Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW / 2026
Landessozialgericht NRW Beschluss vom 27.07.2026 – L 2 AS 926/26 B
2 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0727.L2AS926.26B.00
Gründe§
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Eilverfahren zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhalten Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen kann. Sie bezieht vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ihr am 31.03.2026 beim SG gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat bis zur Erledigung des Verfahrens durch Erteilung der begehrten Zusicherung am 29.04.2026 auch hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Rechtsstandpunkt des Klägers für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 73a Rn. 7a m.w.N.).
Dies ist hier der Fall. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Zusicherung für den Umzug in die Wohnung G.-straße, C. zu erteilen und die Übernahme der entstehenden Kosten der Unterkunft zuzusagen, hat eine gewisse Erfolgsaussicht geboten.
Eine solche Erfolgsaussicht kann in diesem Einzelfall nicht mit der Begründung verneint werden, ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag habe nicht bestanden, weil die Antragstellerin sich vor ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht zunächst an den Antragsgegner gewendet hat. Es ist zwar zutreffend, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel nicht gegeben ist, wenn sich ein Antragsteller mit seinem Begehren nicht zuvor an die Behörde gewendet hat. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass ausnahmsweise ein solcher Antrag auch ohne vorherige Antragstellung bei der Verwaltung zulässig sein kann, wenn die Sache sehr eilig ist, und der Antragsteller mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, bei der Verwaltung kein Gehör zu finden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 23.02.2018 - L 5 KR 20/18 B ER, Rn. 13, juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.07.2021 - L 8 SO 29/21 B ER, Rn. 25, juris). Bei summarischer Prüfung spricht viel dafür, dass eine solche Konstellation hier gegeben war.
Die Sache war eilig, weil zu befürchten war, dass die zum 01.07.2026 zu beziehende Wohnung anderweitig vergeben wird, wenn eine Zusicherung des Antragsgegners nicht kurzfristig erteilt wird. Nach ihrem Auszug aus der elterlichen Wohnung wohnte die zu diesem Zeitpunkt noch 17-jährige Antragstellerin seit Januar 2025 vorübergehend bei ihren Großeltern und hatte dem Antragsgegner bereits im September 2025 zwei Wohnungsangebote des Bauvereins C. und ein Wohnungsangebot der Firma N. mit der Bitte um Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Kosten für die Unterkunft vorgelegt. Da der Antragsgegner eine entsprechende Zusicherung nicht kurzfristig erteilte, wurden die Wohnungen anderweitig vergeben. Auch ein entsprechendes Eilverfahren (S 21 AS 2579/25 ER) auf Erteilung einer Zusicherung zum Umzug der Antragstellerin in eine Zwei-Zimmer-Wohnung in der X.-straße in C. blieb deshalb erfolglos.
Die Antragstellerin konnte auch mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ihr erneuter Antrag auf Erteilung einer Zusicherung abgelehnt werden würde, weil der Antragsgegner ihre vorherigen Anträge auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II mit der Begründung abgelehnt hatte, schwerwiegende soziale oder sonstige Gründe gegen den weiteren Verbleib in der elterlichen Wohnung seien nicht ersichtlich (so auch noch im Schriftsatz vom 11.03.2026 in dem Klageverfahren S 18 AS 435/26). Da die Zusicherung damit aus grundsätzlichen Erwägungen und nicht bezogen auf ein konkretes Wohnungsangebot abgelehnt worden ist, sprach wenig dafür, dass der Antragsgegner bei einem erneuten Antrag seine Auffassung ändern und die begehrte Zusicherung nunmehr erteilen würde.
Dem Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Zusicherung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stand nicht entgegen, dass mit dieser Anordnung die Hauptsache in vollem Umfang vorweggenommen worden wäre. Die Erteilung einer nur vorläufig wirkenden Zusicherung ist - wie das SG zu Recht ausführt - für die leistungsberechtigte Person nicht von Nutzen, weil die mit einer Zusicherung erstrebte Planungssicherheit durch eine solche vorläufige Zusicherung gerade nicht erreicht werden kann, da die vorläufige Zusicherung mit einer gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ihre Rechtswirkungen verlieren würde. Daher würde einem hierauf gerichteten Eilantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen (Hessisches LSG, Beschluss vom 11.04.2024 - L 7 AS 131/24 B ER, Rn. 65, juris). In der Rechtsprechung wird aber mit guten Gründen vertreten, dass in Ausnahmefällen auch eine auf Erteilung einer endgültigen Zusicherung gerichtete einstweilige Anordnung in Betracht kommen kann. Begründet wird dies damit, dass effektiver Rechtsschutz durch das Hauptsacheverfahren in aller Regel nicht gewährleistet werden kann, da ein Auszug aus der bisherigen Wohnung häufig kurzfristig erfolgen muss, vor allem aber Mietangebote regelmäßig nur für einen sehr begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehen. Die Erteilung einer (endgültigen) Zusicherung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann deshalb ausnahmsweise trotz der hiermit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen, wenn bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit hoher, wenn nicht an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2018 - L 31 AS 1002/18 B ER, Rn. 5, juris; Beschluss vom 28.09.2023 - L 9 AS 916/23 B ER, Rn. 6, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.10.2023 - L 13 AS 185/23 B ER, Rn. 21 f., juris; Beschluss vom 26.08.2020 - L 13 AS 143/20 B ER, Rn. 7, juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 11.11.2020 - L 6 AS 153/20 B ER, Rn. 5, juris; Hessisches LSG, a.a.O., Rn. 64 ff., juris). Angesichts der bereits mit Bescheid vom 29.04.2026 erteilten Zusicherung zur Anmietung der Wohnung spricht viel dafür, dass ein solcher Grad der Erkenntnis hier vorlag.
Auch einen Anordnungsgrund hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht. Die Erteilung der Zusicherung ist zwar keine (notwendige) Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrages über die Wohnung; es ist aber bereits fraglich, ob der Bauverein C. der Antragstellerin die angebotene Wohnung ohne Vorlage der Zusicherung überhaupt vermietet hätte. Angesichts der Rechtsfolge des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II, nach der Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur bei einer vorherigen Zusicherung anerkannt werden, drohte der Antragstellerin bei einem Umzug ohne die erteilte Zusicherung auch nicht nur eine Kürzung der Miete, sondern ein solcher Umzug hätte zu einem vollständigen Wegfall der Kosten für Unterkunft und Heizung geführt. Im Gegensatz zu der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist die Zusicherung gemäß § 22 Abs. 5 SGB II materielle Tatbestandsvoraussetzung der Leistungsgewährung (Piepenstock/Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 (Stand: 15.07.2025), Rn. 225). Diese Rechtsfolge des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II unterscheidet sich von derjenigen des § 22 Abs. 4 SGB II, auf die das SG im Rahmen seiner Entscheidung abgestellt hat. Diese weitreichenden Folgen machen einen Umzug ohne vorherige Zusicherung und eine weitgehende Klärung im Hauptsacheverfahren unzumutbar.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung war auch nicht mutwillig und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.