Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2016

Landgericht Potsdam Beschluss vom 10.10.2016 – 14 T 27/16

14. Zivilkammer

Tenor§

Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 22.6.2016 wie folgt abgeändert:

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 1.4.2016 wird die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers H. vom 12.1.2016 zum Az. DR II 2037/15 dahingehend abgeändert, dass das Entgelt für die Zustellung nach KV 701 in Höhe von 3,45 EUR entfällt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe§

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung und wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen den Ansatz von Zustellkosten.

Mit Schreiben vom 12.1.2016 teilte der beauftragte Gerichtsvollzieher der Gläubigerin mit, dass der Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO bereits geleistet habe. Er berechnete der Gläubigerin in dem Schreiben u.a. Entgelte für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner nach KV 701 in Höhe von 3,45 EUR.

Hiergegen hat die Gläubigerin mit Anwaltsschriftsatz vom 1.4.2016 Erinnerung eingelegt. Sie macht darin vor allem geltend, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung um eine Zustellung von Amts wegen handele, da das Eintragungsverfahren nicht zur Disposition des Gläubigers stehe, sodnern allein dem Schutz der Allgemeinheit diene. Es handele sich deshalb um ein vom Vollstreckungsverfahren losgelöstes „Amtsverfahren“, für das dem Gläubiger keine Kosten auferlegt werden könnten.

Der Gerichtsvollzieher hat mit Schreiben vom 18.4.2016 erklärt, der Erinnerung nicht abzuhelfen. Es handele sich bei den Kosten um tatsächlich entstandene und unvermeidbare Kosten. Diese könnten ebenso wie bei der von Amts wegen durchzuführenden Zustellung der Räumungsbenachrichtigung dem Vollstreckungsgläubiger berechnet werden.

Der Bezirksrevisor des AG Potsdam hat am 26.4.2016 ausführlich Stellung genommen. Auch er hält die Erinnerung für unbegründet. Zwar könnten für die von Amts wegen durchzuführende Zustellung keine Gebühren, wohl aber tatsächlich entstandene Auslagen erhoben werden. Es handele sich dabei um Kosten der Zwangsvollstreckung. Dafür sei ohne Bedeutung, ob die Zustellung im Parteibetrieb oder von Amts wegen zu erfolgen habe. Die KV 701 enthalte keine Einschränkung auf Zustellungen im Parteibetrieb, anders als die Gebührentatbestände der KV 100-102 des GvKostG.

Das AG Potsdam hat mit Beschluss vom 22.6.2016 die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gläubigerin gemäß § 13 GvKostG als Auftraggeber und Veranlasser der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers für die entstandenen Kosten hafte. Es handele sich bei den Zustellkosten um für die ordnungsgemäße Auftragsdurchführung notwendige Kosten. Die Eintragungsanordnung sei die vom Gesetz vorgesehene notwendige Folge des erfolglosen Vollstreckungsauftrags. Dass diese von Amts wegen zuzustellen sei, hindere zwar die Entstehung einer Gebühr nach den Nr. 100, 101 KV-GvKostG, nicht aber die Erhebung von Auslagen nach Nr. 701. Denn dieser Erstattungstatbestand knüpft nicht an das Vorliegen eines Gebührentatbestandes an.

Allein der Umstand, dass die Eintragungsanordnung nicht im Interesse des Gläubigers erfolge, stehe der Erhebung der Auslage nicht entgegen. Es bestehe eine enge Verknüpfung zwischen Vollstreckungsauftrag und Eintragungsverfahren.

Das Amtsgericht hat in diesem Beschluss wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen, da die Frage umstritten sei.

Gegen diesen der Gläubigerin am 4.7.2016 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15.7.2016 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Gläubigerin vom 14.7.2016. Sie hält an ihrer mit der Erinnerung geltend gemachten Rechtsauffassung fest und vertieft diese. Die Gläubigerin meint, dass die fehlende Kostenhaftung der Gläubigerin sich auch ergebe aus der Entscheidung des BGH vom 21.12.2015 (I ZB 107/14). Ferner verweist die Gläubigerin auf diverse Entscheidungen, in denen die Rechtsauffassung der Gläubigerin geteilt wird.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.7.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

Der zuständige Einzelrichter der Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 8.9.2016 gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf die Kammer übertragen.

Der von der Beschwerdekammer angehörte Bezirksrevisor des Landgerichts Potsdam erachtet die Beschwerde für unbegründet. In seiner Stellungnahme vom 19.9.2016 verweist er darauf, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung die Frist des § 882 d ZPO in Gang setze und die konkrete Vollstreckungsmaßnahme abschließe. Erst mit Vollzug der Eintragungsanordnung enstehe der öffentliche Charakter. Das Verfahren nach § 882 c ZPO selbst sei demnach noch Vollstreckungshandlung und damit vom Gläubiger zu erstatten.

II.

Die statthafte, da vom Amtsgericht zugelassene sowie form- und fristgerechte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist wie beantragt zu korrigieren. Die darin enthaltenen Zustellkosten von 3,45 EUR nach KV 701 sind nicht anzusetzen.

1.

Ob die Kosten für die nach § 882 c ZPO vorzunehmende Zustellung der Eintragungsanordnung vom Vollstreckungsgläubiger zu erstatten sind oder nicht, ist in der Rechtsprechung der Land- und Oberlandesgerichte streitig.

a)

Die mittlerweile herrschende Ansicht in der Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass diese Zustellkosten ebenso wie die Gebühren nicht dem Vollstreckungsgläubiger auferlegt werden können (so u.a. OLG München v. 20.9.2016, 11 W 1496/16; OLG Celle v. 22.8.2016, 2 W 184/16; OLG Stuttgart v. 16.6.2016, 8 W 189/16; OLG Dresden v. 3.3.2016, 3 W 22/16; OLG Frankfurt v. 10.2.2016, 14 W 1/16, Rn. 43-45; OLG Koblenz v. 19.1.2016, 14 W 813/15; LG Konstanz v. 25.2.2016, 62 T 18/16 A; so auch MüKo-Dörndorfer, 5.A. ZPO, § 882 c Rn. 9; offen gelassen vom OLG Köln v. 1.2.2016, 17 W 177/15). Dabei wird maßgeblich auf den Umstand abgestellt, dass es sich bei dieser Zustellung um eine Zustellung von Amts wegen handele und die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ein amtliches Folgeverfahren und nicht einen Teil der beauftragten Vollstreckungsmaßnahme darstelle. Das Vollstreckungsverfahren sei mit Übersendung der Vermögensauskunft beendet.

b)

Ein anderer Teil der Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass jedenfalls die Zustellkosten vom Vollstreckungsgläubiger zu tragen seien (so u.a. OLG Nürnberg v. 9.2.2015, 8 Wx 2651/14; LG Münster v. 19.8.2016, 5 T 428/16; LG Saarbrücken v. 10.2.2016, 5 T 343/15; AG Berlin-Charlottenburg v. 26.5.2016, 34 M 8036/16; AG Stralsund v. 24.8.2016, 73 M 79/16; AG Duisburg v. 17.5.2016, 99 M 478/16; so auch Zöller- Stöber, 31.A ZPO, § 882c Rn. 7). Der Auslagentatbestand unterscheide nicht danach, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb zu erfolgen habe; er sei auch nicht an die Entstehung eines Gebührentatbestandes geknüpft. Es handele sich um ansetzbare Nebenkosten der Zwangsvollstreckung, denn sie seien eng mit Vollstreckungsauftrag als notwendige Folge verknüpft. Der Gläubiger sei gemäß § 13 GvKostG Veranlassungsschuldner.

Von den genannten Gerichten begründet einzig das LG Saarbrücken seine Entscheidung abweichend damit, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung um eine Zustellung im Parteibetrieb handele und deshalb auch die Zustellkosten vom Gläubiger zu tragen seien.

c)

Die Kammer schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Danach sind die Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung vom Gläubiger nicht zu erstatten und können ihm nicht als Auslagen in Rechnung gestellt werden.

Gemäß den §§ 1, 3, 9 und 13 GvKostG werden vom Gerichtsvollzieher die im Kostenverzeichnis vorgesehenen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, die für seine Tätigkeit anfallen, wobei alle Amtshandlungen umfasst sind, die zur Durchführung des erteilten Auftrags erforderlich sind; Kostenschuldner ist dabei auch und vor allem der Auftraggeber. Die Kostenhaftung des Gläubigers wird demnach einerseits begrenzt durch den von ihm erteilten Auftrag, andererseits auf alles erstreckt, was für dessen Durchführung erforderlich ist. Der Gläubiger ist insoweit Veranlassungsschuldner.

Zwar knüpft die Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882 c ZPO ihren Voraussetzungen nach an den Auftrag des Gläubigers zur Abgabe der Vermögensauskunft an und wird damit erst durch diesen Auftrag und dessen Durchführung veranlasst. Dies genügt aber nicht, um das Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und damit auch die dabei entstehenden Zustellkosten dem Gläubiger des Vollstreckungsauftrags zuzurechnen. Erforderlich wäre vielmehr, dass es sich dabei tatsächlich noch um die Durchführung des erteilten Auftrags und damit um einen Teil der Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers handelt. Dies ist bei der Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882 c ZPO nicht der Fall. Bei der Eintragungsanordnung handelt es sich nicht um ein originäres Instrument der Zwangsvollstreckung, sondern um ein präventives Element des Schutzes des Wirtschaftsverkehrs vor illiquiden Schuldnern. Das Schuldnerverzeichnis ist primär Instrument der Bonitätskontrolle und nicht der Zwangsvollstreckung (so auch OLG Stuttgart v. 16.6.2016 aaO Rn.8). Das Eintragungsverfahren ist damit nicht mehr Teil des vom Gläubiger angestoßenen Vollstreckungsverfahrens, sondern lediglich ein amtliches (wenn auch obligatorisches) Folgeverfahren der Justizverwaltung (so auch BGH v. 21.12.2015, I ZB 107/14 Rn. 22 und 32).

Entscheidend ist damit weder, dass die Zustellung - wie mittlerweile fast einhellige Ansicht ist und vom Gesetzgeber auch klargestellt wurde - von Amts wegen zu erfolgen hat, noch dass das Schuldnerverzeichnis dem Schutz der Allgemeinheit und nicht den Gläubigerinteressen dient. Entscheidend ist vielmehr, dass die vom Gläubiger angestoßene und zu verantwortende Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit der Abgabe oder Verweigerung der Vermögensauskunft und Übersendung an den Gläubiger beendet ist und das Eintragungsverfahren der §§ 882 c ff. ZPO ein davon unabhängiges nachgeschaltetes amtliches Verfahren darstellt. Dass dieses Verfahren gesetzessystematisch im Abschnitt 2 „Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen“ eingefügt wurde, ist vom Gesetzgeber allein mit dem Sachzusammenhang mit der Vollstreckung wegen Geldforderungen begründet worden (so BT-Drucksache 16/10069, S. 35). Diese systematische Stellung führt aber nicht dazu, dass das in einem gesonderten Abschnitt geregelte Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis als Teil der vom Gläubiger beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme anzusehen wäre. Vielmehr unterstreicht die Regelung zum Schuldnerverzeichnis in einem eigenen Titel (Titel 6) die eigenständige Stellung dieses Verfahrens.

Der Verweis der Gegenansicht darauf, dass die dem Gläubiger in Rechnung gestellten Zustellungskosten Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO und damit vom Schuldner zu erstatten seien (so LG Saarbrücken v. 10.2.2016 aaO Rn. 14), ist unbehelflich. Denn dies setzt gerade voraus, dass man die Zustellkosten als Kosten der vom Gläubiger veranlassten Zwangsvollstreckungskosten begreift. § 788 ZPO regelt letztlich nur die Verteilung der Zwangsvollstreckungskosten zwischen Gläubiger und Schuldner, beantwortet aber nicht die Frage, welche Kosten dabei konkret zu berücksichtigen sind.

Sofern die Gegenansicht damit zum Ausdruck bringen will, dass der Gläubiger mit den Kosten nicht belastet werde, sondern diese „durchreichen“ könne, dürfte dieses Billigkeitsargument faktisch unzutreffend sein, da ja gerade in dem Fall, in dem es zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis kommt, der Schuldner häufig vermögenslos ist und es zu keiner, jedenfalls zu keiner vollständigen Zahlung kommen wird. Dann aber bleibt der Gläubiger am Ende doch auf den Kosten sitzen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.

Die weitere Beschwerde war gemäß den §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zuzulassen, da eine Entscheidung des hiesigen Brandenburgischen OLG zu dieser Frage nicht bekannt ist und es sich um eine grundsätzliche Frage mit Bedeutung über den Einzelfall hinaus handelt.