage hinführende Neigung aufwies. Eine Entwässerungsrinne bzw. ein Hofeinlauf, der das aufgrund der Neigung in den Garten abfließende Wasser hätte auffangen und ableiten können, wurde nicht eingebaut, wobei die Gründe hierfür zwischen den Parteien streitig sind.
Über die technischen Mängel des Werkes ist in einem Beweiserhebungsverfahren Az.: 1 OH 17/19 Beweis erhoben worden, wobei die zuvor angeführten technischen Mängel auch Ergebnis der dortigen Begutachtung waren. Die Akten waren beigezogen.
Die Klägerin forderte die Beklagte nach der Erstattung des in diesem Verfahren durchgeführten ersten Gutachtens die Beklagte zur Beseitigung der Mängel in dem durch den dortigen Sachverständigen festgestellten Umfang von 9.200, 00 € bis zum 29.02.2020. Die Beklagte verweigerte die Durchführung der in dem Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen und beseitigte im Folgenden die Mängel nicht.
Die Klägerin behauptet, die Arbeiten der Beklagten seien mängelbehaftet, insbesondere weil die Fläche kein ausreichendes Gefälle aufweise. Die Beklagte habe jedenfalls darauf aufmerksam machen müssen, dass der Einbau einer Ablaufrinne bzw. Hofeinlaufs zwangsläufig notwendig gewesen seien, um Probleme bei Regenereignissen auszuschließen. Dies gelte insbesondere regelmäßigen Nutzung der Flächen mit einem geschäftlich genutzten PKW. Es sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die Klägerin die Pflasterfläche auf diese Weise benutzen würde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.200, 00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin im Rahmen mehrfach darauf hingewiesen zu haben, dass eine Entwässerungsrinne notwendig gewesen sei. Die Klägerin habe auf ihren Einbau jedoch aus ästhetischen Gründen verzichtet. Des Weiteren sei niemals ersichtlich gewesen, dass die Pflasterfläche zur Befahrung durch Fahrzeuge hätte genutzt werden sollen. Auf die vorrangige Nutzung als Gestaltungsfläche habe hingewiesen, dass direkt neben der Pflasterfläche eine Sitzgelegenheit in Form einer Gartenbank bestanden habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Verwertung der schriftlichen Gutachten aus dem selbstständigen Beweisverfahren zu wie durch Anhörung des Sachverständigen Iwan in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2024. Wegen des Inhalts wird auf die schriftlichen Gutachten sowie das Sitzungsprotokoll vom 20. 3. 2024 verwiesen. Darüber hinaus ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen K…, G…, B… und W…. Hinsichtlich ihres Inhalts wird auf das Protokoll dieser Verhandlung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 1.500, 00 € aus § 637 Abs. 3 BGB als Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung zu.
Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die geschuldete Werkleistung, nämlich die Errichtung einer Pflasterfläche auf dem Grundstück der Klägerin, als mangelhaft zu bewerten ist.
Die Werkleistung der Beklagten ist teilweise mangelhaft ausgeführt worden. Das Werk ist gem. § 633 II 1 BGB frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat bzw. gem. § 633 II 2 Nr. 2 BGB, wenn es sich entweder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, welche bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann, vgl. § 633 II 2 BGB. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (vgl. BGH NJW 2008, 511, 512). Entspricht seine Leistung nicht diesen Anforderungen, so ist sie fehlerhaft, und zwar unabhängig davon, ob der Werkunternehmer den Fehler entsprechend den bei Ausführung der Arbeiten anerkannten Regeln der Technik hätte erkennen und vermeiden können (vgl. BGH NJW 1998, 3707, 3708).
So liegt der Fall hier. Dies gilt auch unabhängig von der Frage, ob Inhalt der Beauftragung die Herstellung einer (öffentlichen) Verkehrsfläche oder lediglich einer Gestaltungsfläche ohne besondere verkehrstechnische Funktion handeln.
In beiden Fällen entspricht die Ausführung der Pflasterdecke vor der Garage nicht den Regeln der Technik, da die Oberflächenneigung des Belages dort <3 % ist. Dies kann dazu führen, dass Oberflächenwasser vor der Garage zu Stau- oder der Hochwasser führen, durch das Garagentor in die Garage gelangen und dort den Keller überfluten kann.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist bei der Bemessung der ihr zustehenden Kostenvorschussansprüche jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die Herstellung einer den Anforderungen an eine öffentliche Verkehrsfläche entsprechenden Pflasterung schuldete. Vielmehr ist unter Berücksichtigung aller Umstände und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Herstellung einer Gestaltungsfläche mit allenfalls eingeschränkter Verkehrsfunktion vereinbart war. Die Klägerin ist der nach allgemeinen Grundsätzen ihr obliegende Beweis für eine höherwertige Ausgestaltung der Pflasterfläche nicht gelungen.
Die Befragung der Zeugen K…, G…, B… und W… war für den Beweis einer solchen Zweckabrede im Ergebnis unergiebig. Konkrete Angaben zu etwaigen vertraglichen Absprachen hinsichtlich der konkreten Zweckbestimmung der Pflasterfläche konnte keiner der Zeugen machen.
Der Zeuge G… hat zwar ausgeführt, dass er davon ausging, dass die Fläche auch befahren wird. Bei den Vertragsgesprächen selbst war er jedoch nicht anwesend. Etwaige Absprachen hierzu waren ihm deshalb nicht bekannt. Er zudem bekundet, dass bei dem Termin, an dem er auf der Baustelle anwesend war, über Fahrzeuge nicht gesprochen worden ist.
Auch der Zeuge K…, der als Ehemann der Klägerin die Verhandlungen mit der Beklagten geführt hat, hat lediglich bekundet, dass über eine Nutzung der Zufahrt per Pkw gesprochen worden ist.
Der Zeuge W…, der für die Beklagte vor Ort Bauarbeiten ausgeführt hat, hat ausgesagt, dass nach seiner Erinnerung sich in der Garage nur ein Motorrad und Gartenmöbel befanden und er nicht wisse, ob im Hofbereich auch Autos standen.
Ähnliches hat der Zeuge B… ausgeführt, der als Bauleiter der Beklagten tätig war. Nach seinen Angaben befanden sich auf der Fläche keine Fahrzeuge. Das in der Garage befindliche Motorrad hat jedoch auch er wahrgenommen. Aus seiner Sicht handelte es sich jedoch um eine Gestaltungsfläche, da in dem Bereich auch Gartenmöbel aufgestellt waren.
Den Zeugenaussagen lässt sich insgesamt keine hinreichende Substanz entnehmen, die auf eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung der Pflasterfläche als öffentliche Verkehrsfläche Rückschlüsse erlauben.
Dies entspricht auch den Wahrnehmungen des Sachverständigen Iwan beim Ortstermin, der davon aus gegangen ist, dass die Zufahrt zur Garage nur sporadisch genutzt wird. In der Garage befand sich zum damaligen Zeitpunkt lediglich ein Oldtimer, der nach seinem Eindruck der Freizeitgestaltung diente.
Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien als Vertragszweck die Errichtung einer Gestaltungfläche vereinbart worden ist. Die Beklagte brauchte billigerweise nicht davon auszugehen, dass die Fläche dauerhaft und regelmäßig als Zufahrt für Pkw, insbesondere Firmenfahrzeuge, genutzt werden sollte.
Dementsprechend ist nach den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass der mangelhafte Zustand mit der Errichtung einer Entwässerungsanlage beseitigt werden könnte, ohne dass das gesamte Gefälle der Pflasterfläche geändert werden müsste.
Entsprechende Ausführung des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 25.04.2022, die er in seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 20.03.2024 erläutert hat, müsste im Bereich vor der Garage eine Abflussrinne eingebaut werden. Diese müsste dann an eine Vorflut angeschlossen werden um das Wasser in eine im Hofbereich befindliche Abwassergrube abzuleiten. Der Sachverständige hat in seinem Anhörungstermin auch ausgeführt, dass für den Fall, dass bereits die Leitung zwischen der Abflussrinne und dem Vorfluter eingebaut worden ist, die Mangelbeseitigungskosten rund 1500,- € betragen.
Bedenken gegen die fachliche Kompetenz des Sachverständigen Iwan, als öffentlich bestelltem und vereidigten Sachverständigen für das Straßenbauerhandwerk bestehen nicht. Er hat seine Feststellungen in den schriftlichen Gutachten vom 25.04.2022, 19.12.2022 und 10.07.2023 sowie im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 20.03.2024 ausführlich dargelegt und begründet.
Entsprechend dem Vortrag der Beklagtenseite, der durch die Zeugen W… und B… bestätigt worden ist, und dem die Klägerin nicht mehr entgegengetreten ist, ist davon auszugehen, dass die Beklagte während der Bauarbeiten bereits Abflussleitungen mit Anschlüssen an die Regenrinne und den Hofeinlauf eingebaut hat. Dementsprechend bleibt es bei der Reduzierung der Mangelbeseitigungskosten auf 1500,- €.