Rechtsprechung / Landgericht Neuruppin / 2026
Landgericht Neuruppin Beschluss vom 15.01.2026 – 13 Qs 159/25
3. Große Strafkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2026:0115.13QS159.25.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 4. Dezember 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 14. November 2025 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe§
I.
Der hier wegen Diebstahls geringwertiger Sachen Angeschuldigte ist aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 12. Mai 2025 in anderer Sache in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 7. November 2025 hat die Staatsanwaltschaft zu erkennen gegeben, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO in Betracht kommt, sobald ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vorliegt. Ein derartiger Antrag wurde jedoch nicht gestellt.
Mit Beschluss vom 14. November 2025 hat das Amtsgericht Prenzlau dem Angeschuldigten gem. § 140 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 142 StPO einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit sofortiger Beschwerde vom 4. Dezember 2025. Die Staatsanwaltschaft begründet diese damit, dass vorliegend aufgrund von § 141 Abs. 2 S. 3 StPO kein notwendiger Verteidiger beizuordnen sei, da eine alsbaldige Einstellung des Verfahrens beabsichtigt sei und keine weiteren Ermittlungshandlungen als die Einholung eines dann rechtskräftigen Urteils vorgesehen seien.
II.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wenn der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet. In diesem Fall ist gemäß § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Der Pflichtverteidiger ist von Amts wegen sofort zu bestellen, sobald der Strafverfolgungsbehörde oder dem Gericht bekannt wird, dass dem Beschuldigten die Freiheit durch oder mit Genehmigung des Richters entzogen wurde (MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl. 2023, StPO § 141 Rn. 13).
Hiervon kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO abgewichen werden, wenn eine alsbaldige Verfahrenseinstellung beabsichtigt ist und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft zu erkennen gegeben, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO beabsichtigt ist und hierfür ein rechtskräftiges Urteil in einer Parallelsache durch das Landgericht Frankfurt/Oder abgewartet werden soll. Hierbei handelt es sich jedoch nicht mehr um eine alsbaldige Einstellung im Sinne von § 141 Abs. 2 S. 3 StPO.
Der Angeschuldigte ist aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Bernau bei Berlin bereits seit dem 12. Mai 2025 und mithin länger als sechs Monate in Untersuchungshaft. Dieser Umstand ist der Staatsanwaltschaft auch spätestens seit dem 15. Oktober 2025 bekannt. Von einer alsbaldigen Einstellung kann noch gesprochen werden, wenn sich der Zeitraum zwischen Bekanntwerden der Haft und der Einstellungsentscheidung in wenigen Tagen oder Wochen bemisst (vgl. LG Würzburg, Beschl. v. 10.11.2020 − 6 Qs 197/20). Bei einem monatelangen Zuwarten kann jedoch nicht mehr von einer alsbaldigen Einstellung ausgegangen werden. Das Amtsgericht Prenzlau hat daher rechtsfehlerfrei entschieden, dem Angeschuldigten aufgrund der Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt einen Pflichtverteidiger beizuordnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 2 S. 1 StPO.