Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2014
Landgericht Potsdam Beschluss vom 22.05.2014 – BRH 139/11
Kammer für Rehabilitierungssachen
Tenor§
Der Rehabilitierungsantrag wird zurückgewiesen.
Kosten des Rehabilitierungsverfahrens werden nicht erhoben.
Ihre notwendigen Auslagen trägt die Antragstellerin selbst.
Gründe§
I.
Die Betroffene war ausweislich eines von ihr eingereichten undatierten Schreibens ihres damaligen Vormundes F. Sch., an den Rat des Kreises Oranienburg, Abteilung Volksbildung, Referat Jugendhilfe, auf dessen Veranlassung zeitweise in einem Kinderheim in Kyritz eingewiesen, da ihr schwieriger Charakter es unmöglich machte, sie bei ihrer Tante in Pflege zu belassen. Während eines Heimurlaubs verließ sie mit Hilfe einer ihr bekannten Frau im August 1961 die ehemalige DDR und wurde anschließend von ihrem Vormund auf Wunsch der Sicherheitsorgane am 11. August 1961 aus einem Westberliner Kloster zurückgeholt.
Sodann wurde die Betroffene vom 14. September 1961 bis zum 12. Juni 1963 durch den Rat des Kreises Oranienburg Abteilung Volksbildung, Referat Jugendhilfe in das Mädchenwohnheim „Lieselotte Herrmann“ in Brandenburg eingewiesen.
Bis auf ein weiteres, von der Betroffenen eingereichtes Schreiben des Mädchenwohnheimes vom 13. Januar 1962, in dem über das Verhalten und die schulische bzw. berufliche Entwicklung der Betroffenen berichtet wird, konnten keine weiteren Unterlagen zu den Heimeinweisungen aufgefunden werden. Nach den Angaben der Betroffenen lag der Grund für die Heimeinweisung in ihrer „Republikflucht“.
Die Betroffene hat mit Schreiben vom 11. September 2011, das am 13. September 2011 beim Landgericht eingegangen ist, ihre Rehabilitierung beantragt.
Die Staatsanwaltschaft hat der Rehabilitierung widersprochen.
II.
Der zulässige Rehabilitierungsantrag ist nicht begründet.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I, S. 2664) sind die im Beitrittsgebiet ergangenen strafrechtlichen Entscheidungen deutscher Gerichte für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Dies gilt nach § 2 Abs. 1 StrRehaG entsprechend für die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, wenn sie der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Im Hinblick auf Heimaufenthalte kommt es mithin darauf an, auf welchen Gründen die Unterbringungsanordnung beruhte. Die Art und Weise der Unterbringung und die Behandlung des Betroffenen während des Vollzugs der Unterbringung sind insoweit dagegen ohne Bedeutung.
Danach kommt eine Rehabilitierung vorliegend nicht in Betracht.
Anhaltspunkte für ein rechtsstaatswidriges Vorgehen der damaligen Behörden bei der Anordnung der Heimerziehung der Betroffenen lassen sich vorliegend nicht erkennen.
Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Heimunterbringung durch politische Verfolgung oder sonstige sachfremde Zwecke veranlasst war.
Die Jugendhilfe in der DDR wurde regelmäßig auf der Grundlage des § 50 FGB/DDR zum Zwecke der Erziehungshilfe tätig. Gemäß § 50 Satz 1 FGB/DDR hatte sie nach gesetzlichen Bestimmungen Maßnahmen zu treffen, wenn die Erziehung und Entwicklung des Kindes auch bei gesellschaftlicher Unterstützung der Eltern nicht gesichert waren. Dazu gehöre auch die zeitweilige Erziehung außerhalb des Elternhauses (§ 50 Satz 3 FGB/DDR). Hierzu sah § 23 Abs. 1 lit. f) Jugendhilfe VO/DDR die Heimerziehung vor. Dieser Regelungen sind nicht per se rechtsstaatswidrig. Auch heute kommt unter ähnlichen Voraussetzungen die Heimerziehung als Hilfe zur Erziehung in Betracht (§§ 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1;34 SGBVIII i.V.m. §§ 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr.1; 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB).
Aus dem von der Betroffenen eingereichten Schreibens ihres Vormundes ergibt sich, dass sie bereits vor dem Verlassen der DDR in einem Kinderheim untergebracht war, da sie offensichtlich weder von ihrer Mutter noch von ihrer in dem Schreiben erwähnten Tante versorgt werden konnte, schlechte schulische Leistungen erbracht hatte und Schwierigkeiten in der Erziehung auftraten. Die konkreten Gründe und Umstände, weshalb sich die Betroffene nach West-Berlin begab, sind unbekannt. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die Betroffene aus politischen Gründen in das Mädchenwohnheim eingewiesen wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Anordnung der Heimerziehung, die bereits vor dem Verlassen der DDR erfolgte, zur Gewährleistung der weiteren Erziehung und Entwicklung der Betroffenen nötig war.
Eine strafrechtliche Rehabilitierung der Betroffenen kommt daher nicht in Betracht.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich an die Beauftragte des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der Kommunistischen Diktatur zu wenden, bei der in der Hegelallee 3, 14469 Potsdam eine Anlauf- und Beratungsstelle für ehemalige Heimkinder der DDR eingerichtet worden ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 1 StrRehaG. Eine Auferlegung der Auslagen des Betroffenen auf die Landeskasse trotz Erfolglosigkeit des Antrags aus Billigkeitsgründen gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 StrRehaG ist nicht geboten.