Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2014
Landgericht Potsdam Urteil vom 23.04.2014 – 2 O 43/12
2. Zivilkammer
Tenor§
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 285.421,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.02.2014 zu zahlen.
III.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
VII.
Der Streitwert wird auf 317.135 € festgesetzt.
Tatbestand§
Die Klägerin, Inhaberin einer Beratungsfirma mit u. a. dem Aufgabengebiet der Beratung kleiner und mittelständischer Unternehmen sowie Kommunen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung von Investitionsvorhaben, nimmt die Beklagte auf Zahlung der vereinbarten Vergütung für erbrachte Beratungsleistungen im Rahmen des Bauprojekts „Rathausneubau“ der Beklagten in Anspruch; die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage von der Klägerin die Rückzahlung geleisteter Vergütungsbeträge.
Die Gemeindevertretung der Beklagten beschloß am 26.03.2009 im Rahmen städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen das Schwerpunktprojekt „Rathausneubau“ als Objektplanung Hochbau und damit einhergehend die Infrastrukturplanung und Neuordnung des umliegenden Straßenraums. Mit Vertrag vom 23.07.2009 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Erbringung von Beratungsleistungen für die fachliche Entscheidungsebene der AG Rathaus und die von ihr bestellten fachlichen Unterarbeitsgruppen. Dieser Vertrag wurde von den Parteien ordnungsgemäß abgewickelt.
Mit Datum vom 23.02.2010 schrieb die Beklagte im Wege eines Vergabeverfahrens Folge-Beratungsleistungen aus. An der Erarbeitung der Auftragsbekanntmachung sowie der Verfahrensdokumentation war der Nebenintervenient als Berater der Beklagten beteiligt.
Die Klägerin gab zu der Ausschreibung am 08.03.2010 ein „Angebot zur Erbringung interdisziplinärer Beratungsleistungen“ und Abschluß eines entsprechenden Rahmenvertrages ab, an dessen Erarbeitung der Nebenintervenient ebenfalls beteiligt war. Am Ende dieses Angebots wurde unter Ziffer 1. 4. im letzten Absatz darauf hingewiesen, daß die Grundlagen des Vertrages auch „für alle im Namen und Auftrag des IfkBB temporär hinzuzuziehenden externen Fachleute aus dem Expertenpool des Netzwerk-Bau-Brandenburg e. V.“ gelte. Der Nebenintervenient war - wie der Beklagten bekannt war - in der Zeit von April 2010 bis November 2011 verantwortlicher Fachpartner des vom NBB e. V. gebildeten Expertenpools. Auf Veranlassung des Nebenintervenienten über den stellvertretenden Bürgermeister der Beklagten machte die Klägerin nach Abgabe ihres Angebots nachträglich erforderliche Angaben zu ihren Umsätzen und ihrer Beratungstätigkeit in den vorangegangenen drei Jahren; ohne diese ergänzenden Angaben wäre die Klägerin von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden.
Auch u. a. das Büro Dr. & S. gab auf die Ausschreibung der Beklagten hin ein Angebot ab, welches mit einem um 97.940 € geringeren Betrag als dasjenige der Klägerin schloß. Dieses Angebot hatte die Erbringung klassischer Projektsteuerungsleistungen im Sinne der HOAI zum Gegenstand; es erfaßte lediglich Grundleistungen, für besondere Leistungen waren Stundensätze festgelegt.
In ihrer Sitzung vom 25.03.2010 beschloß die Gemeindevertretung der Beklagten die Vergabe weitergehender Beratungsleistungen für das Projekt an die Klägerin. Hinsichtlich des Ablaufes dieser Gemeinderatssitzung wird auf das Protokoll vom 20.04.2010 verwiesen.
Das Büro Dr. & S. kündigte am 01.04.2010 an, im Wege eines Vergabenachprüfungsverfahrens gegen die Vergabeentscheidung zugunsten der Klägerin vorzugehen mit der Begründung, die Entscheidung sei zugunsten eines vorbefaßten Bieters getroffen worden. Zuständige Schlichtungsstelle für das Bieterverfahren war die Brandenburgische Ingenieurkammer; der Vorsitzender deren Wettbewerbs- und Vergabeausschusses war der Nebenintervenient. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen kam es zu diesem Nachprüfungsverfahren jedoch nicht.
Unter dem 16.04.2010 schlossen die Parteien auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses und des Angebots der Klägerin vom 08.03.2010 eine Rahmenvereinbarung über von der Klägerin zu erbringende weitere Beratungsleistungen; als Vergütung war ein Pauschalbetrag in Höhe von netto 417.940 € vereinbart, der in monatlichen Teilbeträgen von netto 13.325 € gezahlt werden sollte.
Die Klägerin erbrachte in der Zeit von April 2010 bis November 2011, zum großen Teil durch den für sie als Subunternehmer tätigen Nebenintervenienten, die mit der Beklagten vereinbarten Beratungsleistungen, die sie entsprechend der vertraglichen Vereinbarung abrechnete. Beanstandungen der von der Klägerin erbrachten Leistungen erfolgten nicht. Die Beklagte glich die monatlichen Rechnungen der Klägerin in der Zeit von April 2010 bis September 2011 - insgesamt 285.421,50 € - vollständig aus. Die Klägerin zahlte an den Nebenintervenienten 2/3 des von der Beklagten enthaltenen Beraterhonorars.
Am 16.11.2011 erteilte der Landkreis Teltow-Fläming der Beklagten die Baugenehmigung für das Projekt „Rathausneubau“.
Die von der Klägerin für die Monate Oktober und November 2011 erstellten Rechnungen in Höhe von jeweils 15.856,75 € brutto beglich die Beklagte nicht mehr; die Summe dieser Rechnungsbeträge, die die Klägerin durch ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten unter dem 26.01.2012 bei der Beklagten anmahnen ließ, entspricht der Klageforderung.
Mit Schreiben ihres jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 27.12.2011 stellte die Beklagte den Rahmenvertrag ruhend.
Im Verlaufe des Rechtsstreits hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.04.2012 u. a. die außerordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung ausgesprochen.
Die Staatsanwaltschaft Neuruppin führte unter dem Aktenzeichen 365 Js 27177/09 u. a. gegen die Klägerin und den Nebenintervenienten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges, der Bestechung sowie der Abgeordnetenbestechung, das sie am 05.08.2013 mit der Erhebung einer Anklage gegen die Klägerin und den Nebenintervenienten vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Potsdam abschloß. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Wirtschaftsstrafkammer noch nicht entschieden. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens holte die Staatsanwaltschaft Neuruppin ein Gutachten zur Marktüblichkeit des im Rahmenvertrag der Parteien vereinbarten Honorars ein.
Die Klägerin trägt vor, die Empfehlung der Arbeitsgruppe Rathaus als Auswahlkommission über die Vergabe der weiteren Beratungsleistungen an die Klägerin sei ordnungsgemäß erfolgt und nicht vom Nebenintervenienten beeinflußt worden. Die Arbeitsgruppe habe im Rahmen ihrer Sitzung vom 16.03.2010 auf eine eigenständig erstellte Kriterienliste zurückgegriffen. Auch die Entscheidung der Gemeindevertretung in deren Sitzung vom 25.03.2010 sei nicht von der Klägerin oder dem Nebenintervenienten beeinflußt worden. Vorbereitungshandlungen des Nebenintervenienten bei der Ausschreibung seien für den späteren Zuschlag an die Klägerin nicht kausal gewesen. Ein Vermögensschaden sei der Beklagten durch den Zuschlag an die Klägerin nicht entstanden. Die Brandenburgische Ingenieurkammer als Schlichtungsstelle habe entschieden, daß ein formales Schlichtungsverfahren wegen der unterschiedlichen Qualität und Vergütungsstruktur der in den beiden Angeboten enthaltenen Leistungen voraussichtlich nicht notwendig werde. Da sich das Büro Dr. & S. aus diesem Grund keine Erfolgsaussichten im Fall einer Nachprüfung versprochen habe, habe es von dem Verfahren aus eigener Überzeugung Abstand genommen. Die Zahlungen an den Nebenintervenienten seien im Hinblick auf von diesem als Subunternehmer der Klägerin erbrachte Beratungsleistungen im Rahmen des Vertrages vom 16.04.2010 erfolgt.
Selbst wenn der Rahmenvertrag vom 16.04.2010 - wie nicht - sittenwidrig sei, schulde die Beklagte der Klägerin den streitgegenständlichen Betrag unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung; der Wert der von der Klägerin erbrachten Leistungen sei sogar höher anzusetzen als das vereinbarte Beratungshonorar, da nach einer von der Industrie- und Handelskammer München verfaßten Auftragswertberechnung üblicher und angemessener Stundensätze im Bereich der „Unternehmensberatung“ Tageshonorare von bis zu 1.600 € ausgewiesen würden, so daß die mit der Beklagten vereinbarte Vergütung der Klägerin deutlich unter den bei vergleichbaren Beraterverträgen üblichen Tagessätzen liege.
Die Beklagte habe der Klägerin zudem die dieser vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 31.713,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.856,75 € vom 16. November 2011 bis 15. Dezember 2011 sowie aus 31.713,50 € seit dem 16. Dezember 2011 zu zahlen,
2.
die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 665,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. Februar 2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Rahmenvereinbarung sei schwebend unwirksam, da sie entgegen § 57 V, II Satz 2 BbgKVerf lediglich durch den Bürgermeister der Beklagten und nicht auch durch einen seiner Stellvertreter unterzeichnet sei, zudem sei die Vereinbarung seitens der Beklagten wirksam außerordentlich gekündigt. Außerdem sei der Rahmenvertrag sittenwidrig, weil die Klägerin und der Nebenintervenient mit Mitarbeitern der Beklagten zusammengewirkt hätten, um vergaberechtliche Vorschriften zu umgehen und sich auf diese Weise einen ihnen nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Klägerin habe als sogenannte Strohfrau für den Nebenintervenienten agiert. Durch die Auforderung an die Klägerin, ihr Angebot um erforderliche, aber bisher unterlassene Angaben zu ergänzen, habe der Nebenintervenient der Klägerin gegenüber anderen Bietern einen unzulässigen Vorteil verschafft. Bei der Erteilung des Zuschlags für die weiteren Beratungsleistungen habe der Gemeinderat auf die Zusicherung vertraut, daß der Inhalt der Empfehlung auf ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren zurückgehe.
Der Nebenintervenient habe auf das mitbietende Büro Dr. & S. mit wahrheitswidrigen Angaben dahingehend eingewirkt, auf eine Nachprüfung des Vergabeverfahrens zu verzichten. Er habe dem Geschäftsführer des Mitbieters am 09.04.2010 telefonisch mitgeteilt, Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens seien ausschließlich im Kreise des verwaltungsinternen Projektmanagements geführt worden, jedoch unter durchgängigem Ausschluß aller externen Berater aus dem Projektteil 1.
Die Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der sie beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 285.421,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit der Zustellung der Widerklage zu verurteilen.
Hinsichtlich eines weiteren Widerklageantrags der Beklagten auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Klägerin wurde der Rechtsstreit abgetrennt und wird unter dem Aktenzeichen 2 O 119/14 vor dem Landgericht Potsdam weitergeführt.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die beiderseits eingereichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist unbegründet; der Klägerin steht gegen die Beklagte weder ein Vergütungsanspruch aufgrund des Rahmenvertrages vom 16.04.2010 noch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 I 1 1. Alt., 818 II BGB zusteht.
I.
1.
Der Rahmenvertrag vom 16.04.2010 ist zwar entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach § 57 V, II Satz 2 BbgKVerf schwebend unwirksam. Auch wenn die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in § 57 II Satz 2, V vorsieht, daß Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, vom Hauptverwaltungsbeamten und einem seiner Stellvertreter nach § 56 abzugeben und anderenfalls schwebend unwirksam sind, hat die Beschränkung der Vertretungsmacht des Bürgermeisters regelmäßig nur Innenwirkung (sh. Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 09.05.2007 zum Aktenzeichen 12 U 109/06, zitiert nach iuris). Ein Ausnahmefall von diesem Grundsatz liegt hier nicht vor.
Auch ist die von der Beklagten im Verlaufe des Rechtsstreits erklärte außerordentliche ohne Auswirkung auf die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin, da diese auf von ihr vor der Kündigung erbrachten Leistungen beruhen. Zudem ist die Kündigung unwirksam, da verfristet. Die Beklagte hatte bereits spätestens Anfang 2012 Kenntnis von dem Sachverhalt, auf den sie ihre außerordentliche Kündigung stützt.
Der Rahmenvertrag ist jedoch nach § 138 BGB nichtig, so daß die Klägerin Vergütungsansprüche hieraus nicht herleiten kann.
Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, daß die Klägerin und der Nebenintervenient - zum Teil zusammen mit Mitarbeitern der Beklagten - in sittenwidriger Art und Weise kollusiv zusammengewirkt haben, um durch eine Umgehung der Vergabevorschriften zu erreichen, daß die Klägerin den Zuschlag für die Folge-Beratungsleistungen gemäß der Ausschreibung der Beklagten von Ende Februar 2010 erhielt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Nebenintervenient, der nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zugleich ihr Subunternehmer für die auszuschreibenden Beratungsleistungen war, die streitgegenständliche Ausschreibung für die Beklagte vorbereitet und verfaßt hat. Dies verstößt gegen § 16 I Nr. 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), so daß eine unwiderlegbare Vermutung der Voreingenommenheit des Nebenintervenienten besteht. Ebenfalls nicht bestritten hat die Klägerin den Vortrag der Beklagten, der Nebenintervenient habe die Entwürfe für die Ausschreibung bereits vor deren Veröffentlichung an die Klägerin weitergegeben und sei an der Erarbeitung ihres Angebots vom 08.03.2010 maßgeblich beteiligt gewesen. Auch dem Vortrag der Beklagten, der Nebenintervenient habe auf den stellvertretenden Bürgermeister der Beklagten im Rahmen eines „Klärungsgesprächs außerhalb des Protokolls“ dahingehend eingewirkt, der Klägerin die Möglichkeit einer Nachbesserung des von ihr abgegebenen Angebots zu geben, um die vergaberechtlich zwingende Angabe zu ihren Umsätzen und ihrer Beratungstätigkeit in den drei vorangegangenen Jahren vorzunehmen und ihr auf diese Weise gegenüber anderen Bietern einen unzulässigen Vorteil zu verschaffen, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Ohne diese Nachbesserung des Angebots hätten die Voraussetzungen für eine weitere Beteiligung der Klägerin am Vergabeverfahren nicht vorgelegen.
Bereits letzteres zeigt zugleich, daß sich die „Tätigkeiten“ des Nebenintervenienten auf die Entscheidung im streitgegenständlichen Vergabeverfahren ausgewirkt haben. Denn ohne die von diesem ermöglichte und veranlaßte „Nachbesserung“ des klägerischen Angebots hätte die Klägerin aus vergaberechtlichen Gründen am weiteren Verfahren nicht mehr teilnehmen können, so daß ihr auch der Zuschlag für die Folge-Beratungsleistungen nicht hätte erteilt werden können.
Zwar rechtfertigt ein einzelner Vergabeverstoß allein noch nicht den Vorwurf eines rechtsmißbräuchlichen kollusiven Handelns gegenüber der Klägerin und dem Nebenintervenienten. Hier liegt jedoch eine Mehrzahl von Verstößen vor, die zu einer Beurteilung des Zuschlags an die Klägerin als sittenwidrig führt.
Darauf, ob der Beklagten durch den an die Klägerin erteilten Zuschlag ein meßbarer Vermögensschaden entstanden ist, kommt es im Rahmen der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Rahmenvertrages nicht entscheidend an.
2.
Einen Bereicherungsanspruch hat die Klägerin der Höhe nach nicht ausreichend dargelegt. Nach § 818 II BGB hat der Bereicherte - hier die Beklagte - Wertersatz zu leisten, wenn eine Herausgabe des Erlangten wegen dessen Beschaffenheit nicht möglich ist. Zu ersetzen ist hierbei der objektive Verkehrswert des Erlangten; dieser bemißt sich bei Dienstleistungen regelmäßig nach den für Leistungen der entsprechenden Art üblichen Vergütung, wobei die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe dieser üblichen Vergütung trifft. In ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 02.04.2014 trägt die Klägerin zwar vor, der objektive Wert der von ihr erbrachten Beratungsleistungen liege über dem im Rahmenvertrag vereinbarten Honorar, da nach einer von der Industrie- und Handelskammer München verfaßten Auftragswertberechnung üblicher und angemessener Stundensätze im Bereich der Unternehmensberatung die Tageshonorare bei bis zu 1.600 € für qualifizierte Unternehmensberater lägen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß es sich bei der Klägerin um eine solche qualifizierte Unternehmensberaterin handelt, kann das behauptete Tageshonorar nicht als Bemessungsgrundlage für einen Bereicherungsanspruch herangezogen werden. Es ist bereits nicht zwingend und von der Klägerin auch gar nicht ausdrücklich behauptet, daß die Feststellungen der IHK München zum üblichen Honorar auch für den Raum gelten, in dem das streitgegenständliche Projekt der Beklagten liegt. Abgesehen davon trägt die Klägerin selbst vor, daß der Nebenintervenient 2/3 des von der Beklagten an die Klägerin gezahlten Beraterhonorars erhalten habe. Es ist deshalb auch davon auszugehen, daß der Nebenintervenient 2/3 der Beratungsleistungen erbracht hat. Daß seine Qualifizierung derjenigen entspricht, für die der vorgetragene Tagessatz gilt, hat die Klägerin nicht behauptet, so daß hiervon auch nicht ausgegangen werden kann. Entsprechendes gilt für Leistungen evtl. weiterer Unterstützer der Klägerin bei der Erbringung der Beratungsleistungen.
Soweit die Klägerin gegenüber der Beklagten Leistungen ihres - der Klägerin - Subunternehmers oder anderer Personen zu ihren eigenen Tagessätzen abrechnet, handelt es sich bei einem Mehrbetrag um Gewinn der Klägerin, der nicht nach § 818 II BGB zu ersetzen ist. Es wird nicht verkannt, daß auch den Beraterleistungen des Nebenintervenienten als Subunternehmer der Klägerin oder anderer sie unterstützenden Personen ein Vermögenswert zukommt. Der Vortrag der Klägerin liefert aber keine ausreichende Grundlage, diesen Geldwert festzustellen oder auch nur nach § 287 ZPO zu schätzen. Aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten oder der von ihr eingereichten, jedoch nicht vorgetragenen Anlage 3 zu ihrem Schriftsatz vom 09.07.2013 ergibt sich ebenfalls nichts zum Wert ihrer Bereicherung durch die Leistungen der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum.
Die Höhe eines der Klägerin zustehenden Bereicherungsanspruchs läßt sich deshalb nicht feststellen.
3.
Da der Klägerin kein Hauptanspruch zusteht, kann sie von der Beklagten auch nicht die Erstattung dieser vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten verlangen.
II.
Da der Rahmenvertrag vom 16.04.2010 - wie oben ausgeführt - nichtig ist und die Klägerin einen Bereicherungsanspruch de Höhe nach nicht hinreichend vorgetragen hat, steht der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der an die Klägerin geleisteten Vergütungszahlungen zu.
Der Höhe nach sind diese an die Klägerin aufgrund des Rahmenvertrages vom 16.04.2010 geleisteten Zahlungen zwischen den Parteien unstreitig und entsprechen der Widerklageforderung.
Der Zinsanspruch der Beklagten beruht auf §§ 288 I, 291 ZPO.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte nach § 45 I Satz 1 GKG