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Landgericht Potsdam Beschluss vom 03.04.2017 – 14 T 11/17

14. Zivilkammer

Tenor§

Der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 5. Januar 2017 (49 M 3577/16) wird aufgehoben.

Das Amtsgericht Potsdam wird angewiesen, über den Antrag der Gläubigerin vom 10. November 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts neu zu entscheiden.

Gründe§

I.

Die Gläubigerin beantragte am 10.11.2016 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die Schuldnerin. Der zu vollstreckende Titel ist darin bezeichnet als Zuzahlungsbescheid vom 26.2.2015 über 280 €; hieraus soll eine Restforderung von 130 € vollstreckt werden.

Mit Verfügung vom 30.11.2016 monierte die Rechtspflegerin des AG Potsdam, dass der vorgelegte Titel der Schuldnerin bislang nicht zugestellt worden sei. Der auf dem Titel angebrachte Vermerk, dass der Bescheid der Post zur Aushändigung übergeben worden sei, genüge als Zustellnachweis nicht.

Die Gläubigerin verwies in ihrem Antwortschreiben vom 6.12.2016 auf die Möglichkeit der Zustellung durch Übergabe-Einschreiben gemäß § 4 Abs. 1 VwZG, weshalb die Zustellungsfiktion greife.

In der Folge wurden zwischen Amtsgericht und Gläubigerin noch weitere Argumente ausgetauscht.

Mit Beschluss vom 5.1.2017 wies das Amtsgericht Potsdam den Antrag der Gläubigerin vom 10.11.2016 zurück. Zur Begründung führt es aus, dass die Zustellung des zugrunde liegenden Bescheides nicht nachgewiesen sei. Gemäß § 66 Abs. 4 SGB X könne die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der ZPO stattfinden. Gemäß § 750 ZPO müsse die vollstreckbare Ausfertigung zugestellt sein. Die Vorschriften der ZPO seien nicht nur für die Vollstreckung, sondern auch auf die Zustellung anzuwenden. Dass die Schuldnerin die Sendung tatsächlich erhalten habe, sei nicht belegt. Es sei zwischen der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach den §§ 37, 65 Abs. 2 SGB X und der nach der ZPO erforderlichen Zustellung zu unterscheiden. Der Bescheid sei zwar bekanntgegeben, die notwendige Zustellung hingegen sei nicht nachgewiesen.

Gegen diesen der Gläubigerin am 10.1.2017 zugestellten Beschluss richtet sich ihre sofortige Beschwerde vom 23.1.2017. Sie macht darin geltend, dass § 65 Abs. 2 SGB X bestimme, wie Zustellungen zu erfolgen hätten. Danach sei das VwZG anzuwenden und gelte die darin vorgesehene Zustellfiktion aus § 4 Abs. 2 VwZG. § 66 Abs. 4 SGB X verweise konsequenterweise nur noch hinsichtlich der Vollstreckung auf eine entsprechende Anwendung der ZPO. Vorliegend dürfte der Zugang des Bescheides auch unstrittig sein.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht durfte den Antrag der Gläubigerin mit der gegebenen Begründung nicht ablehnen. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist die für die Zwangsvollstreckung nach der ZPO erforderliche vorherige Zustellung des Vollstreckungstitels und deren Nachweis hier gegeben. Der Bescheid vom 26.2.2015 wurde ausweislich des Vermerks auf der vollstreckbaren Ausfertigung am 1.9.2016 der Post übergeben und gilt damit als am 4.9.2016 zugestellt gemäß den §§ 65 SGB X, 4 VwZG. Diese Art der Zustellung und ihr Nachweis sind auch im Falle einer Zwangsvollstreckung gemäß § 66 Abs. 4 SGB X zulässig.

Im Einzelnen gilt folgendes:

Nach § 66 SGB X hat die Behörde zwei Möglichkeiten der Vollstreckung, unter denen sie frei wählen kann: Gemäß § 66 Abs. 1 SGB X kann sie die Vollstreckung aus dem Verwaltungsakt über das öffentlich-rechtliche Verwaltungszwangsverfahren durchführen. Gemäß § 66 Abs. 4 SGB X kann die Behörde aus einem Verwaltungsakt jedoch auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung durchführen. Entscheidet sich die Behörde für diesen Weg, so gelten für die Durchführung der Zwangsvollstreckung die §§ 704 ff. (BGH v. 25.2.2016, V ZB 25/15, Rn. 5; BGH v. 25.10.2007, I ZB 19/07, Rn. 9) und müssen die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere aus § 750 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung), erfüllt sein (vgl. Böttcher, ZVG 6.A., § 16 ZVG Rn. 95). Die Zwangsvollstreckung hat demnach nach dem 8. Buch der ZPO zu erfolgen, daneben ist die Anwendung der verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsvorschriften grundsätzlich ausgeschlossen (so auch AG Hannover v. 9.9.2010, 701 M 15918/10). Demnach bedarf der Titel insbesondere auch der Zustellung. Ob nun diese Zustellung wegen des Verweises in § 66 Abs. 4 ZPO auf die ZPO zwingend nach den Regeln der ZPO zu erfolgen hat, oder ob auch eine Zustellung nach § 65 SGB X ausreicht, ist zwischen Gläubigerin und dem Amtsgericht streitig. Nach Auffassung der Kammer ist die erfolgte Zustellung gemäß §§ 65 SGB X, 4 VwZG als Grundlage für die Zwangsvollstreckung ausreichend und auch nachgewiesen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

1.

Der Wortlaut selbst spricht eher gegen eine Beschränkung der Zustellung auf die ZPO-Regeln. Denn § 66 Abs. 4 SGB X verweist lediglich für die Durchführung der Zwangsvollstreckung auf die Regeln der ZPO. Die Zustellung selbst ist jedoch nicht Teil der Zwangsvollstreckung, sondern der Zwangsvollstreckung vorgelagert. Dies ergibt sich auch aus § 750 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung erst beginnen darf, wenn der Titel bereits zugestellt ist (oder zeitgleich zugestellt wird). Im Übrigen stehen auch die Zustellvorschriften nicht im 8. Buch der ZPO, so dass auch die Gesetzessystematik für die Rechtsauffassung der Gläubigerin spricht.

2.

Eine Auslegung der Norm anhand des Willens des historischen Gesetzgebers bleibt hingegen relativ unergiebig:

Mit dem Verweis in § 66 Abs. 4 SGB X wurde der zuvor in § 748 RVO bestehende Rechtszustand, der sich bewährt hatte, auf alle Sozialleistungsbereiche des SGB erweitert. Die Wahlmöglichkeit sollte dabei die Zwangsvollstreckung für die Behörde erleichtern (BT-Drucksache 8/2034 vom 4.8.1978, S. 37 zu § 64; von Wulffen/Schütze, SGB X, 8.A., § 66 Rn. 10). Der Vermittlungsausschuss fand diese Erweiterung noch "rechtlich bedenklich und praktisch nicht durchführbar" (BT-Drucksache 8/4216 vom 16.6.1980, Seite 4 unter Ziff. 15); trotz dieses Bedenken wurde sie dann Gesetz. Mehr lässt sich der Gesetzeshistorie zu diesem Absatz nicht entnehmen. Wie es zu der Regelung in § 748 RVO gekommen ist, vermochte die Kammer anhand der zur Verfügung stehenden Quellen nicht zu ermitteln.

3.

Auch Sinn und Zweck der Norm gebietet nicht eine Beschränkung auf die ZPO-Zustellvorschriften.

Die Regelung in § 750 ZPO, wonach die Zustellung des Vollstreckungstitels vor der Vollstreckung zu erfolgen hat, gewährleistet, dass sich der Schuldner anhand der ihm zugestellten Urkunden zuverlässig über die Umstände der bevorstehenden Zwangsvollstreckung informieren kann. Die Zustellung dient der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs und erfüllt zudem den Zweck einer "letzten Warnung" (vgl. MüKo-Heßler, 5.A. ZPO, § 750 ZPO Rn. 9/10).

Diese Funktion der Gewährung rechtlichen Gehörs erfüllt auch § 65 SGB X, der die Zustellung durch die Behörden regelt: die Zustellung dient der Sicherheit, dass der Adressat Kenntnis von einem Dokument erlangt hat oder jedenfalls hätte erlangen können und soll der Behörde den entsprechenden Nachweis ermöglichen (Hauck/Noftz-Littmann, SGB Stand: September 2014, § 65 SGB X Rn. 13; Kassler Kommentar-Mutschler, Stand September 2016, § 65 SGB X Rn. 3).

Auch weichen die Regelungen der Zustellung nach § 65 SGB X nicht so stark von denen der ZPO ab, als dass man aus diesen Unterschieden ableiten müsste, dass eine für die Zwangsvollstreckung geeignete Zustellung nur nach der ZPO erfolgen könnte: Zwar sieht § 4 Abs. 2 VwZG für den Fall des Übergabeeinschreibens vor, dass vermutet wird, dass das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zugestellt wurde. Dies ist nach der ZPO bei Zustellungen im Inland nicht möglich. Eine solche Zustellfiktion, wie sie § 4 VwZG vorsieht, ist der ZPO jedoch nicht fremd: § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO sieht diese Fiktion im Falle einer Auslandszustellung unter bestimmten Voraussetzungen vor. Dabei ersetzt dann der Vermerk nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO über die Aufgabe des Schriftstückes zur Post die Zustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO; der Nachweis der Zustellung wird demnach im Falle dieser Zustellfiktion bereits durch den Vermerk über die Abgabe bei der Post erbracht (BGH v. 15. Januar 2013, VI ZR 241/12 in NJW-RR 2013, 435, 436; Müko-Häublein, 5.A. ZPO, § 184 ZPO Rn. 13).

Dies belegt zugleich, dass auch der für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO erforderliche Nachweis der Zustellung auch bei dieser Zustellfiktion erbracht werden kann, nämlich durch den gesetzlich zulässigen Abgabevermerk. Wenn dies bei § 184 ZPO zulässig ist und als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung ausreicht, ist kein Grund ersichtlich, warum diese Nachweismöglichkeit dann nicht auch bei § 66 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit den §§ 65 SGB X, 4 VwZG gelten soll.

Mit der vom Amtsgericht gegebenen Begründung kann der Antrag der Gläubigerin daher nicht abgelehnt werden. Die Sache ist gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten für das Beschwerdeverfahren werden gemäß § 21 GKG nicht erhoben.