Rechtsprechung / Landgericht Nürnberg-Fürth / 2022

Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss vom 21.03.2022 – 12 T 3856/21

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Tenor§

Der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 26.01.2022 (Bl. 64-70 d. A.) wird nicht abgeholfen.

Gründe§

Die Entscheidung beruht auf § 68 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.

Das Landgericht hält trotz der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift an seiner Rechtsauffassung fest.