Rechtsprechung / Landgericht Wiesbaden / 2010
Landgericht Wiesbaden Beschluss vom 11.08.2010 – 14 O 8/07
ECLI:DE:LGWIESB:2010:0811.14O8.07.0A
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 1. November 2010, 18 W 214/10, Beschluss
nachgehend BGH, 13. Oktober 2011, V ZB 290/10, Beschluss
Tenor§
Auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 25.6.2010 sind von dem Kläger an Kosten II. Instanz
64.984,47 EUR (i.W. Vierundsechzigtausendneunhundertvierundachtzig und 47/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2010
an die Beklagte zu 3) zu erstatten.
Gründe§
Die Berechnung (Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite) ist bereits übersandt. Die Kosten waren als notwendige Kosten im Sinne des § 91 ZPO anzusehen und damit festzusetzen. Die Beklagte zu 3) hat triftige Gründe für einen Anwaltswechsel vorgetragen. Dabei ist der Prozessverlust in I. Instanz schon als triftiger Grund für einen Anwaltswechsel in der II. Instanz anzusehen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann nicht festgestellt werden.