Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2016
Landgericht Potsdam Beschluss vom 01.12.2016 – 12 T 53/16
12. Zivilkammer
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 07.07.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Potsdam vom 21.06.2016 - 37 C 431/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gegenstandswert: bis 500,00 €
Gründe§
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 RPflG in Verbindung mit §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 22.08.2016 aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit der angegriffenen Entscheidung zu Recht 208,50 € für den gebuchten Flug, der nicht in Anspruch genommen werden musste, festgesetzt. Da der Termin erst einen Tag vor dem beabsichtigten Termin aufgehoben wurde, war die Buchung des Fluges notwendig, um die angemessene Rechtsverfolgung der Beklagten zu gewährleisten. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers muss auch nicht ein eventuelles Amtshaftungsverfahren vor der Kostenfestsetzung abgewartet werden. Zunächst ändert die Möglichkeit ein Amtshaftungsverfahren durchzuführen nichts an der Notwendigkeit der Kosten im Sinne des § 91 ZPO. Darüberhinaus ist für eine Amtshaftung nichts erkennbar. Zur Zeit der Aufhebung des Termins war eine Pflicht des Amtsgerichts Köln den Termin aufzuheben und in das schriftliche Verfahren überzugehen noch nicht erkennbar. Das Amtsgericht hat lediglich aus Zweckmäßigkeits- und Kostengründen den entsprechenden Termin aufgehoben. Eine Verpflichtung zur Aufhebung dieses Termins hat schon deswegen nicht bestanden, da zu diesem Zeitpunkt noch kein Verweisungsantrag des Klägers vorlag. Amtshaftungsansprüche sind daher nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen.
Entgegen der Annahme des Klägers in der sofortigen Beschwerde ist der Betrag in Höhe von 208,50 € in der angegriffenen Kostenfestsetzung auch nicht zweimal enthalten. An Anwaltskosten sind in der Kostenfestsetzung für die Beklagte 220,00 € enthalten. Nach dem Kostenfestsetzungsantrag vom 13.10.2015, der nicht zu beanstanden ist, ist der Betrag in Höhe der geltend gemachten Anwaltsgebühren die Auslagenpauschale in Höhe von 208,50 €, die in dem Antrag enthalten ist, ist in die Berechnung der auszugleichenden Kosten nicht eingestellt worden. Die Berechnung ist daher nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.