Rechtsprechung / Landgericht Neuruppin / 2025

Landgericht Neuruppin Urteil vom 20.02.2025 – 6 O 189/22

6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2025:0220.6O189.22.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für den Minderwert eines Wohnmobils aufgrund von Mängeln.

Der Kläger kaufte von dem Beklagten im Juni 2022 vermittelt durch die … ein Wohnmobil Niesmann und Bischoff Flair 920 EK, FINZCFC670F505322797 zum Preis von 290.000,- €. Ein direkter Kontakt zwischen den Parteien fand erst nach Kauf und Übergabe statt. Es handelte sich dabei um einen Privatkauf unter Ausschluss der Gewährleistungsrechte. Die Parteien schlossen den Kaufvertrag am 20.06.2022. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 13.07.2022 übergeben. Das Fahrzeug unterlag noch der Herstellergarantie. Der Beklagte ließ vor Weiterverkauf des Wohnmobils auf eigene Rechnung eine spezielle Innenraumreinigung sowie eine Aufbauinspektion, letztere durch den Vertragshändler und Vermittler …, zu einem Preis von 897,50 € durchführen.

Der Kläger hat das Fahrzeug am 10.03.2023 mit einem Kilometerstand von 20.000 km weiterverkauft. Vor dem Weiterverkauf ließ der Kläger im Rahmen der Garantie Reparaturen an dem Fahrzeug durchführen.

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei nicht mangelfrei gewesen und der Beklagte habe dies arglistig verschwiegen. Im Einzelnen habe das Steuergerät des Fahrzeugs Fehlermeldungen ausgewiesen, die alle während der Laufzeit des Motors beim Beklagten entstanden seien. Darüber hinaus habe das Fahrzeug nach Gebrauch einen Schimmelgeruch aufgewiesen, der darauf schließen lasse, dass die Innenverkleidung verschimmelt gewesen sei. Des Weiteren habe, bereits bei leichtesten Regenfällen, ein Wassereintritt im Dachbereich und an dem Seitenfenster der Küche vorgelegen. Im WC und am Wasserhahn in der Küche sei ebenfalls Wasser ausgetreten. Weiter habe die Herdplatte nicht funktioniert, die Verkleidung der Duscharmatur habe sich abgelöst und das E&P Abstützpanel habe nicht funktioniert. Die Elektronik des Fahrzeugs und die Anzeige am Armaturenbrett habe erhebliche Fehler aufgewiesen. Zudem sei das Fahrzeug als Modelljahr 2021 verkauft worden, obwohl es sich tatsächlich um ein Modell aus dem Jahr 2019 gehandelt habe. Dem Beklagten seien diese Mängel bekannt gewesen oder hätten bekannt sein müssen. Aufgrund dieser Mangel-Historie und der Tatsache, dass es sich um ein älteres Modell handelt habe er das Fahrzeug nur um 30.000,- € günstiger weiterverkaufen können.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 30.000,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass während seiner Besitzzeit das Fahrzeug keine entsprechenden Mängel aufwies und diese allenfalls später durch Fehlgebrauch des Klägers eingetreten seien. Jedenfalls seien ihm keine Mängel bekannt gewesen. Während seiner Besitzzeit des Beklagten habe das Wohnmobil stets mit ver- bzw. geschlossenen Fenstern unter freiem Himmel gestanden, sodass schon bei der ersten Besichtigung des Wohnmobils Anzeichen auf Dichtigkeitsmangel bzw. Schimmelgeruch hätten wahrnehmbar sein müssen. Zwar habe es zwar auch während seiner Besitzzeit Meldungen der Fahrassistenzsysteme gegeben, darin sei jedoch kein Mangel zu sehen, sondern das normale Funktionieren der entsprechenden Systeme. Nach einem Neustart des Fahrzeugs seien diese in der Regel erloschen.

Die klägerseits behaupteten Mängel seien auch nicht ursächlich dafür, dass der Kläger das Fahrzeug nur mit einem Nachlass von 30.000,00 € habe verkaufen können. Insbesondere habe für sämtliche behauptete Mängel eine Herstellergarantie bestanden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz besteht weder aus vertraglichen noch deliktischen Gesichtspunkten.

Sowohl ein Anspruch aus kaufvertraglicher Gewährleistung als auch der Anspruch des Klägers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB setzen vorliegend neben einem Sachmangel bei Gefahrübergang ein arglistiges Verschweigen eines Mangels voraus. Gemäß § 434 I BGB ist die Sache frei von Sachmängeln wenn ihre Ist-Beschaffenheit nicht von den Soll-Beschaffenheit abweicht, in dem Zeitpunkt in dem das Fahrzeug auf den Kläger übergeht. Arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass dem Verkäufer ein Mangel bekannt ist, den er dem Käufer nicht offenbart, und dass er zumindest damit rechnet, dass der Käufer bei dessen Kenntnis den Kaufvertrag nicht mit diesem Inhalt abschließen würde. Den Kläger trifft für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen die Darlegungs- und Beweislast (DNotZ 2021, 35 Rn. 10, beck-online).

Dem Kläger ist die Beweiswürdigung nicht gelungen. Die erhobenen Beweise genügten nicht, um das Gericht davon zu überzeugen, dass die behaupteten Mängel bei Gefahrübergang vorlagen und der Beklagte diese arglistig verschwiegen hat.

Gemäß § 286 abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten sei. Eine unumstößliche Gewissheit, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Entscheidend ist, ob der Richter die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann (BGH 53, 245). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Hierbei ist es unschädlich, dass zwischenzeitlich ein Dezernatswechsel des erkennen Gerichts stattgefunden hat. Es ist mit dem Unmittelbarkeitsprinzip grundsätzlich vereinbar, wenn an der Urteilsfällung ein anderer Richter mitwirkt als an der Beweisaufnahme, sofern bei der Beweiswürdigung nur das berücksichtigt wird, was von allen Richtern unmittelbar wahrgenommen wurde oder aktenkundig ist und wozu sich die Parteien erklären konnten (Grundlegend BGHZ 53, 245, 256 ff.; m.w.N.; Stein/Jonas/Berger, 23. Aufl. 2015, ZPO § 355 Rn. 11, beck-online).

Hinsichtlich des klägerischen Vortrages, dass es sich nicht um ein Modell aus dem Jahr 2020 sondern um eines aus dem Jahr 2019 ist schon ein Mangel nicht nachgewiesen. Die als Beweis vorgelegte EG-Typgenehmigung aus dem Jahr 2019, die in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs von 2020 genannt ist (Bl. 1 Anlagenhefter Kläger) lässt keinen Rückschluss auf das Modell(jahr) des Fahrzeugs zu, sondern gibt lediglich das Datum an, an dem der im Fahrzeug verbauten Motors geprüft und für den Verkehr zugelassen worden ist. Dies widerspricht sich auch nicht mit den Angaben des Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug als Modelljahr 2021 gekauft zu haben, denn EG-Typgnehmigungen ergehen oftmals lange vor neuen Fahrzeugmodellen bzw. sind in vielen Modellen verbaut. Der Beklagte demgegenüber hat nachweislich das Fahrzeug als Ausstellungsfahrzeug Modell 2021 von der … erworben (Bl. 7 Anlagenheft Beklagter). Ein Beweis, dass das Fahrzeug ein anderes Modelljahr war, als vom Beklagten angegeben folgt aus der Typgenehmigung jedenfalls nicht. Sollte es sich dennoch - als wahr unterstellt - bei dem Fahrzeug um ein anderes Modelljahr handeln, hat der Kläger jedoch nicht nachgewiesen, dass der Beklagte dies wusste und verschwiegen hat.

Hinsichtlich des klägerseits behaupteten Schimmelgeruchs im Innenraum des Fahrzeugs handelt es sich um einen offensichtlichen Mangel, der nicht arglistig verschwiegen werden kann. Unstreitig stand das Fahrzeug längere Zeit vor Abholung bei dem vermittelnden Unternehmen. Ein Schimmelgeruch hätte, sofern dieser bestand - ebenso wie der vom Kläger monierte und behobene Rauchgeruch - bei Abnahme durch den Kläger wahrgenommen und moniert werden können.

Sofern behauptet worden ist, dass der Schimmelgeruch darauf zurückzuführen sei, dass Innenverkleidung verschimmelt war, gibt es hierfür keine belastbaren Anhaltspunkte. Nachweise für eine verschimmelte Innenverkleidung legt der Kläger nicht vor. Zwar haben die Zeugen … und … übereinstimmend bekundet Schimmelgeruch im streitgegenständlichen Fahrzeug wahrgenommen zu haben, die Zeugin … berichtet aber über „modrigen Geruch“ erst im Verlauf des ersten Ausflugs und der Zeuge … berichtet darüber erst im September im Rahmen der vom Kläger beauftragten Beweissicherung. Die Zeugin … gab zudem an, den Geruch drei bis vier Wochen nach dem ersten Ausflug wahrgenommen zu haben. Ein Beweis, dass Schimmelgeruch oder dem zugrunde liegende verschimmelte Isolierungen bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben ist damit nicht gelungen. Auch die unstreitig erfolgten Reparaturen im Rahmen der Garantie (Anlagenheft Kläger Bl. 9) lassen keinen Anhaltspunkt auf Schimmel oder verschimmelte Isolierungen zu. Reparaturen dieser Art sind ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Anlagenheft Kläger Bl. 6-10) weder in Auftrag gegeben noch durchgeführt worden. Da der Kläger das Protokoll zur Mängelbeseitigung trotz Aufforderung im Protokoll v. 11.01.2024 nicht zur Akte gereicht hat, ist ein derartiger Mangel nicht nachgewiesen. Überdies ist eine Kenntnis des Beklagten hierüber ebenfalls nicht nachgewiesen.

Bezüglich der fehlerhaften Kontrolleuchten hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 11.01.2024 im Rahmen der persönlichen Anhörung angegeben, dass Kontrolleuchten schon vor der Übergabe an den Kläger „hin und wieder“ falsche Signale abgaben. Diese seien aber in der Regel nach dem Starten wieder verschwunden. Lediglich die Luftdruckanzeige habe permanent geleuchtet. Dies habe die Werkstatt nicht beheben können. Die darauf folgende Inspektion bei IVECO im Jahr 2022 habe aber keine Beanstandungen ergeben. Der Kläger und die Zeugin … berichten ebenfalls von fehlerhaften Fahrassistenzsystemen, die nach ca. 200 km Fahrt Fehlermeldungen ausgegeben hätten. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um einen Mangel, der auch nach Angaben des Beklagten schon bei ihm vorlag. Auf die Bewertung des Klägers, dass er dies nicht für einen Mangel gehalten habe und sonst hätte im Rahmen der Garantie reparieren lassen, kommt es vorliegend nicht an. Ein arglistiges Verschweigen des Beklagten liegt hier nämlich nicht vor, denn der Beklagte durfte davon ausgehen, dass dieser Punkt vor Weiterverkauf durch den Vermittler im Rahmen der Aufbauinspektion behoben worden ist. Das Inspektionsprotokoll v. 29.06.2022 (Anlagenheft Kläger Bl. 20) benennt unter Prüfpunkte „Installationen“ den Prüfpunkt „Sämtliche elektrische Geräte (bei Reisemobilen zusätzlich Motor, Bordinstrumente [...])“ und sodann unter „In Ordnung“ den Haken bei „Ja“. Hierauf durfte sich der Beklagte verlassen und war damit nicht arglistig bei dem Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

Eine Undichtigkeit der Dachluke bei Gefahrübergang hat der Kläger nicht nachgewiesen, jedenfalls war der Beklagte nicht arglistig. Zwar hat der Beklagte angegeben, dass nach längerer Standzeit mehrfach Brösel auf dem Bett lagen. Im Übergabeprotokoll gab dieser deshalb an, dass die Dachluke über dem Heckbett Blattwerk verliert. Dies könnte für eine zerbröselnde Dichtung aber auch für abgeplatze Materialien z.B. aufgrund von vormals eingedrungenem Wasser sprechen. Auch die Zeugin … berichtet von einer undichten Dachluke bei dem ersten Ausflug. Die Aussage des Zeugen …, dass dieser auf den Fotos des Klägers (Anlage z. Protokoll v. 11.01.2024) einen Wassereintritt an der Dachluke feststellt ist unbeachtlich, dieser hat den Wassereintritt nicht selbst beobachten können (das Fahrzeug stand zu diesem Zeitpunkt in einer Halle) und beruhen allein auf den Fotos des Klägers unbekannten Datums. Der Zeuge hat das Fahrzeug erst rund anderthalb Monate nach Übergabe gesehen und kann sich daher zu der entscheidungserheblichen Frage, ob dieser Zustand bereits bei Gefahrübergang vorlag nicht äußern. Nach der Aussage des Zeugen … waren Mängel, insbesondere Feuchtigkeitsschäden bei der Inspektion und damit vor Gefahrenübergang nicht feststellbar. Dieser beschreibt nachvollziehbar, dass er die klägerseits behaupteten Mängel bei seiner Untersuchung gesehen und behoben hätte. Der beschriebene Zustand ist auch nicht zwangsweise auf eine generelle Undichtigkeit - und damit - Mangel zurückzuführen, sondern kann auch aufgrund von Fehlgebrauch oder nicht korrektem Schließen der Luke entstanden sein. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Fotos, die einen Wassereintritt zeigen, nach einer fehlerhaften Anwendung der Dachluke entstanden sind. Der Beklagte hat hier zudem ihm bekannte Mängel angegeben und nicht arglistig gehandelt. Zudem durfte sich der Beklagte auch hier auf das Inspektionsprotokoll v. 29.06.2022 verlassen, dass zumindest die vom Zeugen … beschriebene Sichtüberprüfung der Dichtungen und Feststellung von deren Ordnungsmäßigkeit durchgeführt worden ist. Letzteres gilt ebenso für die übrigen klägerseits behaupteten Dichtigkeitsmängel. Sofern der Kläger meint, der Zeuge … würde sich widersprechen und über eine Untersuchung aussagen, die es gar nicht gegeben hat (Bl. 82 d.A.) verfängt dieser Vortrag nicht. Zwar handelt es sich nicht um eine Dichtigkeitsuntersuchung des Fahrzeuges selbst, die Aufbauinspektion beinhaltet aber nach Aussage des Zeugen eine Dichtigkeitsprüfung bezüglich der Wasseranlage im Innenraum, wobei Dichtungen an Fenstern und Dachluken einer Sichtprüfung unterzogen werden. Der Zeuge beschreibt weiter, dass das Fahrzeug durch … gewaschen worden sei und diesem spätestens dabei Undichtigkeiten aufgefallen wären, da der Fahrzeugaufbau keinen schleichenden, sondern nur direkten Wassereintritt erlaubt.

Hinsichtlich der bemängelten Duscharmatur hat der Beklagte dies im Übergabeprotokoll an den Vermittler vermerkt hat und damit deshalb schon nicht arglistig gehandelt.

Hinsichtlich der Herdplatte wurde lediglich der Stecker einer Sicherung umgesteckt (Anlagenheft Kläger Bl. 7, Position 500). Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei nicht um eine Mangel, sondern eine fehlerhafte Anwendung handelt, ist nicht nachgewiesen, dass dies schon bei Gefahrübergang schon so vorlag oder dem beklagten bekannt war.

Eine Reparatur des E&P Abstützpanel im Rahmen der Garantie (Anlagenheft Kläger Bl. 6-10) ist nicht aufgelistet. Dies spricht gegen die Notwendigkeit einer Reparatur und damit gegen das Vorliegen eines Mangels dieser Art zum Zeitpunkt der Reparatur, jedenfalls ist aber ein Mangel bei Gefahrübergang nicht nachgewiesen.

Nach - wohl unstreitiger - Behebung der klägerseits vorgetragenen Mängel durch den Kläger bzw. dessen Beauftragung vor dessen Weiterverkauf ist zudem auch laut des zunächst angedachten Sachverständigen (Bl. 102, 103 d.A.) nicht mehr feststellbar, ob die behaupteten Mängel bereits bei Gefahrübergang vorlegen haben müssen, oder erst später entstanden sind. Dies geht zulasten des Klägers.

Ein arglistiges Verschweigen des Beklagten scheidet schon deswegen insgesamt aus, weil dieser unstreitig im März des Jahres 2022 den Wartungsdienst T1 und T2 (Anlagenheft Kläger Bl. 15) und im Juni des Jahres 2022 vor bzw. wegen des geplanten Verkaufs eine Aufbauinspektion nach Herstellervorgaben (Anlagenheft Beklagter Bl. 8) hat durchführen lassen. Das Ergebnis war laut dem Protokoll der Aufbauinspektion schon im Juni 2022 wie oben beschrieben so, dass das Fahrzeug hinsichtlich aller Prüfungspunkte in Ordnung war. Hierauf durfte der Beklagte vertrauen. Der Beklagte durfte hiernach davon ausgehen, dass sofern denn Mängel bestanden haben sollten, diese durch die Inspektionen vor Verkauf durch den Vermittler behoben worden sind. Dies ist auch nach der Aussage des Zeugen … gerade Sinn dieser Untersuchung.

Den behaupteten Minderwert in der Höhe von 30.000,00 € aufgrund der vom Kläger behaupteten Mängel hat der Kläger ebenfalls nicht nachweisen können. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass die Mängel sämtlich schon bei Gefahrübergang vorgelegen haben, ist nicht dargelegt und nachgewiesen, dass der geringere Weiterverkaufspreis allein auf der Mängelhistorie beruht. Unstreitig hat der Kläger im Rahmen der Garantie Reparaturen an dem Fahrzeug vornehmen lassen, bevor er dieses weiterverkaufte. Ein gegebenenfalls vorher bestehender Minderwert wurde hierdurch jedenfalls beseitigt. Im Kaufvertrag des Klägers mit seinem Käufer gibt dieser zudem keine Mängel(historie) an (Bl. 18 d. Anlagenhefts Kläger), insbesondere hinsichtlich der hier im insbesonderen streitgegenständlichen Wasserschäden ist explizit „nein“ angekreuzt. Dies widerspricht sich mit der Behauptung des Klägers, der Minderwert sei auf die Mängelhistorie zurückzuführen.

Mangels Anspruchs in der Hauptsache waren auch die Nebenforderungen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 30.000,00 €