Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2017
Landgericht Potsdam Beschluss vom 29.11.2017 – 14 T 105/17
14. Zivilkammer · ECLI:DE:LGPOTSD:2017:1129.14T105.17.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 05.09.2017 aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Zossen wird angewiesen, die Vollziehung des Vollstreckungs- und Verhaftungsauftrags der Gläubigerin nicht mit der Begründung abzulehnen, dass er für die beantragte Vollstreckungsmaßnahme nicht zuständig sei.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
Gründe§
I.
Die Gläubigerin betreibt die Vollziehung eines nach § 802 g ZPO gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin, der seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Zossen hat, erlassenen Haftbefehls. Der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Zossen hat die Übernahme des Vollstreckungs- und Verhaftungsauftrags der Gläubigerin mit der Begründung abgelehnt, dass er für die begehrte Maßnahme örtlich nicht zuständig sei.
Die dagegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht mit der angegriffenen Entscheidung zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin gegen diesen ihr am 18.09.2017 zugestellten Beschluss, die am 29.09.2017 beim Amtsgericht Zossen eingegangen ist, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18.10.2017 nicht abgeholfen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Zossen durfte die begehrte Vollstreckungshandlung nicht mit der Begründung ablehnen, dass er insoweit örtlich nicht zuständig sei. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Zossen als Vollstreckungsgericht ergibt sich aus § 764 Abs. 2 ZPO. Nach dieser allgemeinen Vorschrift ist für das Vollstreckungsverfahren dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Verfahren stattfinden soll, wobei mit „Verfahren“ im Sinne dieser Vorschrift die jeweils begehrte Vollstreckungshandlung gemeint ist, so dass jede neue Vollstreckungsmaßnahme eine eigene Zuständigkeit nach dieser Vorschrift begründet (siehe S. Seibel in Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 764, Rdnr. 4). Abweichendes gilt nur dann, wenn das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet. Das ist hier nicht der Fall. Die insoweit allein in Betracht kommende Vorschrift des § 802 e ZPO, auf die auch das Amtsgericht sich für die angegriffene Entscheidung gestützt hat, ist insoweit nicht einschlägig. § 802 e ZPO regelt eine besondere Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers nur für die „Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstaatlichen Versicherung“. Das Verfahren über den Gläubigerauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft endet jedoch mit dem Erlass des Haftbefehls (LG Ellwangen, Beschluss vom 15.08.2014, 1 T 150/14; Seibel in Zöller, aaO, § 802 g, Rdnr. 13). Was nämlich das „Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft“ im Sinne des § 802 e ZPO ist, ist in § 802 f ZPO ausdrücklich geregelt. Die Vollziehung eines nach § 802 g erlassenen Haftbefehls gehört dazu nicht. Diese Regelung ist im Ergebnis auch zweckmäßig, da der Gerichtsvollzieher an dem Ort, an dem der Haftbefehl vollzogen wird, die größere Sachnähe hat als der in § 802 e ZPO bezeichnete Gerichtsvollzieher. Wollte man den Anwendungsbereich des § 802 e ZPO auch auf diese Vollstreckungsmaßnahme erstrecken, so würde dies ohnehin im Regelfall dazu führen, dass, soweit der zu Verhaftende sich nicht im Bezirk des nach § 802 e ZPO zuständigen Amtsgerichts aufhält, der Haftbefehl im Wege eines Amtshilfeersuchens nach §§ 156 ff. GVG durch den Gerichtsvollzieher im Bezirk desjenigen Amtsgerichts vollzogen würde, das nach § 764 Abs. 2 ZPO zuständig wäre.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Tätigwerden des Gerichtsvollziehers beim Amtsgericht Zossen nicht schon deshalb geboten gewesen wäre, weil bereits die Weiterleitung des Antrags der Gläubigerin an das Amtsgericht Zossen durch das Amtsgericht Mitte als Amtshilfeersuchen im Sinne des § 156 GVG anzusehen ist.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.