Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2017

Landgericht Potsdam Beschluss vom 24.10.2017 – 4 S 33/17

4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGPOTSD:2017:1024.4S33.17B.00

Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Mai 2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel, Az. 33 C 215/16, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer verweist zur Begründung der Entscheidung vollumfänglich auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses vom 14. September 2017. Sie hält an der darin ausgeführten Rechtsauffassung fest. Eine mündliche Verhandlung in der Sache ist nicht erforderlich. Insbesondere nicht im Hinblick auf eine etwaige Zulassung der Revision.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2017 auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2017 verweist, ist nicht ersichtlich, dass der dortige Rechtsstreit hinsichtlich der maßgeblichen Tatsachen mit dem hiesigen überhaupt vergleichbar ist. Im Streitfall ist unstreitig, dass die Beklagte entgegen der Vorschriften der Heizkostenverordnung - auch verbrauchsunabhängig - abgerechnet hat. Die Beklagte hat sich gegen die entsprechende Rüge der Klägerin erst- wie zweitinstanzlich nur mit der Behauptung verteidigt, die Montage eines Wärmemengenzählers sei unzumutbar.

Jedenfalls ist die vom Landgericht Berlin herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Oktober 2011, Az. V ZR 57/11) nicht für den hiesigen Fall heranzuziehen. Der Bundesgerichtshof hat sich in jenem Rechtsstreit mit einer von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzung gemäß § 12 Abs. 1, Satz 1 HeizKostV wegen der Erfassung „anderer Verbräuche eines Nachbarn“ und damit mit der Frage befasst, dass ein Kürzungsrecht nach der Heizkostenverordnung jedenfalls nicht besteht, wenn die Betriebskostenabrechnung „aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist“. Die Kammer teilt diese Auffassung, die aber mit dem von ihr zu entscheidenden Rechtsstreit freilich nicht vergleichbar ist, weil die hiesige Betriebskostenabrechnung gerade nicht „aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist“. Sie verstößt - dies räumt die Belagte ein - gegen die Vorgaben der Heizkostenverordnung. Die vom Landgericht Berlin auf einen unbekannten Sachverhalt fehlerhaft zugrunde gelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt daher nicht zur Annahme der Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsprechung und dazu, dass es einer Zulassung der Revision bedürfte.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.500 Euro festgesetzt.