Rechtsprechung / Landgericht Neuruppin / 2025
Landgericht Neuruppin Urteil vom 29.08.2025 – 22 NBs 1/24 jug.
2. Strafkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2025:0829.22NBS1.24JUG.00
Tenor§
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 05.09.2024, Az. 861 Ds 41/23 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte einer Tat der fahrlässigen Trunkenheit in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Urkundenfälschung schuldig ist.
Der Angeklagte wird verwarnt.
Ihm wird zur Auflage gemacht, sich unter Vermittlung der JGH um eine Aufnahme in die Produktionsschule …… zu bemühen und alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme gefährden würde. Hilfsweise kann der Angeklagte die Weisung auch erfüllen, indem er sich darum kümmert, einen Schulabschluss zu erwerben.
Ihm wird weiter zur Auflage gemacht, 50 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe binnen 6 Monaten zu leisten.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die weiteren Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Gründe§
I. Gang des Verfahrens
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Neuruppin - Jugendrichter - vom 05.09.2024, Az. 861 Ds 41/23 jug., wegen fahrlässiger Trunkenheit in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und in einem Fall mit Urkundenfälschung verwarnt. Der Angeklagte wurde angewiesen, binnen 6 Monaten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe 15 Stunden gemeinnützig zu arbeiten und an 3 Drogentests teilzunehmen. Ihm wurde außerdem eine Sperrfrist von 3 Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Landeskasse auferlegt, jedoch nicht die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gegen dieses Urteil hat er am 12.09.2024 rechtzeitig Berufung eingelegt. Der Angeklagte beanstandet über seinen Verteidiger das Urteil insoweit, als das Amtsgericht wegen zweier Taten verurteilt hat, und stellt einen rauschmittelbedingten Fahrfehler in Frage, so dass es an einer relative Fahruntüchtigkeit des Angeklagten fehle. Der Fahrfehler hätte nach Ansicht des Angeklagten in der konkreten Weise auch jedem nüchternen Motorradfahrer passieren können.
II. Feststellungen zur Person der Angeklagten
Zur Person und zum Werdegang des Angeklagten hat die Kammer zunächst dieselben Feststellungen getroffen, wie sie durch das Amtsgericht im Urteil vom 05.09.2024 wie folgt getroffen worden sind:
„Der Angeklagte J. H. lebt zusammen mit seinen Eltern in einem Eigenheim in Ort 1. Das Verhältnis zu seinen Eltern ist als gut einzuschätzen, seine Mutter ist berufsunfähig, sein Vater ist als …. bei der … in Ort 1 tätig. Der Angeklagte hat eine Schwester ( Jahre) und einen Halbbruder väterlicherseits ( Jahre), zu ihnen hat er keinen Kontakt, zu seiner Halbschwester väterlicherseits ( Jahre) Ort 2 besteht ein unregelmäßiger aber guter Kontakt.
Er besuchte eine Kita und wurde 2008 altersgerecht in die Grundschule in ….eingeschult. Aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten und Ärger in der Schule erfolgte nach der 2. Klasse eine Umschulung in die Grundschule ….. In der 5. Klasse war er für 9 Wochen stationär in der Klinik in …. untergebracht. Daraufhin wurde er dann bei der …. Einrichtung in … beschult. Aufgrund der Unterbrechung in der 5. Klasse musste J. das 5. Schuljahr in …. wiederholen. Die 7. Klasse absolvierte der Angeklagte dann zuerst in der ….. in ….., danach wiederholte er diese in der ….. in ……..
Aufgrund der andauernden Schwierigkeiten in der Schule und Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten bekam er nach der 8. Klasse ein Abgangszeugnis ohne Benotung. Im Schuljahr 2017/2018 wurde J. durch die Entscheidung des Amtsgerichtes Neuruppin angewiesen, die Produktionsschule in …. zu besuchen, diese endete im Juli 2018, nachdem er wegen eines gebrochenen Daumens krankgeschrieben war.
Bis 2020 ging der Angeklagte keiner Tätigkeit nach. Anschließend wurde er bis Oktober 2021 bei einer Maßnahme in …. angebunden. Bis Mai 2022 ging er dann wieder keiner Tätigkeit nach. Im Anschluss wurde er bei der IJN in …. angebunden, hier macht er aktuell ein Langzeitpraktikum in der ….. Kfz-Werkstatt ….. Das Praktikum ist bis Ende August 2024 angedacht. Ab September ist eine Festanstellung bei der Werkstatt …. geplant. Im August 2024 hat der Angeklagte erfolgreich an einem Schweißer-Lehrgang teilgenommen.
In seiner Freizeit trifft sich der Angeklagte mit Freunden oder seiner Freundin. Er zeigt großes Interesse an Motorrädern. Er hat mit dem Erwerb eines Führerscheines begonnen und steht nunmehr vor der theoretischen Prüfung.
Über das Jobcenter/Agentur für Arbeit erhält der Angeklagte monatlich 500 € für seine Maßnahme, zusätzlich werden ihm 100 € Fahrkosten erstattet. Außerdem bekommt er von seinen Eltern je nach Bedarf Taschengeld, nach der möglichen Festanstellung bekommt er ein entsprechendes Arbeitsentgelt, dessen Höhe ihm bisher noch nicht bekannt ist.
Der Angeklagte H. gab an, dass er seit seinem 12. Lebensjahr Marihuana konsumierte. Im 15. Lebensjahr habe er es geschafft, für ein Jahr zu pausieren. Er konsumierte lange Zeit täglich. Ein Abhängigkeitsverhältnis konnte von ihm klar benannt werden. Er hat jedoch nunmehr die Absicht drogenfrei zu leben. Er wünscht sich feste Alltagsstrukturen und hat den Willen, den Entzug eigenständig zu schaffen. Die Teilnahme an der Suchtberatung wurde von der Jugendgerichtshilfe bereits angeregt und von ihm angenommen. Der Angeklagte nahm von März 2023 bis September 2023 regelmäßig bei der Suchtberatung Termine wahr, nach seinen Angaben konsumiert er gegenwärtig keine Drogen mehr und ist bereit, sich Drogentests zu unterziehen.
Zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat war der Angeklagte J. H. …. Jahre alt, somit Heranwachsender im Sinne des JGG, strafrechtlich ist er mehrmals in Erscheinung getreten.
Im Bundeszentralregisterauszug vom 26.06.2024 sind folgende Eintragungen vorhanden:
1. 12.05.2017 Staatsanwaltschaft Neuruppin (G1400S) - 372 Js 27640/16-, Tatbezeichnung: Körperverletzung, Datum der (letzten) Tat: 13.06.2016, Angewendete Vorschriften: StGB § 223, Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG
2. 10.04.2018 Amtsgericht Neuruppin (G1309) - 81. 1 Ds 372 Js 30381/17 (6/18) -, Rechtskräftig seit 10.04.2018, Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung, Bedrohung in 2 Fällen, Sachbeschädigung, gemeinschaftliche Sachbeschädigung, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 4 Fällen Datum der (letzten) Tat: 24.07.2017, Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 241 Abs. 1, § 303, § 25 Abs. 2, § 53, StVG § 21 Abs. 1, Nr. 1, Verwarnung, Erbringung von Arbeitsleistungen, Richterliche Weisung
3. 20.09.2019 Staatsanwaltschaft Neuruppin (G1400S) - 372 Js 23228/18 -, Tatbezeichnung: Betrug, Datum der (letzten) Tat: 25. 09.2017, Angewendete Vorschriften: StGB § 263, Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG
4. 18.04.2023, Amtsgericht Neuruppin, (G1309) - 861 Ds 12/23jug. -, Rechtskräftig seit 30.05.2023, Tatbezeichnung: Unerlaubten Anbaus und tateinheitlich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Datum der (letzten) Tat: 21.06.2022, Angewendete Vorschriften: BtMG, § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 3 StGB, § 52, Verwarnung
Die im Urteil vom 18.04.2023 auferlegten 60 Stunden gemeinnützige Freizeitarbeit und die Verpflichtung zur Teilnahme an der Suchtberatung wurden vom Angeklagten fristgerecht erfüllt. Das Urteil ist somit bereits vollständig vollstreckt und nicht mehr einbeziehungsfähig. Unter Beachtung des jahrelangen Drogenkonsums sind Reife- und Entwicklungsdefizite nicht auszuschließen, zudem ist er noch im elterlichen Haushalt eingebunden, so dass er eher noch einem Jugendlichen gleichsteht als einem Erwachsenen, womit das Gericht zu derselben Auffassung gelangt ist wie die Jugendgerichtshilfe.“
Zu ergänzen ist, dass die Übernahme in die Kfz-Werkstatt im Jahr 2024 nicht funktioniert hat. Der Angeklagte ist zur Zeit nicht berufstätig und macht auch keine neue Ausbildung. Er lebt inzwischen im Wesentlichen bei seiner Freundin und von deren Einkünften, bewohnt aber darüber hinaus noch sein ehemaliges Elternhaus, aus dem die Eltern inzwischen ausgezogen sind. Dort muss er lediglich den Strom bezahlen. Solange das vorliegende Verfahren noch offen war, fiel es dem Angeklagten schwer, weitere berufliche Schritte zu unternehmen. Auch konnte er keine Fahrerlaubnis erwerben, da dort für ihn eine Sperre eingetragen war.
Der Angeklagte leidet seit seiner Kindheit an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/ Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Hierzu hierbei hilft ihm nach eigenen Angaben der Cannabiskonsum. Der Angeklagte raucht derzeit etwa zweimal pro Woche medizinisches Cannabis, welches er auf Selbstzahler-Rezept erhält. Nach dem bereits beschriebenen Besuch der Suchtberatung im Jahr 2023 hatte er zwischenzeitlich damit aufgehört, hat aber festgestellt, dass ihm der Konsum bei seiner Symptomatik hilft.
Aus dem aktuellen Bundeszentralregisterauszug vom 07.07.2025 ergibt sich ferner, dass ein Verfahren wegen unerlaubten Handels mit Cannabis (Tatzeit 07.10.2021) am 25.06.2025 durch die Staatsanwaltschaft Neuruppin nach § 45 Abs. 1 JGG eingestellt worden ist.
III. Feststellungen zur Sache
In der Berufungshauptverhandlung hat sich der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt nahezu vollständig bestätigt, sodass auf die dortigen Feststellungen zur Sache verwiesen werden kann:
„Der Angeklagte befuhr am Vormittag des 05.12.2022 zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Straßenverkehr mit dem nicht für den Straßenverkehr zugelassenen Motorrad der Marke Honda, Modell Fireblade, von seinem Wohnort in der …, in Ort 1, nach Ort 2 ins dortige Krankenhaus zu einem für ihn wichtigen Arzttermin. Er benutzte dabei sein Motorrad, wobei er wusste, dass es nicht pflichtversichert war und er auch nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hierfür besaß.
Bei dem Motorrad vom Typ Honda CBR900RR, im Volksmund als „Fireblade“ bekannt, handelt es sich um ein sogenanntes Supersport-Motorrad, dessen Typ eng an Rennmotorräder angelehnt ist. Aufgrund des geringen Gewichts des Motorrades ist es in der Lage, Höchstgeschwindigkeiten jenseits von 250 km/h zu erzielen.
Die Idee, mit dem Motorrad zum Krankenhaus zu fahren, war dem Angeklagten nach eigenen Angaben spontan gekommen. Wie er sonst zu dem für ihn nach eigenen Angaben wichtigen Termin hätte gelangen sollen, konnte der Angeklagte nicht sagen.
An seinem Motorrad hatte er ein gesiegeltes Kennzeichen „…..“ angebracht, welches nicht zu seinem Motorrad gehörte, um so den Anschein hervorzurufen, dass es über ein amtliches Kennzeichen verfügt und für den Straßenverkehr zugelassen war. Nach eigenen Angaben hatte er dieses Kennzeichen, welches zu einem Motorrad gehörte, das am 26.08.2022 als gestohlen gemeldet worden war, am Straßenrand gefunden. Das Kennzeichen selbst war nicht als gestohlen gemeldet.
Nach dem Arzttermin wollte er mit dem nicht für den Straßenverkehr zugelassenen Motorrad im Straßenverkehr zurück nach Hause fahren. Dabei wusste er nach wie vor, dass er nicht im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis war. Ebenso hätte er bei verantwortungsbewusster Prüfung erkennen müssen, zumal er zu dieser Zeit Drogendauerkonsument war, dass seine Fahrtüchtigkeit durch den Genuss von Cannabis, in Bezug auf seine Reaktionsfähigkeit, Vermeiden von Gefahrensituationen, eingeschränkt war.
Gegen 14:10 Uhr befuhr er schließlich so in Ort 3 die Bahnhofstraße aus Richtung … kommend in Richtung Ort 1. Auf Höhe der …. bemerkte er den Brems- und Anhaltevorgang des vorausfahrenden geschlossenen PKW Transporters des Zeugen 1 mit dem Kennzeichen …. zu spät, weil er wegen drogenbedingter mangelnder Aufmerksamkeit bei feuchter Fahrbahn zu dicht auf das vorausfahrende Kraftfahrzeug auffuhr, den Sicherheitsabstand nicht mehr einhielt, selbst unkontrolliert bremste und so mit seinem Motorrad zu Fall kam und gegen das vorausfahrende Fahrzeug rutschte.
Vor dem Unfallgeschehen hatte bereits der Zeuge 1, der Fahrer des VW-Transporters, den Angeklagten im Rückspiegel bemerkt, der über seinem Helm eine auffällige Nikolausmütze trug. Zu diesem Zeitpunkt war bereits stockender Verkehr, trotzdem fuhr der Angeklagte in seiner Fahrspur häufig von links nach rechts und wieder von rechts nach links, dabei auch freihändig, welches Ausdruck für eine enthemmte Fahrweise ist.
Als der Zeuge dann normal abbremsen musste, keine Gefahrenbremsung, weil vor ihm ein anderes Fahrzeug abbiegen wollte, bemerkte der Zeuge einen Ruck im Fahrzeug, weil der Angeklagte bei seinem Sturz gegen sein Fahrzeug gerutscht war. Da die gefahrene Geschwindigkeit des Angeklagten durch den seinen eigenen Bremsvorgang bereits gering war (etwa im Bereich von 20 km/h), und das Motorrad nach dem Sturz offensichtlich an die Anhängekupplung des Transportes gestoßen ist, waren keine Schäden am Transporter festzustellen.
Der Polizeibeamte und Zeuge 2, der mit seinem Kollegen, dem Polizeibeamten und Zeugen 3, gerade in der Nähe zu einem Einsatz war, befand sich in einem am Rande der Straße parkenden Polizeiauto und bemerkte, wie der Angeklagte mit seiner auffälligen Nikolausmütze an dem Polizeiauto vorbeifuhr, dabei beide Hände vom Lenker nahm und an den Kopf hob und dabei grimassenartige Bewegungen in Richtung der Polizeibeamten machte und so offensichtlich nicht das Verkehrsgeschehen beobachtete, so dass unmittelbar danach der Sturz des Angeklagten von dem Zeugen 2 bemerkt wurde.
Bei der anschließenden Unfallaufnahme bemerkten die Polizeibeamten, dass das Kennzeichen nicht zum Motorrad gehörte, das Motorrad nicht pflichtversichert war und der Angeklagte nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte; ein Test auf Alkoholkonsum verlief negativ, der Drogentest war hingegen positiv. Bei der Unfallaufnahme machte der Angeklagte auf die Polizeibeamten einen unruhigen Eindruck, stand neben sich, so dass die Polizeibeamten ihre Fragen öfters wiederholen mussten, auch konnte sicher Angeklagte an das Unfallgeschehen sowie das Geschehen kurz vor dem Unfall nicht erinnern.
Das verlesene Gutachten des Brandenburgischen Landesinstituts für Rechtsmedizin vom 15. 12.2022 ergab für die Blutentnahme beim Angeklagten vom 05. 12.2022 um 16:37 Uhr folgende Werte im Blut:
THC 30 ng/ml Serumkonzentration
11-OH-THC 10 ng/ml Serumkonzentration
THC-COOH 230 ng/ml Serumkonzentration
Diese Werte belegen nach der glaubhaften Einschätzung des Gutachters den aktuellen Gebrauch von Cannabis (Haschisch, Marihuana).“
Hierzu ist zu ergänzen, dass der Angeklagte gegenüber den Polizeibeamten aus Übermut eine Fratze schnitt, wobei er die Zunge rausstreckte und mit den Händen an den Ohren wedelte. Kurz hinter der Unfallstelle befindet sich rechtsseitig der ….., in den das vorausfahrende Auto einbiegen wollte, sodass überhaupt keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge 3 den Angeklagten möglicherweise durch eine Gefahrenbremsung im Straßenverkehr hätte maßregeln wollen, wie es der Angeklagte vermutet hatte.
Dass der Angeklagte das fremde Kennzeichen erst auf dieser konkreten Fahrt gefunden haben will, hat die Kammer ihm nicht geglaubt. Es handelt sich um eine Schutzbehauptung, die verschleiern soll, dass der Angeklagte vermutlich schon früher mit dem Motorrad und diesem Kennzeichen gefahren war. Lebensnah ist jedenfalls davon auszugehen, dass er dieses schon länger in Besitz hatte. Dafür, dass er irgendetwas mit dem Diebstahl des anderen Motorrades zu tun haben könnte, gibt es dagegen keinerlei Anhaltspunkte.
IV. Rechtliche Würdigung
Das Amtsgericht hatte die Tat wie folgt bewertet:
„Durch das im Sachverhalt genannte Handeln hat sich der Angeklagte der Vergehen der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in 2 Fällen in Tateinheit mit 2 Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und in 2 Fällen des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung gemäß §§ 316 Abs. 1 und 267 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 1 und 6 PflVG, 52, 53 StGB schuldig gemacht und war dafür strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
So ist er unter Drogeneinfluss gefahren und war dadurch offensichtlich so enthemmt, dass er freihändig fuhr, vom unmittelbaren Verkehrsgeschehen abgelenkt war, wodurch es zum Unfall kam. Der Angeklagte war durch den erfolgten Drogenkonsum fahruntüchtig und konnte sein Motorrad im Straßenverkehr nicht sicher führen, was er bei verantwortungsbewusster Prüfung hätte erkennen können. Zudem wusste er, dass er keine Fahrerlaubnis hatte und sein Motorrad nicht pflichtversichert war, der er sich nach der Unterbrechung seiner 1. Fahrt zum Arzt, nach dem Arztbesuch zu erneutem Handeln entschloss hat er sich somit dieser Taten in 2 Fällen schuldig und strafbar gemacht. Auf der Rückfahrt hat er dann ein gesiegeltes Kennzeichen gefunden und sich durch Anbringen an seinem Motorrad, für welches das amtliche Kennzeichen nicht ausgegeben war, eine Urkundenfälschung begangen.
Die Bewertung der Tat als Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie Urkundenfälschung hat die Berufung ausdrücklich nicht angegriffen, sodass auch die Kammer diese Tatbestände, deren tatsächliche Voraussetzungen die Beweisaufnahme erneut ergeben hat, zugrunde legt.
Die Kammer sieht ebenso wie das Amtsgericht den verkehrsspezifischen Zusammenhang zwischen dem Rauschmittelkonsum des Angeklagten und dem Fahrfehler für gegeben. Auch wenn die besondere Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten dazu beigetragen haben dürfte, dass dieser sich in der beschriebenen Weise völlig übertrieben auf dem Motorrad verhielt, was anschaulich durch den Umstand ergänzt wird, dass der Angeklagte passend zum bevorstehenden Nikolaustag einen Nikolausmütze über seinem Helm trug, spricht die Gesamtschau aller Umstände gegen einen „normalen“ Fahrfehler und für rauschbedingte Ausfallerscheinungen.
Es mag Motorradfahrer geben, die – ähnlich wie der Angeklagte – durch provokantes und überhebliches Verhalten und extravagante Kleidung auffallen, aber die fahren dann eben nicht unbedingt auf den in einem völlig normalen Verkehrsvorgang bremsenden Vordermann auf. Genauso mag es unauffällige Verkehrsteilnehmer geben, die aus Unachtsamkeit auf den in einem völlig normalen Verkehrsvorgang bremsenden Vordermann auffahren, aber die sind dann meist nicht zuvor schon durch unangepasste Fahrweise aufgefallen. Die Tatsache, dass der Angeklagte hier beide Kriterien vollständig erfüllt, lässt nach Auffassung der Kammer in der Gesamtschau mit den weiteren Umständen den sicheren Schluss zu, dass der festgestellte Rauschmitteleinfluss in seinem Blut bei dem Unfall eine entscheidende Rolle spielte.
Abweichend von der Bewertung durch das Amtsgericht sieht die Kammer allerdings nur eine einheitliche Tat verwirklicht. Der Angeklagte hatte sich vor Fahrtantritt spontan überlegt, mit dem Motorrad zum Krankenhaus zu fahren. Auch wenn etwas befremdet, dass er keinen alternativen Plan für die nicht unwichtige Fahrt zu seinem Arzttermin benennen konnte, erscheint es angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten glaubhaft, dass er spontan und aus dem Impuls heraus handelte. Nach der Rechtsauffassung der Kammer erscheint es rechtlich unangemessen, in dem zwischenzeitlichen Arztbesuch eine Zäsur zu sehen, und zum Nachteil des Angeklagten von zwei einzelnen Fahrten auszugehen.
Dies steht mit der durch BGHSt 21, 203 entwickelten und seither gefestigten Rechtsprechung im Einklang. Danach endet die Dauerstraftat der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) regelmäßig, wenn der Täter sich „nunmehr sowohl im äußeren Geschehen wie in seiner geistig-seelischen Verfassung vor eine neue Lage gestellt" sehe (vgl. BGHSt 21, 203). Dies ist beispielsweise dann regelmäßig der Fall, wenn der Täter einen Unfall verursacht und sich danach zur Flucht entschließt. Die Erkenntnis, einen relevanten Fahrfehler begangen zu haben, lasse den Normappell neu wirken und begründe einen neuen Tatentschluss. Dies gelte sowohl für den Unfall im Rechtssinne (mit nicht nur völlig belanglosem Schaden) als auch für jeden Fahrfehler, der dem zunächst fahrlässig Fahrunsicheren nunmehr die Erkenntnis verleihe, infolge des Alkoholkonsums nicht mehr fahren zu können und zu dürfen (BGH aaO., vgl. dazu auch KG, Beschluss vom 12.2.2021 – (3) 121 Ss 1/21 (5/21), NZV 2021, 539, beck-online). Angenommen worden ist eine Zäsur zwar auch in einem Fall, in dem ein Betroffener zwischen Hin- und Rückfahrt etwa eine Stunde lang ein Einkaufszentrum aufgesucht hatte (OLG Köln, NStZ 1988, 568), wohingegen Fahrtunterbrechungen etwa zum Tanken und zum Aufsuchen einer Toilette nicht zu einer Aufspaltung der Trunkenheitsfahrt führen sollen (Rinio, Anmerkung zu KG NZV 2021, 539). Ersteres überzeugt die Kammer nicht, auch wenn die Fälle hier mangels Angaben zur Verweildauer des Angeklagten bei seinem Arzttermin ohnehin nur schwer vergleichbar wären. Hier wiegt aber die festgestellte Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten schwerer, die nahelegt, dass dieser sich vor seiner Fahrt weder über die fehlende Fahrerlaubnis, noch über den Rauschmitteleinfluss überhaupt tiefere Gedanken gemacht hatte, so dass es fernliegt, dass er nach dem Arzttermin tatsächlich einen neuen Tatentschluss gefasst haben könnte.
V. Strafzumessung:
Die Strafzumessung des Amtsgerichts ist aus sich heraus nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hatte sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
„Bei der Strafzumessung war zunächst davon auszugeben, dass der Angeklagte zur Tatzeit Heranwachsender war, jedoch das Vorliegen von Reifeverzögerungen nicht ausgeschlossen werden konnte, weshalb er als einem Jugendlichen gleichstehend anzusehen war. Das Gericht hatte somit Jugendrecht anzuwenden, seine Verantwortlichkeit war gegeben.
Der Angeklagte war geständig, die Tat lag bereits länger zurück, zwischenzeitlich wurde der Angeklagte bereits in einem anderen Verfahren verwarnt, wobei die Vollstreckung diesbezüglich bereits erledigt ist, schädliche Neigungen waren ebenfalls nicht mehr festzustellen.
Jedoch war beim Angeklagten zu erkennen, dass er sich äußerst verwerflich egoistisch im Straßenverkehr verhalten hat, um sich seine Teilnahme am Straßenverkehr zu sichern, sich und andere dadurch einer nicht unerheblichen Gefahr ausgesetzt hat, dabei auch kurzentschlossen und verwerflich handelte, als er durch das gefundene Kennzeichen sofort die Möglichkeit nutzte, um für sein Motorrad den Anschein zu erwecken, dass es für den Straßenverkehr zugelassen sei.
Auch waren ihm dabei die berechtigten Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer egal, die eigentlich darauf vertrauen müssen können, dass andere Verkehrsteilnehmer, soweit gesetzlich vorgeschrieben, den Nachweis ihrer Eignung als Kraftfahrzeugführer erbracht haben und über die notwendigen Versicherungen für Ihr Kraftfahrzeug verfügen und dass im Schadensfall der notwendige Schutz gegeben ist.
Unter Berücksichtigung dieser Gründe und unter Abwägung aller erzieherischen Gesichtspunkte erachtete es das Gericht es weiterhin für geboten, den Angeklagten trotz der vorgehenden Verwarnung nochmals zu verwarnen und eine geringfügige Arbeitsweisung zu erteilen, verbunden mit der Weisung, an 3 Drogentests teilzunehmen.
Sollten der Angeklagte wider Erwarten erneut straffällig werden, muss er dann wohl mit härteren Strafen rechnen, zumal er dann dem allgemeinen materiellen Strafrecht unterliegt.
Unter Beachtung dieser genannten Gründe war auch zu würdigen, dass der Angeklagte rechtswidrigen Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs und unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, hier insbesondere auch der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfordern, die hier jedoch nicht möglich ist, da der Angeklagte nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist.
Dem Angeklagten war deshalb, auch unter Beachtung der länger zurückliegenden Tat, zumindest eine isolierte Sperrfrist im Mindestmaß von 3 Monaten gem. §§ 69, 69a auszusprechen, während dieser Zeit darf die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis erteilen.“
Dem ist wenig hinzuzufügen. Zu beachten ist, dass die Tat nunmehr insgesamt drei Jahre zurückliegt, sodass aktuell schädliche Neigungen sicher ausgeschlossen werden können. Der Angeklagte ist seit dem „nur“ mit einer Cannabisstraftat aufgefallen, die vollständig erledigt ist, und ansonsten überhaupt nicht, auch nicht im Straßenverkehr. In den drei Jahren seit der Tat konnte der Angeklagte unter anderem wegen dieser Tat keine Fahrerlaubnis erwerben, sodass eine isolierte Sperrfrist gemäß §§ 69, 69a Abs. 1 Satz 3 StGB heute nicht mehr erforderlich erscheint.
Viel wichtiger ist es dagegen, den Angeklagten, der nur über ein Abgangszeugnis der achten Klasse verfügt, nach der gescheiterten Übernahme in den Kfz-Betrieb wieder in eine Arbeitsqualifizierung oder gar eine Ausbildung zu bringen, damit er eine tragfähige Zukunftsperspektive entwickeln kann. Hierzu sollen die nach § 10 JGG erteilten Weisungen dienen.
VI. Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, Abs. 3 StPO, 74 JGG. Der Angeklagte hat derzeit kein eigenes Einkommen, sodass es zum einen erzieherisch ungünstig wäre, ihn mit den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten. Zum anderen hat der Angeklagte rechtlich mit seiner Berufung teilweise Erfolg, da die Kammer ihm darin gefolgt ist, das Tatgeschehen als einheitliche Tat im Rechtssinne zu bewerten. Allerdings hat dieser Umstand sich in der Rechtsfolge, die ohnehin eine Einheitsentscheidung nach dem JGG ist, nicht ausgewirkt. Die Kammer hätte auch für zwei Taten keine andere Strafe ausgesprochen (an einer Verschärfung war sie wegen § 331 StPO ohnehin gehindert), und hat andererseits für die jetzt festgestellte eine Tat ebenfalls keine andere Rechtsfolge für angemessen gehalten als diejenige, die bereits das Amtsgericht ausgesprochen hatte. Dass die isolierte Anordnung einer Sperrfrist aufgrund des Zeitablaufs weggefallen ist, ist ebenfalls nur als ganz geringfügiger Erfolg der Berufung zu sehen.
Die Kammer hat weiter erwogen, ob diese Umstände auch auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung durchschlagen. Sie hat sich letztlich dagegen entschieden, da das amtsgerichtliche Urteil in seinen Feststellungen vollständig bestätigt worden ist und auch in der Rechtsfolge zutreffend war. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den Angeklagten nachträglich von seinen Auslagen in erster Instanz zu entlasten, die das Amtsgericht ihm in seiner Entscheidung auferlegt hat. Dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht nur gering verdiente, und heute noch weniger, ist bereits darin berücksichtigt, dass die Verfahrenskosten zu seinen Gunsten bei der Landeskasse verbleiben. Die Kammer hat nach ausführlicher Abwägung im Gang des Berufungsverfahrens keine Umstände gesehen, die die zutreffende Ermessensentscheidung des Amtsgerichts insoweit infrage gestellt hätten, und hat ihr Ermessen in gleicher Weise ausgeübt wie das Amtsgericht.
Rechtskräftig seit 06.09.2025 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 05.09.2024.