Rechtsprechung / Landgericht Neuruppin / 2025
Landgericht Neuruppin Urteil vom 15.04.2025 – 6 O 493/21
6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2025:0415.6O493.21.00
Tenor§
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.421,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Schadensminderungs- bzw. Restwertgewinnungskosten i.H.v. 7795 € zu ersetzen, wenn das neu errichtete Gebäude an das Abwasser-, Trinkwasser-, Stromversorgungs- und Gasversorgungsnetz angeschlossen ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin weitere 155.375,57 € zu zahlen, sofern sie innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Urteils sichergestellt hat, dass sie die Entschädigung verwenden wird, um ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung wie das am 05.01.2020 zerstörte an der bisherigen Stelle wiederherzustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Preissteigerungen zu ersetzen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren Ursache in der pflichtwidrig verweigerten Entschädigung der Neuwertspitze liegen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 198.492,01 € gemäß Nr. 2300 VV RVG i.H.v. 3328,50 € zuzüglich der Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20 € mithin 3348,50 € zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 209.916,90 € festgesetzt.
Tatbestand§
Die Klägerin ist alleinige Eigentümerin des Wohngebäudes im Ort 5. Sie unterhält seit dem 11.07.2018 bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung. Im Versicherungsschein findet sich folgende Passage:
Weitere Vereinbarungen: Verzicht der Anrechnung von Unterversicherung.
Dem Versicherungsverhältnis lagen die allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (A L. – VGB, 2008) – Stand 10.2016 zu Grunde.
Unter dem 26. Januar 1999 hatte der ursprüngliche Eigentümer der Immobilie bei der Beklagten den Antrag auf Abschluss der Gebäudeversicherung gestellt. Insoweit hatte er einen Versicherungsmakler eingeschaltet, der die Ausfüllung des Wertermittlungsbogens übernahm. Dabei erfolgten die Angaben zu Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend. Allerdings unter unterlief dem Versicherungsmakler bei der Zusammenrechnung der korrekt ermittelten Faktoren ein Fehler, so dass sich ein Gesamtfaktor von 5,85 statt 8,4 ergab. Dementsprechend belief sich die Versicherungssumme lediglich auf 18.933 M 1914 statt auf 27.770 M 1914. Die Beklagte überprüfte die Berechnung nicht.
Unter dem 30. Juli 2017 schrieb der Versicherungsmakler an die Beklagte:
… . Wir haben den Vertrag zusammen mit der Versicherungsnehmerin überprüft. Zwischenzeitlich wurden im Haus umfangreiche Renovierungsarbeiten durchgeführt sowie eine neue Einbauküche eingebaut. Wir bitten Sie daher die Versicherungssumme auf 25.000 M 1914 zu erhöhen. … .
Dem entsprach die Beklagte.
In dem Wohngebäude kam es am 5. Januar 2020 zu einem Brand, welcher zur vollständigen Zerstörung des Gebäudes führte. Die Wiederherstellung ist lediglich durch Abriss und Neuerrichtung möglich.
Die Klägerin zeigte der Beklagten unverzüglich das Schadensereignis an.
Nach einem eingeholten Obmanngutachten vom 21. Dezember 2020 beträgt der Neuwertschaden 517.918 €, der Zeitwertschaden beläuft sich auf 362.542,43 €. Zusätzlich ermittelte der Sachverständige Aufräum– und Abbruchkosten in Höhe von 47.370 €, Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen und Technologiefortschritt in Höhe von 11.900 €, Schadensminderungs– beziehungsweise Restwertgewinnungskosten in Höhe von 7795 €. Hinsichtlich des Mietausfalls ermittelte der Sachverständige einen Betrag in Höhe von 35.000 €. Den Versicherungswert zum Neuwert – Wert 1914 – bezifferte er mit 34.933 Mark, den Versicherungswert zum Zeitwert – Wert 1914 – mit 24.452 Mark.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 wies die Beklagte darauf hin, dass nach dem Sachverständigengutachten der Versicherungswert des versicherten Objekts mit einem gleitende Neuwert in Höhe von 34.933 DM – Wert 1914 – berechnet worden sei. Die Versicherungssumme des Objektes belaufen sich demgegenüber auf 25.000 Mark Wert 1914. Es liegen damit eine Unterversicherung vor. Der vertraglich vereinbarte Ausschluss greife nicht.
Die Beklagte beglich den vollen Zeitwertschaden in Höhe von 362.542 €. Bezüglich der Aufräum – und Abbruchkosten zahlte sie unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Unterversicherung einen Betrag von 33.900,61 €. Den Mietausfallschaden brachte sie mit 25.047,95 € in Ansatz. Auch insoweit machte sie eine Unterversicherung geltend. Die Schadensminderungs – und Restwertgewinnungskosten in Höhe von 7795 € beglich die Beklagte nicht. Hinsichtlich der Neuwertspitze berief sich die Beklagte gleichfalls auf die Unterversicherung. Sie führte aus, bei Erfüllung der Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungungsklausel würden noch 8108,53 € überwiesen.
Die Wiederherstellung des Gebäudes hat bisher nicht begonnen und ist auch nicht sichergestellt.
Die Klägerin ist der Meinung, ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung von 31.216,44 € aufgrund des geschlossenen Versicherungsvertrages zu. Geltend gemacht würden insoweit die noch offenen Aufräum– und Abbruchkosten in Höhe von 13.469,39 €, die Schadensminderungs– und Restwertgewinnungskosten in Höhe von 7795 € sowie der restliche Mietausfallschaden in Höhe von 9952,05 €. Der Unterversicherungseinwand stehe der Beklagten nicht zu. Dies ergebe sich schon aus der vertraglichen Vereinbarung. Sie ist ferner der Meinung, ihr stehe ein Anspruch auf Ersatz des Neuwerts in Höhe von 517.918 € aufgrund des Sachverständigengutachtens zu. Der von der Beklagten bezüglich des Neuwertanteils geltend gemachte Unterversicherungseinwand greife nicht, da die Beklagte auf diesen verzichtet habe. Der Neuwertanteil könne trotz Fristablauf noch beansprucht werden. Insoweit sei eine Feststellungsklage möglich. Dies gelte auch bezüglich der weiteren Kosten bedingt durch die pflichtwidrig verweigerte Entschädigung der Neuwert spitze und der Preissteigerungen.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.421,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Schadensminderungs- bzw. Restwertgewinnungskosten i.H.v. 7795 € zu ersetzen, wenn das neu errichtete Gebäude an das Abwasser-, Trinkwasser-, Stromversorgungs- und Gasversorgungsnetz angeschlossen ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin weitere 155.375,57 € zu zahlen, sofern sie innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Urteils sichergestellt hat, dass sie die Entschädigung verwenden wird, um ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung wie das am 05.01.2020 zerstörte an der bisherigen Stelle wiederherzustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Preissteigerungen zu ersetzen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren Ursache in der pflichtwidrig verweigerten Entschädigung der Neuwertspitze liegen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche, über den Anspruch in Ziffer 4 hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der pflichtwidrig verweigerten Entschädigung der Neuwertspitze sowie des Verzugs der Klägerin mit der Leistung für den Brandschaden vom 05.01.2020 am Wohngebäude Ort 5 entstanden sind und noch entstehen werden.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 198.492,01 € gemäß Nr. 2300 VV RVG i.H.v. 3328,50 € zuzüglich der Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20 € mithin 3348,50 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung, es läge eine Unterversicherung vor. Der diesbezügliche Verzicht greife nicht. Ein Feststellungsantrag bezüglich der Ersatzverpflichtung der Neuwertspitze sei nicht erfolgreich, da die Frist inzwischen abgelaufen sei. Weitere Kosten hätte die Beklagte gleichfalls nicht zu erstatten. Ferner rechnet sie hilfsweise mit einer Ersparnis im Hinblick auf die entrichteten Versicherungsbeiträge in Höhe von 2.609,84 Euro auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage hat in dem im Tenor genannten Umfang Erfolg.
A. Klageantrag zu 1), Zahlung 31.216,44 €:
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich insoweit aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag. Die Beklagtenseite beruft sich im wesentlichen auf eine Unterversicherung.
Die Beklagte kann sich auf den Unterversicherungseinwand nicht berufen. Sie hat hierauf wirksam verzichtet.
§ 75 - die Proportionalitätsregel - ist nicht zwingend, sondern umfassend abdingbar. So kann der VR etwa in der Gebäudeversicherung bei der Vereinbarung einer gleitenden Versicherungssumme auf den Einwand der Unterversicherung verzichten, wenn die relevante Bezugsgröße unter Beachtung von vom VR vorgegebener Verfahrensweisen ermittelt wird, wie dies insbesondere, aber nicht nur, in der Gebäudeversicherung bei Vereinbarung der Versicherungssumme 1914 regelmäßig der Fall ist.
Es mag zwar sein, dass nach den Versicherungsbedingungen 11.1 VGB 2008 auf den Unterversicherungseinwand nur unter der Bedingung verzichtet worden ist, dass die Angaben zu Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend sind. Dies ist aber vorliegend unerheblich, da unstreitig die Beschreibung des Gebäudes korrekt erfolgte. In diesem Fall oblag gemäß 11.1c der Versicherungsbedingungen der Versicherung die Berechnung der Versicherungssumme „ Wert 1914“. Dass diese tatsächlich in dem Ursprungsantrag vom 26. Januar 1999 die Faktoren nicht selbst zusammengerechnet, sondern dies dem Versicherungsmakler trotz abweichender Regelung in den Versicherungsbedingungen überlassen hat, geht zu ihren Lasten. Die Beklagte kann sich nicht von ihrer ureigenen Aufgabe der Berechnung der Versicherungssumme zu Lasten des Versicherungsnehmers befreien. Dass durchaus auch Bereitschaft besteht die Berechnung zu überprüfen, zeigt auch der Umstand, dass - soweit es um den Einwand der Unterversicherung geht - es ein leichtes für die Beklagte war, den Faktor korrekt zu berechnen. Es stellt sich dann aber die Frage, warum dies nicht auch früher möglich war. Dem Versicherungsnehmer oblagen nur die Angaben zu Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes. Die diesbezügliche Beschreibung war korrekt.
Der Unterversicherungsverzicht galt auch noch nach Erhöhung der Versicherungssumme auf 25.000 M 1914. Es mag zwar sein, dass der Versicherungsmakler die Berechnungsgrundlagen nicht offen gelegt hat. Aber auch dies geht nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers. Die Angaben zu Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes waren nach wie vor zutreffend. Damit ist der Versicherungsnehmer seiner Verpflichtung nachgekommen. Wenn der Versicherung die Ermittlung der Versicherungssumme nicht klar ist, so ist sie ihrerseits gehalten, die einzelnen Faktoren aufzuklären und zu berechnen. Wenn Sie dies unterlässt, so muss es bei dem Verzicht auf den Unterversicherungseinwand bleiben, zumal sich bei richtiger Berechnung eine Versicherungssumme vor den Umbaumaßnahmen zum gleitenden Neuwert in Höhe von 27.770 Mark - Wert 1914 anstatt 18.933 M - Wert 1914 ergeben hätte. Da die Summe schon höher gewesen wäre als die später aufgestockte, wäre der Fehler sofort bemerkt worden.
Jedenfalls steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus Paragraph 280 Abs. 1 BGB dahingehend zu, dass sie so zu stellen ist, als gelte der Unterversicherungsverzicht.
Der Versicherungsnehmer kann bei Fehlern einen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB geltend machen. Er ist dann im Rahmen der Naturalrestitution so zu stellen, als wenn eine zutreffende Beratung erfolgt wäre. Dabei wird vermutet, dass sich der Versicherungsnehmer bei zutreffender Beratung anders entschieden hätte. Das Versicherungsunternehmen kann sich mithin nicht auf die für den Versicherungsnehmer ungünstige Situation berufen (Schirmer/Höhne, VersR 1998, 661).
Der Beklagten fällt eine Prüfungs- und Beratungspflichtverletzung zur Last.
Zwar hat der Versicherungsnehmer, wenn er einen Makler zur Rate zieht, einen eigenen sachkundigen Berater beauftragt, was grundsätzlich die Notwendigkeit einer Beratung durch das Versicherungsunternehmen entfallen lassen kann.
Der Grundsatz, dass die Beratungspflichten des Versicherers zurücktreten, kann aber nicht uneingeschränkt gelten. Die fachkundige Beratung durch einen Dritten kompensiert nur fehlende eigene Sachkunde des Versicherungsnehmers. Sie kann sich daher nur dann auswirken, wenn die Beratungspflicht aus der Schwierigkeit der Aufgabe hergeleitet wird. Soweit die Beratungspflicht hingegen an erkennbare Irrtümer und Fehleinschätzungen des Versicherungsnehmers anknüpft, besteht kein Grund zur Entlastung des Versicherungsunternehmens, nur weil dieser Fehler nicht dem Versicherungsnehmer selbst unterlaufen ist, sondern dem von ihm beauftragten Makler. Denn auch wenn der Versicherungsnehmer selbst grundsätzlich sachkundig ist, ist das Versicherungsunternehmen bei offenkundigen Fehlern zum Hinweis verpflichtet. Ebenso verhält es sich bei Beratungs- oder Hinweispflichten wegen besonderer Schwierigkeit der Fragestellung. Die Beratungspflicht des Versicherungsunternehmens kann nur so weit entfallen, wie die Sachkunde des jeweiligen Beraters reicht (Schirmer/Höhne, VersR 1998, 661).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, fällt der Versicherung schon im Hinblick auf den Ursprungsantrag aus Januar 1999 eine Prüfungs – und Beratungspflichtverletzung zur Last, auch wenn ein Versicherungsmakler eingeschaltet war.
Ein solcher offenkundiger Fehler war vorliegend gegeben. Ausweislich des Antrags aus Januar 1999 war dem Versicherungsmakler bei der Addition der Faktoren ein Rechenfehler unterlaufen, der ohne weiteres erkennbar war. Da dem Versicherungsunternehmen die Berechnung der Versicherungssumme oblag, war diese gehalten, zumindest grob die Werte zu überprüfen. Es kann davon ausgegangen werden, dass einer sachkundigen Person sofort der Rechenfehler ins Auge gefallen wäre. Die Beklagte kann dann den offenkundigen Fehler nicht unberücksichtigt lassen und sich später auf eine Unterversicherung berufen, zumal ihr zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres eine Überprüfung und Berechnung möglich war wie ihr nunmehriges Berufen auf eine Unterversicherung zeigt.
Die Verletzung der Prüf – und Hinweispflicht ist auch kausal geworden für den späteren Schaden. Tatsächlich hätte sich bei richtiger Berechnung eine Versicherungssumme vor den Umbaumaßnahmen zum gleitenden Neuwert in Höhe von 27.770 Mark - Wert 1914 anstatt 18.933 M - Wert 1914 ergeben. Da die Summe schon höher gewesen wäre als die später aufgestockte, wäre der Fehler sofort bemerkt worden. So konnte er sich aber unentdeckt fortsetzen. Damit war die Pflichtverletzung der Beklagten zumindest mitkausal, was ausreicht.
Eine Prüfungs– und Beratungspflichtverletzung fällt der Beklagten auch anschließend im Rahmen der Erhöhung der Versicherungssumme auf 25.000 M 1914 zur Last. Insoweit hat die Beklagte ohne jede Prüfung den mitgeteilten Wert übernommen, obwohl ihr gemäß 11.1 c die Berechnung der Versicherungssumme oblag. Auch diese Pflichtverletzung war kausal für den Schaden.
Insgesamt ergibt sich folgender Anspruch:
Aufräumen – und Abbruchkosten, 13.469,39 €:
Diese sind zu ersetzen. Es gelten die vorangegangenen Erwägungen. Die Klägerin hat diesbezüglich auch die Rechnungen zur Akte gereicht.
Schadensminderungs– beziehungsweise Restwertgewinnungskosten, 7795 €:
Insoweit handelt es sich um Wiederherstellungskosten, die gleichfalls zu erstatten sind.
Mietausfallkosten, 9952,05 €:
Diese sind zu ersetzen. Es gelten die vorangegangenen Erwägungen.
Mitverschulden
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BGB zu kürzen. Insbesondere ist von einem Mitverschulden auch nicht deshalb auszugehen, weil es die Klägerin pflichtwidrig unterlassen hätte, eigene Mittel oder aber von ihr zu beschaffende Kreditmittel für die zeitnahe Instandsetzung des Gebäudes einzusetzen.
Der BGH postuliert klar, dass es grundsätzlich Sache des Schädigers ist, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich als verpflichtet an, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Vorfall vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren. Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann (BGH, NJW 2020, 1795 Rn. 17; BGH, NJW 2021, 694 Rn. 8 jew. m.w.Nachw.).
Davon kann aber allenfalls dann und auch nur ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (vgl. dazu BGH aaO mit Hinweis auf MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl. § 254 Rdn. 97, 99 m.w.N.). Auch für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer derartigen Kreditaufnahme ist primär der Schädiger darlegungspflichtig (vgl. BGH aaO). Er muss deshalb auch darlegen, dass der Geschädigte in der Lage gewesen wäre, eine geeignete Kreditbesicherung anzubieten, und dass diese von seiner Hausbank oder sonstigen Kreditinstituten auch akzeptiert worden wäre.
Zwar trifft es zu, dass an diese primäre Darlegungslast des Schädigers die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten anknüpft, soweit Umstände angesprochen sind, die der Schädiger aus eigenem Wissen nicht vortragen kann. Insofern dürfen aber die Anforderungen an diese sekundäre Darlegungslast der Klägerin nicht überspannt werden.
Im vorliegenden Fall wäre eine erhebliche Summe vorzufinanzieren gewesen. Dabei bestand die Ungewissheit, ob tatsächlich eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgt. Im Endeffekt hätte es auch so sein können, dass die Klägerin einen Bauvertrag abschließt und die Arbeiten letztlich nicht bezahlen kann. Diesem Risiko darf die Partei nicht ausgesetzt werden.
Hilfsaufrechnung:
Die Hilfsaufrechnung greift nicht durch. Die genannten Beträge werden von der Beklagten ohne nähere Erläuterung in den Raum gestellt trotz Bestreitens durch die Klägerin. Ferner bleibt unberücksichtigt, dass diese erst sehr viel später in den Vertrag eingetreten ist.
B. Klageantrag zu zwei:
Zulässigkeit:
Der Antrag betrifft ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis.
Soweit ein Kläger die Feststellung von Rechtsfolgen aus einem Rechtsverhältnis begehrt, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch offen ist, entstehen kann, genießt er noch kein Recht auf richterlichen Schutz (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 [juris Rn. 34] m.w.N.). Dies bedeutet allerdings nicht, dass für die Eröffnung der Feststellungsklage alle Umstände, von denen die Entstehung der festzustellenden Rechtsfolge abhängt, bereits eingetreten sein müssten. Vielmehr reicht es insoweit aus, dass die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehungen schon zur Zeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1992 - IV ZR 213/91, VersR 1992, 950 [juris Rn. 9] m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zwar geht es der Klägerin um die Feststellung der künftigen Verpflichtung der Beklagten zur Entschädigung der Neuwertspitze. Aufgrund der strengen Wiederherstellungsklausel in den Versicherungsbedingungen erwirbt sie den darauf gerichteten Anspruch erst, wenn sie die Verwendung der geforderten Entschädigung zu den dort genannten Zwecken sicherstellt. Bis dahin fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung; der entsprechende Anspruch ist noch nicht entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2000 - IV ZR 280/99, r+s 2001, 118 [juris Rn. 11]).
Bei der Frage nach der Gegenwärtigkeit des Rechtsverhältnisses ist aber nicht entscheidend auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abzustellen (a.A. OLG Köln, VersR 2018, 1248 f.; Günther, r+s 2017, 340 f. unter Bezugnahme auf eine unveröffentlichte Entscheidung des LG Köln). Maßgebend ist vielmehr, dass die Grundlagen des Anspruchs auf Entschädigung der Neuwertspitze nach Eintritt des Versicherungsfalls bereits angelegt sind und es zur Entstehung des Anspruchs - das Vorliegen aller übrigen, behaupteten Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt - ausschließlich noch der Sicherstellung der Entschädigungsverwendung bedarf. Bei Vorliegen solch verdichteter Rechtsbeziehungen verdient der Kläger richterlichen Schutz. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass Versicherungsnehmern, die nicht über die erforderlichen Mittel zur Sicherstellung der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung verfügen, ansonsten keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen einen Versicherer zur Verfügung stünde, der sich rechtswidrig von vornherein weigert, seine Verpflichtung zur Erstattung der Neuwertspitze festzustellen. Gerade in solchen Fällen bleibt dem Versicherungsnehmer nur die Möglichkeit, diese Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (so BGH, Urteil vom 26.10.2016 - IV ZR 193/15).
Die Klägerin hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Beklagte stellt seinen Anspruch auf Entschädigung unter Berücksichtigung einer Unterversicherung größtenteils in Abrede. Inzwischen ist die Wiederherstellungsfrist abgelaufen.
Es ist anerkannt, dass auch bei einer strengen Wiederherstellungsklausel der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durch den Versicherer möglich ist und dem VN in diesem Fall eine angemessene Nachfrist für die Sicherstellung des Wiederaufbaus zuzubilligen ist (BGH vom 6. 12. 1978 – IV ZR 129/77 – VersR 1979, 173; OLG Hamm vom 16. 12. 1988 – 20 U 123/88 – VersR 1989, 1082; vgl. auch OLG Düsseldorf vom 19. 12. 2006 – 4 U 45/06 – VersR 2007, 1080). Soweit sich die Beklagte also, wie es die Klägerin annimmt, unter der Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht auf den Ablauf der vereinbarten Wiederherstellungsfrist berufen können sollte, hat die Klägerin dementsprechend ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Feststellung der Einstandspflicht der Beklagte hinsichtlich des Neuwertanteils, jedenfalls soweit der Feststellungsantrag entsprechend der vorzitierten Rechtsprechung dahin gehend beschränkt wird, dass die Einstandspflicht der Beklagte nur besteht, soweit die Klägerin innerhalb angemessener Frist die Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel erfüllt, da die Klägerin insoweit mangels Fälligkeit des Neuwertanteils noch keine Leistungsklage erheben kann.
Begründetheit:
Das Feststellungsbegehren ist auch begründet.
Die Beklagte bestreitet zu Unrecht, den Neuwertanteil in voller Höhe zu schulden. Durch die Nichtzahlung hat sie der Klägerin den Neubau unmöglich gemacht.
Damit kann sich die Beklagte auf den Fristablauf nicht berufen, da sie selbst die Klägerin durch ihr eigenes Verhalten an der Einhaltung der vereinbarten Frist gehindert hat. Unter diesen Umständen stellt sich die Berufung auf eine Ausschlussfrist als eine unzulässige Rechtsausübung dar (BGH VersR 1979, 173 [174 f.]).
Dieses Hindernis entfällt erst in dem Augenblick, in dem die Entschädigungspflicht der Beklagten zum Neuwert rechtskräftig festgestellt wird (BGH VersR 1979, 173 [175]), denn erst damit erlangt die Klägerin die sichere Aussicht auf eine ausreichende Brandentschädigung. Ihr muss daher eine angemessene, vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsausspruchs an laufende Nachfrist zur Sicherstellung der Wiederbeschaffung der Gaststätteneinrichtung eingeräumt werden (BGH aaO). Der Fristablauf beginnt erst mit dem Zeitpunkt der noch ausstehenden Rechtskraft des Urteils. Die Nachfrist ist allerdings nicht auf den gleichen Zeitraum wie die Frist selbst, also auf drei Jahre, zu bemessen. Kann sich der Verpflichtete nach Treu und Glauben auf den Ablauf einer Ausschlussfrist nicht berufen, weil der Berechtigte an der Wahrung der Frist gehindert war, so beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses die Frist nicht erneut zu laufen. Dem Berechtigten muss vielmehr lediglich ausreichend Zeit zur Nachholung der versäumten Handlung gegeben werden (BGH aaO). Eine Nachfrist von 18 Monaten erscheint hier angemessen (vgl. BGH aaO; OLG Hamm VersR 1989, 1082 ; OLG Celle r+s 1990, 93).
C. Klageantrag zu 3)
Der Klageantrag zu drei, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Preissteigerungen, insbesondere Baukostensteigerungen, zu ersetzen, der ihr aus der Nichtzahlung der Neuwertspitze bereits entstanden ist und noch entstehen wird, ist nicht zu beanstanden.
Auch insoweit ist die Feststellungsklage zwanglos zulässig. Es ist alles andere als unwahrscheinlich, dass ein solcher Schaden konkret entstehen wird. Entsprechendes ergibt sich schon aus den allgemeinen bekannten Kostensteigerungen im Baugewerbe.
D. Antrag zu 4)
Insoweit fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Es muss zumindest eine Beeinträchtigung möglich sein. Insoweit bedarf es eines schlüssigen Vortrags der Klägerseite, der aber tatsächlich unterblieben ist. Zwar beruft sich die Klägerin auf mögliche negative Zinsen. Es bleibt aber vollkommen unklar, ob sie davon überhaupt betroffen ist. Dies wird von der Klägerseite nicht plausibel dargelegt, was zu Ihren Lasten geht.
Aus alledem ergibt sich, dass die Klage im wesentlichen Umfang Erfolg hat.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Neuruppin
Feldmannstraße 1
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.