Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2013
Landgericht Potsdam Urteil vom 28.11.2013 – 7 S 41/13
7. Zivilkammer
Tenor§
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 27.12.2012 – Az.: 4 C 70/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Wert der Berufung wird auf 677,21 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung begehrt die Beklagte die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils, in dem sie zur (Rück-)Zahlung von 1.015,41 € zzgl. Zinsen verurteilt worden ist. Es sei unzutreffend, wenn das Amtsgericht im angegriffenen Urteil ausführe, es sei unstreitig, dass kein Preisanpassungsrecht vereinbart worden sei. Die Beklagte habe das Fehlen eines Preisanpassungsrechts schließlich bereits in der Klageerwiderung bestritten und darauf verwiesen, dass sich solches ihrer Ansicht nach aus ergänzender Vertragsauslegung ergebe. An dieser Rechtsauffassung hält die Beklagte auch in der Berufung fest. Für den streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum sei deshalb – unter Übertragung der vom BGH in der Entscheidung vom 14.3.2012 (Az.: VIII ZR 113/11, zit. nach beck-online.de) entwickelten Grundsätze, auf die sich die Beklagte beruft - ein Arbeitspreis von 3,2 Cent/kWh zugrunde zu legen. Somit verbliebe ein Rückforderungsanspruch des Klägers lediglich in Höhe eines Betrages von 338,20 € nebst anteiliger Zinsen; im Übrigen bestehe ein solcher Anspruch nicht.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
1.
Die Berufung ist zulässig: Der Berufungsstreitwert gemäß § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO ist erreicht. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und - nach antragsgemäß erfolgter Fristverlängerung – auch fristgerecht begründet worden.
2.
In der Sache bleibt der Berufung jedoch der Erfolg versagt. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger der erstinstanzlich geltend gemachte Rückzahlungsanspruch in voller Höhe zusteht.
a) Der von der Beklagten mit der Berufung erhobene Einwand einer fehlerhaften Sachverhaltsdarstellung greift nicht durch. Das Amtsgericht hat es zutreffender Weise als unstreitig angesehen, dass im Vertrag zwischen den Parteien keine Vereinbarung über ein Preisanpassungsrecht getroffen wurde. Aus Sicht der Kammer besteht kein Zweifel daran, dass sich das Amtsgericht hier allein darauf bezieht, dass die Partien keine ausdrückliche Preisanpassungsvereinbarung getroffen haben. Dies ist zutreffend. Keine der Parteien hat eine solche ausdrückliche Vereinbarung behauptet. Auch die Beklagte bezieht sich lediglich auf die ihrer Ansicht nach vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung, aus der sich ein solches Recht ergeben soll, nicht aber auf eine ausdrückliche Vereinbarung.
b) Keinen Bedenken begegnen auch die Ausführungen des Amtsgerichts, soweit es davon ausgeht, dass ein Preisanpassungsrecht der Beklagten weder aufgrund einer konkludent zustande gekommenen Vereinbarung infolge langjähriger widerspruchsloser Begleichung der Jahresrechnungen angenommen werden kann, noch dass sich ein solches im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aus dem Vertrag der Parteien ergibt.
aa) Der Umstand, dass ein Kunde, auch über mehrere Jahre hinweg, vorbehaltlos Zahlungen auf Abrechnungen geleistet hat, denen erhöhte Preise zugrunde gelegt worden waren, kann grundsätzlich schon nicht als Zustimmung des Kunden zur Vornahme dieser Preiserhöhungen angesehen werden. Insbesondere kommt einem solchen Verhalten aber erst recht kein Erklärungsgehalt dahingehend zu, dass der Kunde hiermit die vertraglichen Vereinbarungen ergänzen möchte und sich damit einverstanden erklärt, dem Versorger ein bislang nicht bestehendes Preisanpassungsrecht zuzubilligen (BGH, Urteil vom 22.2.2012, Az.: VIII ZR 34/11, zit. nach beck-online.de).
bb) Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist vorliegend kein Raum.
Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 14.3.2012 (a.a.O.): Jener Entscheidung liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei dem den Parteien von Beginn bewusst war (bzw. jedenfalls bewusst sein musste), dass es während der Vertragslaufzeit zu Preisänderungen kommen würde, denn es existierte eine in den Vertrag einbezogene Preisanpassungsklausel, wenngleich diese letztlich auch unwirksam war. Nur durch die Unwirksamkeit jener Klausel war im Regelungsplan der Parteien eine Lücke eingetreten. Vorliegend war eine solche Vereinbarung jedoch nie Vertragsgegenstand, weshalb, worauf auch das Amtsgericht zutreffend abgestellt hat, auch keine vergleichbare „Lücke im Regelungsplan“ der Parteien bestand.
Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung der Beklagten, dass vorliegend eine Übertragung des Rechtsgedankens der vorgenannten Entscheidung des BGH zu erfolgen hat. Zwar lässt die bisherige höchstrichterliche Rechtssprechung bislang offen, ob – soweit es keine Preisanpassungsklausel gab, dem Versorgungsunternehmen aber grundsätzlich eine Lösung vom Vertrag durch Ausübung eines Kündigungsrechts möglich wäre - bei einem langjährigen Versorgungsverhältnis, bei dem der Kunde den jährlichen Preiserhöhungen und den darauf basierenden Abrechnungen nicht widersprochen hat und sich für das Versorgungsunternehmen aufgrund erheblich gestiegener Bezugskosten ein grobes Missverhältnis zwischen der zu erbringenden Leistung und dem zu beanspruchenden Preis ergibt, eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommt.
Eine derartige Situation bestand vorliegend für die Parteien jedoch gerade nicht: Der Rückforderungsanspruch des Klägers bezieht sich allein auf einen Zeitraum, zu dem er sich – mit seinem Schreiben vom 31.5.2006 – bereits ausdrücklich und deutlich gegen ein Preisanpassungsrecht der Beklagten gewandt und der Vornahme von Preisanpassungen durch die Beklagte widersprochen hatte. Mit Erhalt dieses Schreibens hatte die Beklagte hinreichende Veranlassung, die Fortführung des Vertragsverhältnisses in der bisherigen Form zu überprüfen. Sie konnte z.B. eine Vertragskündigung bzw. den Versuch einer Vertragsänderung erwägen, um auf diese Weise „einer unbefriedigenden Erlössituation zu begegnen“ (BGH Urteil vom 22.2.2012, Az.: VIII ZR 34/11, zit. nach beck-online.de).
c) Auch die weiteren, erstinstanzlich erhobenen und in der Berufung nur noch teilweise in Bezug genommenen Einwände der Beklagten verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg.
Die Einrede der Verjährung macht die Beklagte, soweit ersichtlich, selbst nicht mehr geltend. Sie griffe aber auch nicht durch. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Dass der Kläger überzahlte Beträge zurückfordert, widerspricht auch nicht den Grundsätzen des § 242 BGB: Wenn die vorbehaltlose Begleichung der Rechnungen der vorangegangenen Jahre schon nicht den Erklärungswert hat, den die Beklagte ihr gern beimessen möchte (vgl. insoweit die obenstehenden Ausführungen), ist das Verhalten des Klägers, Beträge für die Zeit nach einem ausdrücklichen Widerspruch zurückzufordern, auch nicht treuwidrig.
Auch auf Entreicherung kann sich die Beklagte nicht berufen. Bei der Leistungskondiktion, wie sie hier vorliegt, ist maßgeblich, wer nach den Vorschriften des fehlgeschlagenen Geschäfts das Entreicherungsrisiko zu tragen hat (LG Bonn v. 8.2.2012, 5 S 270/11). Das wirtschaftliche Beschaffungsrisiko im Gaslieferungsvertrag trägt der Lieferant (LG Bonn, m.w.N.). Angesichts der bestehenden Kündigungsmöglichkeit lag, wie ausgeführt, jedenfalls ab Zugang eines Widerspruchs gegen die Preisanpassung, keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten vor bzw. ist diese – bei Unterlassen einer Kündigung – von ihr selbst zu vertreten. Höhere Erwerbskosten für den Zeitraum einer ihr zumutbaren Bindung an den Vertrag, wie sie die Beklagte behauptet, fallen in ihren eigenen Risikobereich und können nicht dem Vertragspartner aufgebürdet werden. Gleiches muss gelten, wenn die Beklagte in Kenntnis der Widersprüche und des sich daraus ergebenden Risikos, ggf. keine Preiserhöhungen vornehmen zu können, den Vertrag fortführt.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts der Berufung beruht auf § 47 Abs. 1 S. 1 GKG.
4.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.