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Landgericht Neuruppin Urteil vom 08.07.2025 – 6 O 73/22
6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2025:0708.6O73.22.00
Tenor§
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.164,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.03.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 11.209,50 € festgesetzt.
Tatbestand§
Die Klägerin bewohnt eine Doppelhaushälfte auf dem Grundstück, - Ort 1 -. Für die in dem Haus befindlichen Gegenstände hat sie eine Hausratsversicherung bei der Beklagten zur Nummer ……………….. abgeschlossen. Versichert ist ein Leitungswasserschaden. Elementargefahren sind vom Versicherungsschutz nicht erfasst.
Am 1. Juli 2021 drang aus dem Kellerbereich des Nachbargebäudes (Doppelhaushälfte) durch die als Kellerwand vorhandene dünne Kalksandsteinwand Wasser, das den Kellerbereich der Klägerin überflutete.
Die Klägerin meldete im Hinblick auf zerstörten Hausrat Ansprüche bei der Beklagten an. Die Beklagte schaltete sodann einen Sachverständigen ein. Anschließend lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Juli 2021 eine Versicherungsleistung ab.
Die Klägerin ist der Meinung, ihr stehe ein Anspruch in Höhe der Klageforderung aufgrund des geschlossenen Versicherungsvertrages zu. Sie behauptet, dass im Nachbargebäude bestimmungswidrig Leitungswasser ausgetreten sei, welches dann auch ihren Keller überschwemmt habe. Infolgedessen sei ein Hausratsschaden in Höhe von insgesamt 11.209,59 € entstanden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.209,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2022 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet einen Anspruch, weil ein nicht versicherter Elementarschaden gegeben sei. Ursächlich seien ein Starkregenereignis oder Grundwasser gewesen. In diesem Sinne habe die Klägerin gegenüber dem Schadensregulierer auch angegeben, dass die Niederschlagsmassen nicht hätten schnell genug über die Straßenkanalisation abfließen können und daher mit Fäkalien kontaminiertes Abwasser bestimmungswidrig aus der Straßenverrohrung in das Kellergeschoss des von ihrem Schwager bewohnten Nachbargebäudes der Doppelhaushälfte eingedrungen sei. Zudem bestreitet die Beklagte den Schaden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage hat in dem im Tenor genannten Umfang Erfolg.
Ein Anspruch der Klägerin in der zugesprochenen Höhe ergibt sich aus dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag.
Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Versicherungsvertrag im Sinne von § 1 VVG auf der Grundlage der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen, Stand 01.10.2019. Danach werden versicherte Sachen entschädigt, die - u. a. - durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. Dabei gilt als Leitungswasser das “Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung... bestimmungswidrig ausgetreten ist”.
Der VN muss den Beweis erbringen, dass es sich tatsächlich bei dem Wasser um bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser während des versicherten Zeitraums gehandelt hat. Beweiserleichterungen kommen dem VN nicht zu Gute. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Führung des Vollbeweises, aber auch an die Darlegung nicht überspannt werden. Wenn es anhand der Umstände ausgeschlossen ist, dass das Wasser von anderer Stelle herkommen kann, ist der Beweis gelungen. Der Vollbeweis ist geführt, wenn also alle anderen Schadensursachen bzw. Herkunftsmöglichkeiten des Wassers ausgeschlossen werden können, also insbesondere ausgeschlossen werden kann, dass es sich um nicht versicherte Witterungsniederschläge handelt.
Damit ist der Versicherungsfall “Leitungswasserschaden” - eingetreten. Dies ergibt sich aus dem Bericht der Feuerwehr, wonach sich ein Abwasserbogen gelöst hat und infolgedessen aus dem unterbrochenen Rohr Wasser in den Keller gelaufen ist.
Ein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser liegt auch bei Oberflächenwasser vor, das sich gebildet hat, nachdem Leitungswasser bestimmungswidrig ausgetreten ist. Dieser bestimmungswidrige Austritt muss nicht auf dem versicherten Grundstück ereignet haben, er kann auch auf einem Nachbargrundstück erfolgt sein. Platzt dort eine Wasserleitung, bildet sich dadurch Oberflächenwasser und dringt dieses auf dem versicherten Grundstück ein, so handelt es sich immer noch um bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser und nicht um eine Überschwemmung.
Allerdings erstreckt sich nach 2.4.3 der Versicherungsbedingungen “der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser... ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden... durch... Grundwasser, Witterungsniederschläge. Dass diese Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versicherungsschutzes vorliegen, hat der Versicherer (hier also die Beklagte) zu beweisen.
Der Ausschlussgrund ist bereits dann gegeben ist, wenn Niederschlagswasser oder Grundwasser durch technische Fehler und Mängel aller Art bestimmungswidrig in Leitungen eindringt und aus diesen schadensstiftend austritt (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., F IV, Rz. 34, OLG Düsseldorf, VersR 1989, 800; Senat, RuS 1996, 452). Dabei ist für das Eingreifen des Ausschlusses auch unerheblich, ob ausschließlich Niederschlagswasser/Grundwasser austritt, oder ob sich dieses zuvor mit Leitungswasser vermischt hat, soweit die Schäden nur durch das Niederschlagswasser (mit-) verursacht worden sind (OLG Saarbrücken, VersR 1997, 1000).
Von dem Ausschlussgrund ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Aus dem Feuerwehrbericht ergibt sich, dass sich in der – Ort 2 - ein Abwasserbogen gelöst hatte, wodurch Abwasser aus der Kanalisation in den Keller gelaufen ist. In der – Ort 1 - sei dann das Wasser durch die Kellerwand eingedrungen. In diesem Zusammenhang hätten die Stadtwerke das Abwassernetz straßenseitig abgetrennt und im Übergabeschacht das Abwasser abgepumpt, um auf diese Weise das Abpumpen in dem Haus – Ort 1 - zu ermöglichen. Dass in irgendeiner Form Niederschlags- oder Grundwasser in das Abwasserbeseitigungssystem eingedrungen sind, ergibt sich aus dem Feuerwehrbericht nicht. Auch sonst bestehen insoweit keine Anhaltspunkte. Insoweit hat die Klägerin nachvollziehbar angegeben, dass Schadenstag der 01.07.2021 war. Auch aus dem Feuerwehrbericht ergibt sich dieses Datum. Nach dem Zeitungsartikel, den die Beklagte zur Akte gereicht hat, ereigneten sich die Hauptniederschläge aber am 29.06.2021, gegebenfalls noch am 30.06.2021. Hinsichtlich des 2. Tages ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Niederschlagsauswertung der Beklagten der Kammer nicht erschließt. Es bleibt unklar, wie sich die Niederschlagsmengen im einzelnen errechnen. Dies wird von der Beklagtenseite auch nicht erörtert. Jedenfalls ergeben sich für den 01.07.2021 nur moderate Niederschlagsmengen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie Niederschlagswasser in das Abwassersystem noch am 01.07.2021 eingedrungen sein soll, obwohl die Systeme ausweislich der von der Klägerin eingeholten Auskunft der Stadtwerke und eine Internetrecherche getrennt sind. Dass Grundwasser mit ursächlich war, hat die Beklagtenseite erst in ihrem letzten Schriftsatz mitgeteilt, ohne dies in irgendeiner Form zu belegen.
Damit hatte die Beklagte den Ausschlussgrund nicht schlüssig dargelegt. Sie ist zum Ersatz verpflichtet.
Es mag sein, dass die Klägerin ihren Schaden nicht unbedingt schlüssig dargelegt hat. Allerdings hat die Beklagte einen Gutachter eingeschaltet. Dieser hatte einen Betrag i.H.v. 10.164,07 € ermittelt. Er wird von der Beklagtenseite nicht schlüssig infrage gestellt, sodass er - zumal die Beklagtenseite den Gutachter ausgewählt hatte - zugrundezulegen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Neuruppin
Feldmannstraße 1
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.