Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2010

Landgericht Potsdam Beschluss vom 01.06.2010 – 5 T 852/09

5. Zivilkammer

Tenor§

Der Kostenprüfungsantrag vom 09.12.2009 bezogen auf die Rechnung des beteiligten Notars vom 20.07.2009 unter der Nr. 0901553 KZ: 214/09 wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Kostenberechnung des Notars vom 20.07.2009, wonach der Notar eine volle Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO nach einem Geschäftswert von 2.913.800,00 € in Höhe von netto 4.437,00 € für die Erstellung einer Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG anlässlich der Verschmelzung der Gesellschaft ... mbH in Potsdam (Rechnungsadressat) mit der Antragstellerin erhoben hat.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Erstellung und Einreichung der Bescheinigung stelle ein gebührenfreies Nebengeschäft nach § 35 KostO dar, da der Notar nach § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG verpflichtet sei, eine richtige Gesellschafterliste zu erstellen und dem Registergericht vorzulegen.

Die Ländernotarkasse und der Präsident des Landgerichts sind beteiligt worden.

II.

Nachdem der Kostenprüfungsantrag am 11.12.2009 beim Landgericht eingegangen war, findet das Kostenprüfungsverfahren nach § 156 KostO in der Fassung der Änderung zum 01.09.2009 statt. Dies folgt aus der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, der den 01.09.2009 zum Stichtag erhebt.

Der Kostenprüfungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die vom Notar angesetzte Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO ist angefallen und auch nicht nach einem übersetzten Geschäftswert berechnet worden.

Nach § 40 Abs. 2 GmbHG muss der Notar, wenn er an einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung mitwirkt, die Gesellschafterliste anstelle der Geschäftsführer unterschreiben, sie zum Handelsregister einreichen, eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft übermitteln und die Liste mit der Bescheinigung versehen, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat und dass die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.

Die von dem beteiligten Notar erstellte notarielle Bescheinigung unterfällt dem Tatbestand des § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Danach wird die volle Gebühr für die Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse erhoben, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind. Der Umstand, dass der Gesetzgeber es unterlassen hat, die Bescheinigung entsprechend § 47 Satz 1 Halbs. 2 KostO ausdrücklich als gebührenfreies Nebengeschäft zu regeln, spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nicht als gebührenfreies Nebengeschäft behandelt wissen wollte.

Für die Ermittlung des Geschäftswertes zur Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO ist auf § 30 Abs. 1 KostO zurückzugreifen. Als Bezugswert ist der Vorgang maßgeblich, der Anlass für die Notarbescheinigung war. Ein Teilwert von 20% – 50 % aus dem Bezugswert ist angemessen. Soweit der Notar als Bezugswert nicht den Verkehrswert der untergegangenen GmbH, ermittelt nach den bilanziellen Reinvermögen, angesetzt hat, sondern lediglich das niedrigere Stammkapital, muss es wegen des Verbotes der reformatio in peius bei diesem für die Kostenschuldnerin günstigen Wertansatz in Höhe von 50 % des Stammkapitals bleiben.

Demgemäß ist die Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 angefallen und nach einem für die Kostenschuldnerin günstigeren Geschäftswert berechnet worden.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 29.01.2010 weitere Einwendungen vorträgt, verfangen auch diese nicht.

Aus dem Umstand, dass es sich bei der Tätigkeit nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG um eine Amtspflicht des Notars handelt, folgt nicht zwingend, dass sie ein gebührenfreies Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO darstellt. Vielmehr hätte es einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz bedurft, hätte diese Tätigkeit gebührenfrei bleiben sollen.

Aus dem Sinn und Zweck des § 35 KostO folgt nichts anderes. Hiernach soll eine Kostenbegrenzung für Nebengeschäfte erfolgen, weil diese so eng mit dem Hauptgeschäft zusammenhängen und im Verhältnis zum Hauptgeschäft von untergeordneter Bedeutung sind. Eine vom Notar bescheinigte Gesellschafterliste hat diese untergeordnete Bedeutung hingegen nicht. Die Gesellschafterliste ist Legitimationsgrundlage für die Ausübung von Gesellschafterrechten nach § 16 Abs. 1 GmbHG und dient als Rechtsscheinsgrundlage für den gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils nach § 16 Abs. 3 GmbHG.

Soweit die Beschwerdeführerin weiter meint, für die Tätigkeit der Erstellung einer bescheinigten Gesellschafterliste ließe sich auch kein Kostenschuldner nach den §§ 2, 3 KostO finden, so führt auch diese Einwendung nicht zum Erfolg.

Wer Kostenschuldner für die Gebühren gemäß § 50 Abs. 1 der bescheinigten Liste nach § 40 Abs. 2 GmbHG ist, bestimmt sich nach den Regeln der §§ 2 Nr. 1 und 5 Abs. 1 KostO. In den Fällen, in denen die Gesellschaft nicht an der Beurkundung der Veränderung im Sinne des § 40 Abs. 2 GmbHG mitgewirkt oder die Beurkundung nicht mit veranlasst hat, sind die ursächlichen Veranlasser der Tätigkeit des Notars Kostenschuldner der Gebühr. Wirkt der Geschäftsführer bei der betreffenden Anteilsabtretung oder Kapitalmaßnahme mit, wird die Gesellschaft weiterer Kostenschuldner. Gleiches gilt, wenn die GmbH die Kosten dem Notar gegenüber nach § 3 Nr. 2 übernimmt. In diesem Falle tritt die GmbH als weiterer originärer Schuldner neben die Kostenschuldner. Alle Kostenschuldner haften nach § 5 Abs. 1 als Gesamtschuldner.

Auch ist die Erhebung der Bescheinigungsgebühr nicht unverhältnismäßig.

Für den Fall, dass die Bescheinigungsgebühr deutlich über der Gebühr für das Geschäft liegt, ist der Geschäftswert der Bescheinigungsgebühr im Rahmen des § 30 Abs. 1 KostO daraufhin zu überprüfen, ob er unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, insbesondere der Mühewaltung und der Schwierigkeit der Bescheinigungstätigkeit angemessen ist.