Rechtsprechung / Landgericht Neuruppin / 2025
Landgericht Neuruppin Beschluss vom 10.07.2025 – 6 O 10/25
6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2025:0710.6O10.25.00
Tenor§
Der Antrag des Klägers vom 20.01.2025 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe§
Die beabsichtigte Rechtsvervolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Der Antragsteller beantragte am 18.12.2023 Versicherungsschutz im Rahmen einer Zahnergänzungsversicherung nach dem Tarif Mehr Zahn 90. Im Rahmen der Antragstellung beantwortete er verschiedene Gesundheitsfragen, darunter insbesondere die Frage: „Fehlen Zähne (außer den Weißheitszähnen), die noch nicht ersetzt sind?“ Die Frage beantwortete der Antragsteller mit „nein“ und gab an, dass 0 Zähne vor Vertragsabschluss fehlten. Dementsprechend kam der Versicherungsvertrag zu Stande. Im März 2024 reichte der Antragsteller sodann ein Angebot für eine zahnärztliche Behandlung der …Klinik aus …, Bulgarien für eine Komplettsanierung des Ober- und Unterkiefers ein. Mit Schreiben vom 13.05.2024 focht die Beklagte den Vertrag an, hilfsweise erklärte sie den Rücktritt. Der Antragsteller widersprach der Vertragsbeendigung.
Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass er die Gesundheitsfragen in Bezug auf „ fehlende Zähne und deren Ersatz“ korrekt beantwortet hat. Insoweit kann nur ein dauerhafter Ersatz gemeint gewesen sein, nicht aber ein Provisorium. Es ist nachvollziehbar, dass die Versicherung vor Kosten bewahrt werden möchte, die schon im Zeitpunkt des Abschlusses absehbar sind, indem nur vorläufige Maßnahmen dann durch nachhaltige endgültige ersetzt werden sollen.
Ausweislich des nachvollziehbaren Beklagtenvortrags, dem die Klägerseite auch nicht schlüssig entgegengetreten ist, sind im vorliegenden Fall ausweislich der Unterlagen die Zähne nur durch ein von dem Zahnarzt … erstelltes Provisorium ersetzt worden. Sowohl aus der Auskunft der AOK als auch aus der Patientenkartei geht hervor, dass es sich lediglich um eine Interimsprothese handelte. Konkret weist die Auskunft der AOK auf der ersten Seite am 01.08.2016 als Leistung eine Interimsprothese bei Verlust von 5 bis zu 8 Zähnen und eine Interimsprothese bei Verlust von mehr als 8 Zähnen aus. Aus der Patientenkartei (Anlage B6) und insbesondere aus den Festzuschüssen geht zudem hervor, dass es sich um eine Interimsprothese handelt. Der ausgewiesene Festzuschuss 5.2. weist eine Interimsprothese zum Ersatz von 5 bis 8 Zähnen und der Festzuschuss 5.3. eine Interimsprothese zum Ersatz von mehr als 8 Zähnen aus. Die Positionen 96b und 98f weisen das Honorar nach Bema aus, welches im Zusammenhang mit der Interimsprothese nach Verlust von 5 bis 8 Zähnen (Festzuschuss 5.2.) abgerechnet werden kann, aus (Anlage B7). Aus allgemein zugänglichen Quellen geht hervor, dass eine Interimsprothese eine vorläufige Versorgung der Zähne darstellt, in der Regel durch einen herausnehmbaren Zahnersatz. Dabei sollen durch den Zahnarzt insbesondere auch regelmäßige Kontrollen stattfinden, um den Zustand des Zahnersatzes und das allgemeine zahnmedizinische Wohlbefinden des Patienten zu überwachen. Parallel zu der vorübergehenden Behandlung erfolgt die Planung für eine dauerhafte Lösung, sobald dies möglich ist (z.B. Brücken oder Implantate). Dabei soll die vorläufige Versorgung die notwendige Zeit bieten, um eine dauerhafte Lösung zu planen und durchzuführen, ohne dass der Patient zwischenzeitlich auf zahnärztliche Versorgung verzichten muss (Anlage B8).Die Stellungnahme des Zahnarztes … (Anlage B9) widerspricht diesem Verständnis nicht. In dem Schreiben ist lediglich aufgeführt, dass die Zahnersatzbehandlung zum 30.06.2016 bei ihm abgeschlossen war und dem Antragsteller im Ober- und Unterkiefer ein herausnehmbarer Zahnersatz eingesetzt wurde. In Zusammenschau mit der Patientenkartei und der sich daraus ergebenden Festzuschüssen ist davon auszugehen, dass es sich bei diesem herausnehmbaren Zahnersatz wie bereits beschrieben um eine Interimsprothese handelt.
Ferner kommt hinzu, dass das Angebot der … Klinik die Zähne 11, 15,16,17, 18, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 35, 36, 37, 38, 44, 46, 47 und 48 ausdrücklich als fehlende Zähne ausweist. Es ergeben sich keinerlei Anzeichen dafür, dass zum Zeitpunkt der Angebotserstellung eine Prothese noch vorgelegen habe bzw. eine solche noch getragen wurde. Mit Schreiben vom 02.07.2024 (Anlage B10) beschreibt die Klinik sodann lediglich nur, welche Maßnahmen erforderlich wären und dass es aus medizinischen Gründen nicht möglich sei vorhandene Prothesen zu tragen. Allerdings geht auch hieraus nicht hervor, dass die Interimsprothese aus dem Jahr 2016 noch vorhanden oder tragbar war. Aus den Gesamtumständen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller von den zur Anfechtung begründenden Tatsachen bereits vor Antragsstellung Kenntnis hatte. Es dürfte realitätsfern sein, dass der Antragsteller über Jahre hinweg eine Interimsprothese trägt, ohne weitere Kontrollen oder die Aufklärung des Zahnarztes darüber, dass eine solche Prothese nur vorübergehend getragen werden sollte. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller über die nicht unerheblichen Folgen einer längeren Tragedauer aufgeklärt und ihm auch eine dauerhafte Lösung angeraten worden ist.
Unabhängig davon kommt eine Kostenzusage der geforderten Leistungen bereits deshalb nicht in Betracht, da der Versicherungsschutz gem. den Allgemeinen Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) für solche Versicherungsfälle nicht besteht, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind (§ 2 Abs. 1 S. 2 MB/KK). Aus der Gesamtschau der oben beschriebenen Umstände ist davon auszugehen, dass die Zahnersatzbehandlung zumindest bereits vor Antragsstellung angedacht und beabsichtigt war, somit der Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache 600 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Neuruppin
Feldmannstraße 1
16816 Neuruppin
oder bei dem
Brandenburgischen Oberlandesgericht
Gertrud-Piter-Platz 11
14770 Brandenburg an der Havel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.